Ausländische Berufsabschlüsse: 11 % mehr Anerkennungen im Jahr 2022

Die Zahl der im Ausland erworbenen und in Deutschland anerkannten Berufsabschlüsse ist im Jahr 2022 weiter gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, wurden mit einem Zuwachs von 11 % auf 52.300 im Vergleich zum Vorjahr wieder zweistellige Zuwachsraten erreicht, nachdem die Steigerungen in den Jahren 2021 und 2020 mit jeweils +5 % deutlich schwächer ausgefallen waren.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.08.2023

Die Zahl der im Ausland erworbenen und in Deutschland anerkannten Berufsabschlüsse ist im Jahr 2022 weiter gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, wurden mit einem Zuwachs von 11 % auf 52.300 im Vergleich zum Vorjahr (2021: 46.900) wieder zweistellige Zuwachsraten erreicht, nachdem die Steigerungen in den Jahren 2021 und 2020 mit jeweils +5 % deutlich schwächer ausgefallen waren. Seit 2016 hat sich die Zahl positiv beschiedener Verfahren somit fast verdoppelt: Damals waren lediglich 26 200 im Ausland erworbene berufliche Abschlüsse als vollständig oder eingeschränkt gleichwertig zu einer in Deutschland erworbenen Qualifikation anerkannt worden.

Auch die Zahl der Neuanträge auf Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses stieg 2022 im Vorjahresvergleich deutlich, und zwar um 13 % auf 49 500 (2021: 43.900). Damit war die Zuwachsrate ähnlich hoch wie in den Jahren vor der Corona-Pandemie (2017 bis 2019 im Durchschnitt +10 %) und die Zahl der Neuanträge überstieg nach einem Rückgang im ersten Pandemiejahr (2020: -2,7 %) das Vor-Corona-Niveau (2019: 43.100). Die Zahl der Neuanträge für ukrainische Berufsabschlüsse stieg im Jahr 2022 trotz der starken Zuwanderung lediglich um 12 % auf 1.500 und erreichte somit das Vor-Corona-Niveau.

Zwei Drittel aller Anerkennungen in medizinischen Gesundheitsberufen

Wie in den Vorjahren waren auch 2022 rund zwei Drittel (35.400) aller anerkannten Berufsabschlüsse im Bereich der medizinischen Gesundheitsberufe zu verzeichnen. Das entspricht im Vergleich zum Vorjahr einem Plus von 13 % (2021: 31.400). Auch hier war die Zuwachsrate zwar stärker als in den Vorjahren (2021: +5 %, 2020: +8 %), blieb aber hinter den Anstiegen der Jahre 2019 und 2018 zurück (+24 % beziehungsweise +27 %).

Seit 2020 werden in Deutschland die Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegemit der Ausbildung in der Altenpflege zum einheitlichen Berufsbild Pflegefachfrau/-mann zusammengeführt. Die große Mehrheit der 21.000 Anerkennungen entsprechender ausländischer Abschlüsse erfolgte 2022 noch im abzulösenden Beruf Gesundheits- und Krankenpfleger/-in (18.500), 400 Anerkennungen gab es im Beruf Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in. Mit 1.800 Anerkennungen im neuen Beruf Pflegefachfrau/-mann hat sich die Zahl gegenüber 2021 verdoppelt. Insgesamt machen diese drei Berufsbilder 59 % aller anerkannten medizinischen Gesundheitsberufe aus.

Gesundheits- und Krankenpfleger/-innen am häufigsten anerkannt

Die Rangfolge der am häufigsten anerkannten Berufe hat sich im Jahr 2022 gegenüber dem Vorjahr kaum verändert: Sie wird weiterhin angeführt vom Beruf Gesundheits- und Krankenpfleger/-in mit 18.500 Anerkennungen (2021: 16.000). Mit deutlichem Abstand folgten die Berufe Arzt/Ärztin mit 8.600 (2021: 8.200), Ingenieur/-in mit 2 300 (2021: 2.200), Pflegefachmann/Pflegefachfrau mit 1.800 (2021: 900), Lehrer/-in mit 1.700 (2021: 1.700), und Erzieher/-in mit 1.500 Anerkennungen (2021: 1.300).

Berufsabschlüsse aus Bosnien und Herzegowina am häufigsten anerkannt

Im Jahr 2022 wurden Berufsabschlüsse aus über 170 Ausbildungsstaaten als vollständig oder eingeschränkt gleichwertig zu einer in Deutschland erworbenen Qualifikation anerkannt. Anerkennungen von Abschlüssen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (9.900), übrigem Europa (19.300) und Asien (14.500) lagen deutlich vor den anderen Regionen der Welt. Nach einzelnen Staaten betrachtet wurden Anträge aus Bosnien und Herzegowina (4.500), den Philippinen (4.000) und der Türkei (3.800) am häufigsten positiv beschieden. Aus der Ukraine wurden 1 400 Abschlüsse anerkannt, damit lag die Ukraine auf Rang 12.

Insgesamt 65.900 bearbeitete Anerkennungsverfahren

Insgesamt bearbeiteten die für die Anerkennung zuständigen Stellen im Jahr 2022 rund 65.900 Anerkennungsverfahren (2021: 59.800). Rund vier von fünf Verfahren betrafen reglementierte Berufe (53.900), ein Fünftel nicht reglementierte Berufe (12 100). Der überwiegende Teil (81 %) der bearbeiteten Verfahren unterlag dem Bundesrecht, 19 % dem Landesrecht.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Prüfbehörden für die Energiepreisbremsen stehen fest

Das Vergabeverfahren für eine Prüfbehörde für die Energiepreisbremsen wurde abgeschlossen. Der Zuschlag wurde an zwei Auftragnehmer erteilt, die zu gleichen Anteilen die Fallbearbeitungen untereinander aufteilen werden. Die Prüfbehörden sind, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („PwC“) sowie atene KOM GmbH („atene“).

BMWK, Pressemitteilung vom 31.08.2023

Das Vergabeverfahren für eine Prüfbehörde für die Energiepreisbremsen wurde abgeschlossen. Der Zuschlag wurde an zwei Auftragnehmer erteilt, die zu gleichen Anteilen die Fallbearbeitungen untereinander aufteilen werden. Die Prüfbehörden sind, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („PwC“) sowie atene KOM GmbH („atene“).

PwC ist insbesondere aus der Übernahme von Aufgaben des Beauftragten nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz umfassend mit der Thematik vertraut und wird das zentrale Antragsportal implementieren und unterhalten. Atene KOM begleitet den öffentlichen Sektor in den Bereichen Digitalisierung, Energie, Mobilität, Gesundheit und Bildung.

Im Rahmen des Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sowie das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) wurde eine Prüfung in Bezug auf die Energiepreisbremsen festgeschrieben. Diese ist auch erforderlich, um mögliche Rückforderungen von Beihilfen zu vollziehen.

Folgenden Sachverhalten geht die Prüfbehörde nach:

  • Einhaltung der beihilferechtlichen Höchstgrenzen;
  • Einhaltung der Verpflichtung zum Erhalt von Arbeitsplätzen sowie das Boni- und Dividendenverbots für gewerbliche Energieverbraucher;
  • Der Prüfbehörde wurde außerdem die Aufgabe übertragen, für Großverbraucher von Strom, Erdgas und Wärme auf Antrag einen zusätzlichen Entlastungsbetrag festzusetzen, wenn bei diesen der historische Verbrauch im Jahr 2021 wegen der Corona-Pandemie oder der Flutkatastrophe ungewöhnlich niedrig lag.

Da sich die Prüfaufgaben in der Kürze der Zeit nicht auf eine Bundesbehörde übertragen ließen, sieht das StromPBG vor, dass diese Aufgaben von einer oder mehreren juristischen Personen des Privatrechts im Wege der Beleihung übernommen werden können.

Durch die Trennung der Vergabe in zwei Lose wurden potentielle Interessenkonflikte der Auftragnehmer vermieden.

Die Angebote der beiden Auftragnehmer haben sich in einem wettbewerblichen europaweiten Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb am Markt, als die wirtschaftlichsten Angebote erwiesen. Das jeweils wirtschaftlichste Angebot wurde in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage ermittelt, indem vornehmlich qualitative Kriterien, ergänzend die Nettoangebotspreise, berücksichtigt wurden. Der Auftrag ist bis 31.12.2024 befristet mit einer eventuellen Verlängerungsoption.

Beide Auftragnehmer sollen nun unmittelbar ihre Arbeit aufnehmen, prioritär durch die Öffnung eines Antragsportals für den zusätzlichen Entlastungsbetrag.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher ändert sich nichts, da die Energiepreisbremsen wie bisher ohne Antrag ausgezahlt werden. Gewerbliche Großverbraucher können jedoch ab Freischaltung des Antragsportals die für sie geltenden beihilferechtliche Höchstgrenzen überprüfen lassen und gegebenenfalls den zusätzlichen Entlastungsbetrag beantragen. Nähere Informationen zur Eröffnung des Antragsportals wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf seiner Homepage veröffentlichen.

Quelle: BMWK

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Streit um Grabstätte der Eltern: Generalvollmacht gibt alleiniges Recht zur Totenfürsorge

Wer von seinen Eltern für den Fall, dass diese versterben, mit der Bestattung beauftragt wird, erlangt im Zweifel dadurch ein umfassendes Recht zur Totenfürsorge. Dies betrifft auch die Frage, wo die Eltern ihre letzte Ruhestätte finden sollen. Weitere Geschwister sind dann von dieser Entscheidung ausgeschlossen. Dies entschied das LG Frankenthal (Az. 8 O 282/22).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 29.08.2023 zum Urteil 8 O 282/22 vom 26.05.2023 (rkr)

Wer von seinen Eltern für den Fall, dass diese versterben, mit der Bestattung beauftragt wird, erlangt im Zweifel dadurch ein umfassendes Recht zur Totenfürsorge. Dies betrifft auch die Frage, wo die Eltern ihre letzte Ruhestätte finden sollen. Weitere Geschwister sind dann von dieser Entscheidung ausgeschlossen. Das hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) in einem aktuellen Rechtsstreit zwischen zwei Brüdern entschieden, die darüber streiten, wo die Urnen ihrer Eltern beigesetzt sein sollen.

Der Fall betraf ein Elternpaar aus Ludwigshafen mit rumänischen Wurzeln. Sie hatten einem ihrer beiden Söhne zu Lebzeiten eine notarielle Generalvollmacht erteilt, die auch über den Tod hinauswirken sollte. Diese enthielt unter anderem den Auftrag an den Sohn, die Bestattung durchzuführen. Nach dem Tod der Eltern ließ dieser die beiden Urnen in einem Gräberfeld in Rumänien beisetzen. Damit war der andere Sohn nicht einverstanden und behauptet, dies habe nicht dem Willen der Eltern entsprochen. Er beantragte, den Bruder zu verurteilen, die Urnen nach Deutschland umzubetten.

Das Landgericht sieht keinen Anspruch des nicht bevollmächtigten Bruders, auf die letzte Ruhestätte seiner Eltern Einfluss zu nehmen. Durch die Generalvollmacht sei dieses Recht ausschließlich nur einem der beiden Brüder übertragen worden. Nach Auffassung der Kammer regelt diese Vollmacht nicht nur die Frage der Bestattungskosten. Dem beauftragten Sohn sei vielmehr ein umfassendes Recht zur Totenfürsorge übertragen, er könne also auch bestimmen, wo das Grab liegen und wie es aussehen solle. Demgegenüber sei der nicht berechtigte Bruder von jedem Einfluss und jeglicher Kontrolle ausgeschlossen. Das sei nur ausnahmsweise anders, wo die gewählte Form der Beisetzung als Verstoß gegen das allgemeine Sittlichkeits- und Pietätsempfinden aufgefasst werden könne oder etwa die Grabinschrift bestimmte Angehörige herabwürdige. Das sei hier nicht der Fall.

Auch war die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Wahl des Bestattungsortes gegen den Willen der Verstorbenen verstoße. Vielmehr bestünden erhebliche Zweifel daran, ob das verstorbene Elternpaar tatsächlich in Ludwigshafen und nicht in Rumänien habe beigesetzt werden wollen. Zudem stelle jede Umbettung eine Störung der Totenruhe dar, die in Deutschland besonders geschützt und deshalb nur ausnahmsweise zulässig sei.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Gesetzentwurf zur Anpassung des Pflichtversicherungsgesetzes

Zur Anpassung des Pflichtversicherungsgesetzes und des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an die Vorgaben der EU-Richtlinie 2021/2118 hat die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt (BT-Drucks. 20/8094).

Deutscher Bundestag, Meldung vom 31.08.2023

Zur Anpassung des Pflichtversicherungsgesetzes und des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an die Vorgaben der EU-Richtlinie 2021/2118 hat die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt (20/8094). Die Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht sei überwiegend bis zum 23. Dezember 2023 in deutsches Recht umzusetzen, heißt es darin. Die Umsetzung der Richtlinie solle im Wege einer 1:1-Umsetzung erfolgen, soweit nicht das nationale Recht bereits bisher über deren Anforderungen hinausgehe, und möglichst weitgehend die bestehenden Strukturen des Pflichtversicherungsrechts widerspiegeln. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag – hib-Nr. 621/2023

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Nach vorbehaltloser Annahme eines Kita-Platzes kann nicht sofort ein anderer Platz verlangt werden

Das VG Münster hat den Eilantrag eines Kindes abgelehnt, die Stadt Münster zu verpflichten, ihm einen wohnortnahen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit einem Betreuungsumfang von 45 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung oder – hilfsweise – in Kindertagespflege zur Verfügung zu stellen (Az. 6 L 676/23).

VG Münster, Pressemitteilung vom 30.08.2023 zum Beschluss 6 L 676/23 vom 29.08.2023 (nrkr)

Nach vorbehaltloser Annahme eines Kita-Platzes kann nicht sofort ein anderer Platz verlangt werden.

Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. August 2023, mit dem der Eilantrag eines Kindes abgelehnt wurde, die Stadt Münster zu verpflichten, ihm einen wohnortnahen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit einem Betreuungsumfang von 45 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung oder – hilfsweise – in Kindertagespflege zur Verfügung zu stellen.

Die Eltern des in Münster wohnenden unter dreijährigen Kindes hatten den Betreuungsbedarf „mit 35 oder 45 Wochenstunden und Verpflegung“ zum 1. August 2023 über den sogenannten Kita-Navigator der Antragsgegnerin angemeldet. Am 28. März 2023 schlossen sie einen Vertrag über einen sogenannten geteilten Betreuungsplatz mit 35 Wochenstunden und unter anderem mit unterbrochener Betreuung im Zeitraum von 13:00 Uhr bis 14:30 Uhr täglich in einer von einem privaten Träger betriebenen Kindertageseinrichtung. Nachdem ihre Bemühungen um eine Betreuung in dieser Einrichtung auch in der Mittagszeit erfolglos geblieben waren, beantragten sie am 10. Juli 2023 bei der Antragsgegnerin, ihrem Kind einen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung im Umfang von 45 Wochenstunden nachzuweisen. Zur Begründung gaben die Eltern des Kindes im Wesentlichen an, der ihnen zur Verfügung stehende geteilte Betreuungsplatz sei mit ihren Arbeitszeiten nicht vereinbar. Nachdem die Antragsgegnerin mitgeteilt hatte, dass ihnen kein anderer Betreuungsplatz angeboten werden könne, beantragten die Eltern des Kindes die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

Diesen Antrag lehnte das Gericht nunmehr ab. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen setze die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes grundsätzlich voraus, dass die Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf und- umfang angekündigt haben. Die Eltern hätten den neuen Betreuungsbedarf zum 1. August 2023 erst am 10. Juli 2023 angekündigt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei für die Antragsgegnerin lediglich erkennbar gewesen, dass die Eltern einen Betreuungsplatz angenommen hätten. Demzufolge habe die Antragsgegnerin den Rechtsanspruch des Kindes zunächst als erfüllt ansehen dürfen. Durch die zunächst vorbehaltlose Annahme des Betreuungsplatzes sei der Anspruch, ihrem Kind einen anderen, seinem Betreuungsbedarf entsprechenden Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege nachzuweisen, jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht realisierbar. Vielmehr müsse sich das betreffende Kind bzw. seine Eltern auf eine gewisse Wartezeit verweisen lassen, weshalb jedenfalls derzeit kein anderer Betreuungsplatz vom Jugendamt verlangt werden könne.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden.

Quelle: VG Münster

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Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Forderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 31.08.2023

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Forderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vorgelegt (20/8095). Ziel der darin vorgeschlagenen Neuregelungen sei es, schreibt sie, den Einsatz von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit sowie in den Fachgerichtsbarkeiten (Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit) weiter zu fördern. Um das Potential, das die heute verfügbare Technik für eine bürgerfreundliche und flexible Verfahrensgestaltung biete, noch besser zu nutzen, solle mit dem Entwurf auch über die mündliche Verhandlung hinaus in weiteren zivilprozessualen Verfahrenssituationen und bei anderen gerichtlichen Terminen der Einsatz von Videokonferenztechnik die physische Präsenz an einem bestimmten Ort entbehrlich gemacht werden. Vor dem Hintergrund der zunehmend vorhandenen Videokonferenztechnik mit Aufzeichnungsfunktion solle die vorläufige Protokollaufzeichnung künftig nicht nur in Ton, sondern auch in Bild und Ton möglich sein.

Um die Möglichkeiten des Einsatzes von Videokonferenztechnik in den Verfahrensordnungen über die geltende Rechtslage hinaus zu erweitern, solle in erster Linie der Paragraf 128a der Zivilprozessordnung (ZPO) neu gefasst werden. Danach solle künftig das Gericht (in Person der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden) eine Videoverhandlung nicht mehr nur gestatten, sondern auch anordnen können. Dies erleichtere die Terminierung von mündlichen Verhandlungen und könne so zu einer Verfahrensbeschleunigung beitragen. Laut Entwurf sollen die Regelungen zur vorläufigen Protokollaufzeichnung zudem erweitert werden. Zusätzlich zu der bereits zulässigen Tonaufzeichnung solle die Möglichkeit für das Gericht geschaffen werden, auch eine Bild-Ton-Aufzeichnung anzufertigen. Diese Aufzeichnungen sollen wie bisher die Grundlage für die Anfertigung des Protokolls über die mündliche Verhandlung und die Beweisaufnahme sein. Schließlich solle die Möglichkeit geschaffen werden, sogenannte vollvirtuelle Videoverhandlungen in der Zivilgerichtsbarkeit zu erproben, bei der sich auch die oder der Vorsitzende nicht mehr im Sitzungssaal aufhält und eine Videoverhandlung beispielsweise auch aus dem heimischen Arbeitszimmer leiten kann. Um auch in diesen Fällen bei öffentlichen Verhandlungen die Öffentlichkeit zu gewährleisten, müsse eine solche Videoverhandlung zusätzlich in einen öffentlich zugänglichen Raum im Gericht in Bild und Ton übertragen werden. Der Bundesrat spricht sich in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf unter anderem dafür aus, die Entscheidung über den Einsatz von Videokonferenztechnik allein in das pflichtgemäße – nicht begrenzte – Ermessen des Gerichts zu stellen und auf eine Begründungspflicht für den Fall ablehnender Entscheidungen zu verzichten.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 621/2023

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OVG entscheidet zu Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln

Schlüssel zu einem Waffenschrank sind in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht. So das OGD Nordrhein-Westfalen (Az. 20 A 2384/20).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 30.08.2023 zum Urteil 20 A 2384/20 vom 30.08.2023

Schlüssel zu einem Waffenschrank sind in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht. Das hat am 30.08.2023 das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden. Den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen unzureichender Aufbewahrung der Waffenschrankschlüssel im Einzelfall eines Jägers aus Duisburg hat es allerdings für rechtswidrig gehalten.

Während einer einwöchigen Urlaubsabwesenheit wurde in das Wohnhaus des Klägers in Duisburg eingebrochen. Die Einbrecher entwendeten aus dem dortigen Waffenschrank, der unversehrt geblieben ist, zwei Kurzwaffen und diverse Munition. Der Waffenschrank entsprach dem gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsstandard für die Aufbewahrung von Waffen und Munition. Die Schlüssel zu diesem Schrank bewahrte der Kläger in derselben Wohnung in einem etwa 40 kg schweren, dick- und doppelwandigen Stahltresor mit Zahlenschoss auf. Dieser genügte allerdings nicht dem gesetzlichen Sicherheitsstandard für die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition. Daraufhin widerrief das Polizeipräsidium Duisburg die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers mit der Begründung, dieser habe Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf ab. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil war erfolgreich.

Zur Begründung seines Urteils hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers liegen nicht vor. Der Kläger ist nicht waffenrechtlich unzuverlässig. Insbesondere liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, er werde Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren.

Allerdings hat der Kläger in der Vergangenheit objektiv gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine sorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition verstoßen, indem er die Schlüssel zum Waffenschrank in einem Tresor mit einem unzureichenden Sicherheitsstandard aufbewahrt hat. Denn die Schlüssel zu einem Waffenschrank sind in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht. Dem genügte der Tresor des Klägers nicht.

Dieser objektive Sorgfaltsverstoß rechtfertigt eine Unzuverlässigkeitsprognose jedoch ausnahmsweise nicht, weil er dem Kläger in subjektiver Hinsicht nicht als im besonderen Maße schwerwiegend vorzuwerfen ist. Einem juristischen Laien ‑ wie dem Kläger ‑ musste es sich nicht aufdrängen, dass die Waffenschrankschlüssel demjenigen gesetzlichen Sicherheitsstandard entsprechend aufzubewahren sind, der für die Aufbewahrung der Waffen und Munition gilt. Die Aufbewahrung von Waffen und Munition in Behältnissen, die mittels Schlüssel zu verschließen sind, ist gesetzlich zulässig. Konkretere gesetzliche Vorgaben, wie der Schlüssel zu einem solchen Behältnis aufzubewahren ist, fehlen jedoch, obwohl es lebensfremd ist, dass ein Waffenbesitzer stets die tatsächliche Gewalt über die Schlüssel ausüben kann. Ebenso wenig gibt es bis zum heute verkündeten Urteil des Senats entsprechende Vorgaben der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, an denen sich Waffenbesitzer orientieren könnten und müssten. Der Kläger hat im Übrigen auch nicht etwa einfachste Maßnahmen unterlassen, um eine Ansichnahme der Waffenschrankschlüssel durch unbefugte Dritte zu verhindern, sondern mit deren Aufbewahrung in dem in Rede stehenden Stahltresor jedenfalls Vorkehrungen getroffen, die geeignet gewesen sind, einen Zugriff durch unbefugte Dritte zu verhindern, jedenfalls nicht unerheblich zu erschweren. Nach alledem ist auch ein gröblicher Verstoß gegen waffengesetzliche Bestimmungen nicht anzunehmen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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Stationäre Notfallbehandlung trotz Verlegung des Patienten nach 60 Minuten

Das BSG hat die Voraussetzungen für die stationäre Aufnahme bei Notfallbehandlungen in einem Schockraum oder auf einer Schlaganfallstation (stroke unit) abgesenkt. Die Krankenhäuser können danach Notfallbehandlungen, die bisher nur ambulant abgerechnet werden konnten, vermehrt stationär abrechnen (Az. B 1 KR 15/22 R).

BSG, Pressemitteilung vom 30.08.2023 zum Urteil B 1 KR 15/22 R vom 29.08.2023

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat mit Urteil vom 29. August 2023 (Aktenzeichen B 1 KR 15/22 R) die Voraussetzungen für die stationäre Aufnahme bei Notfallbehandlungen in einem Schockraum oder auf einer Schlaganfallstation (stroke unit) abgesenkt. Die Krankenhäuser können danach Notfallbehandlungen, die bisher nur ambulant abgerechnet werden konnten, vermehrt stationär abrechnen.

Eine konkludente stationäre Aufnahme kann auch bei einer nur kurzzeitigen Notfallbehandlung und zeitnaher Verlegung in ein anderes Krankenhaus vorliegen. Voraussetzung hierfür ist, dass in dem erstangegangenen Krankenhaus die besonderen Mittel, die eine Krankenhausbehandlung ausmachen, intensiv genutzt werden. Eine stationäre Notfallbehandlung liegt demnach etwa dann vor, wenn ein multidisziplinäres Team im Schockraum oder auf einer stroke unit zusammenkommt und die dort vorhandenen besonderen apparativen Mittel umfassend in erheblichem Umfang zum Einsatz kommen. Auch bloße Diagnosemaßnahmen können insoweit eine Aufnahme begründen, wenn verschiedene und in ihrem engen zeitlichen und örtlichen Verbund nur stationär verfügbare diagnostische Maßnahmen erfolgen, die ambulant regelmäßig nicht in gleicher Weise verfügbar sind.

Nach diesen Maßstäben hatte in dem zu entscheidenden Fall das klagende Krankenhaus gegenüber der Krankenkasse Anspruch auf die Vergütung einer vollstationären Behandlung. Es erfolgte eine konkludente Aufnahme des Schlaganfallpatienten in die stationäre Behandlung, indem er sofort auf die zertifizierte Schlaganfallstation gebracht und eine Untersuchung mit schnell aufeinander folgenden umfangreichen diagnostischen Maßnahmen eingeleitet wurde. Unerheblich ist, dass sehr schnell die Notwendigkeit der Verlegung feststand und diese eine Stunde nach der Aufnahme erfolgte.

Quelle: BSG

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Gesetzentwurf für duales Pflege-Studium vorgelegt

Pflege-Studenten sollen künftig eine der beruflichen Ausbildung entsprechende Ausbildungsvergütung erhalten. Das möchte die Bundesregierung mit ihrem Gesetzentwurf „zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften“ erreichen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.08.2023

Pflege-Studenten sollen künftig eine der beruflichen Ausbildung entsprechende Ausbildungsvergütung erhalten. Das möchte die Bundesregierung mit ihrem Gesetzentwurf (20/8105) „zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften“ erreichen. „Mangels einer auskömmlichen Finanzierung des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung kann das vorhandene Potential an Pflegestudierenden derzeit nicht umfassend genutzt werden“, schreibt die Bundesregierung in dem Entwurf und verweist auf die sehr geringe Akademiker-Quote in der Pflegeausbildung in Deutschland. Das langfristige Ziel sei, den Anteil wie vom Wissenschaftsrat empfohlen auf zehn Prozent zu erhöhen.

Das Pflegestudium soll künftig als duales Studium ausgestaltet werden. Das bedeutet, dass Studenten, die eine hochschulische Pflegeausbildung beginnen, mit einem Träger des praktischen Teils der Ausbildung einen Ausbildungsvertrag abschließen. Dieser erhält dafür eine Finanzierung aus einem Ausgleichsfonds. Die Bundesregierung schreibt: „Damit wird sichergestellt, dass das Pflegestudium neben der beruflichen Ausbildung eine attraktive Alternative darstellt und mehr Menschen mit Hochschulzugangsberichtigung dazu bewegt werden, sich für ein Pflegestudium zu entscheiden. Eine moderne hochschulische Ausbildung in der Pflege mit einer gesicherten Finanzierungsgrundlage ist auch angesichts des akuten Fachkräftemangels in der Pflege ein wichtiger Baustein, damit sich mehr (junge) Menschen für einen Pflegeberuf entscheiden.“

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 611/2023

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Bundeskabinett beschließt Nationale Datenstrategie

Das Bundeskabinett hat am 30.08.2023 die neue Nationale Datenstrategie beschlossen. Ziel ist: Mehr Wettbewerbsfähigkeit durch eine zukunftsfähige Datennutzung für Wirtschaft, Zivilgesellschaft, Wissenschaft und öffentliche Verwaltung.

BMWK, Pressemitteilung vom 30.08.2023

Mehr Wettbewerbsfähigkeit durch eine zukunftsfähige Datennutzung für Wirtschaft, Zivilgesellschaft, Wissenschaft und öffentliche Verwaltung

Das Bundeskabinett hat am 30.08.2023 die neue Nationale Datenstrategie beschlossen, die gemeinsam vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) vorgelegt wurde. Die Strategie mit dem Titel „Fortschritt durch Datennutzung – Strategie für mehr und bessere Daten für neue, effektive und zukunftsweisende Datennutzung“ knüpft an die zuvor bestehende Nationale Datenstrategie an und entwickelt diese weiter.

Dr. Volker Wissing, Bundesminister für Digitales und Verkehr: „Germany goes digital: Deutschland hat eine neue Datenstrategie. Daten sind der Rohstoff der Digitalisierung und wir sitzen auf einem riesigen Datenschatz, den wir heben wollen. Bislang bleiben Daten viel zu oft ungenutzt und fehlen somit für digitale Innovationen. Das betrifft industrielle genauso wie öffentliche Daten. Das wollen und müssen wir ändern. Dafür brauchen wir eine neue, mutige Datenkultur, die das Teilen von Daten möglich macht, um neue, datenbasierte Angebote aus der Wirtschaft und aus der Mitte der Gesellschaft zu entwickeln. Von einer intelligenten Datennutzung werden Zivilgesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und öffentliche Hand gleichermaßen profitieren. Die neue Datenstrategie ist ein wichtiger Schritt in diese Richtung und setzt ein Hebelprojekt der Digitalstrategie um.“

Dr. Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz: „Die jüngsten Erfahrungen mit künstlicher Intelligenz zeigen: Digitale Innovationen sind nur so gut, wie die Daten, auf denen sie basieren. Von disruptiven Technologien profitieren wir vor allem dann, wenn es rechtssichere, einheitliche und verständliche Rahmenbedingungen gibt. Mehr noch – verlässliche Rahmenbedingungen sind die Voraussetzung für weitere Innovationsschübe. Deswegen gehen wir mit der neuen Datenstrategie über einen weiteren, bloßen Maßnahmenkatalog hinaus. Wir festigen mit ganzheitlichem Blick die weitere Digitalisierung in Wirtschaft, Zivilgesellschaft, Wissenschaft und öffentlicher Hand.“

Nancy Faeser, Bundesministerin des Innern und für Heimat: „Mehr verfügbare Daten, bessere Daten und eine intelligente Datennutzung – das ist der Dreiklang unserer neuen Datenstrategie, die auf alle Politikbereiche ausstrahlen soll. Mit mehr verfügbaren und mit hochwertigeren Daten gewinnen wir Erkenntnisse für Innovation und Fortschritt. Ein demokratisierter Zugang zu Daten begrenzt die Macht der großen Unternehmen und führt zu besserer Kontrolle staatlichen Handelns. Ein einfacherer Zugang zu Daten dient der Gerechtigkeit und der Inklusion. Aber vor allem sind aussagekräftige Daten Grundlage für gute und nachhaltige politische Entscheidungen.“

Die neue Datenstrategie ist Leitbild der künftigen Datenpolitik. Hierfür richtet die Bundesregierung den Fokus auf die Bereitstellung von mehr und besseren Daten und setzt auf eine neue Kultur der Datennutzung und des Datenteilens. Die Strategie soll daher auch zum gemeinschaftlichen Handeln auffordern. In einer Roadmap stellt die Datenstrategie den konkreten Fahrplan für die neuen Maßnahmen der Strategie vor.

Daten stehen im Mittelpunkt der digitalen und ökologischen Transformation von Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und öffentlicher Hand. Viele Datenschätze in Deutschland – auch das Potenzial von Open Data – bleiben ungenutzt. Etwa 80 Prozent der industriell erzeugten Daten werden derzeit nicht weiterverwendet. In einigen Bereichen werden noch zu wenige Daten, ungeeignete Daten oder Daten in unzureichender Qualität erhoben. Viele der Daten sind darüber hinaus nicht auffindbar, nicht zugänglich, nicht interoperabel oder aufgrund fehlender Lizenzbestimmungen nicht nachnutzbar. Das gilt es zu verbessern und das Potenzial von Daten besser zu nutzen. Aus diesem Grund liegt der Fokus der neuen Datenstrategie auf der verstärkten Datenbereitstellung und -nutzung. Sowohl der Zugang zu als auch die Verfügbarkeit, effektive Nutzung und Interoperabilität von Daten sollen gestärkt werden. Dafür nimmt die Datenstrategie verschiedene Bereiche in den Fokus: vom europäischen Rechtsrahmen über Open Data bis hin zu Datenschutz, wettbewerbsfähigen Standards und Datenräumen. Technologischer Fortschritt und datengetriebene Innovationen müssen dabei in angemessener Weise Grund- und Schutzrechte berücksichtigen.

Die Datenstrategie der Bundesregierung adressiert alle gesellschaftlichen Bereiche – Zivilgesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und öffentliche Hand. Der gemeinsame Einsatz für eine effektive und zukunftsweisende Datennutzung erschließt neue wirtschaftliche Potenziale und bildet die Grundlage für mehr Fortschritt.

Die Nationale Datenstrategie kann zum Download abgerufen werden unter
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Digitale-Welt/fortschritt-durch-datennutzung

Quelle: BMWK

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