Anwälte dürfen ihre beA-Zugangsdaten nicht an Rechtsanwaltsfachangestellte weitergeben

Versenden Rechtsanwaltsfachangestellte (ReFa) Schriftsätze über den persönlichen beA-Zugang des Anwalts, so ist dies rechtswidrig und die Rechtshandlung unwirksam, so der BGH (Az. 2 StR 39/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 02.10.2023 zum Beschluss 2 StR 39/23 des BGH vom 20.06.2023

Versenden Rechtsanwaltsfachangestellte (ReFa) Schriftsätze über den persönlichen beA-Zugang des Anwalts, so ist dies rechtswidrig und die Rechtshandlung unwirksam, so der BGH.

Rechtsanwältinnen und -anwälte dürfen ihre beA-Zugangskarte sowie PIN nicht weitergeben, auch nicht an Rechtsanwaltsfachangestellte (ReFa), so der Bundesgerichtshof (BGH). Übermitteln Mitarbeitende statt des Anwalts bzw. der Anwältin selbst einen Schrifsatz über den Anwalts-beA-Zugang, so ist die damit vorgenommene Rechtshandlung unwirksam. Deshalb konnte ein Anwalt auch nicht mit der Begründung Wiedereinsetzung verlangen, er habe die Zugangsdaten an seine ReFa gegeben und diese habe vergessen, die Revision rechtzeitig einzulegen (Beschluss vom 20.06.2023, Az. 2 StR 39/23).

In einem Strafverfahren war der Angeklagte freigesprochen worden, doch die Nebenklägerin wollte dagegen Revision einlegen. Diese erreichte das Gericht jedoch nur per Fax innerhalb der Frist, weswegen es das Rechtsmittel als unzulässig verwarf. Der Verteidiger beantragte daraufhin Wiedereinsetzung und versendete die Revisionseinlegung noch einmal über sein beA. Seine Begründung: Er habe die beA-Zugangskarte nebst PIN an seine ReFa weitergegeben, damit diese sie für ihn aufbewahre, weil er meist im Home Office arbeite. Sie habe in dem konkreten Fall für ihn die Revision einlegen sollen. Das habe sie aber nicht getan, was er erst nach Zugang des Revisionsverwerfungsbeschlusses mitbekommen hatte. Er selbst sei an dem Tag verreist gewesen.

BGH rügt Anwalt: beA-Zugang darf nicht weitergegeben werden

Mit dieser Argumentation konnte er beim BGH jedoch nicht überzeugen – im Gegenteil: Der BGH nahm den Fall zum Anlass, um noch einmal deutlich darauf hinzuweisen, dass Anwältinnen und Anwälte ihre beA-Zugangsdaten nach §§ 23 Abs. 3 Satz 5, 26 Abs. 1 Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) nicht an andere geben dürften.

Die einfache Signatur der Rechtsmittelschrift setze die persönliche Versendung durch die den Schriftsatz verantwortende Person voraus. Alternativ möglich, dass sich Kanzleimitarbeiterinnen und -mitarbeiter nach § 24 RAVPN mit einem ihnen selbst zugeordneten Zertifikat und der zugehörigen Zertifikats-PIN in einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach anmelden. Das sei hier aber nicht geschehen.

Aufgrund der rechtswidrigen Überlassung sei nicht nur der Antrag auf Wiedereinsetzung abzulehnen. Selbst wenn der Schriftsatz fristwahrend versendet worden wäre, hätte er die Formerfordernisse nach § 32a Abs. 3 Var. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Strafprozessordnung (StPO) nicht gewahrt und wäre daher unwirksam gewesen.

Zur Begründung dieser strengen Regel führte der BGH aus: Dadurch solle sichergestellt werden, dass die einfache Signatur von der den Schriftsatz verantwortenden Person stammt. Eine Überlassung des Zertifikats an eine nicht angemeldete Person würde es einem Unbefugten ermöglichen, anwaltliche Schriftsätze eigenmächtig zu erstellen oder abzuändern, um sie dann mit einer einfachen Signatur des Rechtsanwalts zu versenden.

Quelle: BRAK

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Änderungen in BORA und FAO seit 01.10.2023 in Kraft

Die Satzungsversammlung der BRAK hat in ihrer Sitzung im Mai 2023 klargestellt, dass Fachanwaltsfortbildungen innerhalb einer gewissen Frist nachholbar sind. Zudem hat sie darüber beschlossen, wie Berufsausübungsgesellschaften für die Einhaltung des Berufsrechts zu sorgen haben. Diese Änderungen sind am 01.10.2023 in Kraft getreten.

BRAK, Mitteilung vom 01.10.2023

Die Satzungsversammlung der BRAK hat in ihrer Sitzung im Mai 2023 klargestellt, dass Fachanwaltsfortbildungen innerhalb einer gewissen Frist nachholbar sind. Zudem hat sie darüber beschlossen, wie Berufsausübungsgesellschaften für die Einhaltung des Berufsrechts zu sorgen haben. Diese Änderungen sind am 01.10.2023 in Kraft getreten.

In ihrer 5. Sitzung am 08.05.2023 hat die 7. Satzungsversammlung sich schwerpunktmäßig mit Fragen der Fachanwalts-Fortbildung befasst. Insbesondere beschloss sie Erleichterungen beim Nachweis der von Fachanwältinnen und Fachanwälten zu absolvierenden Fortbildungsstunden. Sowohl in § 4 FAO, der den erstmaligen Erwerb von Fachanwaltstiteln regelt, als auch in § 15 FAO, wonach jährlich mindestens 15 Stunden Fortbildung zu absolvieren sind, wurde ergänzt, dass die notwendigen Fortbildungsstunden innerhalb einer angemessenen Frist nachgeholt werden können.

Außerdem beschloss die Satzungsversammlung einen neuen § 31 BORA, der die Einhaltung des Berufsrechts in Berufsausübungsgesellschaften sicherstellen soll. Die Neuregelung konkretisiert § 59e II BRAO, wonach die Gesellschaften durch geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden und dass auch nicht-anwaltliche Gesellschafter die Berufspflichten erfüllen.

Das Bundesministerium der Justiz hat mit einem Schreiben vom 17.07.2023 mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der 5. Sitzung der 7. Satzungsversammlung vom 8.5.2023 zur Änderung der FAO und der BORA keine Bedenken bestehen (vgl. § 191e I BRAO).

Die Beschlüsse wurden am 20.07.2023 auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht und treten am 01.10.2023 in Kraft. Die Beschlüsse sind außerdem dokumentiert in BRAK-Mitt. 2023, 245.

Quelle: BRAK

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DB-Suchfunktion „Schnellste Verbindung anzeigen“ ist irreführend

Das OLG Frankfurt hat der Tochter der Deutschen Bahn wegen Irreführung das Anbieten der irreführenden Suchoption „Schnellste Verbindung anzeigen“ untersagt (Az. 6 W 61/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 02.10.2023 zum Beschluss 6 W 61/23 vom 21.09.2023

Die Parteien streiten um die bei der über www.bahn.de und die DB Navigator App voreingestellte Suchfunktion „Schnellste Verbindung anzeigen“. Der dahinterliegende Algorithmus springt bei der Ergebnisanzeige von der absolut schnellsten Verbindung jeweils vorwärts (bei Eingabe der Abfahrtszeit) oder rückwärts (bei Eingabe der Ankunftszeit) zu den jeweils zeitlich folgenden zweitschnellsten Verbindungen. Nicht angezeigt werden kürzere Verbindungen, deren Abfahrts- bzw. Ankunftszeit vor der jeweiligen Uhrzeit der absolut schnellsten Verbindung liegt. Mit am 02.10.2023 veröffentlichter Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) der Tochter der Deutschen Bahn wegen Irreführung das Anbieten dieser Suchoption untersagt. Die streitgegenständliche Version wurde während des Eilverfahrens geändert und ist gegenwärtig nicht mehr online verfügbar.

Die Antragstellerin bietet Transportleistungen im Schienenpersonennahverkehr an. Sie wendet sich gegen die Gestaltung und Funktionsweise der Suchoption „Schnellste Verbindungen anzeigen“ auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Fahrplaninformations- und Reiseauskunftsmedien www.bahn.de und in der App DB Navigator. Die Antragsgegnerin stellte dort den Verbrauchern eine Suchmaske zur Verfügung, die insbesondere die Eingabe von Start und Ziel, Datum sowie der Abfahrts- oder Ankunftszeit erlaubt. Standardmäßig voreingestellt war die Suchaktion „Schnellste Verbindung anzeigen“. Als Ergebnis werden in der Regel drei Verbindungen angezeigt. Der zu Grunde liegende Algorithmus ermittelte im Fall der Eingabe einer Abfahrtszeit dabei zunächst von der gewählten Abfahrtszeit aus die absolut schnellste Verbindung. Anschließend wurde die danach abfahrende zweitschnellte Verbindung angezeigt. Ausgehend von der schnellsten Verbindung fand eine zeitliche Vorwärtssuche statt. Eine zweitschnellste Verbindung, deren Abfahrtszeit vor der der absolut schnellsten Verbindung liegt, wurde damit nicht angezeigt, auch wenn sie schneller als die nach der absolut schnellsten Verbindung abfahrende zweitschnellste Verbindung war.

Das Landgericht hat den Unterlassungsantrag zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte vor dem OLG Erfolg. Die Ausgestaltung der Verbindungsauskunft sei irreführend und damit unlauter, begründete das OLG seine Entscheidung. „Verbraucher werden (…) davon ausgehen, dass es sich bei den angezeigten Verbindungen, wie beworben, um die (…) schnellsten Verbindungen zu ihrer Suchanfrage handelt, auch weil das primäre Ziel des Verkehrs bei einer Verbindungsabfrage ist, möglichst schnell von A nach B zu kommen“, führt das OLG näher aus.

Das erweckte Verständnis stimme jedoch nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein, so dass die Suchfunktion irreführend sei. Angezeigt werde zwar zunächst die absolut schnellste Verbindung. Ausgehend von dieser springe das Programm dann aber entweder vorwärts (Abfahrtssuche) oder rückwärts (Ankunftssuche) zu den nächsten absolut schnellsten Verbindungen. Die in der Ergebnisliste an zweiter und fortlaufender Stelle angezeigten Verbindungen seien damit nicht die nächstschnelleren im Hinblick auf die objektive Gesamtfahrdauer, sondern die nächstschnelleren nach der schnellsten Verbindung. Im Fall einer einstündigen schnellsten Verbindung könne dies dazu führen, dass eine eine Minute davorliegende Verbindung mit einer Dauer von 1:01 Stunden gar nicht, die eine Minute nach der schnellsten Verbindung abfahrende Verbindung mit einer Dauer von 2:00 Stunden dagegen als zweitschnellste ausgewiesen werde.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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Exoskelett für querschnittsgelähmten Studenten

Das SG Aachen entschied zum Anspruch eines querschnittsgelähmten Studenten auf Versorgung mit einem motorbetriebenen, computergesteuerten Exoskelett (Az. S 15 KR 68/19).

SG Aachen, Pressemitteilung vom 04.09.2023 zum Urteil S 15 KR 68/19 vom 17.03.2023 (rkr)

Um sich wieder aufrecht fortbewegen zu können, klagte ein 23-jähriger querschnittsgelähmter Student vor dem Sozialgericht Aachen auf Versorgung mit einem motorbetriebenen, computergesteuerten Exoskelett. Der Kläger hatte sich bei einem Mountainbike-Unfall im Januar 2015 eine Fraktur der Wirbelsäule zugezogen, die eine Querschnittslähmung vom vierten Brustwirbel abwärts zur Folge hatte.

Das begehrte Exoskelett imitiert bei seinem Nutzer durch außen angelegte Orthesen vom Sprunggelenk bis zur Hüfte, die durch kleine Veränderungen des Körperschwerpunkts bewegt werden, einen natürlichen Gang.

Die beklagte gesetzliche Krankenversicherung lehnte die Leistung ab. Der Kläger sei mit einer Körpergröße von 1,93 m zu groß für die Verwendung des Exoskeletts. Außerdem leide der Kläger unter Osteoporose; eine gesunde Knochendichte sei aber Voraussetzung für die Benutzung des Hilfsmittels.

Dem ist das Sozialgericht nicht gefolgt und hat dem Kläger die Versorgung mit dem Exoskelett zugesprochen. Das Hilfsmittel erfülle ein Grundbedürfnis, da es das Stehen und Gehen ermögliche. Gestützt auf ein entsprechendes Sachverständigengutachten hielt das Gericht die Versorgung mit dem Exoskelett auch für geeignet und notwendig. Es sei nicht nur auf die Gesamt-Körpergröße abzustellen, sondern insbesondere auf die Beinlänge. Passprobleme seien bei den Erprobungen des Exoskeletts, die in der mündlichen Verhandlung als Videodokumentation gezeigt wurden, nicht aufgetreten. Trotz eines reduzierten Knochendichtewertes am linken Schenkelhals des Klägers verfüge er insgesamt über eine gesunde Knochendichte. Der Mineralgehalt sei bei Menschen, die regelmäßig im Rollstuhl säßen, wegen der fehlenden Belastung grundsätzlich im Bereich der unteren Extremitäten erniedrigt. Daher seien die WHOP-Kriterien nicht zugrunde zu legen. Zudem läge der bei dem Kläger gemessene Wert deutlich über dem Wert, der gemäß Benutzerhandbuch als ausreichend angesehen werde.

Quelle: Sozialgericht Aachen

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Gesetzliche Neuregelungen Oktober 2023

Laut Bundesregierung treten im Oktober 2023 folgende Änderungen in Kraft: Bei der Strafzumessung in Verfahren wird nun auch gewürdigt, ob Tatmotive geschlechtsspezifisch oder gegen die sexuelle Orientierung gerichtet waren. Außerdem wird in der EU der Verkauf von Mikroplastik schrittweise verboten.

Bundesregierung, Mitteilung vom 29.09.2023

Reformen im Strafrecht, weniger Mikroplastik

Bei der Strafzumessung in Verfahren wird nun auch gewürdigt, ob Tatmotive geschlechtsspezifisch oder gegen die sexuelle Orientierung gerichtet waren. Außerdem wird in der EU der Verkauf von Mikroplastik schrittweise verboten. Diese Regelungen treten im Oktober in Kraft.

Reform im Strafrecht

Strafrecht auf der Höhe der Zeit

Das strafrechtliche Sanktionsrecht wurde überarbeitet: Bei der Strafzumessung in Verfahren wird nun auch gewürdigt, ob Tatmotive geschlechtsspezifisch oder gegen die sexuelle Orientierung gerichtet waren. Bevor ein junger Täter oder eine Täterin in eine Entziehungsanstalt eingewiesen wird, ist genau zu prüfen, wie behandlungswillig sie oder er ist. Wer Geldstrafen nicht zahlen kann, muss ersatzweise nicht mehr so lange ins Gefängnis, vielleicht auch gar nicht.

Schutz von Umwelt und Gesundheit

Weniger Mikroplastik

Glitzer, Spielzeug, Pflanzenschutz- oder Waschmittel – in vielen Dingen steckt Mikroplastik. Die EU-Kommission hat den Einsatz von Mikroplastik stark eingeschränkt. Generell verboten ist der Verkauf. Das gilt auch für Produkte, denen Mikroplastik zugesetzt ist und die dieses bei der Verwendung freigeben. Das betrifft etwa Granulat für Sportplätze und Kosmetik. Nur in hinreichend begründeten Fällen gelten Ausnahmen. Die ersten Vorschriften treten ab dem 15. Oktober in Kraft.

Quelle: Bundesregierung

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Zurückgenommene Kontosperre: Social-Media-Konzern muss Prozesskosten tragen

Bei rechtswidrigen Kontosperren durch Social-Media-Konzerne kann man eilige gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das LG Lübeck entschied, wer die Prozesskosten trägt, wenn das Profil schon freigegeben wird, bevor das Gericht entscheiden kann (Az. 15 O 2/23).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 28.09.2023 zum Urteil 15 O 2/23 vom 02.06.2023 (rkr)

Bei rechtswidrigen Kontosperren durch Social-Media-Konzerne können Sie eilige gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Aber wer trägt die Prozesskosten, wenn das Profil schon freigegeben wird, bevor das Gericht entscheiden kann?

In dem vom Landgericht Lübeck entschiedenen Fall hatte ein Social-Media-Konzern das Konto einer Nutzerin wegen angeblich unzulässiger Inhalte deaktiviert. Eine Vorwarnung gab es nicht. Die Nutzerin beantragte eine Überprüfung durch das Unternehmen, erhielt aber keine Antwort. Sie suchte dann Hilfe bei einem Rechtsanwalt. Auch das half nicht. Der Anwalt erhielt auf sein Schreiben nur eine Standard-E-Mail, in der stand, dass das Unternehmen möglicherweise antworten wird – möglicherweise aber auch nicht. Hierauf rief der Anwalt das Landgericht Lübeck an und beantragte eiligen Rechtsschutz. Das Gericht solle dem Unternehmen schnellstmöglich verbieten, das Konto endgültig zu löschen. Noch bevor das Gericht hierüber entscheiden konnte, gab das Unternehmen das Konto wieder frei.

Gerichts- und Anwaltskosten waren jetzt aber schon entstanden. Das Unternehmen sah keinen Grund, die Kosten zu bezahlen. Es habe u. a. gar nicht beabsichtigt, das Konto endgültig zu löschen. Es sei nicht nötig gewesen, vor Gericht zu gehen.

Das Gericht hat das nicht überzeugt. Es hat das Unternehmen dazu verurteilt, die Prozesskosten zu tragen. Die Nutzerin habe wegen des intransparenten Verfahrens allen Grund gehabt, den endgültigen Verlust ihres Kontos samt aller Daten zu befürchten. Ob das Unternehmen „in Wirklichkeit“ gar nicht vorhatte, das Konto endgültig zu löschen, sei unwichtig. Es handle sich hierbei um rein interne Absichten und Prozesse, die für die Nutzerin nicht erkennbar gewesen seien.

Hinsichtlich der Frage, wann der richtige Zeitpunkt sei, um gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, hätten die Nutzer zudem einen gewissen Spielraum:

„Dies folgt aus dem Umstand, dass der Plattformbetreiber zwar einerseits vorgerichtliche Abhilfemöglichkeiten anbietet, die Nutzerinnen und Nutzer dann jedoch sehr weitgehend im Unklaren lässt, wie, wann und ob überhaupt hierauf reagiert wird. Hinzukommt zudem, dass keine nachvollziehbaren Informationen vorgehalten werden, wie lange die persönlichen Daten nach einer Deaktivierung des Kontos noch vor einer Löschung „sicher“ sind und wann der Löschungsprozess eingeleitet wird.“

Die Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 2. Juni 2023 (Az. 15 O 2/23) wurde durch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. August 2023 (Az.10 W 15/23) bestätigt und ist damit rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Neues Klagerecht für Verbraucherverbände

Der Bundesrat billigte am 29.09.2023 die Novelle des Verbandsklagerechts, die der Bundestag im Juli verabschiedet hatte. Sie setzt eine entsprechende europäische Richtlinie in nationales Recht um.

Bundesrat, Mitteilung vom 29.09.2023

Verbraucherverbände erhalten künftig ein neues Instrument, um den Verbraucherschutz gerichtlich durchzusetzen, beispielsweise bei Skandalen wie den manipulierten Diesel-Abgas-Werten. Der Bundesrat billigte am 29. September 2023 die Novelle des Verbandsklagerechts, die der Bundestag im Juli verabschiedet hatte. Sie setzt eine entsprechende europäische Richtlinie in nationales Recht um.

Verbraucherschutz gegen unlautere Geschäftspraktiken

Ziel der Richtlinie ist es, den Verbraucherschutz europaweit zu stärken, um verbraucherrechtswidrige Geschäftspraktiken von Unternehmen zu beenden und die gerichtliche Durchsetzung von Verbraucherinteressen zu beschleunigen: Neben den bereits bisher möglichen Unterlassungsklagen gibt es künftig die sog. Abhilfeklagen. Durch gebündelte Klagen von Verbänden soll sich die Zahl der Individualklagen verringern und so Gerichte, Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbraucher entlasten.

Neues Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Das Verfahren für Abhilfeklagen, die es bisher im deutschen Recht nicht gibt, regelt ein neues Stammgesetz – das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz. Es integriert zudem die bereits bestehenden Regeln der Zivilprozessordnung zur Musterfeststellungsklage. Die EU-Vorgaben zur Unterlassungsklage werden durch Änderungen verschiedener weiterer bestehender Gesetze umgesetzt, unter anderem im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Verlängerung für Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Der Bundestagsbeschluss verlängert zudem die Geltung des befristeten Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bis zum 31. August 2024.

Rasches Inkrafttreten geplant

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zu Unterzeichnung zugeleitet. Es soll im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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LG München II verkennt Unterschied zwischen Berufung und Revision

Zwar ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellung der ersten Instanz gebunden, bei Zweifeln muss es aber neue Beweise erheben. So entschied der BGH (Az. VIII ZR 20/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 28.09.2023 zum Beschluss VIII ZR 20/23 des BGH vom 08.08.2023

Zwar ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellung der ersten Instanz gebunden, bei Zweifeln muss es aber neue Beweise erheben.

Das Berufungsgericht darf es sich nicht zu leicht machen und die erste Instanz – wie die Revisionsinstanz – nur auf Rechtsfehler hin überprüfen. Das geht aus einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Zwar sind nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich „die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen“ zugrundezulegen. Diese Bindung entfällt aber, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Entsprechende Zweifel könnten sich auch aus einer anderen Bewertung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und -würdigung ergeben (Beschluss vom 08.08.2023, Az. VIII ZR 20/23).

LG München II: Subjektive Zweifel sollen nicht ausreichen

Eine Vermieterin hatte ihren Mietern wegen Eigenbedarfs gekündigt und wollte nun vor Gericht die Räumung durchsetzen. Die Mieter hatten jedoch Zweifel daran, ob dieser Grund nicht vorgeschoben sei. Denn vor der Kündigung hatte die Vermieterin noch geäußert, sie wolle die Immobilie verkaufen. Zu diesem Zweck sollten Besichtigungen stattfinden, was die Mieter jedoch verweigerten. Erst danach hieß es, sie wolle nun selbst mit ihren zwei Söhnen in das Haus einziehen. In der ersten Instanz bekam sie Recht, die Mieter wurden auf Räumung verurteilt. Dagegen gingen sie in Berufung und trugen u. a. vor, dass sie aufgrund der Beweisaufnahme Zweifel an der Schlussfolgerung des Gerichts hätten, es handele sich wirklich um Eigenbedarf. Hierzu verwiesen sie insbesondere auf mehrfache Widersprüche der Zeugenaussagen von Vermieterin und Sohn.

Das Landgericht (LG) München jedoch berücksichtigte dieses Vorbringen nicht und führte keine neue Beweisaufnahme durch. Schließlich sei es grundsätzlich an die Beweiswürdigung des Amtsgerichts gebunden. Zweifel an deren Feststellungen bestünden nicht, insbesondere reichten dafür bloß subjektive Zweifel nicht aus. Das Gericht monierte, dass die Beklagten hier lediglich „ihre Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Amtsgerichts“ setzten. Die Revision ließ es nicht zu. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH hatte nun Erfolg.

BGH: Auch unterschiedliche Interpretationsmöglichkeit kann zu Zweifeln führen

Die Mieter seien in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das Berufungsgericht habe den Prüfungsmaßstab des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und seine daraus folgende Prüfungskompetenz und -pflicht grundlegend verkannt. Schließlich hatte es nicht nur die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, sondern auch deren Würdigung ungefragt übernommen. Nach dem Gesetz wäre es aber erforderlich gewesen, sich mit den Einwänden der Mieter auseinanderzusetzen und daraufhin eine eigene Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung vorzunehmen.

Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung sei schließlich nicht – wie die revisionsrechtliche Prüfung – auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt. Denn bei der Berufungsinstanz handelt es sich auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes um eine zweite – wenn auch eingeschränkte – Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer „fehlerfreien und überzeugenden“ und damit „richtigen“ Entscheidung des Einzelfalles bestehe.

Dabei gelte: Auch verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen seien für das Berufungsgericht nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind. Dabei könnten sich entsprechende Zweifel auch aus der Möglichkeit ergeben, dass das Berufungsgericht das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als die Vorinstanz. Bestehe aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sei es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet.

Diesen Prüfungsmaßstab habe das Berufungsgericht grundlegend verkannt. Denn es habe die vorgebrachten Einwendungen der Mieter nur unter dem Ansatz geprüft, ob dem Amtsgericht hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ergebe sich aus der Erläuterung des – zu eingeschränkten – Prüfungsmaßstabs sowie aus dem Satz, die Beklagten hätten „lediglich ihre Beweiswürdigung anstelle derjenigen des Amtsgerichts“ gesetzt.

Der BGH hat daraufhin das Urteil des LG München II aufgehoben und von seiner Möglichkeit Gebrauch gemacht, es an eine andere Kammer des LG zurückzuverweisen. Diese wird nun zu prüfen haben, ob sich unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beklagten Zweifel an den erstinstanzlichen Feststellungen ergeben. Wenn ja, muss sie eine erneute Beweisaufnahme durchführen.

Quelle: BRAK

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Umsetzung von EU-Recht: Drei Verfahren gegen Deutschland

Im Rahmen ihrer monatlichen Entscheidungen zu Verstößen gegen oder Nichtumsetzung von EU-Recht durch die Mitgliedstaaten hat die EU-Kommission Deutschland u. a. aufgefordert, seine Rechtsvorschriften über Arbeitsplatzgrenzwerte für gefährliche Chemikalien an EU-Recht anzupassen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.09.2023

Im Rahmen ihrer monatlichen Entscheidungen zu Verstößen gegen oder Nichtumsetzung von EU-Recht durch die Mitgliedstaaten hat die Europäische Kommission Deutschland aufgefordert, seine Rechtsvorschriften über Arbeitsplatzgrenzwerte für gefährliche Chemikalien an EU-Recht anzupassen. Die Grenzwerte für gefährliche Stoffe am Arbeitsplatz liegen in Deutschland bis zu viermal höher als in der entsprechenden EU-Richtlinie vorgesehen. Bei zwei weiteren Richtlinien hat Deutschland bisher nicht kommuniziert, wie sie diese in nationales Recht umgesetzt hat. Es geht um die Richtlinie über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes sowie die Vorgaben zur Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr.

Die drei Deutschland betreffenden Verfahren im Einzelnen:

Grenzwerte für Chemikalien am Arbeitsplatz

Mit einem Aufforderungsschreiben (INFR (2023/2043) hat die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Deutschland hat die Richtlinie zur Festlegung einer vierten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten für gefährliche chemische Arbeitsstoffe nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt.

Diese EU-Grenzwerte werden auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Daten formuliert und stellen Expositionsgrenzen dar. Unterhalb dieser Grenzen sind selbst bei kurzfristiger oder täglicher Exposition keine schädlichen Auswirkungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erwarten. Die Mitgliedstaaten müssen diese EU-Werte bei der Festlegung ihrer nationalen Grenzwerte berücksichtigen. Für Acrylaldehyd hat Deutschland einen Grenzwert festgelegt, der viermal höher ist als der EU-Richtgrenzwert. Der deutsche Grenzwert für Schwefeldioxid ist doppelt so hoch wie der von der EU vorgegebene Wert. Nach der Richtlinie über chemische Arbeitsstoffe können die Mitgliedstaaten wählen, ob sie die EU-Richtgrenzwerte als Richt- oder als verbindliche Werte gemäß den nationalen Vorschriften und Gepflogenheiten übernehmen.

Obwohl Deutschland verbindliche Grenzwerte für die beiden Stoffe eingeführt hat, hat es die von der EU festgelegten Richtgrenzwerte und die ihnen zugrunde liegenden wissenschaftlichen Überlegungen nicht beachtet. Außerdem konnte Deutschland keine angemessene Erklärung für die höheren Grenzwerte liefern, und insbesondere nicht begründen, warum die EU-Grenzwerte in Deutschland nicht umgesetzt werden können.

Das Land hat nun zwei Monate Zeit, um auf die Beanstandungen der Kommission zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln.

Verwirklichung der transeuropäischen Verkehrsnetze

Ein Aufforderungsschreiben der Kommission an Deutschland betrifft die Richtlinie über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (Richtlinie 2021/1187). Diese Richtlinie soll eine bessere Koordinierung und eine wirksame Durchführung der wichtigsten Vorhaben des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) gewährleisten, indem die Genehmigungs- und Vergabeverfahren klarer gestaltet werden. Dazu sollen die Mitgliedstaaten für jedes Vorhaben oder jedes Genehmigungsverfahren eine zuständige Behörde benennen, vereinfachte Genehmigungsverfahren einführen, die nicht länger als vier Jahre dauern dürfen, die Verfahren für Vorhabenträger und die zuständigen Behörden klarer und transparenter gestalten und für eine bessere Koordinierung bei grenzüberschreitenden Genehmigungs- und Vergabeverfahren sorgen. Um Verzögerungen zu minimieren, sollten die nationalen Behörden Projekten Vorrang einräumen, die unter die Richtlinie über die Straffung von Maßnahmen fallen.

Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um zu antworten.

Marktöffnung für ohne Fahrer gemietete Fahrzeuge

Außerdem hat Deutschland die Richtlinie (EU) 2022/738 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr nicht fristgerecht umgesetzt. Diese Richtlinie gewährleistet ein Mindestmaß an Marktöffnung für die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr. Durch die Verwendung von Mietfahrzeugen können Unternehmen, die Güter im Werkverkehr oder im gewerblichen Güterverkehr befördern, ihre Kosten reduzieren und gleichzeitig ihre betriebliche Flexibilität erhöhen.

Auch hier hat Deutschland zwei Monate Zeit, um auf das Schreiben der Kommission zu reagieren.

Quelle: EU-Kommission

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Wohnflächenverordnung: Nutzung von Kellerflächen durch Voreigentümer

Die Regelungen der Wohnflächenverordnung, die Kellerräume von der Wohnflächenberechnung ausnehmen, sind im Verhältnis des neuen Eigentümers gegenüber dem unberechtigt nutzenden Voreigentümer nicht maßgeblich. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 9 U 36/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 28.09.2023 zum Urteil 9 U 36/21 vom 19.09.2023 (nrkr)

Die unberechtigte Nutzung von Kellerflächen durch Voreigentümer kann für die Bemessung der Nutzungsentschädigung des neuen Eigentümers relevant sein.

Wird in einem Mehrfamilienhaus eine Wohnung von dem zur Räumung verpflichteten Voreigentümer genutzt, sind mitgenutzte Kellerflächen werterhöhend bei der Bestimmung des an den neuen Eigentümer zu zahlenden Nutzungsersatzes zu berücksichtigen. Die Regelungen der Wohnflächenverordnung, die Kellerräume von der Wohnflächenberechnung ausnehmen, sind im Verhältnis des neuen Eigentümers gegenüber dem unberechtigten nutzenden Voreigentümer nicht maßgeblich. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies mit heute veröffentlichter Entscheidung die Berufung des beklagten Voreigentümers zurück.

Der Beklagte war mit seinen zwei Geschwistern Eigentümer eines in Frankfurt am Main belegenen und mit einem Dreifamilienhaus bebauten Grundstücks. Er und seine Ehefrau nutzten dort gemeinsam die Dachgeschosswohnung sowie Teile des Kellers und der Garage allein. Die Kläger ersteigerten das Haus 2015 im Rahmen einer Teilungsversteigerung. Der Beklagte kam der Räumungsaufforderung zum 01.01.2016 unter Verweis auf einen ihn zur weiteren Nutzung berechtigenden Mietvertrag nicht nach. Nachdem das Amtsgericht diesen Mietvertrag als Scheingeschäft für unwirksam erklärt hatte, räumte er das Hausgrundstück im Januar 2017. Die Kläger begehren nun u. a. Nutzungsentschädigung für das Jahr 2016.

Das Landgericht hatte den Klägern Nutzungsentschädigung in Höhe von gut 11.000 Euro zugesprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Das OLG betonte, dass der Beklagte als unberechtigter Besitzer den Klägern als neuen Eigentümern Nutzungsersatz zu zahlen habe. Die Höhe des Nutzungsersatzes sei anhand des Mietwertes der Dachgeschosswohnung zu schätzen. Dabei habe das Landgericht zwar zu Unrecht die tatsächliche Wohnfläche der Dachgeschosswohnung um 4 qm zu groß angesetzt. Dies wirke sich jedoch im Ergebnis auf die Höhe der Nutzungsentschädigung nicht aus. Der objektive Mietwert für sämtliche von dem Beklagten genutzten Räumlichkeiten einschließlich der Garage betrage mindestens den vom Landgericht zuerkannten Betrag: Für die Garage sei zu Recht ein Betrag von 90 Euro angesetzt worden. Basis der weiteren Schätzung seien zunächst die sachverständigen Angaben im Verkehrswertgutachten zum Mietwert der Wohnfläche (hier 10 Euro/qm). Erhöhend sei jedoch noch zu berücksichtigen, dass die Beklagten neben der Wohnung unstreitig auch Teile des Kellers genutzt haben, etwa den Kellerraum, durch den der Zugang zum Garten erfolgte. „Auch wenn diese Räumlichkeiten gem. § 2 Abs. 3 Nr. 1 a der Wohnflächenverordnung nicht in die Bemessung der Wohnfläche einzubeziehen sind, steigern zur Wohnung gehörende Abstellflächen – wie gerichtsbekannt ist – die am Markt zu erzielende Miete“, begründet das OLG seine Entscheidung. Der Mietwert sei deshalb insgesamt auf wenigstens 10,50 Euro/qm zu schätzen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH die Zulassung der Revision begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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