Pfälzisches OLG bestätigt Urteil zu Ernteausfallschaden wegen Abdriftens eines Spritzmittels auf Nachbaracker

Das OLG Zweibrücken hat ein Urteil des LG Frankenthal (Az. 8 O 66/21) über den Ersatz eines Ernteausfallschadens wegen Abdriftens von Spritzmittel auf einen bepflanzten Nachbaracker bestätigt (Az. 8 U 6/23).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 23.10.2023 zum Beschluss 8 U 6/23 vom 10.10.2023

Der 8. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat am 10. Oktober 2023 im schriftlichen Verfahren ein Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. Dezember 2022 (Az. 8 O 66/21) über den Ersatz eines Ernteausfallschadens wegen Abdriftens von Spritzmittel auf einen bepflanzten Nachbaracker bestätigt.

Die Klägerin, ein landwirtschaftlicher Erzeugerbetrieb, hat den Beklagten, einen Landwirt, auf Ersatz eines Ernteausfallschadens in Anspruch genommen. Dabei soll der von der Klägerin angepflanzte, erntereife Rucola durch Abdriften eines Spritzmittels vom angrenzenden Kartoffelacker des Beklagten so verunreinigt worden sein, dass er nicht mehr habe verwertet werden können. Der Beklagte hat eine solche Abdrift von seinem Acker sowie die Höhe des geltend gemachten Schadens von knapp 80.000 Euro bestritten.

Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat den Beklagten nach umfangreicher Beweisaufnahme, bei der u. a. mehrere sachverständige Zeugen gehört wurden und auch ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt worden war, zur Zahlung eines Betrages von 77.078,32 Euro verurteilt und damit der Klage ganz überwiegend stattgegeben.

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2023 (Az.: 8 U 6/23) hat der 8. Zivilsenat, u. a. unter Bezugnahme auf einen vorhergehenden Hinweisbeschluss des Senats vom 11. September 2023, die hiergegen eingelegte Berufung einstimmig zurückgewiesen. Die vom Erstgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme gewonnene Überzeugung, wonach der von der Klägerin bewirtschaftete Rucola-Pflanzen-Acker durch ein auf dem benachbarten Kartoffelacker des Beklagten gespritztes Pflanzenschutzmittel kontaminiert worden sei, sei nicht zu beanstanden. Das Landgericht sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Ernteausfallschaden der Klägerin in dem entgangenen Verkaufserlös für den Rucola liege. Da zum Schadenzeitpunkt Kosten wie etwa für Saatgut, Bewässerung, Pflanzenschutz u. ä. bereits angefallen seien, seien an ersparten Aufwendungen nur noch die Kosten für die Ernte und Verpackung des Rucolas abzuziehen gewesen.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Besserer Verbraucherschutz: neue EU-Regeln für fehlerhafte Produkte

Die EU möchte die bestehenden Regeln für fehlerhafte Produkte aktualisieren, um Verbraucher besser zu schützen und mit der Entwicklung neuer Technologien Schritt zu halten. Das EU-Parlament gibt einen Überblick.

EU-Parlament, Mitteilung vom 24.10.2023

Die EU möchte die bestehenden Regeln für fehlerhafte Produkte aktualisieren, um Verbraucher besser zu schützen und mit der Entwicklung neuer Technologien Schritt zu halten.

Die bestehende Produkthaftungsrichtlinie wurde vor fast 40 Jahren verabschiedet. Im September 2022 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Anpassung der Leitlinien, um den technologischen Vorteilen neuer Produkte Rechnung zu tragen.

Ziel der überarbeiteten Produkthaftungsrichtlinie ist es, einheitliche Regeln für die Mitgliedstaaten festzulegen, das reibungslose Funktionieren der Digital- und Kreislaufwirtschaft sicherzustellen und Opfern fehlerhafter Produkte zu einer gerechteren Entschädigung zu verhelfen.

Geltungsbereich der überarbeiteten Produkthaftungsregeln

Um die Veränderungen in der digitalen und grünen Welt besser abzubilden, muss die bestehende Definition eines Produkts um Software-Updates, KI oder digitale Dienste (zum Beispiel Roboter, Drohnen oder Smart-Home-Systeme) erweitert werden.

Gleichzeitig schließen die überarbeiteten Regeln Open-Source- oder freie Software aus dem Anwendungsbereich aus, da diese Software auf Verbesserungen seitens der Benutzer angewiesen ist. Daher können die Entwickler nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die durch andere Benutzer verursacht werden.

Da sich die EU für mehr Nachhaltigkeit einsetzt, sollten Produkte langlebiger, wiederverwendbar, reparierbar und aufrüstbar sein. Auch die Haftungsregeln für Geschäftsmodelle der Kreislaufwirtschaft sollten modernisiert werden, um sicherzustellen, dass sie für Unternehmen, die Produkte erheblich verändern, klar und fair sind.

Schadensersatz

Derzeit erkennt die Richtlinie nur körperliche Schäden als legitimen Grund für die Geltendmachung von Schadensersatz an. Nach den neuen Regelungen ist es möglich, eine Entschädigung für ärztlich anerkannte psychische Schäden zu verlangen, die einer Therapie oder ärztlichen Behandlung bedürfen. Schadensersatz kann auch für die Zerstörung oder irreversible Beschädigung von Daten (zum Beipiel Löschen von Dateien von einer Festplatte) verlangt werden. Der Schaden muss jedoch 1.000 Euro übersteigen.

Haftung

Nach dem Vorschlag der Kommission soll die Haftungsdauer 20 Jahre betragen. Das Parlament will die Haftungsdauer in einigen Fällen auf 30 Jahre verlängern, wenn Schäden erst nach längerer Zeit sichtbar werden.

Nach der überarbeiteten Richtlinie soll es in der EU immer jemanden geben, der für den Schaden haftbar gemacht werden kann, der durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht wurde, auch wenn das Produkt außerhalb der EU hergestellt wurde. Dies kann entweder der Importeur des Produkts oder ein Vertreter des Herstellers sein. Wenn es kein haftpflichtiges Unternehmen gibt, könnten Verbraucher dennoch über nationale Systeme entschädigt werden.

Klareres Entschädigungsverfahren

Das Parlament möchte es für die Verbraucher einfacher machen nachzuweisen, dass das Produkt fehlerhaft war, einen Schaden verursacht hat und ein berechtigter Grund für die Geltendmachung von Schadensersatz besteht.

Die Abgeordneten möchten, dass die nationalen Verbraucherschutzbehörden Leitlinien und Informationen für Schadensersatzansprüche auf leicht zugängliche und verständliche Weise bereitstellen.

Geschädigte Verbraucher können bei nationalen Gerichten beantragen, dass die Hersteller Beweise offenlegen, die bei der Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs hilfreich sein können.

In der aktuellen Richtlinie liegt die Mindestschadensschwelle für einen Schadensersatzanspruch bei 500 Euro. Das Parlament schlägt vor, die Schwelle abzuschaffen, damit Verbraucher Fehler als mögliche Schadensursache für jedes Produkt nachweisen können.

Mangelhaftigkeit

Das Parlament ist der Ansicht, dass ein Produkt als fehlerhaft gelten sollte, wenn es für den Durchschnittsverbraucher nicht sicher ist.

Die Mängel können zusammenhängen mit dem Design eines Produkts, seinen technischen Merkmalen und Anweisungen, seiner vorhersehbaren Verwendung sowie mit den Auswirkungen, die andere Produkte auf das fehlerhafte Produkt haben könnten, unter Berücksichtigung seiner Lebensdauer oder seiner Fähigkeit, kontinuierlich zu lernen.

Nächste Schritte

Nach einem gemeinsamen Bericht des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz verabschiedete das Parlament im Oktober 2023 seinen Standpunkt zu den überarbeiteten Vorschriften.

Die Abgeordneten werden nun mit den EU-Mitgliedstaaten über die endgültige Ausgestaltung der Gesetzgebung verhandeln.

Erfahren Sie, wie die EU den Verbraucherschutz stärken will.

Quelle: Europäisches Parlament

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Versicherungsvermittler dürfen sich nicht als unabhängig darstellen

Zwei Gerichtsurteile bestätigen die Auffassung des vzbv, dass Versicherungsvermittler (hier: Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler) nicht als unabhängige Berater auftreten dürfen (Az. 33 O 15/23 und 9 O 1081/22).

vzbv, Pressemitteilung vom 24.10.2023 zu den Urteilen 33 O 15/23 des LG Köln vom 15.06.2023 (nrkr) und 9 O 1081/22 des LG Bremen vom 11.07.2023 (nrkr)

vzbv klagt erfolgreich gegen Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler

  • Vermittler agieren aufgrund eigener wirtschaftlicher Interessen nie ganz unabhängig.
  • Zwei Gerichtsurteile bestätigen die Auffassung des vzbv, dass Versicherungsvermittler nicht als unabhängige Berater auftreten dürfen.
  • vzbv fordert Bezeichnungsschutz: Nur wer ausschließlich von Kund:innen bezahlt wird, soll sich unabhängig nennen dürfen.

Wer eine Versicherung oder eine Finanzanlage abschließen möchte, wendet sich häufig an Vermittler. Werben diese mit unabhängiger Beratung, kann bei Verbraucher:innen der irrtümliche Eindruck entstehen, sie hätten es mit einem Honorarberater zu tun, der auch ohne Provisionen arbeitet. Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen bestätigen die Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), dass Vermittler ihre Beratung nicht als unabhängig darstellen und auch nicht als reine Berater auftreten dürfen, wenn sie Provisionen von Versicherern oder Finanzinstituten erhalten.

„Wer Provisionen kassiert, agiert nie ganz unabhängig. Für Verbraucher:innen muss klar sein, ob sie es mit einer tatsächlich unabhängigen Honorarberatung oder mit einer provisionsabhängigen Vermittlung zu tun haben. Bisher ist das häufig schwer erkennbar“, sagt David Bode, Rechtsreferent im vzbv.

Gerichte bestätigen Auffassung des vzbv

Der vzbv hatte gegen zwei Versicherungsmakler geklagt, wobei einer der beiden Anbieter auch als Finanzanlagenvermittler agiert.

Die Firma „Die Finanzprüfer“ hatte eine bloße Versicherungsberatung angeboten, ohne Versicherungen vermitteln zu wollen, obwohl sie keine Zulassung als Versicherungsberater hat. Das ist unzulässig, entschied das Landgericht Köln. Die Gewerbeformen des Honorarberaters und des Vermittlers sind per Gesetz scharf voneinander getrennt, das gleichzeitige Betreiben ist ausdrücklich verboten.

Der „Finanzberatung Schorn“ hat das Landgericht Bremen nach der vzbv-Klage untersagt, online mit „unabhängiger Beratung“ zu werben. Ein Finanzanlagenberater könne im Gegensatz zum Honorarberater keine unabhängige Beratung anbieten, auch wenn er in Einzelfällen anstatt oder neben einer Provision ein Honorar erhält, so das Gericht.

Die beiden Gerichtsentscheidungen sind richtungsweisend und helfen Verbraucher:innen zu erkennen, ob sie es mit unabhängiger Beratung zu tun haben oder mit einer Vermittlung, bei der auch Provisionen fließen können . Das ist wichtig, damit Verbraucher:innen bei Empfehlung bestimmter Finanzanlagen oder Versicherungen durch Vermittler und Makler informierte Entscheidungen treffen können.

Strengere Regeln für die Bezeichnung „unabhängig“

Damit solche Fälle künftig vermieden werden, fordert der vzbv eine gesetzliche Klarstellung im Wertpapier- und Versicherungsvertrieb, welche Vermittler sich als unabhängig bezeichnen dürfen. Es braucht einen Bezeichnungsschutz – auch bei werblichen Aussagen der Vermittler.

Die geplanten Änderungen der europäischen Vorschriften bei der Kleinanlegerstrategie (Retail Investment Strategy) bieten einen guten Anknüpfungspunkt für mehr Verbraucherschutz, gehen aber noch nicht weit genug.

„Die EU muss mit der Retail Invest Strategy dafür sorgen, dass Versicherungsvermittler in Deutschland nicht irreführend mit dem Wort „unabhängig“ werben können. Bei einer unabhängigen Beratung darf grundsätzlich kein Geld vom Produktgeber zum Berater fließen“, sagt Dorothea Mohn, Leiterin Team Finanzmarkt beim vzbv.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. – vzbv

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BGH zur „eidesstattlichen Versicherung“ ohne Beweiswert

Die „eidesstattliche Versicherung“ zu einem Gespräch mit der Ex-Pflichtverteidigerin hat lt. BGH keinen Beweiswert, wenn man auch sie hätte fragen können (Az. 5 StR 350/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 24.10.2023

Die „eidesstattliche Versicherung“ zu einem Gespräch mit der Ex-Pflichtverteidigerin hat keinen Beweiswert, wenn man auch sie hätte fragen können.

Ist unklar, warum nach der Einlegung der Revision die Begründung nicht nachgereicht wurde, so reicht es nicht, wenn der Angeklagte „eidesstattlich versichert“, warum dies auf ein Verschulden seiner ehemaligen Pflichtverteidigerin zurückzuführen sei. Einer solchen „eidesstattlichen Versicherung“ komme angesichts der Möglichkeit, von ihr selbst eine Erklärung beizuholen, kein nennenswerter Beweiswert zu, so der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 26.09.2023, Az. 5 StR 350/23).

Wer hat hier was gesagt?

Der Angeklagte war wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von knapp vier Jahren verurteilt worden. Dagegen hatte seine ehemalige Pflichtverteidigerin zunächst Revision eingelegt, die Begründung blieb jedoch aus, weswegen der BGH die Revision verwarf. Der verurteilte Dealer suchte sich daraufhin einen neuen Verteidiger, der Widereinsetzung beantragte. Zur Begründung trug dieser vor, der Angeklagte habe die Rechtsanwältin „unmittelbar“ nach seiner Verurteilung mit der „Einlegung und Führung der Revision“ beauftragt. Zur Glaubhaftmachung des Vortrags fügte er eine als „eidesstattliche Versicherung“ bezeichnete Erklärung seines Mandanten bei. Außerdem versicherte er anwaltlich die Richtigkeit seiner eigenen Darstellung des Gesprächs mit seinem Mandanten.

Die ehemalige Anwältin schilderte den Sachverhalt jedoch anders: Sie habe dem Angeklagten geraten, Revision einzulegen. Doch einem späteren Telefonat habe dieser sie gebeten, die Revision zurückzunehmen, weswegen sie keine Begründung eingereicht habe. Davon habe er in einem Telefonat nach dem Verwerfungsbeschluss nichts mehr wissen wollen.

BGH: „Eidesstattliche Versicherung“ des Angeklagten hilft hier nicht

Der BGH lehnte den Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig ab, weil nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass den Angeklagten kein Verschulden an der Fristversäumung treffe. Bereits unabhängig von den Angaben der Ex-Pflichtverteidigerin habe der Angeklagte nicht hinreichend dargetan, dass er sie mit der Revision beauftragt hatte. Denn seiner „eidesstattlichen Versicherung“ sei kein nennenswerter Beweiswert zugekommen. Schließlich hätte er die Möglichkeit gehabt, von ihr selbst eine Erklärung einzuholen. Auch über die anwaltliche Versicherung des neuen Verteidigers habe die Richtigkeit dieser Angaben nicht glaubhaft gemacht werden können.

Schließlich habe sich aus der anwaltlichen Versicherung der Anwältin ein anderer Geschehensablauf ergeben, so dass nunmehr erst Recht das fehlende Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumung nicht glaubhaft gemacht sei.

Quelle: BRAK

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Erfolgloser Eilantrag gegen die gesetzliche Altersgrenze für Notare

Das BVerfG hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem sich der als Anwaltsnotar tätige Beschwerdeführer gegen das Erlöschen seines Notaramtes durch Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für Notare wendet (Az. 1 BvR 1796/23).

BVerfG, Pressemitteilung vom 24.10.2023 zum Beschluss 1 BvR 1796/23 vom 18.10.2023

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem sich der als Anwaltsnotar tätige Beschwerdeführer gegen das Erlöschen seines Notaramtes durch Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für Notare wendet.

Nach § 47 Nr. 2, § 48a Bundesnotarordnung (BNotO) erlischt das Amt des Notars durch Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren. Der Beschwerdeführer wird diese Altersgrenze mit Ablauf des 30. November 2023 erreichen. Er wandte sich an die Fachgerichte und beantragte festzustellen, dass sein Notaramt gleichwohl nicht erlösche, blieb damit jedoch letztlich ohne Erfolg. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer in der Hauptsache insbesondere geltend, die gesetzliche Altersgrenze für Notare verletze ihn in seiner Berufsfreiheit. Zudem beantragt er, das Erlöschen seines Notaramtes im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Hauptsacheentscheidung vorläufig aufzuschieben.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten für den Erlass einer einstweiligen Anordnung besonders hohe Hürden. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Nachteile, die ihm in der Zeit bis zur Entscheidung der Hauptsache entstehen, sind zwar gewichtig. Sie erfüllen diese strengen Voraussetzungen jedoch nicht. Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht hinreichend dar, dass nach dem Erlöschen seines Notaramtes eine Rückkehr in den Notarberuf ausgeschlossen wäre.

Über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde bislang noch nicht entschieden. Im Hauptsacheverfahren wird zu prüfen sein, ob die gesetzliche Altersgrenze für Notare nach wie vor den rechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genügt.

Sachverhalt

Das Notaramt des Beschwerdeführers wird mit Ablauf des 30. November 2023 erlöschen, weil er die gesetzliche Altersgrenze von 70 Jahren erreicht. Der Beschwerdeführer erhob Klage beim Oberlandesgericht Köln mit dem Antrag festzustellen, dass sein Notaramt nicht mit Erreichen der Altersgrenze erlösche. Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beschwerdeführers wies der Bundesgerichtshof zurück. Zur Begründung führte er aus, die Regelung der Altersgrenze sei nach ständiger Rechtsprechung mit dem Verfassungsrecht, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen § 47 Nr. 2, § 48a BNotO. Er sieht sich insbesondere in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt. Die Altersgrenze sei im Anwaltsnotariat weder erforderlich noch angemessen, um das Ziel einer geordneten Altersstruktur im Interesse einer funktionstüchtigen Rechtspflege zu erreichen. Denn inzwischen herrsche ein erheblicher, demographisch bedingter Mangel an Bewerbern für Stellen als Anwaltsnotar.

Zugleich beantragt der Beschwerdeführer, im Wege der einstweiligen Anordnung das Erlöschen seines Notaramtes bis zur Hauptsacheentscheidung vorläufig aufzuschieben. Erginge die Anordnung nicht, entstünden ihm bei Erreichen der Altersgrenze irreversible und besonders schwerwiegende Nachteile. Insbesondere wäre seinem Notariat im Fall des Erlöschens seines Notaramtes die wirtschaftliche Grundlage entzogen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

1. a) Der Beschwerdeführer hat keine für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe von ganz besonderem Gewicht substantiiert dargelegt. Die von ihm vorgetragenen Nachteile, die ihm in der Zeit bis zur Entscheidung der Hauptsache entstehen, sind zwar gewichtig. Gemessen an den strengen Voraussetzungen, die für den Erlass einer auf Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes gerichteten einstweiligen Anordnung gelten, genügen sie für sich genommen jedoch nicht. Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht hinreichend dar, dass mit dem Erlöschen seines Notaramtes ein irreversibles oder erschwert revidierbares Ausscheiden aus dem Notarberuf verbunden wäre.

aa) Der Beschwerdeführer trägt nicht vor, dass im Fall eines Obsiegens in der Hauptsache sein Wiedereintritt in das Notaramt bereits aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Zwar führt er an, infolge eines faktischen Verlusts seiner Kanzleistrukturen der Sache nach wieder neu beginnen zu müssen. Er macht jedoch nicht geltend, dass ihm dies berufsrechtlich unmöglich sei.

bb) Weiter ist nichts dazu vorgebracht, dass – sollte sich der Beschwerdeführer erneut einem Bewerbungsverfahren unterziehen müssen – er aufgrund einer bestehenden Konkurrenzsituation nicht zum Zuge kommen könnte. Im Gegenteil trägt er selbst vor, dass in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem sich sein Amtssitz befindet, ein Bewerbermangel herrsche. Seit dem Jahr 2012 könnten ausgeschriebene Notarstellen dort nicht oder nur zum Teil besetzt werden. Dies legt die Möglichkeit eines Wiedereintritts in das Anwaltsnotariat nahe. Hinzu kommt, dass § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO bei der Auswahlentscheidung Erleichterungen für bereits vormalig bestellte Notare vorsieht.

cc) Auch der Sachvortrag zum faktischen Verlust seines Notariats macht nach den Umständen des Einzelfalls besonders schwere Nachteile nicht plausibel.

(1) Der Beschwerdeführer hat selbst vorgetragen, sich vor kurzer Zeit mit einer Anwaltsnotarin zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden zu haben, zu deren Notarvertreter er überdies bestellt ist. Es ist daher jedenfalls ohne ergänzende Darlegungen nicht plausibel, dass mit Verlust des Notarstatus auch sämtliche Geschäftsstellenstrukturen verloren gehen. Ein erheblicher Verlust von Geschäftsstellenstrukturen ist auch deshalb nicht ohne Weiteres plausibel, weil der Beschwerdeführer weiterhin als Rechtsanwalt tätig sein kann. Er hat nicht nachvollziehbar dargetan, weshalb es nicht möglich sein soll, das Notariatspersonal jedenfalls teilweise für die Rechtsanwaltskanzlei einzusetzen.

(2) Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, er werde sein bisheriges Beurkundungsaufkommen verlieren, führt dies nicht zu einer für ihn günstigeren Beurteilung. Denn dass die Wiedergewinnung eines erheblichen Teils seiner früheren Auftraggeber vollständig unmöglich sein wird und damit das zwischenzeitliche Ausscheiden aus dem Beruf die behaupteten Folgen zeitigen wird, ergibt sich bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller dargelegten Umstände nicht.

bb) Darüber hinaus verbleibende wirtschaftliche Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch den Vollzug von § 47 Nr. 2, § 48a BNotO entstehen, sind grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung der Normen über die Altersgrenze zu begründen. Der Beschwerdeführer ist bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht gehindert, notarielle Tätigkeiten – wenn auch in vermindertem Umfang – auszuüben. Nach eigenen Angaben ist er bereits jetzt als Notarvertreter bestellt, für den die Altersgrenze nicht gilt. Auch kann er zusätzlich anwaltlich tätig sein. Beides mildert etwaige finanzielle Härten zusätzlich ab.

b) Da es damit bereits an der Darlegung von Nachteilen von ganz besonderem Gewicht fehlt, kommt es auf eine Folgenabwägung nicht mehr an.

2. Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass die Altersgrenze als subjektive Zulassungsbeschränkung einen erheblichen Grundrechtseingriff bedeutet. Ob sie unter geänderten tatsächlichen Umständen, wie sie der Beschwerdeführer in Bezug auf die Anwaltsnotare vorträgt, den rechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nach wie vor genügt, bedarf einer Prüfung im Hauptsacheverfahren.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Ankündigung des Digital Networks Act & Scheitern der Fair Share Contribution

Die EU-Kommission hat die Ergebnisse ihrer Konsultation zur Zukunft des Kommunikationssektors veröffentlicht. Demnach plant sie keine Netzwerkabgaben für große amerikanische Internetkonzerne. Vielmehr wurde der Digital Networks Act (DNA) angekündigt, der den Telekommunikationsmarkt neu definieren und einen einheitlichen Binnenmarkt für Telekommunikation schaffen soll.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 24.10.2023

Am 10.10.2023 hat die EU-Kommission die Ergebnisse ihrer Konsultation zur Zukunft des Kommunikationssektors veröffentlicht. Demnach plant die EU-Kommission keine Netzwerkabgaben für große amerikanische Internetkonzerne. Vielmehr wurde der Digital Networks Act (DNA) angekündigt, der den Telekommunikationsmarkt neu definieren und einen einheitlichen Binnenmarkt für Telekommunikation schaffen soll.

Vier Bereiche möchte die EU-Kommission mit dem Digital Networks Act angehen:

  • Erleichterung grenzüberschreitender Aktivitäten und Schaffung paneuropäischer Infrastrukturbetreiber
  • Anpassung des regulatorischen Rahmens um Kosten zu senken mit dem Gigabit-Infrastrukturgesetz als ersten Schritt
  • Attraktion von mehr (privatem) Kapital in den Telekommunikationssektor
  • Sicherung der Netzwerke gegen geopolitische Risiken

Zuvor wurde darüber diskutiert, ob die größten Verursacher des europäischen Datenverkehrs (insbesondere große amerikanische Internetkonzerne wie Google, Facebook, Amazon, etc.) an den Kosten des europäischen Netzwerkausbaus beteiligt werden sollten (eine sog. Fair Share Contribution).

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Kein eigenmächtiges Einschreiten zum Schutz von Bäumen bei Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück

Das AG Hannover hat im Wege einer einstweiligen Verfügung ein Betretungsverbot für eine Baustelle im Zuge einer nachbarschaftlichen Auseinandersetzung ausgesprochen (Az. 435 C 8845/23).

AG Hannover, Pressemitteilung vom 17.10.2023 zum Urteil 435 C 8845/23 vom 16.10.2023

Mit Urteil vom 16.10.2023 hat das Amtsgericht Hannover im Wege einer sog. einstweiligen Verfügung ein Betretungsverbot für eine Baustelle im Zuge einer nachbarschaftlichen Auseinandersetzung ausgesprochen.

Die Beteiligten des Verfahrens sind Nachbarn. Die Antragsteller errichten auf ihrem Grundstück in Hannover-Isernhagen einen Neubau. Für das Bauvorhaben besteht eine Baugenehmigung. Auf dem Grundstück der Antragsgegnerin befinden sich mehrere Bäume, unter anderem eine Birke, deren Wurzelwerk bis auf das Nachbargrundstück reicht. Am 24.06.2023 und am 22.09.2023 betrat die Antragsgegnerin das Grundstück der Antragsteller und behinderte die dort durchgeführten Baggerarbeiten. Im Verfahren hat die Antragsgegnerin sich darauf berufen, dass sie zum Schutz des Wurzelwerks der auf ihrem Grundstück befindlichen Bäume eingeschritten sei. Sie sei davon ausgegangen, dass die sich aus der Baugenehmigung ergebenden Bestimmungen zum Schutz der auf den benachbarten Flächen befindlichen Gehölzen, Bäumen und Hecken nicht eingehalten worden seien. Daher habe sie befürchtet, dass es durch die Baggerarbeiten zu irreparablen Schäden am Wurzelwerk ihrer Bäume komme.

Das Gericht hat den Antragstellern Recht gegeben und der Antragsgegnerin aufgegeben, das Betreten des Nachbargrundstücks zu unterlassen. Zur Begründung hat das Gericht unter anderem ausgeführt, dass allein das bloße Betreten eines Grundstücks durch unbefugte Personen ohne den Willen des Besitzers unzulässig sei (sog. Besitzstörung). Auch der angestrebte Schutz der Bäume der Antragsgegnerin ändere daran nichts. In den Entscheidungsgründen heißt es dazu:

„Unabhängig von der Frage, ob der Antragsgegnerin wegen der ihrerseits befürchteten Schädigung des Wurzelwerkes des auf ihrem Grundstück befindlichen Baumbewuchses überhaupt Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche zustehen, wären sie – selbst wenn sie bestünden – keine taugliche Grundlage für die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Selbsthilfemaßnahmen. Dies erklärt sich insbesondere auch aus dem Sinn und Zweck der hier von Antragstellerseite geltend gemachten Besitzschutzansprüche. Sie sollen die Kontinuität der bestehenden Besitzlage gegen Eingriffe schützen und so den allgemeinen Rechtsfrieden wahren […]. Die Besitzschutzrechte erschöpfen sich daher darin, verbotene Übergriffe rückgängig zu machen und den eigenmächtig Handelnden in die Bahnen des justizförmigen Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechts zu zwingen […]. Vor diesem Hintergrund hätte es der Antragsgegnerin oblegen, sich zur Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche (zivil-)gerichtlicher Hilfe zu bedienen […] oder gegenüber den zuständigen Behörden auf ein behördliches Einschreiten – notfalls mittels verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes – hinzuwirken […].“

Quelle: Amtsgericht Hannover

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Nur ein Drittel kümmert sich um den eigenen digitalen Nachlass

E-Mail-Postfächer, Profile in sozialen Medien, die PIN für das Smartphone: Nur ein gutes Drittel der Internetnutzer kümmert sich darum, was nach dem eigenen Tod mit dem so genannten digitalen Erbe geschieht. Das berichtet Bitkom aufgrund einer Umfrage.

Bitkom, Pressemitteilung vom 23.10.2023

E-Mail-Postfächer, Profile in sozialen Medien, die PIN für das Smartphone: Nur ein gutes Drittel der Internetnutzerinnen und Internetnutzer (37 Prozent) kümmert sich darum, was nach dem eigenen Tod mit dem sog. digitalen Erbe geschieht. 16 Prozent haben ihren digitalen Nachlass vollständig geregelt – und 21 Prozent teilweise. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Befragung unter 1.178 Menschen in Deutschland ab 16 Jahren, darunter 1.014 Internetnutzerinnen und -nutzer. Damit liegt der Wert seit mehreren Jahren auf ähnlichem Niveau: 2019 waren es insgesamt 31 Prozent und 2021 40 Prozent, die angaben, sich ganz oder teilweise um ihr digitales Erbe gekümmert zu haben. Immerhin: Weitere 15 Prozent planen laut der aktuellen Umfrage, dies künftig zu tun. 45 Prozent schließen eine Regelung ihres digitalen Nachlasses kategorisch aus. „Jeder und jede sollte sich frühzeitig darum kümmern, was im Falle des eigenen Todes mit dem digitalen Erbe geschieht. Eine Übersicht über alle Accounts inklusive Benutzernahmen und Passwörter kann man an einem sicheren Ort zu Hause aufbewahren oder in einem notariell angefertigten Testament hinterlegen“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder.

Unter denjenigen, die ihr digitales Erbe ganz oder teilweise geregelt haben, hat die große Mehrheit (83 Prozent) eine Vertrauensperson aus dem Umfeld benannt, die sich um den digitalen Nachlass und die Online-Accounts kümmern soll. 47 Prozent haben bei Online-Diensten und sozialen Netzwerken – sofern möglich – konkrete Nachlasskontakte angegeben. 13 Prozent haben testamentarisch vorgesorgt. Fast niemand (2 Prozent) nutzt eine kommerzielle Plattform oder App für die digitale Nachlassplanung. „Wenn im Testament oder in einer Vollmacht nichts anderes geregelt ist, werden die Erben Eigentümer aller Gegenstände des Verstorbenen, also auch des Computers oder Smartphones – dies beinhaltet auch den Zugang zu Accounts etwa in sozialen Medien“, betont Rohleder. „Deshalb sollte man die Entscheidung, ob die Hinterbliebenen nach dem Tod Einblick in die digitale Privatsphäre haben, zu Lebzeiten treffen.“

Gefragt danach, welche Bereiche ihres digitalen Erbes sie geregelt haben, gibt jedoch nur jeder und jede Zehnte (10 Prozent) an, dies für die Logins zu sozialen Netzwerken getan zu haben. Deutlich mehr Menschen haben die Zugänge und PINs von Geräten wie Smartphone, Laptop oder Tablet, die 72 Prozent hinterlegt. 42 Prozent haben Regelungen für ihre Logins zu online verwalteten Services wie Bankkonten oder Versicherungen getroffen und 36 Prozent für den Verbleib ihrer Hardware. Ebenfalls ein Drittel (35 Prozent) hat Zugänge zu Online-Konten oder Messenger-Diensten für Hinterbliebene hinterlegt und 29 Prozent zu Online-Speichern oder Cloud-Diensten. Ein Fünftel (20 Prozent) hat Regelungen für Zugänge zu Videotelefonie-Diensten getroffen.

Insgesamt fällt der Umgang mit dem Thema vielen schwer: 42 Prozent aller Internetnutzerinnen und -nutzer empfinden den Umgang mit dem digitalen Nachlass als unangenehm und möchten sich ungern damit auseinandersetzen. Ein Drittel der Internetnutzerinnen und Internetnutzer wünscht sich aber auch ein digitales Leben nach dem Tod: 36 Prozent möchten, dass ihre Profile in sozialen Netzwerken auch nach ihrem Ableben weiterbestehen.

Bitkom-Hinweise zum Umgang mit dem digitalen Nachlass:

1. Persönliche Informationen auf Datenträgern

Wenn im Testament oder in einer Vollmacht nichts anderes geregelt ist, werden die Erben Eigentümer aller Gegenstände des Verstorbenen, also auch des Computers, Smartphones oder lokaler Speichermedien. Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 2018 beinhaltet dies auch den Zugang zu Accounts etwa in sozialen Medien. Damit dürfen die Erben die dort gespeicherten Daten uneingeschränkt lesen. Ein Notar oder Nachlassverwalter kann daher auf Wunsch zuvor entsprechende Dateien oder ganze Datenträger vernichten bzw. konservieren lassen. Neben Hinweisen auf das Erbe können sich in persönlichen Dateien sensible private Informationen befinden, die manche lieber mit ins Grab nehmen möchten.

2. Online-Dienste wie E-Mail-Konto oder Cloud-Speicher

Hinterbliebene erben nicht nur Sachwerte, sondern treten auch in die Verträge des Verstorbenen ein – auch, wenn es sich um kostenpflichtige Dienste handelt wie etwa ein Streaming-Abo. Gegenüber E-Mail- und Cloud-Anbietern haben Erben in der Regel Sonderkündigungsrechte. Bei der Online-Kommunikation gilt aber zugleich das Fernmeldegeheimnis, das auch die Rechte der Kommunikationspartner des Verstorbenen schützt. In der Praxis gelingt der Zugang zu den Nutzerkonten am besten, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten geregelt hat, ob und in welchem Umfang die Erben im Todesfall Zugriff auf die Accounts erhalten. Außerdem kann man die Zugangsdaten für solche Dienste beim Notar hinterlegen.

3. Profile in sozialen Netzwerken

Hinterbliebene sollten die Betreiber von sozialen Netzwerken benachrichtigen, wenn sie entsprechende Mitgliedschaften des Verstorbenen kennen. Viele Betreiber verlangen die Vorlage einer Sterbeurkunde. Bei Facebook ist es Nutzern möglich, zu Lebzeiten einen Nachlasskontakt zu bestimmen, der das Profilfoto des Verstorbenen ändern oder auf Freundschaftsanfragen reagieren darf. Eine Anmeldung unter dem Konto des Verstorbenen oder das Lesen von dessen Chats ist aber auch dem Nachlasskontakt nicht möglich. Angehörige können darüber hinaus beantragen, das Profil in einen „Gedenkzustand“ zu versetzen. Die Profilinhalte bleiben dann erhalten und Freunde oder Familienmitglieder können in der Chronik Erinnerungen teilen.

Quelle: Bitkom

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Zur Haftung bei Unfall mit E-Bike an Baustelle

Im Streit um Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Sturzes mit einem E-Bike an einer Baustelle wies das AG München die Klage gegen eine Baufirma und deren Haftpflichtversicherung ab (Az. 159 C 1797/22).

AG München, Pressemitteilung vom 23.10.2023 zum Urteil 159 C 1797/22 vom 09.01.2023 (rkr)

Im Streit um Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Sturzes mit einem E-Bike an einer Baustelle wies das Amtsgericht München die Klage einer Münchnerin auf Zahlung von 1.172,70 Euro sowie 2.000 Euro Schmerzensgeld gegen eine Baufirma und deren Haftpflichtversicherung ab.

An der Peter-Auzinger-Straße in München wurde der Fahrradweg im Juni 2021 aufgrund einer Baustelle auf die Straße abgeleitet, dort innerhalb von Schrankenzäunen an der Baustelle entlanggeführt und der Behelfsradweg anschließend wieder auf den Radweg zurückgeführt.

Die beklagte Baufirma war für die Baustelle verkehrssicherungspflichtig. Im Juni 2021 fuhr die Klägerin gegen 23:45 Uhr mit dem E-Bike auf dem Radweg im Bereich der Baustelle. Sie stürzte beim Auffahren auf den Radweg am Ende der Umleitung. Die Klägerin erlitt u. a. eine schwere Weichteilprellung, eine Brustkorbprellung sowie eine Prellung des linken Knies. Ihr entstanden Behandlungskosten in Höhe von 621 Euro und Kosten für die Reparatur des E-Bikes in Höhe von insgesamt 551,70 Euro.

Die zwischen den Parteien insbesondere streitige Frage, ob zum Unfallzeitpunkt zur Sicherung des Radwegs eine Anrampung vorhanden war, konnte im Rahmen der Beweisaufnahme aufgrund sich widersprechender Zeugenangaben nicht geklärt werden.

Die Klägerin behauptete, der Behelfsradweg auf der Straße sei zum Unfallzeitpunkt ohne Anrampung wieder auf den eigentlichen Radweg zurückgeführt worden. Sie sei an dieser Stelle der Aufleitung gestürzt. Außerdem seien zum Unfallzeitpunkt die Warnleuchten an den Schrankenzäunen nicht in Betrieb gewesen.

Das Gericht wies die Klage ab und begründete dies wie folgt:

„Der Klägerin ist es nicht zur Überzeugung des Gerichts gelungen nachzuweisen, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zu 1 kausal zu dem Sturz der Klägerin geführt hat.

Zwar war die Beklagte zu 1 unstreitig für die Sicherung des umgeleiteten Radweges zuständig. Ihr war auch mit der verkehrsrechtlichen Erlaubnis der Landeshauptstadt München (…) aufgegeben worden, zur Ermöglichung einer sicheren Benutzung in Übergangsbereichen des umgeleiteten Radweges, sofern nicht bereits Absenkungen vorhanden sind, geeignete verkehrssichere Anrampungen zu schaffen.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme konnte sich das Gericht jedoch nicht die Überzeugung bilden, dass die Beklagte zu 1 dieser Anordnung nicht nachgekommen ist, bzw. ein Verstoß hiergegen kausal zu dem Sturz der Klägerin geführt hat. (…)

Es liegen […] einander widersprechende Angaben dazu vor, ob zum Unfallzeitpunkt eine Anrampung vorhanden gewesen ist oder nicht. Keine der Angaben erschien dem Gericht glaubwürdiger und glaubhafter. (…)

Auch aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern lässt sich kein beweissicherer Rückschluss auf die Situation zum Unfallzeitpunkt ziehen. Lichtbilder direkt vom Unfalltag liegen nicht vor.

Eine Verkehrspflichtverletzung der Beklagten zu 1 im Hinblick auf die Höhe der Bordsteinkante konnte die Klägerin daher nicht nachweisen.

Auch ein möglicherweise falsches Aufstellen der Schrankenzäune hat nicht zur Überzeugung des Gerichts kausal zum Sturz der Klägerin geführt. Aus oben genannten Gründen konnte nicht beweissicher festgestellt werden, dass die Klägerin allein deshalb zu Sturz gekommen ist, weil die aufgestellten Schrankenzäune den Radweg so geführt haben, dass sie über einen erhöhten Bordstein fahren musste. Die Beleuchtung der Warnbaken/Schrankenzäune hat nach Auffassung des Gerichts nicht die Funktion, die Fahrbahn selbst zu beleuchten. Sinn und Zweck der Beleuchtung ist es lediglich, den Verlauf des Weges anzuzeigen. Damit fällt eine eventuelle unterbliebene Beleuchtung nicht in den Schutzzweck der Norm für die von der Klägerin geltend gemachten Schäden und Schmerzensgeld.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Jobcenter muss bei marktengem Wohnraum u. U. draufzahlen

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass das Jobcenter bei besonders schwer verfügbaren, behindertengerechten Wohnungen auch Kosten oberhalb der Angemessenheitsgrenze übernehmen muss (Az. L 13 AS 185/23 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 23.10.2023 zum Beschluss L 13 AS 185/23 B ER vom 13.10.2023

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass das Jobcenter bei besonders schwer verfügbaren, behindertengerechten Wohnungen auch Kosten oberhalb der Angemessenheitsgrenze übernehmen muss.

Zugrunde lag das Eilverfahren einer alleinstehenden Frau (geb. 1976) aus Bremen. Sie hat fünf Kinder im Alter von 9 bis 22 Jahren. Der älteste Sohn ist schwerbehindert und auf einen Rollstuhl angewiesen. Bisher lebt die Familie in einer 83 m2 großen Vier-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses. Um die Wohnung zu verlassen, muss der Sohn durch das Treppenhaus getragen werden.

Nach langer Suche fand die Familie schließlich eine barrierefreie Wohnung in passender Größe. Die Zentrale Fachstelle Wohnen befürwortete die Anmietung. Das Jobcenter Bremen lehnte eine Zusicherung der Mietübernahme jedoch ab, da die Miete auch nach einem Preisnachlass (1.425,60 Euro) immer noch über der Angemessenheitsgrenze (1.353,00 Euro) lag. Außerdem verwies es darauf, dass die Mutter in der Vergangenheit eine andere geeignete Wohnung abgelehnt habe.

Das LSG hat das Jobcenter zur Erteilung der Zusicherung verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die höheren Kosten aufgrund der familiären Besonderheiten nicht unangemessen seien. Der Zugang zum Wohnungsmarkt sei für Menschen mit Behinderung ohnehin erschwert. Hinzu komme das geringe Angebot für größere Personenzahlen. Die Chancen einer sechsköpfigen Familie, künftig eine andere rollstuhlgerechte Wohnung zu finden, seien damit sehr gering – dies habe die Zentrale Fachstelle Wohnen ausdrücklich bestätigt. Ferner müsse der schwerbehinderte Sohn nicht deshalb in einer ungeeigneten Wohnung bleiben, weil seine Mutter es in der Vergangenheit ggf. an ausreichenden Bemühungen bei der Wohnungssuche habe fehlen lassen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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