Vermittlungsausschuss soll Gesetz zur virtuellen Justiz überarbeiten

Ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz zum verstärkten Einsatz von Videokonferenztechnik in Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichten soll im Vermittlungsausschuss überarbeitet werden. Dies hat der Bundesrat am 15. Dezember 2023 beschlossen.

Bundesrat, Mitteilung vom 15.12.2023

Ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz zum verstärkten Einsatz von Videokonferenztechnik in Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichten soll im Vermittlungsausschuss überarbeitet werden. Dies hat der Bundesrat am 15. Dezember 2023 beschlossen.

Grundlegende Bedenken der Länder

Zwar unterstützen die Länder das Ziel, die Durchführung mündlicher Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung zu erleichtern. Sie äußern jedoch grundlegende Bedenken gegen die einzelnen Vorgaben des Gesetzes, die den Kern des richterlichen Selbstverständnisses berührten und die Verfahrensleitung der Vorsitzenden unangemessen einschränkten.

Entscheidungsspielraum des Gerichts

Die mündliche Verhandlung als Herzstück eines jeden Gerichtsprozesses sei von herausragender Bedeutung für die Wahrheitsfindung, betont der Bundesrat. Die Vorsitzenden müssten daher nach eigenem Ermessen entscheiden können, ob sie Videokonferenz einsetzen wollen. Dies stehe nicht in der Dispositionsbefugnis der Parteien. Der Bundesrat kritisiert zudem die vorgesehene Begründungspflicht, wenn ein Gericht den Einsatz von Videotechnik ablehnt.

Warnung vor Missbrauch rein virtueller Verhandlungen

Auch die Erprobung rein virtueller Verhandlungen, bei denen auch das Gericht per Video zugeschaltet ist, lehnen die Länder ab. Sie fordern, am Grundsatz der Saalöffentlichkeit festzuhalten. Sonst sei weder sicher festzustellen, wer an einer Verhandlung teilnimmt, noch seien wirksame sitzungspolizeiliche Maßnahmen möglich.

Der Bundesrat warnt davor, dass Video-Verhandlungen abgefilmt und weiterverarbeitet oder veröffentlicht würden, um Äußerungen aus dem Zusammenhang zu reißen und zu missbräuchlichen Zwecken zu verwenden. Wenn die Beteiligten und das Gericht befürchten müssen, dass ihre Äußerungen im Internet für eine unbeschränkte Personenanzahl und einen unbegrenzten Zeitraum verfälscht dargestellt würden, bestehe die Gefahr, dass sich Verfahrensbeteiligte nicht mehr unbefangen verhielten.

Zu wenig Zeit

Auch das vorgesehene rasche Inkrafttreten ohne Übergangszeit stößt auf Kritik der Länder – insbesondere wegen der großen technischen und personellen Aufwände für den Einsatz von Videotechnik.

Was der Bundestagsbeschluss vorsieht

Nach dem Bundestagsbeschluss soll Videokonferenztechnik sowohl bei der mündlichen Verhandlung als auch in weiteren gerichtlichen Terminen – zum Beispiel der Urteilsverkündung – die physische Präsenz an einem bestimmten Ort künftig entbehrlich machen und die vorläufige Protokollaufzeichnung unterstützen.

Die mündliche Verhandlung soll in geeigneten Fällen per Video stattfinden können. Beantragt ein Verfahrensbeteiligter die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, soll der Vorsitzende diese anordnen. Die Ablehnung eines solchen Antrags müsste das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls begründen.

Optional: Sitzungsleitung aus dem Home Office

Der Bundestagsbeschluss sieht für die Länder die Möglichkeit vor, sogenannte vollvirtuelle Videoverhandlungen in der Zivilgerichtsbarkeit zu erproben: Dabei würde sich auch die oder der Vorsitzende nicht mehr im Sitzungssaal aufhalten, sondern wäre zum Beispiel aus dem Home Office zugeschaltet. Die Verhandlung müsste dann zusätzlich in einen öffentlich zugänglichen Raum im Gericht übertragen werden, damit die Öffentlichkeit teilhaben könnte.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat stimmt Inflationsausgleich für Betreuer zu

Selbstständige berufliche Betreuer sowie Betreuungsvereine können in den Jahren 2024 und 2025 eine monatliche Sonderzahlung zum Inflationsausgleich geltend machen: Der Bundesrat stimmte am 15. Dezember 2023 einem entsprechenden Bundestagsbeschluss zu. Das Gesetz kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Bundesrat, Mitteilung vom 15.12.2023

Selbstständige berufliche Betreuer sowie Betreuungsvereine können in den Jahren 2024 und 2025 eine monatliche Sonderzahlung zum Inflationsausgleich geltend machen: Der Bundesrat stimmte am 15. Dezember 2023 einem entsprechenden Bundestagsbeschluss zu. Das Gesetz kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Anpassung an gestiegene Kosten

Die Sonderzahlung beträgt 7,50 Euro pro Betreuungsfall und Monat. Sie ist grundsätzlich von der betreuten Person zu bezahlen. Ist diese allerdings mittellos, so springt die Staatskasse ein.

Der Aufschlag soll die stark gestiegenen Kosten in den Bereichen Personal, Mobilität sowie Miet- und Sachkosten abfedern. Diese fielen vor allem bei Betreuungsvereinen an, die ihre Mitarbeiter nach TVöD bezahlen und den jüngsten Tarifabschluss umsetzen müssen, heißt es in der amtlichen Begründung. Die zeitlich begrenzte Sonderzahlung soll sich an diesem Tarifabschluss orientieren.

Jahrespauschale für ehrenamtliche Betreuer

Ehrenamtlich tätige Betreuerinnen und Betreuern können eine Sonderzahlung zum Ausgleich inflationsbedingter Mehrkosten in Höhe von 24 Euro pro Jahr verlangen.

Evaluation bis Ende 2024 geplant

Die Sonderzahlung erfolgt zeitlich begrenzt auf zwei Jahre, um das Ergebnis der Evaluierung des gesamten Vergütungssystems abzuwarten, die im Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019 beschlossen worden war: Bis Ende Dezember 2024 legt das Bundesministerium der Justiz dazu einen Bericht vor.

Kompensation über Gerichtsgebühren

Durch die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung entstehen Kosten für die Länder. Sie sollen durch eine Anhebung der Gerichtsgebühren für Dauerbetreuungen und Dauerpflegschaften über mehrere Jahre hinweg kompensiert werden.

Quelle: Bundesrat

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Dokumentation im Strafprozess: BRAK wendet sich gegen angekündigte Länder-Blockade im Bundesrat

Dem umstrittenen Hautpverhandlungsdokumentationsgesetz droht eine Blockade durch die Länder im Bundesrat. Die BRAK bittet die Landesjustizminister um Unterstützung, damit Strafverhandlungen künftig wenigstens durch Tonaufzeichnungen dokumentiert werden können.

BRAK, Mitteilung vom 14.12.2023

Dem umstrittenen Hautpverhandlungsdokumentationsgesetz droht eine Blockade durch die Länder im Bundesrat. Die BRAK bittet die Landesjustizministerinnen und -minister um Unterstützung, damit Strafverhandlungen künftig wenigstens durch Tonaufzeichnungen dokumentiert werden können.

Vor allem aus der Strafrechtswissenschaft und der Anwaltschaft wird seit Langem die Einführung einer audiovisuellen Dokumentation strafgerichtlicher Hauptverhandlungen gefordert. Dies war auch in dem ursprünglich vom Bundesjustizministerium erarbeiteten Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz – DokHVG) vorgesehen. Nach massiven Protesten aus der Justiz legte die Bundesregierung einen Kompromissvorschlag vor, der eine reine Audiodokumentation vorsieht und es den Ländern freistellt, Verhandlungen darüber hinaus auch auf Video zu dokumentieren.

Die BRAK hatte diesen Kompromissentwurf im Grundsatz befürwortet. Zwar sei eine reine Audiodokumentation nicht das Beste, was nach dem Stand der Technik möglich wäre. Allerdings sei das derzeitige Protokollsystem nicht mehr zeitgemäß und dringend reformbedürftig. Eine Dokumentation der Hauptverhandlung schafft aus Sicht der BRAK Rechtssicherheit, entlastet die Mitglieder des Gerichts vom Mitnotieren und vermeidet Auseinandersetzungen über den Inhalt mündlicher Äußerungen insbesondere von Zeugen und Sachverständigen; sie trägt so dazu bei, Fehlurteile zu vermeiden.

Der Bundestag beschloss den Regierungsentwurf des Hauptverhandlungsdokumentationsgesetzes in seiner Sitzung am 17.11.2023 in zweiter und dritter Lesung. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats, die Länder können jedoch Einspruch einlegen. Dies wurde aus Länder-Kreisen für die Sitzung des Bundesrats am 15.12.2023 in Aussicht gestellt. Im Vorfeld der Bundesratssitzung hat die BRAK sich an die Justizministerinnen und -minister der Länder gewandt und eindringlich um Unterstützung gebeten. Denn aus ihrer Sicht kann es im Jahr 2023 keine rechtsstaatlich akzeptable Lösung mehr sein, strafgerichtliche Hauptverhandlungen nicht einmal in der niedrigschwelligsten Variante einer reinen Tonaufzeichnung zu dokumentieren.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 25/2023

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Fremdbesitzverbot: Anwält:innen sehen keinen Bedarf für Kapitalinvestoren in Kanzleien

Mit einer Umfrage hat das BMJ ergründet, wie die Anwaltschaft zu einer möglichen Lockerung des Fremdbesitzverbots steht, das derzeit reine Kapitalinvestitionen in Kanzleien untersagt. Eine deutliche Mehrheit der Anwältinnen und Anwälte lehnt eine Lockerung ab.

BRAK, Mitteilung vom 14.12.2023

Mit einer Umfrage hat das Bundesjustizministerium ergründet, wie die Anwaltschaft zu einer möglichen Lockerung des Fremdbesitzverbots steht, das derzeit reine Kapitalinvestitionen in Kanzleien untersagt. Eine deutliche Mehrheit der Anwältinnen und Anwälte lehnt eine Lockerung ab.

Das sowohl in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) als auch in der Patentanwaltsordnung (PAO) verankerte sog. Fremdbesitzverbot untersagt es der (Patent-)Anwaltschaft derzeit, reine Kapitalinvestoren in ihre Kanzleien zu holen. Dies sichert die Unabhängigkeit (patent-)anwaltlicher Beratung, unter anderem vor Einflussnahme von Investoren auf die Mandatsführung und -auswahl unter Rentabilitätsgesichtspunkten. Mit Blick auf Legal Tech-Unternehmen wird jedoch von manchen eine Lockerung gefordert. Der Koalitionsvertrag der Regierungsparteien sieht eine Überprüfung des Fremdbesitzverbots vor.

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat mit einer im Oktober und November 2023 mit Unterstützung von BRAK und Rechtsanwaltskammern durchgeführten Umfrage ergründet, ob die Anwaltschaft überhaupt Bedarf für die Beteiligung von reinen Kapitalinvestoren an (patent-)anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften sieht und wie sie mögliche Konflikte mit der anwaltlichen Unabhängigkeit einstuft.

Die Anfang Dezember von der BRAK veröffentlichten Ergebnisse der Umfrage zeigen, dass eine deutliche Mehrheit der (Patent-)Anwältinnen und Anwälte keine Lockerung des Fremdbesitzverbots möchte. 62,57 % lehnen eine Lockerung generell ab, weitere 27,69 % lehnen eine Lockerung zwar nicht generell ab, sehen hierfür aber keinerlei Bedarf; nur 7,72 % halten eine Lockerung für notwendig.

79,58 % der Befragten sprechen sich sogar deutlich gegen die Aufnahme reiner Kapitalgeber aus. 72,83 % sehen Gefahren für die anwaltlichen Kernpflichten (insbesondere Unabhängigkeit, Verschwiegenheit, Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen) und glauben nicht, dass sich diese Gefahren durch gesetzliche Regelungen eindämmen ließen.

Auch die Beteiligung Dritter am Gewinn von Anwaltskanzleien wird weit überwiegend kritisch gesehen. 71,23 % der Teilnehmenden würden auf keinen Fall Finanzierungen mit Gewinnbeteiligung in Anspruch nehmen. 72,30 % denken, dass die Beteiligung Dritter am Gewinn ebenfalls Gefahren für die anwaltlichen Kernpflichten mit sich brächte, die sich auch durch gesetzliche Vorgaben nicht hinreichend eindämmen lassen.

Die Umfrage ermöglichte außerdem Freitextantworten. Diese fielen weit überwiegend kritisch gegenüber einer Lockerung des Verbots aus. Dabei wurden Aspekte wie Kommerzialisierung, Vernachlässigung von Mandanteninteressen, Begrenzung des Zugangs zum Recht sowie negative Erfahrungen mit Fremdbesitz bei den medizinischen Berufen angeführt. Die vereinzelten befürwortenden Kommentare thematisierten insbesondere, dass Fremdkapital und Gewinnbeteiligungen für Gründer eine wertvolle Unterstützung sein könnten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 25/2023

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Wettbewerbsrecht: BRAK nimmt Stellung zu Eckpunkten des Bundeswirtschaftsministeriums

Mit einer öffentlichen Konsultation bereitet das BMWK die weitere Umsetzung seiner wettbewerbspolitischen Agenda vor. Die BRAK hat sich in einer Stellungnahme u. a. zu angedachten Änderungen bei Fusionskontrolle, Verbraucherrecht und Kartellschadensersatz geäußert.

BRAK, Mitteilung vom 14.12.2023

Mit einer öffentlichen Konsultation bereitet das Bundeswirtschaftsministerium die weitere Umsetzung seiner wettbewerbspolitischen Agenda vor. Die BRAK hat sich in einer Stellungnahme unter anderem zu angedachten Änderungen bei Fusionskontrolle, Verbraucherrecht und Kartellschadensersatz geäußert.

Anfang November ist die 11. GWB-Novelle in Kraft getreten, mit der das Bundeskartellamt die Möglichkeit erhalten hat, auf Basis einer Sektoruntersuchung bei Wettbewerbsstörungen in Märkte einzugreifen. Das Gesetz ist Teil der wettbewerbspolitischen Agenda des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), in der zehn Eckpunkte für seine sozial-ökologische Wirtschaftspolitik bis 2025 festgehalten sind. Zur weiteren Umsetzung dieser Agenda, insbesondere auch unter Berücksichtigung von Energiekrise und Inflation, hat das BMWK eine öffentliche Konsultation durchgeführt, mit dem Ziel, die Rahmenbedingungen für fairen Wettbewerb zu verbessern.

An der Konsultation hat sich die BRAK mit einer Stellungnahme ihres Ausschusses Kartellrecht beteiligt. Darin äußert sie sich zu den aufgeworfenen wettbewerbspolitischen Fragen und unterbreitet aus Sicht der anwaltlichen Praxis Vorschläge zur Anpassung des deutschen Kartellrechts eingebracht. Diese betreffen insbesondere die wettbewerbspolitische Agenda des BMWK im Allgemeinen, eine etwaige Reform des Instruments der Fusionskontrolle und des Ministererlaubnisverfahrens, den möglichen Beitrag der Wettbewerbspolitik zum Erreichen der übergesetzlichen Nachhaltigkeitsziele, den Änderungsbedarf des wirtschaftlichen Verbraucherrechts sowie die Überarbeitung der Verfahrensregeln zur Durchsetzung von Kartellschadensersatz.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 25/2023

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BRAK begrüßt einheitlichen elektronischen Rechtsverkehr für Bundesgerichte

Für das Einreichen elektronischer Dokumente gelten beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht bislang Sonderregelungen. Das Bundesjustizministerium will diese aufheben, um die elektronische Kommunikation mit den Gerichten zu vereinheitlichen. Die BRAK begrüßt das.

BRAK, Mitteilung vom 14.12.2023

Für das Einreichen elektronischer Dokumente gelten beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht bislang Sonderregelungen. Das Bundesjustizministerium will diese aufheben, um die elektronische Kommunikation mit den Gerichten zu vereinheitlichen. Die BRAK begrüßt das.

Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof (BGH) und Bundespatentgericht (BPatG) (BGH/BPatGERVV) regelt derzeit die Einreichung elektronischer Dokumente durch den Generalbundesanwalt beim BGH in Revisionsstrafsachen sowie die Einreichung beim BGH und BPatG in Verfahren nach dem Patent-, dem Gebrauchsmuster-, dem Marken-, dem Halbleiterschutz- und dem Designgesetz. Unter anderem die Signaturerfordernisse und zulässigen Dateiformate weichen von den allgemeinen Regelungen für die anderen Gerichtsbarkeiten ab.

Nach Ansicht des Bundesministeriums der Justiz erschwert dieses Nebeneinander unterschiedlicher Vorgaben zum elektronischen Rechtsverkehr zunehmend die Rechtsanwendung und führt zu nicht sachgerechten Unterschieden bei den Standards für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten. Zudem hätten sich die abweichenden Standards zunehmend als hinderlich und fehleranfällig erwiesen. Das Ministerium plant deshalb, die BGH/BPatGERVV zum 01.04.2024 aufzuheben. Künftig sollen für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten einheitlich die Vorschriften der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) gelten.

Die BRAK begrüßt die Angleichung des elektronischen Rechtsverkehrs beim BGH und beim BPatG in den genannten Verfahren an die allgemeinen Vorschriften für die Einreichung elektronischer Dokumente.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 25/2023

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Videoverhandlungen: BRAK wendet sich gegen drohende Blockade im Bundesrat

Dem Mitte November beschlossenen Gesetz, das mehr Videoverhandlungen an Zivil- und Fachgerichten ermöglichen soll, droht eine Blockade im Bundesrat. Die BRAK hat die Ministerpräsidenten der Länder im Interesse der Anwaltschaft nachdrücklich um Unterstützung des Gesetzes gebeten.

BRAK, Mitteilung vom 14.12.2023

Dem Mitte November beschlossenen Gesetz, das mehr Videoverhandlungen an Zivil- und Fachgerichten ermöglichen soll, droht eine Blockade im Bundesrat. Die BRAK hat die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder im Interesse der Anwaltschaft nachdrücklich um Unterstützung des Gesetzes gebeten.

Mit dem Mitte November vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten soll erreicht werden, dass die Gerichte häufiger Videoverhandlungen durchführen; damit soll das insoweit bestehende Digitalisierungsdefizit abgebaut werden. Dem Gesetz droht jedoch nunmehr Gegenwind von Seiten der Länder, von denen einige angekündigt haben, in der Sitzung des Bundesrats am 15.12.2023 Einspruch gegen das Gesetz zu erheben.

Der Gesetzentwurf war vor seiner Verabschiedung durch den Bundestag im Rechtsausschuss noch einmal an verschiedenen Stellen abgeändert worden. Zu den wesentlichen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf gehört eine weitere Ausweitung von § 128a ZPO. Unter anderem genügt nunmehr schon der Antrag eines Verfahrensbeteiligten, damit das Gericht die Videoverhandlung anordnen soll. Der Entwurf hatte ursprünglich einen übereinstimmender Antrag aller Parteien verlangt. Die Ablehnung eines solchen Antrags soll nunmehr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls begründet werden. In der Sitzung des Rechtsausschusses wurde unter anderem BRAK-Vizepräsidentin Sabine Fuhrmann als Expertin angehört.

Die BRAK hatte sich mit mehreren Stellungnahmen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Sie befürwortet die geplante Ausweitung von Videoverhandlungen, legt jedoch Wert darauf, dass diese nicht über die Parteien hinweg vom Gericht angeordnet werden können. Die vermehrte Nutzung von Videoverhandlungen lässt aus ihrer Sicht zudem eine deutliche Beschleunigung der Verfahren erwarten, da nicht nur lange Anreisewege entfallen, sondern auch die Anzahl von Verlegungsanträgen sinken dürfte.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung der Länder. Jedoch wurde von Länderseite in Aussicht gestellt, es in der Sitzung des Bundesrats am 15.12.2023 durch einen Einspruch zu blockieren. Im Vorfeld der Bundesratssitzung hat die BRAK sich daher mit einem Schreiben ihres Präsidenten Dr. Ulrich Wessels an die Ministerpräsidentinnen und-präsidenten sowie an die Justizministerinnen und -minister der Länder gewandt. Sie bittet eindringlich darum, das Gesetz nicht zu blockieren, damit Videoverhandlungen in den zivil- und fachgerichtlichen Verfahren gestärkt und flexibler gehandhabt werden können; dadurch wären Verfahren künftig schneller, kostengünstiger und ressourcenschonender durchführbar. Schließlich entsprächen Videoverhandlungen nach den Erfahrungen der Pandemiezeit auch dem gesellschaftlichen Status Quo.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 25/2023

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Videoverhandlung – Teilnahme ohne Beweisaufnahme auch aus der Schweiz möglich

Für die Videoverhandlung darf man sich auch aus der Schweiz zuschalten – jedenfalls solange keine Beweisaufnahme stattfindet, so entschied das LAG Hamburg (Az. 7 TaBV 1/23). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 15.12.2023 zum Beschluss 7 TaBV 1/23 des LAG Hamburg vom 14.06.2023

Für die Videoverhandlung darf man sich auch aus der Schweiz zuschalten – jedenfalls solange keine Beweisaufnahme stattfindet, so das LAG Hamburg.

Eine Teilnahme an einer Videoverhandlung in Deutschland ist auch dann möglich, wenn ein Bevollmächtigter sich aus der Schweiz zuschaltet, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg. Zumindest soweit keine Beweisaufnahme stattfände, sei damit keine unzulässige Beeinträchtigung der territorialen Integrität der Schweiz verbunden (Beschluss vom 14.06.2023, Az. 7 TaBV 1/23).

In einem arbeitsrechtlichen Verfahren um eine Betriebsratswahl beantragte der Bevollmächtigte des Unternehmens – einer Klinik – aus der Schweiz an der Videoverhandlung teilzunehmen. Das LAG sah in diesem Fall die Voraussetzungen dafür als gegeben und gestattete die Teilnahme gemäß § 128a Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

Keine Verletzung der nationalen Souveränität der Schweiz

Zwar werde – wohl überwiegend – die Auffassung vertreten, dass zur Wahrung territorialer Souveränität Videokonferenzen mit dem Ausland in Ausübung von Staatsgewalt grundsätzlich nur im Wege der Rechtshilfe oder aufgrund supranationalen Rechts möglich seien.

Bei der einfachen Teilnahme an der Videoverhandlung übe das deutsche Gericht aber keine Hoheitsgewalt in der Schweiz aus. Trotz der Videoteilnahme ändere sich am Ort der Gerichtsverhandlung nichts. Es werde lediglich die persönliche Anwesenheit im Gerichtssaal durch die Videoübertragung ersetzt.

Dies gelte jedenfalls, wenn einer Partei bzw. ihrem Bevollmächtigten lediglich ermöglicht werde, (freiwillig) Äußerungen in der mündlichen Verhandlung abzugeben, ohne dass eine Beweisaufnahme stattfinde. Soweit nicht die Parteien oder Beteiligten persönlich angehört werden sollten, sei mit der Videoteilnahme keine unzulässige Beeinträchtigung der territorialen Integrität des Aufenthaltsstaats verbunden.

Gegen die Ausübung von Hoheitsgewalt in einem anderen Land durch schlichte Gestattung der Zuschaltung spreche auch, dass das Gericht die Teilnahme aus dem Ausland nicht angeordnet habe. Es stehe stattdessen im Belieben des Bevollmächtigten, von welchem Ort aus er – freiwillig – an einer Verhandlung teilnehme.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Parken am Hang – lieber nicht?

Wer nach einem Autounfall zahlen muss, ist für Laien oft schwer zu verstehen: „Ich habe nichts falsch gemacht und soll trotzdem die Hälfte des Schadens zahlen? Warum?“ Das LG Lübeck hatte einen solchen Fall zu entscheiden (Az. 14 S 113/22).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 14.12.2023 zum Urteil 14 S 113/22 vom 02.11.2023 (rkr)

Wer nach einem Autounfall zahlen muss, ist für Laien oft schwer zu verstehen: „Ich habe nichts falsch gemacht und soll trotzdem die Hälfte des Schadens zahlen? Warum?“ Hier ein erster Einstieg anhand eines aktuellen Falles.

Was ist passiert?

Zwei Autos sind hintereinander auf einem Parkstreifen abgestellt. Irgendwie kommt es zu einer Berührung der Fahrzeuge. Das vordere Auto trägt einen Heckschaden davon. Die Eigentümerin des vorderen Autos will von dem Halter des anderen Autos den vollen Schaden ersetzt bekommen. Das hintere Auto sei gegen ihr Auto gerollt und offensichtlich nicht sicher abgestellt gewesen. Der Halter des hinteren Autos entgegnet, er habe den ersten Gang eingelegt und die Handbremse angezogen; der Schaden könne auch durch Rückwärtsfahren des vorderen Autos entstanden sein. Was tatsächlich passiert ist, lässt sich nicht klären.

Wer kriegt Recht?

Wenn das Gericht diesen Fall nicht nach den besonderen Regeln des Straßenverkehrsrechts, sondern nach „normalem Zivilrecht“ entscheiden würde, wäre die Sache klar: Die Klägerin muss beweisen, dass der andere Fahrer „einen Fehler“ gemacht hat, der zu dem Schaden geführt hat. Das kann sie nicht. Denn es ist ja unklar, was passiert ist. Also wird die Klage abgewiesen.

Was gilt im Straßenverkehrsrecht?

Ganz anders läuft die Entscheidung aber nach dem Straßenverkehrsgesetz. Dort gilt: Der Halter haftet grundsätzlich immer für Schäden, die durch sein Auto entstanden sind – ganz egal, ob er einen „Fehler“ gemacht hat oder nicht (§ 7 StVG). Man sagt, er haftet für „die Betriebsgefahr“. Verursacht also ein Auto einen Schaden, zahlt der Halter allein deshalb schon 100 % des Schadens. Sind an dem Unfall zwei Autos beteiligt, gilt das für beide. Sie müssen sich alle Schäden teilen. Das führt zu dem bekannten Grundsatz, dass im Zweifel immer beide zu 50 % haften. In unserem Fall würde also gelten: der Halter des hinteren Autos müsste 50 % des Schadens bezahlen – obwohl man ihm nicht nachweisen kann, dass er „etwas falsch gemacht hat“!

Das ist übrigens so seitdem es die Straßenverkehrsordnung gibt – also schon sehr lange. Die dahinterstehende Idee des Gesetzes ist: ein Auto im Straßenverkehr zu bewegen ist per se gefährlich. Wer das tun will, muss für daraus entstehende Schäden haften (und sich ergo versichern). Ähnliche Regeln gibt es beispielsweise im Bereich der Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) oder der Arzneihaftung.

Und was gilt jetzt in unserem Fall?

Sie sehen also: es ist sehr wichtig, zu entscheiden, ob in unserem Fall jetzt „allgemeines Recht“ gilt, oder Straßenverkehrsrecht. Diese Frage beantwortet § 7 StVG: Straßenverkehrsrecht gilt, wenn ein Schaden „beim Betrieb“ eines Autos entstanden ist. Aber was heißt das nun bei zwei parkenden Autos? Sind parkende Autos im Betrieb? Diese Frage hat das Landgericht Lübeck entschieden: auch bei parkenden Autos gilt Straßenverkehrsrecht. Der hintere Halter haftet wegen der Betriebsgefahr. Diese gehe auch von einem parkenden Auto aus. Denn auch ein parkendes Auto beeinflusse den Verkehr und könne gefährlich sein. So haben das auch andere Gerichte und auch der Bundesgerichtshof entschieden.

Wer zahlt jetzt den Schaden?

Wenn sich nicht mehr aufklären lässt, wie es zu dem Schaden gekommen ist, müsste also der Halter des hinteren Fahrzeuges 50 % des Schadens bezahlen – wegen der Betriebsgefahr und ganz egal, ob er einen „Fehler“ gemacht hat oder nicht.

Tatsächlich lief der Fall allerdings noch ein wenig anders: es ließ sich nämlich doch feststellen, dass das hintere Auto für den Schaden verantwortlich war: Dieses Auto sei ohne Zweifel gegen das vordere Auto gerollt. Anders sei der Schaden nicht vernünftig zu erklären. Das ergebe sich insbesondere aus der technischen Prüfung der Schäden sowie den örtlichen Gegebenheiten. Der Sachverständige habe auch bestätigt, dass es möglich sei, dass sich eine Handbremse auch noch nach Stunden lösen könne. Für das vorne parkende Auto sei der Unfall daher unvermeidbar gewesen. Hieraus ergebe sich, dass sich die Halter den Schaden doch nicht teilen müssen. Der Halter des hinteren Autos zahlt den Schaden allein.

Das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 02.11.2023 (Az. 14 S 113/22) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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