Urlaubszeit ist Autozeit: Zur Haftung beim Auffahrunfall

Das LG Köln hat einen altbekannten Grundsatz bestätigt: Wer beim klassischen Auffahrunfall auffährt, ist jedenfalls in der Regel „schuld“ an dem Unfall oder – wie die Juristen sagen – im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren nach §§ 17 Abs. 1, 2 StVG zu 100 % einstandspflichtig (Az. 21 O 45/23).

LG Köln, Pressemitteilung vom 31.07.2023 zum Urteil 21 O 45/23 vom 06.06.2023

In der Sommerurlaubszeit liegen Freud und Leid nah beieinander. Die Familie fiebert dem Urlaub an den heimischen Stränden an Nord- und Ostsee entgegen oder will in den heißen Süden aufbrechen. Wer die Touren mit dem Auto macht, erkennt schnell: Auf den Autobahnen ist es voll. Dies führt häufig zu kritischen Situationen, in denen es dann auch hin und wieder zu Unfällen mit – Gott sei Dank – häufig nur Blechschäden kommt.

In einer aktuellen Entscheidung (LG Köln, Urt. v. 06.06.2023, Az. 21 O 45/23) hat das Landgericht Köln einen altbekannten Grundsatz bestätigt: Wer beim klassischen Auffahrunfall auffährt, ist jedenfalls in der Regel „schuld“ an dem Unfall oder – wie die Juristen sagen – im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren nach §§ 17 Abs. 1, 2 StVG zu 100 % einstandspflichtig.

Denn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Auffahrunfällen, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste An schein dafür sprechen kann, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO) (BGH, Urteil vom 13.12.2016, Az. VI ZR 32/16 Tz 10). Denn der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht (BGH a. a. O.).

So lag es auch im jetzt vom LG Köln entschiedenen Fall: Der Kläger (Fahrer eines Mercedes) und die Beklagte (Fahrerin eines Audi) befuhren mit ihren Fahrzeugen die Autobahn A 1 Fahrtrichtung Dortmund kurz vor der Ausfahrt Köln-Zentrum. Die Beklagte fuhr auf der äußerst rechten, der Kläger auf der links danebengelegenen Spur. Auf der Spur, die der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch befuhr, staute sich der Verkehr etwas. Die Spur, auf der sich die Beklagte bewegte, wies keine staubedingten Behinderungen auf. Der Kläger wechselte auf die rechte Fahrspur und kollidierte kurze Zeit später mit dem vor ihm befindlichen Fahrzeug der Beklagten. Er fuhr auf der Fahrspur der Beklagten auf deren Heck auf. Bei der Kollision kam es zum Kontakt mit der rechten hinteren Ecke des Beklagtenfahrzeugs.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger anteiligen Schadenersatz von der Beklagten wegen der Beschädigungen an seinem Fahrzeug. Er machte geltend, er habe rechts Richtung Köln-Zentrum „rausfahren“ wollen. Die Beklagte sei rechts an ihm vorbeigefahren. Er habe dann den weiteren rückwertigen Verkehr beobachtet, der sich hinter der Beklagten hätte befinden können. Nachdem er sich vergewissert gehabt habe, dass er „rüber ziehen“ könne, sei er „rüber gezogen“. Dann habe er wieder nach vorne geschaut und bemerkte, dass die Beklagte zu 1) gestanden habe. Er habe noch versucht nach rechts auszuweichen.

Mit diesem Vortrag hat ihn die zuständige Kammer des Landgerichts nicht gehört. Seine Klage wurde abgewiesen. Denn, so die 21. Zivilkammer, er habe den oben beschriebenen Anscheinsbeweis nicht widerlegen können, wofür er als Kläger aber darlegungs- und beweisbelastet ist. Der Kläger beschreibe in seinem Vortrag und letztlich auch in seiner persönlichen Anhörung vor dem Gericht selbst einen Vorgang, der darauf schließen ließe, dass er im Moment des Herüberziehens keinen hinreichenden Abstand zu dem Fahrzeug vor ihm hatte.

Gilt aber den Anscheinsbeweis, ist zu Lasten des auffahrenden Klägers von einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß auszugehen, sodass er für die entstandenen Schäden alleine haftet. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten bleibt dann außer Betracht.

Dieser in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit Jahrzehnten anerkannte Anscheinsbeweis beim Verkehrsauffahrunfall ist ein „juristischer Klassiker“, der für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare extrem prüfungs- und examensrelevant ist. Im Rahmen des allgemeinen Haftungsrecht dürfte es auch Jurastudierenden nicht schaden, wenn sie ihn im frühen Stadium der Ausbildung schon kennenlernen.

Quelle: Landgericht Köln

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EFAA & DStV: Gemeinsam für ein starkes One-in One-out-Prinzip

Die Welle bürokratischer Belastungen für Unternehmen, Berufsstand und Verwaltung aufgrund neuer EU-Gesetzgebung wächst weiter und weiter. Mit dem One-in-One-out-Prinzip führt die EU-Kommission nun ein Instrument zur besseren Belastungssteuerung ein. In einem Interview im Auftrag des EU-Parlaments haben sich die EFAA und der DStV für dessen konsequente Anwendung ausgesprochen.

DStV, Mitteilung vom 11.09.2023

Die Welle bürokratischer Belastungen für Unternehmen, Berufsstand und Verwaltung aufgrund neuer EU-Gesetzgebung wächst weiter und weiter. Mit dem One-in-One-out-Prinzip führt die EU-Kommission nun ein Instrument zur besseren Belastungssteuerung ein. In einem Interview im Auftrag des EU-Parlaments haben sich die EFAA und der DStV für dessen konsequente Anwendung ausgesprochen.

Unter dem Stichwort Bürokratiebremse wurde das One-in-one-out-Prinzip (OiOo) in Deutschland bereits im Jahre 2015 eingeführt. Im Wege der Kompensation sollen danach neue Belastungen für Unternehmen nur in dem Maße eingeführt werden, wie bisherige Belastungen im selben Bereich abgebaut werden.

In der EU-Gesetzgebung wird OiOo dagegen erst seit dem Jahr 2022 für Gesetzgebungsvorschläge der EU-Kommission angewandt. Daher sind zahlreiche EU-Gesetzgebungsvorhaben, die derzeit noch verhandelt werden und weitere Belastungen für Berufsstand und Mandant bedeuten, noch nicht vom OiOo umfasst.

Für die Zukunft fordert der DStV (Deutsche Steuerberaterverband e.V) jedoch eine konsequente Anwendung des Prinzips über das gesamte Gesetzgebungsverfahren hinweg.

Aus diesem Grund ergriff der DStV gerne die Gelegenheit, um für unseren Europäischen Dachverband EFAA (European Federation of Accounts and Auditors) beim Interview mit Beauftragten des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) des EU-Parlaments zur Umsetzung von OiOo mitzuwirken.

Dabei setzte sich die EFAA dafür ein, das OiOo nicht allein als Instrument für bessere Regulierungen künftiger Gesetzesvorhaben zu verwenden, sondern gleichzeitig auch den Abbau bestehender bürokratischer Belastungen voranzutreiben.

Zudem fordert die EFAA im Falle neuer Belastungen aufgrund von EU-Gesetzgebung mehr Transparenz. So machte die EFAA deutlich, dass bereits im vorangestellten Konsultationsverfahren sowie im Gesetzesvorschlag selbst, konkrete Kompensationsvorschläge gemacht werden müssen. Außerdem soll die EU-Kommission die Kalkulation offenlegen, die im Falle einer Be- und Entlastung für Unternehmen und Verwaltung zu erwarten ist.

Außerdem forderte die EFAA, dass das OiOo während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens nicht allein von der EU-Kommission, sondern auch von EU-Parlament und dem Rat der EU beachtet wird.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Porsche zu Recht von Polizei sichergestellt

Die Polizei durfte ein Fahrzeug nach einem gefährlichen Überholmanöver aufgrund der besonderen Umstände des Falles zur Gefahrenabwehr sicherstellen. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren (Az. 7 B 10593/23).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 05.09.2023 zum Beschluss 7 B 10593/23 vom 29.08.2023

Die Polizei durfte ein Fahrzeug nach einem gefährlichen Überholmanöver aufgrund der besonderen Umstände des Falles zur Gefahrenabwehr sicherstellen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren, mit dem es die Ent­scheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße bestätigte.

Im April 2023 befuhr der Ehemann der Antragstellerin mit deren Pkw – einem Porsche – aus Richtung Speyer kommend die Bundesstraße 39 zwischen Dudenhofen und Hanhofen. In der Gegenrichtung war ein Funkstreifenwagen unterwegs. Die Polizei­beamten beobachteten, wie das hinterste der fünf ihnen entgegenkommenden Fahr­zeuge – der betreffende Porsche – zunächst einen vor ihm fahrenden schwarzen Pkw überholte und danach nicht wieder einscherte, obwohl er nur noch ca. 200 bis 250 m von ihrem Fahrzeug entfernt war. Vielmehr fuhr er mit gleichbleibend hoher Geschwin­digkeit auch an einem zweiten Fahrzeug, einem weißen Kastenwagen, vor­bei. Um eine Frontalkollision zu vermeiden, bremste der Fahrer des Funkstreifen­wagens bis zum Stillstand ab und lenkte das Auto nach rechts an den Fahrbahnrand, um Platz zu schaf­fen. Der Porsche fuhr währenddessen an dem Kastenwagen vorbei und wechselte etwa 15 m vor dem bereits stehenden Funkstreifenwagen zurück auf die eigene Fahrbahn Richtung Hanhofen. Beim Wiedereinscheren mussten der schwarze sowie der weiße Wagen ebenfalls bremsen, um eine Kollision zu vermeiden und Platz zu machen. Noch während des Passierens des Funkstreifenwagens startete der Fahrer erneut einen Überholvorgang und überholte einen dritten Pkw. Die an dem Vorfall beteiligten Polizei­beamten nahmen unter Einsatz von Blaulicht und Martinshorn die Ver­folgung des Fahrers auf und stellten im Anschluss an dessen Kontrolle den Porsche zur Gefahren­abwehr sicher. Weiter wurde ihm die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme des Führerscheins eröffnet.

Gegen die Sicherstellung legte die Antragstellerin Widerspruch ein und suchte um vor­läufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach, den das Verwaltungsgericht mit der Begrün­dung ablehnte, die Sicherstellung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 22 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes könne die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Diese Voraussetzungen seien gegeben gewesen, denn im Zeitpunkt der Sicherstellung hätten ausreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Ehemann der Antragstellerin mit dem auf sie zugelassenen und ausschließlich von ihm gefahrenen Sportwagen in allernächster Zeit mit an Sicher­heit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Verkehrsverstöße begehen werde. (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße Nr. 14/2023). Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegte Beschwerde der Antragstellerin wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

Es teile auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin im Beschwer­deverfahren die Auffassung der Vorinstanz, die Aussagen der beiden an dem Vorfall beteiligten Polizeibeamten sowie der weiteren Zeugen ließen alleine den Schluss zu, dass der Ehemann der Antragstellerin bei seinem Überholvorgang zwischen Duden­hofen und Hanhofen rücksichtslos und grob verkehrswidrig gehandelt und damit die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt habe. Der Ansicht der Antragstellerin, eine Gefah­rensituation habe bei Erlass der Sicherstellungs­anordnung deshalb nicht bestanden, weil ihrem Ehemann zu diesem Zeitpunkt die Fahrerlaubnis bereits vorläufig entzogen worden sei, könne nicht gefolgt werden. Zwar bestehe kein allgemeiner Erfahrungssatz, wonach ein von der Polizei ertappter „Verkehrssünder“ sich generell unbelehrbar zeige und von den ihm angedrohten Bußgeldern, Fahrverboten und Punkten unbeeindruckt bleibe. Einen solchen habe aber das Verwaltungsgericht nicht angenommen, sondern auf die besonderen Umstände des Einzelfalls und hierbei auf das konkrete Verhalten des Ehemanns der Antragstellerin abgestellt. Dabei sei es zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die handelnden Polizeibeamten im vorliegenden Ausnamefall aufgrund seines Verhaltens davon ausgehen durften, dass die vorläufige Entziehung der Fahr­erlaubnis nicht ausreiche, um einer gegen­wärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch weitere erhebliche Verkehrs­verstöße des Ehemanns mittels des von ihm geführ­ten Fahrzeugs, Typ Porsche, zu begegnen. Denn dieser habe sich von seinem grob verkehrs­widrigen, mehrere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdenden Verhalten völlig unbeeindruckt gezeigt. Er habe trotz der ihm von den handelnden Polizeibeamten vor Augen geführten Gefährlichkeit seines Überholmanövers jedwede Einsicht vermis­sen lassen. So habe er ausweislich der Sachverhaltsdarstellung der Polizeibeamten gegenüber diesen angegeben, der ihm aufgrund des Überholmanövers eröffnete Vor­wurf der Gefährdung des Straßen­verkehrs wegen groben Fehlverhaltens beim Über­holen sei lächerlich. Es sei schließlich nichts passiert. Diese Interpretation der Gescheh­nisse lasse völlig außer Acht, dass sein äußerst gefährlicher Überholvorgang augen­scheinlich nur deshalb keine Kollision mit den übrigen Verkehrsteilnehmern zur Folge gehabt habe, weil sowohl der Polizeibeamte als auch die beiden Zeugen diese durch geistes­gegenwärtiges Abbremsen bzw. Ausweichmanöver verhindert hätten. Das feh­lende Einsichtsvermögen des Ehemanns der Antragstellerin werde noch unterstrichen durch seine weitere Angabe gegenüber den Polizeibeamten, er habe bereits zwei Millionen Kilometer Fahrstrecke ohne Zwischenfälle absolviert, sodass ein Fehler sei­nerseits völlig ausgeschlossen sei. Dies gelte umso mehr, als sein Verkehrs­verhalten in der Vergangenheit nicht ohne weiteres als „ohne Zwischenfälle“ zu bezeichnen sei. Vielmehr sei gegen ihn jedenfalls wegen Nötigung und Beleidigung im Straßenverkehr ermittelt worden, wobei dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Anordnung der streit­gegenständlichen Sicherstellung noch nicht abgeschlossen gewesen sei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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„Diesel-Fälle“: Kein Schadenersatz bei hoher Laufleistung

Kfz dürfen nur eine bestimmte Menge an Schadstoffen ausstoßen. Die Hersteller dürfen die Abgasreinigungsanlage eines Kraftfahrzeugs deshalb nicht so manipulieren, dass diese zum Beispiel nur auf dem Prüfstand funktioniert, sonst kann der Käufer Schadenersatz verlangen. Dabei ist aber Eile geboten, denn der Schadenersatz wird mit jedem gefahrenen Kilometer kleiner. So das LG Lübeck (Az. 15 O 244/21).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 07.09.2023 zum Urteil 15 O 244/21 vom 24.08.2023 (nrkr)

Kraftfahrzeuge dürfen nur eine bestimmte Menge an Schadstoffen ausstoßen. Die Hersteller dürfen die Abgasreinigungsanlage eines Kraftfahrzeugs deshalb nicht so manipulieren, dass diese zum Beispiel nur auf dem Prüfstand funktioniert. Sonst kann der Käufer Schadenersatz verlangen. Will er diesen gegen den Hersteller durchsetzen, ist aber Eile geboten. Denn der Schadenersatz wird mit jedem gefahrenen Kilometer kleiner. So entschied auch das Landgericht Lübeck mit Urteil vom 24.08.2023.

Ein Mann kauft ein gebrauchtes Auto mit Dieselmotor und einer bisherigen Laufleistung von 205.000 Kilometern. Er glaubt, dass der Hersteller die Abgasreinigungsanlage des Autos manipuliert hat. Er verklagt den Hersteller vor dem Landgericht Lübeck und fordert einen Schadenersatz in Höhe von mindestens 15 Prozent des Kaufpreises. Das Auto fährt er trotzdem weiter – bis zum Gerichtstermin über weitere 80.000 Kilometer.

Das Gericht kam jetzt zu dem Ergebnis, dass der Mann keinen Schadenersatz vom Hersteller verlangen kann. Dabei hat es überhaupt nicht geprüft, ob der Hersteller die Abgasreinigungsanlage manipuliert hat. Darauf kam es nicht an. Denn der Mann hatte auch Vorteile aus dem Fahrzeugkauf gezogen. Er hatte das Fahrzeug schließlich über eine sehr weite Strecke gefahren und der Fahrzeugwert war seit seinem Kauf sogar gestiegen. Seine Vorteile waren also größer als sein Schaden hätte sein können.

Das Urteil vom 24.08.2023 ist nicht rechtskräftig (Az. 15 O 244/21).

Quelle: Landgericht Lübeck

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Cum/Cum-Geschäfte: Kein Bereicherungsanspruch gegen Geschäftspartner nach steuerlicher Neubewertung

Die Parteien hatten sog. Cum/Cum-Transaktionen getätigt. Das OLG Frankfurt entschied, dass die Klägerin Kompensationszahlungen nicht mit dem Argument zurückverlangen kann, die steuerliche Bewertung habe sich geändert und die Anrechnungsmöglichkeit der auf die Dividenden entrichteten Kapitalertragsteuer sei entfallen (Az. 10 U 75/20).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 08.09.2023 zum Urteil 10 U 75/20 vom 08.09.2023

Die Parteien hatten sog. Cum/Cum-Transaktionen getätigt. Die Klägerin vereinnahmte in diesem Zusammenhang Dividenden für von der Beklagten auf sie vor dem Stichtag übertragene Wertpapiere, führte die Kapitalertragsteuer ab und brachte die Beträge im Rahmen ihrer Körperschaftssteuererklärung zur Anrechnung. Für die erhaltenen Dividenden zahlte sie an die Beklagte eine Kompensation. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigte mit am 08.09.2023 verkündeter Entscheidung, dass die Klägerin diese Kompensationszahlungen nicht mit dem Argument zurückverlangen kann, die steuerliche Bewertung habe sich geändert und die Anrechnungsmöglichkeit der auf die Dividenden entrichteten Kapitalertragsteuer sei entfallen.

Die Parteien sind im Inland tätige Banken. Sie streiten um bereicherungsrechtliche Ansprüche aus Wertpapierdarlehensgeschäften in den Jahren 2013-2015. Den – auf der Grundlage eines Rahmenvertrags durchgeführten – Geschäften lagen sog. Cum/Cum-Gestaltungen zugrunde. Diese laufen typischerweise wie folgt ab: Unmittelbar vor einem Dividendenstichtag werden inländische Aktien von regelsteuerpflichten Ausländern zur Vermeidung einer Definitivbelastung mit Kapitalertragsteuer auf eine voll kapitalsteueranrechnungsberechtigte steuerinländische Bank A (hier die Beklagte) übertragen. Bank A überträgt diese zur Absicherung für eine gleichzeitige Leihe von festverzinslichen Wertpapieren sodann an eine inländische voll kapitalsteueranrechnungsberechtigte Bank B (hier die Klägerin). Die überlassenen – oder durch andere ersetzten – Wertausgleichsaktien werden nach dem Dividendenstichtag an Bank A zurückübertragen. Die Finanzverwaltung hatte entsprechende Wertpapierleihgeschäfte im Wesentlichen bis 2016 gebilligt und die Kapitalertragsteueranrechnung beim Steuerinländer erstattet.

Zwischen den Parteien kam es 2013 bis 2015 zu neun – den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden – Wertpapierdarlehensgeschäften. Dabei übertrug die Klägerin jeweils festverzinsliche Wertpapiere gegen eine Leihgebühr auf die Beklagte. Zur Sicherheit wurden der Klägerin von der Beklagten Aktien inländischer Emittenten ausländischer Herkunft übertragen. Die Transaktionen erfolgten nach einem vorab bestimmten Fahrplan: Nach jedem Dividendenstichtag wurden der Klägerin neue Aktien zur Sicherheit übertragen, die nach Vereinnahmung der Dividende zurückübertragen wurden. Die Dividendenstichtage fielen regelmäßig in den jeweiligen Zeitraum der Überlassung der Wertpapierausgleichsaktien. Die Klägerin vereinnahmte aus den übertragenen Aktien die Dividenden. Sie behielt zudem die Kapitalertragsteuer ein, führte sie an das zuständige Finanzamt ab und brachte im Rahmen der Körperschaftssteuererklärung die Beträge zur Anrechnung. Für die entgangenen Dividendeneinnahmen zahlte sie der Beklagten eine Kompensation.

Im Sommer 2017 nahm das Bundesfinanzministerium zur steuerlichen Behandlung von Cum/Cum-Transaktionen Stellung und führte aus, wann von einer missbräuchlichen Umgehung der Dividendenbesteuerung auszugehen ist. Im selben Jahr wurden die Wertpapiergeschäfte der Klägerin einer Betriebsprüfung unterzogen.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von gut 13 Mio. Euro wegen unberechtigter Bereicherung in Anspruch. Sie behauptet, als Ergebnis der Betriebsprüfung sei ihr die Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer nachträglich teilweise versagt worden. Damit stellten sich die an die Beklagte geleisteten Kompensationszahlungen als zu hoch dar. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der Kompensationszahlungen gegen die Beklagte zu, bestätigte das OLG die angefochtene Entscheidung. Die spätere Änderung der steuerlichen Behandlung führe nicht dazu, dass der rechtliche Grund für die erhaltenen Kompensationszahlungen nachträglich (teilweise) weggefallen sei. Die Zahlungen seien nach Maßgabe der Regelungen des zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrags erfolgt, der keine Rückzahlungspflicht vorsehe. Für eine ergänzende Vertragsauslegung oder eine Anpassung des Rahmenvertrags sei kein Raum.

Bei verständiger Auslegung des Vertrags komme es für die Kompensationszahlungen auf die Anrechnungs- und Steuervoraussetzungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Ausgleichszahlung an. Nachträgliche Änderungen der Finanzverwaltungspraxis wirkten sich nicht aus. Die von den Parteien gewählte Gestaltung sei seinerzeit von der Finanzverwaltung zwar gebilligt worden, es sei jedoch ein Restrisiko verblieben. Dieses Risiko sei von den Parteien erkannt und im Ergebnis der Sphäre der Klägerin zugewiesen worden. Die Klägerin habe für ihr Tätigwerden ein Entgelt von 2 % der Bruttodividende erhalten, was dem 40-fachen der sonst bei Wertpapiergeschäften üblichen Gebühr von 0,05 % entsprochen habe. Es liege auf der Hand, dass die Klägerin diese Marge nicht ohne gleichzeitige Übernahme der steuerlichen Risiken des Geschäfts hätte erwarten können.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin auch nicht schlüssig dargelegt habe, dass und in welchem Umfang ihr die Erstattung bzw. Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer auf die vereinnahmten Dividenden tatsächlich versagt worden sei. Die Beklagte hatte nachträgliche Rückforderungsbescheide der Finanzbehörden zu Lasten der Klägerin bestritten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH die Zulassung der Revision begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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Projektförderungen können trotz vorherigen Abschlusses von Ingenieurverträgen in besonderen Fällen rechtmäßig sein

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat Urteile der Verwaltungsgerichte Minden und Düsseldorf geändert und entschieden, dass Zuwendungsbescheide, die den Städten Detmold und Erkrath nach der Richtlinie zur ressourceneffizienten Abwasserbeseitigung NRW erteilt worden waren, zu Unrecht zurückgenommen worden sind (Az. 4 A 3042/19 und 4 A 2549/20).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 08.09.2023 zu den Urteilen 4 A 3042/19 und 4 A 2549/20 vom 08.09.2023

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat am 08.09.2023 Urteile der Verwaltungsgerichte Minden und Düsseldorf geändert und entschieden, dass Zuwendungsbescheide, die den Städten Detmold und Erkrath nach der Richtlinie zur ressourceneffizienten Abwasserbeseitigung NRW erteilt worden waren, zu Unrecht zurückgenommen worden sind.

Die Rücknahmebescheide hatte die NRW.BANK darauf gestützt, dass die Städte bereits vor der Bewilligung der Förderung (rund 126.300 Euro bzw. 135.200 Euro) mit der Maßnahme begonnen hätten. Sie hätten vorzeitig Ingenieur-Honorarverträge abgeschlossen, in denen neben Planungsleistungen auch auf die Bauvorhaben bezogene Leistungen vereinbart waren. Die Verwaltungsgerichte Minden und Düsseldorf hatten die dagegen gerichteten Klagen der Städte jeweils abgewiesen. Die Berufungen dagegen hatten nun Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Rücknahmebescheide aufgehoben. Zur Begründung hat der 4. Senat ausgeführt: Die zurückgenommenen Zuwendungsbescheide sind nicht rechtswidrig ergangen. Die Bewilligung ist nicht entgegen einer von der NRW.BANK in der Vergangenheit geübten Verwaltungspraxis und damit nicht gleichheitswidrig erfolgt. In der hier zu beurteilenden Praxis, lediglich einzelne vergleichsweise geringe Honoraranteile von Ingenieur-Honorarverträgen nach HOAI, die sich nicht mehr auf die Planung beziehen, von der weiterhin gewährten Förderung auszunehmen, liegt auch kein eindeutiger oder gar willkürlicher Verstoß gegen den Wortlaut der Förderrichtlinien, das zuwendungsrechtliche Subsidiaritätsprinzip und das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Im Gegenteil erscheint diese frühere Praxis vielmehr den Förderzwecken dienlicher, unbürokratischer und sowohl für das Land als auch für die betroffenen Kommunen wirtschaftlicher als eine vollständige Versagung der Förderung. Zwar entspricht es bei Maßnahmen, mit denen bereits vor Bewilligung von Fördermitteln begonnen wird, der Wahrscheinlichkeit, dass die zu fördernde Maßnahme auch ohne Förderung durchgeführt würde. Angesichts der im Verhältnis zu den Gesamtkosten vergleichsweise geringen baubezogenen Ingenieurkosten wäre die Durchführung der vorgesehenen Baumaßnahmen ohne Förderung in Höhe von 50 % der Gesamtkosten wirtschaftlich nicht vertretbar und ist deshalb unabhängig von den bereits erfolgten Vertragsschlüssen auch nicht ohne Weiteres zu erwarten.

Der Senat hat in beiden Fällen die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Die Rechtssache hat mit Blick auf die von der NRW.BANK aufgeworfene Frage grundsätzliche Bedeutung, ob und mit welchem genauen Inhalt sich aus revisiblem Gesetzesrecht ein zwingendes Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns ergeben soll, dem zudem Außenwirkung im Verhältnis zum Zuwendungsempfänger zukommt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Einheitlicher Behindertenausweis und Parkausweis sollen Reisen für Menschen mit Behinderungen erleichtern

Bei Reisen in andere Mitgliedstaaten sollen Menschen mit Behinderungen künftig von Sonderkonditionen und besseren Rechten beim Parken profitieren. Möglich machen das die Vorschläge der EU-Kommission für einen einheitlichen Europäischen Behindertenausweis und einen verbesserten Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen, beide Ausweise sollen EU-weit anerkannt sein.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.09.2023

Bei Reisen in andere Mitgliedstaaten sollen Menschen mit Behinderungen künftig von Sonderkonditionen und besseren Rechten beim Parken profitieren. Möglich machen das die Vorschläge der EU-Kommission für einen einheitlichen Europäischen Behindertenausweis und einen verbesserten Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen, beide Ausweise sollen EU-weit anerkannt sein.

Věra Jourová, Vizepräsidentin der Kommission für Werte und Transparenz, wies darauf hin, dass der Behindertenausweis und der Europäische Parkausweis bestehende Hindernisse für Menschen mit Behinderungen beseitigen werden. „Die Rechte von Menschen mit Behinderungen dürfen nicht an den nationalen Grenzen haltmachen!“ Jourová ist zuversichtlich, dass die Vorschläge der Kommission die Unabhängigkeit von Menschen mit Behinderungen stärken und sie bei der Ausübung ihrer Rechte unterstützen wird. Helena Dalli, EU-Kommissarin für Gleichheitspolitik sieht eine gegenseitige Anerkennung des Behindertenstatus als wichtigen Beitrag zur Freizügigkeit für EU-Bürgerinnen und -Bürger mit Behinderungen. „Wir werden die Inklusion und die uneingeschränkte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in unseren Gesellschaften erleichtern, indem sichergestellt wird, dass Menschen mit Behinderungen in allen Mitgliedstaaten problemlos Zugang zu der für sie bestimmten Unterstützung haben.“

Mehr Unabhängigkeit und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen

Wenn der Behindertenstatus im Ausland nicht anerkannt wird, können die betroffenen Personen bei einem Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten keine Sonderkonditionen und Vorzugsbehandlungen in Anspruch nehmen. Der einheitliche Europäische Behindertenausweis soll dieses Problem ausräumen. Er soll – als Ergänzung der nationalen Ausweise oder Zertifikate – in der gesamten EU als anerkannter Nachweis einer Behinderung dienen und den gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen und privaten Dienstleistungen gewährleisten. Dazu gehören etwa Verkehrsdienstleistungen, kulturelle Veranstaltungen, Museen, Freizeit- und Sportzentren oder Vergnügungsparks. Der Ausweis wird von den zuständigen nationalen Behörden ausgestellt.

Verbesserter Europäischer Parkausweis

Für viele Menschen mit Behinderungen ist die individuelle Fahrt mit dem Auto die beste oder einzige Möglichkeit, eigenständig zu reisen und sich selbstständig fortzubewegen. Es gewährleistet ihre Autonomie. Die vorgeschlagenen Verbesserungen am derzeitigen Europäischen Parkausweis werden Menschen mit Behinderungen den Zugang zu den gleichen Parkrechten in einem anderen Mitgliedstaat ermöglichen. Der neue Ausweis wird die nationalen Parkausweise ersetzen und in der gesamten EU gelten.

Barrierefreiheit der Ausweise sicherstellen

Um die Benutzerfreundlichkeit zu fördern und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollen die Mitgliedstaaten gemäß der vorgeschlagenen Richtlinie verpflichtet werden,

  • die Ausweise sowohl in physischer als auch in digitaler Form zur Verfügung zu stellen,
  • die Bedingungen und Regelungen für die Ausgabe oder den Entzug der Ausweise in barrierefreien Formaten öffentlich zugänglich zu machen,
  • zu gewährleisten, dass Dienstleistungsanbieter Informationen in barrierefreien Formaten über Sonderkonditionen und Vorzugsbehandlungen für Menschen mit Behinderungen bereitstellen.

Um die Einhaltung der Regeln zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen, ihre Vertretungsorganisationen und die einschlägigen öffentlichen Stellen erforderlichenfalls rechtliche Schritte nach nationalem Recht einleiten können. Nach der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, bei Verstößen Geldbußen zu verhängen und Abhilfemaßnahmen zu treffen.

Nächste Schritte

Der Kommissionsvorschlag wird nun vom Europäischen Parlament und vom Rat erörtert. Wenn der Vorschlag angenommen worden ist, haben die Mitgliedstaaten haben 18 Monate Zeit, um die Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Quelle: EU-Kommission

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DStV reicht Stellungnahme zur Einführung des digitalen Euro ein

Der DStV hat seine Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag der EU-Kommission zur Einführung des digitalen Euro eingereicht. Bei Transaktionen mit dem digitalen Euro sollte unbedingt auf eine hinreichende Belegbarkeit von Ausgaben und Einnahmen geachtet werden.

DStV, Mitteilung vom 07.09.2023

Der DStV hat seine Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag der EU-Kommission zur Einführung des digitalen Euro eingereicht. Bei Transaktionen mit dem digitalen Euro sollte unbedingt auf eine hinreichende Belegbarkeit von Ausgaben und Einnahmen geachtet werden.

Um den Anforderungen einer sich rasch digitalisierenden Wirtschaft gerecht zu werden, soll der digitale Euro eine Vielzahl von Anwendungsfällen im Massenzahlungsverkehr unterstützen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt deshalb, dass die EU-Kommission mit dem Verordnungsvorschlag zur Einführung des digitalen Euro (COM 2023/369 final) eine öffentliche Alternative zu privaten digitalen Zahlungsmitteln in Form einer digitalen Zentralbankwährung schaffen will.

Nach Ansicht des DStV sollte dabei allerdings die Gleichbehandlung der bisherigen physischen und der neuen digitalen Zahlungsmittel sichergestellt sein. Für Privatpersonen und Unternehmen darf sich der digitale Euro in seiner Handhabung nicht grundlegend vom bereits bestehenden physischen Euro unterscheiden. Die Einführung eines divergenten Rechtsrahmens für den digitalen Euro würde einerseits den bürokratischen Mehraufwand erhöhen und andererseits ein Akzeptanzproblem innerhalb der Bevölkerung schaffen. Daher sollte darauf geachtet werden, dass der digitale Euro nicht bereits bestehende Sofortzahlungssysteme dupliziert. Stattdessen sollte er einen Mehrwert für Unternehmen schaffen und als Katalysator für die Digitalisierungsvorhaben der europäischen Wirtschaft dienen.

Es ist zu begrüßen, dass der digitale Euro zunächst für einfache Zahlungen (z. B. Kaufgeschäfte) im Retail Banking (Standardisiertes Privatkundengeschäft) vorgesehen ist. Mit seiner Einführung sollte der digitale Euro ebenfalls von Mikro- und Kleinunternehmen innerhalb der künftigen Betragsobergrenzen genutzt werden können, um Unternehmen eine Alternative im bestehenden Zahlungssystem zu bieten. In Zukunft sollten Unternehmen den digitalen Euro dann auch für komplexere Geschäfte nutzen können.

Zudem sollte bei Transaktionen mit dem digitalen Euro unbedingt auf eine hinreichende Belegbarkeit von Ausgaben und Einnahmen geachtet werden, um eine ordnungsgemäße Buchhaltung und hohe Verbraucherschutzstandards zu gewährleisten.

Die Stellungnahme des DStV zum Verordnungsvorschlag der EU-Kommission zur Einführung des digitalen Euro finden Sie hier.

Quelle: Deutscher Steuerberaterband e.V. – www.dstv.de

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Startschuss für klimafreundliches Heizen: Bundestag beschließt Novelle des Gebäudeenergiegesetzes

Der Bundestag hat am 08.09.2023 die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Das Gesetz ist der Startschuss für den Umstieg aufs Heizen mit Erneuerbaren Energien. Es leitet eine umfassende Modernisierung der Wärmeversorgung in Deutschland einDer Bundestag hat am 08.09.2023 die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Das Gesetz ist der Startschuss für den Umstieg aufs Heizen mit Erneuerbaren Energien. Es leitet eine umfassende Modernisierung der Wärmeversorgung in Deutschland ein.

BMWK, Pressemitteilung vom 08.09.2023

Der Bundestag hat am 08.09.2023 die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Das Gesetz ist der Startschuss für den Umstieg aufs Heizen mit Erneuerbaren Energien. Es leitet eine umfassende Modernisierung der Wärmeversorgung in Deutschland ein: Mit mehr Fernwärme und effizienterer, sparsamerer und klimafreundlicher Heiztechnologie geht damit die Wärmepolitik in Deutschland nach Jahren des Stillstandes auf einen zukunftsfähigen Kurs. Verbraucherinnen und Verbraucher, Wohnungswirtschaft, Heizungsindustrie und Handwerk haben mit den neuen Regelungen eine klare Richtschnur für ihre Investitionsentscheidungen. So können Erneuerbare Energien im Gebäudebereich zum Standard werden und Schritt für Schritt klimaschädliche Heizungen auf Basis von Erdgas oder Erdöl ersetzen. Klimaschutz und Energiesicherheit kommen mit diesem Gesetz Jahr für Jahr verlässlich voran.

Damit beim Umstieg auf eine zeitgemäße Heizung niemand überfordert wird, gibt es ausreichende Übergangsfristen sowie Härtefallregelungen und eine Förderung für den Heizungstausch von bis zu 70%. Die Fristen harmonieren mit den geplanten Vorgaben für die Erstellung von Wärmeplänen nach dem Wärmeplanungsgesetz. Eigentümerinnen und -Eigentümer können beim Umstieg auf erneuerbare Energien frei zwischen unterschiedlichen Technologien wählen. Bestehende Öl- und Gasheizungen sind nicht von der Regelung betroffen und können weiter genutzt werden.

Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck: „Wir haben monatelang intensiv über dieses Gesetz debattiert, und die vielen Diskussionen und Gespräche haben dieses Gesetz besser gemacht. Nun können wir sagen: Das Gesetz ist eine zentrale Weichenstellung für den Klimaschutz. Wir werden unabhängiger von fossiler Energie und stärken so die Energiesicherheit. Wir schützen Verbraucherinnen und Verbraucher vor steigenden Preisen für Erdgas und Erdöl. Und wir setzen einen Impuls für die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands bei grünen Technologien. Zentral ist, dass wir die Bürgerinnen und Bürger bei den anstehenden Investitionen mit unserer Förderung unter die Arme greifen, so dass sie sich den Umstieg leisten können. Es gibt in Zukunft bis zu 70% Förderung für den Heizungstausch, um insbesondere Haushalte mit geringen und mittleren Einkommen zu unterstützen. Das ist wichtig.“

Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Klara Geywitz: „Nach den intensiven Diskussionen der letzten Monate um das sog. „Heizungsgesetz“ freue ich mich, dass dieses heute vom Deutschen Bundestag beschlossen worden ist und im Ergebnis ein wirklich gutes Gesetz geschaffen wurde. Es bringt uns dem Ziel der Klimaneutralität 2045 ein gutes Stück näher, ohne dabei die Eigentümer und Mieter zu überfordern. Das Gesetz bietet echte Technologieoffenheit. Durch die Verknüpfung mit der kommunalen Wärmeplanung gibt es den Gebäudeeigentümern die Möglichkeit, sich bei der Entscheidung für eine klimafreundliche Heizung an den Inhalten der Wärmepläne zu orientieren und schafft so nach und nach Planungs- und Investitionssicherheit. In Verbindung mit den erweiterten gesetzlichen Erfüllungsoptionen und den großzügigen Übergangsfristen hat jeder Gebäudeeigentümer die Möglichkeit, die für ihn passende und sachgerechte Option zur Erfüllung der 65% EE-Vorgabe zu wählen, egal, ob er auf dem Land oder in der Stadt wohnt.“

Kurzüberblick zum Gesetz:

In Neubaugebieten muss ab dem 01.01.2024 jede neu eingebaute Heizung mindestens 65% erneuerbare Energie nutzen.

Für Bestandsgebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gilt diese Vorgabe abhängig von der Gemeindegröße nach dem 30.06.2026 bzw. 30.06.2028. Diese Fristen sind angelehnt an die im Wärmeplanungsgesetz vorgesehenen Fristen für die Erstellung von Wärmeplänen. Ab den genannten Zeitpunkten müssen neu eingebaute Heizungen in Bestandsgebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten die Vorgaben des Gesetzes erfüllen. Um es den Eigentümern zu ermöglichen, die für sie passendste Lösung zu finden, kann für eine Übergangsfrist von fünf Jahren noch eine Heizung eingebaut werden, die die 65% EE-Vorgabe nicht erfüllt.

Bestehende Heizungen sind von den Regelungen nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch wenn eine Reparatur ansteht, muss kein Heizungsaustausch erfolgen.

Der Umstieg auf Erneuerbare erfolgt technologieoffen. Bei einem Heizungseinbau oder -austausch können Haus-Eigentümer frei unter verschiedenen Lösungen wählen: Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Biomasseheizung, Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel), Heizung auf der Basis von Solarthermie und „H2-Ready“-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für eine entsprechende Wasserstoffinfrastruktur vor Ort gibt.

Daneben ist jede andere Heizung auf der Grundlage von Erneuerbaren Energien bzw. eine Kombination unterschiedlicher Technologien zulässig. Dann ist ein rechnerischer Nachweis für die Erfüllung des 65%-Kriteriums zu erbringen.

Um auch bei Öl- und Gasheizungen, die ab dem 01.01.2024 eingebaut werden, den Weg Richtung klimafreundliches Heizen einzuschlagen, müssen diese ab dem Jahr 2029 stufenweise ansteigende Anteile von grünen Gasen oder Ölen verwenden: Ab dem 01.01.2029 15 %, ab dem 01.01.2035 30 % und ab dem 01.01.2040 60 %.

Das Gebäudeenergiegesetz enthält weitere Übergangsregelungen, z.B. wenn der Anschluss an ein Wärmenetz in Aussicht steht, und eine allgemeine Härtefallregelung, die auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht ermöglicht. Im Einzelfall wird dabei etwa berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen fließen hier ein. Aber auch aufgrund von besonderen persönlichen Umständen, wie etwa einer Pflegebedürftigkeit, kann eine Befreiung von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren gewährt werden.

Für den Umstieg aufs Heizen mit Erneuerbaren gibt es finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, Krediten oder steuerlicher Förderung. So sind bis zu 70% Förderung möglich. Alle Antragstellenden können eine Grundförderung von 30% der Investitionskosten erhalten. Haushalte im selbstgenutzten Wohneigentum mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 Euro erhalten noch einmal 30% Förderung zusätzlich (einkommensabhängiger Bonus). Außerdem ist für den Austausch alter Heizungen ein Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20% bis 2028 vorgesehen, welcher sich ab 2029 alle 2 Jahre um 3 Prozentpunkte reduziert. Die Boni sind kumulierbar bis zu einer maximalen Förderung von 70%.

Zusätzlich ist neu ein Ergänzungskredit für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen bei der KfW erhältlich, bis zu einem Jahreshaushaltseinkommen von 90.000 Euro zinsverbilligt. Sonstige energetische Sanierungsmaßnahmen werden weiterhin mit 15% (bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans mit 20%) Investitionskostenzuschuss gefördert. Auch die Komplettsanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden auf ein Effizienzhaus-Niveau sowie alternativ die steuerliche Förderung bleiben unverändert erhalten.

Dazu wird jetzt die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) novelliert und soll gemeinsam mit dem GEG zum 01.01.2024 Inkrafttreten.

Durch die weitreichende Förderung des Heizungsaustauschs werden auch die Mieterinnen und Mieter vor hohen Mietsteigerungen geschützt, denn die Fördermittel müssen von den Kosten der Modernisierungsmaßnahme abgezogen werden. Dadurch kommt die Förderung den Mieterinnen und Mietern zu Gute, da die Modernisierungsmieterhöhung entsprechend geringer ausfällt. Zusätzlich gilt eine Kappungsgrenze von 50 Cent pro Quadratmeter für alle Heizungsaustausche. Damit ist sichergestellt, dass durch die Beteiligung des Staates an Kosten der Wärmewende Mieterhöhungen auf das erforderliche Maß begrenzt werden.

Quelle: BMWK

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Eltern können Elterngeld Plus auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit beanspruchen

Elterngeld Plus kann auch dann beansprucht werden, wenn ein Elternteil während der Partnerschaftsbonusmonate für längere Zeit erkrankt und keine Lohnfortzahlung mehr erhält. So entschied das BSG (Az. B 10 EG 2/22 R).

BSG, Pressemitteilung vom 07.09.2023 zum Urteil B 10 EG 2/22 R vom 07.09.2023

Elterngeld Plus kann auch dann beansprucht werden, wenn ein Elternteil während der Partnerschaftsbonusmonate für längere Zeit erkrankt und keine Lohnfortzahlung mehr erhält. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 7. September 2023 entschieden (Az. B 10 EG 2/22 R).

Anspruch auf zusätzliche vier Monate Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus haben Eltern nur, wenn beide Elternteile ihr Kind betreuen und gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig sind. Während einer Arbeitsunfähigkeit besteht die Erwerbstätigkeit nach den Richtlinien des Bundesfamilienministeriums zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nur bis zum Ende der Lohnfortzahlung weiter.

Der Kläger war kurz nach Beginn der Partnerschaftsbonusmonate erkrankt und über das Ende der Lohnfortzahlung hinaus arbeitsunfähig. Daher hatte die Elterngeldstelle die Leistungsbewilligung aufgehoben und das Elterngeld Plus für die vollen vier Monate vom Kläger zurückgefordert. Die Aufhebung und Rückforderung erfolgten zu Unrecht. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Eltern auch dann „erwerbstätig“ sind, wenn sie ihre auf die vorgeschriebene Zahl an Wochenstunden festgelegte Tätigkeit während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht ausüben können, jedoch das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die konkrete Tätigkeit voraussichtlich wieder aufgenommen werden wird. Eine andere Auslegung des BEEG widerspricht dem Ziel des Elterngeld Plus, die partnerschaftliche Betreuung des Kindes bei gleichzeitiger Teilzeittätigkeit beider Eltern wirtschaftlich abzusichern.

Quelle: BSG

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