Inflationsausgleich für rechtliche Betreuerinnen und Betreuer

Rechtliche Betreuer sollen eine Sonderzahlung erhalten, um ihre inflationsbedingte finanzielle Mehrbelastung abzufedern. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJ am 24.07.2023 veröffentlicht hat.

BMJ, Pressemitteilung vom 24.07.2023

Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sollen eine Sonderzahlung erhalten, um ihre inflationsbedingte finanzielle Mehrbelastung abzufedern. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz am 24.07.2023 veröffentlicht hat. Von der Sonderzahlung sollen Betreuungsvereine, selbstständige berufliche Betreuerinnen und Betreuer und auch ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer profitieren. Der Gesetzentwurf sieht daneben eine Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes vor, um ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer bei der Prüfung ihrer persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit zu entlasten.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu: „Die Inflation spüren alle. Betroffen sind auch die beruflichen und ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer sowie die Betreuungsvereine. Von ihrem Einsatz profitieren jeden Tag viele Menschen, die aufgrund einer Beeinträchtigung ihre Angelegenheiten nicht oder nur begrenzt selbst regeln können. Insbesondere die Betreuungsvereine, die ihre Mitarbeiter nach TVÖD bezahlen, können die gestiegenen Kosten nicht kompensieren. Ein zügiger Inflationsausgleich für Betreuerinnen und Betreuer sowie Betreuungsvereine ist deshalb richtig und notwendig. Mit unserem Gesetzentwurf wollen wir bestehende Notlagen abfedern. Wir haben uns mit den Ländern eng abgestimmt. Ich bin optimistisch, dass wir das Gesetzgebungsverfahren zügig zum Abschluss bringen. Ein starkes Interesse daran haben wir alle: Denn Betreuung ist ein Thema, das jeden und jede betreffen kann.“

Der Entwurf für ein Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes sieht im Einzelnen folgende Inhalte vor.

1. Inflationsausgleich für berufliche Betreuerinnen und Betreuer

Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer soll monatsweise und pro geführte Betreuung ausgezahlt werden und auf den Zeitraum Anfang 2024 bis Ende 2025 begrenzt sein. Um keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand entstehen zu lassen, soll sie zusammen mit der quartalsweisen Vergütungsfestsetzung beim zuständigen Betreuungsgericht geltend gemacht werden. Die vorgesehene Zahlungshöhe von 7,50 Euro pro Monat und pro geführter Betreuung orientiert sich am Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen vom 22. April 2023 entsprechend der im Vergütungsgesetz 2019 herangezogenen Bemessungsgrundlage TVöD SuE. Durch die Ausgestaltung als monatsweise Zahlung pro geführte Betreuung soll eine gerechte Mittelverteilung erreicht werden.

Durch die Schaffung der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung wird die Notwendigkeit, das Vergütungssystem entsprechend der gesetzlichen Vorgabe insgesamt zu evaluieren, nicht aufgehoben. Die Evaluierung wird, wie im Gesetz vorgesehen, bis Ende 2024 durchgeführt.

2. Inflationsausgleich für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer

Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sollen ebenfalls eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung erhalten – und zwar in Höhe von 24 Euro pro Jahr und pro geführter Betreuung.

3. Weniger Bürokratie für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer

Mit einer Änderung des § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) kann die zuständige Behörde die Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nun ausdrücklich auch selbst einholen. Potentielle ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer werden so in Vorbereitung ihres ehrenamtlichen Engagements von bürokratischen Hürden entlastet.

Der Gesetzentwurf soll als Formulierungshilfe der Bundesregierung in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden. Länder und Verbände haben Gelegenheit, bis zum 31. August Stellung zu dem Entwurf zu nehmen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Kein Ausschluss von Sozialversicherungspflicht durch Vertragsbeziehung mit Ein-Personen-Kapitalgesellschaft

Stellt sich die Tätigkeit einer natürlichen Person nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung dar, ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht deshalb ausgeschlossen, weil Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 12 BA 1/23 R, u. a.).

BSG, Pressemitteilung vom 20.07.2023 zu den Revisionsverfahren B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R vom 20.07.2023

Stellt sich die Tätigkeit einer natürlichen Person nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung dar, ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht deshalb ausgeschlossen, weil Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts heute in drei Revisionsverfahren (Az. B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R) entschieden.

Die natürlichen Personen waren alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (Unternehmergesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung ). Mit diesen Kapitalgesellschaften schlossen Dritte Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen. In zwei Verfahren ging es um Pflegedienstleistungen im stationären Bereich eines Krankenhauses, im dritten Fall um eine beratende Tätigkeit. Tatsächlich erbracht wurden die Tätigkeiten ausschließlich von den natürlichen Personen. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte in allen Fällen Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung fest.

Das Bundessozialgericht hat in allen drei Verfahren entschieden, dass – wie in anderen Statusverfahren auch – die jeweiligen konkreten tatsächlichen Umstände der Tätigkeit nach einer Gesamtabwägung über das Vorliegen von Beschäftigung entscheiden. Daran ändert der Umstand nichts, dass Verträge nur zwischen den Auftraggebern und den Kapitalgesellschaften geschlossen wurden. Die Abgrenzung richtet sich vielmehr nach dem Geschäftsinhalt, der sich aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien und der praktischen Durchführung des Vertrages ergibt, nicht aber nach der von den Parteien gewählten Bezeichnung oder gewünschten Rechtsfolge.

Quelle: Bundessozialgericht

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Bundesgerichtshof zum Differenzschaden in „Dieselverfahren“

Der u. a. für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige III. Zivilsenat des BGH hat im Anschluss an die Entscheidungen des VIa. Zivilsenats des BGH vom 26. Juni 2023 zum Differenzschaden in „Dieselverfahren“ nach dem Urteil des EuGH vom 21. März 2023 entschieden (Az. III ZR 267/20).

BGH, Pressemitteilung vom 20.07.2023 zum Urteil III ZR 267/20 vom 20.07.2023

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute im Anschluss an die Entscheidungen des VIa. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21, VIa ZR 1031/22; dazu Pressemitteilung Nr. 100/2023) zum Differenzschaden in „Dieselverfahren“ nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21. März 2023 (C-100/21, NJW 2023, 1111) entschieden.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die Klägerin erwarb im Oktober 2016 von einem Autohaus einen gebrauchten Mercedes-Benz V 250 Edition lang, der mit einem Motor der Baureihe OM 651 ausgerüstet ist. Die EG-Typgenehmigung wurde für die Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Die Klägerin macht geltend, der Motor in ihrem Fahrzeug sei mit zwei unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen, nämlich einem die Abgasrückführung steuernden Thermofenster sowie einer Abschalteinrichtung, die sich aus der Wirkungsweise des SCR-Katalysators ergebe. Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wesentlichen, sie so zu stellen, als habe sie den das Fahrzeug betreffenden Kaufvertrag nicht abgeschlossen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge im Wesentlichen weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der III. Zivilsenat hat auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil mit Ausnahme eines auf die Zurückweisung von Zinsansprüchen entfallenden Teils aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB mit der Begründung verneint, die Ausstattung und das Inverkehrbringen des Fahrzeugs der Klägerin mit einer temperaturbeeinflussten Steuerung der Abgasrückführung (Thermofenster) reiche nicht aus, um von einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten auszugehen. Weitere Abschalteinrichtungen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass die Revision hierzu eine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben hat.

Hinsichtlich einer Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV hat sich der III. Zivilsenat der Rechtsprechung des VIa. Zivilsenats angeschlossen, nach der unter den dort normierten Voraussetzungen dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zusteht (dazu Pressemitteilung Nr. 100/2023).

Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung weiter aufklärt.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Artikel 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6)

(1) Der Hersteller rüstet das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht.

(2) Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn:

a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten;

b) die Einrichtung nicht länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist;

c) die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind.

§ 6 Abs. 1 Satz 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung

(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen.

§ 27 Abs. 1 Satz 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung

(1) Neue Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Für die Folgen eines Hundebisses kann der Führer eines Polizeihundes auch persönlich haften

Hunde sind immer so zu führen, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht. Das gilt natürlich auch für Polizeihunde. Verletzt ein Polizeihundeführer diese Pflicht in grob fahrlässiger Art und Weise, so muss er persönlich für die Folgen einstehen. So entschied das LG Lübeck (Az. 15 O 81/22).

LG Lübeck, Mitteilung vom 20.07.2023 zum Urteil 15 O 81/22 vom 23.06.2023 (nrkr)

Hunde sind immer so zu führen, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht. Das gilt natürlich auch für Polizeihunde. Verletzt ein Polizeihundeführer diese Pflicht in grob fahrlässiger Art und Weise, so muss er persönlich für die Folgen einstehen.

In einem von dem Landgericht Lübeck zu entscheidenden Rechtsstreit hatte ein Polizeibeamter seinen Diensthund am Graswarder Strand in Heiligenhafen frei laufen lassen. Der Hund fiel am Strand ein Kind an. Er schnappte nach diesem und biss es mehrfach an Kopf und Beinen. Das Kind musste in ärztliche Behandlung. Es erlitt aber keine dauerhaften Verletzungen oder Narben.

Der zuständige Richter am Landgericht Lübeck musste herausfinden, was genau passiert war. Er hat sich hierzu den Strandabschnitt vor Ort angesehen. Er hat auch eine Zeugin – die Mutter des Kindes – befragt.

Das Urteil: Der Polizeibeamte habe grob fahrlässig gehandelt, als der den Hund von der Leine ließ. Zu diesem Zeitpunkt seien das Kind und seine Mutter bereits in der Nähe gewesen. Dies hätte der Hundeführer auch erkennen müssen. Denn der Strandabschnitt sei gut zu überblicken. Das Kind habe kurz vor dem Angriff des Hundes eine Buhne zum Balancieren genutzt. Und seine Mutter sei auch gut zu sehen gewesen.

Vor diesem Hintergrund habe der Polizeibeamte seine Pflichten grob verletzt. Denn in der Freizeit bestehe die Dienstpflicht, einen Diensthund jedenfalls dann nicht frei laufen zu lassen, wenn der Dienstführer mit dem Diensthund nicht alleine ist und erkennbar weitere, unbeteiligte Dritte (wie hier die Zeugin mit ihrem Kind) anwesend sind.

Im Ergebnis muss jetzt der Hundeführer dem Land Schleswig-Holstein ca. 2.000 Euro auf eigene Kosten erstatten. Das Land hatte die entsprechenden Ansprüche des Kindes bereits zuvor bezahlt.

Das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. Juni 2023 – 15 O 81/22 – ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Das Laptop des Betriebsrats muss nicht fest montiert werden

Das ArbG Köln hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der verpflichtet ist, dem Betriebsrat ein Laptop zur Verfügung zu stellen, dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wenn er auf der festen Montage des Geräts besteht (Az. 14 BV 208/20).

ArbG Köln, Pressemitteilung vom 18.07.2023 zum Beschluss 14 BV 208/20 vom 10.01.2023

Das Arbeitsgericht Köln hat in einem Zwangsvollstreckungsverfahren entschieden, dass ein Arbeitgeber, der verpflichtet ist, dem Betriebsrat ein Laptop zur Verfügung zu stellen, dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wenn er auf der festen Montage des Geräts besteht.

Der Arbeitgeberin war durch das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 04.10.2021 aufgegeben worden, dem örtlichen Betriebsrat ein funktionsfähiges Laptop zur Verfügung zu stellen. Diese Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Köln am 24.06.2022 (Az. 9 TaBV 52/2) bestätigt. Die Filialdirektorin der Arbeitgeberin erklärte daraufhin gegenüber der Betriebsratsvorsitzenden, sie händige das Laptop nur unter der Voraussetzung aus, dass man ihr sage, wo sie das Laptop befestigen könne. Die Arbeitgeberin meint, mit der Verpflichtung zur Überlassung eines Laptops sei nicht der standortunabhängige Einsatz verbunden. Zudem habe sie ein Interesse daran, das Laptop durch die Befestigung vor Verlust oder Beschädigung zu sichern.

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die Überlassung eines Laptops unter der Bedingung, dieses im Betriebsratsbüro zu befestigen, den Anspruch des Betriebsrats nicht erfüllt. Ein Laptop sei eine spezielle Bauform eines PCs, die zu den Mobilgeräten zählt und damit standortunabhängig verwendbar sei. Eine Befestigung würde damit der definitionsgemäßen Verwendungsmöglichkeit entgegenstehen. Der pflegsame Umgang mit überlassenen Sachmitteln gehöre zu den Rücksichtnahmepflichten des Betriebsrats nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG.

Anhaltspunkte dafür, dass hier eine berechtigte Besorgnis besteht, der Betriebsrat würde dem nicht entsprechen, bestünden nicht.

Die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin gegen diesen Beschluss wurde am 05.06.2023 zurückgewiesen (Az. 5 Ta 26/23).

Quelle: Arbeitsgericht Köln

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Verkehrssicherungspflicht bei erkennbaren Unebenheiten im Außenbereich der Terrasse einer Gaststätte?

Das OLG Frankfurt hat bestätigt, dass der Besucher einer im Außenbereich einer Gaststätte liegenden Terrasse, deren Belag einen rustikalen, mediterranen Eindruck vermittelt, nicht mit einer vollständig ebenen Fläche rechnen kann. Der Gastwirt sei nicht verpflichtet, einen gänzlich gefahrfreien Zustand der Terrasse herzustellen. Gäste müssten ihren Gang den erkennbaren Bedingungen der Örtlichkeiten anpassen (Az. 11 U 33/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.07.2023 zum Hinweisbeschluss vom 06.07.2023 und Beschluss 11 U 33/23 vom 18.07.2023

Es handelt sich nicht um eine Verkehrssicherungspflichtverletzung bei erkennbaren Unebenheiten im Außenbereich der Terrasse einer Gaststätte.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung bestätigt, dass der Besucher einer im Außenbereich einer Gaststätte liegenden Terrasse, deren Belag einen rustikalen, mediterranen Eindruck vermittelt, nicht mit einer vollständig ebenen Fläche rechnen kann. Der Gastwirt sei nicht verpflichtet, einen gänzlich gefahrfreien Zustand der Terrasse herzustellen. Gäste müssten ihren Gang den erkennbaren Bedingungen der Örtlichkeiten anpassen.

Der Kläger besuchte am frühen Abend im Sommer 2021 an einem sonnigen und hellen Tag mit seiner Lebensgefährtin die Gaststätte des Beklagten in Wiesbaden. Diese verfügt über eine Terrasse im Außenbereich, die mit Natursteinen im Polygonalverfahren belegt ist. In den Zwischenräumen der Steine befindet sich Beton. Der Steinbelag weist Unebenheiten und Fugen auf.

Nachdem der Kläger seine Bestellung aufgegeben und die Toilette aufgesucht hatte, stürzte er auf dem Rückweg von der Toilette zu seinem Tisch und verletzte sich. Er nimmt den Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch und behauptet, sich beim Sturz u. a. sechs Zähne ausgeschlagen zu haben.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger könne sich nicht auf Schadensersatzansprüche berufen, bestätigte das OLG. Es sei bereits nicht konkret vorgetragen, aus welchen Gründen der Kläger gefallen sei. Die vom Kläger betonte grundsätzliche Fehleranfälligkeit des menschlichen Ganges, der seinen Angaben nach zu den unsichersten Fortbewegungsvorgängen unter Lebewesen gehöre, falle nicht dem Beklagten zur Last. Der Kläger habe auch keine konkreten Angaben zur Ursache des Sturzes gemacht. Insbesondere habe er weder die konkrete Örtlichkeit des Unfalls noch die Ausgestaltung des dort befindlichen Bodenbelags dargelegt.

Der Beklagte habe grundsätzlich nur die Vorkehrungen zu treffen gehabt, die nach den berechtigten Sicherheitserwartungen der Besucher zur Abwehr von Gefahren erforderlich gewesen seien. Diesen Anforderungen habe der Beklagte hier genügt. Er sei nicht verpflichtet gewesen, „einen schlechthin gefahrenfreien Zustand der Terrassenfläche herzustellen“, sondern habe nur solchen Gefahren entgegenwirken müssen, auf die sich der Benutzer nicht einzustellen vermag. Dabei könne grundsätzlich von den Gästen verlangt werden, dass sie sich den gegebenen Verhältnissen anpassen und die Verkehrsfläche so hinnehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbiete. Das Erscheinungsbild der Terrasse habe hier den Nutzern unmittelbar verdeutlicht, dass sie beim Begehen der Fläche nicht auf ein sämtliche Unebenheiten nivellierendes Gelände stoßen. Der Gang sei damit den Örtlichkeiten anzupassen gewesen.

Soweit ein Gastwirt zwar auch damit rechnen müsse, dass seine Gäste wegen des Genusses von alkoholischen Getränken oder sonstiger Umstände in ihrer Gehsicherheit beeinträchtigt sein könnten, sei weder dargetan, dass der Belag bei verminderter Aufmerksamkeit kein gefahrloses Begehen ermöglichte noch, dass der Kläger in seiner Gefahrenkognition vermindert gewesen sei.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Mithaftung für den Autokredit des „Ex“?

Das OLG Oldenburg hatte über die Wirksamkeit eines Darlehensvertrages zu entscheiden (Az. 8 U 172/22).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 20.07.2023 zum Urteil 8 U 172/22 vom 29.06.2023

Oberlandesgericht Oldenburg entscheidet über Wirksamkeit eines Darlehensvertrages

In guten Zeiten macht man sich häufig wenig Gedanken über die Konsequenzen einer Unterschrift. Wird man dann beim Wort genommen, kann es existenzbedrohend werden. So auch im Fall einer jungen Frau aus dem Kreis Osnabrück.

Die Anfang 20-Jährige verdiente als Verkäuferin in einer Bäckerei monatlich ca. 1.300 Euro netto. Sie unterschrieb neben ihrem Freund einen Darlehensvertrag über rund 90.000 Euro mit einer monatlichen Rate von knapp über 1.000 Euro. Der Freund wollte mit dem Geld alte Kredite umschichten und ein Auto kaufen.

Zwei Jahre später kündigte die Bank den Kreditvertrag, weil der Freund die Raten nicht mehr bediente. Sie stellte die Restforderung von rund 50.000 Euro fällig. Weil sie von dem (inzwischen Ex-)Freund der jungen Frau das Geld nicht erhielt, verklagte die Bank die Frau vor dem Landgericht Osnabrück. Die Frau wurde zur Zahlung des Betrages verurteilt.

Hiergegen wandte sie sich an das Oberlandesgericht Oldenburg. Der Senat gab der Frau Recht und wies die Klage der Bank ab: Die Frau sei keine echte Darlehensnehmerin, sondern habe lediglich eine Mithaftung übernommen. Es handele sich daher um eine einseitig belastende Vertragsabrede. Eine solche Abrede sei zwar möglich, im konkreten Falle aber wegen der Gesamtkonstellation und der offensichtlichen, krassen finanziellen Überforderung der Frau sittenwidrig und damit nichtig. Der Bank sei bei Vertragsschluss die emotionale Verbundenheit der Frau zu ihrem Freund bekannt gewesen, ebenso deren beengte finanzielle Verhältnisse, also die Tatsache, dass die Haftung die Frau finanziell ruinieren könne. Es widerspreche dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn Banken ein solche Situation ausnutzten. Die klagende Bank habe die sich daraus im konkreten Einzelfall ergebende Vermutung der Sittenwidrigkeit nicht widerlegen können. Insbesondere spreche es nicht gegen eine Sittenwidrigkeit, dass die junge Frau bei Vertragsschluss nichts von ihrer prekären Situation ahnte, weil sie irrtümlich glaubte, es gehe nur um 7.500 Euro für das Auto.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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Wie errichtet man ein gültiges Dreizeugentestament?

Das OLG Hamm hatte in einem landwirtschaftsrechtlichen Verfahren über ein Nottestament vor drei Zeugen zu befinden (Az. 10 W 75/22).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 19.07.2023 zum Beschluss 10 W 75/22 vom 01.12.2022

Der für das Erb- und Landwirtschaftsrecht zuständige 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte in einem landwirtschaftsrechtlichen Verfahren über ein Nottestament vor drei Zeugen zu befinden.

Kann aufgrund naher Todesgefahr ein Testament nicht mehr vor dem Notar und als Nottestament vor dem Bürgermeister errichtet werden, so kann der Erblasser sein Testament mündlich vor drei Zeugen erklären (sog. Dreizeugentestament). Hierüber muss eine Niederschrift gefertigt werden, die dem Erblasser vorzulesen ist und die dieser genehmigen und grundsätzlich selbst unterschreiben muss. Im Falle der Schreibunfähigkeit reicht die Unterschrift durch die Zeugen.

Um die Frage der wirksamen Errichtung eines solchen Dreizeugentestaments ging es in einem vom Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Schwelm und dem Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Hamm entschiedenen Fall.

Der im April 2019 verstorbene Erblasser aus Wuppertal hinterließ unter anderem einen im Grundbuch eingetragenen Hof in Ennepetal. Seine Frau war bereits früher verstorben, eigene Kinder hatten die Eheleute nicht. Auf dem Hof betrieben ein Pächter und dessen Ehemann eine Pferdepension. Dieser Pächter beanspruchte auf der Grundlage eines Dreizeugentestaments die Stellung als Alleinerbe für sich. Dem traten zwei entfernte Verwandte des Erblassers als gesetzliche Erben entgegen. Das Landwirtschaftsgericht Schwelm und der Senat für Landwirtschaftssachen konnten sich nicht mit der notwendigen Sicherheit von einer gültigen Errichtung des Dreizeugentestaments überzeugen, sodass der Antrag des Pächters auf Erteilung eines Erbscheins und Hoffolgezeugnisses abgelehnt und seine hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen wurden.

Der Pächter hatte zunächst über einen Notar ein von seinem Ehemann und drei Zeugen unterzeichnetes computergeschriebenes Protokoll bei Gericht eingereicht, aus dem sich ein vom Erblasser kurz vor seinem Tod mündlich geäußerter letzter Wille ergab. Erst nachdem das Gericht den Pächter darauf hingewiesen hatte, dass das erst nach dem Tod erstellte Protokoll kein wirksames Dreizeugentestament sein konnte, reichte dieser eine inhaltlich gleichlautende handschriftliche Version ein. Diese war ebenfalls von seinem Ehemann erstellt worden und trug ebenfalls die Unterschriften der drei Testamentszeugen. Der Pächter erklärte hierzu, dass er in der Todesnacht die Zeugen hinzugezogen habe, weil der Erblasser nicht mehr ins Krankenhaus wollte und er sich angesichts des bevorstehenden Todes insoweit absichern wollte. In Gegenwart der Zeugen habe der Erblasser dann mündlich sein Testament erklärt. Die von seinem Ehemann gefertigte Niederschrift sei dem Erblasser vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Der Erblasser selbst habe nicht mehr unterschreiben können. Dieses Dokument sei dann noch zu seinen Lebzeiten von den Zeugen unterschrieben worden.

Der Landwirtschaftssenat hat den Pächter als Antragsteller angehört und seinen Ehemann, die drei Testamentszeugen und den Notar als Zeugen vernommen. Im Ergebnis konnte der Senat sich nicht davon überzeugen, dass das Testament so wie behauptet und damit wirksam errichtet wurde. Zwar hatte der Senat keinen Grund anzunehmen, dass das vorgelegte Schriftstück den letzten Willen des Verstorbenen inhaltlich nicht richtig wiedergab. Indes verblieben aufgrund der Verfahrensgeschichte und der Angaben der Zeugen zu große Zweifel an einer gültigen Testamentserrichtung. Der Senat geht davon aus, dass von einem juristischen Laien wie dem Pächter zu erwarten gewesen wäre, dass er das handschriftliche Protokoll, hätte es damals schon existiert, direkt bei dem Notar und dem Gericht vorgelegt hätte. Ein Grund dafür, warum nur das – wegen der zu späten Anfertigung – ungültige Protokoll vom Folgetag vorgelegt wurde und nicht mindestens auch das handschriftliche Dokument aus der Todesnacht, ist nicht ersichtlich und auch nicht plausibel erklärt worden. Auch die Vernehmung der Zeugen konnte diese Zweifel nicht zerstreuen, zumal die Zeugen unterschiedliche Angaben zu den Einzelheiten des Ablaufs in der Todesnacht machten, sich teilweise in Widerspruch zu ihren in erster Instanz gemachten Angaben setzten und einer der Testamentszeugen in erster Instanz gar erklärt hatte, in der Todesnacht sei nichts unterschrieben worden. Auch ist insgesamt nicht verständlich geworden, warum der Erblasser nicht mehr selbst unterschreiben konnte.

Für die Entscheidung relevante Vorschriften:

§ 2249 BGB – Nottestament vor dem Bürgermeister

(1) Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. […] Die Niederschrift muss auch von den Zeugen unterschrieben werden. Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen nicht zu schreiben, so wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung in der Niederschrift ersetzt.

§ 2250 BGB – Nottestament vor drei Zeugen

[…]

(2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.

(3) Wird das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet, so muss hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden. Auf die Zeugen sind die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, der §§ 7, 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und des § 27 des Beurkundungsgesetzes; auf die Niederschrift sind die Vorschriften der §§ 8 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 Satz 1, §§ 23, 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 2249 Abs. 1 Satz 5, 6, Abs. 2, 6 entsprechend anzuwenden. […]

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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Testament: Der Lebensgefährte darf nicht ins Haus!?

Das OLG Hamm hatte über die Wirksamkeit einer testamentarischen Bedingung zu entscheiden, die ein Hausverbot für den Lebensgefährten der Erbin vorsah (Az. 10 U 58/21).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 19.07.2023 zum Urteil 10 U 58/21 vom 19.07.2023

Der für das Erb- und Landwirtschaftsrecht zuständige 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte über die Wirksamkeit einer testamentarischen Bedingung zu entscheiden, die ein Hausverbot für den Lebensgefährten der Erbin vorsah.

Die Klägerin erbte als einzige Tochter ihrer verstorbenen Mutter im Wesentlichen ein Hausgrundstück mit einem freistehenden Einfamilienhaus in Bochum, das sich seit Jahrzehnten im Eigentum der Familie befand und in dem die Mutter in einer und die Tochter mit der Enkelin (bis zu deren Auszug 2016) in einer weiteren Wohnung lebten. Die Enkelin wurde als Miterbin eingesetzt. Der langjährige Lebensgefährte der Tochter hatte eine eigene Wohnung in der Nachbarschaft, ging aber in dem Haus ein und aus, war der Ziehvater der Enkelin und nahm im Haus auch Reparaturen vor. Es gab zu keiner Zeit Streit oder ein Zerwürfnis und man lebte wie eine Familie zusammen. In dem notariellen Testament, in dem die Tochter und die Enkelin als Erbinnen eingesetzt wurden, waren hierfür allerdings zwei Bedingungen formuliert. Zum einen war es den Erbinnen untersagt, das Grundstück an den Lebensgefährten der Tochter zu übertragen. Zum anderen sollten die Erbinnen dem Lebensgefährten auf Dauer untersagen das Grundstück zu betreten. Zur Überwachung des Betretungsverbots wurde der Beklagte als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Er sollte die Immobilie bei einem Verstoß gegen die Bedingung veräußern, wobei der Erlös zu ¼ der Tochter, einem ¼ der Enkelin und im Übrigen gemeinnützigen Zwecken zukommen sollte.

Die beiden Erbinnen verlangten vor dem Landgericht Bochum die Feststellung, dass die Bedingung des Betretungsverbots nichtig sei, weil sie dieses für sittenwidrig hielten. Das Verbot, das Grundstück an den Lebensgefährten zu übertragen, akzeptierten sie. Das Landgericht Bochum gab der Klage statt und erklärte das Betretungsverbot wegen Sittenwidrigkeit für ungültig. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit seiner Berufung an das Oberlandesgericht Hamm.

In der mündlichen Verhandlung hat der 10. Zivilsenat die Rechtslage mit den Parteien eingehend erörtert. Bei der Frage, ob eine testamentarische Bedingung wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, ist zu beachten, dass die vom Grundgesetz geschützte Testierfreiheit es einer Erblasserin grundsätzlich ermöglicht, die Erbfolge nach ihren eigenen Vorstellungen zu gestalten und sie dabei einen sehr großen Gestaltungsspielraum hat. Sittenwidrigkeit kann daher nur in sehr engen Ausnahmefällen angenommen werden. Dies gilt auch für Bedingungen. Ein schwerwiegender Ausnahmefall, der zur Sittenwidrigkeit einer Bedingung führen kann, ist immer nur dann anzunehmen, wenn in der Abwägung zwischen der Testierfreiheit der Erblasserin und den Freiheitsrechten der Betroffenen anzunehmen ist, dass die nur bedingte Zuwendung einen unzumutbaren Druck auf die Bedachten ausübt, sich in einem höchstpersönlichen Bereich in einer bestimmten Art und Weise zu verhalten. Bedingungen, die dagegen lediglich die Nutzung des vererbten Vermögensgegenstandes betreffen, sind dagegen regelmäßig zulässig. Hier weist zwar die angefochtene Bedingung einen Bezug zur Nutzung des vererbten Hausgrundstücks auf. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles steht hier jedoch im Vordergrund, dass dem langjährigen Lebensgefährten der Tochter, zugleich Ziehvater der Enkelin, der Zugang zu der schon vor dem Erbfall genutzten Wohnung auf einmal verwehrt sein soll. Das bis zum Tod der Erblasserin unstreitig praktizierte familiäre Zusammenleben könnte aufgrund der Bedingung nicht mehr in dieser Form fortgeführt werden. Damit ist aber der höchstpersönliche Bereich der Lebensführung der Tochter betroffen und die Bedingung sittenwidrig und nichtig. Für die Rechtsfolge ist weiter davon auszugehen, dass die Erblasserin ihre Tochter und ihre Enkelin auch ohne die unwirksame Bedingung zu Erbinnen eingesetzt hätte, sodass die Sittenwidrigkeit nur dazu führt, dass die Bedingung entfällt.

Da der Senat damit die rechtliche Einschätzung der Vorinstanz zur Sittenwidrigkeit teilte, nahm der Beklagte seine Berufung zurück, sodass das Urteil des Landgerichts Bochum rechtskräftig wurde.

Für das Verfahren relevante Vorschriften:

§ 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. […]

§ 2085 BGB – Teilweise Unwirksamkeit

Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde.

Art. 14 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. […]

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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Corona-Pandemie: Keine Leistungen aus einer sog. Betriebsschließungsversicherung

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass einer Klinik keine Entschädigung gegen ihre Versicherung aus einer sog. Betriebsschließungsversicherung zusteht, wenn die Klinik ihre Leistungen aufgrund der „Fünften Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus“ der Hessischen Landesregierung einschränken musste (Az. 2-08 O 210/22).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.07.2023 zum Urteil 2-08 O 210/22 vom 30.06.2023 (nrkr)

Es besteht kein Versicherungsschutz für ein Krankenhaus wegen des eingeschränkten Betriebes während der Corona-Pandemie.

Eine Versicherungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat entschieden, dass einer Klinik keine Entschädigung gegen ihre Versicherung aus einer sog. Betriebsschließungsversicherung zusteht, wenn die Klinik ihre Leistungen aufgrund der „Fünften Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus“ der Hessischen Landesregierung einschränken musste.

Das klagende Krankenhaus hatte bei der beklagten Versicherung vor der Corona-Pandemie eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Nach den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen sollte es eine Entschädigung unter anderem dann erhalten, wenn es seinen Klinikbetrieb nach behördlicher Anordnung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes „zur Verhinderung der Verbreitung“ meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger teilweise schließt.

Im März 2020 erließ die Hessische Landesregierung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes die Fünfte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus. Danach mussten bestimmte Krankenhäuser medizinische Eingriffe und Behandlungen aussetzen, wenn dafür keine dringende medizinische Notwendigkeit bestand. Außerdem waren bereits aufgenommene Patientinnen und Patienten vorerst wieder zu entlassen, sofern deren nicht notwendige Behandlung noch nicht begonnen hatte.

Die klagende Klinik war von dieser Verordnung betroffen. Vor der zuständigen Versicherungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main verlangte sie von ihrer Versicherung eine Entschädigung von rund 600.000 Euro. Bei dieser Klageforderung hatte die Klinik rund 1,7 Mio. Euro bereits abgezogen, die sie als staatliche Entschädigungszahlung aufgrund der Corona-Pandemie erhalten hatte.

Die Versicherungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main wies die Klage ab.

„Zwar handelt es sich bei COVID-19 um eine gefährliche Infektionskrankheit bzw. bei SARS- CoV-2 um einen gefährlichen Krankheitserreger im Sinne der Versicherungsbedingungen. Die angeordnete Aussetzung nicht notwendiger Behandlungen durch die Hessische Fünfte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus zielte aber nicht darauf ab, die Verbreitung des Virus zu verhindern. Vielmehr sollten damit Behandlungskapazitäten für eine große Anzahl von COVID-19-Erkrankten geschaffen werden, die zu diesem Zeitpunkt noch für möglich gehalten wurden“, erklärten die Richterinnen und Richter.

Das ergebe sich insbesondere aus der umfassend kommunizierten politischen Beschlusslage, die bei Erlass der genannten Verordnung galt. Sowohl die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder als auch der Bundesgesundheitsminister hätten seinerzeit kundgetan, dass wegen eines erwarteten steigenden Bedarfs an Intensiv- und Beatmungskapazitäten ausreichende Intensivbetten in Kliniken vorzuhalten und zu diesem Zweck planbare Eingriffe zu verschieben seien. In Hessen habe jedenfalls die Fünfte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus klar darauf abgezielt, in diesem Sinne Behandlungskapazitäten in Krankenhäusern zu schaffen.

Dass mit der Einschränkung des Klinikbetriebes auch die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus verhindert oder verlangsamt wurde, sei nicht maßgeblich. „Denn die damit einhergehende Einschränkung von Kontakten war nicht das Ziel, sondern nur ein reiner Reflex der Maßnahme zur Erhöhung der Behandlungskapazitäten“, erläuterte die Kammer.

Das Urteil vom 30.06.2023 (Aktenzeichen 2-08 O 210/22) ist nicht rechtskräftig. Es kann innerhalb eines Monats mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

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