Zur Frage der Haftung bei Beschädigung eines Pkw durch ein mobiles Verkehrsschild

Ein mobiles Verkehrsschild beschädigt ein Auto. Wenn das Schild sicher aufgestellt war, müssen weder die Stadt noch das Straßenbauunternehmen Schadensersatz zahlen. So entschied das LG Lübeck (Az. 9 O 40/22).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 17.08.2023 zum Urteil 9 O 40/22 vom 28.06.2023 (rkr)

Ein mobiles Verkehrsschild kracht auf ein Auto – und jetzt? Wenn das Schild sicher aufgestellt war, gibt es keinen Schadensersatz. Das hat das Landgericht Lübeck mit Urteil vom 28.06.2023 entschieden.

Haben Sie Ihr Auto schon mal länger in einer Straße abgestellt? Und dann kam Sturm? Dann wäre es Ihnen vielleicht so ergangen:

Es ist kurz vor Ostern. Eine Fahrerin parkt ihr Fahrzeug auf einem Parkstreifen in Lübeck. Ein Straßenbauunternehmen stellt am Gründonnerstag ein mobiles Verkehrsschild auf dem Gehweg auf. Am Ostermontag bläst stürmischer Wind mit Windstärke 8. Das Fahrzeug steht immer noch da. Das Schild nicht. Das Fahrzeug ist beschädigt, die Fahrerin nicht vor Ort.

Das Landgericht Lübeck hatte die Frage zu klären: Muss die Stadt oder das Straßenbauunternehmen für den Schaden am Fahrzeug bezahlen?

Die Fahrerin meint, das Verkehrsschild sei durch kräftigen Wind auf die Motorhaube gefallen. Das Straßenbauunternehmen habe es offensichtlich nicht ausreichend gesichert. Die Stadt hätte täglich oder zumindest alle zwei Tage überprüfen müssen, ob das Schild stabil steht.

Das Gericht befragte Zeugen, holte ein Gutachten eines Sachverständigen ein und kam zu dem Ergebnis:

Weder die Stadt noch das Straßenbauunternehmen müssen Schadensersatz zahlen.

Begründung

Das Gericht habe keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht feststellen können. Der Sachverständige habe überzeugend erklärt, dass das Verkehrsschild durch mehrere Fußplatten ausreichend gesichert war und auch kräftigem Wind mit 8 Windstärken standhalten konnte. Der Zeuge habe überzeugend berichtet, dass es in der Straße häufig Vandalismus und abgetretene Briefkästen gebe. Das Verkehrsschild habe auch nicht fest im Boden verankert oder angekettet werden müssen. Eine tägliche Kontrolle sei nicht erforderlich gewesen. Die wöchentliche Kontrolle während der Feiertage habe ausgereicht.

Das Urteil ist rechtskräftig (Az. 9 O 40/22).

Quelle: Landgericht Lübeck

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Hemmung der Verjährung in selbstständigem Beweisverfahren

Der BGH hat seine seit 1992 geltende Rechtsprechung zur Verjährungshemmung im selbstständigen Beweisverfahren geändert (Az. VII ZR 881/21). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 16.08.2023

Werden in einem selbstständigen Beweisverfahren mehrere Mängel behandelt, endet die Verjährungshemmung einheitlich mit dessen Abschluss, so der BGH.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine seit 1992 geltende Rechtsprechung zur Verjährungshemmung im selbstständigen Beweisverfahren geändert.

Werden mehrere Mängel in einem einheitlichen Beweisverfahren anhängig gemacht, richtet sich das Ende der Verjährungshemmung nunmehr für alle geltend gemachten Mängel nach dem Abschluss des gesamten selbständigen Beweisverfahrens. Dies gelte laut BGH unabhängig davon, ob die Mängel einen Zusammenhang hätten und ob die durch Begutachtung durch einen oder mehrere Sachverständige erfolge (Urt. v. 22.06.2023, Az. VII ZR 881/21).

Früher war der BGH der Ansicht gewesen, dass die Verjährungshemmung hinsichtlich mehrerer Mängel selbstständig mit ihrer jeweiligen sachlichen Erledigung ende. Mit der Rechtsprechungsänderung folgte der BGH dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, das in der Vorinstanz bereits von der bislang geltenden Rechtsprechung abgewichen war (Urt. v. 30.11.2021, Az. 10 U 58/21).

BGH zur Auslegung des § 204 Abs. 2 BGB

Ausschlaggebend war für den BGH zunächst der klare Wortlaut des § 204 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Danach trete die Hemmung für alle Ansprüche ein, die Gegenstand des Verfahrens seien. Diese Hemmung ende beim selbstständigen Beweisverfahren gem. § 204 Abs. 1 BGB sechs Monate nach der anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Daraus ergebe sich, dass das Verfahren insgesamt sachlich erledigt sein müsse. Eine teilweise Beendigung im Hinblick auf einzelne von mehreren Beweisgegenständen reiche hingegen nicht aus.

Dieses Verständnis entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, wonach die „Hemmung […] während des gesamten Verfahrens“ andauern sollten. Verschiedene Mängel bildeten dabei ein einheitliches und nicht mehrere selbstständige Beweisverfahren.

Sinn und Zweck von § 204 BGB stützen ebenfalls diese Auslegung. Schließlich sei dem möglichen Schuldner während eines selbstständigen Beweisverfahrens klar, dass die darin geprüften Tatsachen später Gegenstand einer Forderung gegen ihn werden könnten. Daher könnte er sich auch darauf einstellen.

Schließlich sprächen prozessökonomische Erwägungen auch für dieses Ergebnis. Es wäre für die Parteien unnötig umständlich und zeitaufwändig, die Ansprüche nach und nach geltend zu machen, um ihre Verjährung zu verhindern. Schließlich müssten die Kläger dann später noch die weiteren begutachteten Mängel sukzessive durch Klageerweiterung in den Rechtsstreit einführen. Dies laufe dem gesetzgeberischen Ziel zuwider, einen Rechtsstreit möglichst kompakt und zügig zu entscheiden. Zudem widerspreche es dem Zweck des Beweisverfahrens, einen Rechtsstreit von vornherein im Wege einer gütlichen Einigung zu vermeiden, sobald über alle Mängel Klarheit besteht.

Quelle: BRAK

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Bundesregierung stärkt Justizstandort Deutschland

Die Bundesregierung hat am 16.08.2023 den Regierungsentwurf zur Stärkung des Justizstandorts Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (kurz: „Justizstandorts-Stärkungsgesetz“) beschlossen.

BMJ, Pressemitteilung vom 16.08.2023

Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit

Die Bundesregierung hat am 16.08.2023 den von Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann vorgelegten Regierungsentwurf zur Stärkung des Justizstandorts Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (kurz: „Justizstandorts-Stärkungsgesetz“) beschlossen.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu: „Deutschland ist ein führender Wirtschaftsstandort für internationale Unternehmen. Wir wollen auch den Justizstandort Deutschland in diesem Bereich stärken. Unternehmen sollen in großen Wirtschaftsstreitigkeiten schnell Rechtssicherheit erhalten. Bislang erschwert der dreistufige Instanzenzug zügige rechtskräftige Entscheidungen und es gibt nur begrenzte Möglichkeiten für eine Verhandlungsführung in englischer Sprache. Das wollen wir ändern: Mit einem an den Bedürfnissen der Parteien orientierten, schnellen und effizienten Gerichtsverfahren werden wir den Wettbewerb mit anerkannten ausländischen Wirtschafts- und Schiedsgerichten aufnehmen und den Justizstandort Deutschland auch international nachhaltig stärken.“

Um dies zu erreichen, sieht der Regierungsentwurf im Wesentlichen folgende gesetzliche Maßnahmen vor:

1. „Commercial Chambers“ bei den Landgerichten

Die Länder sollen vorsehen können, dass bestimmte Wirtschaftsstreitigkeiten an ausgewählten Landgerichten vor sog. Commercial Chambers geführt werden. Das Verfahren, einschließlich der Entscheidung, kann vollständig in englischer Sprache geführt werden. Voraussetzung ist, dass sich die Parteien auf die Verfahrenssprache Englisch einigen oder die beklagte Partei dem nicht widerspricht.

2. „Commercial Courts“ bei den Oberlandesgerichten

Die Länder sollen für große privatrechtliche Wirtschaftsstreitigkeiten ab einem Streitwert von einer Million Euro erstinstanzliche Spezialsenate bei ihren Oberlandesgerichten einrichten dürfen („Commercial Courts“). Auch hier kann das Verfahren vollständig in englischer Sprache stattfinden.

Zudem sind weitere Maßnahmen vorgesehen, die für eine schnelle und effiziente Verhandlungsführung sorgen: Die Commercial Courts sollen mit spezialisierten Richterinnen und Richtern besetzt werden, die über sehr gute Sprachkompetenzen verfügen und Zugriff auf moderne technische Ausstattung in den Gerichten haben. Zudem ist unter anderem ein frühzeitiger Organisationstermin vorgesehen, um den Sach- und Streitstoff zu systematisieren, abzuschichten und um Vereinbarungen zu einem Verfahrensfahrplan zu treffen.

3. Revision zum Bundesgerichtshof

Gegen eine erstinstanzliche Entscheidung der Commercial Courts soll die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) stets zulässig sein. Eine umfassende Verfahrensführung in englischer Sprache soll – im Einvernehmen mit dem zuständigen Senat des BGH – auch in der Revision möglich sein.

4. Übersetzung, Geschäftsgeheimnisse und Öffentlichkeit

Die englischsprachigen Entscheidungen der Commercial Chambers, der Commercial Courts und des BGH sollen zur Unterstützung der Rechtsfortbildung auch in deutscher Sprache veröffentlicht werden.
Die Verfahrensregelungen nach dem Geschäftsgeheimnisschutzgesetz sollen auf den gesamten Zivilprozess ausgeweitet werden. Künftig soll der Schutz von Geschäftsgeheimnissen bereits auf den Zeitpunkt der Klageerhebung vorverlegt werden. Die als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen sollen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht genutzt oder offengelegt werden dürfen.

5. Videoverhandlungen

Die Bundesregierung hat bereits einen Regierungsentwurf zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vorgelegt. Damit sollen insbesondere die bereits bestehenden zivilprozessualen Möglichkeiten zur Durchführung von Videoverhandlungen und Videobeweisaufnahmen flexibilisiert und erweitert werden. Auch in Verfahren vor den Commercial Chambers bzw. Commercial Courts kann Videokonferenztechnik künftig verstärkt eingesetzt werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Vereinfachungen für Smart-Meter-Gateways im Mess- und Eichrecht im Kabinett verabschiedet

Die Bundesregierung hat am 16.08.2023 die vom BMWK vorgelegten Entwürfe eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes und einer Vierten Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung beschlossen

BMWK, Pressemitteilung vom 16.08.2023

Die Bundesregierung hat am 16.08.2023 die vom Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck vorgelegten Entwürfe eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes und einer Vierten Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung beschlossen. Die Entwürfe setzen einen Beschluss des Bundestags vom 19.04.2023 um.

Die Änderung des Mess- und Eichrechts ist neben dem ebenfalls am 16.08.2023 im Kabinett verabschiedeten Solarpaket ein weiterer Baustein zum Bürokratieabbau. Die Änderungen beinhalten Erleichterungen im Mess- und Eichrecht für sog. Smart-Meter-Gateways.

Smart-Meter-Gateways unterliegen dem Mess- und Eichrecht. Bislang gelten damit unterschiedslos alle Anforderungen des Mess- und Eichrechts auch für Smart-Meter-Gateways, obgleich es spezialgesetzlich geregelte Anforderungen im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sowie in den Technischen Richtlinien und Schutzprofile des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gibt und dort gerade spezifische Anforderungen an die Datensicherheit und deren Überwachung bereits geregelt sind. Daher ist es wichtig hier die Regelungen zu entschlacken und Doppelregulierung zu vermeiden.

Mit der Vereinfachung, einer unbefristeten Eichfrist für Smart-Meter-Gateways und dem nicht vorzeitigen Erlöschen der Eichfrist von Smart-Meter-Gateways trotz eines Software Updates, treibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) den Bürokratieabbau voran und erleichtert durch den Abbau von Regelhemmnissen die intelligente Digitalisierung der Energiewende.

Die Entwürfe zur Änderung des Mess- und Eichrechts finden Sie hier (Gesetzentwurf) und hier (Verordnung).

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Einheitliche Wärmeplanung für ganz Deutschland: Bundesregierung bringt Gesetzentwurf auf den Weg

Das Bundeskabinett hat am 16.08.2023 den vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und dem BMWK eingebrachten Gesetzentwurf zur Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze zugestimmt.

BMWK, Pressemitteilung vom 16.08.2023

Das Bundeskabinett hat am 16.08.2023 den vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eingebrachten Gesetzentwurf zur Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze zugestimmt.

Ziel des Gesetzentwurfes ist es, in allen rund 11.000 Kommunen Deutschlands eine Wärmeplanung zu haben, damit Bürgerinnen und Bürger, aber auch Gewerbetreibende wissen, mit welchem Energieträger und welcher Versorgung sie lokal rechnen können.

Darüber hinaus wird das Ziel festgelegt, bis zum Jahr 2030 die Hälfte der leitungsgebundenen Wärme klimaneutral zu erzeugen. Wärmenetze sollen bis 2030 zu einem Anteil von 30 % und bis 2040 mit einem Anteil von 80 % mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme zu speisen. Schließlich enthält das Wärmeplanungsgesetz eine Verpflichtung zur Erstellung von Fahrplänen für den Wärmenetzausbau und die Dekarbonisierung der Wärmenetze.

Dazu Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: „Wer ein Haus hat, will wissen, mit welchen Kosten für Energie in den nächsten Jahrzehnten zu rechnen ist. Wer heute eine Mietwohnung sucht, schaut auch nach dem Energieverbrauch und fragt, mit welchem Energieträger geheizt wird. Antworten auf diese Fragen sollen künftig schnell und einfach zu finden sein. In jeder einzelnen Kommune sind die Voraussetzungen anders. Gerade deshalb ist ein bundeseinheitliches Wärmeplanungsgesetz, das für ganz Deutschland einheitliche Standards und Vorgaben definiert, wichtig. So eine Planung kostet Geld. Damit die Kommunen schnell starten können, fördert der Bund die Erstellung von Wärmeplänen mit 500 Millionen Euro. Auf die Bürgerinnen und Bürger kommt kein Mehraufwand zu. Es werden ausschließlich vorhandene Daten genutzt, die Behörden, Energieversorgern und dem Schornsteinfeger schon vorliegen. Mit dem Wärmeplan vor Ort gibt es mehr Entscheidungssicherheit und Planbarkeit.“

Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz: „Mit dem Wärmeplanungsgesetz schaffen wir den Rahmen für die Einführung einer flächendeckenden und systematischen Wärmeplanung. Dadurch werden die Kommunen in die Lage versetzt, auf lokaler Ebene gesellschaftlich und wirtschaftlich tragfähige Transformationspfade zur treibhausgasneutralen Wärmeversorgung zu entwickeln und zu beschreiten. Damit setzen wir einen zentralen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um.

Fernwärme nimmt in der klimaneutralen Wärmeversorgung der Zukunft eine herausragende Rolle ein, insbesondere in urbanen Gebieten. Aktuell ist die Fernwärme jedoch noch überwiegend fossil gespeist. Deshalb enthält das Wärmeplanungsgesetz Mindestziele für den Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme in Wärmenetzen und legt den Rahmen für die schrittweise und zeitlich gestaffelte Dekarbonisierung und den Ausbau der Fernwärme fest. Im bundesweiten Mittel soll der Anteil an Wärme aus erneuerbaren Energien und Abwärme in 2030 50 % betragen, 2045 wollen wir vollständig klimaneutral sein. “

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Bei drohender Insolvenz muss Anwalt auch Geschäftsführer warnen

Der BGH musste sich mit der bislang kaum diskutierten Frage befassen, ob ein beratender Rechtsanwalt die beiden Geschäftsführer eines insolvenzgefährdeten Unternehmens vor ihrer drohenden persönlichen Haftung hätte warnen müssen und ob er aufgrund seiner Untätigkeit für die daraus entstandenen Kosten haftet (Az. IX ZR 56/22). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 15.08.2023 zum Urteil IX ZR 56/22 des BGH vom 29.06.2023

Unterlässt ein Anwalt es, die Geschäftsführer eines Unternehmens vor deren eigener Haftung zu warnen, kann er auf Schadensersatz haften.

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich mit der bislang kaum diskutierten Frage befassen, ob ein beratender Rechtsanwalt die beiden Geschäftsführer eines insolvenzgefährdeten Unternehmens vor ihrer drohenden persönlichen Haftung hätte warnen müssen und aufgrund seiner Untätigkeit für die daraus entstandenen Kosten haftet. Hierfür war streitentscheidend, ob die Geschäftsführer in den Vertrag zwischen Anwalt und Unternehmen über den Drittschutz mit einbezogen waren. Der BGH bejahte nun zumindest diese Möglichkeit, stellte aber besondere Voraussetzungen für eine solche Konstellation auf: So müsse insbesondere ein Näheverhältnis zu der nach dem Mandatsvertrag geschuldeten Hauptleistung gegeben sein. Ob dies gegeben sei, hänge vom Inhalt des Mandatsvertrages ab. Für eine finale Entscheidung musste der BGH jedoch an die Vorinstanz zurückverweisen (Urteil vom 29.06.2023, Az. IX ZR 56/22).

Rechtsanwalt verletzte möglicherweise Hinweis- und Warnpflichten

Der beklagte Rechtsanwalt hatte eine ehemalige GmbH & Co. KG bereits seit über drei Jahren wiederholt beraten, als diese schließlich Insolvenz beantragen musste. Der Insolvenzverwalter nahm später den tatsächlichen und faktischen Geschäftsführer wegen verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch. Letztlich mussten sie nach einem Vergleich 85.000 Euro zahlen.

Diesen Betrag zzgl. Rechtsverfolgungskosten i. H. v. knapp 12.000 Euro verlangt nun eine Klägerin aus abgetretenem Recht von dem Haftpflichtversicherer des Rechtsanwalts. Sie meint, der Rechtsanwalt habe seine Beratungspflichten im Blick auf eine bestehende Insolvenzreife der GmbH & Co. KG verletzt. Die Geschäftsführer seien in den Schutzbereich des Mandatsvertrags mit einbezogen.

In erster Instanz bekam sie Recht, doch das Berufungsgericht wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, nur bei Verletzung einer Hauptpflicht komme ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht – hier gehe es aber um Nebenpflichten.

BGH: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt in Betracht

Dieser Argumentation erteilte der BGH eine deutliche Absage. Die Rechtsprechung des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sei schließlich gerade anhand der Verletzung von nebenvertraglichen Schutz- oder Fürsorgepflichten entwickelt worden. Daher könne es offenbleiben, ob es sich bei der im Raum stehenden Pflichtverletzung um eine Haupt- oder um eine Nebenpflicht gehandelt haben könnte.

Ein Schadensersatzanspruch der ehemaligen Geschäftsführer aus einer möglichen drittschützenden Wirkung des Mandatsvertrags mit der insolventen Firma komme daher grundsätzlich in Betracht. Dafür müssten aber gewisse Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Dritte muss mit der vertraglich geschuldeten Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommen.
  2. Der Gläubiger muss ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags haben.
  3. Die Einbeziehung des Dritten muss dem Vertragsschuldner bekannt oder für ihn zumindest erkennbar sein.
  4. Es besteht ein Bedürfnis für die Ausdehnung des Vertragsschutzes.

Dieses fehlt regelmäßig, wenn der Dritte bereits über einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch verfügt.

Hier könne die mögliche Nichtbeachtung der Hinweis- und Warnpflicht des Rechtsanwalts grundsätzlich eine haftungsauslösende Pflichtverletzung sein. Droht einem Unternehmen die Insolvenz, müssen beratende Rechtsanwältinnen und -anwälte unter den engen Voraussetzungen des § 102 Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) auf die daran anknüpfenden Pflichten u. a. der Geschäftsleiter hinweisen.

Drittschutz entfaltete diese Pflicht aber nur, wenn die erste der oben genannten Voraussetzungen erfüllt, also das erforderliche Näheverhältnis gegeben sei. Dies hänge entscheidend vom Inhalt des Mandatsvertrags ab, so der BGH. Dazu müsse die Leistung des Anwalts (auch) dazu bestimmt sein, dass der Dritte eine persönliche Haftung vermeiden kann. Ein Drittschutz scheide daher aus, wenn es nur um eine rechtliche Beratung unabhängig von einer Krise gegangen sei. Anders liege der Fall, wenn das Unternehmen den Rechtsanwalt gerade mit der Beratung in einer Krisensituation betraut habe. Hier folge das Näheverhältnis jedenfalls aus der Insolvenzantragspflicht, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft regelmäßig in Betracht zu ziehen sei; zudem aus den bei ihrer Missachtung drohenden Haftungsfolgen.

Außerdem stellte der BGH klar, dass auch ein faktischer Geschäftsführer in den Drittschutz mit einbezogen sein könne. Schließlich sei auch dieser zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet und müsse für die zivilrechtlichen Folgen einer verspäteten Antragstellung einstehen. Dessen setze allerdings zusätzlich voraus, dass der Rechtsberater von seiner Existenz hätten wissen können.

Das Berufungsgericht muss nun die weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches und des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter prüfen.

Quelle: BRAK

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Räumungsklage gegen Kinobetreiber erfolgreich

Das LG München I hat der Klage gegen die Filmbetreiber-GmbH eines Münchner Kinos auf Räumung und Herausgabe stattgegeben. Die Pacht sei marktunüblich niedrig (Az. 34 O 7322/20).

LG München I, Pressemitteilung vom 11.08.2023 zum Urteil 34 O 7322/20 vom 11.08.2023 (nrkr)

Das Landgericht München I, 34. Zivilkammer, hat am 11.108.2023 der Klage gegen die Filmbetreiber-GmbH eines Münchner Kinos auf Räumung und Herausgabe stattgegeben, Az. 34 O 7322/20.

Mit ursprünglichem Pachtvertrag aus dem Jahr 1956 verpachteten die damaligen Miteigentümer mehrere Räume nebst Inventar zum Betrieb eines Lichtspieltheaters. Im Jahr 2006 wurde vereinbart, dass der Pachtvertrag mit allen schriftlichen Nachträgen auf die Beklagte übertragen wird.

Das u. a. mit dem streitgegenständlichen Kino im Zentrum Münchens bebaute Grundstück steht im Eigentum einer Bruchteilsgemeinschaft. Der dem Kläger zustehende Miteigentumsanteil entspricht 80 %. Die weiteren Miteigentumsanteile verteilen sich auf weitere Personen, wobei zu Gunsten von wiederum drei weiteren Personen jeweils ein Nießbrauchsrecht besteht. Die drei Nießbrauchsberechtigten sowie der Kläger bilden eine Verpächtergemeinschaft, die jetzt Vertragspartner der Beklagten waren.

Nachdem die Verwalterin die Kündigung des Pachtvertrages erklärte und über die Wirksamkeit der Kündigung Streit entstand, luden im April 2019 die Verwalterin und der Kläger die Verpächtergemeinschaft nebst allen Eigentümern zu einer Versammlung am 10.05.2019 ein. Nach dem Protokoll der Versammlung stimmten über 90 % der Miteigentumsanteile für die Genehmigung der Kündigung des Pachtverhältnisses sowie für den Ausspruch einer weiteren Kündigung. In der Folge wurde nochmals der Pachtvertrag durch die Verwalterin sowie durch den Kläger zum 30.06.2020 gekündigt.

Die Beklagte wies die Kündigung zurück. Die Gesellschafter der Beklagten, zu denen auch drei Miteigentümer der Bruchteilsgemeinschaft (Mitverpächter) gehörten, beschlossen im Juli 2020 sodann einstimmig, zur Verteidigung einer Räumungsklage anwaltliche Unterstützung zu nehmen.

Im März 2021 erklärten zwei Mitverpächter sodann schriftlich, sie ziehen ihre Zustimmung zur Beendigung des Pachtverhältnisses in der Versammlung vom 10.05.2019 zurück, da ihnen zu diesem Zeitpunkt nicht alle Tatsachen offengelegt worden seien. Das Pachtverhältnis solle fortgesetzt werden.

Das Gericht ist der Auffassung des Klägers gefolgt, dass die Pacht marktunüblich niedrig sei und hat einen Herausgabeanspruch der Verpächtergemeinschaft bejaht. Eine Verlängerung des Pachtvertrages bis zum 30.06.2025 ist damit nicht erfolgt.

Jedenfalls die der Beklagten zugestellte ordentliche Kündigung durch den Kläger im Juni 2019 hat den Pachtvertrag wirksam zum 30.06.2020 beendet, weil der Beschluss vom 10.05.2019 wirksam war und dem Kläger im Verhältnis zur Beklagten die notwendige Verfügungs- und Vertretungsmacht verlieh. Die Kündigung habe durch Stimmenmehrheit (§ 745 BGB) beschlossen werden können, da auch die streitgegenständliche Kündigung des Pachtvertrages vorliegend nach Auffassung des Spruchkörpers als eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung des Grundstücks anzusehen ist. Das Gericht verwies dabei darauf, dass die Ordnungsmäßigkeit einer Maßnahme aus objektiver Sicht zu beurteilen ist. Dabei ist der Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers entscheidend.

Nach sachverständiger Beratung durch einen von der IHK für München und Oberbayern öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Mieten und Pachten kam das Gericht zu der Überzeugung, dass zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 10.05.2019 und der nachfolgenden Kündigungserklärung bei einer Neuverpachtung der Räume als Kino deutlich höhere Pachterträge hätten erzielt werden können. Nach dem erholten Sachverständigengutachten betrug die marktgerechte Jahresnettopacht für die angenommene Weiternutzung als Kino im Jahr 2019 32,2 % mehr als die im Vergleichsjahr 2019 geschuldete Pacht. Auch in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller Aspekte des Einzelfalls erschienen der Beschluss vom 10.05.2019 und die Kündigungserklärung vom 28.06.2019 als wirtschaftlich vernünftig. Dies selbst unter Berücksichtigung eines Leerstandes nach einem Betreiberwechsel, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Kino um ein Unikat handelt. Die Gefahr eines längerfristigen Leerstands konnte das Gericht angesichts des Sachverständigengutachtens jedoch nicht erkennen.

Das Gericht betonte zudem, dass es vorliegend den Bruchteilseigentümern bzw. der Verpächtergemeinschaft unbenommen bleibe, lediglich den Betreiber des Kinos zu wechseln. Hierdurch würde das Grundstück nicht wesentlich verändert. Über die zwischen den Parteien umstrittene (denkmalschutzrechtliche) Zulässigkeit einer anderen, möglicherweise finanziell lukrativeren Grundstücksnutzung hat das Gericht nicht entschieden.

Die ca. 2 Jahre spätere Zurückziehung der Zustimmung für den Beschluss im Jahr 2019 durch zwei Mitverpächter hielt das Gericht für unbeachtlich. Welche Tatsachen nicht bekannt gewesen seien, sei für das Gericht im Dunkeln geblieben. Ein Informationsdefizit konnte durch den entscheidenden Richter nicht erkannt werden. Zudem sei der Widerruf der Zustimmung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG München I

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Zwangsgeld gegen Eltern zur Durchsetzung der Schulpflicht rechtmäßig

Das VG Schleswig-Holstein entschied, dass die Schulen und Schulämter zur Durchsetzung der Schulpflicht Zwangsmittel auch gegenüber den Eltern schulpflichtiger Kinder anwenden können (Az. 9 A 174/22 u. a.).

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 14.08.2023 zu den Urteilen 9 A 174/22 u. a.

Die 9. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts stellte in den vergangenen Wochen in mehreren Hauptsacheverfahren fest, dass die Schulen und Schulämter zur Durchsetzung der Schulpflicht Zwangsmittel auch gegenüber den Eltern schulpflichtiger Kinder anwenden können.

In den ähnlich gelagerten Fällen wandten sich betroffene Eltern gegen die ihnen durch Schulen bzw. Schulämter auferlegte Verpflichtung, ihr Kind an einer Schule anzumelden bzw. dafür Sorge zu tragen, dass es am Schulunterricht teilnimmt. Diese Verpflichtung war in den meisten Fällen mit der Androhung eines Zwangsgelds verbunden. Die Zwangsgelder (300,00 Euro bis 800,00 Euro) wurden teilweise auch zur Zahlung festgesetzt, nachdem die Eltern der Pflicht zur Schulanmeldung und Schulpflichtsicherstellung nicht nachgekommen waren.

Das Gericht beurteilte das Vorgehen der Schulen und Ämter als rechtmäßig. Das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz halte für Zwangsmittel hinreichende Rechtsgrundlagen vor. Die Eltern hätten nicht dargelegt, ihrer gesetzlichen Verantwortung für den Schulbesuch ihrer Kinder (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 SchulG SH) nachgekommen zu seien. Für Geltung und Durchsetzung der Schulpflicht komme es nicht darauf an, dass ein Kind (auch) aus eigenem Willen nicht zur Schule gehe, weil es außerhalb der Schule selbstbestimmt lernen wolle. Ein solcher Kindeswille mache den Eltern die Erfüllung der gegen sie gerichteten Verpflichtungsanordnung weder unmöglich noch führe er zur Nichtigkeit des Bescheides. Vielmehr müssen Eltern aufgrund ihrer Sorgepflicht auch versuchen, einen etwa entgegenstehenden Willen des Kindes aufzulösen. Auch ein vorgetragener Umzug ins Ausland tangiere die Schulpflicht nicht, solange in Wirklichkeit von einem Hauptwohnsitz der Familie in Deutschland auszugehen sei.

Die Kläger können gegen die Urteile (Az. 9 A 174/22, 9 A 53/23, 9 A 57/23, 9 A 98/23 und 9 A 130/23) die Zulassung der Berufung binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe beantragen.

Quelle: VG Schleswig-Holstein

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Rechtswidrige Schulplatzvergabe an den Staatlichen Internationalen Schulen Berlins

Die Schulplatzvergabe für die Erstklässler an den Staatlichen Internationalen Schulen Berlins für das Schuljahr 2023/2024 war voraussichtlich rechtswidrig. Die Nelson-Mandela-Schule muss deswegen vorläufig vier weitere Kinder aufnehmen, die Wangari-Maathai-Internationale-Schule zwölf Kinder. Das hat das VG Berlin in entsprechenden Eilverfahren entschieden (Az. 35 L 137/23 und 35 L 96/23).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 14.08.2023 zu den Beschlüssen 35 L 137/23 und 35 L 96/23 u. a. vom 09./10.08.2023

Die Schulplatzvergabe für die Erstklässler an den Staatlichen Internationalen Schulen Berlins für das Schuljahr 2023/2024 war voraussichtlich rechtswidrig. Die Nelson-Mandela-Schule muss deswegen vorläufig vier weitere Kinder aufnehmen, die Wangari-Maathai-Internationale-Schule zwölf Kinder. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in entsprechenden Eilverfahren entschieden.

Wie die verfügbaren Schulplätze für die Staatlichen Internationalen Schulen Berlins vergeben werden, ist in einer Verordnung geregelt. Danach können je Klasse zunächst 20 Plätze verteilt werden. Zehn Plätze sind für dauerhaft in Berlin wohnende Kinder mit deutscher oder englischer Muttersprache vorgesehen, zehn Plätze stehen Kindern aus hochmobilen Familien (wie insbesondere Mitarbeitern von diplomatischen Vertretungen) zur Verfügung. Zwei weitere Plätze je Klasse können mit kurzfristig hinzukommenden Kindern aus hochmobilen Familien besetzt werden.

Von diesen gesetzlichen Vorgaben ist die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung für das Schuljahr 2023/2024 gezielt abgewichen. Mit Hinweis auf ein verändertes Mobilitätsverhalten in den letzten Jahren und die Abnahme von Bewerberkindern aus hochmobilen Familien legte sie im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der Aufnahmeverordnung intern eine abweichende Verteilung fest: Während das Kontingent für dauerhaft in Berlin lebende Familien unverändert blieb (zehn Kinder je Klasse), wurden die übrigen zehn Plätze je Klasse für eine neu gebildete Gruppe der Kinder aus „international mobilen“ Familien vorgesehen, unter die sowohl hochmobile Familien – diese auch bevorzugt – als auch mobile Familien fielen. Als mobil angesehen wurden Personen, die durch ihre Tätigkeit in internationalen Unternehmen, zu Forschungszwecken oder zur beruflichen Weiterbildung ihren Lebensmittelpunkt verlagern müssen, mit eher kurzzeitigen Aufenthalten in Berlin und im Ausland. So erhielten für die drei ersten Klassen der Nelson-Mandela-Schule 30 dauerhaft in Berlin lebende Kinder, sieben hochmobile und fünf mobile Kinder einen positiven Aufnahmebescheid. In die zwei ersten Klassen der Wangari-Maathai-Internationale-Schule wurden (wegen eines Zwillingspärchens) 21 dauerhaft in Berlin lebende Kinder, zwei hochmobile Kinder und neun mobile Kinder aufgenommen.

Die 35. Kammer hat entschieden, dass diese Schulplatzvergabe höchstwahrscheinlich rechtswidrig war, und entsprechenden Eilanträgen nicht berücksichtigter Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten stattgegeben. Die Senatsverwaltung habe ohne Ermächtigungsgrundlage gehandelt, indem sie durch eine rein verwaltungsinterne Regelung von dem gesetzlich vorgesehenen Vergabeverfahren abgewichen sei. Die Bildung einer neuen, gegenüber den in Berlin lebenden Kindern privilegierten Bewerbergruppe verletze die abgelehnten Kinder und ihre Eltern in ihrem Recht auf ein faires und transparentes Verwaltungsverfahren. Die Vergabe der Plätze sei nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens an zuvor nicht nach außen bekannt gemachten Kriterien ausgerichtet worden. Die Familien hätten nicht dazu vortragen können, ob sie unter die neue, bevorzugte Kategorie „mobil“ fielen. Es sei wahrscheinlich, dass jedenfalls auch einige der in der Kategorie „dauerhaft in Berlin lebend“ aufgenommenen Kinder als „mobil“ eingestuft werden könnten. Das Kriterium „mobil“ sei von der Senatsverwaltung zudem nicht klar definiert und uneinheitlich gehandhabt worden.

Da das Aufnahmeverfahren nicht wiederholbar sei, gebiete das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, sämtlichen Bewerberkindern der Eilverfahren vorläufig einen Schulplatz zur Verfügung zu stellen. Durch die vorläufige Aufnahme von vier weiteren Kindern an der Nelson-Mandela-Schule bzw. zwölf weiteren Kindern an der Wangari-Maathai-Internationale-Schule würden weder die Funktionsfähigkeit der Schulen noch die Grenzen ihrer Aufnahmekapazität überschritten.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Erkennungsdienstliche Behandlung einer Klimaaktivistin

Das VG Trier hat die Klage einer 19-jährigen Klimaaktivistin gegen die Anordnung ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung abgewiesen (Az. 8 K 1253/23).

VG Trier, Pressemitteilung vom 11.08.2023 zum Urteil 8 K 1253/23 vom 07.08.2023

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage einer 19-jährigen Klimaaktivistin gegen die Anordnung ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung abgewiesen.

In der Vergangenheit wurden gegen die Klägerin mehrfach Ermittlungsverfahren anlässlich der Teilnahme an Versammlungen geführt. In dem Anlassermittlungsverfahren wird gegen die Klägerin wegen des Verdachts der Nötigung und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte ermittelt. Dem liegen im Wesentlichen die Vorkommnisse während der von einer Umweltschutzbewegung im Juni 2021 durchgeführten Blockadeaktion am Moselufer in Trier zugrunde, bei der es zu Stau im gesamten Stadtgebiet gekommen war. Unter anderem sei, so der Vorwurf im Strafverfahren, auch ein im Einsatz befindlicher Rettungswagen zeitweise an der Weiterfahrt gehindert gewesen. Trotz Ansprache durch die anwesenden Polizeibeamten und Bewusstwerdens eines Notfalls seien die Klägerin und die übrigen Demonstrierenden auf der Fahrbahn verblieben. Das diesbezüglich eingeleitete Strafverfahren ist derzeit noch beim Amtsgericht Trier anhängig. Diese Vorwürfe nahm der Beklagte zum Anlass, die erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin – konkret die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern, die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale sowie Messungen – anzuordnen.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, die Anordnung sei nicht notwendig und im Übrigen unverhältnismäßig. Dies sahen die Richter der 8. Kammer anders und führten begründend aus, die angeordneten Maßnahmen seien rechtmäßig. Das Polizeipräsidium Trier sei für die erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin zuständig, da sie trotz ihres Umzugs weiterhin Bezugspunkte zur Region aufweise und damit eine Gefährdung der polizeilich zu schützenden Interessen im Raum Trier fortbestehe. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung seien gegeben, denn es lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin zukünftig erneut Verdächtige einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung werden könne. Dies zeige sich in erster Linie an den im Anlassermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen, denen die Klägerin nicht substanziiert entgegengetreten sei. Es bestehe ein hinreichender Tatverdacht im Hinblick auf die der Klägerin vorgeworfene Nötigung. Ihr Verhalten sei im Sinne der Strafvorschrift auch in besonderem Maße als „verwerflich“ anzusehen, weil sie wissentlich ein im Einsatz befindliches Rettungsfahrzeug an der Weiterfahrt gehindert und damit bewusst die Gefährdung von Gesundheit und Leben unbeteiligter Dritter in Kauf genommen habe, um ihre eigenen politischen Interessen durchzusetzen. Dieses Verhalten sei auch nicht durch die in Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz verankerte Versammlungsfreiheit gerechtfertigt, da es sich hierbei offenkundig nicht (mehr) um eine sozial-adäquate Nebenfolge rechtmäßiger Demonstrationen handele. Daneben ließen auch die Persönlichkeitsstruktur der Klägerin sowie die nachfolgend gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren auf eine drohende Wiederholung schließen. Die Klägerin, die sich bereits in der Vergangenheit stets an der Grenze zur Strafbarkeit bewegt habe, habe ihre Vorgehensweise über die Jahre verfestigt und trotz ihres noch jungen Alters bereits dergestalt radikalisiert, dass sie zu strafbewehrtem Verhalten übergegangen sei. Da sie sich auch nicht glaubhaft von bisherigen Verhaltensmustern distanziert habe und weiterhin in einer entsprechenden Szene bewege, stehe zu erwarten, dass es auch in Zukunft zu ähnlich gelagerten Aktionen mit den damit verbundenen Folgeschäden kommen werde, die nicht mehr von der legalen Ausübung des Versammlungsrechts gedeckt seien. Im Ergebnis seien die angeordneten Maßnahmen daher – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Klägerin (noch) um eine Heranwachsende handele – notwendig, erforderlich und auch verhältnismäßig, zumal es sich bei der Anlasstat nicht mehr um typische Jugendkriminalität handele.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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