Landgericht Berlin arbeitet in Zivilverfahren ab sofort vollständig mit der elektronischen Akte

Die Berliner Justiz startet ab 04.09.2023 mit dem vollständigen Einsatz der elektronischen Gerichtsakte (eAkte) beim LG Berlin in Zivilsachen.

Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, Pressemitteilung vom 04.09.2023

Die Berliner Justiz startet ab 04.09.2023 mit dem vollständigen Einsatz der elektronischen Gerichtsakte (eAkte) beim Landgericht Berlin in Zivilsachen. Alle Zivilverfahren, die ab 04.09.2023 beim Landgericht Berlin eingehen, werden ausschließlich elektronisch geführt. Die Einführung erfolgt zunächst im Probe-Echtbetrieb – einer Vorstufe zum späteren Echtbetrieb. Mehr als 400 Nutzerinnen und Nutzer arbeiten ab jetzt beim Landgericht Berlin mit der eAkte.

Ab dem 4. Dezember 2023 wird die eAkte auch beim Kammergericht in Zivil- und Familiensachen eingeführt. Damit ermöglicht die Berliner Justiz den digitalen Instanzenzug im Land. Dieser erleichtert die Kommunikation und den Aktenaustausch zwischen dem Landgericht Berlin als Eingangsinstanz und dem Kammergericht als Beschwerde- und Berufungsgericht. Bis 2024 soll die eAkte schrittweise auch bei den 10 Berliner Amtsgerichten eingeführt werden.

Die Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz Dr. Felor Badenberg: „Die Digitalisierung der Berliner Justiz hat für mich höchste Priorität. Zu einem modernen und leistungsfähigen Rechtsstaat gehören auch moderne Arbeitsmethoden. Ich freue mich, dass wir mit der Einführung der elektronischen Akte am Landgericht Berlin, also am größten Berliner Gericht, einen weiteren wichtigen Schritt in Richtung digitale Justiz gehen. Damit sichern wir den Zugang zum Recht für die Bürgerinnen und Bürger Berlins und schaffen gleichzeitig moderne Arbeitsbedingungen für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ich danke allen Beteiligten für ihren großen Einsatz in den letzten Wochen und Monaten. Für den weiteren Prozess ist mir die konstruktive Zusammenarbeit mit den Personalvertretungen besonders wichtig.“

Der Präsident des Kammergerichts Dr. Bernd Pickel erklärt: „Mit der Einführung der elektronischen Akte beim Landgericht Berlin erreichen wir einen weiteren zentralen Meilenstein auf dem Weg zu einer modernen, effizienten und sicheren Justiz in Berlin. Dabei ist es mir besonders wichtig, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das digitale Arbeiten akzeptieren, denn dieser Prozess bringt für sie erhebliche Veränderungen mit sich.“

Der Präsident des Landgerichts Dr. Holger Matthiessen erklärt: „Für das Landgericht Berlin bietet der Einstieg in die eAkte im Zivilverfahren viele Chancen. Da in unseren Zivilverfahren überwiegend Anwältinnen und Anwälte tätig sind, die bereits seit längerem elektronisch mit dem Gericht kommunizieren, entfällt mit der eAkte der Medienbruch.“

Bis zum bundesgesetzlich verbindlichen Stichtag für die ausschließliche elektronische Aktenführung am 1. Januar 2026 werden insgesamt 12 Gerichte mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden auf den eAkten-Betrieb mit dem elektronischen Integrationsportal (eIP) umgestellt. Im weiteren Einführungsprozess kann auch auf die Erfahrungen aus den bereits durchgeführten Pilotphasen in Berlin sowie auf die Erfahrungen aus fünf weiteren Bundesländern zurückgegriffen werden, die die eAkten-Lösung gemeinsam im Verbund weiterentwickeln.

Quelle: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin

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Heidelberg: Eilanträge gegen Baugenehmigung für Bauen in „Clusterbauweise“ erfolglos

Das VG Karlsruhe hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen abgelehnt, den Antragstellerinnen gegen eine der Beigeladenen, der Max-Planck-Förderstiftung, von der Stadt Heidelberg erteilte Baugenehmigung erhoben haben (Az. 2 K 2030/23 u. a.).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 01.09.2023 zu den Beschlüssen 2 K 2030/23 u. a. vom 01.09.2023 (nrkr)

Mit insgesamt drei den Beteiligten zwischenzeitlich bekanntgegebenen Beschlüssen hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen abgelehnt, den Antragstellerinnen gegen eine der Beigeladenen, der Max-Planck-Förderstiftung, von der Stadt Heidelberg erteilte Baugenehmigung erhoben haben.

Die Antragstellerin im Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 K 2030/23 und die Beigeladene sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, für die der vor Ort maßgebliche Bebauungsplan ein reines Wohngebiet in Landhausbauweise festsetzt, wobei das Vorhabengrundstück der Beigeladenen nicht unmittelbar an das Grundstück der Antragstellerin in diesem Verfahren angrenzt. Die Grundstücke der Antragstellerinnen – beides Wohneigentumsgemeinschaften – in den Verfahren mit den Aktenzeichen 2 K 2358/23 und 2 K 2359/23 grenzen zwar unmittelbar an das Vorhabengrundstück an, liegen aber außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des für das Vorhabengrundstück maßgeblichen Bebauungsplans.

Die Beigeladene beantragte bei der Stadt Heidelberg die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau von zwei Wohnhäusern mit insgesamt zwölf sogenannten Clusterwohnungen. Hierbei handelt es sich um eine spezielle Wohnform, die zwar mehrere Räume zu einer gemeinsamen Wohnung zusammenfassen, dabei aber auch den einzelnen Bewohnern der Räume neben einem eigenen Wohn- und Schlafraum auch ein eignes Bad sowie eine rudimentäre Kochmöglichkeit bieten. Eine in der Wohnung gelegene größere Küche kann gemeinschaftlich genutzt werden. Bis auf eine Wohneinheit sind alle Wohneinheiten so ausgestaltet, dass die einzelnen Zimmer nur durch die Gemeinschaftsküche betreten werden können.

Gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung hat die Antragstellerin im Verfahren 2 K 2030/23 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen diese Genehmigung erhobenen Widerspruchs bei Gericht gestellt. Mit diesem Antrag macht sie unter anderem geltend, ihr Gebietserhaltungsanspruch werde verletzt, da die im Bebauungsplan festgesetzte „Landhausbauweise“ nicht nur die offene Anordnung der Baukörper regele, sondern vielmehr auch Anforderungen an die Art der zulässigen Nutzung und sogar deren architektonische Qualität stelle. Diese würden durch das geplante Bauvorhaben nicht gewahrt. Außerdem stelle es sich als rücksichtslos im Hinblick auf die Volumina der Baukörper, die erheblichen Verschattungen und Einsichtnahmemöglichkeiten dar. Zudem sei aufgrund der Gestaltung des Outdoor-Bereichs mit erheblichen Lärm- und Geruchsbelästigungen zu rechnen, die ebenfalls rücksichtslos seien.

Auch die Antragstellerinnen in den Verfahren 2 K 2358/23 und 2 K 2359/23 haben gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen diese Genehmigung erhobenen Widersprüche bei Gericht gestellt. Sie wenden gegen das geplante Bauvorhaben ein, dass das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme unzumutbar verletzt werde. Die durch die Clusterbauweise hervorgerufene höhere Nutzungsintensität führe zu mehr Lärm, Abgasen und Gerüchen; außerdem hätten sie mit einer höheren Einsichtnahme in ihr Grundstücke zu rechnen, die zudem übermäßig verschattet würden. Die rückwärtigen Baugrenzen würden nicht beachtet. Ferner erweise sich die Lage der Tiefgarageneinfahrt als rücksichtslos und sie halte die notwendigen Abstandsflächen nicht ein.

Diese gerichtlichen Eilanträge hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe mit Beschlüssen vom 30. August 2023 abgelehnt.

Ihre Entscheidung im Verfahren 2 K 2030/23 begründet die Kammer, auch unter Verweis auf den jüngst zu demselben Bebauungsplangebiet ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. August 2023 – 3 S 2683/22 -, mit der Erwägung, dass die Antragstellerin sich schon nicht auf einen sogenannten Gebietserhaltungsanspruch berufen könne, da die Festsetzung einer „Landhausbauweise“ im maßgeblichen Bebauungsplan keine Baugebietsfestsetzung über die Art der baulichen Nutzung darstelle, sondern es sich lediglich um Bestimmungen zur Bebauungsdichte innerhalb und außerhalb der Gebäude handele. Im Übrigen stelle „Clusterwohnen“ Wohnnutzung dar, die im durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet ohne Weiteres zulässig sei. Daneben liege keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vor. Die Kammer gelange bei summarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Nutzung des Wohngebäudes durch die zukünftigen Bewohner allenfalls zu geringfügigen zusätzlichen Belästigungen oder Nachteilen für die Antragstellerin führe; das allgemeine Bauplanungsrecht könne und solle keinen „Milieuschutz“ gewährleisten. Schließlich sei allein auf Grund des Umstandes, dass die Antragstellerin mehr als 20 Meter vom Vorhabengrundstück entfernt wohne, eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme unter dem Blickwinkel der Einsichtnahmemöglichkeit und der Verschattung offensichtlich ausgeschlossen, zumal noch diverse, mit teils hohen Bäumen bestockte und damit eine unmittelbare Sichtbeziehung abriegelnde Grundstücke zwischen ihrem Grundstück und dem Vorhabengrundstück lägen.

Ihre Entscheidung in den Verfahren 2 K 2358/23 und 2 K 2359/23 begründet die Kammer mit der Erwägung, die Antragstellerinnen könnten sich nicht auf einen planübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch berufen. Dieser Anspruch bestehe im Hinblick auf das „Clusterwohnen“ schon nicht innerhalb des maßgeblichen Bebauungsplans und damit erst Recht nicht planübergreifend. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Dieses Gebot biete jedenfalls in bebauten innerörtlichen Lagen grundsätzlich keinen Schutz vor etwaigen Einsichtsmöglichkeiten. In bebauten innerörtlichen Bereichen gehöre es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken beziehungsweise Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück und in Gebäude genommen werden könne. Ferner sei die Nutzung des Nachbargebäudes durch eine Wohngemeinschaft von bis zu 26 Personen den Antragstellerinnen gegenüber nicht rücksichtslos. Vielmehr gelange die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Nutzung des Wohngebäudes durch die zukünftigen Bewohner auch mit Blick auf die angrenzenden Grundstücke der Antragstellerinnen in diesen beiden Verfahren allenfalls zu geringfügigen zusätzlichen Belästigungen oder Nachteilen für die Antragstellerinnen führe. Schließlich verstoße die geplante Tiefgaragenzufahrt an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Antragstellerinnen ebenfalls nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Besondere Umstände, die eine unzumutbare Immissionsbelastung belegten, seien nicht ersichtlich; vielmehr verlaufe die Tiefgaragenzufahrt, die die Beigeladene plane, parallel zu der bereits vorhandenen Tiefgaragenzufahrt auf einem der Grundstücke der Antragstellerin. Die nicht oberhalb der Geländeoberfläche verlaufende Tiefgaragenzufahrt löse im Übrigen schon keine eigenen Abstandsflächen aus.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einzulegen.

Quelle: VG Karlsruhe

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Mehrdeutiger Begriff bei Hotelbuchung: Was ist unter einem „Doppelzimmer“ zu verstehen? – Ergänzende Auslegung eines Reisevertrages

Im Streit um Ansprüche aus einem Reisevertrag wies das AG München eine Klage auf Zahlung von 2.592,60 Euro ab. Zwischen den Parteien war streitig, was unter der Buchung eines „Doppelzimmer“ zu verstehen war (Az. 242 C 403/23).

AG München, Pressemitteilung vom 04.09.2023 zum Urteil 242 C 403/23 vom 31.05.2023 (nrkr)

Im Streit um Ansprüche aus einem Reisevertrag wies das Amtsgericht München eine Klage auf Zahlung von 2.592,60 Euro ab.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten für sich, ihren Ehemann und sechs Mitreisende einen achttägigen Aufenthalt mit Vollpension in einem 4-Sterne Hotel in Italien für Anfang Oktober 2022 zum Preis von 648 Euro pro Person gebucht. Der Gesamtpreis der Reise betrug 5.184 Euro.

Zwischen den Parteien war streitig, was unter der Buchung eines „Doppelzimmer“ zu verstehen war. Die Klägerin hatte für die insgesamt acht Personen die Unterbringung im Doppelzimmer „Mountain“ gebucht. Ob die Klägerin bei der Buchung auf der Internetseite ausdrücklich zwei oder vier Doppelzimmer gebucht hatte, konnte nicht geklärt werden. Die Klägerin vertrat die Ansicht, sie habe vier Doppelzimmer mit vier Doppelbetten gebucht. Auf der Buchungsbestätigung sei keine Zimmeranzahl angegeben, sondern nur das Wort „Doppelzimmer“ verwendet worden, welches auch als Mehrzahl verstanden werden könne. Die vor Ort erfolgte Unterbringung in lediglich zwei Zimmern sei daher mangelhaft gewesen, was eine Minderung in Höhe von 50 % des Reisepreises rechtfertigen würde. Die Beklagte war hingegen der Ansicht, die Klägerin habe zwei Doppelzimmer mit einer Belegung mit jeweils vier Personen gebucht. Die Kategorie „Doppelzimmer“ sei für bis zu vier Erwachsene buchbar.

Das Amtsgericht München wies die Klage vollumfänglich ab und führte in den Entscheidungsgründen wie folgt aus:

„Die Vertragsunterlagen (…) enthalten hinsichtlich der Unterbringung insoweit keine eindeutige Regelung, als nicht ersichtlich ist, ob der Begriff „Doppelzimmer“ im Singular oder Plural verwendet wird. Es sind keinerlei Erläuterungen vorhanden (etwa Bezifferung, Zusatz „mit Zustellbetten“, „Zur Verwendung von 4 Personen“ etc.), die einen Rückschluss darauf zulassen, ob ein oder zwei Doppelzimmer zur Verfügung gestellt werden sollten. (…)

Die Parteien haben sich damit über einen regelungsbedürftigen Punkt zunächst unbewusst nicht geeinigt. Auch aus den weiteren Inhalten der Erklärungen ist dies nicht eindeutig bestimmbar. Es liegt somit ein versteckter Dissens hinsichtlich eines regelungsbedürftigen vertraglichen Nebenpunktes vor, der nach § 155 BGB zunächst dazu führt, dass der Vertrag nicht zustande gekommen ist.

Die Beklagte ist nämlich hinsichtlich ihrer Erklärung offensichtlich davon ausgegangen, dass lediglich zwei Doppelzimmer Vertragsbestandteil werden sollten. Die Klägerin hat in der Klage glaubhaft dargelegt, dass sie überzeugt war, sie habe je zwei Erwachsenen ein Doppelzimmer gebucht. Es liegt daher ein sog. Scheinkonsens vor, da der mehrdeutige Begriff „Doppelzimmer“ nach den Vorstellungen der Parteien im unterschiedlichen Sinn verwendet wurde.

Nach der Auslegungsregel des § 155 BGB ist jedoch davon auszugehen, dass der Vertrag auch ohne Einigung über diesen Punkt geschlossen worden wäre. Dies ergibt sich aus dem Verhalten der Parteien nach Aufdeckung des Einigungsmangels: Die Klägerin und die Mitreisenden haben sich entschieden die Reise fortzuführen und die Reiseleistungen, über die eine Einigung erzielt wurde, weiter in Anspruch zu nehmen. Auch die Beklagte hat die Leistungen weiter zur Verfügung gestellt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass eine Geltung der Vereinbarungen im Interesse beider Parteien liegt und deren mutmaßlichen Willen entspricht. Andernfalls hätten die Parteien etwa durch Abbruch der Reise zum Ausdruck bringen können, dass kein Interesse mehr an einem Vertragsschluss besteht.

Die vertragliche Regelungslücke ist, da eine nachträgliche Einigung der Parteien über den offenen Punkt nicht erfolgt ist, mit Vorschriften des dispositiven Rechts zu schließen. In Betracht kommen etwa die §§ 315-319, 612, 631 BGB. Enthält das dispositive Recht – wie hier – keine geeigneten Regelungen, hat eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 157, 242 BGB zu erfolgen (…).

Diese Auslegung ergibt, dass Vertragsbestandteil die Buchung von (nur) jeweils einem Doppelzimmer pro vier Personen war. Zwar wird der Begriff „Doppelzimmer“ wie ausgeführt nicht stets einheitlich verwendet. Nach dem Wortsinn und auch der im Beherbergungsgewerbe üblichen Definition handelt es sich um „ein Zimmer mit Schlafgelegenheiten für zwei Personen in einem Doppelbett oder zwei längsseits aneinander gefügten Einzelbetten“ (Deutscher Hotel- und Gaststättenverband, abrufbar unter https://www.dehoga-bundesverband.de/zahlen-fakten/betriebsarten/).

Der Klägerin ist daher zuzugeben, dass der von der Beklagten in der Buchungsbestätigung vorgegebene Begriff jedenfalls nicht eindeutig ist. Wird nämlich eine Reise für acht Personen gebucht, bei denen es sich erkennbar um keine gemeinsame Familie handelt, ist es, wenn der Begriff ohne weiteren Zusatz verwendet wird, sowohl denkbar, dass den Gästen zwei oder auch vier Zimmer zur Verfügung gestellt werden. Es ist zwar grundsätzlich möglich, und unter Klarstellungsgesichtspunkten ggf. geboten, bei einer Anzahl der Reisenden, die die Anzahl der gewöhnlich in einem Doppelzimmer zur Verfügung gestellten Betten übersteigt, klarzustellen, dass dennoch nur ein Doppelzimmer gebucht wird, etwa durch die Begriffe „Mehrbettzimmer“, „Doppelzimmer zur Verwendung von vier Personen“, Doppelzimmer mit Zustellbetten“ oder Ähnlichem. Es ist jedoch jedenfalls in der vorliegenden Konstellation ebenso nicht unüblich, dass Doppelzimmer ohne Verwendung dieser Begriffe für mehr als zwei Personen verwendet werden.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den genannten Umständen und insbesondere auch aus dem gegenständlichen Reisepreis, dass nach Treu und Glauben gem. §§ 157, 242 BGB nur ein Zimmer je vier Personen geschuldet sein konnte. Der Übernachtungspreis pro Person berechnet sich auf weniger als 100 Euro pro Nacht und ist damit bei einem nach Landeskategorie der vier Sterne Kategorie zuzuordnenden Hotel mit All-Inklusive Leistungen sehr niedrig. Nach der gebotenen objektiven Betrachtung wären redliche Vertragspartner aufgrund der Gesamtumstände der Buchung bei angemessener Interessenabwägung daher davon ausgegangen, dass bei einem solchen Preis lediglich ein Zimmer je vier Personen gebucht sein sollte.

Da die Reise demnach die nach der ergänzenden Vertragsauslegung vereinbarte Beschaffenheit i. S. d. § 651 i Abs. 2 S. 1 BGB aufgewiesen hat, scheiden Reisemängel aus und demzufolge auch daraus resultierende Minderungs-, Aufwendungs- oder Schadensersatzansprüche.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Zur Verwertbarkeit von Alteintragungen für eine Fahrerlaubnisentziehung auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems

Nach der Übergangsbestimmung in § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG ist § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30.04.2014 geltenden Fassung nur hinsichtlich der Tilgung und Löschung von bis zum 30.04.2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen (Alteintragungen) anwendbar, nicht auch für die Verwertung dieser Eintragungen bei der Berechnung des Punktestands. So das BVerwG (Az. 3 C 15.22).

BVerwG, Pressemitteilung vom 30.08.2023 zum Urteil 3 C 15.22 vom 30.08.2023

Nach der Übergangsbestimmung in § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ist § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 geltenden Fassung nur hinsichtlich der Tilgung und Löschung von bis zum 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen (Alteintragungen) anwendbar, nicht auch für die Verwertung dieser Eintragungen bei der Berechnung des Punktestands. Die Verwertbarkeit richtet sich nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung. Dementsprechend besteht ein Verwertungsverbot nicht mehr bereits ab Tilgung bzw. Tilgungsreife der Eintragungen, sondern erst, wenn zusätzlich die Überliegefrist von einem Jahr abgelaufen ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems.

Mit Bescheid vom 29. Juli 2015 entzog der Beklagte dem Kläger, der seit dem Jahr 2000 eine Reihe von Verkehrsverstößen begangen hatte, die Fahrerlaubnis. Unter Berücksichtigung von bis zum 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Alteintragungen sowie der weiteren Eintragungen im Fahreignungsregister seit dem 1. Mai 2014 ergäben sich beim Kläger acht Punkte. Deshalb lägen die Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG vor. Seine nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage ist in den beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Entscheidungen geändert und die Fahrerlaubnisentziehung aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht ist zwar zurecht davon ausgegangen, dass die Regelung in § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG zur Überführung der Bestimmungen über das Verkehrszentralregister in das ab dem 1. Mai 2014 geltende Fahreignungs-Bewertungssystem nur für die Tilgung und Löschung der Alteintragungen auf § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 geltenden Fassung verweist, nicht auch hinsichtlich der Verwertung dieser Eintragungen. Das ergibt sich insbesondere aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Norm. Dagegen ist dem zum 1. Mai 2014 in Kraft getretenen § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG zu entnehmen, inwieweit diese Alteintragungen verwertbar sind, also bei der Berechnung des Punktestandes berücksichtigt werden dürfen. Die durch die Neuregelung bewirkte Verlängerung der Verwertbarkeit der Eintragungen um die einjährige Überliegefrist hat hier nur eine unechte Rückwirkung zur Folge, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Doch beruht das Berufungsurteil auf einem Bundesrechtsverstoß, weil das Oberverwaltungsgericht bei der Anwendung von § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG auf die zum Kläger im Verkehrszentralregister gespeicherten Alteintragungen nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also des Widerspruchbescheids vom 23. Februar 2016, sondern auf den Erlass des Ausgangsbescheids vom 29. Juli 2015 abgestellt hat. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Fahrerlaubnisentziehung ist aber nach ständiger Rechtsprechung der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids war in Bezug auf die Alteintragungen bereits Löschungsreife und damit das absolute Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG eingetreten. Die seit dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeicherten Entscheidungen (Neueintragungen) hatten zu keiner weiteren Tilgungshemmung geführt. Deshalb durften die sich aus den Alteintragungen ergebenden Punkte bei der Berechnung des Punktestands nicht mehr berücksichtigt werden. Der Kläger hatte daher zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht mehr die gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG für eine Fahrerlaubnisentziehung erforderlichen acht Punkte erreicht.

Quelle: BVerwG

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Krankenversicherung: Einkommen beider Eheleute für Beitragshöhe maßgeblich

Krankenversicherungsbeiträge freiwillig Versicherter richten sich auch nach dem Einkommen des privat versicherten Ehegatten. So entschied das LSG Hessen (Az. L 8 KR 174/20).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 31.08.2023 zum Urteil L 8 KR 174/20 vom 31.08.2023

Krankenversicherungsbeiträge freiwillig Versicherter richten sich auch nach dem Einkommen des privat versicherten Ehegatten

Die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge richtet sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Bei einem freiwillig Versicherten ist dessen gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Ist dessen Ehegatte oder Lebenspartner nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, so sind auch dessen Einnahmen bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Dies gilt für alle freiwillig Versicherten, nicht nur für die hauptberuflich selbstständig Tätigen. Höherrangiges Recht werde hierdurch nicht verletzt, so der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem am 31.08.2023 veröffentlichten Urteil.

Versicherte wehrt sich gegen Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemanns

Eine freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Frau aus dem Main-Kinzig-Kreis wehrte sich gegen die Festsetzung ihrer Versicherungsbeiträge. Das Einkommen ihres privat krankenversicherten Ehemanns hätte bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfen.

Die Krankenkasse hingegen verwies auf die sogenannten „Verfahrensgrundsätze Selbstzahler“, nach welchen auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen sei.

Die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds ist zu berücksichtigen

Die Richter beider Instanzen bestätigten die Auffassung der Krankenversicherung.

Bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Dem entsprechend habe der GKV-Spitzenverband mit den „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ geregelt, dass die Hälfte des Einkommens des Ehegatten (bzw. Lebenspartners) zu berücksichtigen sei, soweit dieser keiner gesetzlichen Krankenkasse angehöre. Denn das Einkommen des den Lebensunterhalt überwiegend bestreitenden bzw. des höherverdienenden Ehegattens (bzw. Lebenspartners) stelle den entscheidenden Faktor für die wirtschaftliche Lage innerhalb der Ehe (oder Partnerschaft) dar und bestimme damit auch entscheidend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds. Diese Grundsätze gälten für alle in der GKV freiwillig Versicherten, nicht nur für die hauptberuflich selbstständig Tätigen, auch wenn es (nur) für diese zwischenzeitlich eine ausdrückliche entsprechende Regelung gegeben habe.

Diese Regelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: LSG Hessen

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Zulassungsantrag gegen die Abweisung der Klage auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse an einen Schäfer hat keinen Erfolg

Das OVG Niedersachsen hat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Lüneburg abgelehnt, mit dem dieses die Klage eines Berufsschäfers auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse zum Erwerb und Führen einer Flinte sowie auf Erteilung einer entsprechenden Schießerlaubnis abgewiesen hat (Az. 11 LA 302/22).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 01.09.2023 zum Beschluss 11 LA 302/22 vom 30.08.2023

Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 30. August 2023 (Az.: 11 LA 302/22) den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg (Az.: 3 A 58/21) abgelehnt, mit dem dieses die Klage eines Berufsschäfers auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse zum Erwerb und Führen einer Flinte sowie auf Erteilung einer entsprechenden Schießerlaubnis abgewiesen hat (vgl. auch die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 6. September 2022).

Die beklagte Stadt Winsen (Luhe) hatte im Oktober 2018 den Antrag des Schäfers auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse für den Erwerb und Besitz einer Flinte nebst Munition sowie zum Schießen mit dieser Waffe abgelehnt. Der Schäfer hatte seinen Antrag damit begründet, dass er seine Schafe ohne den Einsatz einer Schusswaffe nicht effektiv vor Wolfsübergriffen schützen könne.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Lüneburg am 6. September 2022 abgewiesen, weil der Schäfer das für die Erteilung der beantragten Erlaubnisse erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis nicht nachgewiesen habe.

Den gegen die Klageabweisung gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 11. Senat nunmehr abgelehnt, da der Schäfer das Vorliegen eines Zulassungsgrunds nicht dargelegt habe. Insbesondere hat er mit der Begründung seines Zulassungsantrags nicht aufgezeigt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen.

Der Beschluss des Senats ist nicht anfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.

Quelle: OVG Niedersachsen

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Ziviljustiz: Gegenseitige Anerkennung von Gerichtsurteilen zwischen EU und Ukraine

Am 01.09.2023 trat das Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen in Kraft. Es stellt sicher, dass Entscheidungen der Gerichte anderer Staaten in Zivil- und Handelssachen international anerkannt und vollstreckt werden. Die EU und die Ukraine sind dem Übereinkommen beigetreten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.09.2023

Am 01.09.2023 tritt das Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen in Kraft. Es stellt sicher, dass Entscheidungen der Gerichte anderer Staaten in Zivil- und Handelssachen international anerkannt und vollstreckt werden. Die EU und die Ukraine sind dem Übereinkommen beigetreten, das bedeutet: EU-Mitgliedstaaten erkennen die Urteile der Ukraine an, Urteile der Mitgliedstaaten werden von der Ukraine anerkannt. Es wird erwartet, dass sich auch andere Länder in Zukunft anschließen werden.

Justizkommissar Didier Reynders betonte, dass sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen profitieren werden; der Vertrag werde Handel und Investitionen zwischen der EU und der Ukraine weiter erleichtern. „Es ist an der Zeit, die internationale Einheit und Zusammenarbeit im Zivil- und Handelsrecht zu stärken. Ich hoffe, dass das Inkrafttreten des Haager Urteilsübereinkommens und seine Anwendung in der EU und der Ukraine andere Länder motivieren, ebenfalls zu unterzeichnen. In einer zunehmend globalisierten Welt darf die Umsetzung des Rechts nicht durch Grenzen eingeschränkt werden – je mehr Länder dem Übereinkommen beitreten, desto wirksamer werden unsere Urteile sein.“

Hintergrund

Derzeit ist es für Bürgerinnen und Bürger der EU sowie Unternehmen aufgrund der Vielfalt der Gesetze und Verfahren häufig schwer, Urteile von anderen Ländern anerkennen und vollstrecken zu lassen. Diese Rechtsunsicherheit und die damit verbundenen Kosten können dazu führen, dass viele davon absehen, ihre Ansprüche geltend zu machen oder sich sogar von internationalen Geschäften fern halten.

Quelle: EU-Kommission

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Kein Rückzahlungsanspruch bei erfolgloser Partnervermittlung

Das LG München I hat die Klage einer Kundin gegen eine Agentur zur Vermittlung von Partnerschaften auf Rückabwicklung ihres Partnervermittlungsvertrags abgewiesen (Az. 29 O 11980/22).

LG München I, Pressemitteilung vom 01.09.2023 zum Urteil 29 O 11980/22 vom 31.08.2023 (nrkr)

Die 29. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Klage einer Kundin gegen eine Agentur zur Vermittlung von Partnerschaften auf Rückabwicklung ihres Partnervermittlungsvertrags abgewiesen (Az. 29 O 11980/22).

Die Klägerin hatte die Rückzahlung der Vermittlungssumme von 7.400 Euro gefordert mit dem Argument, die Agentur hätte ihr – anders als vertraglich vereinbart – keinerlei adäquate Partner vorgeschlagen.

Nachdem die Klägerin sich bei der Beklagten aufgrund einer Anzeige in einer Fachzeitschrift gemeldet hatte, suchte eine Mitarbeiterin der Beklagten die Klägerin zu einem persönlichen, mehrstündigen Beratungsgespräch auf. In dem Gespräch wurde die berufliche und private Situation der Klägerin thematisiert. Auch wurden ihre Wünsche und Vorstellungen hinsichtlich des zukünftigen Partners besprochen. Die Klägerin erhielt nach dem sich anschließenden Abschluss eines Partnervermittlungsvertrags innerhalb einer Woche 20 Partnervorschläge, insgesamt bekam sie von der Beklagten 31 Partnervorschläge.

Die Klägerin beschwerte sich mehrfach bei der Beklagten darüber, dass die Partnerauswahl für sie nicht stimmig sei. Im Juli 2022 erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag und machte hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch die Beklagte geltend.

Die Klägerin erklärte, dass die Mitarbeiterin der Beklagten ihr versichert habe, sie sei ihrem Aussehen, ihrem Bildungsgrad und Beruf, sowie ihrer Umgebung nach leicht zeitnah zu vermitteln. Allerdings habe keiner der übermittelten Partnervorschläge ihrem Anforderungsprofil entsprochen. Die private und berufliche Situation der Klägerin sei überhaupt nicht berücksichtigt worden. Sie habe deutlich und mehrfach angegeben, dass sie sowohl zeitlich als auch örtlich unflexibel sei. Der Partnervorschlag sollte daher zwingend in München oder dem näheren Münchner Umland stattfinden. Auch sei der Klägerin insbesondere ein Alter von maximal bis 50 wichtig gewesen. Die Figur sollte groß, schlank und insbesondere sehr sportlich sein. Dabei habe sie auch in dem persönlichen Gespräch mehrfach herausgestellt, dass ihr die Optik sehr wichtig sei. Eine genau auf die Klägerin abgestimmte und handverlesene Partnersuche sei trotz der immer wieder hervorgehobenen Exklusivität der Beklagten nicht erkennbar. Die Dokumente der Beklagten seien nichtssagend und pauschal gewesen. Das Anforderungsprofil werde bewusst vage gehalten. Der Klägerin seien völlig unzureichende, nicht passende und willkürlich wirkende Vermittlungsvorschläge gemacht worden.

Nach informatorischer Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und Einvernahme der Mitarbeiterin der Agentur zur Vermittlung von Partnerschaften als Zeugin, kam das Gericht zu der Überzeugung, dass weder eine Rückabwicklung des Vertrags möglich sei noch ein Verstoß gegen die guten Sitten oder eine arglistige Täuschung der Klägerin vorliege.

Ein grobes Missverhältnis zwischen der geforderten Bezahlung und den von der Beklagten erbrachten Partnervorschlägen, sei nicht zu erkennen. Zudem schulde die Beklagte der Klägerin nach dem Vertrag keine erfolgreiche Vermittlung.

Die von der der Klägerin im Formular „So stelle ich mir meinen Partner vor“ gegenüber der Beklagten gemachten Angaben seien nach Überzeugung des Gerichts in den vorgelegten Partnervorschlägen enthalten gewesen.

Weder der Vertrag noch die ausgefüllten Kundenformulare oder die Gesprächsnotizen ließen zudem eine Vereinbarung dahingehend erkennen, dass lediglich Partner aus München und dem näheren Umkreis in Betracht kämen. Vielmehr führte die Vermittlerin der Beklagten für das Gericht glaubhaft aus, Ortswünsche der Klägerin seien damals besprochen worden. Die Klägerin habe zu ihr gesagt, dass sie am liebsten etwas in München hätte. Diesbezüglich habe sie mit der Klägerin aber auch besprochen, dass die Klägerin flexibler sein solle, weil Männer gegebenenfalls bereit sind, ihre Örtlichkeit aufzugeben und zu ihr zu ziehen. Wenn das nämlich ein Ausschlusskriterium sei, dann könne sie die Kundin oder den Kunden auch nicht in die Datenbank der Beklagten mitaufnehmen, weil das örtlich zu spezifisch sei. Vor diesem Hintergrund befand das Gericht die Vermittlungsvorschläge der Beklagten insgesamt nicht in einem solchen Maße ungeeignet, dass sie bei wertender Betrachtung einer Nichtleistung gleichzusetzen seien. Die Partnervorschläge seien zumindest nicht völlig unbrauchbar gewesen.

Das Urteil vom 31.08.2023 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG München I

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Baugenehmigung für Schulungs- und Fortbildungsstandort der Bundesbank am Wannsee rechtmäßig

Das OVG Berlin-Brandenburg entschied, dass die Baugenehmigung für Schulungs- und Fortbildungsstandort der Bundesbank am Wannsee rechtmäßig ist (Az.

OVG Berlin, Pressemitteilung vom 31.08.2023 zum Beschluss 10 N 17/21 vom 28.08.2023

Der 10. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat in dem Verfahren über die Klage von Anwohnern gegen die Baugenehmigung für ein Schulungs- und Fortbildungszentrum der Bundesbank am Großen Wannsee den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen.

Bei der nur für Mitarbeiter und eigene Gäste der Bundesbank vorgesehenen Nutzung zur Schulung oder Fortbildung von höchstens 40 Teilnehmern und der entsprechenden Unterbringung und Verpflegung könne, anders als von den klagenden Nachbarn vorgetragen, von einem „Hotel“ oder „hotelähnlichen Betrieb“ oder einer Nutzung als „Gaststätte“ keine Rede sein. Auch sonst biete das Vorbringen der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben in dem im Baunutzungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet gebietsunverträglich wäre. Anders als in einem reinen Wohngebiet sei die Wohnruhe gerade nicht uneingeschränkt geschützt. Auch der durch andere zulässige Nutzungen bedingte Verkehr sei daher nach dem Willen des Plangebers von Eigentümern, die ihre Grundstücke nur zu Wohnzwecken nutzten, als ebenfalls grundsätzlich gebietstypisch hinzunehmen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: OVG Berlin-Brandenburg

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Universitätsprofessor der Universität Halle: Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge bestätigt

Das VG Magdeburg hält die vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge eines Universitätsprofessors der Universität Halle für rechtmäßig (Az. 15 B 36/22).

VG Magdeburg, Pressemitteilung vom 31.08.2023 zum Beschluss 15 B 36/22 vom 28.08.2023 (nrkr)

Der Antragsteller, u. a. Inhaber einer Professur an der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, war im Dezember 2021 durch die Universität vorläufig des Dienstes enthoben worden. Daneben hatte die Universität im April 2022 den Einbehalt von 20 % der Dienstbezüge ausgesprochen. Sie warf dem Antragsteller u. a. die Nichterfüllung bzw. unzureichende Erfüllung seiner Lehrverpflichtung vor.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller vor dem Disziplinargericht bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg mit seinem Begehren auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz.

Das Gericht hat die Anträge des Antragstellers abgelehnt, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Maßnahmen bestünden.

Es sei gegenwärtig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen habe, welches die Prognose rechtfertige, dass der Antragsteller wahrscheinlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werde. So ließen die den disziplinarrechtlichen Ermittlungen zugrundeliegenden Unterlagen den Schluss zu, dass er, obgleich die Lehrverpflichtung von Professoren eine Kernaufgabe ihres Dienstverhältnisses darstelle, dieser Lehrverpflichtung im Sommersemester 2020 nicht selbst nachgekommen sei, sondern die Durchführung der Vorlesungen „delegiert“ habe.

Ferner ließen die Unterlagen den Schluss zu, dass der Antragsteller seiner Lehrverpflichtung im Wintersemester 2020/21 nur unzureichend nachgekommen sei.

Zu dieser Zeit seien aufgrund der bestehenden Pandemiebedingungen Vorlesungen digital durchzuführen gewesen. Der Antragsteller habe jedoch erst nach dem Ende der Vorlesungszeit entsprechende Präsentationen zur Verfügung gestellt. In diesem Zusammenhang sei kritisch zu beleuchten, dass der Antragsteller aus einem zeitweiligen Krankenstand heraus zwar an der Erstellung verschiedener Podcast-Folgen mitgewirkt, aber eine Vorbereitung digitaler Vorlesungen unterlassen habe. Eine Lehrveranstaltung im Sommersemester 2021 habe der Antragsteller unberechtigt abgesagt.

Auch die Einbehaltung von 20 % der Dienstbezüge erachtete das Gericht aufgrund der zu erwartenden Entfernung aus dem Beamtenverhältnis für rechtmäßig. Da der Antragsteller keinen Dienst leiste, habe er eine gewisse Einschränkung seiner Lebenshaltung hinzunehmen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: VG Magdeburg

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