EuGH zum Rücktritt von Pauschalreisen bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände

Der EuGH hat zum Rücktritt von Pauschalreisen bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände entschieden: Ein nationales Gericht darf den Reisenden unter bestimmten Voraussetzungen über sein Rücktrittsrecht ohne Gebühren informieren (Rs. C-83/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 14.09.2023 zum Urteil C-83/22 vom 14.09.2023

Rücktritt von Pauschalreisen bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände: Ein nationales Gericht darf den Reisenden unter bestimmten Voraussetzungen über sein Rücktrittsrecht ohne Gebühren informieren.

Im Oktober 2009 schloss ein Reisender mit dem Reiseveranstalter Tuk Tuk Travel einen Vertrag über eine Pauschalreise für zwei Personen nach Vietnam und Kambodscha: Die Abreise von Madrid (Spanien) sollte am 8. März 2020 stattfinden, die Rückkehr war am 24. März 2020 geplant. Der Reisende zahlte fast die Hälfte des Gesamtreisepreises. Der Vertrag enthielt Informationen über die Möglichkeit eines Rücktritts vor dem Abreisedatum gegen Gebühren. Dagegen war die Möglichkeit eines Rücktritts ohne Gebühren aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände, die am Bestimmungsort auftreten, wie sie in der Pauschalreiserichtlinie1 vorgesehen ist, im Vertrag nicht genannt.

Am 12. Februar 2020 setzte der Reisende angesichts der Ausbreitung des Coronavirus in Asien Tuk Tuk Travel von seiner Entscheidung, vom Vertrag zurückzutreten, in Kenntnis und verlangte von dem Reiseveranstalter die Erstattung aller ihm zustehenden Beträge. Der Reisende erhob Klage, nachdem der Reiseveranstalter ihm angekündigt hatte, dass ihm nach Abzug der Stornierungskosten nur ein kleiner Teil des gezahlten Betrags erstattet werde. Er trägt vor, er sei fast einen Monat vor dem geplanten Abreisedatum vom Vertrag zurückgetreten, und macht das Vorliegen höherer Gewalt geltend: die Ausbreitung des Coronavirus in Asien. Der Reisende, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, beantragt nur eine teilweise Erstattung des gezahlten Betrags, da er davon ausgeht, dass ein Viertel dieses Betrags den Tuk Tuk Travel entstandenen Verwaltungskosten entspreche.

Das mit der Rechtssache befasste spanische Gericht hat den Gerichtshof um Auslegung der Pauschalreiserichtlinie gebeten. Es fragt sich u. a., ob dem Reisenden nach der Richtlinie von Amts wegen die Erstattung aller getätigten Zahlungen zugesprochen werden darf, wenn er aufgrund außergewöhnlicher Umstände vom Vertrag zurückgetreten ist. Das spanische Gericht stellt fest, dass diese Möglichkeit gegen grundlegende Prinzipien des spanischen Verfahrensrechts verstieße.

In seinem heutigen Urteil betont der Gerichtshof zunächst, dass ein Reiseveranstalter den Reisenden nach der Richtlinie u. a. über sein Rücktrittsrecht zu informieren hat.

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass es aufgrund der Bedeutung des durch die Richtlinie gewährten Rücktrittsrechts (sowie des daraus folgenden Anspruchs auf volle Erstattung aller getätigten Zahlungen) für seinen wirksamen Schutz erforderlich ist, dass das nationale Gericht einen Verstoß dagegen von Amts wegen aufgreifen darf, insbesondere wenn der Reisende sein Recht nicht geltend macht, weil er nicht weiß, dass es besteht. Diese Prüfung von Amts wegen unterliegt jedoch bestimmten Voraussetzungen2.

Diese Voraussetzungen scheinen im vorliegenden Fall vorbehaltlich der Prüfung durch das spanische Gericht erfüllt zu sein, zumal der Gerichtshof bereits allgemein festgestellt hat, dass der Begriff der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände den Ausbruch einer weltweiten gesundheitlichen Notlage umfassen kann, und die Rechtssache vor dem spanischen Gericht die Erstattung der vom Reisenden getätigten Zahlungen nach seiner Entscheidung, aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus vom Vertrag zurückzutreten, betrifft3. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Reisende nicht wusste, dass sein Rücktrittsrecht besteht, da Tuk Tuk Travel ihn hierüber nicht informiert hat. Das spanische Gericht wäre demnach verpflichtet, das Rücktrittsrecht von Amts wegen zu prüfen. Es hat somit insbesondere zum einen den Reisenden über dieses Recht zu informieren und ihm zum anderen die Möglichkeit einzuräumen, es im laufenden Gerichtsverfahren geltend zu machen.

Die Prüfung von Amts wegen verlangt dagegen vom nationalen Gericht nicht, dass es den betreffenden Pauschalreisevertrag von Amts wegen ohne Gebühren beendet und dem Reisenden einen Anspruch auf volle Erstattung aller getätigten Zahlungen gewährt. Der Reisende hat zu entscheiden, ob er dieses Recht bei dem Gericht geltend machen möchte.

Fußnoten

1 Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. 2015, L 326, S. 1).

2 Diese Voraussetzungen sind folgende: Eine der Parteien des betreffenden Pauschalreisevertrags muss ein Gerichtsverfahren bei dem nationalen Gericht eingeleitet haben und dieses Verfahren muss diesen Vertrag zum Gegenstand haben; das Rücktrittsrecht muss mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, wie dieser von den Parteien definiert ist; das nationale Gericht muss über alle erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügen, um zu prüfen, ob das Rücktrittsrecht von dem betreffenden Reisenden geltend gemacht werden könnte; dieser darf dem nationalen Gericht nicht ausdrücklich mitgeteilt haben, dass er der Anwendung der Richtlinie hinsichtlich dieses Rechts widerspreche.

3 Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juni 2023, UFC – Que choisir und CLCV, C-407/21 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 94/23).

Quelle: EuGH

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EU-Kommission schlägt inflationsbedingte Bereinigung der Größenkriterien für Unternehmen vor

Die EU-Kommission hat einen Entwurf einer delegierten Richtlinie zur Anpassung der in der EU-Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU festgelegten Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenkategorie eines Unternehmens vorgelegt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 14.09.2023

Die EU-Kommission hatte in ihrer Mitteilung zur langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der EU aus März 2023 angekündigt, die Berichtspflichten für Unternehmen um 25 % reduzieren zu wollen. Nun hat sie am 13.09.23 einen Entwurf einer delegierten Richtlinie zur Anpassung der in der EU-Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU festgelegten Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenkategorie eines Unternehmens vorgelegt. Der Entwurf kann bis 06.10.2023 kommentiert werden.

Die Rechnungslegungsrichtlinie sieht vor, dass die EU-Kommission mind. alle fünf Jahre die in der Richtlinie festgelegten Schwellenwerte überprüft, um eine inflationsbedingte Bereinigung vornehmen zu können. Aufgrund der hohen Inflation in den Jahren 2021 und 2022 hat sie nun eine Anpassung der monetären Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenkategorien von Unternehmen um 25 % vorgeschlagen. Dies wird sich u. a. auf den Anwendungsbereich der berichtspflichtigen Unternehmen nach CSRD oder EU-Taxonomie-Verordnung auswirken.

Zukünftig sollen folgende monetären Schwellenwerte für folgende Kategorien gelten, die nicht überschritten werden dürfen:

Kleinstunternehmen:

  • Bilanzsumme: 450.000 Euro (derzeit: 350.000 Euro)
  • Nettoumsatzerlöse: 900.000 Euro (derzeit: 700.000 Euro)

Kleine Unternehmen:

  • Bilanzsumme: 5.000.000 Euro (derzeit: 4.000.000 Euro)
  • Nettoumsatzerlöse: 10.000.000 Euro (derzeit: 8.000.000 Euro)
  • Die EU-Mitgliedstaaten können Schwellenwerte, die darüber hinausgehen, festlegen. Jedoch dürfen sie 7.500.000 Euro (derzeit: 6.000.000 Euro) für die Bilanzsumme und 15.000.000 Euro (derzeit: 12.000.000 Euro) für die Nettoumsatzerlöse nicht überschreiten.

Mittlere Unternehmen:

  • Bilanzsumme: 25.000.000 Euro (derzeit: 20.000.000 Euro)
  • Nettoumsatzerlöse: 50.000.000 Euro (derzeit: 40.00.000 Euro)

Kleine Gruppen:

  • Bilanzsumme: 5.000.000 Euro (derzeit: 4.000.000 Euro)
  • Nettoumsatzerlöse: 10.000.000 Euro (derzeit: 8.000.000 Euro)
  • Die EU-Mitgliedstaaten können Schwellenwerte, die darüber hinausgehen, festlegen. Jedoch dürfen sie 7.500.000 Euro (derzeit: 6.000.000 Euro) für die Bilanzsumme und 15.000.000 Euro (derzeit: 12.000.000 Euro) für die Nettoumsatzerlöse nicht überschreiten.

Mittlere Gruppen:

  • Bilanzsumme: 25.000.000 Euro (derzeit: 20.000.000 Euro)
  • Nettoumsatzerlöse: 50.000.000 Euro (derzeit: 40.000.000 Euro)

Große Unternehmen/große Gruppen sollen wie folgt definiert werden (Größenmerkmale werden überschritten):

Große Unternehmen:

  • Bilanzsumme: 25.000.000 Euro (derzeit: 20.000.000 Euro)
  • Nettoumsatzerlöse: 50.00.000 Euro (derzeit: 40.000.000 Euro)

Große Gruppen:

  • Bilanzsumme: 25.000.000 Euro (derzeit: 20.000.000 Euro)
  • Nettoumsatzerlöse: 50.000.000 Euro (derzeit: 40.000.000 Euro)

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die delegierte Richtlinie 12 Monate nach Inkrafttreten in nationales Recht umsetzen. Die Bestimmungen sollen ab dem Finanzjahr, das am oder nach dem 01.01.2024 beginnt, angewandt werden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Zur Untervermietung bei einer Einzimmerwohnung

Der BGH hatte zu entscheiden, ob ein Anspruch des Mieters auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten auch im Falle einer Einzimmerwohnung gegeben sein kann (Az. VIII ZR 109/22).

BGH, Pressemitteilung vom 14.09.2023 zum Urteil VIII ZR 109/22 vom 13.09.2023

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, ob ein Anspruch des Mieters auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten gemäß § 553 Abs. 1 BGB auch im Falle einer Einzimmerwohnung gegeben sein kann.

Sachverhalt und Prozessverlauf

Der Kläger ist Mieter einer in Berlin gelegenen Einzimmerwohnung. Mit Schreiben vom 17. März 2021 bat er die beklagten Vermieter wegen eines beruflichen Auslandsaufenthalts um die Gestattung der Untervermietung vom 15. Juni 2021 bis zum 30. November 2022 an eine namentlich benannte Person. Die Beklagten lehnten dies ab.

Mit der im Mai 2021 erhobenen, auf die Erlaubnis der Untervermietung „eines Teils der Wohnung“ an den bezeichneten Untermieter gerichteten Klage hat der Kläger vorgetragen, er wolle für die Dauer seiner berufsbedingten Abwesenheit einen Teil der Wohnung an die benannte Person untervermieten, jedoch persönliche Gegenstände weiter in der Wohnung lagern.

Während seines Auslandaufenthalts lagerte der Kläger seine in der (untervermieteten) Wohnung verbliebenen persönlichen Gegenstände dort in einem Schrank und einer Kommode sowie in einem am Ende des Flurs gelegenen, durch einen Vorhang abgetrennten, nur von ihm zu nutzenden Bereich von der Größe eines Quadratmeters. Ferner blieb er im Besitz eines Wohnungsschlüssels.

Die Klage hat beim Amtsgericht keinen Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt, die Untervermietung „eines Teils der Wohnung“ an die von dem Kläger benannte Person zu gestatten. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch gemäß § 553 Abs. 1 BGB auf Gestattung der befristeten, teilweisen Gebrauchsüberlassung an den von ihm benannten Dritten zusteht.

Wie der Senat in der Vergangenheit bereits (zu Wohnungen mit mehreren Zimmern) entschieden hat, stellt die Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB weder quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils des Wohnraums noch qualitative Anforderungen bezüglich dessen weiterer Nutzung durch den Mieter auf. Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten im Sinne der Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB ist daher regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt.

Danach kann ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten grundsätzlich auch bei einer Einzimmerwohnung gegeben sein. Ein Ausschluss von Einzimmerwohnungen aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung des § 553 Abs. 1 BGB ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzesgeschichte noch aus dem mieterschützenden Zweck der Vorschrift. Letzterer liefe für Mieter einer Einzimmerwohnung andernfalls gänzlich leer. Sachgerechte Gründe dafür, solche Mieter insoweit als weniger schutzwürdig anzusehen als Mieter einer Mehrzimmerwohnung, erschließen sich indes nicht, denn auch dem Mieter einer Einzimmerwohnung kann es, namentlich bei – wie hier – befristeter Abwesenheit, darum gehen, sich den Wohnraum zu erhalten.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger dem Untermieter die Einzimmerwohnung nur teilweise überlassen wollte, ist demnach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat seinen Gewahrsam an der Wohnung nicht vollständig aufgegeben. Denn er hat persönliche Gegenstände in der Wohnung in Bereichen zurückgelassen, die seiner alleinigen Nutzung vorbehalten waren, und sich den Zugriff hierauf zudem durch Zurückbehaltung eines Wohnungsschlüssels gesichert. Hinzu tritt der Wille des Klägers, die Wohnung nur für die Zeit seines Auslandsaufenthalts teilweise einem Dritten zu überlassen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Beschleunigung von Netzanschlüssen für Erneuerbare-Energien-Anlagen im Kabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 13.09.2023 den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV) beschlossen. Ziel ist, den Netzanschluss von Erneuerbaren Anlagen zu beschleunigen und Hürden abzubauen.

BMWK, Pressemitteilung vom 13.09.2023

Massentaugliches Zertifizierungsverfahren durch Vereinfachung und Digitalisierung

Das Bundeskabinett hat am 13.09.2023 den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgelegten Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV) beschlossen. Ziel ist, den Netzanschluss von Erneuerbaren Anlagen zu beschleunigen und Hürden abzubauen. Konkret soll der Anschluss an den jeweiligen Netzverknüpfungspunkten der Verteilnetzbetreiber so schnell wie möglich vorgenommen werden, in dem Zertifizierungsverfahren massentauglicher organisiert werden und eine stärkere Digitalisierung erfolgt. Dies gilt insbesondere für Erneuerbare- Anlagen im Segment bis 500 Kilowatt, wo der größte Zubau zu erwarten ist. Diese Anlagen stehen deshalb im Fokus der Neuregelungen. Von den Änderungen werden speziell Photovoltaik-Dachanlagen sowohl auf gewerblichen als auch auf privat genutzten Immobilien profitieren.

Die Verordnung ist Teil eines umfangreichen Gesamtpakets zur Weiterentwicklung und Modernisierung des Nachweisverfahrens (Zertifizierungsverfahrens) für die technischen Mindestanforderungen von Stromerzeugungs- und Speicheranlagen. Es wurde gemeinsam vom BMWK und der Bundesnetzagentur unter enger Beteiligung der Branche erarbeitet, um eine praxistaugliche Lösung zu sichern. Das Regelungspaket besteht aus der Novellierung der NELEV, der Schaffung einer die NELEV ergänzenden neuen Energieanlagen-Anforderungen-Verordnung (EAAV) sowie Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) im Rahmen der EnWG-Novelle 2023 und des Solarpakets.

Mit dem Regelungspaket soll das bisherige Zertifizierungsverfahren der technischen Anforderungen von Stromerzeugungsanlagen und -speichern massentauglich und im Sinne der Beschleunigung von Netzanschlüssen weiter entwickelt werden. Hierfür sind deutliche Vereinfachungen vorgesehen. Gleichzeitig wird durch die Berücksichtigung von Systemsicherheitsaspekten das hohe bisherige Sicherheitsniveau der elektrischen Energieversorgung auch zukünftig gewährleistet bleiben. Durch die Einführung eines über das Internet zugänglichen, verpflichtenden Registers für Einheiten- und Komponentenzertifikate werden zudem Grundlagen für digitale Prozesse im Netzanschlussverfahren geschaffen.

Darüber hinaus hat das Bundeskabinett am 13.09.2023 weitere Beschlüsse im Bereich des Energierechts und Energiewirtschaftsrechts getroffen.

So wurde der Gesetzentwurf zur Verlängerung des sog. Gasspeichergesetzes (§§ 35a ff. EnWG) im Gesetz beschlossen. Diese Regelungen sollen um zwei Jahre bis 31. März 2027 verlängert werden. Damit sollen die wichtigen Füllstandsvorgaben für Gasspeicher fortgelten (1. September: 75 Prozent; 1. Oktober: 85 Prozent; 1. November: 95 Prozent; 1. Februar: 40 Prozent). Derzeit liegt der Füllstand der deutschen Speicher im Schnitt bei rund 94 Prozent. Das Zwischenziel für September von 75 Prozent wurde also bereits deutlich übertroffen.

Daneben wurde auch eine Verlängerung der Möglichkeit der temporären Höherauslastung des Höchstspannungsnetzes (§ 49b EnWG) vom Bundeskabinett verabschiedet. Neben dem beschleunigten Stromnetzausbau kommt kurzfristig auch der Optimierung der bestehenden Stromnetze eine wichtige Bedeutung zu. Seit Beginn der Legislaturperiode wurde bereits erreicht, dass innovative Leiterseile deutlich schneller und unbürokratischer in bestehenden Trassen aufgelegt werden können. Zusätzlich zu diesen Maßnahmen hat das Kabinett nun die Möglichkeit geschaffen, dass die bisher nur für den Zeitraum bis Ende März 2024 vorgesehene temporäre Höherauslastung des Höchstspannungsnetzes um drei Jahre bis Ende März 2027 verlängert wird. Damit reagiert die Bundesregierung auf die seit dem 1. Januar 2023 gewonnenen positiven praktischen Erfahrungen mit der temporären Höherauslastung.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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EU-Parlament stimmt für stärkere Nutzung erneuerbarer Energiequellen

Das EU-Parlament sprach sich am 12.09.2023 dafür aus, den Einsatz von erneuerbaren Energiequellen im Einklang mit dem Grünen Deal und dem REPowerEU-Plan voranzubringen.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 12.09.2023

Das EU-Parlament sprach sich am 12.09.2023 dafür aus, den Einsatz von erneuerbaren Energiequellen im Einklang mit dem Grünen Deal und dem REPowerEU-Plan voranzubringen.

Dank der Aktualisierung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, auf die sich Parlament und Rat bereits geeinigt haben, soll der Anteil erneuerbarer Energiequellen am EU-Endenergieverbrauch bis 2030 auf 42,5 % steigen. Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, den Anteil auf 45 % zu steigern.

Durch die Vorschriften werden auch die Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen für neue Kraftwerke zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen wie Solaranlagen oder Windkraftwerke oder für die Anpassung bestehender Anlagen beschleunigt. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten nicht länger als zwölf Monate für die Genehmigung neuer Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen benötigen, wenn sich diese Anlagen in sogenannten Vorranggebieten für erneuerbare Energiequellen befinden. Außerhalb solcher Gebiete sollte das Verfahren nicht länger als 24 Monate dauern.

Die Treibhausgasemissionen des Verkehrsbereichs sollten sich bis 2030 durch den Einsatz erneuerbarer Energieträger um 14,5 % verringern lassen – indem mehr fortgeschrittene Biokraftstoffe verwendet werden und die Quote für erneuerbare Kraftstoffe nicht-biologischen Ursprungs wie Wasserstoff erhöht wird.

Außerdem setzten die Abgeordneten durch, dass die Mitgliedstaaten als neues Richtziel festlegen müssen, dass bis 2030 mindestens 5 % der neu installierten Kapazität für Energie aus erneuerbaren Quellen als innovative Technologie für Energie aus erneuerbaren Quellen bereitgestellt wird. Darüber hinaus müssen sie einen verbindlichen Rahmen für länderübergreifende Energieprojekte schaffen. Das Parlament drängte ferner auf strengere Kriterien für die Nutzung von Biomasse, damit die EU keine Verfahrensweisen subventioniert, die nicht nachhaltig sind. Die Entnahme von Biomasse solle so erfolgen, dass weder Bodenqualität noch Artenvielfalt darunter leiden.

Zitat

Der federführende Europaabgeordnete Markus Pieper (EVP, DE) sagte: „In unserem Streben nach größerer Energieunabhängigkeit und CO2-Reduzierung haben wir unsere Ziele für erneuerbare Energien angehoben. Mit der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie zeigt sich, dass Brüssel auch pragmatisch unbürokratisch kann. Wir haben den Ausbau der Erneuerbaren als überragendes öffentliches Interesse eingestuft und die Genehmigungsverfahren gestrafft. Im Fokus sind Wind und Solar, aber auch Wasserkraft, Geothermie oder Gezeitenströme. Holzbasierte Biomasse wird weiterhin als erneuerbare Energie eingestuft. Nach dem Verfahren der stillschweigenden Zustimmung gelten Investitionen als genehmigt, wenn keine Rückmeldungen von Seiten einer Verwaltung vorliegen. Wir brauchen jetzt dringend die Umgestaltung des Strommarkts und eine sofortige Umstellung auf Wasserstoff für einen grüneren Wandel.“

Nächste Schritte

Die Vorschriften wurden mit 470 zu 120 Stimmen bei 40 Enthaltungen angenommen. Sie müssen nun vom Rat förmlich gebilligt werden, um in Kraft treten zu können.

Quelle: EU-Parlament

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Wiederaufbau eines durch die Flutkatastrophe an der Ahr zerstörten Campingplatzes ist baugenehmigungspflichtig

Der Betreiber eines durch die Flutkatastrophe an der Ahr in der Nacht von dem 14. auf den 15. Juli 2021 zerstörten Campingplatzes benötigt für dessen Wiederaufbau eine Baugenehmigung. So entschied das VG Koblenz (Az. 1 K 172/23).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 12.09.2023 zum Urteil 1 K 172/23 vom 28.08.2023

Der Betreiber eines durch die Flutkatastrophe an der Ahr in der Nacht von dem 14. auf den 15. Juli 2021 zerstörten Campingplatzes benötigt für dessen Wiederaufbau eine Baugenehmigung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Auf dem Campingplatz existierten zwei Betriebsgebäude, für die der Kläger jeweils Baugenehmigungen erhalten hatte. Während diese Gebäude zwar massiv beschädigt wurden, aber in Teilen noch vorhanden sind, wurde das nicht von einer Baugenehmigung erfasste Gelände des Campingplatzes durch das Hochwasser völlig zerstört; der gesamte Oberboden der Campingplatzfläche wurde weggeschwemmt. Der Kläger berief sich mit Blick auf den Zustand der Betriebsgebäude darauf, sein Campingplatz genieße Bestandsschutz. Er begehrte vom beklagten Landkreis Ahrweiler die Feststellung, den Campingplatz wieder aufbauen zu dürfen, ohne hierfür eine Baugenehmigung beantragen zu müssen. Dies lehnte der Landkreis ab.

Die daraufhin vom Kläger erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Wiederaufbau, so die Koblenzer Richter, sei ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben. Weil auf den Campingplatz insgesamt und nicht nur auf die Betriebsgebäude abzustellen sei, stelle der beabsichtigte Wiederaufbau keine bloße Instandsetzung einer (noch) vorhandenen baulichen Anlage, sondern eine genehmigungspflichtige Neuerrichtung dar. Die Beantragung einer Baugenehmigung sei nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger nach der früheren Rechtslage für die Campingplatzfläche keiner Baugenehmigung bedurft habe. Denn der insoweit vom Kläger geltend gemachte Bestandsschutz sei infolge der Zerstörung des Campingplatzgeländes erloschen.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Koblenz

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Gesetzentwurf zur Zentralstelle für Finanztransaktionen

Die Bundesregierung will den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fokussierter ausrichten. Sie dazu hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Zentralstelle für Finanztransaktionen (BT-Drucks. 20/8294) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Meldung vom 12.09.2023

Die Bundesregierung will den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fokussierter ausrichten. Sie dazu hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Zentralstelle für Finanztransaktionen (20/8294) vorgelegt. Insbesondere stehe die Analyse von Meldungen mit Bezug zu sonstigen Straftaten dem Kernauftrag der Zentralstelle entgegen, begründet die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 641/2023

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„Schnäppchen auf eBay“: Schadensersatzansprüche, wenn Verkäufer Ware nicht liefert

Dem Käufer können bei einem Online-Kauf Schadensersatzansprüche zustehen, wenn der Verkäufer ohne einen berechtigten Grund rechtzeitig geltend zu machen, die verkaufte Ware nicht liefert. So entschied das LG Köln (Az. 37 O 220/22).

LG Köln, Pressemitteilung vom 31.08.2023 zum Urteil 37 O 220/22 vom 25.08.2023 (nrkr)

Kaufen und Verkaufen auf einem der größten Online-Marktplätze erfreut sich größter Beliebtheit. Aber was ist, wenn ich als Käufer ein tolles Schnäppchen auf „eBay“ gemacht habe und der Verkäufer plötzlich nicht liefern will?

Das Landgericht Köln entschied nun in einem Fall, dass dem Käufer Schadensersatzansprüche zustehen können, wenn der Verkäufer ohne einen berechtigten Grund rechtzeitig geltend zu machen, die verkaufte Ware nicht liefert.

Die Beklagte bot als Verkäuferin auf der Internet-Plattform „eBay“ ein Sofa „Bretz, Cloud 7“ als Sofortkauf-Option zu einem Preis von 700 Euro an. Das Sofa hatte tatsächlich einen Wert von 7.000 Euro. Der Kläger nutzte die Sofortkauf-Funktion und bezahlte den Kaufpreis noch am selben Tag mittels des Zahlungsdienstes „Paypal“ an die Beklagte. Bereits am gleichen Tag informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass ein Fehler vorläge und er sein Geld zurückbekäme. Dies lehnte der Kläger ab und bat um Mitteilung eines Termins zur Abholung des Sofas. Daraufhin gab die Beklagte ihm gegenüber am nächsten Tag an, dass sie in den USA und nicht in Deutschland leben würde und dies das Problem sei. Zugleich unterrichtete „eBay“ den Kläger darüber, dass die Beklagte den Kauf mit dem Grund „Ich habe den Artikel nicht mehr vorrätig oder er ist beschädigt.“ abgebrochen habe. Der bereits gezahlte Kaufpreis von 700 Euro wurde dem Kläger daraufhin erstattet. Damit war der Kläger jedoch nicht einverstanden. Er wandte sich erneut an die Beklagte und forderte abermals zur Übergabe des Sofas auf, hilfsweise verlangte er Schadensersatz wegen Kaufabbruchs. Schließlich setzte der Kläger der Beklagten eine letzte Frist zur Abholung des Sofas und ließ nach erfolglosem Verstreichen dieser Frist mit anwaltlichem Schreiben den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 6.300 Euro (der Differenz zwischen dem tatschlichen Wert des Sofas und dem vereinbarten Kaufpreis) unter Fristsetzung auffordern. Die Beklagte lehnte dies ab und erklärte, dass ihr bei der Angabe des Preises ein Fehler unterlaufen sei, da sie sich vertippt habe und das Sofa zum Preis von 7.000 Euro habe anbieten wollen.

Der daraufhin vom Käufer auf Zahlung des begehrten Schadensersatzes in Höhe von 6.300 Euro erhobenen Klage gab das Landgericht Köln nun statt.

Das Gericht führt aus, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in der begehrten Höhe zustehen würde. Die Parteien hätten einen Kaufvertrag geschlossen, indem der Kläger als Käufer das Angebot der Beklagten als Verkäuferin zum Abschluss eines Kaufvertrages über das Sofa „Bretz, Cloud 7“ auf der Plattform „eBay“ durch Anklicken des „Sofortkauf“-Schaltfeldes und Bestätigung des Vorganges angenommen habe. Die Verkäuferin als Beklagte habe ihre Willenserklärung zum Abschluss des Kaufvertrages im Anschluss auch nicht wirksam angefochten. Die Anfechtung einer Willenserklärung sei nur wirksam, wenn der Anfechtende einen Anfechtungsgrund geltend machen kann und die Anfechtung innerhalb der gesetzlichen Frist erkläre. Dies sah das Gericht in seiner Begründung allerdings nicht als erfüllt an.

Dabei ließ es die Kammer zunächst dahinstehen, ob überhaupt ein Anfechtungsgrund vorliege, wies allerdings darauf hin, dass die Angabe des Wohnorts in den USA zum einen unzutreffend sei und im Übrigen nicht zur Anfechtung berechtige. Der sodann gegenüber eBay zum Angebotsabbruch angegebene Grund „Ich habe den Artikel nicht mehr vorrätig oder er ist beschädigt.“ stelle ebenfalls keinen Anfechtungsgrund dar, da insoweit bereits ein Irrtum der Beklagten nicht ersichtlich sei.

Soweit sich die Beklagte als Verkäuferin schließlich mehrere Monate später mit anwaltlichem Schreiben darauf berufen habe, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei, da sie versehentlich einen falschen Preis eingestellt habe, würde dies zwar grundsätzlich einen zur Anfechtung berechtigenden Erklärungsirrtum darstellen können, allerdings sei dieser verspätet erklärt worden.

Die wirksame Anfechtung einer Erklärung wegen Irrtums müsse laut Gesetz „ohne schuldhaftes Zögern“ (unverzüglich) erfolgen, sodass die Frist bereits mit der Kenntnis über den Anfechtungsgrund beginne und maximal zwei Wochen betrage. Insoweit könne vorliegend aber nicht auf die bereits nach dem Tag des Verkaufs abgegebene – im Ergebnis aus Rechtsgründen unbeachtliche und auch unzutreffende – Erklärung abgestellt werden, sondern erst auf die mehrere Monate später mit anwaltlichem Schreiben erfolgte Erklärung. Zwar sei das Nachschieben von Tatsachen, die einen Grund zur Anfechtung begründen könnten, grundsätzlich möglich. Wenn jedoch die nachträglichen Tatsachen einen anderen Lebenssachverhalt darstellen würden, stelle dies eine neue Anfechtungserklärung dar. So liege der Fall hier. Denn die anfängliche Behauptung der Beklagten, nicht liefern zu können, weil sie in den USA lebe, stelle einen gänzlich anderen Lebenssachverhalt dar, als die Tatsache, dass sie sich bei der Eingabe des Preises vertan haben will.

Zudem habe die Beklagte bereits am Tag des Vertragsschlusses festgestellt, dass sie sich bei der Eingabe des Preises vertan habe. Ihre darauf gestützte Anfechtungserklärung sei dagegen erst zweieinhalb Monate später und damit verspätet, erfolgt.

Die Beklagte habe demzufolge eine Pflichtverletzung begangen, da sie das nach dem Kaufvertrag geschuldete Sofa trotz mehrfacher Aufforderung und Fristsetzung nicht geliefert und mit dem Kläger keinen Abholungstermin vereinbart habe. Infolgedessen habe die Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Nichtleistung entstanden sei, wobei der Kläger so zu stellen sei, wie er bei ordnungsgemäßer Leistung stehen würde. Bei ordnungsgemäßer Leistung der Beklagten hätte der Kläger jedoch ein Sofa im Wert von 7.000 Euro erhalten, sodass die Differenz zwischen dem Wert des Sofas und dem von ihm zu zahlenden Kaufpreis von 700 Euro, mithin ein Betrag in Höhe von 6.300 Euro seinen Schaden darstelle.

Die am 25.08.2023 verkündete Entscheidung zum Az. 37 O 220/22 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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Landkreis haftet als Veranstalter eines Ferienprogramms für einen Traktorunfall, durch den ein 7-jähriger Junge schwer verletzt wurde

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass ein Landkreis, der über sein Jugendamt einen Ferienpass zum Kauf herausgibt und sich selbst darin als Veranstalter bezeichnet, für Unfälle der Teilnehmenden während der Veranstaltung haftet, auch wenn diese von einer Privatperson durchgeführt wird (Az. 9 U 49/23).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 06.09.2023 zum Beschluss 9 U 49/23 vom 20.06.2023 (nrkr)

Das Pfälzische Oberlandesgericht hat entschieden, dass ein Landkreis, der über sein Jugendamt einen Ferienpass zum Kauf herausgibt und sich selbst darin als Veranstalter bezeichnet, für Unfälle der Teilnehmenden während der Veranstaltung haftet, auch wenn diese von einer Privatperson durchgeführt wird.

Das Jugendamt des Landkreises gab in den Sommerferien 2013 zu einem geringfügigen Beitrag einen „Ferienpass“ heraus, der zur Anmeldung und Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen berechtigte. Die Eltern eines 7-jährigen Jungen erwarben diesen sog. Ferienpass für ihren Sohn und meldeten ihn für die Veranstaltung „Leben auf dem Ponyhof“ an. Im Rahmen der Veranstaltung nahm der 7-Jährige an einer Traktorfahrt teil. Er saß auf dem Kotflügelsitz des Traktors. Während der Fahrt blickte der Fahrer nach hinten, der Traktor kam vom Feldweg ab, überschlug sich und der Junge wurde unter dem Lenkrad des Traktors eingeklemmt. Das bewusstlose Kind musste von den eintreffenden Rettungskräften reanimiert werden. Aufgrund der erlittenen schwersten Verletzungen wird der Junge bis heute rund um die Uhr durch Pflegepersonen betreut.

Der Junge verklagte – vertreten durch seine Eltern – den Landkreis und verlangte die Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung, dass der Landkreis verpflichtet ist, jeden weiteren Schaden aus dem Unfallereignis zu bezahlen. Der Landkreis sah nicht sich, sondern lediglich die die Veranstaltung durchführende Privatperson in der Verantwortung. Das Jugendamt habe nur aus Vereinfachungsgründen die Anmeldungen der Teilnehmenden entgegengenommen. Der Landkreis sei dagegen nicht für Leitung, Planung oder Durchführung der Ferienprogramme verantwortlich gewesen.

Das Landgericht Landau in der Pfalz hat dem Jungen die geltend gemachten Ansprüche weitestgehend zugesprochen. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Berufung des Landkreises hiergegen zurückgewiesen. Zur Begründung hat der 9. Zivilsenat ausgeführt, dass durch die Teilnahme an der Ferienpass-Veranstaltung eine Sonderverbindung zustande gekommen sei, die die Haftung des Landkreises begründe. Der Landkreis sei Veranstalter und nicht nur Vermittler der Ferienaktion gewesen. Das folge u. a. daraus, dass er sich im Anmeldeverfahren selbst als „Veranstalter“ und als „verantwortliches Jugendamt“ bezeichnet habe. Auch habe er im Vorfeld unter „Allgemeine Hinweise“ in einer Informationsbroschüre darauf hingewiesen, dass Eltern von teilnehmenden Kindern darauf verzichten, „Aufsichtspersonen persönlich für Schäden, die ihr Kind bei der jeweiligen Veranstaltung erleidet […] in Anspruch zu nehmen“, wobei Ansprüche gegen den Landkreis als „Veranstalter der Ferienpassaktionen“ „hiervon unberührt“ blieben. Daran müsse sich der Landkreis festhalten lassen. Es sei auch davon auszugehen, dass die Eltern der teilnehmenden Kinder das Angebot des Jugendamtes gerade deshalb angenommen haben, weil sie ihre Kinder beim Jugendamt in guter Obhut glaubten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Ist ein altes Rennpferd „verschlissen“ und weniger wert als ein Freizeitpferd?

Ist ein altes Rennpferd „mangelhaft“? Kann man von einem Kaufvertrag über ein solches Pferd zurücktreten? Darüber hat das OLG Oldenburg entschieden (Az. 4 U 72/22).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 30.08.2023 zum Urteil 4 U 72/22 vom 16.08.2023 (rkr)

OLG Oldenburg entscheidet über Rückabwicklung eines Kaufvertrags

Ist ein altes Rennpferd „mangelhaft“? Kann man von einem Kaufvertrag über ein solches Pferd zurücktreten? Es kommt, wie immer in der Juristerei, auf den Einzelfall an. Über einen solchen hat jetzt der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschieden:

Eine Frau aus dem Ammerland hatte in der Nähe von Leer das Pferd „Canaletto“ (Name geändert) für rund 4.500 Euro gekauft. Im Kaufvertrag war festgehalten, dass das Pferd nur freizeitmäßig geritten worden sei und keine Dressur- und Springausbildung habe.

Nach der Übergabe des Pferdes stellte sich heraus, dass „Canaletto“ früher als Rennpferd eingesetzt war. Die Klägerin erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag, hilfsweise die Anfechtung wegen Täuschung. Die beklagte Verkäuferin lehnte jegliche Ansprüche ab.

Das Landgericht Oldenburg wies die Klage ab. Der Senat bestätigte jetzt diese Entscheidung: Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte. Der frühere Einsatz des Pferdes als Rennpferd stelle keinen Mangel dar. Ein – wie hier – gesundes Pferd sei nicht schon deswegen mangelhaft, weil es früher einmal als Rennpferd genutzt wurde. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe herausgearbeitet, dass Einschränkungen in der Nutzbarkeit nicht eher zu erwarten seien als bei einem Pferd, das nur als Freizeitpferd genutzt worden sei. Degenerative Gelenkerkrankungen, deren Auftreten die Klägerin auf Grund der früheren „Rennbahnkarriere“ für sehr wahrscheinlich hielt, stünden generell in keinem Zusammenhang mit einer früheren Nutzung als Rennpferd, sondern beruhten auf Alter, Art und Qualität der Haltung des Tieres. Insofern sei bei dem elf Jahre alten Tier mit Veränderungen ohnehin zu rechnen.

Auch die Ausführungen im Kaufvertrag rechtfertigten kein anderes Ergebnis: Diese seien vielmehr so zu verstehen, dass die Klägerin aus der fehlenden Dressurausbildung gerade keine Ansprüche herleiten können sollte. Daraus könne nicht umgekehrt gefolgert werden, dass die Parteien rechtsverbindlich vereinbart hätten, das Pferd sei von jeher nur als Freizeitpferd genutzt worden.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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