Nutzungsuntersagung für Shisha-Bar rechtmäßig

Das VG Hannover hat einen Eilantrag gegen eine bauordnungsrechtliche Untersagung des Betriebs einer Bar als sog. Shisha-Bar in Hannover abgelehnt (Az. 4 B 3754/23).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 08.08.2023 zum Beschluss 4 B 3754/23 vom 07.08.2023

Eilantrag gegen eine bauordnungsrechtliche Untersagung des Betriebs einer Bar als sog. Shisha-Bar in Hannover erfolglos

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Beschluss vom 7. August 2023 einen Eilantrag gegen eine bauordnungsrechtliche Untersagung des Betriebs einer Bar als sog. Shisha-Bar in Hannover abgelehnt.

Der Antragsteller betreibt in Hannover eine Bar, in der er neben Getränken und Speisen auch Shishas zum Konsum anbietet. Vor Jahren wurde der Betrieb als Cocktailbar baugenehmigt.

Mit Bauordnungsverfügung vom 8. Juli 2023 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller sofort vollziehbar und unter Zwangsgeldandrohung den Betrieb der Bar als Shisha-Bar untersagt.

Die 4. Kammer hat den dagegen gerichteten Eilantrag abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts stellt der Betrieb einer Shisha-Bar eine gegenüber dem gewöhnlichen Barbetrieb genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, weil sich durch das Angebot der Shishas andere baurechtliche Fragen – insbesondere im Hinblick auf den Brandschutz – stellen. Der Betrieb der Shisha-Bar ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung rechtfertigt den Erlass einer Nutzungsuntersagung, da auch insbesondere im Hinblick auf brandschutzrechtliche Fragen nicht offensichtlich ist, dass die von Antragsteller mittlerweile beantragte Baugenehmigung erteilt werden kann. Auf eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von Gästen, Mitarbeitern und Nachbarn, die von den Beteiligten unterschiedlich beurteilt wird, kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht an. Entscheidend ist, dass der Antragsteller über die erforderliche Baugenehmigung bisher nicht verfügt.

Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover

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Kein Anspruch auf Vergütung bei ruhender Approbation eines Arztes

Das ArbG Berlin hat entschieden, dass ein Arzt während des behördlich angeordneten Ruhens seiner Approbation keinen Anspruch auf Vergütung hat und zur Rückzahlung bereits geleisteter Vergütung verpflichtet ist (Az. 14 Ca 3796/22 und 14 Ca 11727/22).

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 08.08.2023 zum Urteil 14 Ca 3796/22 und 14 Ca 11727/22 vom 28.06.2023

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass ein Arzt während des behördlich angeordneten Ruhens seiner Approbation keinen Anspruch auf Vergütung hat und zur Rückzahlung bereits geleisteter Vergütung verpflichtet ist.

Der Kläger war seit 2016 befristet bis Ende Juni 2022 als Arzt in einem großen Berliner Krankenhaus angestellt. Im März 2018 ordnete das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg das Ruhen der Approbation des Klägers wegen Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung an und forderte diesen zur Rückgabe seiner Approbationsurkunde auf. Der Bescheid über das Ruhen seiner Approbation ging dem Kläger an seiner bei der Ärztekammer hinterlegten Wohnanschrift zu und wurde bestandskräftig. Dies hatte zur Folge, dass der Kläger den ärztlichen Beruf bis zur Aufhebung der Ruhensanordnung nicht ausüben durfte. Dennoch war der Kläger in der Folgezeit ohne die erforderliche Berechtigung, als Arzt tätig zu werden, an 1.053 Operationen beteiligt, davon an 444 als erster Operateur.

Nachdem der Kläger, der zwischenzeitlich verzogen war, die Approbationsurkunde nicht zurücksandte, stellte die zuständige Behörde Nachforschungen bezüglich der Wohnanschrift des Klägers an. Ende Februar 2022 erreichte den Kläger, der behauptet, bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Ruhensanordnung gehabt zu haben, ein behördliches Schreiben mit der Aufforderung zur Rücksendung der Approbationsurkunde. Der Kläger informierte das beklagte Krankenhaus über das Ruhen seiner Approbation Ende März 2022. Das beklagte Krankenhaus zahlte dem Kläger für den Monat März 2022 daraufhin keine Vergütung.

Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage des Klägers abgewiesen und der von dem beklagten Krankenhaus erhobenen Widerklage auf Rückzahlung der in den letzten sechs Monaten gezahlten Nettovergütungen stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die von ihm geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht habe und diese aufgrund des Ruhens der Approbation trotz seiner physischen Leistungsfähigkeit und seiner erworbenen fachlichen Qualifikation nicht erbringen habe können. Ferner ging das Arbeitsgericht davon aus, das beklagte Krankenhaus habe die Zahlungen in der Vergangenheit ohne rechtlichen Grund geleistet und sei daher zur Rückforderung berechtigt. Eine Verrechnung mit den in dieser Zeit tatsächlich erbrachten Leistungen des Klägers erfolge nicht, da diese nicht mit einem positiven Wert zu bemessen seien. Dem beklagten Krankenhaus verbleibe im Hinblick auf potenzielle Regressforderungen kein zu berücksichtigender Vorteil durch das Tätigwerden des Klägers. Dass der Kläger keine Kenntnis von der Ruhensanordnung gehabt haben will, hielt das Arbeitsgericht für unbeachtlich, da die Unkenntnis jedenfalls auf ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen sei.

Gegen diese Entscheidung ist für den Kläger das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin

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Betreiber eines Indoorspielplatzes haftet nicht für Armbruch

Das LG Offenburg hat entschieden, dass die Betreiberin eines Indoorspielplatzes nicht für den Armbruch einer 5-jährigen Besucherin haftet, den diese durch den Zusammenstoß mit einem rutschenden Kind erlitten hat (Az. 1 S 76/22).

LG Offenburg, Pressemitteilung vom 08.08.2023 zum Urteil 1 S 76/22 vom 27.06.2023 (rkr)

Die Berufungskammer des Landgerichts Offenburg hat entschieden, dass die Betreiberin eines Indoorspielplatzes nicht für den Armbruch einer 5-jährigen Besucherin haftet, den diese durch den Zusammenstoß mit einem rutschenden Kind erlitten hat.

Beim Besuch eines Indoorspielplatzes stieß ein damals 5-jähriges Mädchen beim Rennen durch die Halle mit einem Kind zusammen, das gerade die zentral im Indoorspielplatz befindliche Rutsche heruntergerutscht war. Durch den Zusammenprall der beiden Kinder brach sich die Fünfjährige den Arm. Das Ende der Rutsche ist im Bereich des Auslaufs mit einer gelben Schaumstoffmatte ausgelegt, der übrige Boden in dem Bereich ist blau. Der Indoorspielplatz war durch den TÜV abgenommen worden.

Die Eltern des verunfallten Mädchens meinten, der Endbereich der Rutsche hätte besser gesichert werden müssen, um die Gefahr von Kollisionen zu vermeiden. Da für die Nutzung des Spielplatzes Eintritt zu zahlen sei, habe die Betreiberin des Indoorspielplatzes ganz besonders darauf zu achten, dass kein Unfall passiere. Die Eltern forderten ein Schmerzensgeld von mindestens 3.000 Euro.

Das Amtsgericht Offenburg hatte die Klage mit Urteil vom 11. November 2022 abgewiesen, da keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Betreiberfirma vorliege. Zwar müsse derjenige, der eine Gefahrenquelle schaffe, die notwendigen Schutzvorkehrungen treffen. Bei Kindern seien in besonderem Maß diejenigen Gefahren zu beachten, die ihnen aufgrund ihrer Unerfahrenheit, ihres Leichtsinns und Spieltriebes drohten. Allerdings müsse, auch wenn es um den Schutz von Kindern gehe, nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden; eine absolute Sicherheit könne und müsse nicht gewährleistet werden.

Das Landgericht Offenburg, 1. Zivilkammer, hat das Urteil des Amtsgerichts bestätigt. In seinem Urteil wies das Landgericht unter anderem darauf hin, dass die Betreiberin des Indoorspielplatzes die einschlägigen DIN-Normen beachtet hatte. Auf Spielplätzen sollen Kinder auch die Möglichkeit haben, ihre Grenzen kennenzulernen und mit Gefahren des täglichen Lebens umzugehen und diese zu beherrschen. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn die Kinder und Jugendlichen keinen Gefahren ausgesetzt werden dürften, die Klettergerüsten, Rutschen und sonstigen Spielgeräten immanent sind, führte Dr. Jens Martin Zeppernick, der Vorsitzenden der 1. Zivilkammer, in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus und warf die Frage auf, ob solche Spielplätze Kindern überhaupt noch Freude bereiten würden.

Das Urteil des Landgerichts Offenburg ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Offenburg

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Erfolgreicher Eilantrag gegen Baugenehmigung zur Erweiterung eines Busbetriebshofs

Die einem Busunternehmen erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung eines Betriebshofs ist rechtswidrig. So entschied das VG Koblenz (Az. 1 L 399/23).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 08.08.2023 zum Beschluss 1 L 399/23 vom 25.07.2023

Die einem Busunternehmen erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung eines Betriebshofs ist rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und gab einem Eilantrag gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Baugenehmigung statt.

Der Landkreis Mayen-Koblenz erteilte der Beigeladenen im Februar 2023 eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines Busbetriebshofs um zehn zusätzliche Stellplätze für Busse, versehen mit zahlreichen „Auflagen, Bedingungen und Hinweisen“ für die Durchführung des Vorhabens. Die Stellplätze sind in einem Abstand von bis zu 1,13 Metern zur rückwärtigen Grundstücksgrenze der Antragsteller errichtet worden.

Das Verwaltungsgericht Koblenz gab dem Eilantrag der Nachbarn statt und ordnete die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung an. Die Baugenehmigung verletze nachbarschützende Rechte, so die Koblenzer Richter. Sie verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Nach derzeitigem Sachstand sei die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots (Lärmschutz) nicht sichergestellt. Zwar sehe die Baugenehmigung u. a. für den Busbetriebshof lediglich Betriebszeiten von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr vor. Dies sei jedoch ersichtlich ungeeignet, wirksamen Lärmschutz für die Nachbarn zu gewährleisten. Wenngleich die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte nach dem zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten „Immissionsgutachten“ im vorgenannten Zeitraum eingehalten würden, so sei bei realistischer Betrachtungsweise von Anfang an mit einer Nutzung des Busbetriebshofs außerhalb der festgelegten Betriebszeiten zu rechnen gewesen. Um den Linienverkehr abwickeln zu können, müssten Busse nämlich auch vor 06:00 Uhr den Betriebshof verlassen und zum Teil erst nach 22:00 Uhr zurückkehren. Die zeitlichen Vorgaben in der Baugenehmigung seien damit nicht auf eine effektive Umsetzung angelegt. Vor diesem Hintergrund liege außerdem ein unzulässiger „Etikettenschwindel“ vor, da im Antragsverfahren nur Betriebszeiten von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr angegeben worden seien, das Vorhaben dagegen von vornherein darauf angelegt gewesen sei, ebenfalls nachts genutzt zu werden.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Fristlose Kündigung einer ehemaligen Geschäftsführerin der Klinikum Hochrhein GmbH war unwirksam

Die fristlose Kündigung ihrer damaligen Geschäftsführerin durch die Klinikum Hochrhein GmbH war unwirksam. So entschied das OLG Karlsruhe und sprach der ehemaligen Geschäftsführerin weitere Vergütungsansprüche zu (Az. 4 U 64/23).

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 08.08.2023 zum Urteil 4 U 64/23 vom 04.08.2023 (nrkr)

Die fristlose Kündigung ihrer damaligen Geschäftsführerin durch die Klinikum Hochrhein GmbH aus Waldshut-Tiengen im Juli 2017 war unwirksam. Mit dieser Begründung sprach der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe der ehemaligen Geschäftsführerin in einem Berufungsverfahren mit Urteil vom 4. August 2023 – wie bereits zuvor das Landgericht Waldshut-Tiengen mit erstinstanzlichem Urteil vom 30. März 2021 – weitere Vergütungsansprüche zu.

Die Kündigung war mit angeblichen Loyalitäts- und Verschwiegenheitsverstößen, fachlichen Defiziten sowie beständigen Drohungen mit einer Insolvenzantragstellung begründet worden. Die Geschäftsführerin war insbesondere beschuldigt worden, vertrauliche Interna an die Presse weitergegeben zu haben. Der Senat hat sich nach einer von ihm durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht davon überzeugen können, dass ein zur fristlosen Kündigung berechtigender Sachverhalt vorlag.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Dennoch ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Binnen eines Monats kann beim Bundesgerichtshof Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe

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Bundesrat will Mietpreisbremse nachschärfen

Der Bundesrat dringt auf eine Nachschärfung der sog. Mietpreisbremse. In ihrer dem Gesetzentwurf beigefügten Stellungnahme geht die Bundesregierung nicht konkret auf die Regelungsvorschläge ein. Sie verweist auf eigene mietpolitische Vorhaben und einem Forschungsvorhaben zum möblierten Mietwohnungsmarkt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.08.2023

Der Bundesrat dringt auf eine Nachschärfung der sog. Mietpreisbremse. Zum einen will die Länderkammer die Mietpreisbremse auch bei der Vermietung möblierter Wohnungen zur Geltung bringen; zum anderen sollen die Regelungen zur Kurzzeitvermietung präziser gefasst werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates (20/7850) vor, den die Länderkammer in ihrer Sitzung am 16. Juni 2023 beschlossen hatte.

(…)

In ihrer dem Gesetzentwurf beigefügten Stellungnahme geht die Bundesregierung nicht konkret auf die Regelungsvorschläge ein. Sie verweist auf eigene mietpolitische Vorhaben und einem Forschungsvorhaben zum möblierten Mietwohnungsmarkt. „Die Bundesregierung wird auf der Grundlage dieses Schlussberichts sowie gegebenenfalls weiterer Analysen gesetzgeberische Handlungsbedarfe prüfen. Dabei wird sich die Bundesregierung auch vertieft mit den Vorschlägen des Bundesrates auseinandersetzen“, heißt es in der Stellungnahme.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 589/2023

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Keine Reise nach Dubai ohne Reisepass

Es besteht keine Hinweispflicht des Reisebüros auf Notwendigkeit eines Reisepasses für Auslandsreisen. Das AG München wies daher Schadensersatzansprüche aus einem Reisevertrag ab (Az. 171 C 3319/23).

AG München, Pressemitteilung vom 07.08.2023 zum Urteil 171 C 3319/23 vom 12.07.2023 (nrkr)

Keine Hinweispflicht des Reisebüros auf Notwendigkeit eines Reisepasses für Auslandsreisen

Im Streit um Schadensersatzansprüche aus einem Reisevertrag wies das Amtsgericht München eine Klage auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 2.200 Euro ab.

Der Kläger hatte bei dem beklagten Reiseunternehmen zum Preis von 2.200 Euro eine einwöchige Pauschalreise für sich und eine Mitreisende im November 2022 nach Dubai gebucht. Mangels gültigen Reisepasses konnte der Kläger die Reise nicht antreten und forderte das Reiseunternehmen zur Rückzahlung des Reisepreises auf.

Der Kläger begründete dies damit, dass er durch das Reisebüro nicht explizit über Pass- und Visumserfordernisse oder Fristen zur Erlangung entsprechender Dokumente informiert worden sei.

Das Amtsgericht München wies die Klage auf Schadensersatz mangels Verletzung von Informationspflichten ab und führte in den Entscheidungsgründen wie folgt aus:

„Ein Zahlungsanspruch ergibt sich weder aus §§ 651i Abs. 1, 3 Nr. 7, 651n Abs. 2 BGB i. V. m. § 651d Abs. 1 BGB noch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB i. V. m. § 651d Abs. 1 BGB, da es bereits an einer Verletzung von Informationspflichten i. S. d. § 651d Abs. 1 BGB durch die Beklagte bzw. das vermittelnde Reisebüro fehlt. (…)

Die besonderen Gewährleistungsrechte des Reisevertragsrechts sind zwar mit Abschluss des Vertrags anwendbar (…). Es besteht jedoch schon keine Informationspflicht der Beklagten als Reiseveranstalter über das Erfordernis des „Vorhandenseins“ eines (gültigen) Reisepasses. (…)

In Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB findet sich die explizite Regelung einer vorvertraglichen Unterrichtungspflicht, wonach der Reiseveranstalter den Reisenden über „allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes“, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa informieren muss. Ist der Hinweis hinreichend und rechtzeitig gegeben, muss wiederum der Reisende entsprechend seiner Mitwirkungspflicht die erforderlichen Dokumente vorhalten (…).

Der Hinweis auf die Notwendigkeit des „Vorhandenseins“ eines (gültigen) Reisepasses ist allerdings nicht von Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB umfasst, da es sich um eine Selbstverständlichkeit handelt. Dies ergibt sich insbesondere aus den hinter Art. 250 § 3 EGBGB stehenden teleologischen Erwägungen.

Demnach sollen die den Reiseveranstalter treffenden Informationspflichten den Reisenden auf Umstände hinweisen, die ihm möglicherweise unbekannt sind, weil dieser mit der Reise gerade auch unbekanntes Terrain erkunden möchte. Der Reiseveranstalter hat die hierfür erforderliche Organisation übernommen und somit ein Informationsgefälle gegenüber dem Reisenden auszugleichen. Mit den reiserechtlichen Informationspflichten soll der Reisekunde deshalb vornehmlich über Umstände informiert werden, die ihm unbekannte Gegebenheiten am Reiseziel sowie den Transport dorthin betreffen und für das Gelingen der Reise erforderlich sind, wozu auch aufenthaltsrechtliche Bestimmungen gehören, ohne deren Beachtung der Reisende das Reiseziel nicht betreten darf.

Die Pflicht zur Information über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse bezieht sich allerdings allein auf solche Erfordernisse, die sich aus dem Reise- oder Transitland ergeben, das der Reisende betreten möchte. Der BGH geht daher in seinem Urteil vom 20.05.2014 (X ZR 134/13 – Rn. 12 f., NJW 2014, 2955 zur Einreise eines italienischen Klägers in die Vereinigten Staaten) davon aus, dass die „Gültigkeit“ eines Reisepasses für eine Reise eine Selbstverständlichkeit darstellt und kein sich aus dem Reiseland selbst ergebendes Erfordernis, auf das der Reisende hinzuweisen ist.

Die Gültigkeit betrifft vielmehr nationale Vorschriften, die der Reisende einzuhalten hat. Die Annahme einer solchen Selbstverständlichkeit muss daher erst Recht für das „Vorhandensein“ eines Reisepasses gelten. Der Umstand, dass ein Reisedokument benötigt wird, ist nicht allein reiseerfahrenen Touristen bekannt und für solche offenkundig. Schon die allgemeine Lebenserfahrung lässt durch den Begriff „Reise“-Pass darauf schließen, dass ein entsprechendes Dokument grundsätzlich für Reisen erforderlich ist. Auch inländische Bestimmungen, insbesondere die Passpflicht (vgl. §§ 1, 3 PaßG), zeugen davon, dass sich die Notwendigkeit des Vorhandenseins eines Reisepasses nicht erst aus den Erfordernissen des Reiselandes – hier den Vereinigten Arabischen Emiraten – ergibt, sondern vielmehr aus nationalen Bestimmungen.

Etwas anderes kann sich auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass innerhalb der Europäischen Union zur Gewährleistung der Freizügigkeit von Unionsbürgern (Art. 21 AEUV) die Besonderheit gilt, die das Vorhandensein eines Personalausweises für Reisen innerhalb der EU-Grenzen ausreichen lässt. Die Freizügigkeit stellt eine unionsrechtliche Ausnahme für Reisen, nicht die Regel dar.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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BMWK veröffentlicht „Bundesregelung Transformationstechnologien“

Das BMWK hat die sog. Bundesregelung Transformationstechnologien veröffentlicht. Sie setzt den neuen Beihilferahmen der EU-Kommission, das sog. Temporary Crisis and Transition Frameworks (TCTF), in deutsches Recht um.

BMWK, Pressemitteilung vom 07.08.2023

Rechtsrahmen für Förderung von Transformationstechnologien steht und ist beihilferechtlich genehmigt

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die sog. Bundesregelung Transformationstechnologien veröffentlicht. Die Bundesregelung Transformationstechnologien setzt den neuen Beihilferahmen der Europäischen Kommission, das sog. Temporary Crisis and Transition Frameworks (TCTF), in deutsches Recht um. Die Bundesregelung ist von der Europäischen Kommission bereits beihilferechtlich genehmigt worden. Sie bietet künftig national die Rechtsgrundlage dafür, dass Bund und Länder spezifische Förderprogramme erlassen können, um die Produktion von ausgewählten Transformationstechnologien finanziell zu fördern und anzureizen.

Deutschland ist eines der ersten europäischen Mitgliedsländer, die die Chancen und Möglichkeiten des neuen Beihilferahmens der EU-Kommission nutzt. Dieser im März 2023 von der Europäischen Kommission vorgelegte Rahmen ermöglicht es Investitionen in Sektoren und Technologien zu fördern, die für den Übergang hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft von strategischer Bedeutung sind. Zu diesen sog. Netto-Null-Technologien zählen beispielsweise Solarpaneele, Batteriezellen, Windturbinen und Wärmepumpen.

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck: „Produktionsanlagen haben eine enorm wichtige Rolle bei der anstehenden Transformation hin zur Nutzung erneuerbarer Energien. Wir benötigen weitaus mehr Kapazitäten für die Herstellung von Windkraftanlagen, Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen, Batterien sowie deren Komponenten. Wir wollen eine technisch souveräne Industrie, die in großen Stückzahlen Anlagen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien in Deutschland herstellen kann. Daher ist die neue Bundesregelung ein ganz wichtiger Förderrahmen und wir begrüßen es sehr, dass die Europäische Kommission diesen so zügig genehmigt hat.“

Die neue Bundesregelung ermöglicht ein effizientes Vorgehen bei künftigen Förderprogrammen. Förderprogramme von Bund oder Bundesländern, die die Voraussetzungen der „Bundesregelung Transformationstechnologien“ einhalten, müssen ihrerseits nicht mehr beihilferechtlich bei der Europäischen Kommission notifiziert werden. Auch Projekte, die auf der Basis dieser Förderrichtlinien Zuwendungen von Bund oder Bundesländer erhalten, benötigen keine weiteren Genehmigungsverfahren bei der Europäischen Kommission. Das spart sehr viel Zeit und baut Bürokratie ab.

Am 19. Juli 2023 hatte die Europäische Kommission die „Bundesregelung Transformationstechnologien“ beihilferechtlich genehmigt. Mit der Publikation wird der Regelungstext der neuen Bundesregelung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Bundesregelung Transformationstechnologien wird schon in sehr naher Zukunft dabei helfen, weitere Investitionen in Sektoren, die für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft von strategischer Bedeutung sind, deutlich zu beschleunigen und zu verstärken. Sie trägt dazu bei, Wertschöpfung und qualifizierte Arbeitsplätze im Bereich der erneuerbaren Energien aufzubauen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Hausverbot des Hessischen Staatstheaters Wiesbaden rechtswidrig

Das VG Wiesbaden entschied, dass das durch den Intendanten des Hessischen Staatstheaters Wiesbaden gegen einen langjährigen Orchestermusiker ausgesprochene Hausverbot rechtswidrig ist (Az. 2 K 237/23).

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 04.08.2023 zum Urteil 2 K 237/23 vom 27.07.2023 (nrkr)

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden entschied mit Urteil vom 27.07.2023, dass das durch den Intendanten des Hessischen Staatstheaters Wiesbaden gegen einen langjährigen Orchestermusiker ausgesprochene Hausverbot rechtswidrig ist.

Beklagt war das Land Hessen, vertreten durch das Ministerium für Wissenschaft und Kunst als Träger der öffentlichen Einrichtung Hessisches Staatstheater Wiesbaden. Dem Kläger wurde im September 2022 ein unbefristetes Hausverbot für das gesamte Gelände des Staatstheaters erteilt. Ihm war es dadurch weder möglich, Aufführungen des Staatstheaters zu besuchen, noch dort weiter als Gastmusiker zu arbeiten. Hintergrund waren interne Streitigkeiten im Staatstheater hinsichtlich der Besetzung der Stelle des Orchesterdirektors. Nach der Ansicht des Intendanten habe sich der Kläger in der Presse beleidigend gegenüber dem neuen Orchesterdirektor geäußert, unwahre Behauptungen über den Intendanten aufgestellt und den Hausfrieden gestört.

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden gab der Klage im Rahmen der Beratung am 27.07.2023 im schriftlichen Verfahren statt. Die Prozessbeteiligten hatten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Nun liegen die Urteilsgründe vor.

Das Hausverbot sei bereits formell rechtswidrig. Der Intendant sei nicht für den Ausspruch des Hausverbots zuständig gewesen. Das Hausrecht werde als Teil der Theaterverwaltung durch den Geschäftsführenden Direktor ausgeübt. Soweit durch das Hausverbot weitere Tätigkeiten des Klägers als Musiker untersagt worden seien, wäre der Intendant hierfür nur gemeinsam mit dem Geschäftsführenden Direktor zuständig gewesen.

Auch sei das Hausverbot materiell rechtswidrig. Es sei nicht verhältnismäßig, da es zeitlich unbefristet ausgesprochen worden sei. Der Intendant habe nicht geprüft, ob mildere Mittel zur Verfügung stünden, etwa ein zeitlich befristetes Hausverbot. Das dem Kläger vorgeworfene Fehlverhalten sei nicht so gravierend, dass es ein unbefristetes Hausverbot rechtfertigen könne. Ob das Hausverbot überhaupt ein legitimes Ziel verfolge und dazu geeignet sei, das dem Kläger vorgeworfene Verhalten, insbesondere Äußerungen in Zeitungen, zu unterbinden, ließ die Kammer aufgrund der fehlenden Zuständigkeit des Intendanten und der Unverhältnismäßigkeit des Hausverbots offen.

Das Urteil (Az. 2 K 237/23.WI) ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Monats nach Zustellung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Hessische Verwaltungsgerichtshof.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden

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Orphan Drug-Marktexklusivität – Arzneimittel „Eculizumab“

Die für das Patentrecht zuständige 21. Zivilkammer des LG München I hat ihre bereits erlassene einstweilige Verfügung wegen Verletzung des Rechts auf Marktexklusivität für seltene Leiden überwiegend bestätigt (Az. 21 O 6235/23).

LG München I, Pressemitteilung vom 04.08.2023 zum Urteil 21 O 6235/23 vom 04.08.2023

Mit Urteil vom 04.08.2023 hat die für das Patentrecht zuständige 21. Zivilkammer des Landgerichts München I ihre bereits erlassene einstweilige Verfügung wegen Verletzung des Rechts auf Marktexklusivität für seltene Leiden überwiegend bestätigt (Az. 21 O 6235/23).

Die von einem Wettbewerber im Arzneimittelsektor verklagten Pharmaunternehmen wurden im einstweiligen Rechtsschutz zur Unterlassung des Vertriebs ihres Medikaments für seltene Leiden ohne bestimmte, im Einzelnen im Tenor benannte begleitende Maßnahmen zum Schutz des Orphan Drug-Marktexklusivitätsrechts der Verfügungsklägerin verurteilt.

Die Unternehmensgruppe der Verfügungsklägerin vertreibt ein Medikament, das für vier seltene Krankheiten zugelassen ist: die paroxysmale nächtliche Hämoglobinurie („PNH“), das atypische Hämolytisch-Urämische Syndrom („aHUS“), die refraktäre generalisierte Myasthenia Gravis („gMG“), und Neuromyelitis-Optica-Spektrum-Erkrankungen („NMOSD“). Für drei der Krankheiten, nämlich aHUS, gMG und NMOSD hält sie neben der Marktzulassung auch Exklusivitätsrechte für seltene Leiden gemäß der Verordnung (EG) 141/2000. Für die Krankheit PNH ist das Marktexklusivitätsrecht bereits abgelaufen.

Die Unternehmensgruppe der Verfügungsbeklagten hat für ihr Medikament, ein sog. Biosimilar zu dem Referenzprodukt der Klägerin, die Zulassung für die Indikation PNH erlangt und es auf den deutschen Markt gebracht. Nach Erlass der Beschlussverfügung wurde das Medikament wieder vom Markt genommen.

Zur Überzeugung der Kammer liegen die Voraussetzung für die Gewährung einer Unterlassungsverfügung vor.

Die Beklagtenseite hatte angeführt, dass die Orphan-Drugs-Verordnung nur ein (öffentlich-rechtliches) Zulassungsverbot ausspreche, aus dem sich kein zivilrechtlicher Verbotsanspruch gegen Wettbewerber herleiten lasse.

Die Kammer bejahte gleichwohl einen zivilrechtlichen Verbotsanspruch. Das Marktexklusivitätsrecht der Verordnung 141/2000/EG für orphan drugs ist nach der Überzeugung der Kammer ein absolutes, subjektives Recht. Inhalt des vom Verordnungsgeber gewährten Marktexklusivitätsrechts ist es jedenfalls auch, gegenüber Wettbewerbern Schutz vor Beeinträchtigungen oder Verletzungen der gewährten Marktexklusivität für orphan drugs zu gewähren. Nach dem Verständnis der Kammer wollte der Verordnungsgeber mit dem Marktexklusivitätsrecht eine über die bloße Zulassungssituation hinausgehende Rechtsposition schaffen. Das Marktexklusivitätsrecht ist nach der Verordnung der maßgebliche Anreiz für Investitionen im Bereich der orphan drugs. Das kann nur gelingen, wenn (über die regulatorische Zulassungssituation hinaus) dem Inhaber die Möglichkeit gegeben wird, individuell gegen Umgehungen seines Rechts vorzugehen.

Die Kammer ist der Auffassung, dass die Verfügungsbeklagten als sog. mittelbare Handlungsstörer durch Empfehlungsschreiben einen adäquat-kausalen Beitrag für eine indikationsübergreifende Verwendung ihres Medikaments auch in den drei für die Unternehmensgruppe der Klägerin geschützten Indikationen gesetzt haben. Die von der Verfügungsklägerin glaubhaft gemachte Begehungsgefahr haben die Verfügungsbeklagten bis zum maßgeblichen Schluss der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumt. Rechtsfolge ist die Anordnung, das angegriffene Medikament nicht ohne bestimmte, im Tenor benannte Schutzmaßnahmen zu vertreiben.

Die Erhebung der Hauptsacheklage ist angeordnet.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund

Der Begriff „Orphan Drug“ steht für Medikamente, die für die Behandlung seltener Krankheiten vorgesehen sind. Sie werden auch als „Arzneimittel für seltene Leiden“ bezeichnet. Diese Medikamente sind wegen ihres teilweisen sehr kleinen Marktes, da sie nur bei seltenen Erkrankungen zum Einsatz kommen, und wegen ihres daher geringen Umsatzes für die pharmazeutische Industrie nach Einschätzung der EU-Kommission nicht interessant.

Quelle: Landgericht München I

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