Arbeitsgericht Verden (Aller) bestätigt die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds des Amazon Logistik Zentrums Achim

Das ArbG Verden hat den Kündigungsschutzantrag des Klägers abgewiesen, da ein wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB für die außerordentliche Kündigung vorliegt (Az. 2 Ca 101/23).

LAG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 27.09.2023 zum Urteil 2 Ca 101/23 des ArbG Verden (Aller) vom 19.09.2023

Die Arbeitgeberin (Beklagte) betreibt am Standort Achim ein Waren- und Logistikzentrum. Der Kläger ist freigestelltes Mitglied des bei der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrats.

Der Kläger meldete sich in seiner Funktion als Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung mit Einverständnis der Beklagten bei dem Seminar „Die Schwerbehindertenvertretung II“ für den Zeitraum vom 6. Februar 2023 bis zum 10. Februar 2023 in Köln an. Die Seminargebühr und die Hotelkosten wurden von der Beklagten getragen. Für die Teilnahme an dem Seminar hatte der Kläger mit Kenntnis der Beklagten einen Mietwagen bei einer Mietwagenfirma angemietet.

Am 6. Februar 2023 nahm der Kläger ohne Wissen der Beklagten an einem gewerkschaftlich organisierten Beratungstreffen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil in Berlin teil. Am Folgetag fuhr der Kläger nach Hannover zu einem Treffen mit dem Ministerpräsidenten von Niedersachsen Herrn Stephan Weil. Beide Fahrten unternahm der Kläger mit dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Mietwagen und rechnete die Tankkosten über diese ab.

Mit Schreiben vom 7. März 2023, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos mit sofortiger Wirkung. Das Betriebsratsgremium hat dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung zugestimmt.

Die Beklagte wirft dem Kläger vor, seine arbeitsvertraglichen Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt zu haben, indem er falsche Angaben zur Arbeitszeit tätigte und zudem Reisekosten für Fahrten, die nicht im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit des Klägers, insbesondere nicht im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Seminarteilnahme, standen, bei der Beklagten geltend gemacht zu haben.

Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag des Klägers mit Urteil vom 19. September 2023 abgewiesen. Ein wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB für die außerordentliche Kündigung liegt vor.

Aufgrund der eigenen Einlassungen des Klägers steht fest, dass er entgegen seinen eigenen Angaben am 6. Februar 2023 und 7. Februar 2023 nicht bzw. nur zeitweilig am Seminar in Köln teilgenommen hat. Darüber hinaus hat er nicht im Zusammenhang mit der Seminarteilnahme stehende Fahrtkosten über die Beklagte abgerechnet. Die Teilnahme an den Veranstaltungen in Berlin und Hannover liegt auch nicht in der direkten Ausübung seines Betriebsratsmandats begründet. Besonders schwerwiegend ist aber die Verletzung des Vertrauensverhältnisses gegenüber der Beklagten aufgrund der objektiv falschen Angaben des Klägers in Bezug auf die Arbeitszeit und die angefallenen Spesen.

In der Gesamtschau dieser Umstände rechtfertigt dieses Verhalten eine außerordentliche Kündigung.

Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Powered by WPeMatico

Bericht zu digitalem Wandel in der EU: Deutschland muss Digitalisierung der öffentlichen Dienste beschleunigen

Der erste Bericht über den Stand der digitalen Dekade liefert einen umfassenden Überblick über die Fortschritte bei der Verwirklichung des digitalen Wandels, mit dem die EU digital souveräner, widerstands- und wettbewerbsfähiger gemacht werden soll. Der Bericht enthält eine Bewertung der Leistung der EU im Hinblick auf die Ziele und Vorgaben Europas für 2030, wobei der Schwerpunkt auf vier Hauptsäulen liegt: digitale Kompetenzen, digitale Infrastruktur, Digitalisierung der Unternehmen, einschließlich der Nutzung künstlicher Intelligenz (KI), und Digitalisierung öffentlicher Dienste.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.09.2023

Welche schreitet die EU bei der Umsetzung ihre digitalen Ziele bis 2030 voran und wo müssen die Mitgliedstaaten nachbessern? Antworten auf diese Fragen gibt der erste Bericht über den Stand der digitalen Dekade. „Der Weg zur vollständigen Verwirklichung der Ziele der digitalen Dekade ist noch lang“, sagte Věra Jourová, Vizepräsidentin der EU-Kommission und zuständig für Werte und Transparenz. „Wir müssen jetzt alles tun, um die Lücke zu schließen und sicherzustellen, dass der vollständige digitale Wandel bis 2030 vollzogen und dabei niemand zurückgelassen wird. Die ersten Berichte dienen als nützliche Orientierungshilfe für die zu ergreifenden Maßnahmen.“

Die Schwerpunkte des Berichtes sind digitale Kompetenzen, digitale Infrastruktur, Digitalisierung der Unternehmen, einschließlich der Nutzung künstlicher Intelligenz (KI), und Digitalisierung öffentlicher Dienste. Der Bericht zeigt, wo die EU und die einzelnen Mitgliedstaaten stehen und gibt ihnen Empfehlungen. In Deutschland schreitet die digitale Transformation zwar stetig voran, aber weitere Anstrengungen sind erforderlich. Während die Abdeckung mit Gigabit-Anschlüssen, insbesondere bei Glasfaser, noch unbefriedigend ist, hebt der Bericht die positiven Entwicklungen beim Ausbau von Gigabit-Verbindungen und der 5G-Abdeckung hervor. Erhebliche Lücken bestehen weiterhin bei digitalen öffentlichen Dienstleistungen und Kompetenzen.

Die wichtigsten Ergebnisse – jeweils allgemein dargestellt sowie konkret auf Deutschland bezogen:

1. Digitale Infrastruktur – sichere Konnektivität

Im Rahmen des derzeitigen Ziels für 2030 sollten eine Gigabit-Abdeckung für alle und leistungsfähige 5G-Netze in allen besiedelten Gebieten zur Verfügung stehen.

Derzeit erreichen Glasfasernetze, die für die Gigabit-Netzanbindung von entscheidender Bedeutung sind, nur 56 Prozent der Haushalte. Die 5G-Netze decken 81 Prozent der Bevölkerung ab, in ländlichen Gebieten aber nur 51 Prozent. 55 Prozent der ländlichen Haushalte sind nach wie vor nicht an ein fortschrittliches Netz angebunden, und 9 Prozent haben überhaupt keinen Festnetzanschluss.

Zusätzliche Investitionen in Höhe von bis zu 200 Milliarden Euro sind erforderlich, um eine vollständige Gigabit-Abdeckung in der gesamten EU sowie eine 5G-Versorgung aller besiedelten Gebiete zu erreichen. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Konnektivitäts-Lücken erfassen und die Finanzierung prüfen, um in Gebieten, in denen Investition nicht rentabel sind (darunter ländliche und abgelegene Gebiete), private Investitionen zu ergänzen, die so vom investitionsfreundlichen EU-Rechtsrahmen profitieren können.

Halbleiter: derzeitige Ziel für 2030 besteht darin, dass die EU ihren Anteil am Wert der weltweiten Produktion hochmoderner Halbleiter von aktuell 10 Prozent auf 20 Prozent des Weltmarktanteils verdoppelt.

Hierzu sollen mithilfe des europäische Chip-Gesetzes, das am 21. September 2023 in Kraft trat, ein florierendes Halbleiter-Ökosystem und widerstandsfähige Lieferketten geschaffen werden. Die Mitgliedstaaten sollten nationale Strategien und Investitionen fördern, um den Aufbau von Entwurfs- und ‑Fertigungskapazitäten für Chips in der EU zu stimulieren sowie lokale Kompetenzen im Bereich fortschrittlicher Technologien sektorübergreifend zu stärken.

Digitale Infrastruktur in Deutschland

Sehr große Defizite gibt es nach wie vor bei der Abdeckung mit Glasfaser bis zum Haus, die mit 19 Prozent noch weit entfernt ist vom EU-Durchschnitt von 56 Prozent und dem Ziel der Digitalen Dekade, bis 2030 eine flächendeckende Versorgung mit Gigabit-Netzen zu erreichen. Die Bundesregierung unterstützt den Glasfaserausbau mit beträchtlichen Mitteln und einem eindeutigen Bekenntnis zum flächendeckenden Ausbau, wie in ihrer Digitalen Strategie und der Gigabit-Strategie dargelegt.

Die deutschen Aktivitäten in den Bereichen Quanten- und Halbleitertechnik sind ein wichtiger Beitrag zu den EU-Zielen. Es ist sehr aktiv bei der Entwicklung der Infrastruktur für fortgeschrittene Technologien und beteiligt sich an mehreren länderübergreifenden Projekten, z. B. dem European High High Performance Computing Joint Undertaking, die Europäische Infrastruktur für Quantenkommunikation Infrastruktur für Quantenkommunikation und die europäische Infrastruktur für Blockchain-Dienste. Deutschland ist federführend bei dem wichtigen Projekt von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) zu Mikroelektronik und Kommunikationstechnologien mit erheblichen Investitionen (in der Größenordnung von mehreren Mrd. Euro) und 32 direkten Teilnehmern, die ein breites Spektrum an Themen abdecken, von Materialien bis hin zu Verpackungen, einschließlich Ausrüstung, Automobil, Energie, Photonik und Sensorik. Und bedeutende Investitionen wurden im Bereich der Halbleiter getätigt.

Empfehlung für Deutschland

Deutschland sollte seine Anstrengungen im Bereich der Netzinfrastruktur, der Gigabit-Anschlüsse und insbesondere der Glasfaseranschlüsse bis zum Endverbraucher verstärken. Es ist wichtig, dass Deutschland Hindernisse beseitigt und die Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität fördert. Die von Deutschland auf dem Gebiet der Halbleiter und des Quantencomputers ergriffenen Maßnahmen sollten fortgesetzt werden, um die EU dabei zu unterstützen, ein starker Marktteilnehmer in diesen Bereichen zu werden.

2. Digitalisierung der Unternehmen

Im Politikprogramms für die digitale Dekade werden drei Ziele zur Förderung der Digitalisierung der Unternehmen festgelegt:

  1. Mindestens 75 Prozent der Unternehmen in der EU sollten bei ihren Tätigkeiten Cloud-Computing-Dienste, Big Data und/oder künstliche Intelligenz (KI) nutzen.
  2. Mehr als 90 Prozent der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sollten zumindest eine grundlegende digitale Intensität erreichen (Messung der Nutzung verschiedener digitaler Technologien auf Unternehmensebene).
  3. Die Zahl der Einhörner (Unternehmen mit einer Marktbewertung von mehr als 1 Milliarde Euro) soll sich verdoppeln.

Ohne weitere Investitionen und Anreize dürften dem prognostizierten Ausgangspfad zufolge bis 2030 nur 66 Prozent der Unternehmen Cloud-Dienste, 34 Prozent Big Data und 20 Prozent KI nutzen. Darüber hinaus erreichen derzeit nur 69 Prozent der KMU in der EU eine grundlegende digitale Intensität, wobei die Fortschritte in den Mitgliedstaaten uneinheitlich und unzureichend sind. Um die Einführung von Technologien zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten das Bewusstsein für die Vorteile der Digitalisierung von Unternehmen schärfen und die Europäischen Digitalen Innovationszentren (European Digital Innovation Hubs, EDIHs) fördern und unterstützen.

Die Zahl der in der EU ansässigen Einhörner in den letzten zehn Jahren ist erheblich gestiegen. Sollte sich dieser Trend fortsetzen, dürfte die EU ihr Ziel in zwei Jahren erreichen. Allerdings bestehen nach wie vor Unterschiede zu anderen fortgeschrittenen Volkswirtschaften: Anfang 2023 waren in der EU nur 249 Einhörner ansässig, in den USA hingegen 1.444 und in China 330.

Digitalisierung der Unternehmen in Deutschland

Was die Digitalisierung der Unternehmen angeht, erreichten 2022 77 Prozent der deutschen KMU eine grundlegende digitale Intensität, was deutlich über dem EU-Durchschnitt von 69 Prozent liegt. Auch bei der Big-Data-Analyse und der Nutzung von KI liegt Deutschland über dem EU-Durchschnitt, wenngleich die Nutzung von Cloud-Technologie im Jahr 2021 mit 32 Prozent leicht unter dem EU-Durchschnitt von 34 Prozent liegt. Dennoch wird erwartet, dass Deutschland einen wesentlichen Beitrag leisten wird, um die Ziele der Digitalen Dekade zu erreichen. Dies ist der kontinuierlichen Unterstützung des deutschen Mittelstands durch die Initiative „Mittelstand-Digital“ zu verdanken, die aus dem Netzwerk der Mittelstand-Digital-Innovationszentren, dem Investitionszuschussprogramm „Digital Now“ und der Initiative „Cybersecurity für KMU“ besteht. Laut dem European Deep Tech Report 2023 gilt Berlin als das beste Start-up-Ökosystem der EU. Darüber hinaus unterstützen mehrere Maßnahmen fortschrittliche Technologien, darunter die Förderinitiative KI4KMU (AI4SME) und das Förderprogramm AI Service Centres. Deutschland beteiligt sich auch am IPCEI on Next Generation Cloud Infrastructure and Services (IPCEI-CIS).

Empfehlung für Deutschland

Deutschland sollte seine Politik im Bereich der Digitalisierung von Unternehmen weiter umsetzen. Insbesondere sollte es die Datenwirtschaft, Wissenschaft und Forschung in Schlüsseltechnologien weiter stärken.

3. Digitalisierung öffentlicher Dienste

Zu den Zielen des Politikprogramms für die digitale Dekade gehört es, dass 100 Prozent wichtiger öffentlicher Dienste online zugänglich sind und dass die Bürger und Unternehmen in der Union gegebenenfalls online mit öffentlichen Verwaltungen interagieren können sowie dass 100 Prozent der Unionsbürgerinnen und -bürger online Zugriff auf ihre elektronische Patientenakte und Zugang zu einer sicheren elektronischen Identifizierung (eID) haben.

Viele Mitgliedstaaten sind gut aufgestellt, um öffentliche Dienste und Patientenakten vollständig zu digitalisieren sowie die eID für ihre Bürgerinnen und Bürger einzuführen. Allerdings sind erhebliche Investitionen erforderlich, um die grenzüberschreitende Verfügbarkeit und Bereitstellung öffentlicher Dienste zu verbessern. Die umfassende Einführung der Brieftasche für die europäische digitale Identität ist bereits im Gange: Sie soll bis 2030 beendet sein und durch den im Juni 2023 vorgeschlagenen digitalen Euro ergänzt werden.

Digitalisierung öffentlicher Dienste in DeutschlandDie Digitalisierung der öffentlichen Dienste ist bereits seit einigen Jahren eine Herausforderung. Obwohl Deutschland auf dem besten Weg ist, die Ziele der Digitalen Dekade in Bezug auf die Verfügbarkeit digitaler öffentlicher Dienste zu erreichen, bleiben große Herausforderungen in diesem Bereich ungelöst. Bei den digitalen öffentlichen Diensten für die Bürgerinnen und Bürger erreicht das Land einen Wert von 78 (leicht über dem EU-Durchschnitt von 77). Für Unternehmen liegt es bei 81 (unter dem EU-Durchschnitt von 84). Obwohl erhebliche Anstrengungen unternommen wurden, wie z. B. Maßnahmen zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG), hinkt das Land in dieser Dimension noch hinterher. Zu den Hauptproblemen gehören die geringe Zahl der digitalisierten öffentlichen Dienstleistungen, die fehlende flächendeckende Verfügbarkeit von Dienstleistungen und Herausforderungen im Zusammenhang mit einem Pilotprojekt zu eID-Anwendungsfällen

Empfehlung für Deutschland

Deutschland sollte seine Bemühungen um die Digitalisierung der öffentlichen Dienste beschleunigen. Insbesondere sollte es Maßnahmen ergreifen, um die Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen weiter zu stärken um die Interoperabilität, Effektivität und Verfügbarkeit von öffentlicher Online-Dienste zu verbessern. Darüber hinaus sollte Deutschland die geplanten Maßnahmen zügig umsetzen und die Digitalisierung der gesamten Dienstleistungskette für öffentliche Dienstleistungen beschleunigen.

4. Digitale Kompetenzen

Die EU ist entschlossen, bis 2030 die grundlegenden digitalen Kompetenzen von mindestens 80 Prozent der 16- bis 74-Jährigen zu verbessern und die Quote von 20 Millionen IKT-Fachkräften zu erreichen. Aus dem Bericht geht jedoch hervor, dass bis 2030 unter den derzeitigen Bedingungen nur 59 Prozent der Bevölkerung über mindestens grundlegende digitale Kompetenzen verfügen werden und die Zahl der IKT-Fachkräfte nur 12 Millionen erreichen dürfte. Die Mitgliedstaaten müssen vorrangig in hochwertige Bildung und Kompetenzen investieren und die Teilhabe von Frauen in MINT-Fächern (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) von frühester Kindheit an fördern.

Digitale Kompetenzen in Deutschland

Bei den digitalen Grundkenntnissen hat Deutschland den Abstand zum EU-Durchschnitt verringert, liegt aber mit 49 Prozent weiterhin unter dem EU-Durchschnitt von 54 Prozent. Damit die EU ihr Ziel bei den Grundfertigkeiten erreichen kann, muss sich die Bereitschaft Deutschlands zur Vermittlung digitaler Grundfertigkeiten deutlich verbessern. Die Initiativen zur Förderung digitaler Kompetenzen werden im Rahmen der Digitalen Strategie weiter gestärkt und umfassen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem „Digitalpakt Schule“, dem MINT-Aktionsplan 2.0 und der Nationalen Qualifikationsstrategie. Darüber hinaus ist die Digitalisierung der Bildung einer der sechs Schwerpunktbereiche im Rahmen des deutschen Aufbau- und Resilienzplans (DARP).

Der Anteil der IKT-Spezialisten an der Gesamtbeschäftigung liegt über dem EU-Durchschnitt (5,0 Prozent gegenüber 4.6 Prozent). Der Anteil der Frauen an den IKT-Fachkräften liegt mit 19 Prozent sehr nahe am EU-Durchschnitt von 18,9 Prozent. Die künftigen Wachstumsaussichten in diesem Bereich werden jedoch durch hohe Abbrecherquoten in den IKT-Fächern beeinträchtigt. Es wird erwartet, dass Deutschland einen wesentlichen Beitrag zu den gemeinsamen Anstrengungen der EU zur Erreichung des Ziels für IKT-Fachkräfte leisten wird.

Empfehlungen für Deutschland

Deutschland sollte seine Anstrengungen auf dem Gebiet der digitalen Kompetenzen verstärken. Es sollte Kurse für digitale Kompetenzen auf allen Ebenen und in allen Disziplinen des formellen und informellen Lernens für die gesamte Bevölkerung entwickeln und die Qualifizierung und Umschulung im Bereich der digitalen Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt verstärken.

Digitales im deutschen Aufbau- und Resilienzplan

Der Schwerpunkt des deutschen Konjunkturprogramms liegt auf digitalen Investitionen. Von einem Gesamtbudget von 26,4 Milliarden Euro werden mehr als 50 Prozent für die Digitalisierung bereitgestellt. Davon sollen 11.995 Millionen Euro dazu beitragen, die Ziele der Digitalen Dekade zu erreichen. Der Plan enthält zwei große IPCEI zur Digitalisierung: Mikroelektronik und Kommunikationstechnologien sowie die nächste Generation von Cloud-Infrastrukturen und -Diensten. Der erste Zahlungsantrag, der sich auf 4,5 Milliarden Euro beläuft und noch nicht offiziell eingereicht wurde, umfasst Meilensteine und Ziele im Zusammenhang mit dem IPCEI für Mikroelektronik und Kommunikationstechnologien, dem Investitionsprogramm für Lehrergeräte und dem Online-Zugangsgesetz. Nach einer ersten Planänderung im Februar 2023 mit sehr begrenzter Relevanz für den digitalen Teil arbeitet Deutschland derzeit an einer erneuten Überarbeitung seines Plans, um die erhöhte finanzielle Ausstattung (Erhöhung um 2,4 Milliarden Euro) und die Integration eines REPowerEU-Kapitels zur Verringerung der Abhängigkeit von russischen fossilen Brennstoffen und um den grünen Übergang zu unterstützen.

Nächste Schritte

Der Bericht enthält Empfehlungen zu Aktionen, Maßnahmen und Strategien in Bereichen, in denen die Fortschritte unzureichend sind. Die Mitgliedstaaten werden in ihren nationalen Fahrplänen, die bis zum 9. Oktober veröffentlicht werden sollen, darlegen, welche Maßnahmen sie ergreifen wollen, um die Ziele und Vorgaben zu erreichen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Annahme des Berichts werden die Kommission und die Mitgliedstaaten erste Bemerkungen erörtern, wobei der Schwerpunkt auf den Empfehlungen liegen wird, die die Kommission in ihrem Bericht ausgesprochen hat.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Zur Wirksamkeit der geänderten Preisänderungsklausel in Fernwärmelieferungsverträgen

Der BGH hat über die Wirksamkeit der ab Mai 2019 geänderten Preisanpassungsklausel in Fernwärmelieferungsverträgen eines Berliner Fernwärmeversorgungsunternehmens entschieden (Az. VIII ZR 249/22 und VIII ZR 263/22).

BGH, Pressemitteilung vom 27.09.2023 zu den Urteilen VIII ZR 249/22 und VIII ZR 263/22 vom 27.09.2023

Zum Gestaltungsspielraum eines Fernwärmeversorgungsunternehmens bei der Ausgestaltung einer im laufenden Vertragsverhältnis einseitig angepassten Preisänderungsklausel (hier: Verwendung unterschiedlicher Referenzjahre für den Ausgangspreis einerseits und das Markt- und Kostenelement andererseits)

Der unter anderem für das Energielieferungsrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Wirksamkeit der ab Mai 2019 geänderten Preisanpassungsklausel in Fernwärmelieferungsverträgen eines Berliner Fernwärmeversorgungsunternehmens entschieden. Es handelt sich um zwei weitere von zahlreichen beim Bundesgerichtshof anhängigen und mittlerweile überwiegend entschiedenen Verfahren, in denen Kunden Ansprüche gegen das Fernwärmeversorgungsunternehmen geltend machen (siehe hierzu Pressemitteilungen Nr. 60/2022, Nr. 66/2022 und Nr. 79/2022).

Sachverhalt

In beiden Verfahren beliefert die Beklagte die jeweiligen Kläger seit dem Jahr 2007 beziehungsweise seit dem Jahr 2013 auf der Grundlage von Allgemeinen Versorgungsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV mit Fernwärme. Hiernach stellt die Beklagte ihren Kunden einen verbrauchsunabhängigen Bereitstellungspreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis in Rechnung, die sie nach Maßgabe im Vertrag vorgesehener Preisänderungsklauseln jährlich anpasst.

Nachdem das Kammergericht Anfang des Jahres 2019 in einem anderen gegen die Beklagte gerichteten Rechtsstreit die auf den Arbeitspreis bezogene Preisänderungsklausel für unwirksam erklärt hatte, legte die Beklagte ab Mai 2019 ihren Abrechnungen eine geänderte Preisanpassungsformel zum Arbeitspreis zugrunde, welche sie zuvor öffentlich bekannt gegeben hatte. Hiernach knüpfte die Veränderung des Arbeitspreises – ausgehend von einem Basisarbeitspreis des Jahres 2015 – jeweils hälftig einerseits an die jährlichen Veränderungen eines vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen und im Internet abrufbaren Wärmepreisindexes als Marktelement sowie andererseits an die jährlichen Veränderungen eines von der Energielieferantin der Beklagten im Internet veröffentlichten Tarifs als Kostenelement an. Die Preisänderungsklausel sieht als Referenzjahre für das Markt- und das Kostenelement jeweils das Jahr 2018 vor.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Kläger haben mit den von ihnen erhobenen Klagen unter anderem die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur einseitigen Einführung der (neuen) Preisänderungsklausel in den Energielieferungsvertrag ab Mai 2019 nicht berechtigt gewesen sei; ferner haben die Kläger insoweit Rückzahlung von Fernwärmeentgelt verlangt.

Die Berufungsgerichte haben in beiden Verfahren – im Anschluss an das Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de/DE/Entscheidungen/entscheidungen_node.html) – die Beklagte zwar als grundsätzlich berechtigt angesehen, eine gegenüber den Klägern verwendete – von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene – Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht.

Die Berufungsgerichte waren jedoch der Auffassung, auch die neue Preisänderungsklausel sei nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam, da die Beklagte für den Ausgangspreis einerseits sowie für das Markt- und Kostenelement andererseits ohne sachlichen Grund („willkürlich“) unterschiedliche Referenzjahre gewählt habe.

Mit den von den beiden Berufungsgerichten jeweils insoweit zugelassenen Revisionen verfolgt die Beklagte die Abweisung der Feststellungsklagen hinsichtlich der von ihr ab Mai 2019 verwendeten Preisänderungsklausel und die Abweisung der Zahlungsklagen, soweit diese auf der Annahme der Unwirksamkeit auch dieser Preisänderungsklausel beruhen, weiter.

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

Die beiden Revisionen der Beklagten hatten jeweils Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die von der Beklagten ab Mai 2019 verwendete Preisänderungsklausel wirksam ist.

Um den gesetzlichen Anforderungen nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV zu genügen, müssen Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigen. Dabei kommt dem Fernwärmeversorger, der – wie hier – während des laufenden Fernwärmelieferungsverhältnisses eine unwirksame Preisänderungsklausel für die Zukunft in – nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats – zulässiger Weise einseitig durch eine angepasste Preisänderungsklausel ersetzt, ein eigener Gestaltungsspielraum zu.

Die Grenzen des ihr hiernach zustehenden Gestaltungsspielraums hat die Beklagte bei der angepassten Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis nicht überschritten. Anders als die beiden Berufungsgerichte gemeint haben, hat sie sachliche und nachvollziehbare Anknüpfungspunkte für die jeweiligen Preisänderungsparameter gewählt.

Die Klausel enthält mit dem Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamts ein geeignetes Marktelement. Ferner nimmt sie hinsichtlich des Kostenelements unmittelbar auf die eigenen Wärmebezugskosten der Beklagten Bezug und stellt beide Parameter in ein angemessenes Verhältnis. Dabei ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Versorger als Bezugsjahr für das Markt- und das Kostenelement das der Einführung der angepassten Klausel vorausgehende Jahr – hier das Jahr 2018 – festlegt.

Auch die Wahl des Arbeitspreises des Jahres 2015 als Ausgangspreis in der angepassten Preisänderungsklausel ist nicht zu beanstanden. Der Fernwärmeversorger hält sich grundsätzlich innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums, wenn er – mit Rücksicht darauf, dass es sich bei der Energieversorgung, auch im Fernwärmebereich, um ein Massengeschäft handelt – im Fall der zulässigen einseitigen Anpassung einer unwirksamen Preisänderungsklausel den Ausgangspreis – wie hier – pauschalierend unter Orientierung an der Dreijahreslösung des Senats bestimmt. (Danach können Kunden eines Energieversorgungsunternehmens die Unwirksamkeit auf einer Preisänderungsklausel beruhender Preiserhöhungen nur insoweit geltend machen, als sie diese innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet haben).

Die von der Beklagten hier vorgenommene Orientierung des Arbeitspreises an der Dreijahreslösung eröffnet ihr keine unangemessenen Preisgestaltungsspielräume. Denn die Dreijahreslösung bezweckt gerade, das bei Vertragsschluss (hier in den Jahren 2007 beziehungsweise 2013) bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bei langfristigen Energieversorgungsverträgen über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten und ein gravierendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zu vermeiden.

Unschädlich ist dabei, dass die Beklagte die Parameter der angepassten Preisänderungsklausel auch dergestalt hätte wählen können, dass sich für die jeweiligen Kläger ein günstigerer Preis ergeben hätte. Denn es ist nicht erforderlich, eine im laufenden Vertragsverhältnis einseitig angepasste Preisänderungsklausel so auszugestalten, dass sich bei ihrer Anwendung für einzelne oder alle Fernwärmekunden stets der denkbar günstigste Preis ergibt, sofern der Fernwärmeversorger – wie hier – sachliche und nachvollziehbare Anknüpfungspunkte für die jeweiligen Preisänderungsparameter zur Wahrung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung gewählt hat und nicht greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vom Versorger gewählte Pauschalierung einseitig der Wahrung seiner eigenen wirtschaftlichen Interessen dient.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 134 Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) in der bis zum 4. Oktober 2021 gültigen Fassung:

§ 1 Gegenstand der Verordnung

(1) Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. […]

§ 24 Abrechnung, Preisänderungsklauseln

[…]

(4) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. […]

Quelle: Bundesgerichtshof

Powered by WPeMatico

Krebs als Berufskrankheit auch bei ehemaligen Rauchern

Die Harnblasenkrebserkrankung eines Schweißers kann wegen der beruflichen Einwirkung aromatischer Amine trotz langjährigen Rauchens als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn der Nikotinkonsum nach jahrelanger Abstinenz nicht mehr hinreichend wahrscheinlich die Krebserkrankung verursacht hat. Dies entschied das BSG (Az. B 2 U 8/21 R).

BSG, Pressemitteilung vom 27.09.2023 zur Entscheidung B 2 U 8/21 R vom 27.09.2023

Die Harnblasenkrebserkrankung eines Schweißers kann wegen der beruflichen Einwirkung aromatischer Amine trotz langjährigen Rauchens als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn der Nikotinkonsum nach jahrelanger Abstinenz nicht mehr hinreichend wahrscheinlich die Krebserkrankung verursacht hat. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 2 U 8/21 R).

Der 1956 geborene Kläger war von 1998 bis 2013 als Schweißer beschäftigt. Zur Rissprüfung von Schweißnähten verwendete der Kläger azofarbstoffhaltige Sprays mit dem kanzerogenen aromatischen Amin o-Toluidin. 2014 wurde bei ihm Harnblasenkrebs diagnostiziert. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Feststellung einer Berufskrankheit ab. Der langjährige Nikotinkonsum des Klägers habe zu einer Verdoppelung des Erkrankungsrisikos geführt.

Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht die Klage auf Anerkennung einer Berufskrankheit Nummer 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung abgewiesen. Die Einwirkungsdosis an o-Toluidin erreiche nicht annähernd Werte in Höhe der Technischen Richtkonzentration (TRK-Wert).

Das Bundessozialgericht hat dagegen die Entscheidung des Sozialgerichts zugunsten des Klägers bestätigt. Die Berufskrankheit Nummer 1301 setzt keine Mindesteinwirkungsdosis aromatischer Amine voraus. Konkrete außerberufliche Ursachen der Erkrankung sind ausgeschlossen. Insbesondere ist mit seiner Aufgabe im Jahr 2000 das Rauchen nicht mehr hinreichend wahrscheinlich eine Ursache der Krebserkrankung des Klägers.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – § 9 Berufskrankheit (i. d. F. des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

(1) 1Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; …

Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl I S. 2623)

Anlage 1

13 Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe.

1301 Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine.

Quelle: Bundessozialgericht

Powered by WPeMatico

Zum Auskunftsanspruch über frühere Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

Der BGH entschied, dass dem Versicherungsnehmer aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch über zurückliegende Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung zustehen kann, wenn er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist. Dagegen folgt aus Art. 15 DSGVO kein Anspruch auf Abschriften der Begründungsschreiben zu den Prämienanpassungen samt Anlagen (Az. IV ZR 177/22).

BGH, Pressemitteilung vom 27.09.2023 zum Urteil IV ZR 177/22 vom 27.09.2023

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Versicherungsnehmer aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch über zurückliegende Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung zustehen kann, wenn er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist. Dagegen folgt aus Art. 15 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) grundsätzlich kein Anspruch auf Abschriften der Begründungsschreiben zu den Prämienanpassungen samt Anlagen.

Sachverhalt und Prozessverlauf

Der Kläger wendet sich gegen die Wirksamkeit von Prämienanpassungen in seiner privaten Krankenversicherung. Mit der Klage hat er vom beklagten Versicherer unter anderem Auskunft über alle Beitragserhöhungen aus den Jahren 2013 bis 2016 durch Vorlage von Unterlagen verlangt, die Angaben zur Höhe der Beitragserhöhungen unter Benennung der jeweiligen Tarife, die ihm übermittelten Anschreiben mit Begründungen, die Nachträge zum Versicherungsschein sowie die Beiblätter enthalten. Diesen Antrag hat er im Rahmen einer Stufenklage gestellt, mit der er unter anderem die Feststellung, dass die noch genauer zu bezeichnenden Erhöhungen unwirksam seien, und die Zahlung eines nach Erteilung der Auskunft noch zu beziffernden Betrages verlangt hat.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil zum Teil abgeändert und die Beklagte unter anderem antragsgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt. Soweit die Klage Erfolg hatte, richtet sich dagegen die Revision der Beklagten.

Die Entscheidung des Senats

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Auskunftsklage zulässig ist. Zwar ist das Rechtsschutzbegehren als Stufenklage im Sinne des § 254 Zivilprozessordnung unzulässig, da es dem Kläger nicht um die Bezifferung eines Anspruchs, sondern um die Prüfung geht, ob überhaupt ein Anspruch besteht. Der Auskunftsantrag kann jedoch in eine von der Stufung unabhängige Klage umgedeutet werden. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft, da er sie benötigt, um zu prüfen, ob vergangene Beitragserhöhungen unwirksam waren und ihm daraus Rückzahlungsansprüche zustehen.

Einem Versicherungsnehmer kann aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch über zurückliegende Prämienanpassungen zustehen. Dieser Anspruch setzt zunächst voraus, dass ihm noch Rückzahlungsansprüche aufgrund früherer Prämienerhöhungen, falls diese unwirksam gewesen sein sollten, als Grund für das Auskunftsbegehren zustehen könnten. Darüber hinaus ist erforderlich, dass er nicht mehr über die betreffenden Unterlagen verfügt und sich die notwendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise verschaffen kann. Wenn dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Gründe für diesen Verlust zu entscheiden, ob er in entschuldbarer Weise über sein Recht im Ungewissen ist. Die hierfür maßgebenden Umstände hat der Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen.

Dagegen folgt ein solcher Auskunftsanspruch grundsätzlich nicht aus Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO. Ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen lässt sich aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht herleiten, da es sich weder bei den Anschreiben selbst noch bei den beigefügten Anlagen jeweils in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers handelt. Aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO ergibt sich nur ein Anspruch auf eine Kopie der Daten, zu denen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO Auskunft zu erteilen wäre, aber grundsätzlich kein Anspruch auf Herausgabe von Kopien bestimmter Dokumente. Dazu hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 4. Mai 2023 (C-487/21, NJW 2023, 2253) entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 DSGVO den Gegenstand und den Anwendungsbereich des Auskunftsrechts und Art. 15 Abs. 3 DSGVO die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung festlege; daher könne Art. 15 DSGVO nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Abs. 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewähre.

Die Revision hatte auf dieser Grundlage zum Teil Erfolg und führte unter anderem zu einer Aufhebung des Berufungsurteils hinsichtlich der Auskunftsklage. Soweit das Berufungsgericht noch nicht alle Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben geprüft hat, hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es dies nachholen kann.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 254 ZPO

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

§ 242 BGB

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Art. 15 DSGVO

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

(3) 1Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. …

Quelle: Bundesgerichtshof

Powered by WPeMatico

Mann wird durch Hundeleine schwer verletzt: Hundehalter muss nicht für jede Verletzung haften

Das LG Frankenthal hat sich zu den Voraussetzungen der Tierhalterhaftung geäußert und die Klage eines Mannes gegen eine Hundehalterin abgewiesen (Az. 7 O 4/23).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 26.09.2023 zum Urteil 7 O 4/23 vom 13.07.2023 (nrkr)

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat sich in einem aktuellen Urteil zu den Voraussetzungen der Tierhalterhaftung geäußert und die Klage eines Mannes gegen eine Hundehalterin abgewiesen. Dem Mann, der sich durch eine von ihm festgehaltene Hundeleine schwer an der Hand verletzt hat, stehen damit keine Schadensersatzansprüche zu. Das Gericht führte zur Begründung aus: Auch wenn der Unfall im Hinblick auf die vermeintlich notwendige Rettung des Hundes geschehen sei, habe sich hierbei nicht die sog. spezifische Tiergefahr, realisiert. Dies sei jedoch zwingende Voraussetzung für eine Tierhalterhaftung.

Zu dem Unfall kam es, als der Mann aus dem Kreis Alzey-Worms Möbel zur Wohnung einer Hundebesitzerin im Rhein-Pfalz-Kreis lieferte. Nach einer Besprechung in der im 2. Obergeschoss gelegenen Wohnung begaben sich der Mann und die Hundebesitzerin gemeinsam in den Aufzug. Als sich die Aufzugstüren schlossen, befand sich jedoch der angeleinte Hund der Frau noch außerhalb des Aufzuges. Der Mann nahm der Hundebesitzerin die Leine aus der Hand und löste die noch eingestellte Ausziehsperre. Die Frau, die sofort den Knopf für das 1. Obergeschoss gedrückt hatte, stieg dort aus, begab sich zurück in das 2. Obergeschoss und nahm dem Hund die Leine ab. Der Aufzug setzte sich wieder in Bewegung, als die Frau plötzlich einen Schrei vernahm. Der Mann hatte die dünne Nylon-Leine weiter in der Hand gehalten und versucht, diese so durch die Aufzugstür zu lenken, dass es nicht zu einer Stockung kommen würde, bis der Hund befreit wäre. Als das Ende der Leine erreicht war, wurden ihm die vorderen Glieder dreier Finger abgetrennt. Zwei davon konnten operativ wieder rekonstruiert werden, bei einem Fingerglied war dies leider nicht möglich. Der Mann ist seither arbeitsunfähig. Nach seiner Auffassung sei die Frau als Hundebesitzerin für seine Verletzungen verantwortlich. Schließlich habe er die Verletzungen bei seinen instinktiven Rettungsbemühungen erlitten.

Dies sah die Kammer anders. Nicht jede Beteiligung oder Anwesenheit eines Tieres bei einem Schadensgeschehen führe auch zur Einstandspflicht des Tierhalters. Letztlich sei der Schaden nicht durch das Tier, sondern durch den Aufzug und dessen fortgesetzte Fahrt entstanden. Der Hund sei lediglich angeleint gewesen und habe keinen Beitrag zum Eintritt der Verletzung geleistet. Darüber hinaus sei er im Zeitpunkt der Verletzung bereits abgeleint gewesen. Die Tierhalterin hafte auch nicht aus anderen Gründen für die eingetretenen Verletzungen, insbesondere habe sie den Unfall nicht verschuldet, so die Kammer. Dass es zu diesen Verletzungen kommen würde, habe sie in keinem Fall vorhersehen können.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht in Zweibrücken eingelegt.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

Powered by WPeMatico

Ist die Krankengeldhöhe bei Selbstständigen nachträglich zu korrigieren?

Das SG Frankfurt hatte in drei Fällen über die Höhe des Krankengeldes bei Selbstständigen zu entscheiden, wobei jeweils streitig war, welches Regelentgelt bei der Berechnung des Krankengeldes zugrunde zu legen ist (Az. S 14 KR 160/21 u. a.).

SG Frankfurt, Pressemitteilung vom 27.09.2023 zum Gerichtsbescheid S 14 KR 160/21 vom 03.07.2023 sowie Urteile ohne mündliche Verhandlung S 34 KR 1684/22 (nrkr) und S 34 KR 727/21 (nrkr) vom 21.07.2023

Das Sozialgericht hatte in drei Fällen über die Höhe des Krankengeldes bei Selbstständigen zu entscheiden, wobei jeweils streitig war, welches Regelentgelt bei der Berechnung des Krankengeldes zugrunde zu legen ist.

Krankenkassen lehnten die Zahlung eines höheren Krankengeldes ab

Die Klägerinnen sind als Selbstständige mit Anspruch auf Krankengeld bei den beklagten Krankenkassen freiwillig krankenversichert und erkrankten arbeitsunfähig. In zwei Fällen berechneten die Krankenkassen das Krankengeld anhand des bereits der Beitragsfestsetzung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegten zwei Jahre alten Einkommensteuerbescheides. Im ersten der beiden Fälle (Az. S 14 KR 160/21) übersandte die Klägerin sodann nach der Bewilligung des Krankengeldes zwei Einkommensteuerbescheide der Folgejahre, die deutlich höhere Einkünfte aus Gewerbebetrieb auswiesen. Im zweiten Fall (Az. S 34 KR 1684/22) lag noch vor Entscheidung der Krankenkasse über die Gewährung von Krankengeld der aktuellere Einkommensteuerbescheid mit höheren Einkünften vor. In einem dritten Fall (Az. S 34 KR 727/21) machte die Klägerin im Krankengeldantrag Angaben zu ihren aktuellen Einkünften, ohne Belege beizufügen. Die Krankenkasse legte hier der Krankengeldberechnung die (niedrigeren) Einkommensangaben zugrunde, die die Klägerin zu Beginn ihrer Selbstständigkeit ein halbes Jahr zuvor getätigt hatte und die Grundlage für die Festsetzung des Mindestbeitrages gewesen waren.

In allen drei Fällen lehnten die Krankenkassen – nach der Korrektur der Beitragshöhe – die Zahlung eines höheren Krankengeldes unter Verweis auf die gesetzliche Regelung zur Berechnung des Krankengeldes ab, die auf den Zeitpunkt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abstelle und eine nachträgliche Korrektur der Krankengeldhöhe nicht vorsehe. Grundlage der Krankengeldberechnung seien die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zur Beitragsfestsetzung getätigten Einkommensangaben.

Die Klägerinnen verfolgen mit ihren Klagen die Zahlung eines höheren Krankengeldes aufgrund höherer Einkünfte, da nachträglich höheren Beiträgen auch höhere Leistungen folgen müssten.

Sozialgericht: Keine nachträgliche Krankengelderhöhung

Das Sozialgericht hat im ersten Fall der Krankenkasse Recht gegeben und die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass das Arbeitseinkommen aus dem letzten, zwei Jahre alten Einkommensteuerbescheid sowohl zur Beitragsfestsetzung als auch zur Krankengeldberechnung heranzuziehen sei. Während das Gesetz seit 2018 hinsichtlich der Beitragseinstufung bei Selbstständigen eine vorläufige und eine endgültige Festsetzung vorsehe, werde das Krankengeld nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin nur endgültig festgesetzt, da es zeitnah und verwaltungspraktikabel den Entgeltverlust durch Arbeitsunfähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgleichen soll. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte vorlägen, dass der auf der Grundlage des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V ermittelte Betrag erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entspreche, was v. a. dann in Betracht komme, wenn nicht das tatsächliche Arbeitseinkommen laut Einkommensteuerbescheid, sondern ein fiktives Mindesteinkommen die Grundlage der Beitragsbemessung bilde. Werde ein Mindestbeitrag festgesetzt und bestünde eine evidente Diskrepanz zum tatsächlichen Einkommen, müsse das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen konkret ermittelt werden, da es kein fiktives Mindestkrankengeld gebe.

Dies hat das Sozialgericht im dritten Fall bestätigt. Allerdings ist die Klage ebenfalls erfolglos geblieben, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Krankengeldantrag Belege und damit konkrete Anhaltspunkte für ein tatsächlich höheres Einkommen fehlten.

Im zweiten Fall hatte die Klage dagegen Erfolg, weil bereits vor Entscheidung der Krankenkasse über den Krankengeldantrag der aktuellere Einkommensteuerbescheid vorlag und damit tatsächlich höhere Einkünfte nachgewiesen waren, die der Beitrags- und Krankengeldberechnung hätten zugrunde gelegt werden müssen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 47 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V):

Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt).

§ 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V:

Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war.

§ 240 Abs. 4a SGB V:

1Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. 2Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. (…)

Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Beschäftigte müssen die Leasingraten eines Dienstrad-Leasings in Zeiträumen ohne Entgeltzahlung, hier im Krankengeldbezug, selbst zahlen

Das ArbG Aachen entschied, dass der Arbeitnehmer die Leasingraten eines Dienstrad-Leasings, das im Wege der Entgeltumwandlung finanziert wird, während des Krankengeldbezugs selbst zu tragen hat (Az. 8 Ca 2199/22).

ArbG Aachen, Pressemitteilung vom 25.09.2023 zum Urteil 8 Ca 2199/22 vom 02.09.2023

In einem Urteil vom 02.09.2023 – Az. 8 Ca 2199/22 – hat die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen entschieden, dass der Arbeitnehmer die Leasingraten eines Dienstrad-Leasings, das im Wege der Entgeltumwandlung finanziert wird, während des Krankengeldbezugs selbst zu tragen hat.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Arbeitgeberin ist Leasingnehmerin für zwei Fahrräder, die dem Arbeitnehmer im Rahmen des sog. JobRad-Modells zur Nutzung überlassen wurden. Die Leasingraten wurden durch eine Entgeltumwandlung vom monatlichen Bruttoarbeitsentgelt abgezogen. Der Arbeitnehmer erkrankte arbeitsunfähig und erhielt nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen von der Krankenversicherung Krankengeld. Während des Krankengeldbezugs zahlte der Arbeitnehmer an die Arbeitgeberin keinen Beitrag zur Leasingrate. Nachdem der Arbeitnehmer wieder arbeitete, zog die Arbeitgeberin die zwischenzeitlich angefallenen Leasingraten von der nächsten Entgeltzahlung an den Arbeitnehmer ab.

Mit seiner Klage begehrte der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin die Zahlung des für die Leasingraten einbehaltenen Entgeltabzugs. Er war der Auffassung, dass die Klauseln des Fahrradüberlassungsvertrags intransparent seien und er unangemessen benachteiligt werde.

Die Arbeitgeberin war der Meinung, dass die Regelungen des Überlassungsvertrags transparent seien und den Kläger nicht benachteiligten.

Nach der Entscheidung der 8. Kammer war die Arbeitgeberin berechtigt, im Rahmen einer Aufrechnung die Leasingraten vom Arbeitnehmer zu fordern. Die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers bestehe auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten, wie dem Bezug von Krankengeld, fort. Dies sei nicht überraschend. Der Abschluss des Leasingvertrags gehe auf die Initiative des Arbeitnehmers zurück, ein von ihm ausgewähltes Fahrrad, zu leasen. Auch während einer längeren Arbeitsunfähigkeit bleibe das Fahrrad im Besitz des Arbeitnehmers. Damit habe er weiterhin die Nutzungsmöglichkeit, wodurch die Verpflichtung zur Gegenleistung – die Zahlung der Leasingrate – bestehen bleibe. Der Arbeitnehmer finanziere die Nutzung des Fahrrads faktisch aus seinem Einkommen selbst. Diese Regelung benachteilige den Arbeitnehmer nicht unangemessen. Betroffen sei das unmittelbare Austauschverhältnis von Leistung (Nutzung des Fahrrads) und Gegenleistung (Zahlung der Leasingrate). Daher unterliege die entsprechende Vertragsgestaltung nicht der Kontrolle nach dem Maßstab, der für Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt.

Quelle: Arbeitsgericht Aachen

Powered by WPeMatico

RVG: lineare Gebührenerhöhung – BRAK und DAV fordern Gebührenanpassung

Mit einer gemeinsamen Stellungnahme fordern BRAK und DAV eine zeitnahe lineare Erhöhung der anwaltlichen Vergütung.

BRAK, Mitteilung vom 26.09.2023

Mit einer gemeinsamen Stellungnahme fordern BRAK und DAV eine zeitnahe lineare Erhöhung der anwaltlichen Vergütung.

Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und Deutscher Anwaltverein e.V. (DAV) haben sich mit einer gemeinsamen Stellungnahme erneut für eine zeitnahe lineare Erhöhung der anwaltlichen Vergütung stark gemacht, um eine Angleichung der Gebühren an die wirtschaftliche Entwicklung zu erreichen. Neben den ganz grundsätzlich stetig wachsenden Kosten zur Unterhaltung einer Kanzlei bedingen auch die enorm gestiegene Inflationsrate in Folge der Pandemie sowie der Energiekrise aufgrund des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine ein rasches Handeln. Bei der letzten Vergütungsanpassung durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 erfolgte überdies keine vollständige Angleichung an die wirtschaftliche Entwicklung seit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz im August 2013. Auch diese Differenz muss nach Ansicht der Anwaltsorganisationen dringend ausgeglichen werden.

Mit der Stellungnahme schlagen BRAK und DAV zudem strukturelle Änderungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vor. So sollte das Schriftformerfordernis bei Rechtsanwaltsrechnungen in § 10 RVG – unabhängig von der Zustimmung von Mandantinnen und Mandanten – durch die Textform ersetzt werden. Auch die Zusatzgebühr nach Nr. 1010 VV RVG sollte laut BRAK und DAV dahingehend geändert werden, dass diese unabhängig von der Durchführung einer Beweisaufnahme bei der Teilnahme an mehr als zwei Terminen mit einer Gesamtdauer von insgesamt mehr als 120 Minuten entsteht. Daneben wird die Einführung einer gesonderten Vergütung für die Tätigkeit im strafrechtlichen Zwischenverfahren und die Anhebung der Verfahrenswerte in Kindschafts- sowie Gewaltschutz- und Abstammungssachen gefordert.

Zudem sind DAV und BRAK der Auffassung, dass die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG künftig auch das Einscannen von in Papierform vorliegenden Akten zur weiteren Bearbeitung als elektronische Akte erfassen sollte. Zudem halten die Organisationen eine Erhöhung der Fahrtkostenpauschale nach Nr. 7003 VV RVG auf mindestens 0,50 Euro für sachgerecht und notwendig.

Die Anwaltsorganisationen stehen in Gesprächen mit den beteiligten Akteuren.

Quelle: BRAK

Powered by WPeMatico

Vorerst keine Polizeigebühren für „Klimakleber“

Die Berliner Polizei darf vorerst keine Gebühren von Demonstrierenden, die sich auf der Straße festkleben, dafür verlangen, dass sie die Klebeverbindung auflöst und die Personen vom Ort wegträgt. Das hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az. 1 L 363/23).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 26.09.2023 zum Beschluss 1 L 363/23 vom 21.09.2023

Die Berliner Polizei darf vorerst keine Gebühren von Demonstrierenden, die sich auf der Straße festkleben, dafür verlangen, dass sie die Klebeverbindung auflöst und die Personen vom Ort wegträgt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller hatte sich im Juni 2022 zusammen mit mehreren anderen Personen auf einer Straßenkreuzung in Berlin festgeklebt, um so gegen die Klimapolitik der Bundesregierung demonstrieren. Nachdem er durch die Polizei zum Verlassen der Fahrbahn aufgefordert worden, dem aber nicht nachgekommen war, lösten Einsatzkräfte die Klebeverbindung und trugen ihn von der Fahrbahn. Mit Bescheid vom 13. April 2023 erhob die Polizei Berlin hierfür vom Antragsteller – gestützt auf die Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (PolBenGebO) – eine Gebühr i. H. v. 241,00 Euro. Zur Begründung hieß es, der Straßenverkehr sei durch die Sitzblockade des Antragstellers erheblich behindert worden sei, was eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt habe. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Antragsteller hiergegen Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Sein Eilantrag gegen den kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Gebührenbescheid hatte Erfolg. Nach Auffassung der 1. Kammer erfasst der von der Polizei herangezogene Gebührentatbestand die vorliegende Konstellation nicht. Zwar sieht Tarifstelle 8 des Gebührenverzeichnisses zur PolBenGebO vor, dass vom Gebührenschuldner für die unmittelbare Ausführung von Maßnahmen und für Ersatzvornahmen zur Gefahrenabwehr für Personen, Sachen oder Tiere gemäß den §§ 14, 15 und 36 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) für Personen und Tiere in Notlagen je Einsatzfall 241,00 Euro zu fordern ist. Diese Voraussetzungen hätten hier aber nicht vorgelegen. Denn bei der zugrundeliegenden Maßnahme habe es sich weder um eine Ersatzvornahme noch um eine unmittelbare Ausführung gehandelt. Eine Ersatzvornahme liege nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz nur bei einer vertretbaren Handlung vor, deren Vornahme durch einen anderen möglich sei. Das sei hier gerade nicht der Fall, weil nur der Antragsteller selbst sich habe entfernen können. Es sei aber auch nicht um eine unmittelbare Ausführung gegangen. Denn diese setze eine polizeiliche Maßnahme voraus, die ohne den Willen des Pflichtigen durchgeführt worden sei, nicht aber – wie hier – gegen diesen. Selbst wenn dies anders zu beurteilen sein sollte, habe die Maßnahme ausweislich der Begründung des Gebührenbescheides jedenfalls nicht der Gefahrenabwehr für Personen, Sachen oder Tiere gedient, sondern allein dem Zweck, den ungehinderten Straßenverkehr zu ermöglichen. In Folge der Entscheidung muss die Polizei dem Antragsteller die bereits gezahlte Gebühr vorerst zurückerstatten.

Gegen den Beschluss kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

Powered by WPeMatico