Scheidungsverfahren: Getrenntleben der Eheleute trotz gemeinsamer Wohnung

Die Annahme der Trennung der Eheleute erfordert ein der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung. Verbleibende Gemeinsamkeiten in Form gemeinsamer Mahlzeiten, der Vornahme von Erledigungen und Einkäufen für den anderen stehen der Trennung nicht entgegen, wenn sie sich als unwesentlich darstellen. Dies gilt auch für einen freundschaftlichen, anständigen und vernünftigen Umgang der Ehegatten miteinander, insbesondere, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt leben. So das OLG Frankfurt (Az. 1 UF 160/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.04.2024 zum Beschluss 1 UF 160/23 vom 28.03.2024

Die Annahme der Trennung der Eheleute erfordert ein der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung. Verbleibende Gemeinsamkeiten in Form gemeinsamer Mahlzeiten, der Vornahme von Erledigungen und Einkäufen für den anderen stehen der Trennung nicht entgegen, wenn sie sich als unwesentlich darstellen. Dies gilt auch für einen freundschaftlichen, anständigen und vernünftigen Umgang der Ehegatten miteinander, insbesondere, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt leben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit heute veröffentlichter Entscheidung der Beschwerde der Ehefrau auf Feststellung eines früheren Trennungszeitpunkts Recht gegeben.

Die Eheleute streiten um den Zeitpunkt der wechselseitigen Auskunftsverpflichtung zum Trennungsvermögen im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens. Wenn die Scheidung beantragt ist, kann jeder Ehegatte von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen (§ 1379 BGB). Dieser Auskunftsanspruch soll den Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor – für die Berechnung eines etwaigen Zugewinnanspruchs relevanten – Vermögensmanipulationen in der Trennungszeit verbessern.

Die Eheleute haben drei noch minderjährige Kinder und wohnten gemeinsam mit ihnen in einem Haus. Sie stellten wechselseitige Anträge auf Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Das Amtsgericht hatte der Auskunftspflicht den vom Ehemann benannten späteren Trennungszeitpunkt zugrunde gelegt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hatte vor dem OLG Erfolg.

Die Trennung sei für den Zeitpunkt festzustellen, zu welchem (objektiv) zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehe und (subjektiv) zumindest ein Ehegatte diese Gemeinschaft auch nicht mehr herstellen wolle, da er sie ablehne, erläuterte das OLG. Dabei sei es nicht erforderlich, dass ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung ausziehe. Ausreichend sei, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt lebten. Es bedürfe keiner “vollkommenen Trennung“. Erforderlich sei nur ein „der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung“, dazu gehöre das nach außen erkennbare getrennte Wohnen und Schlafen. Erforderlich sei zudem, dass die Eheleute keinen gemeinsamen Haushalt mehr führten und keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestünden. Verbleibende Gemeinsamkeiten müssten sich in der Gesamtbetrachtung als unwesentlich für das eheliche Zusammenleben darstellen. Vereinzelt bleibende Versorgungsleistungen bzw. Handreichungen der Ehegatten füreinander ohne besondere Intensität oder Regelmäßigkeit stünden demnach der Annahme der Trennung nicht entgegen. Sie müssten sich aber in der Gesamtbetrachtung als unwesentlich für das eheliche Zusammenleben darstellen. Ein „freundschaftlicher, anständiger und vernünftiger Umgang der Ehegatten miteinander“ stehe der Trennungsannahme insbesondere dann nicht entgegen, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt lebten. „Denn auch nach der Trennung bleiben die Ehegatten über die Elternschaft miteinander verbunden und sind zum Wohl ihrer Kinder zum Wohlverhalten verpflichtet“, führte der 1. Familiensenat weiter aus. Da die Trennungsverarbeitung durch die Kinder häufig maßgeblich vom Umgang der Ehegatten miteinander geprägt werde, stehe ein „höfliches Miteinander und gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern der Annahme eines Getrenntlebens nicht entgegen“, unterstrich der Senat.

Hier seien die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Trennung erfüllt gewesen, seitdem die Antragstellerin dem Antragsgegner ihren Willen, die häusliche Gemeinschaft nicht mehr herstellen zu wollen, weil sie die häusliche Gemeinschaft ablehnt, per Mail eindeutig mitgeteilt habe. Der Ehemann habe zu diesem Zeitpunkt innerhalb des gemeinsamen Hauses eine „Schlafstätte nebst Badezimmer im Keller“ genutzt. Eine persönliche Beziehung zwischen den Ehegatten habe seitdem nicht mehr bestanden. Die vereinzelten Einkäufe und Erledigungen seien im Gesamtbild unwesentlich gewesen und hätten „in der vereinzelt gebliebenen Situation noch der allgemeinen Höflichkeit und Hilfsbereitschaft (entsprochen), wie sie auch außerhalb ehelichen Zusammenlebens … aus gesellschaftlichem Anstand jedenfalls nicht ungewöhnlich sind“, begründete der Senat.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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EU-Justizprogramm auf dem Prüfstand

Derzeit führt die EU-Kommission eine öffentliche Konsultation zur Bewertung ihres Förderprogramms Justiz durch. Dieses stellt zum Erhalt und zur Stärkung von Rechtsstaatlichkeit, justizieller Zusammenarbeit und Zugang zum Recht EU-Fördermittel bereit. Die Konsultation richtet sich explizit auch an Angehörige der Rechtsberufe und ihre Berufsverbände. Darüber informiert die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 12.04.2024

Derzeit führt die EU-Kommission eine öffentliche Konsultation zur Bewertung ihres Förderprogramms Justiz durch. Dieses stellt zum Erhalt und zur Stärkung von Rechtsstaatlichkeit, justizieller Zusammenarbeit und Zugang zum Recht EU-Fördermittel bereit. Die Konsultation richtet sich explizit auch an Angehörige der Rechtsberufe und ihre Berufsverbände.

Mit ihren Justizprogrammen strebt die Kommission u. a. an, den europäischen Grundwert der Rechtsstaatlichkeit, den Zugang zur Justiz und ihre Unabhängigkeit, aber auch zivilgesellschaftliche Initiativen in diesem Bereich zu stärken. Die Bandbreite möglicher Fördermaßnahmen ist groß, besonders im Fokus steht oft das Europarecht. Im Einzelnen sollen z. B. Digitalisierungsmaßnahmen oder Schulungs- und Weiterbildungsprojekte gefördert werden, von denen z. B. auch Rechtsanwälte profitieren sollen.

In einer ersten Bewertung des Förderprogramms Justiz 2014-2020 hatte die Kommission unter anderem die Gewährleistung eines effektiven Zugangs zum Recht für jedermann unterstrichen, was z. B. auch die Stärkung von Verfahrensrechten von Beschuldigten in Strafverfahren explizit mit einschloss.

Mit der laufenden Evaluation soll das Justizprogramm 2014-2020 final bewertet sowie eine Zwischenbewertung des Nachfolgeprogramms 2021-2027 vorgenommen werden. In der aktuellen Förderperiode können ca. 300 Millionen Euro an Projekte vergeben werden, die die justizielle Zusammenarbeit, die Aus- und Weiterbildung von Rechtspraktikern oder den Zugang zur Justiz für jedermann und wirksamen Rechtsschutz fördern. Diese Projekte können sowohl von staatlichen als auch nichtstaatlichen Akteuren und Organisationen stammen. Auch Rechtsanwälte sollen von derartigen Maßnahmen profitieren.

Die Teilnahme an der Konsultation ist noch bis zum 26. Juni 2024 möglich.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 7/2024

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Strategie für Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Rechtsberufe

Die EU-Kommission führt derzeit eine Bestandsaufnahme bezüglich der Europäischen Strategie für Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Rechtsberufe 2021-2024 durch. Darauf macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 12.04.2024

Die EU-Kommission führt derzeit eine Bestandsaufnahme bezüglich der Europäischen Strategie für Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Rechtsberufe 2021-2024 (Judicial Training Strategy) durch.

Ziel dieser Strategie ist es, die Angehörigen der Rechtsberufe im EU-Recht zu schulen, um eine korrekte und einheitliche Anwendung in der gesamten EU zu gewährleisten. Mithilfe der Bestandsaufnahme soll nun ermittelt werden, wie die laufende Strategie sich in der Praxis ausgewirkt hat und wo weitergehender Fortbildungsbedarf besteht. Bezüglich der Anwaltschaft ist es insbesondere wichtig, zu erfahren, inwiefern sich die von der Kommission finanzierten Aus- und Fortbildungsangebote im Rahmen der Strategie positiv auf die Kenntnis bezüglich der korrekten und einheitlichen Anwendung von EU-Recht ausgewirkt haben und inwiefern die so erlangten Kenntnisse in der praktischen Arbeit von Anwälten angewendet werden konnten. Weiterhin möchte die Kommission ermitteln, inwiefern die Koordinierung, Unterstützung, Überwachung und Weiterverfolgung durch die Kommissionsdienststellen hilfreich war oder verbessert werden könnte sowie welche neuen Lernbedürfnisse insbesondere bezüglich der Digitalisierung der Justiz entstanden sind.

Interessenträger können sich bis zum 30. April 2024 über die Website der Kommission an der Bestandsaufnahme beteiligen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 7/2024

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Rechtsanwaltsgebühren: Eine einzige Schutzschrift kann mehrere Verfahrensgebühren auslösen

Wird eine zentral hinterlegte Schutzschrift bei mehreren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von verschiedenen Gerichten herangezogen, löst dies auch die Verfahrensgebühr für den verfassenden Rechtsanwalt mehrfach aus, so das OLG Schleswig (Az. 9 W 7/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 15.04.2024 zum Beschluss 9 W 7/23 des OLG Schleswig vom 24.10.2023

Wird eine Schutzschrift in mehreren Eilverfahren herangezogen, kann diese auch mehrere Verfahrensgebühren auslösen, so das OLG Schleswig.

Wird eine zentral hinterlegte Schutzschrift bei mehreren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von verschiedenen Gerichten herangezogen, löst dies auch die Verfahrensgebühr für den verfassenden Rechtsanwalt mehrfach aus, so das OLG Schleswig (Beschluss vom 24.10.2023, Az. 9 W 7/23).

Ein Rechtsanwalt hatte für seine Mandantin beim zentralen Schutzschriftregister eine Schutzschrift hinterlegt. Tatsächlich kam es später in der Angelegenheit, für die die Schutzschrift hinterlegt worden war, zu zwei Eilverfahren vor dem LG Flensburg und dem LG Kiel. Beide Gerichte setzten jeweils eine Verfahrensgebühr für das Erstellen der Schutzschrift fest. Gegen die entsprechende Festsetzung der Anwaltsgebühren durch das LG Kiel richtete sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin – jedoch ohne Erfolg.

OLG Schleswig: Antragsteller muss doppelte Anwaltsgebühren hinnehmen

Die doppelte Festsetzung sei als Folge der Vorschrift des § 945a Abs. 2 Satz 1 ZPO (in Verbindung mit § 49c BRAO) hinzunehmen. Danach gelte eine Schutzschrift als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist.

Die Wirkungen der Schutzschrift seien hier auch bei beiden Gerichten. Eine Schutzschrift basiere naturgemäß auf Mutmaßungen darüber, mit welchen konkreten Anträgen die Gegenseite vorgehen werde. Angesichts ihres begrenzten, auf Vorbeugung gerichteten, Schutzzwecks reiche es, dass die Schutzschrift dem Verfahren „zugerechnet“ werden könne. Bereits die Tatsache, dass das Gericht den Sachvortrag in der Schutzschrift zu berücksichtigen hat, löse laut OLG Schleswig die Gebühren aus.

Quelle: BRAK

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Gesetz zur Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung und zur Kernnetz-Finanzierung im Deutschen Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat am 12.04.2024 das Zweite Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschlossen. Es schafft den rechtlichen Rahmen für die zweite Stufe des Wasserstoff-Netzhochlaufs, indem eine umfassende integrierte Netzentwicklungsplanung für das Erdgas- sowie das zukünftige Wasserstoff-Transportnetz eingeführt wird.

BMWK, Pressemitteilung vom 12.04.2024

Der Bundestag hat am 12.04.2024 das Zweite Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschlossen. Es schafft den rechtlichen Rahmen für die zweite Stufe des Wasserstoff-Netzhochlaufs, indem eine umfassende integrierte Netzentwicklungsplanung für das Erdgas- sowie das zukünftige Wasserstoff-Transportnetz eingeführt wird. Außerdem enthält das Gesetz die notwendigen Regelungen zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes, auf deren Basis ein privatwirtschaftlicher Hochlauf erfolgen kann.

Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Robert Habeck: „Wasserstoff ist von herausragender Bedeutung, um vor allem die Dekarbonisierung der Industrie entscheidend voranzubringen und die Energiewende in Deutschland zu beschleunigen. Dafür bedarf es einer leistungsfähigen Wasserstoff-Transportinfrastruktur. Die Weichen für den Aufbau des Wasserstoff-Transportnetz sind jetzt gestellt. Mit dem Gesetz schaffen wir einen verlässlichen Rahmen für die Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes und die weitere Netzentwicklungsplanung. Der Aufbau des Wasserstoff-Kernnetzes kann jetzt beginnen. Mit den Finanzierungsregelungen zum Kernnetz schaffen wir Klarheit und setzen auf einen privatwirtschaftlichen Netzaufbau. Das Gesetz regelt auch die turnusmäßige Weiterentwicklung und Optimierung des Wasserstoff-Transportnetzes. Das schafft Planungssicherheit für Investitionen in die Infrastruktur, aber auch für Abnehmer und Erzeuger von Wasserstoff -und legt so die Grundlage für einen erfolgreichen Wasserstoff-Hochlauf in Deutschland.“

Im Detail

Der Hochlauf soll in zwei Stufen erfolgen:

  1. Stufe: Das Wasserstoff-Kernnetz verbindet als ersten Schritt in den kommenden Jahren wesentliche Wasserstoffstandorte sowohl auf Angebots- als auch auf Nachfragseite. Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind bereits Ende 2023 in Kraft getreten.
  2. Stufe: Im zweiten Schritt wird das Kernnetz in eine fortlaufende integrierte Netzentwicklungsplanung für Gas und Wasserstoff überführt

Mit dem Wasserstoff-Kernnetz sollen große Verbrauchs- und Erzeugungsregionen für Wasserstoff in Deutschland erreicht und so wesentliche Wasserstoff-Standorte, beispielsweise große Industriezentren, Speicher, Kraftwerke und Importkorridore, angebunden werden. Die Leitungen des Kernnetzes sollen dabei sukzessive im Zeitraum von 2025 bis 2032 in Betrieb genommen werden.

Mit dem am 12.04.2024 im Deutschen Bundestag beschlossenen Zweiten Gesetz zur Änderung des EnWG wird nunmehr eine fortlaufende Netzentwicklungsplanung für Gas und Wasserstoff im EnWG verankert. Im Jahr 2026 soll erstmals ein Netzentwicklungsplan für Gas und Wasserstoff von der Bundesnetzagentur genehmigt werden. Fernleitungsnetzbetreiber und regulierte Betreiber von Wasserstofftransportnetzen erstellen im Rahmen eines integrativen Prozesses künftig alle zwei Jahre einen Szenariorahmen und darauf aufbauend einen integrierten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff. Das Gesetz regelt die Rahmenbedingungen für das Verfahren, unter anderem die umfassenden öffentlichen Konsultationsprozesse, die Einrichtung einer Koordinierungsstelle der betroffenen Netzbetreiber sowie die Einrichtung einer Datenbank.

Zum Wasserstoff-Kernnetz sieht das Gesetz ergänzend eine zeitliche Flexibilisierung vor. Für einzelne Kernnetz-Projekte soll eine Inbetriebnahme auch nach 2032 bis 2037 möglich sein, sofern dies im Rahmen der Netzentwicklungsplanung von der Bundesnetzagentur entsprechend festgelegt wird. Die neue zeitliche Flexibilisierung sorgt dafür, dass solche Projekte weiterhin Anspruch auf die Kernnetz-Finanzierung haben. Diese Möglichkeit gilt ausschließlich für Projekte, die im ursprünglichen Kernnetz-Antrag enthalten sind und bietet eine zielgenaue Anpassungsmöglichkeit hinsichtlich der tatsächlichen Bedarfsentwicklung. Dadurch wird teurer Leerstand von möglicherweise erst später erforderlichen Wasserstoff-Leitungen verhindert. Dies spart Kosten und kommt dem Ziel eines effizienten Hochlaufs der Wasserstoffwirtschaft zugute. Eine Verschiebung der Inbetriebnahme des Kernnetzes insgesamt ist hiermit nicht verbunden.

Zudem enthält das Zweite Änderungsgesetz zum EnWG die erforderlichen Regelungen zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes, die noch unter dem Vorbehalt einer beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission stehen. Das Kernnetz soll grundsätzlich vollständig privatwirtschaftlich über Netzentgelte finanziert werden. Die Netzentgelte werden gedeckelt, um zu verhindern, dass in den ersten Jahren des Netzaufbaus sehr hohe Entgelte den Wasserstoffhochlauf behindern. Den künftigen Kernnetzbetreibern wird eine risikoangemessene Verzinsung und subsidiäre Risikoabsicherung des Bundes unter Anrechnung eines Selbstbehalts gewährt. Durch eine zeitliche „Entgeltverschiebung“ tragen spätere Nutzer die Aufbaukosten des Netzes mit, denn sie profitieren ebenfalls von einem auskömmlich dimensionierten Netz und einem gelungenen Hochlauf.

Dieses gesetzlich verankerte Finanzierungsmodell stellt die Basis dar, auf der die Fernleitungsnetzbetreiber nun den formellen Antrag zur Genehmigung des Kernnetzes bis 21. Mai 2024 stellen können. Die anschließende Prüfung und finale Genehmigung des Kernnetzes obliegt der Bundesnetzagentur. Ab Sommer kann dann die operationale Umsetzung erster Kernnetz-Projekte beginnen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Neue Vorgaben zur Energieeffizienz von Gebäuden endgültig beschlossen

Die EU-Staaten haben endgültig grünes Licht für die überarbeitete Richtlinie zur Energieeffizienz von Gebäuden gegeben und die neuen Vorgaben formell beschlossen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.04.2024

Die EU-Staaten haben endgültig grünes Licht für die überarbeitete Richtlinie zur Energieeffizienz von Gebäuden gegeben und die neuen Vorgaben formell beschlossen. Kadri Simson, EU-Kommissarin für Energie, begrüßte das Votum: „Eine bessere Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist von entscheidender Bedeutung, um unser Ziel der Klimaneutralität zu erreichen und die Energieunabhängigkeit Europas zu stärken. Renovierungen sind Investitionen in eine bessere Zukunft.“

Die neuen Rechtsvorschriften bilden den Rahmen für die Mitgliedstaaten zur Verringerung der Emissionen und des Energieverbrauchs von Gebäuden in der gesamten EU, von Wohnungen und Arbeitsplätzen bis hin zu Schulen, Krankenhäusern und anderen öffentlichen Gebäuden. Mit der überarbeiteten Richtlinie werden ehrgeizige Ziele zur Verringerung des Gesamtenergieverbrauchs von Gebäuden in der gesamten EU unter Berücksichtigung nationaler Besonderheiten festgelegt. Es überlässt den Mitgliedstaaten, welche Gebäude ins Visier genommen werden und welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Sie wird die Nachfrage nach sauberen Technologien in Europa ankurbeln und Arbeitsplätze, Investitionen und Wachstum schaffen.

Jeder Mitgliedstaat wird seinen eigenen nationalen Zielpfad festlegen, um den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch von Wohngebäuden bis 2030 um 16 Prozent und bis 2035 um 20-22 Prozent zu senken. Bei Nichtwohngebäuden müssen sie die 16 Prozent der Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz bis 2030 und die 26 Prozent der Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz bis 2033 renovieren. Die Mitgliedstaaten werden die Möglichkeit haben, bestimmte Kategorien von Wohn- und Nichtwohngebäuden, einschließlich historischer Gebäude oder Ferienhäuser, von diesen Verpflichtungen auszunehmen.

Die Bürgerinnen und Bürger werden bei ihren Bemühungen um eine Verbesserung ihrer Wohnung unterstützt. Die Richtlinie schreibt die Einrichtung zentraler Anlaufstellen für die Beratung bei Gebäuderenovierungen vor, und die Bestimmungen über die öffentliche und private Finanzierung werden Renovierungen erschwinglicher und realisierbarer machen.

Nullemissionsgebäude als neuer Standard

Mit der überarbeiteten Richtlinie werden Nullemissionsgebäude zum neuen Standard für Neubauten. Die verschärfte Richtlinie enthält neue Bestimmungen, um unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten schrittweise den Ausstieg aus fossilen Brennstoffen von der Beheizung in Gebäuden und den Ausbau von Solarkraftwerken zu fördern. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass neue Gebäude solarfähig sind, das heißt, sich für das Anbringen von Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen auf dem Dach eignen. Das Installieren von Solarenergieanlagen soll für neue Gebäude zum Normalfall werden. Subventionen für das Installieren von eigenständigen Heizkesseln, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, sind ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr zulässig.

Außerdem wird die Richtlinie dank der Bestimmungen über Vorverkabelung, Ladepunkte für Elektrofahrzeuge und Fahrradstellplätze die Akzeptanz nachhaltiger Mobilität fördern.

Energiearmut bekämpfen

Eine bessere Planung von Renovierungen sowie technische und finanzielle Unterstützung werden von entscheidender Bedeutung sein, um eine Renovierungswelle in der gesamten EU auszulösen. Um Energiearmut zu bekämpfen und die Energiekosten zu senken, müssen die Finanzierungsmaßnahmen Anreize für Renovierungen schaffen und insbesondere auf schutzbedürftige Kunden und Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz ausgerichtet sein, in denen ein höherer Anteil der von Energiearmut betroffenen Haushalte lebt.

Nächste Schritte

Die überarbeitete Richtlinie wird im Amtsblatt der Union veröffentlicht und tritt in den kommenden Wochen in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen sie dann in nationales Recht umsetzen.

Quelle: EU-Kommission

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Euro 7: Rat der EU nimmt neue Vorschriften über Emissionsgrenzwerte für Pkw, leichte Nutzfahrzeuge und Lastkraftwagen an

Am 12.04.2024 hat der Rat der EU die Euro-7-Verordnung angenommen, in der Vorschriften über Emissionsgrenzwerte für Straßenfahrzeuge und die Haltbarkeit von Batterien festgelegt sind. Die Verordnung gilt für Personenkraftwagen ebenso wie für leichte und schwere Nutzfahrzeuge. Ziel ist es, Schadstoffemissionen, die als Abgase und durch Bremsen in die Luft gelangen, weiter zu senken.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 12.04.2024

Heute hat der Rat der EU die Euro-7-Verordnung angenommen, in der Vorschriften über Emissionsgrenzwerte für Straßenfahrzeuge und die Haltbarkeit von Batterien festgelegt sind. Dies ist der letzte Schritt im Beschlussfassungsprozess. Die angenommene Verordnung gilt für Personenkraftwagen ebenso wie für leichte und schwere Nutzfahrzeuge. Ziel ist es, Schadstoffemissionen, die als Abgase und durch Bremsen in die Luft gelangen, weiter zu senken. Außerdem werden strengere Anforderungen an die Lebensdauer festgelegt.

Bessere und sauberere Fahrzeuge

Die Euro-7-Verordnung enthält Vorschriften für die Abgasemissionen von Straßenfahrzeugen, aber auch für andere Emissionsarten wie Reifenabrieb und Bremspartikelemissionen. Außerdem werden Grenzwerte für die Haltbarkeit von Batterien eingeführt. Für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge gelten weiterhin die Emissionsgrenzwerte der Euro-6-Norm, aber künftig strengere Anforderungen in Bezug auf feste Partikel. Bei schweren Nutzfahrzeugen und Lkw sind strengere Grenzwerte für bestimmte Schadstoffe vorgesehen, von denen einige – z. B. Distickstoffoxid (N2O) – bislang nicht geregelt wurden. Darüber hinaus werden mit der Euro-7-Norm strengere Grenzwerte für Partikelemissionen eingeführt, die beim Bremsen entstehen, wobei für Elektrofahrzeuge eigene Grenzwerte gelten. Strenger sind künftig auch die Anforderungen an die Lebensdauer von Fahrzeugen, sowohl in Bezug auf die Lebensdauer als auch die Kilometerleistung.

Nächste Schritte

Nachdem der Rat den Standpunkt des Europäischen Parlaments heute gebilligt hat, ist der Rechtsakt angenommen.

Sobald die Verordnung von der Präsidentin des Europäischen Parlaments und dem Präsidenten des Rates unterzeichnet ist, wird sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung tritt sie dann in Kraft.

Der Zeitpunkt der Anwendung hängt vom Fahrzeug ab:

  • 30 Monate für neue Typen von Pkw und leichte Nutzfahrzeuge und 42 Monate für neue Pkw und leichte Nutzfahrzeuge
  • 48 Monate für neue Typen von Bussen, Lkw und Anhängern und 60 Monate für neue Busse, Lkw und Anhänger
  • 30 Monate für neue Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die zum Einbau in Pkw und leichte Nutzfahrzeuge bestimmt sind und 48 Monate für diejenigen, die zum Einbau in Busse, Lkw und Anhänger bestimmt sind

Quelle: Rat der EU

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Bundestag beschließt Änderungen im Namensrecht

Zukünftig können Eheleute einen gemeinsamen Doppelnamen führen. Diese und andere Änderung im Ehenamens- und Geburtsnamenrecht (20/9041) hat der Bundestag am 12.04.2024 angenommen. Der Rechtsausschuss hatte zuvor noch Änderungen am Ursprungsentwurf vorgenommen (20/10997).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.04.2024

Zukünftig können Eheleute einen gemeinsamen Doppelnamen führen. Diese und andere Änderung im Ehenamens- und Geburtsnamenrecht (20/9041) hat der Bundestag am 12.04.2024 angenommen. Der Rechtsausschuss hatte zuvor noch Änderungen am Ursprungsentwurf vorgenommen (20/10997).

Gegenüber dem Regierungsentwurf nahm der Ausschuss auf Antrag der Koalitionsfraktionen noch diverse Änderungen am Ursprungstext vor. Ursprünglich angedacht war, dass ein Doppelname im Regelfall mit Bindestrich verbunden werden soll. Das Gesetz sieht nun jedoch vor, dass auf Erklärung der Eheleute auch eine Führung des Doppelnamens ohne Bindestrich möglich ist. Für den Fall, dass Eltern für ihr Kind keinen Geburtsnamen festlegen, trägt das Kind grundsätzlich einen Doppelnamen aus den Namen der Eltern. Darüber hinaus ist es nunmehr möglich, auch den Familiennamen eines verstorbenen Elternteils anzunehmen. Bei Namensbestimmung nach dänischer Tradition gilt das auch für den Namen eines verstorbenen nahen Angehörigen.

Quelle: Deutscher Bundestag

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Reguläre Migration: Rat der EU gibt grünes Licht für kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige

Der Rat der EU hat am 12.04.2024 eine Überarbeitung der Richtlinie über die kombinierte Erlaubnis angenommen. Ziel dieses Rechtsakts ist es, Menschen mit den Qualifikationen und Talenten anzuziehen, die in der EU benötigt werden, und Mängel in Bezug auf die reguläre Migration in die EU zu beseitigen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 12.04.2024

Der Rat der EU hat am 12.04.2024 eine Überarbeitung der Richtlinie über die kombinierte Erlaubnis angenommen. Ziel dieses Rechtsakts, mit dem die derzeit geltende Richtlinie von 2011 aktualisiert wird, ist es, Menschen mit den Qualifikationen und Talenten anzuziehen, die in der EU benötigt werden, und Mängel in Bezug auf die reguläre Migration in die EU zu beseitigen.

Gegenstand der Richtlinie ist das Verwaltungsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für das Recht auf Arbeit und das Recht auf Aufenthalt in der EU; ferner wird ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer festgelegt. Mit der Überarbeitung wird ein verkürztes Antragsverfahren eingeführt; außerdem sollen die Rechte von Drittstaatsarbeitnehmern gestärkt werden, indem ein Wechsel des Arbeitgebers und eine begrenzte Dauer der Arbeitslosigkeit ermöglicht werden.

Antragsverfahren

Ein Drittstaatsarbeitnehmer kann einen Antrag aus dem Hoheitsgebiet eines Drittstaats oder, falls er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels ist, innerhalb der EU stellen. Trifft ein Mitgliedstaat die Entscheidung, eine kombinierte Erlaubnis auszustellen, so dient diese sowohl als Aufenthalts- als auch als Arbeitserlaubnis.

Dauer des Verfahrens

Die überarbeitete Richtlinie über die kombinierte Erlaubnis sieht strengere Fristen für die Entscheidung über die Ausstellung einer Erlaubnis vor. Diese Entscheidung sollte innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags getroffen werden. Beschließen Mitgliedstaaten, vor der Entscheidung über die Gewährung der kombinierten Erlaubnis die Arbeitsmarktlage zu überprüfen, beispielsweise um zu bewerten, ob ein Bedarf an dem Profil des Drittstaatsarbeitnehmers besteht, so sollte dies auch innerhalb dieser Frist von 90 Tagen erfolgen. Die Frist für die Entscheidung kann bei komplexen Anträgen ausnahmsweise um zusätzliche 30 Tage verlängert werden.

Arbeitgeberwechsel

Neu aufgenommen in den überarbeiteten Rechtsakt wurde die Möglichkeit für Inhaber einer kombinierten Erlaubnis, den Arbeitgeber zu wechseln. Ein solcher Wechsel muss gegebenenfalls den Behörden mitgeteilt werden, und die Mitgliedstaaten können eine Überprüfung der Arbeitsmarktlage vornehmen. Die EU-Mitgliedstaaten können auch einen Mindestzeitraum vorschreiben, während dessen der Inhaber einer kombinierten Erlaubnis verpflichtet ist, für den ersten Arbeitgeber zu arbeiten.

Arbeitslosigkeit

Mit der Aktualisierung des Rechtsakts werden außerdem Vorschriften festgelegt für den Fall, dass ein Inhaber einer kombinierten Erlaubnis arbeitslos wird. In diesen Fällen dürfen Drittstaatsarbeitnehmer im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bleiben, sofern die Gesamtdauer der Arbeitslosigkeit nicht drei Monate während der Gültigkeitsdauer einer kombinierten Erlaubnis oder sechs Monate nach zwei Jahren Inhaberschaft einer kombinierten Erlaubnis überschreitet.

Nächste Schritte

Die Richtlinie wird am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Quelle: Rat der EU

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Zur Überprüfung richterlicher Entscheidungen im Bereitschaftsdienst

Es besteht kein Schadensersatzanspruch nach Unterbringung und Fixierung im richterlichen Eildienst ohne Beteiligung eines Verfahrenspflegers. Das Gericht darf die Entscheidungen des Richters im Bereitschaftsdienst nur eingeschränkt überprüfen. So entschied das LG Lübeck (Az. 5 O 219/22).

LG Lübeck, Mitteilung vom 11.04.2024 zum Urteil 5 O 219/22 vom 15.02.2024 (nrkr)

Kein Schadensersatz nach Unterbringung und Fixierung im richterlichen Eildienst ohne Beteiligung eines Verfahrenspflegers

Der Hintergrund

Ein Mann wurde durch das Gesundheitsamt gegen seinen Willen in eine Klinik eingewiesen, nachdem er sich aggressiv gegenüber seinen Eltern verhalten hatte. Das Gesundheitsamt informierte das zuständige Amtsgericht von der Unterbringung. Denn eine solch einschneidende Maßnahme bedarf einer gerichtlichen Entscheidung. An dem Amtsgericht wurde das Verfahren durch den richterlichen Bereitschaftsdienst übernommen. Dieser ist für eilige Entscheidungen außerhalb der regulären Geschäftszeiten zuständig. Der Bereitschaftsrichter wollte den Mann noch am selben Abend anhören und eine Entscheidung treffen. Um die Rechte des Mannes ausreichend zu schützen, war der Richter verpflichtet, ihm zuvor eine sogenannte Verfahrenspfleger*in als Interessenvertreter*in zu organisieren. Zwar erklärte sich ein Rechtsanwalt zur Übernahme der Verfahrenspflegschaft bereit. Er hatte aber an diesem Abend keine Zeit. Trotzdem hörte der Richter den Mann an und ordnete dessen weitere Unterbringung für längstens weitere 5 ½ Wochen an. Am folgenden Tag wurde der Mann in der Klinik mittels Gurten um den Bauch sowie an seinen Hand- und Fußgelenken fixiert. Die Klinik informierte das zuständige Amtsgericht. Wieder war der richterliche Bereitschaftsdienst zuständig. Erneut hörte der zuständige Richter den Mann an, ohne ihm zuvor eine Verfahrenspfleger*in an die Seite zu stellen und ordnete dessen Fixierung bis längstens zum übernächsten Tag an.

Der Mann wehrte sich vor dem Landgericht Lübeck gegen die Anordnungen des Bereitschaftsrichters. Mit Erfolg. Insbesondere bewerteten die Richter die Anordnung der Fixierung des Mannes als rechtswidrig. Vor der gerichtlichen Entscheidung hätte zwingend eine Verfahrenspfleger*in hinzugezogen werden müssen.

Der Kläger begehrte nunmehr in einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Lübeck Schmerzensgeld wegen der Maßnahmen.

Die Entscheidung

Das Landgericht hat die Klage des Mannes abgewiesen.

Das Gericht führt hierzu aus, dass es die Entscheidungen des Richters im Bereitschaftsdienst nur eingeschränkt überprüfen dürfe. Es komme nicht darauf an, ob die Entscheidung sachlich richtig, sondern ob sie vertretbar sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Entscheidungen über die Unterbringung und Fixierung von Personen kurzfristig erfolgen müssten. Anderenfalls drohte in der Regel eine Gefahr für den Betroffenen oder Dritte. Der Mann könne daher nur dann Schadenersatz verlangen, wenn dem Bereitschaftsrichter eine grobe Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Insbesondere folge dies nicht aus der fehlerhaften Nichtbeteiligung einer Verfahrenspfleger*in. Der Richter hatte schließlich erfolglos versucht eine Verfahrenspfleger*in zu organisieren. Diesbezüglich berücksichtigte das Gericht, dass es – anders als für die Richter*innen – im Bezirk des zuständigen Amtsgerichts keinen Bereitschaftsdienst für Verfahrenspflegerinnen gebe. Hätte der Richter aber mit der Anhörung weiter gewartet, hätten die Unterbringung und die Fixierung des Mannes nicht mit der gebotenen Unverzüglichkeit gerichtlich überprüft werden können.

Vielmehr sei die Anhörung und Entscheidung in Abwesenheit einer Verfahrenspfleger*in „unter diesen Umständen die beste Möglichkeit zum Schutz der Rechte des Klägers“ gewesen.

Das Urteil vom 15.02.2024 (Az. 5 O 219/22) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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