Vorstand und Geschäftsführer haften nicht persönlich für Kartell-Geldbußen eines Unternehmens

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Vorstand und Geschäftsführer nicht persönlich für Geldbußen eines Unternehmens haften (VI-6 U 1/22 (Kart)).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 27.07.2023 zum Urteil VI-6 U 1/22 (Kart) vom 27.07.2023

Der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 27.07.2023 entschieden, dass Vorstand und Geschäftsführer nicht persönlich für Geldbußen eines Unternehmens haften.

Die Klägerinnen hatten den Beklagten wegen seiner Beteiligung an einem Edelstahlkartell auf Schadensersatz verklagt. Der Beklagte war Geschäftsführer der klagenden GmbH und Vorstandsvorsitzender der klagenden AG, zweier miteinander verbundener Edelstahlunternehmen gewesen. In diesen Funktionen hatte der Beklagte in der Zeit von Juli 2002 bis Ende 2015 – insbesondere seit 2012 auch als Vorstandsvorsitzender eines maßgeblichen Branchenverbandes – regelmäßig an dem Austausch wettbewerblich sensibler Informationen teilgenommen. Das Bundeskartellamt hatte in dem anschließenden Bußgeldverfahren gegen zehn Edelstahlunternehmen, zwei Branchenverbände und siebzehn verantwortliche Personen – darunter den Beklagten – Geldbußen in Höhe von insgesamt rund 355 Mio. Euro verhängt. Gegen die GmbH hatte das Bundeskartellamt ein Bußgeld in Höhe von 4,1 Mio. Euro und gegen den Beklagten persönlich ein weiteres Bußgeld festgesetzt. Gegen die AG wurde im Hinblick auf das Bußgeld gegen die GmbH kein Bußgeld festgesetzt.

Die klagende GmbH fordert von dem Beklagten Schadenersatz in Höhe des gegen das Unternehmen festgesetzten Bußgeldes. Die klagende AG verlangt Erstattung der Aufklärungs- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von mehr als einer Mio. Euro. Darüber hinaus begehren beide Klägerinnen die Feststellung, dass der Beklagte für alle aus dem Kartell resultierenden Zukunftsschäden hafte.

Mit Urteil vom 10.12.2021 hatte das Landgericht Düsseldorf (Az.: 37 O 66/20 (Kart)) die Klage hinsichtlich des Unternehmens-Bußgeldes sowie der geltend gemachten Aufklärungs- und Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Im Übrigen hatte das Landgericht festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, den Klägerinnen Schadensersatz für alle weiteren Zukunftsschäden zu leisten, die aus dem Wettbewerbsverstoß resultierten.

Der 6. Kartellsenat unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Prof. Dr. Ulrich Egger hat das landgerichtliche Urteil bestätigt. Der Senat geht davon aus, dass der Beklagte vorsätzlich an dem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch mitgewirkt habe. Der Beklagte habe sich auch nicht in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden. So habe er sich etwa auf den Sitzungen des Edelstahl-Vereinigung e.V. mit anderen Wettbewerbern über wettbewerblich sensible Informationen wie die aktuelle Auftragslage, die Entwicklung der Lagerbestände, Produktionsstillstände und beabsichtigte Preiserhöhungen ausgetauscht. Vor diesem Hintergrund sei es fernliegend, dass ihm die Kartellrechtswidrigkeit nicht bewusst gewesen sein soll.

Das Landgericht habe zutreffend entschieden, dass hinsichtlich des gegen die GmbH festgesetzten Bußgeldes kein Regress gegen den Beklagten in Betracht komme. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers und des Vorstandes, hier des Beklagten, für Kartellbußen eines Unternehmens scheide aus. Andernfalls werde die kartellrechtliche Wertung unterlaufen, wonach – wie vorliegend – getrennte Bußgelder gegen die handelnde Person und das Unternehmen selbst festgesetzt werden. Die kartellrechtlichen Vorschriften sähen jeweils getrennte Bußgeldnormen für die handelnden Personen und das beteiligte Unternehmen, auch der Höhe nach, vor. Durch den Rückgriff auf den Geschäftsführer bestehe darüber hinaus die Gefahr, dass der Sanktionszweck eines Unternehmensbußgeldes gefährdet werde. So könnten Unternehmen sich durch den Rückgriff auf Geschäftsführer und Vorstände faktisch ihrer kartellrechtlichen Bußgeldverantwortung entziehen. Dies gelte erst recht, wenn Vorstand und Geschäftsführer über eine sog. „D&O-Versicherung“ haftpflichtversichert seien und die Deckungssumme weit höher sei als das gegen das Unternehmen verhängte Bußgeld.

Da die Aufklärungs- und Verteidigerkosten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen vor dem Bundeskartellamt stünden, könnten diese Kosten ebenfalls nicht erstattet verlangt werden.

Es bleibe mithin eine Haftung des Geschäftsführers und Vorstandes für zivilrechtliche Ansprüche Dritter, die aufgrund des Kartells geschädigt worden seien. Die vom Beklagten geltend gemachte Verjährung greife nicht. Die mehreren Treffen bildeten im Rahmen einer einheitlichen Grundabsprache eine Bewertungseinheit, so dass die Verjährung der Ansprüche gegen das Leitungsorgan nicht nach jedem Treffen gesondert, sondern erst mit dem letzten Treffen beginne.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Bislang ist keine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser in der Literatur und Rechtsprechung umstrittenen Frage der persönlichen Haftung von Vorstand und Geschäftsführern für Geldbußen eines Unternehmens ergangen.

Quelle: OLG Düsseldorf

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Minderjährige Asylbewerber: Ablehnung medizinischer Leistungen nur mit besonderer Begründung

Will eine Behörde bei minderjährigen Asylbewerbern die Kostenübernahme für medizinisch erforderliche Behandlungen verweigern, weil diese nicht zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich seien, so bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung. Dies hat das LSG Niedersachsen-Bremen im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden (Az. L 8 AY 16/23 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 27.07.2023 zum Beschluss L 8 AY 16/23 B ER vom 20.06.2023

Will eine Behörde bei minderjährigen Asylbewerbern die Kostenübernahme für medizinisch erforderliche Behandlungen verweigern, weil diese nicht zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich seien, so bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 2006 geborene Antragsteller ist georgischer Staatsbürger und leidet seit seiner Geburt an einer chronisch-progressiv verlaufenden Erkrankung. Folgen dieser Erkrankung sind Kleinwuchs, schwere Knochenwachstumsstörungen, eine Deformation des Brustkorbes sowie eine ausgeprägte mehrdimensionale Achsenfehlstellung in den Kniegelenken sowie dauerhafte, starke Schmerzen. Er benötigt einen Rollstuhl. Seine Eltern reisten mit ihm im Jahr 2022 nach Deutschland ein, um für ihn eine bessere medizinische Versorgung zu erlangen. Die Asylanträge wurden abgelehnt, die dagegen gerichtete Klage ist noch anhängig.

Die untersuchenden Ärzte und das Gesundheitsamt sprachen sich für eine zeitnahe chirurgische Operation des Antragsstellers in einer Spezialklinik aus. Dadurch könne er schmerzarm bis schmerzfrei werden und unter Umständen ohne Hilfsmittel laufen. Die voraussichtlichen Operationskosten betragen rund 17.600 Euro. Der zuständige Landkreis lehnte die Übernahme der Kosten ab. Die Operation sei angesichts der Ausreisepflicht des Antragstellers, der Androhung der Abschiebung und des absehbar nur vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland nicht erforderlich und auch nicht zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten.

Das Sozialgericht Braunschweig hat den Landkreis im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten für die geplante Operation zu übernehmen. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat diese Entscheidung nun bestätigt.

Dabei hat der erkennende Senat seine Rechtsprechung zu Leistungen für die medizinische Behandlung von Minderjährigen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz präzisiert. Danach müsse vor allem bei Kindern im Lichte des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und unter Berücksichtigung der UN-Kinderrechtskonvention besonders gerechtfertigt werden, wenn eine nach den hiesigen Lebensverhältnissen medizinisch erforderliche Behandlungsmaßnahme als nicht zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich abgelehnt werden soll. Die Behörde müsse dazu neben den Umständen des Einzelfalles auch die Qualität des betroffenen (Grund-)Rechts, das Ausmaß und die Intensität der tatsächlichen Beeinträchtigung im Falle der Leistungsablehnung sowie die voraussichtliche und bisherige Aufenthaltsdauer des Ausländers in Deutschland einbeziehen.

Durch die Operation bestehe in diesem konkreten Fall die Aussicht, dass der Antragsteller künftig nicht mehr auf einen Rollstuhl angewiesen sei und ggf. sogar ohne Hilfsmittel schmerzarm bzw. schmerzfrei laufen könne. Nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere auch der prognostisch längeren Aufenthaltsdauer des Klägers in Deutschland, sei es sachlich nicht gerechtfertigt, dem minderjährigen Antragsteller die medizinisch dringend indizierte Maßnahme vorzuenthalten.

Hinweis: Ähnliche Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren: L 8 AY 19/22.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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BGH: Kund:innen des insolventen Versorgers BEV steht Neukundenbonus zu

Ein versprochener Neukundenbonus darf nicht nachträglich gestrichen werden. Das hat der BGH im Falle des Insolvenzverwalters der BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH auf Klage des vzbv geurteilt.

vzbv, Pressemitteilung vom 27.07.2023

Grundlage für Zahlungsaufforderungen des Insolvenzverwalters war nicht rechtmäßig

  • Energieversorger BEV lockte Kund:innen mit Neukundenbonus.
  • Nach der BEV-Insolvenz knüpfte Insolvenzverwalter den Bonus an Bedingung.
  • vzbv klagte dagegen und bekam nun auch vom BGH recht.

Ein versprochener Neukundenbonus darf nicht nachträglich gestrichen werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 27. Juli im Falle des Insolvenzverwalters der BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH geurteilt. Der Strom- und Gasanbieter hatte mit attraktiven Neukundenboni gelockt. Nach der Insolvenz im Jahr 2019 sollte der Bonus nicht mehr für alle Kund:innen gelten. Dagegen reichte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eine Musterfeststellungsklage ein und bekam in letzter Instanz erneut recht.

„Verbraucher:innen müssen sich auf vertragliche Zusagen verlassen können. Nachträgliche einseitige Anpassungen darf es nicht geben, auch nicht nach einer Insolvenz. Es ist wichtig, dass der Bundesgerichtshof dies jetzt im Fall des Energieversorgers BEV bestätigt und damit im Sinne der Verbraucher:innen entschieden hat“, sagt Ronny Jahn, Leiter Team Musterfeststellungsklagen beim vzbv.

BGH kassiert Streichung des Neukundenbonusses

In den Verträgen mit dem Energieanbieter BEV gab es keine Einschränkung, dass der Neukundenbonus nur nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gezahlt wird. Das hatte bereits das Oberlandesgericht München in der ersten Instanz festgestellt und der BGH hat dieses Urteil heute bestätigt. Endabrechnungen des Insolvenzverwalters müssen demnach den Neukundenbonus unabhängig von der Vertragslaufzeit berücksichtigen. Für Verbraucher:innen kann das je nach Höhe der Forderung bedeuten, dass diese für sie geringer ausfällt oder sie gar nichts nachzahlen müssen.

2019 hatte der BEV-Insolvenzverwalter Kund:innen zu Nachzahlungen aufgefordert, da er bei der Schlussrechnung den Neukundenbonus von bis zu 25 Prozent Rabatt herausgerechnet hatte. So entstanden Nachforderungen häufig zwischen 100 und 200 Euro. Betroffen waren Kund:innen, deren Verträge zum Zeitpunkt der Abrechnung weniger als ein Jahr liefen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Mehr als 5.000 Menschen hatten sich der Musterfeststellungsklage des vzbv im Jahr 2019 angeschlossen.

Quelle: vzbv

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Bestattungskosten auch für unbekannten Halbbruder zu tragen

Die Kosten für die Bestattung eines Halbbruders sind grundsätzlich auch dann zu tragen, wenn das von der Ordnungsbehörde in Anspruch genommene Geschwister erst nach dem Todesfall von dem Verwandtschaftsverhältnis erfahren hat. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 K 425/22).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 27.07.2023 zum Urteil 3 K 425/22 vom 19.07.2023

Die Kosten für die Bestattung eines Halbbruders sind grundsätzlich auch dann zu tragen, wenn das von der Ordnungsbehörde in Anspruch genommene Geschwister erst nach dem Todesfall von dem Verwandtschaftsverhältnis erfahren hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der Kläger wurde von der beklagten Ordnungsbehörde als nächster Verwandter zur Bestattung seines verstorbenen, als Jugendlicher von einem anderen Elternpaar adoptierten Halbbruders aufgefordert. Nachdem der Kläger der Aufforderung nicht nachkam, zog der Beklagte ihn (und seine Schwester jeweils) anteilig zu den Kosten heran, die der Behörde bei der Vornahme der Einäscherung und Urnenbeisetzung im Wege der Ersatzvornahme entstanden waren. Gegen die beiden Bescheide wandte sich der Kläger mit seinen Widersprüchen und machte geltend: Er habe erst durch den Beklagten erfahren, dass er einen älteren Halbbruder habe. Insbesondere ihre gemeinsame leibliche Mutter habe niemals von ihm erzählt. Es sei unbillig, so plötzlich mit der Durchführung der Bestattung einer fremden Person und der damit verbundenen Kosten belastet zu werden. In der Zwischenzeit habe er zudem die Erbschaft nach dem Halbbruder ausgeschlagen. Er dürfe auch deshalb nicht in Anspruch genommen werden, weil das rheinland-pfälzische Bestattungsrecht nicht für ihn als in Hessen lebendem Bürger gelte. Die Widersprüche und die erhobene Klage blieben ohne Erfolg.

Der Kläger habe zur Bestattung seines Halbbruders und der damit verbundenen Kosten herangezogen werden dürfen. Könne – wie hier – ein Erbe nicht rechtzeitig ermittelt oder in Anspruch genommen werden, seien gemäß dem rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetz Verwandte nach abgestuftem Grad der verwandtschaftlichen Beziehung (so auch Geschwister) für die Bestattung des Verstorbenen in einem gesetzlich vorgegebenen kurzen Zeitrahmen verantwortlich. Kämen sie dieser Verpflichtung nicht nach, könne die Ordnungsbehörde aus Gefahrenabwehrgründen die Bestattung vornehmen und die Kosten dem verpflichteten Verwandten auferlegen. Es liege kein besonderer Härtefall vor, der hier ausnahmsweise die Bestattungspflicht des Klägers entfallen lasse. Ein fehlendes familiäres Näheverhältnis zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen stelle die Zumutbarkeit der Bestattung regelmäßig nicht in Frage. Die gesetzliche Pflichtenstellung knüpfe nämlich lediglich an das objektiv bestehende nahe Verwandtschaftsverhältnis an; dadurch stünden die Bestattungspflichtigen dem Verstorbenen näher als die Allgemeinheit, die ansonsten für die Bestattungskosten einzustehen hätte. Die Erbausschlagung berühre die gesetzliche öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht ebenfalls nicht. Diese könne auch einen außerhalb von Rheinland-Pfalz lebenden Verwandten treffen, weil der die Wirkungen des rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetzes auslösende Tod des Halbbruders in Rheinland-Pfalz eingetreten sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Verwaltungsverfahren: BRAK begrüßt Einführung von Schriftformersatz per beA

Anwälte können gegenüber Gerichten die Schriftform wahren, wenn sie Schriftsätze aus ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einreichen. Das will ein aktueller Gesetzentwurf künftig auch gegenüber Behörden ermöglichen. Die BRAK begrüßt das, kritisiert aber die Einschränkung von Beteiligungsrechten in Verwaltungsverfahren durch denselben Gesetzentwurf.

BRAK, Mitteilung vom 26.07.2023

Anwältinnen und Anwälte können gegenüber Gerichten die Schriftform wahren, wenn sie Schriftsätze aus ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einreichen. Das will ein aktueller Gesetzentwurf künftig auch gegenüber Behörden ermöglichen. Die BRAK begrüßt das, kritisiert aber die Einschränkung von Beteiligungsrechten in Verwaltungsverfahren durch denselben Gesetzentwurf.

Die Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie erschwerten unter anderem auch die Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungs- und Genehmigungsverfahren. Um dem zu begegnen, ermöglichte der Gesetzgeber im Mai 2020 durch das Planungssicherstellungsgesetz, das bestimmte Verfahrensschritte digital durchgeführt werden, etwa die öffentliche Bekanntmachung, die Auslegung von Dokumenten sowie erforderliche Erörterungen. Die Regelungen des Planungssicherstellungsgesetzes gelten, nach mehrfacher Verlängerung, noch bis zum 31.12.2023. Mit dem Anfang Juli vorgelegten Entwurf für ein Fünftes Gesetz zur Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (5. VwVfÄndG) sollen diese Regelungen nunmehr im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht verstetigt werden. Insbesondere sollen Online-Konsultationen und Video- bzw. Telefonkonferenzen als Ersatz für die Erörterung oder mündliche Verhandlung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit dauerhaft möglich sein.

Zudem will der Gesetzgeber den elektronischen Schriftformersatz auch in Verwaltungsverfahren einführen. Damit greift er eine Forderung aus der Anwaltschaft auf, das besondere elektronische Anwaltspostfach nicht nur gegenüber Gerichten, sondern auch gegenüber Behörden als zusätzlichen Schriftformersatz neben der qualifizierten elektronischen Signatur nutzen zu können.

Die entsprechende Änderung des § 3a VwVfG begrüßt die BRAK ausdrücklich. Sie weist in ihrer Stellungnahme indes darauf hin, dass zur Vermeidung von Unklarheiten die Formulierungen zur Nutzung des sicheren Übermittlungswegs aus den Verfahrensordnungen für die Zivil- und Fachgerichtsbarkeiten übernommen werden sollten. Dazu unterbreitet sie einen konkreten Formulierungsvorschlag. Außerdem regt sie an, den sog. sicheren Übermittlungsweg nicht nur in allgemeinen Verwaltungsverfahren nach § 3a VwVfG einzurichten, sondern auch in sozial- und steuerrechtlichen Verwaltungsverfahren.

Dass die Öffentlichkeitsbeteiligung, wie sie im Planungssicherstellungsgesetz für die Zeiten der COVID-Pandemie vorgesehen war, nunmehr als Regelfall eingeführt werden soll, kritisiert die BRAK hingegen. Den Grund für lang dauernde Verfahren sieht sie nicht im – ohnehin bereits auf ein nurmehr rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügendes Niveau reduzierten – Verfahrensrecht, sondern in den Anforderungen des materiellen Rechts. Eine weitere Beschränkung von Beteiligungsrechten würde daher aus Sicht der BRAK Verfahren nicht zusätzlich beschleunigen.

Bedenken äußert die BRAK insbesondere dagegen, den Erörterungstermin als das Kernstück der Öffentlichkeitsbeteiligung im Planfeststellungsverfahren durch eine reine Online-Konsultation, also ein indirektes, textbasiertes Verfahren, zu ersetzen. Diese ermögliche nicht den notwendigen direkten Austausch zwischen verfahrensführender Behörde, Vorhabenträger und den beteiligten Behörden, Vereinigungen oder Einwendenden.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 15/2023

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Änderungen in BORA und FAO treten zum 01.10.2023 in Kraft

Die Satzungsversammlung bei der BRAK hat u. a. darüber beschlossen, wie Berufsausübungsgesellschaften für die Einhaltung des Berufsrechts zu sorgen haben. Diese Änderungen treten zum 01.10.2023 in Kraft.

BRAK, Mitteilung vom 26.07.2023

Die Satzungsversammlung hat in ihrer Sitzung im Mai 2023 klargestellt, dass Fachanwaltsfortbildungen innerhalb einer gewissen Frist nachholbar sind. Zudem hat sie darüber beschlossen, wie Berufsausübungsgesellschaften für die Einhaltung des Berufsrechts zu sorgen haben. Diese Änderungen treten zum 01.10.2023 in Kraft.

In ihrer 5. Sitzung am 08.05.2023 hat die 7. Satzungsversammlung sich schwerpunktmäßig mit Fragen der Fachanwalts-Fortbildung befasst. Insbesondere beschloss sie Erleichterungen beim Nachweis der von Fachanwältinnen und Fachanwälten zu absolvierenden Fortbildungsstunden. Sowohl in § 4 FAO, der den erstmaligen Erwerb von Fachanwaltstiteln regelt, als auch in § 15 FAO, wonach jährlich mindestens 15 Stunden Fortbildung zu absolvieren sind, wurde ergänzt, dass die notwendigen Fortbildungsstunden innerhalb einer angemessenen Frist nachgeholt werden können.

Außerdem beschloss die Satzungsversammlung einen neuen § 31 BORA, der die Einhaltung des Berufsrechts in Berufsausübungsgesellschaften sicherstellen soll. Die Neuregelung konkretisiert § 59e II BRAO, wonach die Gesellschaften durch geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden und dass auch nicht-anwaltliche Gesellschafter die Berufspflichten erfüllen.

Das Bundesministerium der Justiz hat mit einem Schreiben vom 17.07.2023 mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der 5. Sitzung der 7. Satzungsversammlung vom 08.05.2023 zur Änderung der FAO und der BORA keine Bedenken bestehen (vgl. § 191e I BRAO). Die Beschlüsse wurden am 20.07.2023 auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht und treten am 01.10.2023 in Kraft.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 15/2023

 

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Urteil zu Schadensersatz nach Rodelunfall: Rodelbahnbetreiberin muss nicht zahlen

In dem Rechtsstreit, in dem eine Touristin nach einem Rodelunfall Schadensersatz von der Betreiberin des Winterrodelbahn verlangt, hat das OLG Dresden die Klage auf Schadensersatz insgesamt abgewiesen (Az. 13 U 1378/22).

OLG Dresden, Pressemitteilung vom 26.07.2023 zum Urteil 13 U 1378/22 vom 26.07.2023

In dem Rechtsstreit, in dem eine Touristin nach einem Rodelunfall Schadensersatz von der Betreiberin des Winterrodelbahn in Oberwiesenthal verlangt (vgl. Medieninformation Nr. 2/2023), hat das OLG Dresden mit Urteil vom 26.07.2023 entschieden und die Klage auf Schadensersatz insgesamt abgewiesen.

Einen den Parteien im ersten Termin vor dem Senat am 18. Januar 2023 unterbreiteten Vergleichsvorschlag, der auf eine Abgeltungszahlung von 10.000 Euro lautete, nahm die Beklagte nicht an. Der Senat hat sodann Beweis erhoben zum Unfallhergang sowie zu der Frage, ob die Strecke durch die Beklagte gesperrt oder freigegeben war. Es wurden sowohl die Klägerin persönlich angehört als auch ihr Ehemann, der gemeinsam mit ihr die Schlittenfahrt unternommen hatte, sowie zwei Mitarbeiter der Beklagten als Zeugen vernommen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist es nach Auffassung des Senats der Klägerin nicht gelungen, die Behauptung der Beklagten zu widerlegen, dass am offiziellen Startpunkt der Rodelstrecke ein Sperrschild gestanden habe. Es liege eher nahe, dass die Klägerin und ihre Familie den Einstieg in die Rodelbahn nicht dort, sondern hinter dem Startpunkt gewählt hatten. Dies sei möglicherweise auch der Grund dafür, dass die Klägerin und ihre Familie beim Einstieg kein Sperrschild wahrgenommen hätten.

Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht ferner nicht dadurch verletzt, dass sie die Rodelstrecke nicht auch hinter dem offiziellen Startpunkt mit Warn- und Sperrschildern versehen habe. Solches sei Betreibern von Skipisten und Naturrodelbahnen, die sich zuweilen über eine Länge von mehreren Kilometern erstreckten und von allen Seiten frei zugänglich seien, nicht zumutbar. Schließlich sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die gesperrte Naturrodelbahn zu überwachen und gegen Personen einzuschreiten, die auf eigene Verantwortung diese Anlage außerhalb der Betriebszeiten benutzten.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden

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Ein Verstoß gegen die Ausschreibungsfrist rechtfertigt einen Widerspruch des Betriebsrats gegen eine Einstellung

Das ArbG Köln hat entschieden, dass der Betriebsrat einer Einstellung widersprechen kann, wenn die in einer Betriebsvereinbarung vereinbarte Ausschreibungsfrist nicht eingehalten wurde (Az. 23 BV 67/22).

ArbG Köln, Pressemitteilung vom 26.07.2023 zum Beschluss 23 BV 67/22 vom 13.01.2023 (rkr)

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass der Betriebsrat einer Einstellung widersprechen kann, wenn die in einer Betriebsvereinbarung vereinbarte Ausschreibungsfrist nicht eingehalten wurde.

Nach § 99 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern vor jeder Einstellung die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Der Betriebsrat kann die Zustimmung unter anderem nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern, wenn die Einstellung gegen Bestimmungen in einer Betriebsvereinbarung verstößt und nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG, wenn eine erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist.

Die Arbeitgeberin schrieb die Stelle „Projektleiter/in Datacenter Services“ unter dem 18.02.2022 mit einer Bewerbungsfrist bis zum 18.03.2022 aus. Die für die Ausschreibung einschlägige Gesamtbetriebsvereinbarung regelt, dass jeder Arbeitsplatz intern auszuschreiben ist und die Ausschreibungsfrist vier Wochen ab Eingang der Ausschreibung bei dem Betriebsrat beträgt. Die Ausschreibung leitete die Arbeitgeberin dem Betriebsrat erst am 24.02.2022, also nur gut drei Wochen vor Ende der Ausschreibungsfrist, zu.

Im Gerichtsverfahren berief sich der Arbeitgeber darauf, es handele sich lediglich um einen Obliegenheitsverstoß, der den Betriebsrat nicht zum Widerspruch gem. § 99 Abs. 2 Nrn. 1, 5 BetrVG berechtige.

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass der Verstoß gegen die in der Betriebsvereinbarung geregelten Fristen den Betriebsrat zum Widerspruch berechtigte.

Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 13.01.2023 – 23 BV 67/22. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: ArbG Köln

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Entscheidung im Rechtsstreit um die Bewerbung von Produkten als „klimaneutral“ oder „umweltneutral“

Das LG Karlsruhe hat der Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. stattgegeben und entschieden, dass die dm-drogerie markt GmbH & Co. KG es künftig zu unterlassen hat, Produkte auf der Verpackung mit den Begriffen „klimaneutral“ bzw. „Umweltneutrales Produkt“ zu bewerben (Az. 13 O 46/22 KfH).

LG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 26.07.2023 zum Urteil 13 O 46/22 KfH vom 26.07.2023

Landgericht Karlsruhe entscheidet über die Bewerbung von Produkten als „klimaneutral“ oder „umweltneutral“ (LG Karlsruhe, 13 O 46/22 KfH)

Nach mündlicher Verhandlung am 24.05.2023 hat das Landgericht Karlsruhe (Kammer für Handelssachen) in seinem heute verkündeten Urteil der Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. stattgegeben und entschieden, dass die Beklagte, die dm-drogerie markt GmbH & Co. KG, es künftig zu unterlassen hat,

  1. Produkte (hier: Flüssigseife, Sonnenmilch, Cremedusche) auf der Verpackung mit dem Begriff „klimaneutral“ (unter Verweis auf eine „ClimatePartner“-Nummer und mit dem Zusatz „CO2-kompensiert“) und
  2. Produkte (hier: Spülmittel) auf der Verpackung mit dem Begriff „Umweltneutrales Produkt“

zu bewerben.

Das Gericht stützt sein Urteil im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:

1. Zur Werbung mit dem Claim „klimaneutral“

Die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ (verstanden als „ausgeglichene Treibhausgasbilanz“) ist bei zwei der herausgegriffenen Produkte nach § 5a Abs. 1 UWG zu unterlassen, weil die Beklagte dem angesprochenen Verbraucher wesentliche Informationen zum Verständnis dieses Begriffs vorenthält. Die Beklagte hat bei den betroffenen Produkten jeweils angegeben, das Produkt sei klimaneutral im Sinne von CO2-kompensiert. Weitere Informationen dazu finden sich auf der Verpackung nicht, wohl aber sind sie auf Internetseiten der ClimatePartner GmbH zu finden, von der die Beklagte das entsprechende Logo bezogen hat. Dabei geht es um die weiteren, für den umweltinteressierten durchschnittlichen Verbraucher wesentlichen Informationen darüber,

i. auf welche Schritte im Lebenszyklus eines Produkts sich der Claim der Klimaneutralität bezieht, mit anderen Worten, ob bestimmte (gasförmige) Emissionen von der Bilanzierung ausgenommen wurden,

ii. anhand welcher Kriterien die Prüfung für das Label des jeweiligen Zertifizierungspartners – hier der ClimatePartner GmbH – erfolgt ist.

Auf eine Internetseite für die näheren Informationen zu verweisen, ist rechtlich zulässig. Der Verbraucher muss aber aus dem Aufdruck auf der Verpackung erkennen können, dass es eine entsprechende Internetseite gibt. Dies ist bei zwei der herausgegriffenen Produkte nicht der Fall, weil hierbei lediglich zusammen mit dem Logo der ClimatePartner GmbH der Schriftzug „ClimatePartner“ und eine längere Ziffernfolge angegeben sind.

Die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ ist ferner bei allen drei herausgegriffenen Produkten nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG zu unterlassen, weil sie ein klimaneutrales Produkt verspricht, dieses Versprechen aber aus prinzipiellen Gründen nicht einlösen kann. Dabei kommt es nicht auf eine etwaige subjektive Absicht der Irreführung an, dafür sieht die Kammer auch keinerlei Anhaltspunkt. In objektiver Hinsicht erweckt der Claim indes bei den angesprochenen Verkehrskreisen ein Verständnis, das nicht der Realität entspricht:

Die Kompensation der produktbezogen emittierten Treibhausgase soll bei den von ClimatePartner zertifizierten Produkten durch Zahlungen in bestimmte Projekte erfolgen, unter anderem ein Waldschutzprojekt in Peru. Dass der weltweite Schutz des Waldes ein wichtiges Mittel beim Klimaschutz darstellt, steht außer Frage. Daraus lässt sich jedoch nicht schlussfolgern, dass Treibhausgaskompensation über entsprechende Zertifikate auf dem freiwilligen Zertifikatemarkt die wettbewerbsrechtliche Berechtigung verleiht, das kompensierte Produkt als klimaneutral bewerben zu dürfen. Der Claim der Klimaneutralität des Produkts geht nämlich prinzipiell über das hinaus, was mittels CO2-Zertifikaten aus Waldschutz erreichbar ist. Der Verbraucher erwartet, dass eine Kompensation von Emissionen, die im Ergebnis zur Klimaneutralität des Produkts führen soll, diese auch tatsächlich bewirkt. Das produktbezogen emittierte Treibhausgas muss also dauerhaft bilanziell neutralisiert worden sein. CO2 besitzt jedoch in der Atmosphäre eine Verweildauer, die weit über die Laufzeit der Waldschutzprojekte hinausgeht. Wald bindet und speichert CO2 demgegenüber nur vorübergehend. Wenn ein Baum gefällt wird und vermodert oder auch abbrennt, setzt er das gespeicherte Treibhausgas wieder frei. Erreicht wird durch – erfolgreiche, korrekt aufgesetzte – Waldschutzprojekte sicherlich, dass mehr Wald für längere Zeiträume erhalten wird, wodurch in den entsprechenden Zeiträumen die CO2-Speicherkapazität des geschützten Waldes höher ist als im hypothetischen Szenario ohne das Projekt. Dies ist allerdings ein völlig anderer Effekt als der, den der Verbraucher aufgrund des Klimaneutral-Claims erwartet. Die produktbedingten, anthropogenen, zusätzlichen CO2-Emissionen sind hunderte oder tausende Jahre nachweisbar, gebunden und gespeichert wird die entsprechende Menge an CO2 durch das konkrete Waldschutzprojekt nur für Jahrzehnte. Danach ist die vorübergehend ausgeglichene CO2-Bilanz des Produkts wieder unausgeglichen. Um sie dauerhaft auszugleichen, müssten kontinuierlich – auch in 100 oder 1000 Jahren – weitere entsprechende Waldschutzbemühungen unternommen werden. Das hier fragliche Projekt in Peru läuft jedoch nur bis 2040, die bis dahin ausgegebenen Zertifikate sind ein für allemal „verdient“. Danach kann es zwar, wenn die grundlegenden Bedingungen sich nicht verändert haben, verlängert oder ein neues am selben Ort aufgesetzt werden. Daraus entspringen dann aber neue handelbare Zertifikate für neue Emissionen.

Die Kammer lässt dahinstehen, ob Klimaschutzprojekte wie das hier in Rede stehende im Hinblick auf ihre Zertifizierungs- und Auditierungsmechanismen und die zur Anwendung gelangenden Algorithmen einer naturwissenschaftlichen und soziologischen Analyse im Übrigen standhalten, was in der Öffentlichkeit zunehmend kritisch diskutiert wird. Es bedarf auch keiner näheren Befassung mit dem hier zum Einsatz gekommenen, vom Kläger und in einigen Medien scharf kritisierten Waldschutzprojekt in Tambopata in Peru.

2. Zur Werbung mit dem Claim „Umweltneutrales Produkt“

Auch bei dem insoweit herausgegriffenen Produkt liegt ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG vor. Die Werbung ist überschießend und damit unzutreffend.

Der neu kreierte Begriff der „Umweltneutralität“ wird von den angesprochenen Verbrauchern – parallel zum bereits bekannten Begriff der Klimaneutralität – im Sinne eines „Produkts mit ausgeglichener Umweltbilanz“ verstanden. Die so beworbenen Produkte besitzen jedoch keine ausgeglichene Umweltbilanz. Denn bislang werden von dem GREENZERO-Ansatz (den die Beklagte von der Streithelferin übernommen hat) nicht alle Umweltauswirkungen erfasst, sondern nur die Kategorien CO2-Emissionen, Eutrophierung (Nährstoffeintrag), Versauerung, Sommersmog und Ozonabbau. Auch wenn es sich bei diesen fünf Auswirkungen um die mit den relativ höchsten Umweltkosten handeln mag, verbleiben immerhin acht von 13 Wirkkategorien von Umweltbelastungen – nach bisherigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis – unberücksichtigt. Das Marketing der Beklagten für ihre Pro Climate-Produktlinie kommt insofern verfrüht.

Es gelingt der Beklagten auch nicht, die – absolute, überschießende und mithin falsche – Behauptung der Umweltneutralität durch Erläuterungen auf der Verpackung so zu relativieren, dass nach dem Gesamteindruck des Verbraucherverständnisses eine zutreffende Werbung vorliegt. Dabei unterstellt das Gericht zugunsten der Beklagten, dass der auf zwei Erläuterungen verweisende Sternchenhinweis auf der Verpackung trotz seiner geringen Größe und Positionierung am Rand der Verpackung vom Verbraucher überhaupt entdeckt wird. Doch bei näherer Betrachtung wird das aus der Werbung mit den Worten „Umweltneutrales Produkt“ fehlerhaft vorgeprägte Verständnis des Verbrauchers durch die näheren Erläuterungen letztlich verstärkt. Der Verbraucher erhält den – unzutreffenden – Eindruck, das Produkt sei durch Reduktion und Kompensation von Umwelteinwirkungen unter dem Strich vollständig umweltneutral gestellt.

Hinweis zur Rechtslage

§ 5 Unlauterer Wettbewerb-Gesetz (UWG) lautet:

Irreführende geschäftliche Handlungen

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

  1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;

§ 5a Unlauterer Wettbewerb-Gesetz (UWG) lautet:

Irreführung durch Unterlassen

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

  1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
  2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Quelle: Landgericht Karlsruhe

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Europäischer Grüner Deal: Gesetze zu Energieeffizienz, Seeverkehrsemissionen und Lade-Infrastruktur

Die EU-Kommission begrüßt die endgültige Verabschiedung der überarbeiteten Energieeffizienzrichtlinie sowie der Verordnungen für umweltfreundliche Kraftstoffe für die Schifffahrt und zum Aufbau einer ausreichenden Infrastruktur für das Laden von E-Autos und der Betankung mit anderen alternativen Kraftstoffen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.07.2023

Die Europäische Kommission begrüßt die endgültige Verabschiedung der überarbeiteten Energieeffizienzrichtlinie sowie der Verordnungen für umweltfreundliche Kraftstoffe für die Schifffahrt und zum Aufbau einer ausreichenden Infrastruktur für das Laden von E-Autos und der Betankung mit anderen alternativen Kraftstoffen. Sie sind Teil des Pakets „Fit for 55“, mit dem die Treibhausgas-Emissionen der EU bis 2030 um mindestens 55 Prozent sinken sollen. Bis 2050 will Europa zum ersten klimaneutralen Kontinent werden.

EU- Energiekommissarin Kadri Simson sagte zur Verabschiedung der neuen Energieeffizienz-Vorgaben: „Unsere verstärkten Maßnahmen zur Energieeffizienz werden die Energiewende beschleunigen. Die Versorgungssicherheit der EU wird gestärkt, und unsere Abhängigkeit von russischen fossilen Brennstoffen wird im Einklang mit dem REPowerEU-Plan weiter sinken.“

Neues Energieeffizienz-Ziel von 11,7 Prozent und Fokus auf Energiearmut

Rat und Parlament hatten sich darauf geeinigt, den Endenergieverbrauch der EU bis 2030 um 11,7 Prozent im Vergleich zum Jahr 2020 zu senken. Die jährliche Energieeinsparverpflichtung auf nationaler Ebene wird fast verdoppelt: Die EU-Länder werden von 2024 bis 2030 neue jährliche Einsparungen von durchschnittlich 1,49 Prozent des Endenergieverbrauchs gegenüber dem derzeitigen Niveau von 0,8 Prozent erzielen müssen. Bis Ende 2030 müssen sie schrittweise 1,9 Prozent erreichen. Dies ist ein wichtiges Instrument zur Förderung von Energieeinsparungen in Endverbrauchssektoren wie Gebäuden, Industrie und Verkehr.

Die aktualisierte Richtlinie legt auch einen stärkeren Schwerpunkt auf die Bekämpfung der Energiearmut und die Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher. Sie umfasst eine erste EU-Definition von Energiearmut. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, die Energieeffizienz insbesondere für schutzbedürftige Kunden, einkommensschwache Haushalte und Personen im sozialen Wohnungsbau vorrangig zu verbessern.

FuelEU Maritime – Förderung nachhaltiger Kraftstoffe für die Schifffahrt

Die „FuelEU Maritime“-Verordnung wird sicherstellen, dass die Treibhausgasintensität der vom Schifffahrtssektor verwendeten Kraftstoffe im Laufe der Zeit schrittweise um 2 Prozent im Jahr 2025 und um bis zu 80 Prozent bis 2050 gesenkt wird. Sie wird die Nutzung umweltfreundlicherer Kraftstoffe und Energien fördern und so die Senkung der Treibhausgasemissionen im Schifffahrtssektor unterstützen.

Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR)

Gemäß der neuen Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) müssen ab 2025 auf den Strecken des TEN-V-Kernnetzes alle 60 Kilometer Ladestationen für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge sowie für Lkw errichtet werden. Darüber hinaus müssen für das Aufladen über Nacht Ladestationen an sicheren und gesicherten Parkplätzen installiert werden, ferner Ladestationen für Lieferfahrzeuge an städtischen Knoten. Sie enthält zudem verbindliche Ziele für den Aus- und Aufbau einer Infrastruktur von Wasserstoffladepunkten für den Straßensektor, für die landseitige Stromversorgung in See- und Binnenhäfen und die Stromversorgung stationärer Luftfahrzeuge. Die neue Verordnung ebnet auch den Weg, um das Aufladen und Betanken benutzerfreundlich zu machen und sorgt für vollständige Preistransparenz, einheitliche Mindestanforderungen in Bezug auf die Zahlungsoptionen und kohärente Kundeninformationen in der gesamten EU.

Quelle: EU-Kommission

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