Bergbau im flachen Norddeutschland

Das OLG Oldenburg fördert eine Neuheit der Rechtsprechung zutage. Die Entscheidung lässt sich mit „Torfabbau ist Bergbau“ zusammenfassen (Az. 1 U 287/20).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 22.11.2023 zum Urteil 1 U 287/20 vom 20.05.2021 (rkr)

Oberlandesgericht fördert Neuheit der Rechtsprechung zutage

Die Zeit zwischen dem Deutschen Torf- und Humustag und dem International Mountain Day bietet eine gute Gelegenheit, auf eine Entscheidung des 1. Zivilsenats hinzuweisen, die diesen Zwischenraum auch thematisch füllt. Die Entscheidung lässt sich mit „Torfabbau ist Bergbau“ zusammenfassen.

Was war passiert?

Geklagt hatte ein Hauseigentümer aus dem Landkreis Grafschaft Bentheim. Er hatte Risse in der Hauswand festgestellt und diese Schäden auf den Torfabbau in der Nähe seines Wohnhauses zurückgeführt. Er begehrte deshalb von seinem Rechtsschutzversicherer eine Kostenzusage für ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren gegen die torfabbauende Gesellschaft. Der Versicherer lehnte die Kostenzusage unter Hinweis auf die Versicherungsbedingungen ab. Dort fand sich eine sog. Ausschlussklausel, wonach für „Bergbauschäden“ an Grundstücken und Gebäuden kein Versicherungsschutz besteht. Der Versicherer war der Meinung, dieser Ausschluss greife auch für Torfabbau-Schäden.

Was wurde entschieden?

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der Versicherer zur Kostenübernahme verpflichtet sei. Die Ausschlussklausel greife unter anderem deshalb nicht, weil der Torfabbau schon nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht mit dem Bergbau gleichgesetzt werden könne. Auf die Berufung des Versicherers hat das Oberlandesgericht Oldenburg dieses Urteil aufgehoben und die Klage des Hauseigentümers abgewiesen. Der Senat für Versicherungsrecht hat in Anlehnung an das Bundesberggesetz eine eigene Auslegung des Begriffs „Bergbau“ vorgenommen und dabei unter anderem auf den historischen Sprachgebrauch abgestellt. Die Entscheidung führt aus, dass sich der Begriff des Bergbaus durch die Gewinnung (= Bergung) von Bodenschätzen auszeichne. Zu solchen Bodenschätzen gehöre auch der Torf. Aus welcher Tiefe er gewonnen werde, sei dabei nicht entscheidend. Und auch ein Berg, im Sinne einer ländlichen Erhebung, sei für die Ausübung des Bergbaus nicht erforderlich.

Diese Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof bestätigt und die Nichtzulassungsbeschwerde des Versicherten zurückgewiesen (Az. IV ZR 163/21).

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist damit rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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Privates Hybridfahrzeug am Arbeitsplatz aufgeladen – Vergleich

Weil ein Hotelrezeptionist den Akku seines Privatwagens an einer Firmensteckdose aufgeladen hat, wurde ihm fristlos gekündigt. Vor dem LAG Düsseldorf wurde ein Vergleich abgeschlossen (Az. 8 Sa 244/23).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 19.12.2023 zum Vergleich 8 Sa 244/23 vom 19.12.2023

Der Kläger war seit dem 01.07.2018 als Rezeptionist in einem Beherbergungsbetrieb tätig und regelmäßig in der Spätschicht eingesetzt. Er hatte am 12.01.2022 sein Hybridauto, einen weißen Golf, vor der Herberge geparkt und über ein Ladekabel an einer 220 Volt-Steckdose im Flur des Seminartraktes aufgeladen. Nachdem die Beklagte dies entdeckt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis am 14.01.2022 fristlos.

Hiergegen hatte der Kläger sich mit seiner Kündigungsschutzklage gewandt und in erster Instanz obsiegt. In dem von dem Arbeitgeber angestrengten Berufungsverfahren haben die Parteien ihren Streit heute beigelegt.

In der mündlichen Verhandlung hat die 8. Kammer ausgeführt, dass das unerlaubte Laden des Privatfahrzeugs auf Kosten des Arbeitgebers an sich ein Kündigungsgrund ist. Dies gilt erst recht, wenn das Laden an einer 220 Volt-Steckdose und nicht an einer Wallbox oder eingerichteten Ladestation erfolgt. Die Kammer hatte allerdings bereits Zweifel, ob von einem unerlaubten Laden auszugehen sei. Dazu hätte ggf. die Beweisaufnahme erster Instanz zur Frage der gegenüber dem Kläger erteilten Erlaubnis wiederholt werden müssen.

Unabhängig davon sprach nach den Ausführungen der Kammer mehr dafür, dass im konkreten Fall eine Abmahnung ausgereicht hätte. Eine Kündigung wäre wohl unverhältnismäßig gewesen. So lagen die Kosten für den Ladevorgang am 12.01.2022 bei lediglich 0,4076 Euro. Ein Verbot zum Laden von Elektromotoren für die Mitarbeitenden existierte nicht. Die Hausordnung, die dies vorsah, richtete sich ausdrücklich nur an Gäste. Das Laden anderer elektronischer Geräte, wie z. B. Handys, durch Mitarbeitende wurde geduldet. Auch wenn dies wertungsmäßig etwas anderes als das Laden eines Hybridautos ist, hätte im konkreten Fall auch angesichts der bislang beanstandungsfreien Beschäftigungszeit wohl eine Abmahnung genügt.

Auf Vorschlag des Gerichts haben die Parteien sich u. a. auf eine ordentliche Kündigung zum 28.02.2022 und eine Abfindung von 8.000 Euro brutto geeinigt.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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Das ändert sich im neuen Jahr im Zuständigkeitsbereich des BMAS

Das BMAS hat eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2024 wirksam werden, veröffentlicht.

BMAS, Pressemitteilung vom 19.12.2023

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2024 in seinem Zuständigkeitsbereich wirksam werden, zusammengestellt.

  1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung, Bürgergeld und Regelbedarfe
  2. Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Tarifautonomie, Mindestlohn
  3. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch
  4. Teilhabe, Belange von Menschen mit Behinderungen, Soziale Entschädigung, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungsgesetz
  5. Internationale Beschäftigungs- und Sozialpolitik – Menschenrechte

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Kein Anspruch auf Entfernung von Kreuzen in Dienstgebäuden des Freistaats Bayern

Der Freistaat Bayern muss nicht die gemäß dem sog. Kreuzerlass angebrachten Kreuze in seinen Dienstgebäuden entfernen. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 10 C 3.22 und 10 C 5.22).

BVerwG, Pressemitteilung vom 19.12.2023 zu den Urteilen 10 C 3.22 und 10 C 5.22 vom 19.12.2023

Der Freistaat Bayern muss nicht die gemäß dem sog. Kreuzerlass angebrachten Kreuze in seinen Dienstgebäuden entfernen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Kläger sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfasste Weltanschauungsgemeinschaften und wenden sich gegen den im Jahr 2018 in Kraft getretenen § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) und dessen Umsetzung. Nach dieser Vorschrift ist im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen. Ferner empfiehlt § 36 AGO sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, nach dieser Geschäftsordnung zu verfahren. In den Vorinstanzen hatten die Kläger keinen Erfolg. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs begründen der sog. Kreuzerlass und die auf seiner Grundlage veranlasste Aufhängung von Kreuzen zwar einen Verstoß gegen die objektiv-rechtliche Verpflichtung des Staates zur weltanschaulich-religiösen Neutralität. Ein Eingriff in die Grundrechte der Kläger aus Art. 4 und Art. 3 GG liege aber nicht vor. Das Begehren auf Abgabe einer Empfehlung an die sonstigen Personen des öffentlichen Rechts, die in Befolgung von Art. 36 AGO angebrachten Kreuze zu entfernen, sei unzulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen zurückgewiesen. Die Klage auf Aufhebung des § 28 AGO (BVerwG 10 C 3.22) ist unzulässig. Diese Vorschrift ist eine bloße Verwaltungsvorschrift ohne rechtliche Außenwirkung und verletzt deshalb keine Rechte der Kläger. Für die Kläger besteht effektiver Rechtsschutz gegen die gemäß dem Kreuzerlass angebrachten Kreuze. Ihre hierauf gerichtete Klage im Verfahren BVerwG 10 C 5.22 ist jedoch unbegründet. Die angebrachten Kreuze stellen zwar für den objektiven Betrachter ein zentrales Symbol des christlichen Glaubens dar. Sie verletzen die Kläger jedoch in keiner eigenen von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG umfassten Freiheitsgewährleistung. Insbesondere genießen die Kläger als kollektive Grundrechtsträger keinen Konfrontationsschutz gegenüber im Eingangsbereich von Behörden angebrachten Kreuzen. Auch das grundrechtliche Diskriminierungsverbot wegen des Glaubens gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates wird nicht verletzt. Danach darf der Staat zwar nicht bestimmte Glaubensgemeinschaften privilegieren. Eine Bevorzugung christlicher Glaubensgemeinschaften hat der Verwaltungsgerichtshof aber für das Revisionsgericht bindend in tatsächlicher Hinsicht gerade nicht festgestellt, sondern einen Werbeeffekt für diese durch die Anbringung der Kreuze verneint. Aus dem Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität ergibt sich nichts Weiteres zugunsten der Kläger. Er verlangt vom Staat keinen vollständigen Verzicht auf religiöse Bezüge im Sinne einer strengen Laizität, sondern verpflichtet ihn zur Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und verbietet ihm die Identifikation mit einem bestimmten Glauben. Nach dem Kontext und Zweck der Verwendung des Kreuzessymbols identifiziert sich der Freistaat Bayern durch die Aufhängung von Kreuzen nicht mit christlichen Glaubenssätzen. Schon nach dem Wortlaut der im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichten Regelung des § 28 AGO soll das Kreuz vielmehr Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns sein. Seine Anbringung im Eingangsbereich von Behörden steht der Offenheit des Staates gegenüber anderen Bekenntnissen und Weltanschauungen nicht im Weg.

Das Begehren auf Abgabe einer Empfehlung an die sonstigen Personen des öffentlichen Rechts, die in Befolgung von Art. 36 AGO angebrachten Kreuze zu entfernen, ist bereits unzulässig. Ein Anspruch auf Abgabe einer verwaltungsinternen Empfehlung ohne rechtliche Außenwirkung besteht nicht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Anspruch auf Aktienübertragung bei bestandskräftiger Freigabeentscheidung

Einigen sich die Parteien auf die Übertragung von Aktien, für die eine bestandskräftige Freigabeentscheidung nach dem Außenwirtschaftsgesetz durch das BMfW erteilt wurde, sind Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Freigabeentscheidung im Zivilverfahren nicht zu prüfen. Das OLG Frankfurt hat den beklagten Aktieninhaber zur Zustimmung zur Übertragung von gut 14 Mio. Stück Aktien der H&K AG verpflichtet (Az. 17 U 66/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.12.2023 zum Urteil 17 U 66/22 vom 15.12.2023 (nrkr)

Einigen sich die Parteien auf die Übertragung von Aktien, für die eine bestandskräftige Freigabeentscheidung nach dem Außenwirtschaftsgesetz durch das BMfW erteilt wurde, sind Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Freigabeentscheidung im Zivilverfahren nicht zu prüfen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung den beklagten Aktieninhaber zur Zustimmung zur Übertragung von gut 14 Mio. Stück Aktien der H&K AG verpflichtet.

Die Parteien streiten über die Übertragung weiterer Aktien der H&K AG, deren Tochter u. a. Infanterie- und Handfeuerwaffen herstellt. Das Grundkapital der H&K AG ist in gut 27,6 Mio. Stückaktien eingeteilt. Die in Luxemburg ansässige Klägerin hält bislang eine Minderheitsbeteiligung, der Beklagte war ursprünglich Mehrheitsaktionär. Die Klägerin gewährte dem Beklagten nacheinander mehrere Darlehen. Die Rückzahlung der Beträge sollte durch Übertragung von H&K Aktien erfolgen, sofern die Parteien sich nicht auf eine Barzahlung einigen. Die Klägerin war berechtigt, die vorzeitige Rückzahlung der Darlehen zu verlangen, wenn sie dies dem Beklagten 90 Tage vor der beabsichtigten Übertragung der Aktien mitteilt. Zur Sicherheit der Darlehensverträge verpfändete der Beklagte rund 15 Mio. Stück H&K Aktien an die Klägerin.

Die Klägerin behauptet, die vorzeitige Rückzahlung der Darlehen ausgesprochen zu haben und begehrte vor dem Landgericht die Feststellung, dass gemäß den Regelungen in den Darlehensverträgen die verpfändeten rund 15 Mio. Stück H&K Aktien an sie übertragen wurden. Hilfsweise beantragte sie die Verurteilung des Beklagten zur Übertragung der Aktien. Das Landgericht hatte daraufhin festgestellt, dass rund 13 Mio. Stück H&K Aktien übertragen wurden und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Auf die hiergegen gerichteten Berufungen beider Parteien hat das OLG das Urteil abgeändert und entschieden, dass zwar noch keine wirksame Übertragung der Aktien auf die Klägerin erfolgt sei. Die Klägerin könne aber von dem Beklagten verlangen, dass er der Einigung über die Übertragung von knapp 14 Mio. Stück der insgesamt rund 15 Mio. Stück verpfändeten Aktien auf die Klägerin zustimme.

Es fehle an einer Eigentumsübertragung der Aktien auf die Klägerin mangels hinreichender Bestimmtheit der betroffenen Aktien. Bei Auslegung der zwischen den Parteien gewechselten Schreiben sei aber davon auszugehen, dass hinsichtlich einer Stückzahl von gut 13 Mio. Aktien ein wirksamer Teilvergleich zwischen den Parteien geschlossen worden sei. In diesem habe sich der Beklagte zur Übereignung der Aktien verpflichtet. Die nach den außenwirtschaftsrechtlichen Regelungen notwendige Freigabe zum Erwerb der Aktien sei erteilt worden. Der Bescheid liege vor. Er sei auch bestandskräftig. Damit scheide eine Überprüfung des Bescheides auf seine Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit durch den Senat aus.

Die Zustimmung zur Übertragung weiterer knapp 1 Mio. Aktien könne die Klägerin nicht aufgrund der Regelungen des maßgeblichen Darlehensvertrags verlangen, weil der Beklagte für die Barzahlung optiert habe.

Die Entscheidung ist nicht rechtkräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Beklagte die Zulassung der Revision beim BGH verlangen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Kündigung von Online-Abos muss ohne Login möglich sein

Die Kündigung von Online-Verträgen über einen Kündigungsbutton muss auch ohne Anmeldung auf der Webseite möglich sein. Das hat das LG München nach einer Klage des vzbv gegen die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG entschieden (Az. 33 O 15098/22).

vzbv, Pressemitteilung vom 19.12.2023 zum Urteil 33 O 15098/22 des LG München I vom 10.10.2023 (nrkr)

Landgericht München gibt Klage des vzbv gegen Sky Deutschland statt

  • Kündigungsbutton auf der Internetseite des Streamingsdienstes Wow führte zu einer Anmeldeseite, auf der sich Kund:innen einloggen mussten.
  • Landgericht München: Online-Kündigung muss auch ohne Anmeldung auf der Webseite möglich sein.
  • Kündigung muss laut Gericht allein durch Angabe von Namen und weiteren gängigen Daten wie Anschrift und Geburtsdatum möglich sein.

Die Kündigung von Online-Verträgen über einen Kündigungsbutton muss auch ohne Anmeldung auf der Webseite möglich sein. Das hat das Landgericht München nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG entschieden. Auf der Webseite des von Sky betriebenen Streamingsdienstes Wow konnten Abonnent:innen erst nach dem Login in ihr Kundenkonto unter Angabe ihrer E-Mail und ihres Passworts kündigen.

„Der Kündigungsbutton ist wichtig: Verbraucher:innen müssen Online-Verträge einfach per Mausklick kündigen können. Die gesetzlichen Vorgaben für die Anbieter sind klar. Sie dürfen den Verbraucher:innen keine unnötigen Hürden auferlegen“, sagt Ramona Pop, Vorständin beim vzbv. „Müssen Verbraucher:innen sich erst einmal mit Mail und Passwort anmelden, stellt dies eine unnötige und rechtswidrige Hürde dar, die eine Kündigung erschwert. Es ist gut, dass das Gericht die Bedeutung des Kündigungsbuttons stärkt.“

Kündigung war nur nach Passworteingabe möglich

Wer im Internet kostenpflichtige Abonnements oder sonstige Laufzeitverträge anbietet, muss seit Juli 2022 auf seiner Webseite einen sog. Kündigungsbutton bereitstellen. Diese Schaltfläche muss unter anderem unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Die Startseite des Streamingdienstes Wow enthielt zwar ganz unten einen Link mit der Aufschrift „WOW Abo kündigen“. Doch dieser führte zu einer Unterseite, auf der Abonnent:innen ihre E-Mail-Adresse und ihr Passwort eintippen mussten. Erst nach erfolgreicher Anmeldung war eine Kündigung möglich.

Kündigung muss ohne Login möglich sein

Das Landgericht München schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Gestaltung des Kündigungsprozesses rechtswidrig ist. Nach den gesetzlichen Vorgaben müsse ein Kündigungsbutton unmittelbar zu der Seite führen, auf der Verbraucher:innen ihre Kündigungserklärung per Mausklick abgeben können. Außerdem müsse eine Kündigung auch allein durch die Angabe von Namen und weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen wie Anschrift und/oder Geburtsdatum möglich sein.

Die Abfrage eines eventuell schon vor langer Zeit erstellten Passwortes, an das sich Verbraucher:innen möglicherweise nicht mehr erinnern könnten, schränke die Kündigungsmöglichkeit unnötig ein. Durch das erforderliche Login sei die Seite mit der Kündigungsbestätigung zudem nicht leicht zugänglich, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist. Bereits in der Gesetzesbegründung sei unmissverständlich formuliert, dass Verbraucher:innen auf das Formular zugreifen können müssen, ohne sich vorher auf der Webseite anzumelden.

Kündigungsbutton wird noch unzureichend umgesetzt

Ein Jahr nach Inkrafttreten der Regelungen zum Kündigungsbutton untersuchte der vzbv, wie sie die Anbieter umsetzen. Die Ergebnisse der Untersuchung vom Juni 2023 zeigen: Die Mehrheit der untersuchten Online-Anbieter kostenpflichtiger Laufzeitverträge setzte die Verpflichtung zum Kündigungsbutton zum damaligen Zeitpunkt nicht oder nur mangelhaft um. Nur 42 Prozent der knapp 3.000 geprüften Webseiten enthielten einen Button, der den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Sky hat gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht München (Az. 6 U 4292/23 e) eingelegt.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Neue EU-Vorschriften für Online-Finanzdienstleistungen: Mit einem Klick Vertrag widerrufen

Am 18.12.2023 treten die neuen EU-Vorschriften über Online-Finanzdienstleistungen in Kraft. Unter anderem müssen die Anbieter eine neue Schaltfläche „Widerruf“ einführen, über die die Verbraucherinnen und Verbraucher mit nur einem Klick von einem Vertrag zurücktreten können. Die Richtlinie über Finanzdienstleistungen im Fernabsatz wird die Verbraucherrechte stärken und die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen im Binnenmarkt fördern.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.12.2023

Heute treten die neuen EU-Vorschriften über Online-Finanzdienstleistungen in Kraft. Unter anderem müssen die Anbieter eine neue Schaltfläche „Widerruf“ einführen, über die die Verbraucherinnen und Verbraucher mit nur einem Klick von einem Vertrag zurücktreten können. Die Richtlinie über Finanzdienstleistungen im Fernabsatz wird die Verbraucherrechte stärken und die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen im Binnenmarkt fördern.

Didier Reynders, EU-Kommissar für Justiz und Verbraucherschutz, erklärte: „Eine Finanzdienstleistung kann aus vielen verschiedenen Gründen riskant sein, wenn der Verbraucher nicht gut über das Produkt informiert ist. Deshalb haben wir nun dafür gesorgt, dass die Verbraucher sich der Risiken im Voraus bewusst sind und ausreichend geschützt werden können, zumal wenn solche Dienste online gekauft werden. Wir wissen, dass die von Chatbots bereitgestellten Informationen nicht immer klar genug sind oder dass die Informationen über Ihr Widerrufsrecht besser sichtbar sein müssen. Die neuen Vorschriften werden die Situation der Verbraucher durch eine Reihe von Schutzmaßnahmen und konkreten Maßnahmen verbessern, z. B. eine sichtbare und leicht zugängliche Schaltfläche für den Rücktritt von einem Vertrag.“

Die Dienstleister müssen klarere Vorschriften für vorvertragliche Informationen bereitstellen. Auch werde sie verpflichtet sein, in Fällen, in denen die Chatbot-Kommunikation nicht zufrieden stellend ist, menschliche Kundenunterstützung zu leisten.

Diese neuen Vorschriften ergeben sich aus der überarbeiteten Richtlinie von 2002. Sie zielen darauf ab, die Digitalisierung des Sektors, neue Arten von Finanzdienstleistungen und Online-Transaktionen besser anzugehen. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 19. Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen.

Quelle: Europäische Kommission – Vertretung in Deutschland

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Das ändert sich 2024 in Gesundheit und Pflege

Zum Jahreswechsel 2023/2024 werden im Bereich des Bundesgesundheitsministeriums zahlreiche Änderungen wirksam.

BMG, Pressemitteilung vom 15.12.2023

Zum Jahreswechsel 2023/2024 werden im Bereich des Bundesgesundheitsministeriums zahlreiche Änderungen wirksam. Hier die wichtigsten Neuerungen.

Die Bundesregierung holt Reformen nach, die zu lange liegengeblieben sind. Wir investieren künftig rund 5 Milliarden Euro pro Jahr, um die Pflege zu Hause zu erleichtern und um bei Heimkosten zu helfen. Mit dem E-Rezept starten wir die Aufholjagd in der Digitalisierung. Und wir helfen Apotheken, einfacher auf Arzneimittelengpässe zu reagieren. Im kommenden Jahr gilt es, die Krankenhäuser neu aufzustellen und die Digitalisierung mit der ePA für alle weiter voranzutreiben. Nur mit modernen Strukturen bleibt unser Gesundheitswesen zukunftsfest.

Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach

Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung

  • Erhöhung der Kinderkrankentage
    Pro Kind und Elternteil stehen Familien in den Jahren 2024 und 2025 nun 15 bezahlte Kinderkrankentage zu. Vor der Corona-Pandemie waren es regulär zehn Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch entsprechend von 20 auf 30 Tage. Dies gilt ab 1. Januar 2024.
  • Kinderkrankengeld für Begleitpersonen bei stationärem Aufenthalt
    Versicherte erhalten einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn und solange die Mitaufnahme eines Elternteils bei stationärer Behandlung des versicherten Kindes aus medizinischen Gründen notwendig ist. Dies gilt ab 1. Januar 2024.

Pflege

  • Eigenanteile in der Pflege werden weiter begrenzt
    Vollstationär versorgte Pflegebedürftige werden ab 1. Januar 2024 noch stärker entlastet. Im ersten Jahr der Heimunterbringung übernimmt die Pflegekasse nun bereits 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, den Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für Pflege, einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege, im Heim aufbringen müssen. Im zweiten Jahr übernimmt die Pflegeversicherung künftig 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und bei einer Verweildauer von vier und mehr Jahren 75 Prozent des monatlich zu zahlenden pflegebedingten Eigenanteils. Damit reduzieren sich die Kosten, die Heimbewohner zu tragen haben, spürbar.
  • Leistungen für die häusliche Pflege steigen
    Auch das Pflegegeld wird zum 1. Januar 2024 angehoben. Die Beträge, die Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für die eigenständige Sicherstellung der Pflege einsetzen – und in der Regel als Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben – steigen um 5 Prozent. Gleichzeitig werden auch die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um 5 Prozent angehoben.
  • Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Tage
    Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen unterstützen muss, hat ab 1. Januar 2024 pro Kalenderjahr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Bislang war der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person begrenzt.
  • Vereinfachungen für Schwerstpflegebedürftige unter 25 Jahren
    Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, treten am 1. Januar 2024 verschiedene Verbesserungen bei der Verhinderungspflege in Kraft: u. a. wird die Höchstdauer auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert und die Möglichkeit eröffnet, dass die Mittel der Kurzzeitpflege auch vollständig für die Verhinderungspflege umgewidmet werden können. Außerdem setzt der Anspruch auf Verhinderungspflege früher ein und die Voraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit entfällt.
  • Auskunftsansprüche von Pflegebedürftigen werden gestärkt
    Versicherte können ab 1. Januar 2024 von ihrer Pflegekasse verlangen, halbjährlich eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu erhalten. Die Informationen sind dabei so aufzubereiten, dass Laien sie verstehen können. Damit wird es für die Versicherten einfacher, die Leistungen transparent im Blick zu behalten.

Digitalisierung

  • Das E-Rezept wird verpflichtend
    Das E-Rezept wird zum Standard und ab dem 1. Januar 2024 für alle gesetzlich Versicherten verpflichtend etabliert. Ärztinnen und Ärzte müssen das E-Rezept ausstellen. Patientinnen und Patienten haben dann drei Möglichkeiten, ein Rezept einzulösen: per Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke, per Anwendung der E-Rezept-App oder mittels Papierausdrucks.
  • Gesundheits-ID für Versicherte
    Ab dem 1. Januar 2024 müssen Krankenkassen ihren Versicherten auf Wunsch eine digitale Identität in Form einer GesundheitsID zur Verfügung stellen. Die GesundheitsID soll einen kartenlosen Zugang zu allen Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) wie dem E-Rezept oder der elektronischen Patientenakte (ePA) und weiteren Anwendungen wie zum Beispiel digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs), Patientenportalen und Terminservices ermöglichen.

Vergütung ärztlicher Leistungen

  • Neue Vergütung zur Förderung ambulanter Operationen
    Um Anreize zu setzen, mehr ambulant zu operieren statt unnötig stationär, führt das BMG per Rechtsverordnung eine neue Vergütungsform ein. Diese spezielle sektorengleiche Vergütung in Form von Fallpauschalen ­– sog. Hybrid-DRG – garantiert Vertragsärzten und Krankenhäusern die gleiche Vergütung für bestimmte Eingriffe – egal ob sie ambulant oder stationär durchgeführt wurden. Die Regelung gilt für fünf Leistungsbereiche und tritt vorbehaltlich der Verkündung der Rechtsverordnung zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Ausbildung

  • Dual und bezahlt in der Pflege studieren
    Um das Pflegestudium attraktiver zu gestalten, erhalten Studierende in der Pflege für die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung. Dabei wird die hochschulische Pflegeausbildung als duales Studium ausgestaltet. Künftig ist auch ein Ausbildungsvertrag vorgesehen. Daneben wird die Finanzierung des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung in das bestehende Finanzierungssystem der beruflichen Ausbildung integriert. Mit Übergangsvorschriften wird zugleich sichergestellt, dass diejenigen, die auf Grundlage der bisherigen Regelungen eine hochschulische Pflegeausbildung begonnen haben, für die verbleibende Studienzeit ebenfalls eine Ausbildungsvergütung erhalten, ohne dass ihr Studium neu organisiert werden muss. Diese Regelungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft.
  • Einfachere und schnellere Anerkennung
    Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte werden bundesweit vereinheitlicht und vereinfacht, insbesondere werden der Umfang und die erforderliche Form der vorzulegenden Unterlagen bundesrechtlich geregelt. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, auf eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung – zugunsten einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs – zu verzichten. Dies gilt ab 16. Dezember 2023.

Arzneimittelversorgung

  • Erleichterter Austausch von Kinderarzneimitteln in Apotheken
    Apotheken können ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt bzw. Ärztin Kinderarzneimittel, die nicht verfügbar sind und auf der Dringlichkeitsliste des BfArM geführt werden, gegen ein wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen (Herstellung von Arzneimitteln in der Apotheke und Austausch der Darreichungsform). Dies gilt ab 16. Dezember 2023.
  • Erweiterte verbindliche Bevorratungspflichten von Arzneimitteln
    Um die Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln zu stärken, müssen Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken ihre Vorräte bei besonders wichtigen Arzneimittelgruppen (parenteral anzuwendenden Arzneimitteln und Antibiotika zur intensivmedizinischen Versorgung) aufstocken. Wenn bei Krebsarzneimitteln ein Engpass absehbar wird, gilt diese Regel auch für Apotheken, die anwendungsfertige Zubereitungen herstellen. Diese Änderungen des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung treten zum 27. Dezember 2023 in Kraft.
  • Genderkonforme Beipackzettel
    Künftig muss Arzneimittelwerbung außerhalb von Fachkreisen die Formulierung „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke“ verwenden. Die Änderung des gesetzlich vorgesehenen Warnhinweises tritt zum 27. Dezember 2023 in Kraft und soll gleichstellungspolitischen Aspekten Rechnung tragen.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

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Bundesrat billigt Gesetz zur Wärmeplanung

Der Bundesrat hat am 15. Dezember 2023 das Gesetz zur Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze gebilligt, das der Bundestag am 17. November 2023 beschlossen hatte. Es ergänzt das sog. Heizungsgesetz und tritt zeitgleich mit diesem am 1. Januar 2024 in Kraft.

Bundesrat, Mitteilung vom 15.12.2023

Der Bundesrat hat am 15. Dezember 2023 das Gesetz zur Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze gebilligt, das der Bundestag am 17. November 2023 beschlossen hatte. Es ergänzt das sog. Heizungsgesetz und tritt zeitgleich mit diesem am 1. Januar 2024 in Kraft.

Zeitvorgaben für Wärmepläne

Das Gesetz verpflichtet die Länder, für Großstädte bis Ende Juni 2026, für kleinere Städte und Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern bis Ende Juni 2028 Wärmepläne zu erstellen. Die Länder können diese Pflicht auf Rechtsträger innerhalb ihres Hoheitsgebiets übertragen – dies werden in den meisten Fällen die Kommunen sein. Für Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern sind vereinfachte Verfahren möglich. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Wärmeplanung vornehmen.

Steigende Anteile für Erneuerbare Energien

Bis 2030 sollen bestehende Wärmenetze zu 30 Prozent aus erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus betrieben werden. Bis zum Jahr 2040 soll der Anteil mindestens 80 Prozent betragen, bis Ende 2044 100 Prozent.

Investitionssicherheit

Die Wärmeplanung soll das zentrale Planungsinstrument sein, um den Transformationspfad hin zu einer dekarbonisierten Wärmeerzeugung und -versorgung zu entwickeln.

Bürgerinnen und Bürger, Energieversorger und weitere Interessensgruppen vor Ort sind in den Planungs- und Strategieprozess der Energieversorgung einzubinden. Ziel ist es, die Investitionssicherheit für Betreiber von Wärme-, Gas- und Stromverteilernetzen, Gewerbe- und Industriebetriebe sowie für Gebäudeeigentümerinnen und -Eigentümer zu steigern.

Biomasse und Bebauungspläne im Außenbereich

Das Gesetz erleichtert zudem die energetische Nutzung von Biomasse im baurechtlichen Außenbereich. Die entsprechende Privilegierung im Baugesetzbuch für Biomasseanlagen ist bis Ende 2028 befristet. Weitere Änderungen dienen der Beschleunigung von Bebauungsplänen im Außenbereich.

Kostenbelastung für Kommunen

In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat auf offene Finanzierungsfragen hin – gerade auch vor dem Hintergrund des aktuellen Haushaltsurteils des Bundesverfassungsgerichts.

Das Gesetz belaste die Kommunen mit Kosten, über deren genaue Höhe und Finanzierung keine Klarheit bestehe, kritisiert der Bundesrat. Für das Gelingen der Wärmewende vor Ort sei von besonderer Bedeutung, dass der Bund an seiner Ankündigung festhalte, das Erstellen der Wärmepläne zu fördern. Diese Finanzierungszusage sei zu konkretisieren, zu operationalisieren und mehrjährig auszugestalten, um Ländern und Kommunen Planungssicherheit bei der Umsetzung zu geben.

Ländervorschläge nur unzureichend berücksichtigt

Der Bundesrat bemängelt, dass der Bundestag zahlreiche Anregungen der Länder aus deren Stellungnahme im ersten Durchgang nicht oder nur unzureichend übernommen hat. Er bittet daher nochmals um einige fachliche Verbesserungen.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit dem Appell der Länder befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat

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Gesetz zur digitalen Dokumentation von Strafprozessen geht in den Vermittlungsausschuss

Der Bundesrat hat am 15. Dezember 2023 einen Bundestagsbeschluss zur digitalen Dokumentation von Strafprozessen zur grundlegenden Überarbeitung in den Vermittlungsausschuss überwiesen.

Bundesrat, Mitteilung vom 15.12.2023

Der Bundesrat hat am 15. Dezember 2023 einen Bundestagsbeschluss zur digitalen Dokumentation von Strafprozessen zur grundlegenden Überarbeitung in den Vermittlungsausschuss überwiesen.

Heftige Kritik an Tonaufzeichnung und Transkription

Er äußert erhebliche grundlegende und tiefgreifende fachliche Bedenken – insbesondere zur Gefahr für die Wahrheitsfindung und Beeinträchtigung des Opferschutzes, aber auch zu Verfahrensverzögerungen und zum Verhältnis von personellem, technischen, organisatorischen und finanziellen Aufwand und Mehrwert. Die Länder verweisen auf teils heftige und einhellig ablehnende Kritik aus der justiziellen Praxis.

Kein Bedarf für Änderung an bisheriger Praxis

Die bisher praktizierte Dokumentation habe sich bewährt. Ein nachvollziehbarer Bedarf und eine fachliche Notwendigkeit für eine digitale Dokumentation sei weder erkennbar noch im Gesetz dargelegt, bemängelt der Bundesrat in seinem Anrufungsbeschluss.

Was der Bundestag beschlossen hat

Der Bundestagsbeschluss will Landgerichte und Oberlandesgerichte verpflichten, erstinstanzliche Hauptverhandlung künftig standardmäßig per Ton aufzuzeichnen. Daraus würde sich dann automatisiert ein elektronisches Transkript generieren.

Bildaufzeichnung optional

Eine zusätzliche Bildaufzeichnung könnten die Länder durch Rechtsverordnung teilweise oder flächendeckend einführen.

Ausnahmen zum Opferschutz

Unter bestimmten Bedingungen soll das Gericht von einer Aufzeichnung und deren Transkription abgesehen können – so zum Beispiel bei Aussagen von minderjährigen Zeugen und Opfern von Sexualstraftaten; ebenso, wenn eine Gefährdung der Staatssicherheit oder des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu befürchten ist.

Bisher kein Inhaltsprotokoll

Bisher hält das Gerichtsprotokoll bei erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten nur die wesentlichen Förmlichkeiten fest, um deren Beachtung in der Revisionsinstanz überprüfen zu können. Eine inhaltliche Protokollierung findet nicht statt.

Bundesweite Einführung zum 1. Januar 2030 geplant

Die bundesweite Pflicht für die Tondokumentation an Land- und Oberlandesgerichten soll nach dem Bundestagsbeschluss allerdings erst ab dem Jahr 2030 gelten. In der Zwischenzeit könnten die Länder per Rechtsverordnung einen früheren Zeitpunkt für die Einführung der Inhaltsdokumentation in ihrem Bereich bestimmen oder diese zunächst auf einzelne Gerichte oder Spruchkörper begrenzen.

Quelle: Bundesrat

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