Gesetz über digitale Dienste: EU-Kommission erlässt Regeln für unabhängige Audits

Gemäß dem Gesetz über digitale Dienste (DSA) müssen unabhängige Prüfer mindestens einmal jährlich bewerten, wie die sehr großen Online-Plattformen und Suchmaschinen die DSA-Verpflichtungen einhalten. Die Vorschriften für diese unabhängigen Audits hat die EU-Kommission in einer delegierten Verordnung angenommen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.10.2023

Gemäß dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) müssen unabhängige Prüferinnen und Prüfer mindestens einmal jährlich bewerten, wie die sehr großen Online-Plattformen und Suchmaschinen die DSA-Verpflichtungen einhalten. Die Vorschriften für diese unabhängigen Audits hat die EU-Kommission in einer delegierten Verordnung angenommen.

Die delegierte Verordnung ergänzt den DSA und legt die Schritte fest, die die benannten Dienste unternehmen müssen, um die Fähigkeiten und die Unabhängigkeit ihrer Prüfer zu überprüfen. Sie legt auch die wichtigsten Grundsätze fest, die die Prüfer bei der Durchführung der Audits anwenden sollten.

Die Prüfer werden Vorlagen für die Erstellung der unabhängigen Audits und die sehr großen Online-Plattformen und Suchmaschinen Vorlagen für die Erstellung ihrer Umsetzungsberichte verwenden. Obligatorische Vorlagen werden die Vergleichbarkeit zwischen den Berichten der verschiedenen Dienste gewährleisten.

Audits stellen ein wichtiges Instrument der Rechenschaftspflicht dar und sind Teil der verschiedenen Transparenzanforderungen der DSA. Die neunzehn im April 2023 benannten Dienste sollten spätestens sechzehn Monate nach ihrer Benennung, d. h. Ende August 2024, einem ersten Audit unterzogen werden. Sie müssen der EU-Kommission und der zuständigen Behörde in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat die Prüfberichte übermitteln und diese Berichte spätestens drei Monate nach Fertigstellung des Berichts über die Durchführung der Prüfung auch veröffentlichen.

Weitere Schritte

Die Kommission übermittelte die delegierte Verordnung an das Europäische Parlament und den Rat. Die Vorschriften treten innerhalb von drei Monaten in Kraft, wenn keine Einwände von den anderen Organen erhoben werden.

Quelle: EU-Kommission

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Reformpläne zum Namensrecht – Länder nehmen Stellung

Der Bundesrat hat sich am 20.10.2023 zu den Plänen der Bundesregierung für eine Modernisierung des deutschen Namensrechts geäußert.

Bundesrat, Mitteilung vom 20.10.2023

Der Bundesrat hat sich am 20. Oktober 2023 zu den Plänen der Bundesregierung für eine Modernisierung des deutschen Namensrechts geäußert.

In ihrer Stellungnahme fordert die Länderkammer einige Änderungen am Gesetzentwurf, insbesondere ein späteres Inkrafttreten der Reform, um eine Anpassung der technischen Verfahren der Standesämter zu ermöglichen.

Was die Regierung plant: Mehr Möglichkeiten für Doppelnamen

Nach den Regierungsplänen sollen künftig für Kinder und beide Ehegatten Doppelnamen möglich sein. Bislang kann nur der Geburtsname oder der aktuell geführte Name eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmt werden. Derjenige Partner, dessen Name nicht der Ehename ist, kann diesen zwar als Begleitnamen vor oder nach dem Ehenamen führen; allerdings können die Ehegatten nicht einen Doppelnamen aus ihren beiden Namen wählen. Gibt es keinen Ehenamen, so ist bei der Geburt eines Kindes zu entscheiden, welchen Geburtsnamen das Kind trägt. Ein Doppelname ist dabei derzeit nicht zulässig.

Einfachere Änderung nach Scheidung der Eltern

Für minderjährige Kinder aus geschiedener Ehe, die den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten haben und nun bei einem Elternteil leben, der den Ehenamen abgelegt hat, soll die Namensänderung erleichtert werden. Bislang waren solche Kinder weiterhin an den Ehenamen gebunden. So genannte einbenannte, also nicht adoptierte Stiefkinder sollen ihren vorherigen Namen zurückerhalten, wenn der Grund für die Einbenennung entfällt.

Zudem soll künftig der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption entfallen.

Länderforderung zu nationalen Minderheiten

Überdies sollen – anders als bisher – die namensrechtlichen Traditionen der in Deutschland anerkannten nationalen Minderheiten und im Hinblick auf geschlechtsangepasste Formen des Familiennamens auch von Personen mit Migrationshintergrund berücksichtigt werden. Solche Formen sind insbesondere in Ländern des slawischen Sprachraums und der sorbischen Tradition üblich. Hier fordert der Bundesrat in seiner Stellungnahme eine Beschränkung auf Personen, die noch eine subjektive Verbindung zu diesem Sprach- und Kulturraum haben.

Fortgang des parlamentarischen Verfahrens

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie verfasst dazu eine Gegenäußerung. Als nächstes berät der Bundestag über den Gesetzentwurf der Bundesregierung. Spätestens drei Wochen, nachdem er ihn verabschiedet hat, kommt der Gesetzesbeschluss zur abschließenden Beratung auf die Tagesordnung der Länderkammer.

Quelle: Bundesrat

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Mehr Bürgergeld ab Januar 2024

Die Regelsätze für Bürgergeld und Sozialhilfe steigen ab Januar 2024 um gut 12 Prozent. Der Bundesrat stimmte am 20.10.2023 einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung zu. Sie kann daher wie geplant zum neuen Jahr in Kraft treten.

Bundesrat, Mitteilung vom 20.10.2023

Die Regelsätze für Bürgergeld und Sozialhilfe steigen ab Januar 2024 um gut 12 Prozent. Der Bundesrat stimmte am 20. Oktober 2023 einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung zu. Sie kann daher wie geplant zum neuen Jahr in Kraft treten.

Höhere Regelsätze und mehr Geld für Schulbedarf

Alleinstehende Erwachsene erhalten ab Januar 2024 monatlich 563 Euro – 61 Euro mehr als bisher. Auch die Beträge für den persönlichen Schulbedarf erhöhen sich um etwa zwölf Prozent: im ersten Schulhalbjahr von 116 Euro auf 130 Euro und im zweiten Schulhalbjahr von 58 Euro auf 65 Euro. Zum Schulbedarf zählen zum Beispiel Schreibutensilien, Taschenrechner oder Bastelmaterial. Die Unterstützung beim persönlichen Schulbedarf ist Teil des sogenannten Bildungspakets für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Bürgergeld oder Sozialhilfe erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.

Parallel steigen auch die Sätze der Geldleistungen für Asylsuchende.

Existenzminimum an Preisentwicklung anpassen

Der Anspruch auf staatliche Leistungen dient der Sicherung des Existenzminimums. Die Höhe wird jährlich auf Grundlage der durchschnittlichen Preis- und Nettolohnentwicklung überprüft und angepasst.

Quelle: Bundesrat

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Mithaftung nach Unfall beim Kolonnenspringen

Überholen darf nur, wer eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vollständig ausschließen kann. Wenn es beim Kolonnenspringen zum Unfall kommt, zahlen in der Regel beide Unfallbeteiligte. So das LG Lübeck (Az. 9 O 27/21).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 19.10.2023 zum Urteil 9 O 27/21 vom 28.07.2023 (rkr)

Überholen darf nur, wer eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vollständig ausschließen kann. Das ist beim Überholen einer Kolonne (hier hinter einem Traktor) oft nicht einfach. Wenn’s beim Kolonnenspringen zum Unfall kommt, zahlen in der Regel beide Unfallbeteiligte.

In einem Fall, den das Landgericht Lübeck entscheiden musste, hatte sich auf einer Landstraße im Kreis Stormarn hinter einem Traktor eine Kolonne gebildet. Ganz am Ende der Kolonne fuhr der Kläger und vor ihm noch zwei weitere Autos. Nachdem ein Überholverbot endete, begann der Kläger, die Kolonne von hinten links zu überholen. Als er schon auf der Höhe des Wagens direkt hinter dem Traktor war, scherte dessen Fahrerin ebenfalls zum Überholen aus. Der Kläger versuchte noch auszuweichen und schrammte letztlich aufgrund des Manövers am Traktor entlang. Es entstanden erhebliche Schäden.

Das Gericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass die ausscherende Fahrerin nach § 7 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung nur hätte Überholen dürften, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen wäre. Die Fahrerin habe dies aber nicht beweisen können, denn bereits der Umstand, dass es zu dem Unfall gekommen sei, spräche dafür, dass sie gerade nicht gut genug aufgepasst habe.

Der Kläger hingegen habe die Kolonne grundsätzlich überholen dürfen. Zwar gelte die Regel, dass bei „unklarer Verkehrslage“ nicht überholt werden dürfe. Von einer unklaren Verkehrslage sei aber nur auszugehen, wenn sich für den nachfolgenden Fahrer nicht sicher beurteilen lasse, was der Vorausfahrende jetzt gleich tun werde. Hier sei jedoch nichts unklar gewesen. Nicht jede Kolonne sei per se eine „unklare Verkehrslage“. Und auch sonst seien im Prozess keine Umstände feststellbar gewesen, die gegen einen Überholversuch gesprochen hätten.

Trotzdem müsse sich der Kläger an dem Schaden beteiligen. Der Unfall sei auch für ihn nicht völlig unvermeidbar gewesen. Auch wenn das Überholen einer Kolonne nicht verboten sei, hätte ein „Idealfahrer“ dies angesichts der damit verbundenen Selbst- und Fremdgefährdung unterlassen (so auch OLG Celle, Urteil vom 08.06.2022, Az. 14 U 118/21). Die generelle Haftung eines Autofahrers (die sog. Betriebsgefahr) entfalle daher nicht völlig.

Im Ergebnis musste die ausscherende Fahrerin 80 % und der Kläger 20 % des Schadens tragen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein

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Geschlechtsangleichende Operationen für non-binäre Personen derzeit keine Kassenleistung

Der Anspruch auf Kostenübernahme für eine geschlechtsangleichende Operation von Versicherten, die ihr Geschlecht weder als weiblich noch als männlich empfinden (non-binäres Geschlecht), setzt eine Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss voraus. An dieser fehlt es bislang. So das BSG (Az. B 1 KR 16/22 R).

BSG, Pressemitteilung vom 19.10.2023 zum Urteil B 1 KR 16/22 R vom 19.10.2023

Der Anspruch auf Kostenübernahme für eine geschlechtsangleichende Operation von Versicherten, die ihr Geschlecht weder als weiblich noch als männlich empfinden (non-binäres Geschlecht), setzt eine Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss voraus. An dieser fehlt es bislang. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 19.10.2023 entschieden (Az. B 1 KR 16/22 R).

Die klagende Person ist als biologische Frau geboren, empfindet sich aber weder als Frau noch als Mann. Sie ließ ihren Vornamen und die Geschlechtsangabe im Geburtenregister ändern. Um nicht als Frau wahrgenommen zu werden, beantragte sie bei der beklagten Krankenkasse die Übernahme der Kosten (rund 5.000 Euro) für die Entfernung der weiblichen Brust. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. In der Zwischenzeit wurde die Operation durchgeführt. Das Sozialgericht hat die Krankenkasse zur Kostenerstattung verurteilt, das Landessozialgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass körpermodifizierende Operationen bei Trans-Personen* Bestandteil einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode sind. Über deren Anerkennung muss zunächst der Gemeinsame Bundesausschuss entscheiden, bevor Versicherte die Leistung von ihrer Krankenkasse beanspruchen können. Die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum „Transsexualismus“ beruhte auf den klar abgrenzbaren Erscheinungsbildern des weiblichen und männlichen Geschlechts. Der in den aktuellen medizinischen Leitlinien wiedergegebene Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse bezieht demgegenüber die Vielfalt aller – auch non-binärer – Geschlechtsidentitäten ein. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum sog. dritten Geschlecht. Die Kriterien für die medizinische Notwendigkeit einer geschlechtsangleichenden Operation werden dabei nicht objektiv vorgegeben. Entscheidungen über die Notwendigkeit und die Reihenfolge der Behandlungsschritte sollen vielmehr zwischen der Trans-Person und den Behandelnden „partizipativ“ getroffen werden. Dieser methodische Ansatz weicht von anderen Behandlungsverfahren ab. Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses ist nun, zum Schutz der betroffenen Personen vor irreversiblen Fehlentscheidungen die sachgerechte Anwendung der neuen Methode sowie ihre Wirksamkeit und Qualität zu beurteilen. Für bereits begonnene Behandlungen von Transsexuellen erwägt der Senat Vertrauensschutz.

*Bezeichnung entsprechend S3-Leitlinie zur Diagnostik, Beratung und Behandlung AWMF-Register-Nr. 138|001

Hinweise zur Rechtslage

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung

§ 27 Krankenbehandlung

(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.

§ 135 Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

(1) 1Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1, einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über

1. die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit – auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden – nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung,

2. die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine sachgerechte Anwendung der neuen Methode zu sichern, und

3. die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung.

Quelle: Bundessozialgericht

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Digitaler Euro: EZB startet Vorbereitungsphase

Der digitale Euro geht in die nächste Phase der Vorbereitung. Die EU-Kommission begrüßt die entsprechende Entscheidung, die der EZB-Rat am 18.10.2023 getroffen hat. Ein digitaler Euro würde, wenn er ausgegeben wird, eine Ergänzung zu Bargeld darstellen, das verfügbar und nutzbar bleiben muss.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.10.2023

Der digitale Euro geht in die nächste Phase der Vorbereitung. Die EU-Kommission begrüßt die entsprechende Entscheidung, die der EZB-Rat am 18.10.2023 getroffen hat. Seit Juli 2021 hatte die EZB zentrale Fragen der Gestaltung und Vorbereitung des digitalen Euro bearbeitet.

In der Vorbereitungsphase wird die EZB nun ihre Analyse der möglichen Gestaltungsoptionen, der Nutzererfahrung und der technischen Lösungen für einen digitalen Euro vertiefen, um sich auf dessen mögliche Entwicklung und Ausgabe vorzubereiten. Die Vorbereitungsphase beginnt am 1. November 2023 und wird voraussichtlich zwei Jahre dauern. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Arbeiten und Analysen kann der EZB-Rat beschließen, auf die Erprobung eines möglichen digitalen Euro hinzuarbeiten.

Digitales öffentliches Geld

Die Arbeit der EZB in der Vorbereitungsphase wird auch in die legislativen Beratungen über den Vorschlag der Kommission zur Schaffung des Rechtsrahmens für einen digitalen Euro einfließen, der im Juni 2023 vorgelegt wurde. Ziel der Rechtsvorschriften ist es, dafür zu sorgen, dass jeder künftige digitale Euro den Menschen und Unternehmen eine zusätzliche Wahl zur digitalen Zahlung mithilfe einer weithin akzeptierten, erschwinglichen, sicheren und widerstandsfähigen Form öffentlicher Gelder überall im Euro-Währungsgebiet bietet.

Ergänzung des Bargelds, kein Ersatz

Ein digitaler Euro würde, wenn er ausgegeben wird, eine Ergänzung zu Bargeld darstellen, das verfügbar und nutzbar bleiben muss. Er soll Bargeld nicht ersetzen. Aus diesem Grund hat die Kommission in ihrem einheitlichen Währungspaket auch einen Legislativvorschlag über das gesetzliche Zahlungsmittel der Euro-Banknoten und -münzen vorgelegt. Die Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Verordnung zur Einführung des digitalen Euro sind im Gange.

Endgültige Entscheidung über Einführung bei der EZB

Sobald die Rahmenvorschriften für den digitalen Euro EU angenommen sind, fällt die endgültige Entscheidung über die Ausgabe des digitalen Euro in die alleinige Zuständigkeit der EZB, die im Einklang mit den Verträgen in völliger Unabhängigkeit handelt.

Quelle: EU-Kommission

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Arbeitszeit: Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden, wenn es darum geht, eine erhöhte Vergütung wegen Überschreitung einer bestimmten Zahl an Arbeitsstunden zu erhalten

Das BAG wollte vom EuGH wissen, ob eine nationale Regelung, nach der ein Teilzeitbeschäftigter (hier Pilot der Lufthansa CityLine) die gleiche Zahl Arbeitsstunden wie ein Vollzeitbeschäftigter leisten muss, um eine zusätzliche Vergütung zu erhalten, eine Diskriminierung darstellt, die nach dem Unionsrecht verboten ist. Der EuGH bejahte dies (Rs. C-660/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 19.10.2023 zum Urteil C-660/20 vom 19.10.2023

Ein deutscher Pilot arbeitet für die Fluggesellschaft Lufthansa CityLine als Teilzeitbeschäftigter. Sein Arbeitsvertrag sieht vor, dass er eine Grundvergütung erhält, die sich an der Flugdienstzeit orientiert. Darüber hinaus kann er eine zusätzliche Vergütung erhalten, wenn er eine bestimmte Zahl an Flugdienststunden im Monat leistet und dabei Schwellenwerte überschreitet, die zu diesem Zweck vertraglich festgelegt sind.

Diese Schwellenwerte sind allerdings für vollzeitbeschäftigte Piloten und für teilzeitbeschäftigte Piloten gleich.

Der Pilot ist der Auffassung, dass die Schwellenwerte unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten Stundenzahl aufgrund seiner Teilzeittätigkeit herabzusetzen seien. Ihm erwachse mit Überschreitung der so genannten Auslösegrenzen, wenn diese im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit herabgesetzt seien, ein Anspruch auf die zusätzliche Vergütung.

Das mit dem Rechtsstreit zwischen dem Piloten und Lufthansa CityLine befasste deutsche Bundesarbeitsgericht hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet. Es möchte wissen, ob eine nationale Regelung, nach der ein Teilzeitbeschäftigter die gleiche Zahl Arbeitsstunden wie ein Vollzeitbeschäftigter leisten muss, um eine zusätzliche Vergütung zu erhalten, eine Diskriminierung darstellt, die nach dem Unionsrecht1 verboten ist.

Der Gerichtshof bejaht dies. Er stellt zunächst fest, dass die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer während der Zeit ihrer Beschäftigung die gleichen Aufgaben wahrnehmen wie die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer oder die gleiche Arbeitsstelle wie diese bekleiden. Damit ist die Situation beider Arbeitnehmerkategorien vergleichbar. Das nationale Gericht wird diesen Aspekt jedoch zu überprüfen haben.

Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass das Bestehen identischer Schwellenwerte für die Auslösung einer zusätzlichen Vergütung für teilzeitbeschäftigte Piloten gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit einen längeren Flugstundendienst als für vollzeitbeschäftigte Piloten bedeutet. Teilzeitbeschäftigte Piloten werden damit in höherem Maß belastet und werden die Anspruchsvoraussetzungen für die zusätzliche Vergütung weitaus seltener erfüllen als ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen.

Der Gerichtshof urteilt daher, dass eine solche nationale Regelung zu einer schlechteren Behandlung der teilzeitbeschäftigten Piloten führt, was gegen das Unionsrecht verstößt, es sei denn, diese Behandlung ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Das nationale Gericht ist aufgerufen, auch letzteren Aspekt zu prüfen. Dabei wird es die entsprechenden Erwägungen des Gerichtshofs zu berücksichtigen haben, der Vorbehalte gegenüber den Rechtfertigungsgründen äußert, die insbesondere von der Fluggesellschaft vorgebracht werden.

Fußnote

1 Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit vom 6. Juni 1997 im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit.

Quelle: EuGH

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Skyliners müssen Basketballprofi nicht freigeben

Der bei den Skyliners Frankfurt bis zum 30. Juni 2024 unter Vertrag stehende Basketballprofi Nolan Adekunle blieb in dem von ihm eingeleiteten Eilverfahren auch vor dem LAG Hessen ohne Erfolg. Sein Fördervertrag sei wirksam befristet worden und eine ordentliche Kündigung mangels entsprechender Vereinbarung daher ausgeschlossen (Az. 6 SaGa 882/23).

LAG Hessen, Pressemitteilung vom 19.10.2023 zum Urteil 6 SaGa 882/23 vom 18.10.2023

Der bei den Skyliners bis zum 30. Juni 2024 unter Vertrag stehende Basketballprofi Nolan Adekunle blieb in dem von ihm eingeleiteten Eilverfahren auch vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. In diesem Verfahren hat er die Vertragsbeendigung zum 30. Juni 2023 und die Freigabe seiner Spielerlizenz durch die Skyliners geltend gemacht. Hintergrund ist der Abstieg der Skyliners in die 2. Basketball-Bundesliga und ein dem Spieler vorliegendes Angebot des Erstligisten Niners Chemnitz.

Dem Engagement des Spielers bei den Skyliners liegt ein sog. Fördervertrag zugrunde, der von ihm und den zu dieser Zeit noch in der 1. Basketball-Bundesliga spielenden Skyliners im August 2022 unterschrieben worden ist. Darin haben sich der Spieler und der Klub auf eine Vertragslaufzeit bis zum 30. Juni 2024 sowie darauf verständigt, dass der Vertrag auch für die 2. Basketball-Bundesliga gilt. Die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung sieht der Vertrag nicht vor. Die von ihm gleichwohl mit Schreiben vom 31. Mai 2023 zum 30. Juni 2023 ausgesprochene Kündigung hat der Spieler u. a. darauf gestützt, dass keine wirksame Befristung vorliege und der Vertrag zudem unter der Bedingung abgeschlossen worden sei, dass die Mannschaft in der 1. Basketball-Bundesliga spiele. Außerdem hat er geltend gemacht, seine Vergütung bei den Skyliners liege weit unter dem gesetzlichen Mindestlohn, sodass er auch einen Grund für eine außerordentliche Kündigung gehabt habe.

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat – wie schon zuvor das Arbeitsgericht Frankfurt am Main – den Antrag Akedunles auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass der zwischen dem Spieler und den Skyliners abgeschlossene Fördervertrag wirksam befristet worden und eine ordentliche Kündigung mangels entsprechender Vereinbarung daher ausgeschlossen sei (§ 15 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Außerdem hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass der Spieler ausdrücklich nur eine fristgerechte und ordentliche Kündigung erklärt habe und ein Wille für eine außerordentliche Kündigung nicht ersichtlich sei. Im Übrigen sei der gerügte Mindestlohnverstoß nach der Entscheidung des Gerichts nicht ohne weitere Anhaltspunkte als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts liegen noch nicht vor. Gegen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren besteht kein weiteres Rechtsmittel.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht

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Tödlicher Unfall eines Landwirts beim Hacken eigenen Holzes in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert

Ein nebenberuflicher Land- und Forstwirt ist auch dann in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert, wenn er beim Hacken eigenen Holzes verunglückt, auch wenn er daneben eine – nicht versicherte – gewerbliche Brennholzaufbereitung betreibt, in der er zugekauftes fremdes Holz in gleicher Weise bearbeitet. Dies entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 1 U 954/23).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 19.10.2023 zum Urteil L 1 U 954/23 vom 25.09.2023

Ein nebenberuflicher Land- und Forstwirt ist auch dann in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert, wenn er beim Hacken eigenen Holzes verunglückt, auch wenn er daneben eine – nicht versicherte – gewerbliche Brennholzaufbereitung betreibt, in der er zugekauftes fremdes Holz in gleicher Weise bearbeitet. Dies hat mit Urteil vom 25. September 2023 der 1. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg entschieden und damit ein entsprechendes Urteil des Sozialgerichts Mannheim bestätigt.

Der tödlich verunglückte Versicherte (geboren 1943) betrieb eine kleinere Land- und Forstwirtschaft mit eigenen Flächen in einer Stadt im Neckar-Odenwald-Kreis. Er verarbeitete regelmäßig Holz aus dem eigenen Wald zum Verkauf. Insoweit war er – automatisch kraft Gesetzes – bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftlicher Unfallversicherung versichert. Daneben betrieb er eine gewerbliche Brennholzaufbereitung mit zugekauftem, fremdem Holz. In dieser Tätigkeit hätte er sich freiwillig bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM), versichern können, dies hatte er jedoch unterlassen.

Der Versicherte hackte am 3. Januar 2019 mit einem sog. Kegelspalter Holz. Er geriet mit seiner Schnittschutzhose in die Maschine, wurde hineingezogen und erlitt sofort tödliche Verletzungen.

Die BGHM lehnte eine Witwenrente an die Ehefrau wegen der fehlenden Versicherung ab. Die SVLFG leistete ebenfalls keine Rente. Sie verwies darauf, dass in den letzten Jahren der weitaus größte Teil der Holzverarbeitung auf zugekauftes Fremdholz entfallen sei und nur sehr wenig eigenes Holz verarbeitet worden sei. Daher sei der Schwerpunkt dieses Unternehmens gewerblich und nicht land- und forstwirtschaftlich. Versicherungsschutz wäre daher nur über die BGHM erreichbar gewesen.

Bereits das Sozialgericht Mannheim hat am 1. März 2023 die SVLFG als landwirtschaftliche Unfallversicherung zu einer Witwenrente für die Ehefrau verurteilt. Das Sozialgericht hatte bei einem Ortstermin den Betriebshof und den Wald des Verunglückten detailliert in Augenschein genommen und die beiden Söhne sowie einen Kunden als Zeugen vernommen. Der Verunglückte hatte danach am Unfalltag gut gewachsene Buche, die auf seinen Flächen als Sturmholz angefallen war, und nicht etwa minderwertige Fichte oder anderes zugeliefertes Holz bearbeitet. Das Sozialgericht hat es danach für bewiesen erachtet, dass er bei der unfallbringenden Arbeit kein zugekauftes, sondern eigenes Holz verarbeitete und dass dieses auch zum Verkauf und nicht etwa für den privaten Haushalt bestimmt war.

Das Landessozialgericht hat jetzt die Berufung der SVLFG gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Es hat die tatsächlichen Feststellungen des Sozialgerichts bestätigt. In rechtlicher Hinsicht hat der entscheidende 1. Senat insbesondere hervorgehoben, dass sich der Versicherungsschutz nach der konkreten unfallbringenden Tätigkeit richtet und nicht etwa eine „Gesamtschau“ mit einer Zusammenfassung aller vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten und einer anschließenden „Schwerpunktbildung“ zulässig ist. Die Verarbeitung eigenen Holzes war danach nicht nur ein „Nebenunternehmen“ der unversicherten gewerblichen Brennholzverarbeitung, sondern sie war Teil des forstwirtschaftlichen „Hauptunternehmens“, das insgesamt bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert war.

Hinweis zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)

§ 123 Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig (…):

1. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege (…),

§ 131 Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen

(1) Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört.

(…)

(2) Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des Unternehmens. Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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BER: Keine Aufnahme von Fahrgästen in Berliner Taxen ohne besondere Ausnahmegenehmigung

Taxiunternehmen mit Sitz in Berlin dürfen nach einer Eilentscheidung des VG Berlin Fahrgäste vom Flughafen BER nur mit einer besonderen Genehmigung befördern (Az. 11 L 276/23).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 19.10.2023 zum Beschluss 11 L 276/23 vom 12.10.2023

Taxiunternehmen mit Sitz in Berlin dürfen nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin Fahrgäste vom Flughafen BER nur mit einer besonderen Genehmigung befördern.

Die Antragstellerin, ein in Berlin ansässiges Taxiunternehmen, war im Besitz einer sog. Ladeberechtigung zur Beförderung von Fahrgästen vom Flughafen BER für sechs ihrer insgesamt 30 Fahrzeuge. Nachdem eines ihrer hiervon nicht erfassten Taxis am BER bei der Aufnahme eines Fahrgastes angetroffen worden war, widerrief das hierfür zuständige Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten die Erlaubnis für sämtliche Fahrzeuge unter Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat den hiergegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Widerruf sei nicht zu beanstanden. Denn sie habe gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen, wonach Taxen grundsätzlich nur in der Gemeinde des Betriebssitzes des Unternehmers bereitgehalten werden dürfen. Abweichend von diesem Verbot hätten das Land Berlin und der Landkreis Dahme-Spreewald zwar eine Vereinbarung getroffen, wonach eine begrenzte Anzahl von Berliner Taxen außerhalb ihrer Betriebssitzgemeinde am Flughafen BER zugelassen sei. Die auf dieser Grundlage erteilte Ausnahmegenehmigung betreffe im Fall der Antragstellerin aber nur sechs jeweils mit amtlichen Kennzeichen konkret bezeichnete Taxen, nicht jedoch das weitere Fahrzeug der Antragstellerin, das sich am BER bereitgehalten habe. Die Antragstellerin könne sich nicht darauf berufen, der bei ihr beschäftigte Fahrer habe sich nicht an ihre Anweisungen gehalten. Denn es obliege ihr selbst, für die Einhaltung der Genehmigung Sorge zu tragen. Der Widerruf der Ladeberechtigung sei auch verhältnismäßig, weil er nur sechs ihrer Fahrzeuge betreffe und es diesen weiterhin erlaubt sei, sich innerhalb des Stadtgebietes in Berlin bereitzuhalten und Fahrgäste auch zum Flughafen BER zu befördern.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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