Verwaltungsprozess: BRAK hält Anhebung aller Streitwerte für dringend geboten

Die Präsidentinnen und Präsidenten der obersten Verwaltungsgerichte in Bund und Ländern planen eine Überarbeitung ihres Streitwertkatalogs. Die BRAK hält eine Anhebung aller Streitwerte für verwaltungsgerichtliche Verfahren schon wegen der Inflation der letzten Jahre für dringend geboten.

BRAK, Mitteilung vom 18.10.2023

Die Präsidentinnen und Präsidenten der obersten Verwaltungsgerichte in Bund und Ländern planen eine Überarbeitung ihres Streitwertkatalogs. Die BRAK hält eine Anhebung aller Streitwerte für verwaltungsgerichtliche Verfahren schon wegen der Inflation der letzten Jahre für dringend geboten.

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichtshöfe und der Oberverwaltungsgerichte sowie der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) haben beschlossen, den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu überarbeiten. Hierzu haben sie im Juni 2023 eine Arbeitsgruppe unter Federführung des BVerwG eingerichtet. Zu dem von dieser sog. Streitwertkommission vorgelegten Entwurf für eine Überarbeitung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat die BRAK auf Anfrage des BVerwG Stellung genommen.

Der Streitwertkatalog soll eine einheitliche Praxis der Streitwertfestsetzung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit erleichtern. Die BRAK hatte auch im Rahmen der letzten Überarbeitung des Streitwertkatalogs im Jahr 2011 Stellung genommen. Ihre damals geäußerten Anmerkungen sind nach wie vor aktuell.

In ihrer jetzigen Stellungnahme hält die BRAK aus Sicht der Anwaltschaft eine Aktualisierung des Streitwertkatalogs für dringend geboten. Dieser wurde zuletzt im Jahr 2013 angepasst. Eine Anhebung aller Streitwerte sei aufgrund der erheblichen Preissteigerungen in den letzten Jahren schon inflationsbedingt angezeigt.

Bei der Überarbeitung sollten aus Sicht der BRAK auch strukturelle Veränderungen überlegt werden. Zudem sollte überprüft werden, ob sich seit der Bekanntgabe des Streitwertkatalogs 2013 in der Streitwertrechtsprechung Änderungen ergeben haben, die eine Anpassung erforderlich machen.

Darüber hinaus fordert die BRAK eine Anpassung der Streitwerte an die realen wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die Bearbeitung verwaltungsrechtlicher Mandate ist bedingt durch umfangreiche Akteneinsichten, notwendige Behördengänge sowie in vielen Fällen zeitintensive Ortstermine deutlich aufwändiger als bei vom Gegenstandswert vergleichbaren zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten. Für die beteiligten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind die Verfahren oftmals sehr arbeitsintensiv und eine ordnungsgemäße anwaltliche Begleitung zu den üblichen RVG-Sätzen ist faktisch nicht kostendeckend möglich.

Um derartige Erfahrungswerte von vornherein einfließen lassen zu können, fordert die BRAK, dass auch die Anwaltschaft in der Streitwertkommission vertreten ist.

Die BRAK gibt ferner eine Reihe von Einzelhinweisen zum Streitwertkatalog 2013. Anhand von Beispielen stellt sie dar, dass der Streitwertkatalog auch in struktureller Hinsicht überarbeitungsbedürftig ist. Sie fordert insbesondere, dass der Auffangstreitwert von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden sollte und dass alle Streitwerte unter Zugrundelegung dieses erhöhten Auffangstreitwerts linear angepasst werden. Ferner fordert sie die Einführung eines Mindeststreitwerts sowie den Ansatz des vollen anstelle eines lediglich reduzierten Gegenstandswerts in Eilverfahren. Zu den einzelnen Ziffern des Streitwertkatalogs 2013 macht die BRAK zum Teil konkrete Änderungsvorschläge.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 21/2023

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Genossenschaftsrecht: Gedämpfte Zustimmung der BRAK zu geplanter Reform

Das BMJ möchte die Rechtsform der Genossenschaft stärken und hat Eckpunkte für die geplante Reform vorgelegt. Die BRAK hat dazu Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 18.10.2023

Das Bundesjustizministerium möchte die Rechtsform der Genossenschaft stärken und hat Eckpunkte für die geplante Reform vorgelegt. Die BRAK begrüßt das in ihrer Stellungnahme im Ansatz, zweifelt aber am Nutzen einiger der vorgeschlagenen Maßnahmen.

Das Bundesministerium der Justiz beabsichtigt, die Rechtsform der Genossenschaft attraktiver zu machen, da Genossenschaften einen wichtigen Teil des Wirtschaftslebens bilden. Es hat dazu Ende Juli Eckpunkte für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform veröffentlicht. Diese sehen vor, dass insbesondere die Digitalisierung gefördert und Schriftformerfordernisse abgebaut werden sollen. Zudem soll die Gründung von Genossenschaften beschleunigt und die Rechtsform dadurch attraktiver gemacht werden. Als dritte Säule sind Maßnahmen geplant, um eine missbräuchliche Verwendung der Rechtsform zu verhindern. Dazu sollen vor allem die Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände erweitert werden.

Der Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen sieht unter anderem eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für gemeinwohlorientiertes Wirtschaften etwa durch Genossenschaften, Sozial- und Integrationsunternehmen vor. Das in dem Eckpunktepapier umrissene Gesetz dient insoweit der Umsetzung des Koalitionsvertrags.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK die Vorschläge des Eckpunktepapiers nur teilweise. Denn aus ihrer Sicht erreichen zahlreiche Eckpunkte den eigentlichen Zweck der Stärkung der Rechtsform der Genossenschaft nur bedingt oder verfehlen ihn gar.

Beispielsweise mögen aus Sicht der BRAK die Einführung einer Datenbank über genossenschaftliche Prüfungsverbände oder die Verwendung von Formblättern für Gründungsgutachten zwar für die Beteiligten praktisch sein. Die Rechtsform der Genossenschaft wird dadurch aber weder gestärkt noch gefördert. Einige der Vorschläge hält die BRAK unter dem Gesichtspunkt des Bürokratieabbaus für zweifelhaft. Auch mit den übrigen im Eckpunktepapier zur Diskussion gestellten Punkten setzt die BRAK sich in ihrer Stellungnahme im Detail auseinander und gibt zum Teil Anregungen für praxisgerechtere Regelungen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 21/2023

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Videoverhandlungen: BRAK nimmt Stellung zum Regierungsentwurf

Der Regierungsentwurf, mit dem der Einsatz von Videokonferenztechnik in Zivil- und Fachgerichten gefördert werden soll, bringt aus Sicht der BRAK eine deutliche Verbesserung gegenüber dem Referentenentwurf.

BRAK, Mitteilung vom 18.10.2023

Der Regierungsentwurf, mit dem der Einsatz von Videokonferenztechnik in Zivil- und Fachgerichten gefördert werden soll, bringt aus Sicht der BRAK eine deutliche Verbesserung gegenüber dem Referentenentwurf. Denn Videoverhandlungen können danach nicht mehr gegen den Willen der Parteien angeordnet werden. Gerichte sollen aber weiterhin eine von den Parteien gewünschte Videoverhandlung ablehnen können.

Mit dem Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten sollen an diesen Gerichten künftig verstärkt Videoverhandlungen etabliert werden. Den Regierungsentwurf dieses Gesetzes hat das Bundeskabinett Anfang Juni beschlossen.

In ihrer Stellungnahme dazu begrüßt die BRAK weiterhin uneingeschränkt die grundsätzliche Förderung von Videoverhandlungen. Denn Gerichtsverfahren müssten zukunftssicher gestaltet und das Digitalisierungsdefizit abgebaut werden. Die vermehrte Nutzung von Videokonferenztechnik lässt aus ihrer Sicht zudem eine deutliche Beschleunigung der Verfahren erwarten, da nicht nur lange Anreisewege entfallen, sondern auch die Anzahl von Verlegungsanträgen sinken dürfte.

An den konkreten Regelungsvorschlägen übt die BRAK jedoch weiterhin Kritik. Bereits in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf hatte sie sich für ein Konzept von Videoverhandlungen ausgesprochen, in dessen Zentrum die Dispositionsmaxime steht. Dies bedeutet, dass das Gericht nicht gegen den Willen beider Parteien eine Onlineverhandlung anordnen oder nicht durchführen kann. Die im Referentenentwurf enthaltene Anordnungsbefugnis des Gerichts mit Beschwerdemöglichkeit wurde aus Sicht der BRAK den Parteiinteressen nicht gerecht und hätte zu Verfahrensverzögerungen geführt.

Der Regierungsentwurf enthält entscheidende Verbesserungen, die zwar nicht ganz der ursprünglichen Forderung der BRAK entsprechen, jedoch dem Schutz der Dispositionsmaxime hinreichend Rechnung tragen. Vorgesehen ist nunmehr ein Einspruch der Parteien gegen die richterliche Anordnung einer Videoverhandlung. Er bedarf keiner Begründung und führt unmittelbar dazu, dass mündlich zu verhandeln ist. Videoverhandlungen von Amts wegen gegen den Willen der Parteien kann es damit nicht mehr geben.

Für unverständlich hält die BRAK hingegen, dass die Freiheit der Parteien nicht auch dann gleichermaßen schützenswert sein soll, wenn sie sich übereinstimmend für eine Onlineverhandlung aussprechen. Ihre insofern schon am Referentenentwurf geäußerte Kritik erhält die BRAK daher aufrecht. Das Gericht verfügt ihrer Ansicht nach über ausreichende Möglichkeiten der Verfahrensleitung, ohne sich über den übereinstimmenden Wunsch der Parteien nach einer Onlineverhandlung hinwegsetzen zu müssen. Die BRAK fordert daher mit Nachdruck eine Regelung, die eine Bindung des Gerichts an den Parteiwillen sicherstellt.

Die BRAK wird sich auch weiterhin aktiv in das parlamentarische Verfahren einbringen. Sie ist als Sachverständige für die am 18.10.2023 im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags stattfindende Anhörung geladen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 21/2023

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Unternehmensbasisdatenregistergesetz soll geändert werden

Mit einem Gesetzentwurf (20/8866) zur Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes wollen die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP dieses an das durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) ab dem 1. Januar 2024 gültige Gesellschaftsregister anpassen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.10.2023

Mit einem Gesetzentwurf (20/8866) zur Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes wollen die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP dieses an das durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) ab dem 1. Januar 2024 gültige Gesellschaftsregister anpassen.

„Ab dem 1. Januar 2024 wird die Datenübermittlung aus dem gemeinsamen Registerportal der Länder an das Basisregister für Unternehmen neben den Daten aus Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister auch Daten aus dem Gesellschaftsregister enthalten sein“, heißt es in dem Entwurf. Eine davon unabhängige, spätere Datenübermittlung sei dann nicht ohne Mehraufwand möglich, weshalb das Gesellschaftsregister im Unternehmensbasisdatenregistergesetz ergänzt werden müsse. Der Gesetzentwurf soll am 19.10.2023 ohne Aussprache im Plenum an den federführenden Wirtschaftsausschuss überwiesen werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 778/2023

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Gesetz passt Verhältnismäßigkeitsrichtlinie an EU-Recht an

Mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften sollen die BRAO, die Patentanwaltsordnung (PAO), das StBerG, die WPO, die GewO und die HwO um eine Anlage ergänzt werden (BT-Drs. 20/8679).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.10.2023

Mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften sollen die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), die Patentanwaltsordnung (PAO), das Steuerberatungsgesetz (StBerG), die Wirtschaftsprüferordnung (WPO), die Gewerbeordnung (GewO) und die Handwerksordnung (HwO) um eine Anlage ergänzt werden. Das geht aus einem Gesetzentwurf (20/8679) hervor, den die Bundesregierung vorgelegt hat.

Mit der zu ergänzenden Anlage soll die in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 enthaltenen Kriterien für die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen wiedergeben werden. Weiterhin soll sie die relevanten Begriffsbestimmungen aus Artikel 3 der EU-Richtlinie umfassen. Wie die Bundesregierung in dem Entwurf schreibt, zielen die Regelungen darauf ab, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 umzusetzen. Dies gilt soweit öffentlich-rechtliche Körperschaften (Kammern) auf Grund von Bundesrecht über die Befugnis zur Rechtsetzung verfügen.

Der Bundesrat hat keine Einwände gegen den Gesetzentwurf erhoben.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 769/2023

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Vertrauensschutz auf Grund hypothetischer Festsetzungsverjährung des Anschlussbeitrags ist auch bei einer Umstellung auf Benutzungsgebühren zu berücksichtigen

Wechselt ein Einrichtungsträger zur Deckung des Herstellungsaufwands von einer Beitragsfinanzierung auf eine reine Gebührenfinanzierung mit unterschiedlichen Gebühren für Beitragszahler und -nichtzahler, darf ein Herstellungsaufwand, für den hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten ist, aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht über Benutzungsgebühren gedeckt werden. So entschied das BVerwG (Az. 9 CN 3.22).

BVerwG, Pressemitteilung vom 17.10.2023 zum Urteil 9 CN 3.22 vom 17.10.2023

Wechselt ein Einrichtungsträger zur Deckung des Herstellungsaufwands von einer Beitragsfinanzierung auf eine reine Gebührenfinanzierung mit unterschiedlichen Gebühren für Beitragszahler und -nichtzahler („gespaltene“ Gebührensätze), darf ein Herstellungsaufwand, für den hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten ist, aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht über Benutzungsgebühren gedeckt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 17.10.2023 entschieden.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die Schmutzwassergebührensatzung des Antragsgegners. Der Antragsgegner erhob zunächst zur Deckung des Aufwands für die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage Anschlussbeiträge. Mit Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 – entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Erhebung von Anschlussbeiträgen in Fällen, in denen solche Beiträge nach der früheren Rechtslage in Brandenburg wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht mehr erhoben werden konnten, gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt. Daraufhin hob der Antragsgegner noch nicht bestandskräftige Anschlussbeitragsbescheide auf und zahlte die entrichteten Beiträge – u. a. auch an den Antragsteller – zurück. Außerdem änderte er seine Schmutzwassergebührensatzung und führte „gespaltene“ Gebührensätze ein. Diese betrugen 2017 und 2018 für Grundstücke, für die Anschlussbeiträge gezahlt worden waren, 3,30 Euro/m3 Schmutzwasser und für Grundstücke, für die keine Anschlussbeiträge gezahlt worden waren, 4,35 Euro/m3 Schmutzwasser. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Normenkontrollantrag ab. Es vertrat die Ansicht, der Schutz des Vertrauens, nicht mehr zu Anschlussbeiträgen herangezogen zu werden, erstrecke sich nicht auf Benutzungsgebühren.

Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt. Es hat den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Grundgesetz schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechtspositionen. Geschützt ist auch das Vertrauen, nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden. Nach brandenburgischem Landesrecht darf ein und derselbe Herstellungsaufwand nicht durch Anschlussbeiträge und zusätzlich über Benutzungsgebühren auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden. Wechselt der Einrichtungsträger sein Satzungsrecht und geht zu einer reinen Gebührenfinanzierung mit „gespaltenen“ Gebührensätzen über, können die von der Festsetzungsverjährung Begünstigten darauf vertrauen, auch über Benutzungsgebühren nicht mehr zur Deckung des beitragsfinanzierten Herstellungsaufwands herangezogen zu werden. Dem steht das Haushaltsinteresse des Einrichtungsträgers nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nicht in der Sache selbst entscheiden, weil es noch an Feststellungen im Zusammenhang mit der hypothetischen Festsetzungsverjährung fehlte.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Verbraucherschutz: EU-Kommission will Streitbeilegungsverfahren stärken

Die EU-Kommission will die Vorschriften für die außergerichtliche Streitbeilegung vereinfachen und modernisieren. So soll der Anwendungsbereich um Streitigkeiten im Zusammenhang mit irreführender Werbung, dem Zugang zu Diensten und ungerechtfertigtem Geoblocking erweitert werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.10.2023

Die EU-Kommission will die Vorschriften für die außergerichtliche Streitbeilegung vereinfachen und modernisieren. So soll der Anwendungsbereich um Streitigkeiten im Zusammenhang mit irreführender Werbung, dem Zugang zu Diensten und ungerechtfertigtem Geoblocking erweitert werden. Der Kommissionsvorschlag sieht zudem eine bessere Hilfestellung für Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Europäischen Verbraucherzentren vor.

Věra Jourová, Vizepräsidentin der EU-Kommission für Werte und Transparenz, sagte: „Die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen das Gefühl haben, dass ihnen geholfen wird. Nur weniger als zwei Drittel von ihnen werden bei Problemen tätig. Oft sind sie der Meinung, dass Streitbeilegungsverfahren zu langwierig sind und ihr Problem ohnehin nicht lösen können. Wir wollen die Verfahren beschleunigen und die Unternehmen dazu verpflichten, innerhalb von 20 Tagen auf Anträge zur Einschaltung eines Mediators oder einer Schiedsstelle zu antworten. Diese Initiative wird das Vertrauen der Verbraucher in die wachsenden digitalen Märkte in Europa stärken. Zugleich wird der Aufwand für die Unternehmen verringert, da die Informationspflicht entfällt.“

Mit den neuen Vorschriften verbundene Verbesserungen

  • Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie: Die Richtlinie wird sich auf alle Aspekte des EU-Verbraucherrechts erstrecken und auch für Händler außerhalb der EU von Belang sein, da sie unlautere Praktiken wie manipulative Benutzerschnittstellen, manipulative Werbung oder Geoblocking-Vorschriften angeht. Nach Änderung der Richtlinie wird gegen derartige Praktiken, die derzeit nicht in ihren Anwendungsbereich fallen, künftig im Rahmen der alternativen Streitbeilegung vorgegangen werden können.
  • Anreize für die Teilnahme von Unternehmen: Dem Vorschlag zufolge soll es den Unternehmen auch weiterhin freistehen, an alternativen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen oder nicht, es sei denn, spezielle EU- oder nationale Vorschriften schreiben die Teilnahme von Händlern an der außergerichtlichen Streitbeilegung vor. Wird eine alternative Streitbeilegung allerdings von einer Verbraucherin oder einem Verbraucher beantragt, muss das betreffende Unternehmen innerhalb von 20 Arbeitstagen eine Antwort geben. Dies wird das gesamte Verfahren beschleunigen und die Händler ermutigen, an dem Verfahren teilzunehmen. Darüber hinaus werden die Informationspflichten für Händler verringert.
  • Verbesserte Hilfestellung für Verbraucherinnen und Verbraucher: Verbraucherinnen und Verbraucher, insbesondere die hilfsbedürftigsten unter ihnen, werden bei der Einleitung ihres Verfahrens maßgeschneiderte Hilfe erhalten, die von Übersetzungen über Erläuterungen zu Verfahren und Gebühren bis hin zu physischen Unterlagen reicht. Die Mitgliedstaaten werden Kontaktstellen benennen, die die Kommunikation zwischen Verbrauchern und Händlern erleichtern, bei diesem Prozess Hilfestellung leisten und allgemeine Informationen über Verbraucherrechte und Rechtsbehelfe in der EU erteilen sollen.

Darüber hinaus hat die Kommission am 17.10.2023 eine Empfehlung angenommen, um die Streitbeilegungssysteme auf Online-Marktplätzen an die europäischen Standards für eine faire und effiziente alternative Streitbeilegung anzupassen. Um als fair und effizient zu gelten, muss ein Verfahren zur alternativen Streitbeilegung u. a. aus transparenten Verfahrensschritten bestehen und sicherstellen, dass die Mediatoren unabhängig und frei von finanziellen Interessenkonflikten sind. Darüber hinaus werden in der Empfehlung bewährte Verfahren zur Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten skizziert, die von den EU-Handelsverbänden umzusetzen sind.

Nächste Schritte

Der Kommissionsvorschlag muss vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet werden.

Quelle: EU-Kommission

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Arbeitsprogramm für 2024: Bürokratieabbau und Wettbewerbsfähigkeit im Fokus

Die Europäische Kommission hat am 17.10.2023 ihr Arbeitsprogramm für 2024 angenommen. Es legt ein besonderes Augenmerk auf die Vereinfachung der Vorschriften für Bürger sowie Unternehmen in der gesamten EU.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.10.2023

Die Europäische Kommission hat am 17.10.2023 ihr Arbeitsprogramm für 2024 angenommen. Es legt ein besonderes Augenmerk auf die Vereinfachung der Vorschriften für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in der gesamten Europäischen Union. Ursula von der Leyen, Präsidentin der Europäischen Kommission sagte: „Vor dem Hintergrund beispielloser geopolitischer, wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und technologischer Herausforderungen ist die Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit und der wirtschaftlichen Sicherheit der EU von höchster Priorität. Das ist das Ziel unserer neuen politischen Initiativen für 2024. Wir werden dabei die Anforderungen an Unternehmen und Verwaltungen und den Bürokratieabbau für unsere Unternehmen und Verwaltungen miteinander abwägen.“

Einige der Initiativen zum Bürokratieabbau wurden bereits vorgelegt, während andere nun vorgestellt wurden. Damit sollen Berichtspflichten im Einklang mit der Strategie zur Stärkung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der EU um 25 Prozent verringert und KMU weiter entlastet werden.

Maroš Šefčovič, Exekutiv-Vizepräsident erinnerte daran, dass die von der Kommission vorgelegten und verbleibenden wichtigen Legislativvorschläge verabschiedet werden sollten, damit sie den Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Interessenträgern zugutekommen. Die Kommission sei jederzeit bereit, das Europäische Parlament und den Rat dabei zu unterstützen, bis zum Ende des Mandats Einigungen über die noch ausstehenden Initiativen zu erzielen.

26 neue Rationalisierungsvorschläge

Im Arbeitsprogramm werden die Errungenschaften der letzten vier Jahre beleuchtet, die neuen Vorschläge der Kommission für die kommenden Monate dargelegt und wichtige Initiativen zum Bürokratieabbau vorgestellt. 15 Vorschläge und Initiativen zur Vereinfachung wurden seit März 2023 bereits vorgestellt. 26 Rationalisierungsvorschläge folgen heute. Sie werden in einem gesonderten Anhang zusammen mit den heute angekündigten Evaluierungen und Eignungsprüfungen dargelegt.

Da über 90 Prozent der in den Politischen Leitlinien von 2019 zugesagten Verpflichtungen bereits umgesetzt wurden und nur wenige Monate bis zur Europawahl 2024 verbleiben, beschränken sich die im Arbeitsprogramm dargelegten neuen Initiativen lediglich auf solche, die noch erforderlich sind, um den Verpflichtungen der Kommission nachzukommen oder neue Herausforderungen zu bewältigen. Die neuen Initiativen bauen auf der Rede zur Lage der Union 2023 und der Absichtserklärung von Präsidentin von der Leyen auf.

Verwaltungsaufwand und Bürokratie verringern

Die Kommission hat sich in ihrer Strategie für langfristige Wettbewerbsfähigkeit das Ziel gesetzt, die mit den Berichtspflichten verbundenen Belastungen um 25 Prozent zu verringern, ohne dabei jedoch die politischen Ziele der betreffenden Initiativen zu untergraben. Um dieses Ziel zu erreichen, strebt die Kommission an, die Meldepflichten zu vereinfachen, beispielsweise durch die Reform des Zollkodex der Union, die den Wirtschaftsbeteiligten Kosteneinsparungen in Höhe von rund 2 Milliarden Euro einbringen wird. Mit der vorgeschlagenen Überarbeitung der Vorschriften für statistische Erhebungen sollen die Kosten – auch für KMU – um 450 Millionen Euro gesenkt werden.

Das Arbeitsprogramm für 2024 enthält zusätzliche Vorschläge zur Vereinfachung in einer Reihe von Politikbereichen, ohne jedoch die Sozial-, Sicherheits-, Umwelt- oder wirtschaftlichen Standards und den Verbraucherschutz zu senken. Mit den geplanten Vereinfachungen werden die Berichtspflichten mit begrenztem Nutzen gestrafft, z. B. durch die Konsolidierung sich überschneidender Verpflichtungen, die Verringerung der Anzahl der betroffenen Unternehmen und die Steigerung der Digitalisierung.

Beispiele für Vereinfachungsvorschläge sind die in der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen vorgesehene Verlängerung der Meldefristen, Änderungen des Anwendungsbereichs der Rechnungslegungsrichtlinie und der Benchmark-Verordnung.

In den jährlichen Aufwandserhebungen werden wir, beginnend mit der Ausgabe 2023, die im kommenden Jahr veröffentlicht wird, über die Fortschritte bei der Erreichung des 25 Prozent-Ziels berichten.

EU-Kommission hat über 90 Prozent der Verpflichtungen erfüllt

Die Kommission hat mehr als 90 Prozent ihrer Verpflichtungen aus den politischen Leitlinien von Präsidentin von der Leyen aus dem Jahr 2019 erfüllt. 2024 werden weitere gezielte Anstrengungen des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich sein, um Einigungen über ausstehende Vorschläge zu erzielen, damit diese politischen Maßnahmen der EU den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen in Europa zugutekommen.

Die Kommission wird den europäischen Grünen Deal weiterhin umsetzen und dafür sorgen, dass der Übergang zu einer grünen Wirtschaft fair, intelligent und inklusiv ist. Dazu gehören Dialoge mit Bürgerinnen und Bürgern und der Industrie sowie Vorbereitungen zur Unterstützung schutzbedürftiger Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bei diesem Übergang, auch aus dem Klima-Sozialfonds. Wir werden einen strategischen Dialog zur Zukunft der Landwirtschaft in der EU aufnehmen. Um Europa weiterhin für das digitale Zeitalter zu rüsten, wird die Kommission Initiativen zur Bereitstellung unserer Hochleistungsrechner für KI-Start-ups annehmen und ein europäisches Weltraumgesetz vorschlagen.

Die EU-Wirtschaft hat sich angesichts einer beispiellosen Reihe von Krisen als ausgesprochen widerstandsfähig erwiesen. 2024 wird sich die Kommission auf Herausforderungen im Zusammenhang mit Arbeitskräfte- und Fachkräftemangel, Bildung, sozialem Dialog, Inflation und Erleichterung der Geschäftstätigkeit konzentrieren.

Angesichts des russischen Angriffskriegs wird die Unterstützung der Ukraine auch 2024 einen hohen Stellenwert haben, ebenso wie unsere für beide Seiten vorteilhafte Partnerschaft mit Afrika, unsere Agenda für fairen Handel und die Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten der Mitgliedstaaten. Die Kommission wird die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Schleuserkriminalität verstärken und Schritte im Zusammenhang mit Reformen im Vorfeld der Erweiterung und politischen Überprüfungen unternehmen, um zu ermitteln, wie eine größere Union funktionieren könnte.

Weiteres Vorgehen und Aufforderung zur Stellungnahme

Die Kommission wird eng mit dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammenarbeiten und sie unterstützen, um bis zum Ende ihrer Amtszeit rasche Einigungen zu erzielen.

Zusätzlich zu der am 17.10.2023 veröffentlichten Aufforderung zur Stellungnahme, mit der Rückmeldungen von Interessenträgern zu aufwendigen Berichtspflichten eingeholt werden sollen, werden weitere Konsultationen mit Unternehmen und dem Netz der KMU-Beauftragten, Sachverständigen der Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern durchgeführt, um besonders problematische Themen und Bereiche zu ermitteln, in denen Prioritäten gesetzt werden sollten.

Quelle: EU-Kommission

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Abhilfeklage: Neues Instrument für Verbraucherklagen in Kraft getreten

Mit der Abhilfeklage können gleichartige Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gebündelt eingeklagt werden. Das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, mit dem das neue Klageinstrument eingeführt wird, ist am 13.10.2023 in Kraft getreten. Darüber informiert die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 17.10.2023

Mit der Abhilfeklage können gleichartige Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gebündelt eingeklagt werden. Das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, mit dem das neue Klageinstrument eingeführt wird, ist am 13.10.2023 in Kraft getreten.

Die EU-Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine auf Schadensersatz oder sonstige Abhilfe gerichtete Verbandsklage einzuführen. Verbraucherinnen und Verbraucher, die durch dieselbe unerlaubte Geschäftspraktik geschädigt wurden, sollen dadurch ein kollektives Instrument zur Abhilfe erhalten. Zugleich sollen Unternehmen von unerlaubten Praktiken abgeschreckt und die gerichtliche Durchsetzung von Verbraucherinteressen beschleunigt und Gerichte von zahlreichen Einzelklagen entlastet werden.

Umgesetzt wird die Richtlinie durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie, als dessen Kernstück das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz ein neues Klageinstrument einführt. Mit der neuen Abhilfeklage können Verbraucherinnen und Verbraucher, ähnlich wie mit der Musterfeststellungsklage, mithilfe bestimmter qualifizierter inländischer Verbraucherverbände ihre Ansprüche gegen ein Unternehmen unmittelbar gerichtlich geltend machen.

Das Gesetz bündelt dazu die bisher in der Zivilprozessordnung (ZPO) enthaltenen Regelungen über die Musterfeststellungsklage und entwickelt sie fort. Daneben enthält es flankierende Änderungen in anderen Gesetzen, insbesondere im Unterlassungsklagegesetz und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Um Gerichte zu entlasten, die mit Massenverfahren befasst sind, werden außerdem die in § 148 ZPO enthaltenen Möglichkeiten erweitert, Verfahren auszusetzen. Dadurch wird es möglich, parallele Sachverständigengutachten zu identischen Fragestellungen in mehreren Verfahren zu vermeiden und Verfahren so effizienter zu führen.

Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ist am 12.10.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 13.10.2023 in Kraft getreten.

In das Gesetzgebungsverfahren hatte die BRAK sich mit einer Stellungnahme eingebracht, in der sie das Vorhaben begrüßte und ergänzende Anregungen gab.

Quelle: BRAK

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EuGH zur Werbung für Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben

In der Werbung für Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben muss sowohl auf die Energieeffizienzklasse dieser Produkte als auch auf das Spektrum der Effizienzklassen hingewiesen werden. So entschied der EuGH aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens (Rs. C-761/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 16.10.2023 zum Beschluss C-761/22 vom 05.10.2023

In der Werbung für Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben muss sowohl auf die Energieeffizienzklasse dieser Produkte als auch auf das Spektrum der Effizienzklassen hingewiesen werden.

Der deutsche Möbel-Discounter Roller bewarb auf seiner Website eine Küchenzeile. In dieser Werbung war die Energieeffizienzklasse des Einbau-Backofens und der Haushaltsdunstabzugshaube angegeben, nicht aber das Spektrum der Energieeffizienzklassen auf dem Etikett der betreffenden Geräte.

Ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs erhob bei einem deutschen Gericht Klage auf künftige Unterlassung solcher Werbung.

Das deutsche Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Lieferanten und Händler nach dem Unionsrecht verpflichtet sind, in ihrer Werbung für Backöfen und Dunstabzugshauben die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Energieeffizienzklassen anzugeben. Falls dies zu bejahen sein sollte, möchte es wissen, wie sie ihrer Verpflichtung nachkommen können.

In seinem Beschluss vom 5. Oktober 2023 stellt der Gerichtshof fest, dass die Lieferanten und Händler eines Produkts in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung oder in ihrem technischen Werbematerial auf die Energieeffizienzklasse dieses Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe verfügbaren Effizienzklassen hinweisen müssen1. Dies gilt auch dann, wenn die Kommission noch keinen delegierten Rechtsakt erlassen hat, in dem festgelegt wird, wie ein solcher Hinweis vorzunehmen ist.

In Bezug auf Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben gibt es bislang keinen solchen delegierten Rechtsakt. Unter diesen Umständen verfügen die Lieferanten und Händler über einen gewissen Spielraum hinsichtlich der Art und Weise, in der sie auf die Energieeffizienzklassen und ‑spektren hinweisen; der Ausübung dieses Spielraums sind jedoch Grenzen gesetzt.

So muss die Gestaltung der Energieeffizienzklassen und ‑spektren in der Werbung möglichst der Gestaltung auf dem Energieetikett der betreffenden Backöfen oder Dunstabzugshauben entsprechen. Ist eine solche Gestaltung nicht möglich, müssen Klasse und Spektrum jedenfalls lesbar und sichtbar in einer Weise angegeben werden, die den Anforderungen an die Information des Verbrauchers genügt.

Der Gerichtshof nennt hierfür einige Beispiele, unbeschadet anderer denkbarer Lösungen: In der Werbung können die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Effizienzklassen lesbar und sichtbar mittels einer für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht verständlichen Wendung (wie etwa: „Die Energieeffizienzklasse dieses Modells/Produkts ist [einschlägiger Buchstabe] innerhalb eines Spektrums von [erster Buchstabe] bis [letzter Buchstabe]“) angegeben oder der Buchstabe der betreffenden Klasse in einem Pfeil mit der Hintergrundfarbe des entsprechenden Buchstabens des Spektrums der Effizienzklassen wiedergegeben und neben diesem Pfeil der Umfang des Spektrums mittels einer Angabe oder eines äquivalenten Symbols präzisiert werden, die oder das für einen solchen Verbraucher leicht verständlich ist. Positionierung, Schriftart und Schriftgröße dieser Hinweise sind so zu wählen, dass sie lesbar und sichtbar sind und somit für den Verbraucher klar aus der Werbung hervorgehen.

Fußnote

1 Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. 2017, L 198, S. 1).

Quelle: EuGH

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