Eckpunkte zum Bürokratieabbau beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 30.08.2023 die vom BMJ vorgelegten Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Damit soll ein wesentlicher Beitrag zum Abbau von bürokratischen Hürden geleistet und ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden.

BMJ, Pressemitteilung vom 30.08.2023

Das Bundeskabinett hat am 30.08.2023 die von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Damit soll ein wesentlicher Beitrag zum Abbau von bürokratischen Hürden geleistet und ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt: „Heute leiten wir die Trendwende ein: Weg von immer mehr Bürokratie, hin zu Entlastung und neuen Freiräumen zum Wirtschaften. Mit den Meseberger Beschlüssen unserer Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz und dem Wachstumschancengesetz nehmen wir Bürokratie-Ballast in Höhe von 2,3 Milliarden Euro von den Schultern unserer Wirtschaft. Wir werden so den Bürokratiekostenindex auf den niedrigsten Stand seit Beginn seiner Erhebung drücken. Wir verkürzen etwa die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre und in Hotels muss nicht mehr für jeden einzelnen Gast ein Meldeschein ausgefüllt werden. Mein Dank gilt allen Kolleginnen und Kollegen aus dem Bundeskabinett, die aus ihren Geschäftsbereichen Maßnahmen zugesteuert haben oder in Eigenregie noch weitere Maßnahmen zum Abbau unnötiger Regeln vornehmen werden. Wir bleiben ehrgeizig und wollen einen Referentenentwurf für das Bürokratieentlastungsgesetz noch in diesem Jahr vorlegen. Klar ist aber auch: Der Abbau von Bürokratie ist kein einmaliges, abgegrenztes Projekt, sondern ein Prozess, bei dem wir dauerhaft am Ball bleiben müssen.“

Die Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurden unter anderem auf Grundlage der Anfang 2023 durchgeführten Verbändeabfrage erstellt. Neben den von den zuständigen Ressorts ausgewählten Vorschlägen aus der Abfrage konnten die Ressorts auch weitere eigene Vorhaben an das Bundesministerium der Justiz übermitteln. Mit den Maßnahmen sollen die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung entlastet werden. Das Volumen der Entlastungen des Eckpunktepapiers und des ebenfalls verabschiedeten Entwurfs eines Wachstumschancengesetzes beträgt nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes voraussichtlich mindestens 2,3 Milliarden Euro. Nach derzeitigen Berechnungen des Statistischen Bundesamts wird der Bürokratiekostenindex, der die Belastungen der Unternehmen aus Informationspflichten sichtbar macht, auf den niedrigsten Stand seit seiner Erhebung sinken.

Das Eckpunktepapier sieht unter anderem folgende Neuerungen vor:

  • Informationspflichten: Diese sollen auf Aktualität, Harmonisierungsmöglichkeiten und sonstige Ansatzpunkte zur Entlastung für den Mittelstand überprüft werden. Dabei werden die Informationspflichten im Energierecht, im Außenwirtschaftsrecht, im Mess- und Eichwesen sowie im Rahmen der Wirtschaftsstatistik, Gewerbe- und Handwerksordnung als auch in branchen- und berufsspezifischen Verordnungen auf den Prüfstand gestellt.
  • Aufbewahrungsfristen: Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden.
  • Hotelmeldepflicht: Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige soll abgeschafft werden.
  • Schriftformerfordernisse: Die Elektronische Form soll im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Regelform werden. Deshalb sollen zahlreiche Schriftformerfordernisse soweit wie möglich aufgehoben werden. Auch soll der Rechtsverkehr für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger vereinfacht und weitmöglichst digitalisiert werden.
  • Arbeitsverträge: Im Nachweisgesetz soll eine Regelung geschaffen werden, wonach wie bereits bisher bei schriftlichen Arbeitsverträgen die Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen zu erteilen, entfällt, wenn und soweit ein Arbeitsvertrag in einer die Schriftform ersetzenden gesetzlichen elektronischen Form geschlossen wurde. Entsprechendes soll für in elektronischer Form geschlossene Änderungsverträge bei Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen gelten. Ausgenommen werden sollen die Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige nach § 2a Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
  • Arbeitszeit: Für die Regelung zur Erteilung von Arbeitszeugnissen in § 630 BGB soll ebenfalls die elektronische Form ermöglicht werden. Das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz soll mit dem Ziel angepasst werden, dass die jeweiligen Aushangpflichten durch den Arbeitgeber auch erfüllt werden, wenn dieser die geforderten Informationen über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik (etwa das Intranet) elektronisch zur Verfügung stellt, sofern alle Beschäftigten freien Zugang zu den Informationen haben.
  • Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung: Für die nach § 4 Absatz 4 Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) vorzuhaltenden schriftlichen Aufzeichnungen über in loser Ware enthaltene Allergene soll die digitale Form ermöglicht werden. Dies gilt dann auch für verpflichtende Informationen über in loser Ware enthaltene Lebensmittelzusatzstoffe und Aromen, da für die Art und Weise der Kennzeichnung in den einschlägigen Vorgaben auf die Regelung der LMIDV verwiesen wird.
  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Das Schriftformerfordernis im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz für Anträge auf Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ablehnung sowie die Geltendmachung des Anspruchs auf Elternzeit soll durch die Textform ersetzt werden.
  • Küstenschifffahrtsverordnung: Die Küstenschifffahrtsverordnung, wonach Seeschiffe, die nicht aus der EU stammen, eine Genehmigung für innerdeutsche Transporte in den Küstengewässern benötigen, soll abgeschafft werden. Damit wird das Gewerbe und die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt von ca. 150 Verwaltungsverfahren pro Jahr entlastet. Die Voraussetzungen für eine Erteilung der Genehmigung lag bislang in über 90% der Fälle vor.
  • Beschleunigung von Baumaßnahmen an der Schieneninfrastruktur: Um die artenschutzrechtliche Prüfung in Bezug auf ausgewählte und im Schienenbereich besonders relevante Arten fachgerecht zu standardisieren, werden Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass normkonkretisierender Verwaltungsvorschriften geschaffen. Der Schutzumfang der betroffenen Arten wird nicht abgesenkt.

Darüber hinaus wird der Abbau von Bürokratie mit weiteren Maßnahmen flankiert. Hierzu soll zeitnah ein Bericht der Bundesregierung dem Deutschen Bundestag vorgelegt werden. Auch das BEG IV wird in den Bericht einfließen.

Verbändeabfrage

Die Verbändeabfrage ist ein Projekt des Staatssekretär-Ausschusses „Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau“, in dem alle Ministerien der Bundesregierung vertreten sind. Koordiniert wird dieser von dem Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesminister der Justiz und Koordinator der Bundesregierung für Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau, Benjamin Strasser. Stellvertretender Vorsitzender ist der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Michael Kellner.

Über 57 Verbände haben bis Mitte Februar 2023 an der Abfrage teilgenommen und 442 Vorschläge eingereicht. Die Befragung erfolgte über ein Online-Tool, das vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellt wurde. Neben der Benennung von unnötiger Bürokratie konnten die Verbände auch selbst Vorschläge unterbreiten, wie Regelungen vereinfacht werden könnten, die im Verantwortungsbereich der Bundesregierung liegen. Anschließend wurden diese vom Statistischen Bundesamt sortiert und von den jeweils zuständigen Ressorts ausgewertet. In die Eckpunkte sind in der Folge Vorschläge aus der Verbändeabfrage, aber auch eigene Vorschläge aus den jeweils zuständigen Ressorts eingeflossen.

Bürokratiekostenindex

Mit dem Bürokratiekostenindex werden die Belastungen der Unternehmen aus Informationspflichten sichtbar gemacht und aufgezeigt, wie diese sich im Zeitverlauf entwickeln. Der Bürokratiekostenindex wird seit 2012 vom Statistischen Bundesamt erhoben. Die damals bestehende Belastung wurde mit 100 definiert. Seitdem schwankt der Wert zwischen 100,41 und 96,97. Der Bürokratiekostenindex liegt mit Stand Juni 2023 bei 98,41. Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamts soll der Bürokratiekostenindex durch die angedachten Maßnahmen deutlich sinken.

Auf der Basis des Eckpunktepapiers wird das Bundesministerium der Justiz nun schnellstmöglich einen Referentenentwurf für das BEG IV koordinieren.

Quelle: BMJ

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Kein Wasseranschlussbeitrag für Photovoltaik-Freiflächenanlage

Die Eigentümer eines Grundstücks im Tecklenburger Land, auf dem eine Photovoltaik-Freiflächenanlage errichtet worden ist, sind nicht verpflichtet, für die Möglichkeit, das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, einen Anschlussbeitrag nach dem Kommunalabgabengesetz NRW zu zahlen. So entschied das OVG NRW (Az. 15 A 3204/20).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 29.08.2023 zum Urteil 15 A 3204/20 vom 29.08.2023

Die Eigentümer eines Grundstücks im Tecklenburger Land, auf dem eine Photovoltaik-Freiflächenanlage errichtet worden ist, sind nicht verpflichtet, für die Möglichkeit, das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, einen Anschlussbeitrag nach dem Kommunalabgabengesetz NRW zu zahlen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW am 29.08.2023 entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster (Az. 3 K 1634/18) bestätigt.

Die Eigentümer sind vom Wasserversorgungsverband Tecklenburger Land zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von rund 46.000 Euro für eine vor ihrem Grundstück verlaufende Frischwasserleitung herangezogen worden. Nach dem Bebauungsplan darf auf dem Grundstück nur eine Photovoltaik-Freiflächenanlage errichtet werden. Die Eigentümer hielten den Heranziehungsbescheid für rechtswidrig. Insbesondere machten sie geltend, die Möglichkeit, das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, vermittle ihnen keinen wirtschaftlichen Vorteil, wie er für die Beitragserhebung erforderlich sei. Für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage bestehe kein Bedarf an einer (leitungsgebundenen) Wasserversorgung. Der Wasserversorgungsverband vertrat demgegenüber die Ansicht, jedenfalls für die von Zeit zu Zeit erforderliche Reinigung der Solarpanele sowie unter Brandschutzgesichtspunkten sei eine Wasserversorgung nützlich bzw. notwendig. Das Verwaltungsgericht Münster hat auf die Klage der Eigentümer den Beitragsbescheid aufgehoben. Die dagegen gerichtete Berufung des Wasserversorgungsverbands hatte nun beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Zur Begründung hat der 15. Senat ausgeführt: Ein Wasseranschluss ist für die Grundstücksnutzung mit einer Photovoltaik-Freiflächenanlage regelmäßig nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil verbunden. Ein wirtschaftlicher Vorteil liegt vor, wenn die Wasserversorgung die bauliche Nutzung des Grundstücks erst ermöglicht oder sie zumindest verbessert. Bei einer allein zulässigen Bebauung mit einer Photovoltaik-Freiflächenanlage ist dies typischerweise nicht der Fall. Die Bereitstellung von Löschwasser ist in der Regel ‑ so auch hier – nicht Aufgabe des Grundstückseigentümers. Die Möglichkeit, für die Reinigung der Solarpanele auf das Leitungswasser zurückzugreifen, ist ebenfalls kein beitragsrelevanter Vorteil. Zwar wird durch die Reinigung, die typischerweise in einem zeitlichen Abstand zwischen einem und mehreren Jahren sinnvoll ist, die Effektivität der Anlage gewährleistet und auch ihre Lebensdauer günstig beeinflusst. Dies ist hier aber ausnahmsweise kein beitragsrelevanter Vorteil. Denn der Eigentümer der Anlage kann den seltenen Bedarf an Reinigungswasser auch durch gleichwertige private Vorkehrungen decken, die für ihn in der Regel ökonomisch sinnvoller sind. An eine Gleichwertigkeit von Wasserversorgungs- und ‑entsorgungsalternativen gegenüber entsprechenden Leistungen öffentlich-rechtlicher Einrichtungen sind zwar sehr strenge Anforderungen zu stellen. Jedoch stehen einer Reinigung der Solarpanele durch Unternehmen, die das hierfür erforderliche Wasser etwa im Tank heranschaffen, weder öffentliche noch private Belange entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Reinigungsbedarf für Photovoltaik-Freiflächenanlagen nur sehr selten besteht und typischerweise langfristig planbar ist, so dass eine ständig verfügbare Wasserleitung keinen erkennbaren Vorteil bietet. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsträger hat zwar grundsätzlich die Möglichkeit, satzungsrechtlich einen Anschluss- und Benutzungszwang für sein Leitungsnetz anzuordnen, was die Berufung auf die alternative Gebrauchsmöglichkeit ausschließen würde. Vorliegend sieht die Satzung des beklagten Wasserversorgungsverbandes eine Anschluss- und Benutzungspflicht jedoch nur für Grundstücke vor, auf denen regelmäßig Wasser verbraucht wird. Gerade das ist aufgrund des zu erwartenden größeren zeitlichen Abstands zwischen den einzelnen Reinigungen einer Photovoltaik-Freiflächenanlage nicht der Fall.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Hiergegen kann der Beklagte Beschwerde einlegen.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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Keine Dienstliche Beurteilung ohne gesetzliche Regelung

Für die dienstlichen Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr fehlt eine ausreichende gesetzliche Grundlage. So entschied das BVerwG (Az. 1 WB 60.22).

BVerwG, Pressemitteilung vom 29.08.2023 zum Beschluss 1 WB 60.22 vom 29.08.2023

Für die dienstlichen Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr fehlt eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Das hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig am 29.08.2023 entschieden.

Anlass für diese Entscheidung war die dienstliche Beurteilung eines Offiziers vom Juli 2021. Sie erfolgte auf der Grundlage des neuen Beurteilungssystems der Bundeswehr und fiel im Gesamturteil mit „D+“ aus. Dies bedeutet, dass der Soldat knapp unter dem Bereich der besten 30% lag. Der Offizier machte im gerichtlichen Verfahren geltend, dass er erst acht Monate vor dem Beurteilungsstichtag zu seiner neuen Dienststelle versetzt worden sei und dass sein früherer Vorgesetzter ihm wesentlich bessere Leistungen bescheinigt und eine Leistungsprämie gewährt habe. Dieser Beurteilungsbeitrag sei ebenso unzureichend gewürdigt worden wie sein Engagement als Ausbilder und Flieger in einer Nebenfunktion, für die es an einem Beurteilungsbeitrag fehle. Er sei ein Opfer der neu festgelegten Quote für kleine Vergleichsgruppen. Außerdem fehle den Beurteilungsrichtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung eine ausreichende gesetzliche Grundlage.

Der 1. Wehrdienstsenat hat dem Antrag des Offiziers stattgegeben und dabei ausgeführt, dass das Soldatengesetz keine dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Gesetzesvorbehalts genügende Ermächtigungsgrundlage für das Beurteilungswesen enthält. Öffentliche Ämter werden gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Leistung und Befähigung vergeben. Dabei spielen die dienstlichen Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten eine zentrale Rolle. Nach der neueren beamtenrechtlichen Rechtsprechung müssen die wesentlichen Grundsätze für die Erstellung der Beurteilungen vom parlamentarischen Gesetzgeber bestimmt werden. Er darf dies nicht allein dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen (BVerwG, Urteile vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 – NVwZ-RR 2021, 122 und vom 7. Juni 2021 – 2 C 2.21 – BVerwGE 173, 81). Im Soldatenrecht gilt nichts Anderes.

Für eine Übergangszeit kann das bisherige System der dienstlichen Beurteilung auf der Grundlage der Soldatenlaufbahnverordnung (§§ 2, 3 SLV) und allgemeiner Verwaltungsvorschriften (Allgemeine Regelung A-1340/50) weitergeführt werden. Denn die frühere Rechtsprechung hat das Fehlen einer gesetzlichen Regelung nicht beanstandet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 1 WB 48.07 – BVerwGE 134, 59). Außerdem werden die oben genannten Regelungen den Anforderungen des Leistungsgrundsatzes gerecht. Die gebotene Ergänzung des Soldatengesetzes ist bereits durch eine Gesetzesinitiative der Bundesregierung auf den Weg gebracht worden (BR-Drs. 377/23), so dass ein Ende der Übergangszeit absehbar ist.

Im vorliegenden Fall war die dienstliche Beurteilung des Offiziers deswegen rechtswidrig, weil ein Beurteilungsbeitrag für die fliegerische Nebenfunktion nicht eingeholt worden ist. Ferner ist im Beschwerde- und Rechtsmittelverfahren das Gesamturteil nicht hinreichend plausibilisiert worden. Der Zweitbeurteiler hätte auf das substantiierte Vorbringen des Offiziers, er habe einen sehr guten Beurteilungsbeitrag und eine Leistungsprämie erhalten, näher erläutern müssen, warum der Soldat bei einer Gesamtbewertung gleichwohl nicht zur Spitzengruppe gehört. Die Vergleichsgruppenbildung hat der 1. Wehrdienstsenat nicht beanstandet. Er hat betont, dass bei kleinen Vergleichsgruppen unter 20 Mitgliedern keine strikte Bindung an Richtwerte gilt und dem Gebot der Einzelfallgerechtigkeit Rechnung zu tragen ist.

Ferner hat der 1. Wehrdienstsenat seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass die dienstliche Beurteilung im gerichtlichen Verfahren als einheitliche dienstliche Maßnahme anzusehen ist. Eine isolierte gerichtliche Überprüfung der Stellungnahme des Erstbeurteilers oder des Zweitbeurteilers findet nicht mehr statt, weil erst nach dem vom Zweitbeurteiler abgegebenen Gesamturteil eine vollständige Beurteilung vorliegt.

Quelle: BVerwG

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Mindestlöhne für Pflegekräfte sollen steigen

Die Pflegekommission hat sich einstimmig für höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege ausgesprochen: Bis zum 01.07.2025 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in mehreren Schritten steigen. Hierüber informiert das BMAS.

BMAS, Pressemitteilung vom 29.08.2023

Starkes Signal für den Pflegeberuf in wirtschaftlich schwierigem Umfeld

Die Pflegekommission hat sich einstimmig für höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege ausgesprochen: Bis zum 1. Juli 2025 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in zwei Schritten steigen. Für Pflegehilfskräfte empfiehlt die Pflegekommission eine Anhebung auf 16,10 Euro pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte eine Anhebung auf 17,35 Euro pro Stunde und für Pflegefachkräfte auf 20,50 Euro pro Stunde. Wie schon bei den letzten Beschlüssen dieser und früherer Pflegekommissionen sind die Mindestlöhne nach Qualifikationsstufe gestaffelt. Sie gelten einheitlich im gesamten Bundesgebiet. Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission weiterhin einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus in Höhe von jeweils neun Tagen pro Kalenderjahr (bei einer 5-Tage-Woche). Die Pflegekommission hat sich bei ihrer Empfehlung für eine Laufzeit bis 30. Juni 2026 ausgesprochen.

Pflegekräfte arbeiten hart und oft unter schwierigen Bedingungen. Menschen zu pflegen, bedeutet ein hohes Maß an Verantwortung und Belastung. Deshalb müssen wir dafür sorgen, dass die Pflegekräfte gute Arbeitsbedingungen haben, die nicht krank machen. Dazu gehört, dass es ausreichend Pflegekräfte gibt und sich mehr junge Menschen für diesen erfüllenden und anspruchsvollen Beruf entscheiden. Und die Pflegerinnen und Pfleger müssen anständig bezahlt werden, denn gute Löhne helfen auch gegen den Fachkräftemangel. Durch den Beschluss der Pflegekommission steigen die Mindestlöhne in der Pflege um bis zu 14 Prozent. Das ist gut für die Pflegerinnen und Pfleger und gut für die Pflegebranche. Ich freue mich, dass die Pflegekommission einstimmig entschieden hat und wir den Pflegerinnen und Pflegern so zu deutlich mehr Lohn verhelfen.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

Pflegekräfte sind die tragende Säule des Gesundheits- und Pflegesystems, das muss sich auch im Lohn widerspiegeln. Jede zugelassene Pflegeeinrichtung ist bereits jetzt zu einer Bezahlung der Pflege- und Betreuungskräfte in Tarifhöhe verpflichtet. Die Anhebung des Mindestlohns ist ein wichtiger weiterer Schritt auf dem Weg zu einer fairen Entlohnung für alle Pflege- und Betreuungskräfte. Es ist ein Zeichen der Anerkennung dafür, was Pflegende täglich leisten. Mit guten Löhnen und attraktiven Arbeitsbedingungen wollen wir auch in Zukunft die pflegerische Versorgung sichern.

Karl Lauterbach, Bundesminister für Gesundheit

Die einstimmige Empfehlung der Pflegekommission für höhere Pflegemindestlöhne in Zeiten hoher Inflation und wirtschaftlicher Unsicherheiten verdeutlicht das gemeinsame Engagement aller Kommissionsmitglieder für eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Branche. Ich freue mich, dass wir als Pflegekommission mit dieser Entscheidung die Attraktivität des Pflegeberufs erneut erhöhen, um mehr Personal für die Pflege zu gewinnen. Der Pflegemindestlohn ist weiterhin wichtig als individuell einklagbarer Rechtsanspruch der Beschäftigten in der Pflege. Gleichzeitig gibt der Beschluss den Pflegeeinrichtungen im Hinblick auf die Mindestentgelte Planungssicherheit für die nächsten Jahre.

Cornelia Prüfer-Storcks, Beauftragte des BMAS für die Pflegekommission und ehemalige Hamburger Gesundheitssenatorin

Die nach der neuen Empfehlung der Kommission geplanten Erhöhungsschritte der Pflegemindestlöhne lauten im Einzelnen wie folgt:

1. Für Pflegehilfskräfte:

Datum Höhe
ab 01.05.2024 15,50 Euro
ab 01.07.2025 16,10 Euro

2. Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit):

Datum Höhe
ab 01.05.2024 16,50 Euro
ab 01.07.2025 17,35 Euro

3. Für Pflegefachkräfte:

Datum Höhe
ab 01.05.2024 19,50 Euro
ab 01.07.2025 20,50 Euro

Rund 1,3 Millionen Beschäftigte arbeiten in Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen. Die aktuell gültige Pflegemindestlohn-Verordnung ist noch bis 31. Januar 2024 gültig und sieht vor, dass die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte derzeit 13,90 Euro, für qualifizierte Pflegehilfskräfte 14,90 Euro und für Pflegefachkräfte 17,65 Euro betragen. Sie steigen zum 1. Dezember 2023 noch einmal auf 14,15 Euro, 15,25 Euro und 18,25 Euro. Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt (zum Beispiel in Privathaushalten), gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12 Euro pro Stunde.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales strebt an, auf Grundlage der Empfehlung der Pflegekommission die neuen Pflegemindestlöhne auf dem Weg einer Verordnung festzusetzen. Damit werden die empfohlenen Pflegemindestlöhne wie auch der Anspruch auf Mehrurlaub allgemein verbindlich – ungeachtet eventuell höherer Ansprüche aus Arbeits- oder Tarifvertrag.

Der Pflegekommission nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gehören Vertreterinnen und Vertreter von privaten, frei-gemeinnützigen sowie kirchlichen Pflegeeinrichtungen an. Arbeitgeber bzw. Dienstgeber und Arbeitnehmer bzw. Dienstnehmer sind paritätisch vertreten. Die fünfte Pflegekommission hat ihre Arbeit unter dem Vorsitz der ehemaligen Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks im Dezember 2021 aufgenommen und amtiert für fünf Jahre. Im Februar 2022 hat sie in ihrem ersten Beschluss bereits eine deutliche Anhebung von Mindestentgelten und Mindesturlaub empfohlen.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Denkmaleigenschaft von Gebäuden bestätigt

Das VG Koblenz hat die Denkmaleigenschaft von zwei Gebäuden bestätigt. Maßgebend für deren Denkmaleigenschaft seien im Besonderen die Baukörper mit ihren Fassaden (Az. 1 K 1084/22).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 29.08.2023 zum Urteil 1 K 1084/22 vom 07.08.2023

Die Gebäude Hohenzollernstraße 78 und Sachsenstraße 1 in Koblenz sind Baudenkmäler. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

Die Kläger sind Eigentümer der oben erwähnten Gebäude in Koblenz, die als Kulturdenkmäler in der Denkmalliste eingetragen sind. Bei dem 1911 errichteten Haus Hohenzollernstraße 78 handelt es sich um ein großvolumiges Eckwohn- und Geschäftshaus, das viereinhalbgeschossig in Erscheinung tritt und über eine überhöhte Ecke verfügt. Das Haus Sachsenstraße 1 wurde 1912 zwischen zwei bestehende Häuser gebaut. Nachdem die Kläger von der Stadt Koblenz über die Denkmaleigenschaft und die damit verbundenen Pflichten informiert worden waren, erhoben sie Klage, mit der sie die Feststellung begehrten, dass ihre Gebäude keine Kulturdenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes sind.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Bei den Gebäuden, so die Koblenzer Richter, handele es sich um unbewegliche Kulturdenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Sie seien aufgrund ihrer äußeren Gestaltung als Zeugnisse des künstlerischen Schaffens und handwerklichen Wirkens aus der Zeit vor dem 1. Weltkrieg einzustufen und stünden daher unter Denkmalschutz, der allgemein der Erhaltung beweglicher und unbeweglicher Sachen aus historischen Gründen im weitesten Sinne diene. An der Erhaltung und Pflege der beiden Häuser bestehe aus städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse. Sie stellten bei verständiger Würdigung einen optischen Blickfang dar, der die Bebauung entlang der angrenzenden Straßen in besonderer Weise gliedere. Dieser Bewertung stünden bauliche Veränderungen im Inneren der Gebäude nicht entgegen. Maßgebend für deren Denkmaleigenschaft seien im Besonderen die Baukörper mit ihren Fassaden. Zwar sei bei dem Haus Hohenzollernstraße 78 der Eingangsbereich umgestaltet worden. Das übrige Erscheinungsbild der beiden Gebäude entspreche jedoch in wesentlichen Teilen der ursprünglichen Baugestaltung.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Koblenz

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Vorläufige Einigung in Trilogverhandlungen über das zentrale europäische Zugangsportal (ESAP) erzielt

In den Trilogverhandlungen über das zentrale europäische Zugangsportal (ESAP) wurde eine vorläufige Einigung erzielt. Der DStV begrüßt, dass durch die Einführung von ESAP keine zusätzlichen Informationspflichten für Unternehmen geschaffen werden.

DStV, Mitteilung vom 29.08.2023

In den Trilogverhandlungen über das zentrale europäische Zugangsportal (ESAP) wurde eine vorläufige Einigung erzielt. Der DStV begrüßt, dass durch die Einführung von ESAP keine zusätzlichen Informationspflichten für Unternehmen geschaffen werden.

Mit dem European Single Access Point (ESAP) wird auf EU-Ebene ein zentrales Zugangsportal für finanz- und nachhaltigkeitsbezogene Informationen zu Unternehmen und Anlageprodukten geschaffen. Ziel der Verordnung ist es, Informationen benutzerfreundlich und digital zur Verfügung zu stellen und somit die Digitalisierung des europäischen Finanzwesens weiter voranzutreiben.

Die ESAP-Plattform wird durch die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) betrieben werden und keine zusätzlichen Informationspflichten für Unternehmen schaffen. Stattdessen soll die Plattform Zugang zu Informationen bieten, die bereits im Rahmen europäischer Richtlinien und Verordnungen von Unternehmen veröffentlicht wurden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dies, da Unternehmen in den letzten Jahren stetig mit zunehmenden Informationspflichten belastet und insbesondere KMU vor administrative Herausforderungen gestellt wurden. Aus Sicht des Berufsstands ist die Schaffung eines zentralen Zugangsportals für finanz- und nachhaltigkeitsbezogene Informationen zu befürworten, da dadurch benötigte Informationen zur Mandantenbetreuung schneller und einfacher in digitaler Form abrufbar sind.

Zusätzlich zu Informationen, die verpflichtend im Rahmen von bestehendem EU-Recht veröffentlicht werden müssen, werden über die ESAP-Plattform auch Informationen verfügbar sein, die in der Vergangenheit bereits freiwillig von Unternehmen veröffentlicht wurden. In jedem Mitgliedstaat wird hierzu eine entsprechende Sammelstelle eingerichtet. Personenbezogene Daten werden dabei nicht über ESAP abrufbar sein.

Die ESAP-Plattform soll ab Sommer 2027 zur Verfügung stehen. Die über ESAP zugänglich zu machenden Informationen werden dann schrittweise über einen Zeitraum von vier Jahren in die Plattform aufgenommen. Um die Verwirklichung des europäischen „Green Deals“ zu unterstützen, werden nachhaltigkeitsbezogene Informationen frühzeitig über ESAP zur Verfügung stehen. Andere Unternehmensinformationen, beispielsweise mit Bezug zur Verordnung über Ratingagenturen (EG) Nr. 1060/2009, werden hingegen erst sechs Monate nachdem das zentrale europäische Zugangsportal veröffentlicht wurde (48 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung) abrufbar sein.

Die vorläufige Einigung muss noch vom EU-Rat und EU-Parlament bestätigt werden, bevor sie förmlich angenommen werden kann.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e. V.

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Herstellerin von Diesel-Pkw zu Schadensersatz wegen der Verwendung eines sog. Thermofensters verurteilt

Das OLG Karlsruhe wendete erstmals die neue Rechtsprechung des BGH an und verurteilte die Herstellerin von Diesel-Pkw zu Schadensersatz wegen der Verwendung eines sog. Thermofensters (Az. 8 U 86/21 u. a.).

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 23.08.2023 zu den Urteilen 8 U 86/21 u. a. vom 22.08.2023

Oberlandesgericht Karlsruhe wendet erstmals die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an und verurteilt die Herstellerin von Diesel-Pkw zu Schadensersatz wegen der Verwendung eines sog. Thermofensters

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 22.08.2023 eine Pkw-Herstellerin in zwei Fällen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat mit diesen Urteilen für die Haftung von Pkw-Herstellern erstmals die bloß fahrlässige Verwendung einer Abschalteinrichtung, hier eines sog. Thermofensters, ausreichen lassen (8 U 86/21 und 8 U 271/21). Der Senat ist damit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 (C-100/21) und des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023 (insbes. VIa ZR 335/21) gefolgt.

In einer dritten Entscheidung (8 U 236/21) hat der Senat die Klage wegen fehlenden Schadens des Klägers abgewiesen sowie in einem vierten Verfahren (8 U 325/21) die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet.

Bei sämtlichen Fahrzeugen handelt es sich um solche mit 3.0-Liter-Dieselmotoren der Schadstoffklasse EU 5, die mit einem sog. Thermofenster ausgestattet sind. Bei diesem „Fenster“ handelt es sich um einen festgelegten Temperaturbereich, innerhalb dessen die Rückführung von Abgasen in den Motor uneingeschränkt funktioniert. Mithilfe dieser Abgasrückführung werden die Stickoxide reduziert, um den Grenzwert der EU 5-Norm einzuhalten.

Außerhalb dieses Temperaturbereichs wird die Abgasrückführung dagegen abgesenkt mit der Folge, dass der Grenzwert für Stickoxide nicht mehr eingehalten wird.

Das Thermofenster reicht in den entschiedenen Fällen von 17 bzw. 18°C bis 30 bzw. 33/34°C. Die Temperaturen des Prüfstands, wo die Werte zur Erlangung der Typgenehmigung gemessen werden, sind auf 20 bis 30°C normiert.

Der Senat hatte bereits früher entschieden, dass es sich bei solchen Thermofenstern trotz ihrer weiten Verbreitung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt und sich der Hersteller insoweit nicht auf Gesichtspunkte des Motorschutzes berufen kann (Urteil vom 14.05.2021 – 8 U 14/20, juris, Rn. 47). Nach der aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nunmehr anwendbaren Vorschrift des § 823 Abs. 2 BGB (i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV) setzt eine Haftung des Pkw-Herstellers für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung mehr voraus, sondern es genügt einfache Fahrlässigkeit.

Diese Fahrlässigkeit hat der Senat im Anschluss an die nunmehr vom Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien angenommen. Der Pkw-Herstellerin ist es nicht gelungen, die insoweit gegen sie bestehende Verschuldensvermutung zu widerlegen. Insbesondere ist der Senat nicht ihrer Argumentation gefolgt, dass sie sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe, weil das Kraftfahrtbundesamt (KBA) nach ihrer Behauptung die Typgenehmigung auch dann erteilt hätte, wenn sie das Thermofenster im Typgenehmigungsverfahren im Einzelnen offengelegt hätte. Der Senat hat dahinstehen lassen, ob dies so gewesen wäre, nachdem die Herstellerin schon nicht hinreichend behauptet hat, dass die für sie handelnden verantwortlichen Personen tatsächlich einem Irrtum unterlagen.

Der Senat hat die Herstellerin in den beiden Verfahren, die zu ihrer Verurteilung geführt haben, zur Zahlung eines Differenzschadens von 5.865 Euro bzw. 803,94 Euro verurteilt. Der geringere Schadensersatzbetrag im zweiten Fall beruht darauf, dass sich der Kläger in diesem Fall für die umfangreich gefahrenen Kilometer Nutzungsersatz sowie den Erlös aus der Weiterveräußerung des Fahrzeugs anrechnen lassen musste.

In dem dritten Verfahren hat der Senat die Klage abgewiesen, weil der Kläger einen Schaden nicht dargelegt hat. Trotz Aufforderung hat der Kläger dem Senat den Kilometerstand des Fahrzeugs nicht mitgeteilt, sodass im konkreten Fall nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Kläger mit dem Fahrzeug so viel gefahren war, dass ihm ein Schaden nicht mehr verblieben ist.

In dem vierten entschiedenen Verfahren hat der Senat noch kein Urteil verkündet, sondern die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Behauptung des Klägers angeordnet, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug mit einem Motor des Entwicklungsauftrags EA 896gen2 komme eine prüfstandbezogene Abschalteinrichtung in Form einer Lenkwinkelerkennung zum Einsatz, die erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde oder nicht. Liege der Einschlag des Lenkrads unter 15 Grad, nehme die Software eine Abgasprüfung an und regle die Stickoxid-Emissionen nach unten; werde hingegen das Lenkrad mehr als 15 Grad bewegt, sei ein stark erhöhter Stickoxid-Ausstoß festzustellen.

In Anbetracht der Gesamtumstände konnte der Senat nicht (mehr) davon ausgehen, dass der Kläger diese Behauptung ohne hinreichende Anhaltspunkte aufgestellt hat. Für den Fall, dass sich die Behauptung des Klägers bestätigen sollte, käme eine Haftung der Herstellerin in Betracht, die über die Haftung für das Thermofenster hinausginge.

Die Revision gegen die drei Urteile wurde nicht zugelassen. Die Urteile in den Verfahren 8 U 271/21 und 8 U 236/21 sind damit rechtskräftig. Gegen das Urteil im Verfahren 8 U 86/21 kann hingegen binnen eines Monats beim Bundesgerichtshof Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt werden.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2023, Aktenzeichen: 8 U 86/21 (Vorinstanz: Landgericht Baden-Baden, Aktenzeichen 3 O 256/18)

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2023, Aktenzeichen: 8 U 271/21 (Vorinstanz: Landgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 3 O 210/20)

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2023, Aktenzeichen: 8 U 236/21 (Vorinstanz: Landgericht Baden-Baden, Aktenzeichen 4 O 289/20)

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 2023, Aktenzeichen: 8 U 325/21 (Vorinstanz: Landgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 4 O 41/21)

Quelle: OLG Karlsruhe

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Digitale Antragstellung für Aufstiegs-Bafög ab September

In einzelnen Bundesländern ist es lt. Bundesregierung ab Ende September möglich, online einen Antrag auf Unterstützung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) zu stellen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.08.2023

In einzelnen Bundesländern ist es ab Ende September möglich, online einen Antrag auf Unterstützung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) zu stellen. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung (20/8056) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/7917) hervor. Darin hatte sich die Fraktion nach dem Stand der Digitalisierung der Antragsbearbeitung für das Aufstiegs-Bafög erkundigt.

Laut Antwort der Bundesregierung werde das Onlineportal „AFBG Digital“ zum 20. September 2023 freigeschaltet und von den ersten vier Ländern zur Antragstellung, -übermittlung und -abholung durch die zuständigen AFBG-Vollzugsstellen genutzt. Weitere Länder hätten angekündigt, ebenfalls noch in der zweiten Jahreshälfte auf den digitalen Antragsprozess umstellen zu wollen, heißt es in der Antwort weiter. Zur Beantwortung der Frage, wie sich die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Aufstiegs-Bafög-Anträgen entwickelt, verweist die Bundesregierung auf die vorgegebene Bearbeitungsfrist von zwölf Wochen. In der überwiegenden Zahl der Länder habe die maximale Bearbeitungsdauer innerhalb dieser Frist oder darunter gelegen. Werde die Regel-Bearbeitungszeit von zwölf Wochen von AFBG-Anträgen in den Ländern „regelmäßig“ überschritten, nehme der Bund Kontakt mit dem zuständigen Landesministerium auf und bitte um Bericht, erklärt die Bundesregierung. Wesentlich kürzer falle in der Regel der Zeitraum zwischen Bewilligung der Förderung und der tatsächlichen Auszahlung: Hier vergingen meist nicht mehr als zwei Wochen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 617/2023

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Patentanwaltschaft fordert erweiterte Vertretungsbefugnis

In Verfahren zu geistigen Schutzrechten dürfen Patentanwälte beraten, geht ein Fall vor Gericht, muss jedoch ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Die Patentanwaltschaft fordert nunmehr eine alleinige gerichtliche Vertretungsbefugnis für solche Fälle. Darüber berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 25.08.2023

In Verfahren zu geistigen Schutzrechten dürfen Patentanwältinnen und -anwälte beraten, geht ein Fall vor Gericht, muss jedoch eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Die Patentanwaltschaft fordert nunmehr eine alleinige gerichtliche Vertretungsbefugnis für solche Fälle.

Patentanwältinnen und Patentanwälte dürfen in Rechtsstreitigkeiten zu Patent- und Markensachen und anderen geistigen Schutzrechten nach § 4 Patentanwaltsordnung (PAO) nur vor Gericht auftreten, soweit keine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten ist. In der Regel obliegt daher den Patentanwältinnen und -anwälten die vorgerichtliche Beratung und Vertretung, also etwa für die Anmeldung von Schutzrechten und in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt. Für gerichtliche Verfahren muss eine anwaltliche Vertretung hinzugezogen werden, Patentanwältinnen und -anwälte können am Verfahren mitwirken. Die Kosten der patentanwaltlichen Mitwirkung waren bislang für die obsiegenden Parteien voll erstattungsfähig. Diese Regelung wurde jedoch durch die jüngere Rechtsprechung des EuGH und des BGH gekippt. Danach hängt die Erstattung von einer Erforderlichkeitsprüfung im Einzelfall ab und ist damit nicht mehr in allen Fällen sichergestellt.

Der Bundesverband deutscher Patentanwälte (BDPA) fordert als Reaktion darauf, dass die Beschränkung der Patentanwältinnen und -anwälte auf eine bloße Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren aufgehoben wird. In einem an das Bundesjustizministerium gerichteten Schreiben fordert der BDPA stattdessen, Patentanwältinnen und -anwälten in den gewerbliche Schutzrechte betreffenden zivilgerichtlichen Verfahren vor den Land- und Oberlandesgerichten eine alleinige Vertretungsbefugnis einzuräumen. Dies stützt der Verband u.a. darauf, dass die patentanwaltliche Ausbildung inzwischen auch ein Studium des allgemeinen Rechts an der Fernuniversität Hagen umfasst; daher seien Patentanwältinnen und -anwälte in der Lage, eine rechtlich qualifizierte Wahrnehmung der Interessen ihrer Mandantschaft in den betreffenden Verfahren auch ohne zwingende rechtsanwaltliche Vertretung sicherzustellen. Vergleichbare Befugnisse schweben dem BDPA auch für die Vertretung vor dem EuG und EuGH vor.

Das Bundesministerium der Justiz wird sich mit dem Vorbringen befassen und hat die BRAK um Stellungnahme dazu gebeten. Die BRAK wird sich intensiv mit der Fragestellung auseinandersetzen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 17/2023

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Geldwäscheprävention: Hinweise der FIU zu nicht meldepflichtigen Sachverhalten

Anwälte müssen in bestimmten Fällen eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) machen. In einem Eckpunktepapier gibt die FIU Hinweise, welche Sachverhalte grundsätzlich nicht meldepflichtig sind. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 25.08.2023

Anwältinnen und Anwälte müssen in bestimmten Fällen eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) machen. In einem Eckpunktepapier gibt die FIU nun Hinweise, welche Sachverhalte grundsätzlich nicht meldepflichtig sind.

Nach § 43 I Geldwäschegesetz (GwG) müssen Verpflichtete bestimmte Fälle, in denen der Verdacht auf Geldwäsche naheliegt, unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Unabhängig vom Wert des Vermögensgegenstandes oder der Höhe der Transaktion gilt das unter anderem, wenn diese aus einer Straftat stammen, die eine Vortat von Geldwäsche sein könnte, oder wenn sie im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen. Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte können in bestimmten, in § 2 I Nr. 10 GwG aufgezählten Fällen Verpflichtete im Sinne des GwG sein.

Wann die Verdachtsmeldepflicht nach § 43 GwG eingreift, ist nicht immer leicht zu ermitteln. Um die Anwendung zu erleichtern, hat die Financial Intelligence Unit (FIU) in Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Eckpunktepapier zur Bestimmung von Sachverhalten entwickelt, die grundsätzlich keine Meldepflicht nach § 43 I GwG auslösen. Auch der Expertenstab der Anti Financial Crime Alliance (AFCA) war an der Erarbeitung des Papiers beteiligt.

Das Eckpunktepapier (Stand: 30.5.2023) dient als Hilfestellung für die Verpflichteten. Es ist nur über den geschützten Bereich der FIU-Website (www.zoll.de/fiu-intern) für die Verpflichteten zugänglich.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 17/2023

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