Beschwerde der Stadt Münster gegen Zwangsgeldandrohung betreffend Betreuungsplatz erfolglos

Das VG Münster hat der Stadt Münster zu Recht ein Zwangsgeld zur Durchsetzung eines Anspruchs auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle angedroht. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 12 E 832/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 01.12.2023 zum Beschluss 12 E 832/23 vom 01.12.2023

Das Verwaltungsgericht Münster hat der Stadt Münster zu Recht ein Zwangsgeld von 2.500 Euro zur Durchsetzung eines Anspruchs auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle angedroht. Das hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen am 01.12.2023 entschieden und damit die Beschwerde der Stadt gegen die Zwangsgeldandrohung zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hatte der Stadt mit Beschluss vom 17.10.2023 aufgegeben, der Antragstellerin – einem im Oktober 2022 geborenen Mädchen – ab dem 27.10.2023 vorläufig einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit dem Betreuungsumfang von wenigstens 35 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zur Verfügung zu stellen, der in nicht mehr als 30 Minuten von der Wohnung des Kindes erreichbar ist. Den weiterreichenden Eilantrag hatte das Verwaltungsgericht abgelehnt. Dagegen legte das Kind Beschwerde ein mit dem Ziel, der Stadt aufzugeben, ihm vorläufig einen wohnortnahen Betreuungsplatz mit einem Umfang von 45 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung – hilfsweise in einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflegestelle – zur Verfügung zu stellen. Das Beschwerdeverfahren ist beim Oberverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 12 B 1193/23 anhängig. Parallel zu der Beschwerde beantragte das Kind beim Verwaltungsgericht, der Stadt zur Durchsetzung der einstweiligen Anordnung vom 17.10.2023 ein Zwangsgeld anzudrohen, weil ihm bisher kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt worden sei. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 17.11.2023 statt. Hiergegen legte die Stadt Beschwerde ein, die vor dem Oberverwaltungsgericht nun keinen Erfolg hatte.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 12. Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Der Einwand der Stadt, die beantragte Vollstreckung widerspreche dem Begehren des Kindes, die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung durchzusetzen, verfängt nicht. Es ist nicht zu beanstanden, dass ein Vollstreckungsgläubiger die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung betreibt, auch wenn diese hinter seinem ursprünglichen Antrag zurückbleibt. Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere ist die Stadt der ihr mit Anordnung vom 17.10.2023 auferlegten Verpflichtung, dem Kind einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, bislang nicht nachgekommen. Einen zureichenden Grund für die Nichterfüllung dieser Pflicht hat die Stadt nicht dargelegt. Sie muss grundsätzlich alle ihr zur Verfügung stehenden – ggf. auch überobligatorischen – Möglichkeiten ausschöpfen, um dem Kind einen den festgelegten Anforderungen genügenden Betreuungsplatz zu verschaffen. Die Ausführungen der Stadt zur aktuellen Belegungssituation in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen lassen hinreichende Bemühungen nicht ansatzweise erkennen. Nach welchen Maßstäben und in welchem Umfang das Jugendamt ein etwaiges Vorhandensein freier Plätze überprüft haben will, ist nicht nachvollziehbar. Der Vortrag der Stadt dazu, dass sie „über zu wenig einsatzbereites Personal“ verfüge und „dieses Personal auch nicht rekrutieren“ könne, selbst „wenn sie unbegrenzt finanzielle Mittel dafür“ einsetze, ist zu pauschal, um eine Erschöpfung jeglicher Möglichkeiten, die gerichtliche Entscheidung umzusetzen, nachzuweisen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Zur Haftung nach Unfall bei unklarer Verkehrslage

Wenn unklar ist, was andere Verkehrsteilnehmer vorhaben, muss man abwarten. Wer dennoch drauflos fährt, riskiert einen Unfall und ist für Schäden mitverantwortlich. So entschied das LG Lübeck (Az. 9 O 13/23).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 30.11.2023 zum Urteil 9 O 13/23 vom 14.11.2023 (nrkr)

Wenn unklar ist, was andere Verkehrsteilnehmer vorhaben, muss man abwarten. Wer dennoch drauflos fährt, riskiert einen Unfall – und ist für Schäden mitverantwortlich.

Wir befinden uns in einem Lübecker Vorort. Ein Lkw bleibt auf der Straße stehen und versperrt die Einmündung in eine andere Straße. Ein Auto will in diese Straße abbiegen und fährt um den Lkw herum. In diesem Moment fährt der Lkw rückwärts und beschädigt das Auto.

Vor dem Landgericht Lübeck verlangt der Autofahrer Schadensersatz. Der Lkw sei ohne jegliche Ankündigung rückwärtsgefahren, der Autofahrer habe nicht mehr ausweichen können. Der Lkw-Fahrer entgegnet, die Warnblinker seien eingeschaltet gewesen, er könne für den Unfall nichts.

Für das Gericht stand fest: Sowohl der Lkw- als auch der Autofahrer trage eine Schuld. Der Lkw-Fahrer habe nicht sichergestellt, dass der Bereich hinter ihm frei sei. Allein das Einschalten der Warnblinker reiche nicht aus, um eine Gefährdung anderer auszuschließen. Aber auch der Autofahrer sei für den Unfall mitverantwortlich. Die Verkehrssituation sei für ihn unklar gewesen; er hätte abwarten müssen, was der Lkw macht und nicht einfach daran vorbeifahren dürfen. Aus diesem Grund müsse er 40 % der entstandenen Schäden selbst tragen.

Das Urteil vom 14.11.2023 (Az. 9 O 13/23) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Gesetzliche Neuregelungen im Dezember 2023

Die Bundesregierung informiert über die gesetzlichen Neuregelungen ab Dezember 2023.

Bundesregierung, Mitteilung vom 30.11.2023

Das Bundeskartellamt kann zukünftig noch besser dort eingreifen, wo fairer Wettbewerb nicht funktioniert. Das ist gut für alle Verbraucherinnen und Verbraucher. Außerdem wurden Energieeffizienzziele festgelegt, um die Klimaziele zu erreichen. Außerdem: Ausländische Pflegehilfskräfte zu beschäftigen, wird einfacher.

Wirtschaft und Energie

Öffentliche Hand wird Vorbild beim Energiesparen

Bis 2045 muss der Energieverbrauch in Deutschland um 45 Prozent im Vergleich zu 2008 sinken. Das Energieeffizienz-Gesetz verpflichtet Bund, Länder, Kommunen und Unternehmen mehr Energie zu sparen. Denn Klimaschutz und Energiewende können nur erfolgreich sein, wenn der Energieverbrauch dauerhaft sinkt.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung novelliert

Das Bundeskartellamt kann nun stillschweigende Abstimmungen großer Anbieter am Markt besser bekämpfen und in extremen Fällen marktmächtige Unternehmen sogar entflechten. Das sorgt für fairen Wettbewerb am Markt, niedrige Preise, hohe Qualität und Innovationen.

Arbeit

Arbeitskräfte kommen leichter nach Deutschland

Ausländische Fachkräfte können leichter nach Deutschland einwandern. Mit der sogenannten Anerkennungspartnerschaft können Unternehmen ausländische Arbeitskräfte dabei unterstützen, ihre im Heimatland erworbenen Abschlüsse anerkennen zu lassen. Zudem öffnet sich der Arbeitsmarkt erstmalig für ausländische Pflegehilfskräfte.

Ernährung

Nährwertangaben bei Wein und Sekt

Was ist eigentlich genau drin in Wein und Sekt? Und wie viele Kalorien sind enthalten? Bisher konnten das Verbraucherinnen und Verbraucher in der Regel nicht den Angaben auf dem Etikett entnehmen. Ab 8. Dezember gilt auch hier eine Nachweispflicht über Zutaten, Nährwertangaben und Allergene.

Quelle: Bundesregierung

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Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Einfamilienwohnhauses in der „Golzheimer Siedlung“ in Düsseldorf zulässig

Die Eigentümerin eines Einfamilienwohnhauses im Geltungsbereich der Satzung zum Schutz des Denkmalbereichs „Golzheimer Siedlung“ (Denkmalbereichssatzung) darf auf einer aus dem Straßenraum einsehbaren Dachfläche ihres Hauses eine Photovoltaikanlage errichten. So entschied das VG Düsseldorf (Az. 28 K 8865/22).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 30.11.2023 zum Urteil 28 K 8865/22 vom 30.11.2023

Die Eigentümerin eines Einfamilienwohnhauses im Geltungsbereich der Satzung zum Schutz des Denkmalbereichs „Golzheimer Siedlung“ (Denkmalbereichssatzung) darf auf einer aus dem Straßenraum einsehbaren Dachfläche ihres Hauses eine Photovoltaikanlage errichten. Die Landeshauptstadt Düsseldorf ist verpflichtet, die hierzu nach dem Denkmalschutzgesetz NRW erforderliche Erlaubnis zu erteilen. Das hat die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch Urteil vom heutigen Tage entschieden und damit der Klage der Grundstückseigentümerin stattgegeben.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) kann im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses der Denkmalschutz das öffentliche Interesse an dem Ausbau der erneuerbaren Energien nur noch in atypischen Fällen überwinden, die fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation zu begründen sind. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die durch die Denkmalbereichssatzung geschützten Blickbezüge werden durch die Errichtung der Photovoltaikanlage nicht erheblich beeinträchtigt. Gleiches gilt für die von der Rheinuferpromenade wahrnehmbare Silhouette der Siedlung. Das geschützte Erscheinungsbild der Siedlung in Gestalt und Struktur wird durch die Errichtung der Photovoltaikanlage in keiner so gewichtigen Weise gestört, dass dies als Atypik die gesetzliche Wertung, dass Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegen, zu überwinden vermag. Zwar ist die Photovoltaikanlage aus dem Straßenraum einsehbar. Die nach der Satzung wesentlichen Merkmale der Bausubstanz, wie die Architektursprache, die Kubatur und Größe der Gebäudegrundflächen, die Eingeschossigkeit, das weiß geschlämmte Ziegelmauerwerk sowie die Dachform und -neigung, bleiben von der Errichtung der Photovoltaikanlage jedoch unberührt. Zu berücksichtigen ist, dass mit der Zunahme von Photovoltaikanlagen auf Hausdächern das „Störgefühl“ des Durchschnittsbetrachters erheblich abgenommen hat und weiter abnehmen wird. Photovoltaikanlagen springen nicht (mehr) unmittelbar in den Blick und lenken diesen nicht von der weiteren Bausubstanz und dem Eindruck der Örtlichkeit ab.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Klagen der DUH und des BUND auf Sofortprogramm für die Sektoren Gebäude und Verkehr erfolgreich

Das OVG Berlin-Brandenburg hat Klagen der Deutschen Umwelthilfe und des BUND stattgegeben und die Bundesregierung verurteilt, ein Sofortprogramm nach § 8 Klimaschutzgesetz zu beschließen, das die Einhaltung der im Klimaschutzgesetz genannten Jahresemissionsmengen der Sektoren Gebäude und Verkehr für die Jahre 2024 bis 2030 sicherstellt (Az. 11 A 11/22 u. a.).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 30.11.2023 zu den Urteilen 11 A 11/22, 11 A 27/22 und 11 A 1/23 vom 30.11.2023

Der 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat am 30.11.2023 Klagen der Deutschen Umwelthilfe und des BUND stattgegeben und die Bundesregierung verurteilt, ein Sofortprogramm nach § 8 Klimaschutzgesetz zu beschließen, das die Einhaltung der im Klimaschutzgesetz genannten Jahresemissionsmengen der Sektoren Gebäude und Verkehr für die Jahre 2024 bis 2030 sicherstellt.

Das Umweltbundesamt hat für die Sektoren Verkehr und Gebäude für die Jahre 2021 und 2022 Überschreitungen der zulässigen Jahresemissionsmengen festgestellt. Bei einer Überschreitung der zulässigen Jahresemissionsmenge für einen Sektor hat nach § 8 Klimaschutzgesetz zunächst das zuständige Bundesministerium der Bundesregierung ein Sofortprogramm vorzulegen, das die Einhaltung der Jahresemissionsmengen des jeweiligen Sektors für die folgenden Jahre sicherstellt. Die Bundesregierung hat dann über die zu ergreifenden Maßnahmen im betroffenen Sektor oder in anderen Sektoren oder über sektorübergreifende Maßnahmen zu beraten und diese „schnellstmöglich“ zu beschließen. Nachdem die für die Sektoren zuständigen Bundesministerien im Juli 2022 solche Sofortprogramme vorgelegt haben, blieb ein Beschluss der Bundesregierung über diese Programme aus. Die Bundesregierung beschloss dann am 4. Oktober 2023 das Klimaschutzprogramm 2023.

Der 11. Senat hat festgestellt, dass die Bundesregierung aufgrund der festgestellten Überschreitungen an zulässigen Treibhausgas-Emissionen in den Sektoren Gebäude und Verkehr zu einem Beschluss über ein Sofortprogramm nach § 8 Klimaschutzgesetz verpflichtet ist. Das nunmehr beschlossene Klimaschutzprogramm 2023 erfüllt nach Auffassung des Senats nicht die Anforderungen an ein Sofortprogramm. Es überprüft anhand einer sektorübergreifenden und mehrjährigen Gesamtberechnung, ob die Klimaschutzziele bis 2030 erreicht werden. Ein Sofortprogramm muss dem gegenüber kurzfristig wirksame Maßnahmen enthalten, die die Einhaltung der im Klimaschutzgesetz ausgewiesenen Jahresemissionsmengen für die folgenden Jahre im jeweiligen Sektor sicherstellen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Offshore-Windparks: Verwaltungsgericht bestätigt die neue Rechtsgrundlage des Landes Schleswig-Holstein zur Erhebung von IHK-Mitgliedsbeiträgen

Das VG Schleswig-Holstein hat die Klage einer Betreibergesellschaft zweier Offshore-Windparks in der Nordsee gegen einen Beitragsbescheid der IHK Flensburg für das Jahr 2021 abgewiesen (Az. 7 A 203/22).

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 28.11.2023 zum 7 A 203/22 vom 28.11.2023 (nrkr)

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28.11.2023 die Klage einer Betreibergesellschaft zweier Offshore-Windparks in der Nordsee gegen einen Beitragsbescheid der Industrie- und Handelskammer zu Flensburg (IHK) für das Jahr 2021 abgewiesen.

Die Klägerin betreibt westlich der Insel Sylt zwei Windparks, die beide in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) liegen. Als AWZ wird das Meeresgebiet jenseits des Küstenmeeres bezeichnet. Die Mitgliedschaft der Klägerin in einer IHK ist erstmals im Jahr 2015 streitig geworden. Die Klägerin gewann das Verfahren damals in zwei Instanzen, da es nach Auffassung von Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht für die Beitragspflicht keine hinreichende Rechtsgrundlage gab.

Die 7. Kammer hatte sich jetzt mit der in der Folgezeit vom Landesgesetzgeber geschaffenen neuen Rechtslage zu befassen. Die Kammer hält das Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in Schleswig-Holstein für verfassungsgemäß. Sie folgte damit nicht der Auffassung der Klägerin, nach der es dem Land Schleswig-Holstein an der Gesetzgebungskompetenz fehle, die von ihr in der AWZ betriebenen Windparks einer IHK-Mitgliedschaft zu unterwerfen.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil (Az. 7 A 203/22) ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die 7. Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen.

Die Klägerin kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Berufung beim Oberverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein

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Digitalisierung der Justiz: Lob und Kritik der BRAK an geplanten Änderungen

Das BMJ will die Digitalisierung in der Justiz weiter vorantreiben und dazu vor allem elektronischen Rechtsverkehr und elektronische Aktenführung ausbauen. Die BRAK sieht aber auch über den Referentenentwurf hinaus erheblichen Handlungsbedarf.

BRAK, Mitteilung vom 29.11.2023

Das Bundesjustizministerium will die Digitalisierung in der Justiz weiter vorantreiben und dazu vor allem elektronischen Rechtsverkehr und elektronische Aktenführung ausbauen. Die BRAK begrüßt dieses Ziel, sieht aber auch über den Referentenentwurf des Ministeriums hinaus erheblichen Handlungsbedarf.

Die Digitalisierung der Justiz soll nach dem Willen des Bundesministeriums der Justiz in allen Verfahrensordnungen weiter vorangetrieben werden. Ein dazu Ende Oktober vorgelegter Referentenentwurf sieht dazu neben Änderungen im elektronischen Rechtsverkehr und bei der elektronischen Aktenführung u. a. Formerleichterungen für prozessuale und materiell-rechtliche Willenserklärungen sowie Erleichterungen für die Kommunikation von Unternehmen mit Gerichten und für anwaltliche Honorarabrechnungen vor.

Mit dem Gesetzentwurf hat die BRAK sich in einer aktuellen Stellungnahme ausführlich befasst. Darin begrüßt sie ausdrücklich das Ziel des Referentenentwurfs, die Digitalisierung der Justiz in allen Verfahrensordnungen weiter zu fördern, und ganz besonders die grundsätzliche Überlegung, Schriftformerfordernisse zur Vermeidung von Medienbrüchen zu ersetzen. Kritisch sieht sie jedoch, dass sich der Gesetzentwurf in wesentlichen Teilen darauf beschränkt, in der Praxis aufgetretene Probleme der Digitalisierung durch gesetzliche Ausnahmeregelungen zu lösen. Aus Sicht der BRAK wäre es richtiger, technische Lösungen zu prüfen und Weiterentwicklungen der vorhandenen Systeme bzw. Neuentwicklungen vorzunehmen, um die in der Praxis auftretenden Problemen zu lösen. Hier sieht sie über den vorgelegten Referentenentwurf hinaus erheblichen Handlungsbedarf.

Im Bereich der elektronischen Aktenführung widerspricht die BRAK den vorgeschlagenen Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung und -übermittlung für bestimmte geheimhaltungsbedürftige Inhalte sowie umfängliche Strafakten. Stattdessen schlägt sie technische Lösungen wie z. B. ein Rechtemanagement bzw. das Hochladen von Akten auf eine Plattform oder die Nutzung des Akteneinsichtsportals für die Übermittlung umfänglicher Akten vor.

Die vorgeschlagenen Formerleichterungen bei der Übermittlung schriftformgebundener Anträge und Erklärungen von Mandantinnen und Mandanten sowie für in elektronischen Schriftsätzen enthaltene Willenserklärungen begrüßt die BRAK. Sie weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass sie eine Regelung für die elektronische Übermittlung einer Vollmacht zur Vermeidung einer Zurückweisung einer materiell-rechtlichen Erklärung wegen Nichtvorlage der Vollmacht mit der Rechtsfolge der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts gem. § 174 Satz 1 BGB für erforderlich hält.

Im Bereich des Strafprozessrechts widerspricht die BRAK der Abschaffung des Unterschriftserfordernisses für schriftliche Erklärungen von Bürgerinnen und Bürgern. Kritisch bewertet sie auch die Erleichterungen bei der Strafantragstellung, deren Wirksamkeit künftig nicht mehr von der Einhaltung der Schriftform abhängig sein soll. Auch zu den weiteren im Entwurf vorgesehenen Änderungen in diesem Bereich äußert die BRAK sich differenziert und sieht sie zum Teil kritisch.

Die vorgeschlagene Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), nach der die bisher erforderliche Schriftform durch die Textform ersetzt werden soll, begrüßt die BRAK grundsätzlich. Sie macht jedoch darauf aufmerksam, dass die vorgesehene Änderung des § 14 UStG-E durch den Entwurf eines Wachstumschancengesetzes rückgängig gemacht werden müsse. Damit solle eine E-Rechnung in strukturierter Form eingeführt werden, die zudem mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder ähnlichem versehen werden müsse. Dies konterkariere die Vorteile, die der Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz vorsehe.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 24/2023

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Notfallmaßnahmen im Energiebereich sollen um ein Jahr verlängert werden

Da die globalen Energiemärkte weiterhin angespannt sind, will die EU-Kommission mehrere EU-Sofortmaßnahmen verlängern, die letztes Jahr zur Bewältigung der Energiekrise eingeführt wurden. Dazu hat sie den Ministern der EU-Mitgliedstaaten im Rat einen Vorschlag unterbreitet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.11.2023

Da die globalen Energiemärkte weiterhin angespannt sind, will die EU-Kommission mehrere EU-Sofortmaßnahmen verlängern, die letztes Jahr zur Bewältigung der Energiekrise eingeführt wurden. Dazu hat sie den Ministern der EU-Mitgliedstaaten im Rat einen Vorschlag unterbreitet. Obwohl die EU in diesem Jahr in einer wesentlich besseren Lage ist und sich die Krisenmanagementinstrumente als wirksam erwiesen haben, um die Märkte zu beruhigen und eine stabile Versorgung zu gewährleisten, wird die Verlängerung um weitere 12 Monate eine zusätzliche Sicherheit bieten.

Zu den Maßnahmen gehören:

  • die so genannte Solidaritätsverordnung, die Bestimmungen über die Transparenz des LNG-Marktes und Standardregeln für die Solidarität im Falle von Engpässen enthält,
  • der Marktkorrekturmechanismus, um die Bürgerinnen und Bürger der EU und die Wirtschaft vor überhöhten Preisen zu schützen und
  • die Notfallregeln im Zusammenhang mit der Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien.

Die Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Marktes bei gleichzeitiger Beschleunigung des Übergangs zu sauberer Energie und Gewährleistung einer sicheren Energieversorgung bleibt eine der obersten Prioritäten der Kommission, da die Heizperiode in den meisten Teilen Europas nun begonnen hat. Die vorgeschlagene Verlängerung erfordert nun die Zustimmung des Rates mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 122 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Quelle: EU-Kommission

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Lehren aus der COVID-19-Pandemie: EU-Kommission will Rechte von Reisenden stärken

Die EU-Kommission will die Rechte von Reisenden durch eine Überarbeitung der bestehenden Regeln stärken. Dazu gehören eine Überarbeitung der Pauschalreiserichtlinie, der Fluggastrechte-Verordnung, der Fahrgastrechte bei multimodalen Reisen und der Vorschriften für Reisende mit Behinderungen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.11.2023

Die EU-Kommission will die Rechte von Reisenden durch eine Überarbeitung der bestehenden Regeln stärken. Dazu gehören eine Überarbeitung der Pauschalreiserichtlinie, der Fluggastrechte-Verordnung, der Fahrgastrechte bei multimodalen Reisen und der Vorschriften für Reisende mit Behinderungen. Die Vorschläge der Kommission greifen die Erfahrungen der COVID-19-Pandemie und der Insolvenz der Reisegruppe Thomas Cook im Jahr 2019 auf, die erhebliche Auswirkungen auf Reisende und den Reisemarkt hatten.

EU-Verkehrskommissarin Adina Vălean betonte: „Die EU verfügt über den weltweit stärksten Rahmen für Passagierrechte, aber dies bedeutet nicht, dass wir nicht noch mehr tun sollten, indem wir aus mehr als zehn Jahren Erfahrung in diesem Bereich lernen. Mit diesen Vorschlägen wollen wir nicht nur die Anwendung und Durchsetzung der bestehenden Vorschriften verbessern, sondern auch drei wesentliche Lücken schließen: Erstens soll sichergestellt werden, dass die Fahrgäste bei der Buchung ihrer Fahrscheine bei Vermittlern gleich gut geschützt und betreut werden; zweitens soll der Schutz auf Fahrgäste ausgedehnt werden, die auf einer Reise verschiedene Verkehrsträger kombinieren; und drittens soll die besondere Unterstützung für Fahrgäste mit Behinderungen verstärkt und sichergestellt werden, dass ihr Recht auf ein menschenwürdiges Reisen respektiert wird.“

Die Vorschläge konzentrieren sich auf drei Aspekte:

1. Verstärkte Fahrgastrechte

Flug-, Bahn-, Schiffs- oder Busreisende genießen bereits einen weltbekannten Schutz durch die EU-Passagierrechte. Sie haben beispielsweise Anspruch auf anderweitige Beförderung, Erstattung, Entschädigung und/oder Unterstützung (je nach Umständen), wenn die Reise unterbrochen wird. Dennoch bestehen nach wie vor einige Lücken in den bestehenden Vorschriften, die Reisende daran hindern, ihre Rechte in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen. Mit dem Vorschlag für eine Überarbeitung der Verordnungen über Fluggastrechte werden diese Problembereiche angegangen, indem die Durchsetzungsmechanismen gestärkt und Vorschriften für Fluggäste eingeführt werden, die ihre Flüge über einen Vermittler gebucht haben, einschließlich der Erstattung.

Der Vorschlag zu Fahrgastrechten im Zusammenhang mit multimodalen Reisen enthält erstmals auch neue Vorschriften zum Schutz von Fahrgästen, die verschiedene Arten von Verkehrsmitteln wie Busse, Züge und Flugzeuge nutzen. Die Fahrgäste haben vor und während dieser Reisen bessere Informationsrechte, einschließlich der Mindest-Anschlusszeiten zwischen verschiedenen Verkehrsdiensten. Darüber hinaus haben sie, wenn sie eine multimodale Reise im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrags erworben haben, bei verpassten Anschlüssen Anspruch auf Unterstützung durch den Beförderer.

Besondere Aufmerksamkeit gilt den Bedürfnissen von Fahrgästen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität. Personen mit eingeschränkter Mobilität, die während ihrer Fahrt von einem Verkehrsträger auf einen anderen wechseln, werden von Beförderern und Terminalbetreibern an Anschlusspunkten unterstützt, wenn sie im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrags oder über multimodale Passagierknotenpunkte reisen. Wenn eine Fluggesellschaft einen Fluggast mit Behinderungen oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität dazu verpflichtet, mit einer Person zu reisen, weil der Fluggast Hilfe benötigt, um die Anforderungen an die Flugsicherheit zu erfüllen (z. B. zur Befestigung des Sicherheitsgurts), ist die Fluggesellschaft verpflichtet, die Begleitperson kostenlos zu befördern und diese Person, wenn dies praktisch möglich ist, neben dem Fluggast, den sie unterstützt, zu platzieren. Dieses Recht besteht bereits bei Bahn-, Schiffs- oder Busreisen.

2. Schutz von Pauschalreisenden

Mit der Überarbeitung der Pauschalreiserichtlinie von 2015 wird der Schutz von Pauschalreisenden in Zukunft wirksamer sein, insbesondere in Krisensituationen. Wegen des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie wurden Pauschalreisen massenhaft storniert und keine neuen Buchungen getätigt. Aufgrund der sich daraus ergebenden Liquiditätsprobleme der Reiseveranstalter wurde vielen Reisenden ihre Anzahlung für eine stornierte Pauschalreise überhaupt nicht oder erst deutlich später als innerhalb der in der Pauschalreiserichtlinie vorgeschriebenen Frist von 14 Tagen erstattet.

Die vorgeschlagenen Änderungen werden den Reisenden stärkere und klarere Rechte einräumen und die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Pauschalreiseveranstalter klären.

Einige der neuen Vorschriften:

  • Bei Erstattungen gibt es eine Kette von Dienstleistern, Pauschalreiseveranstaltern und Reisenden. Reisende haben weiterhin Anspruch auf Erstattung innerhalb von 14 Tagen. Dies wird dadurch erleichtert, dass Pauschalreiseveranstalter, bei denen es sich zumeist um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) handelt, Anspruch auf Erstattung durch die Dienstleister innerhalb von sieben Tagen haben. Die Tatsache, dass sie ihre Erstattung innerhalb einer Woche erhalten, ermöglicht es ihnen, ihren Kunden die Erstattung innerhalb von insgesamt zwei Wochen zu erstatten.
  • Die Anzahlungen der Reisenden für Pauschalreisen dürfen 25 Prozent des Pauschalpreises nicht übersteigen, es sei denn, den Reiseveranstaltern entstehen Kosten, die eine höhere Anzahlung rechtfertigen, z. B. weil sie den vollen Flugscheinpreis vorab an die Fluggesellschaft zahlen müssen. Die Organisatoren können die Gesamtzahlung frühestens 28 Tage vor Beginn der Pauschalreise beantragen.
  • Reisende, denen ein Gutschein angeboten wird, erhalten klare Informationen darüber, dass sie auf einer Erstattung bestehen können, und werden über die Merkmale des Gutscheins informiert, bevor sie ihn annehmen. Solche Gutscheine werden automatisch erstattet, wenn sie nicht vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer verwendet werden. Darüber hinaus werden Gutscheine und Erstattungsrechte durch den Insolvenzschutz abgedeckt.
  • Klarere Angaben: Urlauber werden klare Informationen darüber erhalten, ob eine Kombination von Reiseleistungen eine Pauschalreise darstellt, die bei Problemen haftbar ist, und über ihre Rechte als Pauschalreisende.

3. Bessere multimodale Reiseinformationsdienste und Schaffung eines gemeinsamen europäischen Mobilitätsdatenraums

Die Multimodalität oder die Kombination von Verkehrsträgern kann die verkehrsbedingten Emissionen insgesamt verringern, da die Reisenden die Wahl des effizientesten und nachhaltigsten Verkehrsträgers ermöglichen. Die Überarbeitung der Delegierten Verordnung über EU-weite multimodale Reiseinformationsdienste (MMTIS) wird es den Fahrgästen erleichtern, über Reiseinformationsdienste Echtzeitinformationen über verschiedene Verkehrsträger zu finden und auf Echtzeit-Aktualisierungen während ihrer Reise zuzugreifen, z. B. über Verspätungen und Annullierungen. Es werden auch neue Arten von Informationen verfügbar sein, z. B. darüber, ob Fahrräder in einen Zug gebracht werden können, und über die Zugänglichkeit, auch für Fahrgäste mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität.

Im Einklang mit der europäischen Datenstrategie und mit Unterstützung des Programms „Digitales Europa“ wird die Initiative für einen gemeinsamen europäischen Mobilitätsdatenraum (EMDS) den Zugang zu, die Bündelung und den Austausch von Daten aus bestehenden und künftigen Verkehrs- und Mobilitätsdatenquellen erleichtern. Sie wird den Zugang zu und den Austausch von Echtzeitdaten ermöglichen und es den Reisenden ermöglichen, mit der Verkehrssituation und den Verkehrsbedingungen Schritt zu halten und ihre Fahrten besser zu planen. Außerdem werden öffentliche und private Akteure in die Lage versetzt, innovative Verkehrsdienste und datengesteuerte verkehrspolitische Entscheidungen zu entwickeln.

Quelle: EU-Kommission

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