Keine Entschädigung für verspätete und unvollständige Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO

Anders als das ArbG Duisburg, das dem Kläger wegen des von ihm angenommenen vorsätzlichen Verstoßes der Beklagten eine Geldentschädigung von 10.000 Euro zugesprochen hatte, hat das LAG Düsseldorf die Klage vollständig abgewiesen (Az. 3 Sa 285/23).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 28.11.2023 zum Urteil 3 Sa 285/23 vom 28.11.2023

Der Kläger war vom 01.12.2016 bis zum 31.12.2016 bei dem Kundenservice eines Immobilienunternehmens, der Beklagten, beschäftigt. Bereits im Jahre 2020 hatte er einen Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO gestellt, den die Beklagte beantwortet hatte.

Mit Schreiben vom 01.10.2022, das der Beklagten an diesem Tag zuging, verlangte er erneut Auskunft und eine Datenkopie auf der Grundlage von Art. 15 DSGVO. Er setzte eine Frist bis zum 16.10.2022. Als die Beklagte nicht antwortete, erinnerte der Kläger mit Schreiben vom 21.10.2022 mit weiterer Fristsetzung bis zum 31.10.2022. Die ihm mit Schreiben vom 27.10.2022 erteilte Auskunft rügte der Kläger mit Schreiben vom 04.11.2022 als verspätetet und inhaltlich mangelhaft. Es fehlten die konkreten Angaben zur Dauer der Datenspeicherung und die namentlich bezeichneten Empfänger seiner Daten. Außerdem sei die Datenkopie unvollständig. Mit Schreiben vom 11.11.2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Angaben zu den Datenempfängern die Betroffenen in der Regel nicht interessierten und daher nur kategorisiert mitgeteilt worden seien. Zudem konkretisierte sie die Angaben zur Speicherdauer und die Datenkopie. Mit Schreiben vom 18.11.2022 verlangte der Kläger erneut die namentliche Nennung der Empfänger und auch nähere Angaben zur Speicherdauer. Die Datenkopie sei weiterhin unzureichend. Die Beklagte konkretisierte die Informationen mit Schreiben vom 01.12.2022.

Der Kläger hat von der Beklagten gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO eine Geldentschädigung nach Ermessen des Gerichts verlangt, die 2.000 Euro nicht unterschreiten sollte, weil sein Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO durch die Beklagte mehrfach verletzt worden sei. Diese hat dem widersprochen, weil es u. a. bereits an einem immateriellen Schaden des Klägers fehle.

Anders als das Arbeitsgericht, das dem Kläger wegen des von ihm angenommenen vorsätzlichen Verstoßes der Beklagten eine Geldentschädigung von 10.000 Euro zugesprochen hatte, hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf die Klage heute vollständig abgewiesen. Es treffe zwar zu, dass die Beklagte gegen Art. 12 Abs. 3 DSGVO und Art. 15 DSGVO verstoßen habe. Sie habe die Auskunft nicht fristgerecht und anfangs unvollständig erteilt. Eine vollständige Auskunft habe erst am 01.12.2022, d. h. sechs Wochen nach Ablauf der vom Kläger gesetzten Frist vorgelegen. Dies begründe indes aus zwei Gründen keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO falle bereits nicht in den Anwendungsbereich von Art. 82 DSGVO. Die Vorschrift setzt haftungsbegründend eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung voraus. Daran fehle es bei der bloßen Verletzung der Auskunftspflicht aus Art. 15 DSGVO – sei es, dass diese verzögert oder anfangs unvollständig erfüllt werde. Unabhängig davon setze Art. 82 DSGVO für einen Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen eines immateriellen Schadens mehr als einen bloßen Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO voraus. Der bloße vom Kläger angeführte Kontrollverlust über die Daten genüge nicht und sei mit dem Verstoß gegen Art. 15 DSGVO letztlich identisch. Zu weiterem immateriellen Schaden fehlte es an jeglichem konkreten Vortrag des Klägers.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

Auszug aus der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO)

Artikel 12
Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

(3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

Artikel 15
Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

a) die Verarbeitungszwecke;

b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;

d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;

f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

Artikel 82
Haftung und Recht auf Schadenersatz

(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

(2) Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Ein Auftragsverarbeiter haftet für den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden nur dann, wenn er seinen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist oder unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.

(3) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird von der Haftung gemäß Absatz 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.
…“

Quelle: Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen – Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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EuGH zum Tragen religiöser Zeichen am Arbeitsplatz

Eine öffentliche Verwaltung kann entscheiden, allen ihren Beschäftigten das Tragen religiöser Zeichen am Arbeitsplatz zu verbieten. Die nationalen Gerichte überprüfen, ob die getroffenen Maßnahmen die Religionsfreiheit mit den diesem Verbot zugrunde liegenden rechtmäßigen Zielen in Einklang bringen. So der EuGH (Rs. C-148/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 28.11.2023 zum Urteil C-148/22 vom 28.11.2023

Tragen religiöser Zeichen am Arbeitsplatz: Eine öffentliche Verwaltung kann entscheiden, allen ihren Beschäftigten das Tragen solcher Zeichen zu verbieten.

Die nationalen Gerichte überprüfen, ob die getroffenen Maßnahmen die Religionsfreiheit mit den diesem Verbot zugrunde liegenden rechtmäßigen Zielen in Einklang bringen.

Eine öffentliche Verwaltung kann das sichtbare Tragen von Zeichen, die weltanschauliche oder religiöse Überzeugungen erkennen lassen, verbieten, um ein vollständig neutrales Verwaltungsumfeld zu schaffen. Eine solche Regel ist nicht diskriminierend, wenn sie allgemein und unterschiedslos auf das gesamte Personal dieser Verwaltung angewandt wird und sich auf das absolut Notwendige beschränkt.

Einer Bediensteten der Gemeinde Ans (Belgien), die als Büroleiterin ganz überwiegend ohne Publikumskontakt tätig ist, wurde es untersagt, am Arbeitsplatz das islamische Kopftuch zu tragen. Anschließend änderte die Gemeinde ihre Arbeitsordnung und schrieb in der Folge ihren Arbeitnehmern eine strikte Neutralität vor: Jede Form von Proselytismus ist untersagt, und das Tragen von auffälligen Zeichen ideologischer oder religiöser Zugehörigkeit ist allen Arbeitnehmern, auch denen, die keinen Publikumskontakt haben, verboten. Die Betroffene möchte feststellen lassen, dass sie in ihrer Religionsfreiheit verletzt wurde und diskriminiert wird.

Dem mit dem Rechtsstreit befassten Arbeitsgericht Lüttich stellt sich die Frage, ob die von der Gemeinde aufgestellte Regel der strikten Neutralität eine gegen das Unionsrecht verstoßende Diskriminierung begründet1.

Der Gerichtshof antwortet, dass die Politik der strikten Neutralität, die eine öffentliche Verwaltung ihren Arbeitnehmern gegenüber durchsetzen will, um bei sich ein vollständig neutrales Verwaltungsumfeld zu schaffen, als durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt angesehen werden kann. Ebenso gerechtfertigt ist die Entscheidung einer anderen öffentlichen Verwaltung für eine Politik, die allgemein und undifferenziert das Tragen von sichtbaren Zeichen u. a. weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen, auch bei Publikumskontakt, gestattet, oder ein Verbot des Tragens solcher Zeichen beschränkt auf Situationen, in denen es zu Publikumskontakt kommt.

Die Mitgliedstaaten und die unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelten Einheiten verfügen nämlich über einen Wertungsspielraum bei der Ausgestaltung der Neutralität des öffentlichen Dienstes, die sie in dem für sie spezifischen Kontext am Arbeitsplatz fördern wollen. Dieses Ziel muss aber in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden, und die zu seiner Erreichung getroffenen Maßnahmen müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken.

Es ist Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob diese Anforderungen erfüllt sind.

Fußnote

1 Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

Quelle: EuGH

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BGH entscheidet über die Haftung des Herstellers des Basisfahrzeugs eines Wohnmobils in einem Dieselverfahren

Der BGH entschied, unter welchen Voraussetzungen der italienische Hersteller des Basisfahrzeugs eines Wohnmobils nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV haftet (Az. VIa ZR 1425/22).

BGH, Pressemitteilung vom 27.11.2023 zum Urteil VIa ZR 1425/22 vom 27.11.2023

Der vom Präsidium des Bundesgerichtshofs vorübergehend als Hilfsspruchkörper eingerichtete VIa. Zivilsenat (vgl. Pressemitteilung Nr. 141/2021 vom 22. Juli 2021) hat am 27. November 2023 entschieden, unter welchen Voraussetzungen der italienische Hersteller des Basisfahrzeugs eines Wohnmobils nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV haftet.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Kapitalgesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Italien, wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Wohnmobil auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger kaufte im April 2018 in der Bundesrepublik Deutschland von einem Dritten ein neu hergestelltes Wohnmobil Fiat Ducato Sunlight A 68 für 52.300 Euro. Für die Finanzierung wandte er weitere 5.483,03 Euro auf. Herstellerin des Basisfahrzeugs des Wohnmobils ist die Beklagte. Der in das Wohnmobil eingebaute Dieselmotor der Baureihe 2,3-l-MultiJet II (96 kW) stammt von einem weiteren, nicht am Rechtsstreit beteiligten Hersteller. Die EG-Typgenehmigung für das Basisfahrzeug wurde der Beklagten in Italien nach Maßgabe der Abgasnorm Euro 6 erteilt. Die Emissionen des Motors werden unter Verwendung eines Thermofensters kontrolliert. Das Kraftfahrt-Bundesamt hatte vor Erwerb des Wohnmobils im Jahr 2016 ein Verfahren nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 der inzwischen außer Kraft getretenen Richtlinie 2007/46/EG eingeleitet. Die italienische Genehmigungsbehörde hatte im Jahr 2016 keinen Anlass für ein behördliches Einschreiten gesehen.

Die in der Hauptsache auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich des Wertes gezogener Nutzungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Wohnmobils und auf Erstattung der Finanzierungskosten gerichtete Klage hat vor dem Landgericht keinen Erfolg gehabt. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen, weil der Kläger weder wegen seiner sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung noch nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II), § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schadensersatz von der Beklagten verlangen könne. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers den Zurückweisungsbeschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es im Anschluss an das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259, vgl. Pressemitteilung Nr. 100/2023) die Voraussetzungen eines Differenzschadens näher aufklärt.

Das Berufungsgericht hat zunächst richtig nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II) deutsches Sachrecht zur Anwendung gebracht. Der Handlungsort als der Ort, an dem das vervollständigte Fahrzeug mit dem Ziel seiner Zulassung erstmals in Verkehr gebracht worden ist, und der Erfolgsort liegen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung deutschen Sachrechts umfasst über die Regelungen des Rechts der unerlaubten Handlung im Bürgerlichen Gesetzbuch hinaus auch die Vorschriften der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV als möglicherweise verletzte Schutzgesetze und die dann für den Verschuldensmaßstab bedeutsame Bestimmung des § 37 Abs. 1 EG-FGV.

Dass die § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bei einem unionsrechtlich fundierten Verständnis Schutzgesetze sind, hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 26. Juni 2023 geklärt. Das deutsche Sachrecht bzw. das Deliktsstatut ist dem Prinzip der einheitlichen Anknüpfung folgend maßgebend für den Grund der Haftung. Dazu gehören auch die Schutzgesetze, deren Verletzung die Haftung begründet.

Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kommt ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Betracht. Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass es sich bei einem in dem Basisfahrzeug verbauten Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Unionsrechts handelt. Zugunsten des Klägers war damit auch im Revisionsverfahren zu unterstellen, dass sich die Übereinstimmungsbescheinigung nicht im Einklang mit dem Unionsrecht befunden hat. Dass eine Tatbestands- oder Legalisierungswirkung der EG-Typgenehmigung einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht entgegengehalten werden kann, hat der Bundesgerichtshof bereits am 26. Juni 2023 ausführlich begründet. Gleichfalls ohne Relevanz war die Reaktion der italienischen Typgenehmigungsbehörde auf das Ersuchen des Kraftfahrt-Bundesamts nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2007/46/EG. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet über die Gewährung eines Schadensersatzes allein, ob in das (Basis-)Fahrzeug entgegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eingebaut ist.

Der Eintritt eines Schadens kann auch nicht deshalb verneint werden, weil es bisher noch nicht zu Einschränkungen der Nutzbarkeit gekommen ist und weil die Typgenehmigungsbehörde Fahrzeuge des genehmigten Typs zwar auf eine Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 geprüft, aber bisher von einschränkenden Maßnahmen abgesehen hat. Denn mit Rücksicht auf den geldwerten Vorteil der jederzeitigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs genügt schon die rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung, die mit der Verwendung einer – hier unterstellt vorhandenen – unzulässigen Abschalteinrichtung gegeben ist.

Weiter ist ein Differenzschaden nicht deshalb auszuschließen, weil der Kläger nicht einen Pkw, sondern ein Wohnmobil erworben hat. Für den Differenzschaden kommt es nicht darauf an, welchen Zwecken die beabsichtigte Nutzung eines Kraftfahrzeugs als Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr dienen soll. Eine Unterscheidung nach der Art der beabsichtigten Nutzung im Straßenverkehr hätte die Ausklammerung einer ganzen Gruppe von Fahrzeugtypen aufgrund abstrakter, mit ihrer Bauart zusammenhängender Erwägungen ohne Bezug insbesondere zu Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zur Folge. Das schränkte die von den Mitgliedstaaten zu gewährleistende Effektivität der Durchsetzung der Ziele des Unionsrechts unvertretbar ein. Dementsprechend hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 21. März 2023 zwar hinsichtlich des Schadensersatzes auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten verwiesen. Er hat aber weder hinsichtlich der Pflichtverletzung durch die Ausstellung einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung noch im Zusammenhang mit in Betracht kommenden Schadenspositionen Ausnahmen für ganze Fahrzeuggruppen je nach dem Zweck der beabsichtigten Nutzung erwogen.

Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war schließlich ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten nicht zu verneinen. Insbesondere konnte sich die Beklagte nicht damit entlasten, sie sei nicht zugleich Herstellerin des in dem Basisfahrzeug verbauten Motors. Einem Fahrzeughersteller, der für die Konstruktion des von ihm hergestellten Fahrzeugs Motoren fremder Hersteller verwendet, obliegen nach dem anwendbaren deutschen Sachrecht auch insoweit die Sorgfaltspflichten eines Herstellers.

Da die Sache auch nicht umgekehrt zugunsten des Klägers zur Endentscheidung reif war, war sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nach Maßgabe der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung Feststellungen zum Bestehen eines Differenzschadens nachzuholen haben wird.

Quelle: BGH

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Klarstellung für Betriebsräte und Unternehmen

Die Bundesregierung will das Betriebsverfassungsgesetz ändern. Durch einen entsprechenden Gesetzentwurf (20/9469) sollen nach einem Urteil des BGH vom Januar 2023 entstandene Rechtsunsicherheiten beseitigt werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.11.2023

Die Bundesregierung will das Betriebsverfassungsgesetz ändern. Durch einen entsprechenden Gesetzentwurf (20/9469) sollen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom Januar 2023 entstandene Rechtsunsicherheiten beseitigt werden.

Betriebsratsmitglieder dürfen laut Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Das gilt auch für ihre berufliche Entwicklung und das Arbeitsentgelt. Das Benachteiligungsverbot wird ergänzt durch einen Mindestvergütungsanspruch. So darf das Arbeitsentgelt nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung. Das Urteil, in dem es um die Frage der Untreue bei Verstößen gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot ging, hat in der Praxis vermehrt zu Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern und zur präventiven Kürzung der Vergütung durch die Unternehmen geführt. „Um negative Folgen für die betriebliche Mitbestimmung insgesamt auszuschließen, sind klarstellende gesetzliche Maßnahmen notwendig, ohne dabei die Möglichkeit der Aufklärung und Ahndung von Verstößen gegen das Begünstigungsverbot einzuschränken“, begründet die Regierung ihren Gesetzentwurf.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 889/2023

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Schlussfolgerungen des Rates zu einem sozialen, grünen und digitalen Wandel

Der Rat der EU hat am 21.11.2023 die Schlussfolgerungen zum Thema „Ein sozialer, grüner und digitaler Wandel“ gebilligt und den Bemühungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten für die Agenda 2030 und die darin enthaltenen 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung begrüßt. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 24.11.2023

Die Erleichterung des Zugangs zur Justiz für alle und der Aufbau wirksamer, rechenschaftspflichtiger und transparenter Institutionen werden als Voraussetzungen für nachhaltige Entwicklung genannt.

Der Rat hat in seiner Sitzung am 21. November 2023 die Schlussfolgerungen zum Thema „Ein sozialer, grüner und digitaler Wandel“ gebilligt und den Bemühungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten für die Agenda 2030 und die darin enthaltenen 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung begrüßt.

Dabei betont er jedoch, dass der soziale, grüne und digitale Wandel derzeit durch den Klimawandel und die Folgen der COVID-19-Pandemie verhindert wird und globale Herausforderungen verschärft werden. Der Rat hebt auch hervor, dass sich die EU dafür einsetzen wird, dass ein menschenrechtsbasierter Ansatz im Mittelpunkt aller Nachhaltigkeitsinitiativen steht. Ferner wird betont, dass die Verwirklichung der Menschenrechte zur Verringerung von Armut und Ungleichheiten und zur Erreichung aller Nachhaltigkeitsziele beiträgt. Die Achtung, der Schutz und die Förderung der Menschenrechte, einschließlich der Arbeitnehmerrechte, sowie der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit haben nach wie vor Priorität. Unterstrichen wird die Bedeutung einer Umsetzung des Nachhaltigkeitsziels 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ sowie die Förderung friedlicher, widerstandsfähiger, gerechter und inklusiver Gesellschaften.

Indem der soziale Zusammenhalt gestärkt und der Zugang zu grundlegenden Sozialleistungen und zum Sozialschutz erleichtert wird, können Armut und Ungleichheiten verringert werden, so der Rat in seinen Schlussfolgerungen. Daher sollen nationale Sozialschutzsysteme für alle Mitglieder der Gesellschaft entwickelt werden, um soziale und wirtschaftliche Möglichkeiten für einen gerechten Übergang zu fördern und sicherzustellen. Es sollen Reformen angestrebt werden, die die Institutionen wirksamer, rechenschaftspflichtiger und transparenter machen und integrative Maßnahmen zur verantwortungsvollen Staatsführung ergriffen werden, um die Rechtsstaatlichkeit und den Zugang zur Justiz zu gewährleisten.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 21/2023

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Änderungen im Straßenverkehrsrecht gestoppt

Die vom Bundestag beschlossenen Änderungen am Straßenverkehrsgesetz erhielten am 24.11.2023 nicht die erforderliche Zustimmung im Bundesrat. Bundesregierung oder Bundestag haben nun die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen.

Bundesrat, Mitteilung vom 24.11.2023

Die vom Bundestag beschlossenen Änderungen am Straßenverkehrsgesetz erhielten am 24. November 2023 nicht die erforderliche Zustimmung im Bundesrat. Damit fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die von der Bundesregierung geplante Novelle der Straßenverkehrsordnung – die Abstimmung darüber wurde im Plenum abgesetzt. Die StVO-Novelle kann daher vorerst nicht in Kraft treten.

Bundesregierung oder Bundestag haben nun die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen, um mit den Ländern über Kompromisse zum Straßenverkehrsgesetz zu verhandeln.

Ziel der geplanten Änderungen war es, bei behördlichen Anordnungen neben der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung berücksichtigen zu können.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat stimmt Zukunftsfinanzierungsgesetz zu

Am 24. November 2023 stimmte der Bundesrat dem Zukunftsfinanzierungsgesetz zu, das der Bundestag nur wenige Tage zuvor am 17. November 2023 verabschiedet hatte. Das Gesetz kann nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und danach verkündet werden.

Bundesrat, Mitteilung vom 24.11.2023

Am 24. November 2023 stimmte der Bundesrat dem Zukunftsfinanzierungsgesetz zu, das der Bundestag nur wenige Tage zuvor am 17. November 2023 verabschiedet hatte. Das Gesetz kann nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und danach verkündet werden.

Kapitalmarktzugang für Start-Ups

Ziel des Maßnahmenpaktes mit über 30 Artikeln ist es, kleinen und mittleren Unternehmen sowie Start-Ups den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern, Investitionen in Erneuerbare Energien besser zu fördern, steuerliche Regelungen für Investmentfonds an Vorgaben anderer EU-Staaten anzugleichen, dadurch den Wettbewerb zu stärken und den Standort Deutschland für nationale sowie internationale Investoren attraktiver zu machen.

Blockchain und Crowdfunding

Aktienemissionen sind künftig auch auf der Grundlage der Blockchain-Technologie möglich. Mit dieser Weiterentwicklung des Rechtsrahmens für Kryptowerte soll Deutschland zu einem rechtssicheren Standort für diese Zukunftstechnologie werden, heißt es in der Gesetzesbegründung. Änderungen gibt es auch bei den Haftungsregelungen für Crowdfunding-Projekte.

Höhere Arbeitnehmer-Sparzulage

Das Gesetz verdoppelt die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage auf 40.000 Euro für Ledige und 80.000 Euro für Verheiratete. Dadurch erweitert sich der Kreis der Anspruchsberechtigten nach Experteneinschätzung auf 13,8 Millionen Personen.

Zudem erleichtert das Gesetz die Beteiligung von Mitarbeitern am Eigenkapital ihres Arbeitgebers: Der Steuerfreibetrag steigt von derzeit 1.440 Euro auf 2.000 Euro.

Verbraucherrechte

Weitere Änderungen betreffen Vorgaben für Zahlungskonten-Vergleichswebseiten, Verbraucherdarlehensverträge und Restschuldversicherungen.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt weitgehend am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, einige Regelungen bereits am 1. Januar 2024.

Quelle: Bundesrat

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Eine Vielzahl von Pflichtverstößen kann zur gerichtlichen Auflösung des Betriebsrats führen

Ein Betriebsrat kann gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG auf Antrag durch das Arbeitsgericht aufgelöst werden, wenn er objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt. Auch wenn einzelne Verstöße zwar für sich genommen noch keine Auflösung rechtfertigen, kann sich aus der Gesamtschau mehrerer Gesetzesverstöße die Untragbarkeit der weiteren Amtsausübung ergeben. So das ArbG Elmshorn (Az. 3 BV 31 e/23).

ArbG Elmshorn, Pressemitteilung vom 24.11.2023 zum Urteil 3 BV 31 e/23 vom 23.08.2023 (nrkr)

Ein Betriebsrat kann gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG auf Antrag durch das Arbeitsgericht aufgelöst werden, wenn er objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt. Auch wenn einzelne Verstöße zwar für sich genommen noch keine Auflösung rechtfertigen, kann sich aus der Gesamtschau mehrerer Gesetzesverstöße die Untragbarkeit der weiteren Amtsausübung ergeben. Als Verstoß kommt beispielsweise die grundsätzliche Missachtung der Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit in Frage. Dies hat das Arbeitsgericht Elmshorn entschieden (23. August 2023 ‑ Az. 3 BV 31 e/23).

In einer kommunalen Verkehrsgesellschaft in privater Rechtsform werden 168 Mitarbeiter beschäftigt. Es existiert ein Betriebsrat mit sieben Mitgliedern. Dessen Auflösung beantragten mehr als ein Viertel der Belegschaft sowie die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht und waren damit erfolgreich.

Das Arbeitsgericht begründet die Auflösung mit der Zusammenschau diverser Pflichtverletzungen. So hat sich der Betriebsrat in einem Eilverfahren vor Gericht auf eine falsche Versicherung an Eides Statt berufen. Der Betriebsrat nimmt für seine Betriebsratsarbeit bezahlte Freistellung im Gesamtumfang von mehr als drei Vollzeitstellen in Anspruch, was nach der Gesetzessystematik erst für eine Betriebsgröße von 901 bis 1.500 Mitarbeitern vorgesehen ist. Drei bzw. fünf Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten binnen zwölf Monaten rechtfertigen keine Prüfungstiefe, die die Kontrolle von Dienstplänen im Umfang von mehreren Tagen in der Woche durch diverse Betriebsratsmitglieder erfordert. Dies entspräche der faktischen Freistellung in der Größenordnung von mindestens einer Vollzeitstelle. Der Großteil des Gremiums hat an einer Gerichtsverhandlung sowie einer Betriebsratssitzung nebst Vorbesprechung im Gericht teilgenommen, angezeigt wäre allein die Teilnahme des Vorsitzenden gewesen. Der Betriebsrat bearbeitet und prüft eingegangene Urlaubsanträge, obwohl ein Streit hierüber zwischen der Arbeitgeberin und den beteiligten Arbeitnehmern nicht ersichtlich ist. Er hat bei seinen Ankündigungen von Betriebsratsarbeit durchgehend ungenügende Zeitangaben gemacht, sodass die Mitglieder für den ganzen Tag ausgeplant werden mussten. Ferner hat er auf einer Betriebsratsversammlung Gesundheitsdaten von Mitarbeitern weitergegeben. Daneben führt der Betriebsrat quasi eine doppelte Personalakte, in dem er alle Dienstpläne, Krankheitsmitteilungen und Urlaubsanträge ausdruckt und in eigenen Aktenordnern ablegt. Der Zweck dieser Speicherung ist mehr als zweifelhaft. Auch der Betriebsrat ist grundsätzlich zur sog. Datensparsamkeit angehalten. Im Übrigen verstößt er gegen § 43 Abs. 2 BetrVG, indem er den Geschäftsführer der Arbeitgeberin und weitere Personen der Leitungsebene von der Teilnahme an der Betriebsversammlung ausschließt. Maßgeblich ist schon das Ansinnen, den Geschäftsführer von der Teilnahme abhalten zu wollen. Schließlich verstößt der Betriebsrat gegen § 39 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, wenn er Sprechstunden durchführt, ohne sich vorher mit der Arbeitgeberin auf Zeit und Ort geeinigt zu haben.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es ist Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein unter dem Aktenzeichen 5 TaBV 16/23 eingelegt worden.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein – Arbeitsgericht Elmshorn

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Von Lübeck in die ganze Welt! – Gerichtliche Zuständigkeit

Will ein gewerblicher Nutzer die Maßnahmen des Betreibers eines sozialen Netzwerks gerichtlich überprüfen lassen, können die Gerichte am Sitz des Unternehmens im EU-Ausland allein zuständig sein. Der Nutzer muss dann seinen Rechtsstreit dort führen. So das LG Lübeck (Az. 15 O 218/23).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 23.11.2023 zum Urteil 15 O 218/23 vom 05.10.2023 (nrkr)

Will ein gewerblicher Nutzer die Maßnahmen des Betreibers eines sozialen Netzwerks gerichtlich überprüfen lassen, können die Gerichte am Sitz des Unternehmens im EU-Ausland allein zuständig sein. Der Nutzer muss dann seinen Rechtsstreit dort führen.

Eine Frau unterhält zwei Accounts in einem sozialen Netzwerk. Dort teilt die Frau Inhalte aus ihrem Leben. Sie verlinkt aber auch auf ihren Auftritt bei einem Webdienst eines anderen Anbieters. Nutzer dieses Webdienstes können – wie in einem sozialen Netzwerk – Fotos oder Videos teilen. Sie können dafür von anderen Nutzern, die sich diese Inhalte ansehen wollen, Geld verlangen. Mit ihren Angeboten über diesen Webdienst bestreitet die Frau ihren Lebensunterhalt. Hierfür ist sie auf die Reichweite ihrer Accounts in dem sozialen Netzwerk angewiesen.

Die Frau veröffentlicht in dem sozialen Netzwerk Beiträge, in denen sie sich leichtbekleidet zeigt oder schriftlich für ihre Inhalte bei dem anderen Webdienst wirbt. Das Unternehmen, dass das soziale Netzwerk betreibt, löscht diese Beiträge. Die Frau behauptet, dass das Unternehmen zusätzlich ihre Reichweite in dem sozialen Netzwerk eingeschränkt habe. Nur ihre Abonnenten hätten sich ihren Account noch anzeigen lassen können.

Erfolglos verlangt die Frau von dem Unternehmen, die Maßnahmen rückgängig zu machen. Dann wendet sie sich an das Landgericht Lübeck. Vergeblich.

Der Antrag der Frau auf Verpflichtung des Unternehmens, die Reichweitenbeschränkung aufzuheben und ihre Beiträge wiederherzustellen, wurde zurückgewiesen. Denn das Landgericht Lübeck dürfe über die Klage gar nicht entscheiden. Das Unternehmen sei grundsätzlich an seinem Sitz zu verklagen. Der liegt aber im EU-Ausland. Zwar gebe es auch Ausnahmen von diesem Grundsatz. Insbesondere für private Nutzer. Diese dürften an ihrem eigenen Wohnort klagen. Das treffe im Fall der Frau aber gerade nicht zu. Denn sie habe über das soziale Netzwerk auch ihre Follower-Zahl des anderen Webdienstes und damit auch ihr Einkommen vergrößern wollen. Somit habe sie ihre Accounts auch gewerblich und nicht nur privat betrieben. Ob das Unternehmen rechtmäßig handelte, konnte das Gericht daher überhaupt nicht entscheiden. Diese Frage sei am Gericht des Unternehmenssitzes zu klären.

Das Urteil vom 05.10.2023 (Az. 15 O 218/23) ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Bundesrat billigt Gesetz zur finanziellen Förderung von Parteistiftungen

Die staatliche Förderung für politische Stiftungen erfolgt künftig auf einer gesetzlichen Grundlage: Am 24. November 2023 billigte der Bundesrat ein entsprechendes Gesetz, das der Bundestag am 10. November 2023 beschlossen hatte.

Bundesrat, Mitteilung vom 24.11.2023

Die staatliche Förderung für politische Stiftungen erfolgt künftig auf einer gesetzlichen Grundlage: Am 24. November 2023 billigte der Bundesrat ein entsprechendes Gesetz, das der Bundestag am 10. November 2023 beschlossen hatte. Es kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Gesetz statt Globalzuschuss

Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Februar dieses Jahres, das die bisher praktizierte Zuteilung von so genannten Globalzuschüssen im Haushaltsplan gerügt und stattdessen ein formelles Parlamentsgesetz gefordert hatte.

Fördervoraussetzungen definiert

Nach dem neuen Gesetz sind nur solche Stiftungen förderfähig, die durch ihr nahestehende Partei im gegenseitigen Einvernehmen anerkannt sind. Voraussetzung ist künftig, dass die Abgeordneten der einer politischen Stiftung nahestehenden Partei in der mindestens dritten aufeinanderfolgenden Legislaturperiode in Fraktionsstärke in den Deutschen Bundestag vertreten sind. Bei einer politischen Stiftung, die bereits über mindestens zwei aufeinander folgende Legislaturperioden gefördert wurde, ist es unschädlich, wenn die ihr nahestehende Partei für die Dauer einer Legislaturperiode nicht im Deutschen Bundestag ist.

Gewähr für freiheitlich-demokratische Grundordnung

Weitere Bedingung: Die einer Stiftung nahestehende Partei darf nicht von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen sein. Außerdem muss die Stiftung für die freiheitlich-demokratische Grundordnung sowie für den Gedanken der Völkerverständigung aktiv eintreten und darf nicht vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall oder als gesichert extremistisch eingestuft sein.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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