Enormer potentieller Nutzen von KI: Kommission begrüßt G7-Einigung auf Leitlinien

Die EU-Kommission begrüßt die Einigung der Staats- und Regierungschefs der G7-Länder über internationale Leitprinzipien für künstliche Intelligenz (KI) und einen freiwilligen Verhaltenskodex für KI-Entwickler.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.10.2023

Die EU-Kommission begrüßt die Einigung der Staats- und Regierungschefs der G7-Länder über internationale Leitprinzipien für künstliche Intelligenz (KI) und einen freiwilligen Verhaltenskodex für KI-Entwickler. Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen, die dieses G7-Statement mitunterzeichnet hat, betonte den enormen potentiellen Nutzen von künstlicher Intelligenz für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, verwies aber auch auf die Herausforderungen. „Die EU ist mit ihrem Gesetz über künstliche Intelligenz ein Vorreiter dabei, die Risiken zu managen und zugleich die Vorteile zu nutzen.“

Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit der Technologie gewährleisten

Die Staats- und Regierungschefs der G7-Staaten und die EU haben elf Leitprinzipien angenommen. Dazu gehören Leitlinien für Organisationen, die fortgeschrittene KI-Systeme wie Grundlagenmodelle und großzügige KI entwickeln, einsetzen und nutzen, um die Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit der Technologie zu fördern. Sie umfassen:

  • Verpflichtungen zur Minderung von Risiken und Missbrauch und zur Ermittlung von Schwachstellen,
  • Förderung des verantwortungsvollen Informationsaustauschs,
  • Meldung von Sicherheitsvorfällen;
  • Investitionen in die Cybersicherheit sowie
  • ein Kennzeichnungssystem, das es den Nutzern ermöglicht, KI-generierte Inhalte zu erkennen.

Verantwortungsvolle KI-Governance

Auf der Grundlage der Ergebnisse einer Befragung der Interessenträger wurden diese Grundsätze von der EU gemeinsam mit den anderen G7-Mitgliedern im Rahmen des Hiroshima-Prozesses entwickelt. Die Leitprinzipien dienten wiederum als Grundlage für die Erstellung eines Verhaltenskodex. Er wird Organisationen, die KI entwickeln, detaillierte und praktische Leitlinien an die Hand geben. Der freiwillige Verhaltenskodex wird auch weltweit eine verantwortungsvolle KI-Governance fördern.

Aktualisierungen geplant

Beide Dokumente werden bei Bedarf überprüft und aktualisiert, unter anderem durch inklusive Multi-Stakeholder-Konsultationen. Das soll sicherstellen, dass sie weiterhin ihren Zweck erfüllen und auf diese sich rasch weiterentwickelnde Technologie reagieren können.

Quelle: EU-Kommission

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Gericht untersagt Datenschutzverstöße von LinkedIn

Das soziale Netzwerk LinkedIn darf auf seiner Webseite nicht mehr mitteilen, dass es auf „Do-Not-Track“-Signale nicht reagiert, mit denen Nutzer:innen der Nachverfolgung („Tracking“) ihres Surfverhaltens per Browsereinstellung widersprechen. Das hat das LG Berlin nach einer Klage des vzbv entschieden (Az. 16 O 420/19).

vzbv, Pressemitteilung vom 30.10.2023 zum Urteil des LG Berlin 16 O 420/19 vom 24.08.2023 (nrkr)

  • LinkedIn teilte Nutzer:innen auf der Webseite mit, dass auf im Browser eingestellte „Do-Not-Track“-Signale derzeit nicht reagiert wird.
  • Voreinstellung zur Sichtbarkeit der Mitgliederprofile auf Partnerseiten des Unternehmens ist unzulässig.
  • In einem Teilurteil hatte das LG Berlin zuvor bereits den ungebetenen Versand von E-Mails an Nichtmitglieder verboten.

Landgericht Berlin gibt Klage des vzbv gegen die LinkedIn Ireland Unlimited Company weitgehend statt

Das soziale Netzwerk LinkedIn darf auf seiner Webseite nicht mehr mitteilen, dass es auf „Do-Not-Track“-Signale nicht reagiert, mit denen Nutzer:innen der Nachverfolgung („Tracking“) ihres Surfverhaltens per Browsereinstellung widersprechen. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Das Gericht untersagte dem Unternehmen außerdem eine Voreinstellung, nach der das Profil des Mitglieds auch auf anderen Webseiten und Anwendungen sichtbar ist. Bereits im vergangenen Jahr hatte das Gericht den ungebetenen Versand von E-Mails an Nichtmitglieder untersagt.

„Wenn Verbraucher:innen die ,Do-Not-Track‘-Funktion ihres Browsers aktivieren, ist das eine klare Botschaft: Sie wollen nicht, dass ihr Surfverhalten für Werbe- und andere Zwecke ausgespäht wird“, sagt Rosemarie Rodden, Rechtsreferenin beim vzbv. „Webseitenbetreiber müssen dieses Signal respektieren.“

Widerspruch gegen Tracking ignoriert

Internetsurfer:innen können über ihren Browser einstellen, dass die besuchten Webseiten ein „Do-Not-Track“ (DNT)-Signal erhalten. Es übermittelt ihren Wunsch, dass die Online-Aktivitäten nicht nachverfolgt und ausgewertet werden. LinkedIn hatte auf seiner Internetseite mitgeteilt, dass es auf solche DNT-Signale nicht reagiert. Somit können auch gegen den Willen der Nutzer:innen personenbezogene Daten wie die IP-Adresse und Informationen über die Nutzung der Webseite etwa für Analyse- und Marketingzwecke ausgewertet werden, auch von Drittanbietern.

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Mitteilung des Unternehmens irreführend war. Sie suggeriere, dass die Benutzung des DNT-Signals rechtlich irrelevant sei und die Beklagte ein solches Signal nicht zu beachten brauche. Das treffe nicht zu. Das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung persönlicher Daten könne nach der Datenschutzgrundverordnung auch per automatisierten Verfahren ausgeübt werden. Ein DNT-Signal stelle einen wirksamen Widerspruch dar.

Einen weiteren Antrag in diesem Zusammenhang lehnte das Gericht aus prozessualen Gründen ab.

Profil ohne erforderliche Einwilligung veröffentlicht

In allen weiteren Punkten war die vzbv-Klage ohne Einschränkung erfolgreich. Das Gericht untersagte LinkedIn, bei der erstmaligen Anmeldung die Funktion „Sichtbarkeit des Profils“ zu aktivieren. Durch diese Voreinstellung war das persönliche LinkedIn-Profil ohne Zustimmung auch für Nicht-Mitglieder sowie außerhalb des Netzwerkes – etwa auf Suchmaschinen – öffentlich sichtbar. Die Richter:innen stellten klar, dass ein von vornherein aktivierter Schalter nicht die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung in die Veröffentlichung personenbezogener Daten erfüllt. „Nutzerprofile dürfen nicht automatisch öffentlich einsehbar sein, wenn sie angelegt werden“, so Rosemarie Rodden.

Ungebetener E-Mail-Versand verboten

Einem Teil der Klage hatte das LG Berlin bereits im vergangenen Jahr stattgegeben. So ist es LinkedIn inzwischen verboten, E-Mail-Einladungen an Verbraucher:innen zu versenden, die nicht Mitglied des Netzwerks sind und die der Verwendung ihrer E-Mail-Adresse nicht zugestimmt haben. Außerdem untersagte das Gericht in einem weiteren Teil-Anerkenntnisurteil die Verwendung mehrerer Bestimmungen in den Geschäftsbedingungen des Unternehmens, darunter Klauseln, nach denen nur die englische Vertragsfassung verbindlich sein soll und ein Rechtsstreit nur im irischen Dublin ausgetragen werden darf.

Quelle: vzbv

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Corona-Pandemie: Auch ausländische Fluggesellschaften können Kurzarbeitergeld beanspruchen

Beschäftigten von ausländischen Fluggesellschaften, die aufgrund der Einschränkungen des Flugverkehrs während der Corona-Pandemie ihren Betrieb drastisch einschränken mussten, steht Kurzarbeitergeld in Millionenhöhe zu. Die Unterhaltung von „Heimatbasen“ an deutschen Flughäfen ist für einen Anspruch ausreichend. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 9 AL 43/22).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 27.10.2023 zum Urteil L 9 AL 43/22 vom 19.10.2023

Beschäftigten von ausländischen Fluggesellschaften, die aufgrund der Einschränkungen des Flugverkehrs während der Corona-Pandemie ihren Betrieb drastisch einschränken mussten, steht Kurzarbeitergeld in Millionenhöhe zu.

Beschäftigten von ausländischen Fluggesellschaften, die aufgrund der Einschränkungen des Flugverkehrs während der Corona-Pandemie ihren Betrieb drastisch einschränken mussten, steht Kurzarbeitergeld in Millionenhöhe zu. Die Unterhaltung von „Heimatbasen“ an deutschen Flughäfen ist für einen Anspruch ausreichend. Dies hat das LSG NRW in seinem Urteil vom 19.10.2023 entschieden (Az. L 9 AL 43/22).

Das LSG hatte sich mit den Folgen der Corona-Pandemie und ihren Auswirkungen auf den Flugverkehr zu beschäftigen. Es ging um die Frage, ob auch ausländische Fluggesellschaften für ihre in Deutschland beschäftigten Mitarbeitenden Kurzarbeitergeld beanspruchen können, als diese coronabedingt in Kurzarbeit geschickt worden waren. Betroffen waren hunderte Beschäftigte – Pilotinnen und Piloten, Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter -. Konkret stand ein Gesamtanspruch von etwa 11 Millionen Euro im Streit. Während der Corona-Pandemie war in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund von Reisebeschränkungen der Flugverkehr weltweit drastisch eingeschränkt. Die Fluglinien konnten oft nicht fliegen, ihre Beschäftigten nicht arbeiten. Der Gesetzgeber hatte unter anderem die Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld erheblich erleichtert, um Massenarbeitslosigkeit zu verhindern. Fluggesellschafen mit Sitz in Deutschland konnten Kurzarbeitergeld beanspruchen. Nach Auffassung der beklagten Bundesagentur für Arbeit galt dies aber nicht für ausländische Fluggesellschaften, die in Deutschland lediglich über „Heimatbasen“ verfügten, also Stützpunkte an den jeweiligen Flughäfen ohne eigene Leitungsaufgaben. Die betroffenen Gesellschaften sollten auch für ihr im Inland beschäftigtes Personal, das hier sozialversicherungspflichtig war, kein Kurzarbeitergeld erhalten. Nachdem das LSG der klagenden Fluggesellschaft Air Malta Ltd. bereits im März 2021 in einem Eilverfahren Kurzarbeitergeld für das freigestellte Personal zugesprochen hatte, hat es diese Eilentscheidung nun im Hauptsacheverfahren bestätigt. Der Umstand, dass sich der Sitz der Fluggesellschaft und die Unternehmensleitung im Ausland befinden, stehe einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für das in Deutschland beschäftigte Personal nicht entgegen. Die „Heimatbasen“ seien ein ausreichender inländischer Anknüpfungspunkt für die Begründung eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld. Das LSG hat die Revision zugelassen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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Bei Rot stehen, bei Grün gehen? – Zur Haftung bei Unfall zwischen Fußgänger und „Kreuzungsräumer“

Gibt es Stau auf einer Kreuzung und schaltet eine Fußgängerampel auf Grün, müssen Fußgänger vor dem Losgehen sicherstellen, dass die Autos warten werden. Darauf wies das LG Lübeck hin (Az. 3 O 336/22).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 26.10.2023 zum Urteil 3 O 336/22 vom 29.09.2023 (nrkr)

Gibt es Stau auf einer Kreuzung und schaltet eine Fußgängerampel auf Grün, müssen Fußgänger vor dem Losgehen sicherstellen, dass die Autos warten werden.

Eine Frau steht an einer Ampel und wartet darauf, die Straße überqueren zu können. Viele Autos sind unterwegs und auf der Straße kommt es zu einem Stau. Ein Lastwagen schafft es nicht mehr über die Kreuzung. Er wartet vor dem Fußgängerüberweg. Die Ampel für Fußgänger springt auf grün und gleichzeitig löst sich der Stau auf. Die Frau geht los, um die Straße zu überqueren, während der Lastwagen anfährt. Der Lastwagen überrollt die Fußgängerin und verletzt die Frau schwer. Sie überlebt.

Vor dem Landgericht Lübeck verlangt die Frau Entschädigung. Die Versicherung des Lastwagens wendet ein, die Frau habe nicht über die Straße gehen dürfen. Sie habe den Lastwagen als sog. Kreuzungsräumer durchfahren lassen müssen. Muss die Versicherung zahlen?

Das Gericht hat entschieden: Ja, die Versicherung muss zahlen. Zwar habe die Frau gehen dürfen, denn der Lastwagen habe auch als Kreuzungsräumer keine Vorfahrt gehabt. Die Frau hätte sich aber vergewissern müssen, dass der Lastwagen vor dem Fußgängerüberweg stehen bleibt, als sich der Stau auflöste. Trotz grüner Fußgängerampel hätte sie nicht sofort losgehen dürfen. In diesem Fall liege aber ein so schweres Verschulden des Lastwagenfahrers vor, dass dieser allein hafte.

Im Ergebnis muss die Versicherung 100 % des Schadens tragen.

Das Urteil vom 29.09.2023 (Az. 3 O 336/22) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Leitentscheidungsverfahren beim Bundesgerichtshof – Gesetzentwurf

Der BGH soll künftig in bestimmten Fällen ein Leitentscheidungsverfahren durchführen können, um Zivilgerichte in Massenverfahren zu entlasten. Dazu hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof“ (20/8762) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.10.2023

Der Bundesgerichtshof soll künftig in bestimmten Fällen ein Leitentscheidungsverfahren durchführen können, um Zivilgerichte in Massenverfahren zu entlasten. Dazu hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof“ (20/8762) vorgelegt.

Das Verfahren soll in den Fällen greifen, in denen eine Revision am Bundesgerichtshof zurückgezogen oder ein Vergleich erzielt wird und somit eine höchstrichterliche Entscheidung ausbleibt. „Ohne eine höchstrichterliche Klärung bleiben die Instanzgerichte jedoch immer wieder mit neuen Verfahren zu gleichgelagerten Sachverhalten belastet“, führt die Bundesregierung an.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 799/2023

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Parship-Urteil: Vertragsverlängerungen oft unzulässig

Das OLG Hamburg hat eine von Parship bis Ende 2022 verwendete Klausel zur automatischen Vertragsverlängerung teilweise für unwirksam erklärt (Az. 3 MK 2/21). Das Urteil erging in der 2021 vom vzbv eingereichten Musterfeststellungsklage.

vzbv, Pressemitteilung vom 26.10.2023 zum Urteil 3 MK 2/21 des OLG Hamburg vom 26.10.2023

Musterfeststellungsklage des vzbv vor dem OLG Hamburg ist teilweise erfolgreich

  • OLG Hamburg sieht unzulässige Praxis bei Parship.
  • Viele Mitgliedsverträge durften sich nicht automatisch verlängern.
  • Gericht lehnt Recht auf fristlose Kündigung ab.

Parship darf Nutzer:innen nicht automatisch die Verträge zwölf Wochen vor Ablauf verlängern. Das hat das OLG Hamburg für Verträge festgestellt, die Nutzer:innen mit einer Erstlaufzeit von bis zu einem Jahr mit dem Betreiber der Dating-Plattform abgeschlossen haben. Das Urteil betrifft Verbraucher:innen, die bis Ende Februar 2022 Mitglied bei Parship wurden. Ab März 2022 musste der Betreiber der Plattform wegen einer Gesetzesänderung seine AGB anpassen.

„Es ist ein großer Erfolg für die Nutzerinnen und Nutzer von Parship, dass das Gericht die Vertragsverlängerungen größtenteils für unzulässig erklärt hat. Für die Verbraucherinnen und Verbraucher geht es hier oft um mehrere hundert Euro“, sagt Henning Fischer, Referent im Team Musterfeststellungsklagen beim vzbv.

Gericht beanstandet Kündigungsklausel

Das Oberlandesgericht Hamburg erklärte Parships automatische Vertragsverlängerung für Sechs- und Zwölf-Monats-Verträge für unwirksam. Es folgte der Argumentation des vzbv, nach der es für die Mitglieder unzumutbar ist, mindestens zwölf Wochen vor Ablauf des Vertrages kündigen zu müssen, sofern sie sich kein weiteres ganzes Jahr an die Plattform binden möchten. Lediglich in den Fällen eines von Anfang an längeren Vertrages – üblicherweise 24 Monate – sei dies hinzunehmen. Eine einjährige Vertragsverlängerung kostet in der Regel mehrere hundert Euro.

Fristlose Kündigung laut Gericht nicht möglich

Nach Einschätzung des vzbv steht Parship-Nutzer:innen auch das Recht auf eine fristlose Kündigung zu. Laut § 627 BGB ist das möglich, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Anbieter besteht. Das ist für die Offline-Partnervermittlung anerkannt, aber für Online-Angebote noch nicht höchstrichterlich geklärt. Das OLG Hamburg hat die Anwendung des § 627 BGB auf Parship jetzt abgelehnt. Daher wird der vzbv eine Revision prüfen, sobald die Urteilsgründe vorliegen.

„Die Dating-Plattform erfragt viele sehr private Informationen von den Nutzerinnen und Nutzern. Die Angaben werden laut Betreiber nach psychologisch fundierter Methode bewertet und das Ergebnis auch allen anderen Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Das erfordert deutlich mehr Vertrauen als bei der Offline-Partnervermittlung. Ob den Nutzerinnen und Nutzern ein fristloses Kündigungsrecht zusteht, wird wohl erst der Bundesgerichtshof endgültig entscheiden”, so Henning Fischer.

Das Urteil erging in der 2021 vom vzbv eingereichten Musterfeststellungsklage. An der Klage haben sich 1.219 Verbraucher:innen beteiligt.

Quelle: vzbv

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Gesetzliche Neuregelungen November 2023

Fluggastrechte und Anerkennung der Qualifikation zugewanderter Fachkräfte – über diese und weitere Neuerungen im November 2023 informiert die Bundesregierung.

Bundesregierung, Mitteilung vom 26.10.2023

Fachkräfteeinwanderung vereinfacht, mehr Rechte für Verbraucher

In den kommenden Wintermonaten werden die Wohnungen in Deutschland warm genug sein, Fluggäste kommen schneller zu ihrem Recht und Qualifikationen von Fachkräften werden leichter anerkannt: Das ändert sich im November.

Justiz

Verbandsklage
Ansprüche bei Flugverspätungen oder Produktmängeln

Das Gesetz für eine neuartige Verbandsklage verhilft Verbraucherinnen und Verbraucher leichter und schneller zu ihrem Recht. Die Verbandsklage erlaubt Verbraucherverbänden, gleiche Leistungsansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen ein Unternehmen unmittelbar gerichtlich einzuklagen. Dabei kann es um mangelhafte Produkte, verspätete Flüge oder unzulässige Kontogebühren gehen. Zugleich wird die Justiz von massenhaften Einzelklagen entlastet.

Inneres und Arbeit

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Neue Wege zur Fachkräftegewinnung

Fachkräfte können nun schneller und unbürokratischer in Deutschland arbeiten. Das neue Gesetz zur Fachkräfteeinwanderung baut bisher bestehende Hürden ab. Wer beispielsweise zwei Jahre Berufserfahrung und einen Abschluss im Heimatland hat, kann als Fachkraft nach Deutschland einwandern. Zudem wird die Verdienstgrenze für die sogenannte Blaue Karte abgesenkt. Neu ist auch eine Chancenkarte mit einem Punktesystem.

Wirtschaft und Energie

Braunkohlekraftwerke als Versorgungsreserve
Weitere Nutzung sichert Stromversorgung im Winter

Braunkohlekraftwerke können zur Stromproduktion befristet weiter genutzt werden, um die ausbleibenden russischen Gaslieferungen zu kompensieren. Das hilft auch im Winter 2023/24, Engpässen in der Energieversorgung vorzubeugen. Die entsprechende Verordnung des Bundeswirtschaftsministeriums ist am 11. Oktober 2023 in Kraft getreten.

Quelle: Bundesregierung

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Berliner Obergrenze für monatliche Zuzahlungen der Eltern für die Betreuung in Kindertagesstätten unwirksam

Die in Berlin für zusätzliche Leistungen freier Träger von Kindertagesstätten geltende strikte Obergrenze für monatliche Zuzahlungen der Eltern ist mit dem Anspruch der freien Jugendhilfeträger auf gleichheitsgerechte Beteiligung am staatlichen System der Kindertagesstättenfinanzierung unvereinbar. So entschied das BVerwG (Az. 5 C 6.22).

BVerwG, Pressemitteilung vom 26.10.2023 zum Urteil 5 C 6.22 vom 26.10.2023

Die in Berlin für zusätzliche Leistungen freier Träger von Kindertagesstätten geltende strikte Obergrenze für monatliche Zuzahlungen der Eltern ist mit dem Anspruch der freien Jugendhilfeträger auf gleichheitsgerechte Beteiligung am staatlichen System der Kindertagesstättenfinanzierung unvereinbar (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG – in Verbindung mit den §§ 3 ff. Achtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VIII). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 26.10.2023 entschieden.

Die Klägerin ist als Trägerin der freien Jugendhilfe anerkannt und betreibt in Berlin unter anderem drei Kindertagesstätten mit ca. 400 Betreuungsplätzen. Ihr Konzept sieht nach ihren Angaben eine bilinguale frühkindliche bzw. vorschulische Bildung sowie einen höheren Personalschlüssel vor, die einen höheren Aufwand bedingten, als er in anderen Kindertagesstätten üblich sei. Diesen höheren Finanzbedarf hat die Klägerin durch Zuzahlungen der Eltern gedeckt. Seit 2018 ist in Anlage 10 Abs. 6 der Berliner Rahmenvereinbarung über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Tageseinrichtungen (RV Tag) vorgesehen, dass freie Träger mit den Eltern nur noch Zuzahlungen von maximal 90 Euro pro Kind und Monat inklusive 30 Euro für Frühstück und Vesper vereinbaren dürfen. Nachdem die Klägerin dieser Regelung nicht nachgekommen war, kürzte das beklagte Land die ihr zustehende monatliche Betriebskostenerstattung für die erbrachten Betreuungsleistungen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte anders als in den Vorinstanzen vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg.

Vorrangiger bundesrechtlicher Prüfungsmaßstab für die Beurteilung der Finanzierungssysteme der Länder im Bereich der Kindertageseinrichtungen ist, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 2010 entschieden hat, der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Hierbei ist insbesondere der Grundsatz der Trägerpluralität (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) zu beachten. Danach darf bei der Ausgestaltung der Förderung grundsätzlich nicht nach Wertorientierungen oder Inhalten, Methoden und Arbeitsformen der freien Träger differenziert werden. Diese sind vielmehr wegen der ihnen gewährleisteten Autonomie (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) befugt, in ihrem pädagogischen Leistungsangebot auch über das hinauszugehen, was Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder andere freie Träger für erforderlich halten. Dies schließt das Recht ein, die hierfür notwendigen und nicht durch die öffentliche Förderung abgedeckten Mittel durch Zuzahlungen von Seiten der Eltern zu erheben, wenn ein deren Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) entsprechender Bedarf besteht.

Die in der RV Tag, die das Bundesverwaltungsgericht als untergesetzliche Rechtsnorm (Normvertrag) eingeordnet hat, vorgesehene strikte Zuzahlungsbegrenzung hält den vor diesem Hintergrund erforderlichen strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand. Sie verfolgt zwar einen legitimen Zweck. Denn sie soll der Absicherung der in Berlin eingeführten (weitgehenden) Elternbeitragsfreiheit dienen und zur Verwirklichung von Chancengleichheit bei der Inanspruchnahme von Tagesstättenplätzen die ökonomischen Zugangsschwellen möglichst niedrig halten. Zur Erreichung dieses Zwecks ist sie auch geeignet und erforderlich. Die Regelung erweist sich allerdings als unangemessen, weil sie das vom Bundesgesetzgeber mit einem hohen Rang versehene Rechtsgut der Trägerpluralität bei Überschreiten der Zuzahlungshöchstgrenze ausnahmslos zurücktreten lässt. Sie berücksichtigt nicht, ob der jeweilige Träger zur Verwirklichung seiner gewählten pädagogischen Zielsetzung zwingend auf eigene Einnahmen angewiesen ist, die er durch Zuzahlungen decken will. Ob dies bei belastbaren Erkenntnissen über eine relevante Zahl von Fällen, in denen Tagesstättenplätze durch hohe Zuzahlungen dem chancengleichen Zugang entzogen werden, anders zu bewerten wäre, hatte der Senat nicht zu entscheiden.

Die Unwirksamkeit der Regelung (Anlage 10 Abs. 6 RV Tag) führt auch dazu, dass es an der Rechtsgrundlage für die vom beklagten Land vorgenommene Kürzung der Kostenerstattung (§ 7 Abs. 2 RV Tag) fehlt. Das beklagte Land war daher zur Zahlung einbehaltener Gelder in Höhe von 200.000 Euro an die Klägerin zu verurteilen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Gesetz über digitale Dienste (DSA): Erste Konzerne stellen Transparenzberichte online

Die ersten sehr großen Online-Plattformen (VLOPs) und sehr großen Online-Suchmaschinen (VLOSE) haben Transparenzberichte veröffentlicht, die online eingesehen werden können.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 26.10.2023

Die ersten sehr großen Online-Plattformen (VLOPs) und sehr großen Online-Suchmaschinen (VLOSE) haben Transparenzberichte veröffentlicht, die online eingesehen werden können. Sieben Plattformen (Amazon, LinkedIn, TikTok, Pinterest, Snapchat, Zalando und Bing) sind dieser Pflicht nach dem Gesetz über digitale Dienste (DSA) nachgekommen, die Übrigen haben dafür noch bis zum 6. November Zeit.

Die Transparenzberichte sollen – zusammen mit einer Datenbank der Kommission – Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Online-Moderation von Inhalten zum Nutzen der Bürger, Forscher und Regulierungsbehörden gewährleisten. Dies wird erheblich zur öffentlichen Kontrolle und Rechenschaftspflicht beitragen.

Transparenzberichte müssen mehrere Bereiche abdecken

  • Moderation von Inhalten
  • Anzahl der Meldungen, die sie von Nutzern erhalten (und Anzahl der sogenannten trusted flaggers, sobald sie eingerichtet sind)
  • Zahl der auf eigene Initiative der Plattform entfernten Inhalte,
  • Zahl der Anordnungen, die sie von allen zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden erhalten,
  • Genauigkeit und Fehlerrate ihrer automatisierten Systeme zur Moderation von Inhalten.

Dazu kommen noch Informationen über Teams zur Moderation von Inhalten, einschließlich ihrer Qualifikationen und ihres sprachlichen Fachwissens.

Hintergrund

Sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen müssen diese Transparenzberichte nach ihrer Benennung am 25. April erstmals und alle sechs Monate veröffentlichen. Auch kleinere Plattformen (mit weniger als 45 Millionen Nutzern) und Vermittlungsdienste müssen jährliche Transparenzberichte veröffentlichen, allerdings erst ab Februar 2024. Dann gilt das Gesetz über digitale Dienste auch für sie.

Quelle: EU-Kommission

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Sondernutzungsgebühren für Abstellen von E-Scootern zulässig, pauschale Jahresgebühr aber rechtswidrig

Für das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum im sog. Free-Floating-System darf die Stadt Köln von den Betreibern Sondernutzungsgebüh­ren erheben. Die pauschale Festsetzung einer Jahresgebühr für E-Scooter bei einer nur fünfmonatigen Nutzung ist hingegen rechtswidrig. Dies entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 11 A 339/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 26.10.2023 zum Beschluss 11 A 339/23 vom 26.10.2023

Für das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum im sog. Free-Floating-System darf die Stadt Köln von den Betreibern Sondernutzungsgebühren erheben. Die pauschale Festsetzung einer Jahresgebühr für E-Scooter bei einer nur fünfmonatigen Nutzung ist hingegen rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungs­gericht mit Beschluss vom 26.10.2023 im Hauptsacheverfahren entschieden und damit seinen Eilbeschluss vom 11.05.2023 bestätigt (vgl. die Pressemitteilung vom 12.05.2023).

Die Firma TIER hatte unter dem 27.07.2022 für die Zeit bis zum 31.12.2022 bei der Stadt Köln einen Antrag auf Nutzung des öffentlichen Straßenraums für den Betrieb von E-Scootern im Rahmen eines Verleihsystems gestellt. Daraufhin setzte die Stadt Sondernutzungsgebühren für 3.600 Fahrzeuge von insgesamt 383.000 Euro fest. Sie stützte sich dabei auf ihre Sondernutzungssatzung, die die Festsetzung einer Jahresgebühr unabhängig von der Dauer der Nutzung vorgibt. Das Verwaltungsge­richt Köln hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen und wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen. Die Berufung der Firma TIER hatte nun beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Zur Begründung seines Beschlusses hat der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Für das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum in der von der Firma TIER praktizierten Weise dürfen Sondernutzungsgebühren erhoben wer­den. Es handelt sich um eine Sondernutzung, nicht um Gemeingebrauch der Straße, weil das Abstellen nicht vorwiegend der späteren Wiederinbetriebnahme der E-Scoo­ter und damit Verkehrszwecken dient. Im Vordergrund steht vielmehr der verkehrsfremde Zweck, den Abschluss eines Mietvertrags zu bewirken. Das Abstellen oder Parken von E-Scootern ist rechtlich genauso zu beurteilen wie der Senat das bereits im November 2020 für Mietfahrräder entschieden hat (vgl. die Pressemitteilung vom 20.11.2020).

Die Satzungsregelung und der betreffend E-Scooter geregelte Gebührentarif der Stadt Köln, die auch für eine unterjährige Sondernutzung – wie hier für einen Zeit­raum von fünf Monaten – die Festsetzung der Jahresgebühr vorsehen, sind allerdings nichtig. Die danach grundsätzlich pauschale Festsetzung der Jahresgebühr unab­hängig von der Nutzungsdauer innerhalb eines Jahres verstößt gegen das Äquivalenzprinzip, der gebührenrechtlichen Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Mit diesem Prinzip ist es nicht vereinbar, wenn eine Sondernutzungsgebühr, mit der die für ein ganzes Jahr mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigungen und die gleichzeitig verfolgten wirtschaftlichen Interessen abgegolten werden, der Höhe nach identisch ist mit der Gebühr, die bei ansonsten unverändertem Nutzungsumfang für eine nur den Bruchteil eines Jahres erfolgende Nutzung erhoben wird.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Justiz NRW/Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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