Abschluss eines Leasingvertrags über ein Kfz ohne Kaufverpflichtung – Verbraucher hat kein Widerrufsrecht

Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung schließt, hat kein Widerrufsrecht. So entschied der EuGH (Rs. C-38/21 u. a.).

EuGH, Pressemitteilung vom 21.12.2023 zum Urteil C-38/21, C-47/21 und C-232/21 vom 21.12.2023

Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung schließt, hat kein Widerrufsrecht.

Dagegen kann ein Verbraucher, der einen Kreditvertrag im Hinblick auf den Kauf eines Fahrzeugs geschlossen hat, ohne dass er ordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten informiert wurde, jederzeit den Widerruf erklären, solange die Informationen nicht vollständig und zutreffend erteilt wurden, vorausgesetzt, der Widerruf erfolgt vor der vollständigen Erfüllung des Vertrags.

Der Gerichtshof präzisiert die Rechte der Verbraucher im Bereich von Kraftfahrzeugleasing und -krediten. Im Fall eines Leasingvertrags über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung ergibt sich aus dem Unionsrecht kein Widerrufsrecht für den Verbraucher. Dagegen kann er im Fall des Abschlusses eines Kreditvertrags im Hinblick auf den Kauf eines Fahrzeugs, ohne sich rechtsmissbräuchlich zu verhalten, jederzeit von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, solange er keine vollständigen und zutreffenden Informationen über seine Rechte und Pflichten erhalten hat und der Vertrag noch nicht vollständig erfüllt wurde, d. h. in der Regel bis zur Fälligkeit der letzten Rückzahlungsrate.

Mehrere Verbraucher machen vor dem Landgericht Ravensburg (Deutschland) geltend, sie hätten Leasing- oder Kreditverträge mit Banken von Automobilherstellern (BMW-Bank, Volkswagen Bank und Audi Bank) wirksam widerrufen. Diese Verträge betrafen das Leasing eines Fahrzeugs ohne Kaufverpflichtung oder die Finanzierung eines Gebrauchtwagens.

Im Fall des Leasingvertrags suchte der Verbraucher einen Automobilhändler auf, der befugt war, Auskünfte über den Vertrag zu geben. Dieser wurde sodann mittels eines Fernkommunikationsmittels unmittelbar zwischen dem Verbraucher und der Bank geschlossen. Bei den Kreditverträgen waren die Händler als Vermittler der Banken tätig.

Alle diese Verbraucher erklärten ihren Widerruf mehrere Monate oder mehrere Jahre nach dem Vertragsschluss. Einer von ihnen machte von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, nachdem der Kredit vollständig zurückgezahlt worden war. Sie sind der Ansicht, die im Unionsrecht vorgesehene Widerrufsfrist von 14 Tagen habe nicht zu laufen begonnen, weil sie bei Vertragsschluss nicht hinreichend über ihre Rechte und Pflichten informiert worden seien.

Die Banken machen geltend, ein Widerruf nach so langer Zeit sei jedenfalls als missbräuchlich zu qualifizieren. Das Landgericht Ravensburg hat den Gerichtshof hierzu befragt.

Der Gerichtshof entscheidet, dass einem Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein nach seinen Vorgaben bestelltes Fahrzeug schließt, auf der Grundlage des Unionsrechts1 2 3 kein Widerrufsrecht zusteht, wenn er nach dem Vertrag nicht verpflichtet ist, das Fahrzeug am Ende der Leasingperiode zu kaufen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde.

In Bezug auf die Kreditverträge4 stellt der Gerichtshof fest, dass die in solchen Verträgen vorgesehene Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen beginnt, wenn die Informationen, die der Unternehmer bei Vertragsschluss erteilen muss, unvollständig oder fehlerhaft waren und wenn sich dies auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten einzuschätzen, und auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, ausgewirkt hat. In einem solchen Fall kann die Ausübung des Widerrufsrechts nach Ablauf der Frist von 14 Tagen keinesfalls als missbräuchlich angesehen werden, auch wenn dies lange nach Vertragsschluss geschieht. Sobald der Kreditvertrag vollständig erfüllt wurde, kann der Verbraucher hingegen nicht mehr von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen.

Fußnoten

1 Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher. Ein Leasingvertrag ohne Kaufverpflichtung ist nämlich eher einem Mietvertrag gleichzustellen und betrifft damit keine Finanzdienstleistung im Sinne der Richtlinie.
2 Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge. Diese Richtlinie gilt nämlich nicht für Leasingverträge ohne Kaufverpflichtung.
3 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher. Ein für eine bestimmte Laufzeit geschlossener Leasingvertrag über ein den Vorgaben des Verbrauchers entsprechendes Fahrzeug fällt nämlich unter eine Ausnahme vom Widerrufsrecht, die den Unternehmer davor schützen soll, das Fahrzeug keiner anderen Nutzung zuführen zu können, ohne einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zu erleiden.
4 Im Sinne der Richtlinie 2008/48.

Quelle: EuGH

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Vertrauensvolle digitale Kommunikation

Für eine vertrauensvolle digitale Kommunikation ist es nach Ansicht der Bundesregierung wichtig, dass sich beide Seiten gegenseitig authentifizieren können. Dazu sei der sichere Einsatz digitaler Identitäten notwendig, heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Unionsfraktion.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.12.2023

Für eine vertrauensvolle digitale Kommunikation ist es nach Ansicht der Bundesregierung wichtig, dass sich beide Seiten gegenseitig authentifizieren können. Dazu sei der sichere Einsatz digitaler Identitäten notwendig, heißt es in der Antwort (20/9824) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/9468) der Unionsfraktion. Um die Überidentifizierung von Nutzern zu vermeiden, müsse die Preisgabe persönlicher Daten auf ein Minimum beschränkt werden. Bei der Online-Ausweisfunktion müsse der Diensteanbieter hierfür dem Nutzer ein Berechtigungszertifikat übermitteln, welches die Identität des Anbieters nachweise und über die angefragten Daten aufkläre.

Um ein Zertifikat zu beantragen, müsse der Anbieter gegenüber der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate erläutern, zu welchem Zweck er die personenbezogenen Daten verarbeiten müsse, heißt es in der Antwort weiter. Zusätzlich werde bei der Online-Ausweisfunktion die Authentizität der übermittelten Daten garantiert, ohne dass diese mit einer digitalen Signatur versehen sein müssten. In der Diskussion über die Novellierung der Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste (eIDAS-Verordnung) würden derzeit mehrere Lösungsoptionen diskutiert.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 966

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Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards: EFRAG-Konsultation zu Anwendungsleitlinien

Am 22.12.2023 hat EFRAG zu den EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) drei Anwendungsleitlinien veröffentlicht und zur Konsultation gestellt und bittet bis 02.02.2024 um Feedback.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 27.12.2023

Am 22.12.2023 hat EFRAG zu den EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) drei Anwendungsleitlinien veröffentlicht und zur Konsultation gestellt:

  • Anwendungsleitlinien zur Wesentlichkeitsbeurteilung (Entwurf EFRAG IG 1)
  • Anwendungsleitlinien zur Wertschöpfungskette (Entwurf EFRAG IG 2)
  • Anwendungsleitlinien mit detaillierten ESRS-Datenpunkten (Entwurf EFRAG IG 3) und einem Erläuterungsdokument.

EFRAG bittet bis 02.02.2024 um Feedback zu den drei Entwürfen durch Beantwortung der entsprechenden Fragebögen:

  • Entwurf EFRAG IG 1
  • Entwurf EFRAG IG 2
  • Entwurf EFRAG IG 3

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Heimatforschung: Kein Anspruch auf Zugang zum „Rentkammerarchiv“

Das VG Gießen hat die Klage eines Heimatforschungsvereins abgewiesen, der von dem Land Hessen Zugang zu Teilen des Rentkammerarchivs Büdingen forderte. Bei der Rentkammer handelte es sich um eine amtliche Stelle, die hauptsächlich für die Finanzverwaltung des Grundherrn zuständig war (Az. 4 K 877/23).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 27.12.2023 zum Urteil 4 K 877/23 vom 08.12.2023

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit kürzlich den Beteiligten zugestelltem Urteil die Klage eines Heimatforschungsvereins abgewiesen, der von dem Land Hessen Zugang zu Teilen des Rentkammerarchivs Büdingen forderte.

Bei der Rentkammer handelte es sich um eine amtliche Stelle, die hauptsächlich für die Finanzverwaltung des Grundherrn zuständig war. Der klagende Verein betreibt Heimatforschung und beschäftigt sich unter anderem mit der ehemaligen Standesherrschaft Ysenburg-Büdingen. Das hier in Rede stehende Rentkammerarchiv – soweit es noch existiert, was nicht mit Sicherheit bekannt ist – soll sich im Besitz der Familie Ysenburg befinden. Von dem beklagten Land fordert der Heimatforschungsverein Zugang zu den landeseigenen Teilen des Rentkammerarchivs. Diese Unterlagen müsse das Land Hessen als Eigentümer von dem aktuellen Besitzer herausverlangen und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.

Einen derartigen Anspruch verneinte die Einzelrichterin auf Grundlage der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2023. Das Archivrecht gewähre lediglich ein Nutzungsrecht von öffentlichem Archivgut. Vorliegend befände sich das Rentkammerarchiv indes in einer privaten Sammlung und sei gerade kein Archivgut. Zudem habe das in Anspruch genommene Land Hessen auch keinen Zugriff auf das betreffende Rentkammerarchiv und sei auch nicht verpflichtet, diese Unterlagen zu beschaffen.

Die Entscheidung (Urteil vom 8. Dezember 2023, Az.: 4 K 877/23.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Quelle: VG Gießen

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Nachhaltige Produkte werden EU-weit neuer Standard

Die EU-Mitgliedstaaten haben am 22.12.2023 die neue Ökodesign-Verordnung beschlossen. Künftig sollen nur noch solche Produkte auf den Binnenmarkt kommen, die ressourcensparend hergestellt wurden, langlebig und reparierbar sowie energieeffizient sind. Nach dem Beschluss der Ständigen Vertretungen der EU-Mitgliedstaaten muss die Ökodesign-Verordnung formal im Europäischen Parlament angenommen werden.

BMWK, Pressemitteilung vom 22.12.2023

Die EU-Mitgliedstaaten haben am 22.12.2023 die neue Ökodesign-Verordnung beschlossen. Künftig sollen nur noch solche Produkte auf den Binnenmarkt kommen, die ressourcensparend hergestellt wurden, langlebig und reparierbar sowie energieeffizient sind. Mit der Verordnung will die EU vor allem die Vernichtung von gebrauchsfähigen Konsumartikeln wie Textilien und Schuhen stoppen.

Bundesumweltministerin Steffi Lemke: Bundesumweltministerin Steffi Lemke: Die neue Ökodesign-Verordnung der EU ist ein Meilenstein für die umweltfreundliche Gestaltung von Produkten. Zukünftig können Anforderungen an das Produktdesign gestellt werden, die dafür sorgen, dass Produkte länger halten, reparierbar sind, recyceltes Material enthalten und gut recycelt werden können. Für eine echte Kreislaufwirtschaft müssen wir den gesamten Lebensweg von Produkten in den Blick nehmen: von der Gewinnung von Rohstoffen bis zur Entsorgung. Das Produktdesign ist dabei ein zentraler Hebel. Ich begrüße ganz besonders, dass Hersteller und Vertreiber gebrauchsfähige Textilien nicht mehr einfach vernichten dürfen. Das ist ein wichtiger Schritt aus der Wegwerfgesellschaft und hin zu einer mehr und mehr zirkulären Wirtschaft.

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck: Heute ist ein wegweisender Tag für den European Green Deal. Die neue Ökodesign- Verordnung wird den gesamten Lebenszyklus von Produkten betrachten – vom Design über den Betrieb bis hin zur Reparatur oder dem Recycling. Sie besitzt daher großes Potenzial für die klimafreundliche Kreislaufwirtschaft und die Entstehung von grünen Leitmärkten. Ökodesign ist ein wichtiger Beitrag zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit unserer Industrie, denn es steht für Qualität, Effizienz und Ressourcensparsamkeit. Einheitliche europäische Mindestanforderungen unterstützen zudem den freien Warenverkehr im Binnenmarkt und helfen, neue Märkte und Marktanteile zu erschließen.

In den Verhandlungen zur neuen Ökodesign-Verordnung hatte sich die Bundesregierung für die Stärkung der Kreislaufwirtschaft, die Förderung der Reparatur und der Rohstoff-Wiedergewinnung sowie für ein Verbot der Vernichtung von gebrauchsfähigen Produkten stark gemacht – mit Erfolg.

Die bisherige Ökodesign-Richtlinie galt nur für energieverbrauchsrelevante Produkte. Der Anwendungsbereich der neuen Ökodesign-Verordnung umfasst nun fast alle Produkte. Dabei stellt die neue Verordnung zwar selbst keine Anforderungen an einzelne Produkte. Allerdings formuliert sie grundlegende Leistungsanforderungen, die zukünftig in nachgeordneten Regelungen für konkrete Produktgruppen ausdefiniert werden sollen (delegierte Rechtsakte). Die Leistungsanforderungen decken den gesamten Lebenszyklus eines Produkts ab. Sie machen Vorgaben für Aspekte der Material-, Energie- und Ressourceneffizienz, wie z. B. Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit, ökologischer Fußabdruck oder Wasser-, Boden- oder Luftverschmutzung. Nach Inkrafttreten der Verordnung wird die Europäische Kommission die Produktregelungen auf den Weg bringen, als Erstes für Möbel, Textilien und Schuhe, Eisen, Stahl, Aluminium, Reinigungsmittel und Chemikalien. Dabei sind Übergangsfristen von 18 Monaten vorgesehen, den Bedürfnissen von kleinen und mittleren Unternehmen wird besonders Rechnung getragen.

Von den Regeln der neuen Ökodesign-Verordnung profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher. Denn durch geringeren Stromverbrauch sowie Langlebigkeit und Reparierbarkeit ihrer Produkte sparen sie Kosten. Zugleich bekommen Verbraucherinnen und Verbrauchern hilfreiche Tools für ihre Kaufentscheidung an die Hand, z.B. einen Digitalen Produktpass, ein Ökodesign-Label sowie einen Reparierbarkeits-Index. Über den Digitalen Produktpass können sowohl Verbraucherinnen und Verbraucher als auch Marktüberwachungsbehörden, Entsorger und andere Akteur*innen für sie relevante Informationen auslesen; z. B. die Kreislauf- und Recyclingfähigkeit eines Produkts oder künftig auch Informationen zu besorgniserregenden Stoffen.

Nach dem Beschluss der Ständigen Vertretungen der EU-Mitgliedstaaten muss die Ökodesign-Verordnung formal im Europäischen Parlament angenommen werden. Nach dem finalen Beschluss des Rats kann die Verordnung – voraussichtlich im 2. Quartal 2024 – in Kraft treten.

Quelle: BMWK

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Umfrage zu möglichen Lockerungen des Fremdbesitzverbotes in der deutschen Anwaltschaft

Das BMJ hat in Kooperation mit der BRAK eine Umfrage durchgeführt, um den Bedarf und die Einstellung in der Anwaltschaft zu einer Änderung des Fremdbesitzverbotes zu eruieren.

BMJ, Pressemitteilung vom 21.12.2023

Das Bundesministerium der Justiz in Kooperation mit der Bundesrechtsanwaltskammer hat eine Umfrage durchgeführt, um den Bedarf und die Einstellung in der Anwaltschaft zu einer Änderung des Fremdbesitzverbotes zu eruieren.

Im Rahmen der Umfrage hatten alle Anwältinnen und Anwälte die Möglichkeit, sich zu diesem Thema zu äußern und Ideen einzubringen. Die Beteiligung von reinen Kapitalgebern an Anwaltskanzleien ist eine der umstrittensten Fragen des anwaltlichen Berufsrechts. Mit dem gestiegenen Investitionsbedarf durch die digitale Transformation und dem laufenden EuGH-Verfahren zur Vereinbarkeit des Fremdbesitzverbotes mit europarechtlichen Vorgaben hat die Frage nach der Beteiligung von Kapitalgebern neue Brisanz gewonnen.

Insgesamt haben 7.598 Personen aus allen Bundesländern an der Umfrage teilgenommen (93,5 % Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und 6,6 % Patentanwältinnen und Patentanwälte). 7.084 Personen haben die Umfrage vollständig beantwortet. Eine erste Auswertung der Umfrage zeigt, dass die Mehrheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gegenüber der Beteiligung von externen Kapitalgebern skeptisch ist. 62,6 % der Teilnehmenden sprechen sich gegen eine Lockerung aus. Sie befürchten vor allem eine sachfremde Einflussnahme zu Lasten der anwaltlichen Unabhängigkeit. Es gibt jedoch auch Stimmen, die sich für eine Öffnung aussprechen. 6,8 % würden eine Lockerung zum Erhalt der (internationalen) Wettbewerbsfähigkeit als Chance begrüßen, 7,2 % halten sie sogar für erforderlich. Am größten ist die Ablehnung einer Lockerung des Fremdbesitzverbotes bei Einzelanwältinnen und -anwälten, die mit 57,8 % den größten Teilnehmerkreis ausmachen. Partnerinnen und Partner und angestellte Anwältinnen und Anwälte von mittleren und großen Kanzleien, für die das Thema von größerer praktischer Relevanz ist, stehen einer Lockerung offener gegenüber. So lehnen von den Einzelanwälte und Einzelanwältinnen, die an der Umfrage teilgenommen haben, 64,8 % eine Lockerung des Fremdbesitzverbots ab, von den Partnerinnen und Partnern in einer Kanzlei mit mehr als 20 Anwälten hingegen nur 53 %.

Das Bundesministerium der Justiz wird nun die Befragung im Einzelnen auswerten. Die Gesamtauswertung der Fragen mit vorgegebenen Antwortmöglichkeiten finden Sie hier.

Quelle: BMJ

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Konsultation zum Berichterstattungssystem über die Bewertung der Nachhaltigkeit von Rechenzentren

Die Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 sieht vor, dass Betreiber und Eigentümer von Rechenzentren bis zum 15.05.2024 (und danach jährlich) über die Energieeffizienz und Nachhaltigkeit ihrer Rechenzentren berichten müssen. Nun hat die EU-Kommission eine bis zum 08.01.2024 andauernde Konsultation dazu eingeleitet.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 12.12.2023

Die Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 sieht vor, dass Betreiber und Eigentümer von Rechenzentren bis zum 15.05.2024 (und danach jährlich) über die Energieeffizienz und Nachhaltigkeit ihrer Rechenzentren (gemäß Anhang VII der Richtlinie) berichten müssen.

Die gemeldeten Informationen werden in einer EU-Datenbank über Rechenzentren gesammelt und in aggregierter Form öffentlich zugänglich gemacht. Die EU-Kommission soll bis 31.12.2023 einen ersten delegierten Rechtsakt zur Festlegung eines gemeinsamen Unionssystems für die Bewertung der Nachhaltigkeit der sich in ihrem Gebiet befindlichen Rechenzentren vorlegen.

In diesem gemeinsamen Unionssystem werden die Nachhaltigkeitsindikatoren für Rechenzentren definiert und die wesentlichen Leistungsindikatoren und die Methode zu ihrer Messung festgelegt. Nun hat die EU-Kommission eine bis zum 08.01.2024 andauernde Konsultation dazu eingeleitet.

Die EU-Kommission hat ebenfalls die angekündigten Studien veröffentlicht, die den Entwurf des delegierten Rechtsaktes flankieren sollen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Änderungen im Wohneigentums- und Mietrecht

Änderungen im Wohneigentums- sowie im Mietrecht sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 20/9890) vor. Mit dem Entwurf will die Bundesregierung ermöglichen, dass Wohnungseigentümerversammlungen künftig virtuell abgehalten werden können und der Einsatz von Steckersolargeräten erleichtert werden soll.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.12.2023

Änderungen im Wohneigentums- sowie im Mietrecht sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/9890) vor. Mit dem Entwurf will die Bundesregierung zum einen ermöglichen, dass Wohnungseigentümerversammlungen künftig virtuell abgehalten werden können. Zum anderen soll der Einsatz von Steckersolargeräten erleichtert werden. Dieser soll als „privilegierte Maßnahme“ im Sinne des Wohneigentümer- beziehungsweise des Mietrechts gelten.

Ferner ist eine Änderung bei den Ausnahmen von der Unübertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten in Paragraf 1092 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehen. Diese sollen laut Entwurf für juristische Personen und für rechtsfähige Personengesellschaften um Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien erweitert werden.

In seiner Stellungnahme schlägt der Bundesrat Änderungen vor. So fordert die Länderkammer unter anderem einen einstimmigen Beschluss für eine virtuelle Wohnungseigentümerversammlung statt eines Quorums von 75 Prozent. Zur Begründung führt der Bundesrat einen möglichen Ausschluss nicht technikaffiner Wohnungseigentümer an. Die Bundesregierung lehnt diesen Vorschlag in ihrer Gegenäußerung ab. Einstimmigkeit dürfte in den Versammlungen meist schwer zu erreichen sein, führt sie zur Begründung an.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 965/2023

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Anhebung der Schwellenwerte bei der Bilanzierung und Rechnungslegung für kleine und mittelständische Unternehmen

Das BMJ hat eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof vorgelegt. Eine Stellungnahme ist bis zum 05.01.2024 möglich.

BMJ, Pressemitteilung vom 22.12.2023

Das Bundesministerium der Justiz hat heute eine Formulierungshilfe zu Änderungen des Handelsgesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch veröffentlicht. Die Änderungen dienen der Anhebung der monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen im Handelsbilanzrecht. Diese werden jeweils um rund 25 % angehoben.

„Die Anhebung der Schwellenwerte bei der Bilanzierung und Rechnungslegung ist ein zentraler Baustein des Meseberger Entbürokratisierungspakets. Durch die gesonderte und beschleunigte Umsetzung können die Unternehmen schon bei Aufstellung ihrer Abschlüsse für das Jahr 2023 nach den erleichterten Vorgaben vorgehen. Die Regelung entlastet unsere Unternehmen um rund 650 Millionen Euro pro Jahr. Deutschlandweit werden etwa 52.000 Unternehmen profitieren – insbesondere kleine und mittelständische Betriebe, für die die zum Teil sehr umfassenden Bilanzierungs- und Berichtspflichten nicht verhältnismäßig sind.“

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann

Die monetären Schwellenwerte legen fest, ob ein Unternehmen von einem „Kleinstunternehmen“ zu einem „kleinen“ Unternehmen, von einem „kleinen“ zu einem „mittelgroßen“ Unternehmen und von einem „mittelgroßen“ zu einem „großen“ Unternehmen im Sinne des Handelsbilanzrechts hängt von der Unternehmensgröße ab: So hat etwa ein „kleines“ Unternehmen deutlich weniger intensive Pflichten als ein „großes“ Unternehmen. Durch die Anhebung werden sehr viele Unternehmen in eine niedrigere Größenklasse rutschen – was für sie mit einer deutlichen Reduzierung des bürokratischen Aufwands und erheblichen Kostensenkungen verbunden ist.

Das jährliche Entlastungspotential für die Wirtschaft wird auf rund 650 Millionen Euro geschätzt. Dies entspricht einer jährlichen Reduktion der insgesamt durch Offenlegungspflichten für publizitätspflichtige Unternehmen verursachten Bürokratiekosten um rund 16 %. Von der Anhebung der Schwellenwerte werden etwa 52.000 Unternehmen (Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften) profitieren.

Die Schwellenwertanhebung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie 2023/2775 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen. Die europäischen Regelungen ermöglichen es, die Schwellenwerteanhebung auch rückwirkend für das Geschäftsjahr 2023 geltend zu machen. Die ursprünglich im Maßnahmenpaket für ein viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) vorgesehene Anhebung der Schwellenwerte wird mit dem Entwurf aus dem BEG IV herausgelöst und gesondert und beschleunigt umgesetzt.

Der Entwurf wurde heute an Länder und Verbände verschickt und auf unserer Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 5. Januar 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Der Traum vom Haus …

Das LG Lübeck hat zum Anspruch einer Maklercourtage bei Verkauf eines Grundstücks Stellung genommen (Az. 10 O 37/23).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 21.12.2023 zum Urteil 10 O 37/23 vom 29.11.2023 (nrkr)

… hängt auch vom Makler ab. Kann dieser bereits für die Reservierung eines Grundstücks Geld vom Kaufinteressenten verlangen? Wohl nein. Provision bekommt der Makler bei Verkauf aber trotzdem.

Eine Frau möchte ein Grundstück verkaufen und beauftragt einen Makler. Der Makler findet Interessenten und verlangt von ihnen mit Wissen der Verkäuferin 5.000 Euro für die „Reservierung“ des Grundstücks, was im Maklerrecht nicht vorgesehen ist. Die Zahlung soll auf die im Kaufpreis enthaltene Maklercourtage angerechnet werden; bei Nichtzustandekommen des Kaufvertrags sollen die Eigentümer 3.000 Euro und der Makler 2.000 Euro erhalten. Später zahlt der Makler den Interessenten nach anwaltlicher Beratung die 5.000 Euro zurück. Schließlich kaufen die Interessenten das Grundstück. Nun will die Verkäuferin den Makler unter anderem unter Verweis auf die geforderte Zahlung für die „Reservierung“ nicht bezahlen.

Vor dem Landgericht Lübeck verlangt der Makler seine Provision. Die Verkäuferin weigert sich – der Makler habe sich treuwidrig verhalten und seinen Anspruch „verwirkt“. Die Reservierung des Grundstücks gegen Geld sei unzulässig gewesen und die Verkäuferin habe deswegen eine Strafverfolgung fürchten müssen.

Muss die Verkäuferin den Makler bezahlen?

Das Gericht hat entschieden: Ja. Der Makler habe seine Pflichten gegenüber der Frau erfüllt, das Grundstück ist verkauft. Ein Makler bekomme nur dann keine Provision, wenn er sich seines Lohnes „unwürdig“ erwiesen habe. Das sei hier nicht der Fall. Für die Reservierung Geld zu verlangen, sei womöglich rechtswidrig gewesen. Dies betreffe aber allein das Verhältnis zwischen dem Makler und den Interessenten. Zudem habe für die Verkäuferin – entgegen ihrer Befürchtung – keine Gefahr der Strafverfolgung bestanden. Im Übrigen habe der Makler die 5.000 Euro zurückgezahlt.

Das Urteil vom 29.11.2023 (Az. 10 O 37/23) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein – Landgericht Lübeck

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