Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender „Rohmessdaten“ bei Geschwindigkeitsmessung

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die gerichtliche Festsetzung eines Bußgeldes wegen einer vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung wendet (Az. 2 BvR 1167/20).

BVerfG, Pressemitteilung vom 14.07.2023 zum Beschluss 2 BvR 1167/20 vom 20.06.2023

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die gerichtliche Festsetzung eines Bußgeldes wegen einer vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung wendet. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wurde die Geschwindigkeitsmessung mit Hilfe des von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassenen mobilen Geschwindigkeitsmessgeräts des Typs Leivtec XV3 durchgeführt. Der Beschwerdeführer sieht sich insbesondere in seinem aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) folgenden Recht auf ein faires Verfahren verletzt, weil das eingesetzte Messgerät keine sog. Rohmessdaten speichere und damit im Bußgeldverfahren ein nicht überprüfbares Geschwindigkeitsmessergebnis verwertet worden sei.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substanziiert darlegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang auch zu bei der Bußgeldbehörde vorhandenen, aber nicht zur Bußgeldakte genommenen Informationen. Der Beschwerdeführer meint jedoch, der aus dem Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren resultierende Gedanke der Waffengleichheit gebiete es darüber hinaus, dass die zuständigen Behörden nur Geräte einsetzen, die sog. Rohmessdaten erheben. Er legt insofern aber nicht substanziiert dar, dass aus dem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf ein faires Verfahren auch eine staatliche Pflicht folgt, potenzielle Beweismittel zur Wahrung von Verteidigungsrechten vorzuhalten beziehungsweise zu schaffen.

Mit ebenfalls am heutigen Tag veröffentlichten Beschlüssen hat die 2. Kammer des Zweiten Senats zwei ähnlich gelagerte Fälle entschieden, in denen Geschwindigkeitsmessgeräte der Typen PoliScan M1 HP (Az. 2 BvR 1082/21) und TraffiStar S350 (Az. 2 BvR 1090/21) zum Einsatz kamen.

Sachverhalt

Mit Bußgeldbescheid vom 26. März 2019 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen einer vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße festgesetzt. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Einspruch ein und beantragte gegenüber dem zuständigen Amtsgericht unter anderem die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass bei dem zum Einsatz gekommenen Messgerät des Typs Leivtec XV3 die Möglichkeit ausgeschlossen sei, die Messung durch ein Sachverständigengutachten überprüfen zu lassen, sodass die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren nicht mehr in Betracht komme. Zur Begründung führte er aus, dass das Messgerät die Rohmessdaten beziehungsweise die Messdaten der gesamten Messung nicht speichere; dadurch werde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, die bestehenden hohen Anforderungen an einen Vortrag zu Messfehlern zu erfüllen. Das Amtsgericht lehnte den Beweisantrag ab und verurteilte den Beschwerdeführer mit angegriffenem Urteil vom 10. Januar 2020 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 105 Euro. Die festgestellte Ordnungsmäßigkeit der Geschwindigkeitsmessung begründete das Amtsgericht im Wesentlichen damit, dass die Messung durch den Messbeamten mit dem von der PTB zugelassenen mobilen Geschwindigkeitsmessgerät des Typs Leivtec XV3 durchgeführt worden sei. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung handele es sich hierbei um ein standardisiertes Messverfahren. Die Beweisaufnahme habe im Ergebnis keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung ergeben. Den hiergegen eingelegten Beschwerdezulassungsantrag des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 28. Mai 2020.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht erkennen.

1. Der Beschwerdeführer legt die gerügte Verletzung in seinem aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Recht auf ein faires Verfahren nicht hinreichend dar.

a) Das Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet dem Betroffenen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist.

b) Die geringeren Anforderungen an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte nach der Rechtsprechungspraxis zu sog. standardisierten Messverfahren bei Geschwindigkeitsüberschreitungen genügen diesen Anforderungen an ein faires Verfahren, wobei der Betroffene grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen hat.

aa) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, wenn Fachgerichte in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren von einer reduzierten Sachverhaltsaufklärungs- und Darlegungspflicht im Fall eines standardisierten Messverfahrens ausgehen.

Bei einem standardisierten Messverfahren handelt es sich um ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Regelmäßig werden technische Messsysteme, deren Bauart von der PTB zur Eichung zugelassen ist, von den Gerichten als standardisierte Messverfahren insbesondere bei Geschwindigkeitsmessungen anerkannt. Kommt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geringere Anforderungen an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte zu stellen. Das Tatgericht muss sich bei der Berücksichtigung der Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessgeräten bewusst sein, dass Fehler nicht auszuschließen sind, und es hat diesem Umstand durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen Rechnung zu tragen. Davon abgesehen ist das Tatgericht nur dann gehalten, das Messergebnis zu überprüfen und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind. Dabei bleibt der Anspruch des Betroffenen, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden, gewahrt, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet ist, das Tatgericht im Rahmen seiner Einlassung auf Zweifel aufmerksam zu machen und einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen.

bb) Um dem aus dem Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren resultierenden Gedanken der „Waffengleichheit“ hinreichend Rechnung zu tragen, hat der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren einen Anspruch auf Zugang auch zu den bei der Bußgeldbehörde vorhandenen, aber nicht zur Bußgeldakte genommenen Informationen.

Dabei gilt das Recht auf Zugang zu den außerhalb der Akte befindlichen Informationen gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten allerdings nicht unbegrenzt, weil andernfalls die Gefahr der uferlosen Ausforschung, erheblicher Verfahrensverzögerungen und des Rechtsmissbrauchs bestünde. Die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen müssen deshalb zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen. Die Bußgeldbehörden beziehungsweise die Fachgerichte haben im Einzelfall zu entscheiden, ob sich das den Geschwindigkeitsverstoß betreffende Zugangsgesuch der Verteidigung in Bezug auf die angeforderten Informationen innerhalb dieses Rahmens hält.

c) Vorliegend zeigt der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit auf, durch das Urteil des Amtsgerichts in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt zu sein.

Zwar ist denkbar, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen „Waffengleichheit“ zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem Betroffenen in einem Bußgeldverfahren andererseits auch Zugang zu − zwar nicht in der Bußgeldakte, aber bei der Bußgeldbehörde − vorhandenen Informationen verlangen kann. Ob auch die vom Beschwerdeführer bezeichneten „Rohmessdaten“ zu diesen herauszugebenden Informationen zählen können, haben die Bußgeldbehörden beziehungsweise die Fachgerichte im Einzelfall zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer schlussfolgert jedoch, der aus dem Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren resultierende Gedanke der Waffengleichheit gebiete es darüber hinaus, dass die zuständigen Behörden nur Geräte einsetzen, die sog. Rohmessdaten erheben. Damit verlangt er ein Mehr im Vergleich zur bloßen Herausgabe von vorhandenen Informationen, weil nach seinem Vorbringen auch die Bußgeldbehörde nicht im Besitz der von ihm bezeichneten „Rohmessdaten“ ist. Der Beschwerdeführer legt insofern nicht substanziiert dar, dass aus dem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf ein faires Verfahren auch eine staatliche Pflicht folgt, potenzielle Beweismittel zur Wahrung von Verteidigungsrechten vorzuhalten beziehungsweise zu schaffen.

Der Beschwerdeführer versäumt es insoweit auch, sich mit den Maßstäben und Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 12. November 2020 (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 -) hinreichend auseinanderzusetzen. Er hätte an die dortigen Ausführungen anknüpfen und darlegen müssen, dass die dort genannten verfassungsrechtlichen Maßstäbe von Verfassungs wegen fortzuentwickeln seien. Denn er stützt sein Vorbringen auf ein von ihm für verfassungsrechtlich geboten gehaltenes Recht auf Vorhaltung beziehungsweise Schaffung von Beweismitteln und damit auf eine Veränderung der Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu standardisierten Messverfahren bei Geschwindigkeitsmessungen konstatiert jedoch lediglich ein Recht auf erweiterten Zugang zu vorhandenen Informationen und dies auch nicht unbegrenzt, sondern abhängig von dem jeweiligen Einzelfall.

In Anbetracht der nicht hinreichenden rechtlichen Substantiierung kommt es nicht mehr darauf an, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers auch in tatsächlicher Hinsicht den Begründungsanforderungen nicht genügen dürfte. Dies gilt insbesondere für seine Tatsachenbehauptungen zu den Daten, die das bei der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung eingesetzte Messgerät des Typs Leivtec XV3 nach seinen Angaben infolge eines Gerätesoftware-Updates nicht mehr abspeichere beziehungsweise die das Gerät seines Erachtens zukünftig speichern müsse. Hinzu kommen die offenkundigen tatsächlichen Unsicherheiten im Hinblick auf die Relevanz von „Rohmessdaten“ für die Verteidigungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers.

Angesichts dieses Befundes zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf, dass das Amtsgericht − bestätigt durch das Oberlandesgericht − vorliegend gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen haben könnte, indem es die angegriffene Verurteilung auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung stützte, die im Wege eines (zum damaligen Zeitpunkt) anerkannten standardisierten Messverfahrens ermittelt worden war. Dass das Amtsgericht dabei rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben haben könnte, kann auf dieser Grundlage im Rahmen der gebotenen Gesamtschau auf das Verfahrensrecht nicht festgestellt werden.

Schließlich fehlt es mangels substanziierten Vortrags des Beschwerdeführers an tatsächlichen Anhaltspunkten für eine staatlich veranlasste willkürliche Beeinträchtigung seiner Verteidigungsmöglichkeiten oder für eine sonstige Verletzung der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Pflicht zur Objektivität von Verwaltung und Justiz durch eine reduzierte Vorhaltung
oder Schaffung bestimmter Daten, die aus Sicht des erkennenden Fachgerichts einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens begründen könnte.

2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm gerügten Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie seiner Rechte auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) bleibt offensichtlich unsubstanziiert.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Autowerbung auf Facebook

Wird für ein Auto geworben, sind Informationen über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen verpflichtend. Wie diese Informationen im Rahmen eines Videoclips auf Facebook übermittelt werden müssen, entschied das LG Lübeck (Az. 13 HKO 36/21).

LG Lübeck, Mitteilung vom 13.07.2023 zum Urteil 13 HKO 36/21 vom 13.06.2023 (nrkr)

Wird für ein Auto geworben, sind Informationen über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen verpflichtend. Wie diese Informationen im Rahmen eines Videoclips auf Facebook übermittelt werden müssen, entschied das Landgericht Lübeck mit Urteil vom 13. Juni 2023.

Die Beklagte betreibt ein Autohaus in einer Kleinstadt in Schleswig-Holstein. Wegen einer Werbung auf Facebook wurde sie von dem Kläger, einem Umwelt- und Verbraucherschutzverband, abgemahnt. Bereits im Dezember 2019 hatte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich verpflichtet, auf Werbung zu verzichten, die den gesetzlichen Anforderungen an die Darstellung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emission nicht genügt.

Dessen ungeachtet teilte die Beklagte im Juni 2021 auf ihrer Facebook-Seite einen 25 Sekunden langen Videoclip mit Werbung für das neuste Modell einer bekannten Automarke. Nachdem zunächst die Vorzüge des neuen Autos hervorgehoben wurden, erschienen nach 17 Sekunden schließlich die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen des Fahrzeugs.

Nur wenige Tage später mahnte der Kläger die Beklagte erneut ab und machte eine Vertragsstrafe geltend. Das Landgericht Lübeck musste daher entscheiden, ob auch der im Jahr 2021 geteilte Videoclip gegen die Unterlassungserklärung verstieß.

Unter Berufung auf eine gleichlautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln, kam das Landgericht zu dem Ergebnis, der Werbeclip verstoße gegen die gesetzlichen Transparenzvorgaben und daher auch gegen die Unterlassungserklärung. Durch das Video sei nämlich nicht sichergestellt, dass der Empfänger der Werbung die Informationen zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen in dem Augenblick zur Kenntnis nehmen könne, in dem Angaben zur Motorisierung des Autos erfolgten. Es sei möglich, dass dem Videoclip nur kurze Aufmerksamkeit geschenkt würde, sodass die Einblendung der verpflichtenden Informationen nach 17 Sekunden gar nicht mehr wahrgenommen würde.

Auch das Argument der Beklagten, die Unterlassungserklärung aus dem Jahre 2019 betreffe einen konkreten Post, der mit der nunmehr beanstandeten Werbung nicht identisch sei, ließ das Gericht nicht gelten. Da hier wieder eine Werbung für ein konkretes Auto unter Verstoß gegen Informationspflichten zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen über Facebook verbreitet wurde, sei die Handlung vielmehr „kerngleich“. Aus diesem Grund sei eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.500 Euro zu zahlen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Ausbildung zertifizierter Mediatorinnen und Mediatoren wird praxisgerechter und digitaler

Bundesjustizminister Buschmann hat die Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) unterzeichnet, die zum 1. März 2024 in Kraft tritt.

BMJ, Pressemitteilung vom 13.07.2023

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann hat gestern die Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) unterzeichnet, die zum 1. März 2024 in Kraft tritt.

Mediatorinnen und Mediatoren sind Personen, die Konfliktparteien in einem außergerichtlichen Streitverfahren dabei unterstützen, eine den Streit befriedende Lösung selbstständig zu erarbeiten und auf diese Weise die Interessen beider Seiten zu wahren. Diese Art der konsensualen und selbstbestimmten Konfliktlösung führt die Parteien aus dem Streit heraus und kann in sämtlichen Lebensbereichen der Menschen zur Anwendung gelangen.

Seit dem 1. September 2017 ist die Befugnis, sich als „zertifizierte Mediatorin“ bzw. als „zertifizierter Mediator“ bezeichnen zu dürfen, reglementiert. Die Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung legt fest, innerhalb welcher Fristen bestimmte Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wie eine erste praktische Mediation, Einzelsupervisionen und Fortbildungsstunden zu absolvieren sind, damit Mediatorinnen und Mediatoren die Bezeichnung führen dürfen. Die nunmehr getroffenen Änderungen dienen dem Ziel, das Vertrauen des Marktes in eine qualitativ fundierte und kontrollierte Ausbildung praxiserfahrener zertifizierter Mediatorinnen und Mediatoren zu stärken. Die Aufnahme der neuen Lerninhalte soll das Ausbildungssystem in das digitale Informationszeitalter überführen.

Die gestern unterzeichnete Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung sieht punktuelle Änderungen für die Ausbildung von Mediatorinnen und Mediatoren vor:

  • Die bislang dem theoretischen Ausbildungslehrgang nachgelagerten vier Praxisfälle sowie vier Supervisionen sollen zeitlich vorgezogen und in die Ausbildung integriert werden.
  • Die Ausbildungsinstitute sollen die Teilnahme an einer den Anforderungen entsprechenden Ausbildung bescheinigen. Die Bescheinigung ist Voraussetzung dafür, dass sich eine Mediatorin bzw. ein Mediator als „zertifiziert“ bezeichnen darf. Die Berechtigung, sich als „zertifiziert“ zu bezeichnen, soll entfallen, wenn die nach der Verordnung vorgeschriebenen Fortbildungen nicht oder nicht fristgerecht durchgeführt werden.
  • Überdies soll in der Verordnung ausdrücklich geregelt werden, welcher Teil des Ausbildungslehrgangs ausschließlich in physischer Präsenz und welcher auch in Online-Formaten durchgeführt werden darf. Ferner sollen als weitere Lerninhalte die Digitalkompetenz und die Kompetenz zur Durchführung von Online-Mediationen vorgeschrieben werden. Schließlich soll den Ausbildungsteilnehmenden die Wahlfreiheit zwischen Einzel- und Gruppensupervisionen eröffnet werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Kabinett beschließt Nachschärfungen der Regelungen für Ehrenamtliche Richterinnen und Richter

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes beschlossen. Das berichtet das BMJ.

BMJ, Pressemitteilung vom 13.07.2023

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes beschlossen.

„Ein funktionierender Rechtsstaat ist entscheidend für eine funktionierende Gesellschaft. Wesentlich hierfür ist das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in eine unabhängige Justiz, die ihre Entscheidungen in Einklang mit dem Grundgesetz trifft. Es dürfen keine Zweifel aufkommen, dass Richterinnen und Richter jederzeit bereit sind, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Dies muss auch für ehrenamtliche Richterinnen und Richter gelten. Mit der geplanten Änderung heben wir diesen Grundsatz im Deutschen Richtergesetz ausdrücklich hervor.“

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann

Die Verfassungstreue von Richterinnen und Richtern ist für den Rechtsstaat wesentlich. Darüber hinaus gehört die persönliche Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern zu den verfassungsgestaltenden Strukturprinzipien des Grundgesetzes. Denn effektiver Rechtsschutz ist nur durch unabhängige Richterinnen und Richter möglich.

Die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits anerkannte Pflicht zur Verfassungstreue von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern soll gesetzlich verankert und als zwingende Regelung ausgestaltet werden. Der Entwurf sieht vor, dass niemand zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter berufen werden darf, wenn Zweifel daran bestehen, dass die Person jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt. Dazu wird ein neuer § 44a Absatz 1 in das Deutsche Richtergesetz (DRiG) eingefügt.

Um sicherzustellen, dass auch ein späteres Verhalten während der Zeit der Ausübung des Amtes als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlicher Richter zur Abberufung führen muss, erfolgt darüber hinaus auch eine Klarstellung in § 44b Absatz 1 DRiG. Damit wird verdeutlicht, dass es für die Frage der Abberufung nicht auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die betroffene Person Zweifel an ihrer Verfassungstreue aufkommen lässt.

Durch einen neu eingefügten § 31 Satz 2 DRiG wird in dem Entwurf zudem klargestellt, dass die Versetzung hauptamtlicher Richterinnen und Richter in den Ruhestand nach § 31 DRiG und ein gerichtliches Disziplinarverfahren wegen eines Dienstvergehens nebeneinander durchgeführt werden können.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Zusammenarbeit mit Anhängern der „Querdenker-Bewegung“ zulässige Meinungsäußerung

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Klägerin wegen der in der beklagten überregionalen Tageszeitung veröffentlichten Aussage insoweit kein Unterlassungsanspruch zusteht. Es handele sich um eine Meinungsäußerung. Dem Bericht seien hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für dieses Werturteil zu entnehmen (Az. 16 U 74/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 13.07.2023 zum Urteil 16 U 74/22 vom 28.06.2023

Die Klägerin wendet sich u. a. gegen die in der beklagten überregionalen Tageszeitung veröffentlichte Aussage, wonach sie „mit Anhängern der Querdenker-Bewegung“ zusammenarbeitet. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung entschieden, dass ihr insoweit kein Unterlassungsanspruch zusteht. Es handele sich um eine Meinungsäußerung. Dem Bericht seien hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für dieses Werturteil zu entnehmen.

Die Klägerin erbringt u. a. Beratungsdienstleistungen als sog. Profilerin und tritt als Rednerin auf Veranstaltungen auf. Die beklagte überregionale Tageszeitung berichtete über die Teilnahme der Klägerin als Expertin bei einer Fernsehsendung. Die Klägerin wendet sich im Eilverfahren u. a. gegen die in dem Bericht enthaltene Aussage, dass sie „mit Anhängern der Querdenker-Bewegung“ zusammenarbeite.

Das Landgericht hatte ihrem Unterlassungsbegehren insoweit stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Zeitung hatte vor dem OLG Erfolg. Der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch zu, begründete das OLG seine Entscheidung. Bei der angegriffenen Äußerung handele es sich um ein Werturteil und damit eine Meinungsäußerung. Der Begriff der „Querdenker-Bewegung“ sei unscharf. Er beschreibe nach Ausbruch der Corona-Pandemie „eine äußerst heterogene, nicht klar zu umreißende Initiative, die die Pandemie bzw. das Corona-Virus leugnet, Schutzmaßnahmen des Staates zur Bekämpfung und Eindämmung der Corona-Pandemie ablehnt und dabei auch Verschwörungserzählungen verbreitet“, definierte das OLG. Die Beklagte habe aus Äußerungen und Kontakten zu vier im Artikel genannten Personen darauf geschlossen, dass diese Personen der Bewegung zuzuordnen seien. Die Beklagte habe für diese Einschätzung auch tatsächliche Anhaltspunkte vorgebracht. Die Klägerin habe ihrerseits mit allen vier Personen unstreitig zusammengearbeitet. Der Leser verstehe dies so, dass die Klägerin mit den Personen für bestimmte Ziele oder an der gleichen Sache gemeinsam arbeite. Es bleibe offen, um welche Ziele/Gebiete/Aufgaben es sich bei der Zusammenarbeit handele. Ausreichend sei, dass die vier Personen auf der VerIags-Webseite der Klägerin neben anderen als für sie tätige „handverlesene Autoren“ aufgeführt seien. Der Artikel biete dem Leser auch keinen Anhalt, dass die Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der „Querdenker-Bewegung“ stehe.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Bundesgerichthof zur Frage der Verjährung des Auskunftsanspruchs gemäß § 556g Abs. 3 BGB

Der BGH hat über die Frage entschieden, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt der Auskunftsanspruch des Mieters gegen den Vermieter nach den Vorschriften zur sog. Mietpreisbremse verjährt (Az. VIII ZR 375/21, VIII ZR 8/22, VIII ZR 60/22 und VIII ZR 125/22).

BGH, Pressemitteilung vom 12.07.2023 zu den Urteilen VIII ZR 375/21, VIII ZR 8/22, VIII ZR 60/22 und VIII ZR 125/22 vom 12.07.2023

Der unter anderem für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Frage entschieden, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt der Auskunftsanspruch des Mieters gegen den Vermieter nach den Vorschriften zur sog. Mietpreisbremse (§ 556g Abs. 3 BGB) verjährt.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

In allen vier Verfahren macht die Klägerin, eine in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, aus abgetretenem Recht Ansprüche von Mietern, deren Wohnungen gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegen, wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) gegen die beklagten Vermieter geltend.

Sie verlangt gemäß § 556g Abs. 3 BGB die Erteilung von Auskunft über verschiedene für die Berechnung der zulässigen Miethöhe nach den §§ 556d ff. BGB maßgebliche Umstände, gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB die Rückzahlung ihrer Ansicht nach überzahlter Miete und als Schadensersatz die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Die Beklagten berufen sich unter anderem auf Verjährung des Auskunftsanspruchs (§ 214 Abs. 1 BGB).

In drei Verfahren (VIII ZR 375/21, VIII ZR 60/22, VIII ZR 125/22) sind die Berufungsgerichte – die Zivilkammern 65 und 67 des Landgerichts Berlin – davon ausgegangen, dass der Auskunftsanspruch der Mieter nicht verjährt sei. Ebenso wie der Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB könne der Auskunftsanspruch des Mieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB als Hilfsanspruch nicht vor dem Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete aus § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB als Hauptanspruch verjähren. Demgegenüber hat das Berufungsgericht in dem Verfahren VIII ZR 8/22 – die Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin – eine Verjährung des Auskunftsanspruchs angenommen. Für diesen gelte die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB, die bereits mit dem Abschluss des Mietvertrags zu laufen beginne.

Mit ihren insoweit jeweils von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen wenden sich die Klägerin gegen die Abweisung ihres Auskunftsantrags im Verfahren VIII ZR 8/22 und die jeweiligen Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung in den Verfahren VIII ZR 375/21, VIII ZR 60/22 und VIII ZR 125/22.

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB selbständig und unabhängig von dem Anspruch des Mieters auf Rückzahlung überzahlter Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt dabei nicht – wie die Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin angenommen hat – mit der Entstehung des Auskunftsanspruchs im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses, sondern erst mit dem Auskunftsverlangen des Mieters. Der Auskunftsanspruch kann damit – anders als die Zivilkammern 65 und 67 des Landgerichts Berlin gemeint haben – vor dem Rückzahlungsanspruch verjähren.

Bei dem Auskunftsanspruch handelt es sich zwar um einen Hilfsanspruch zu dem auf Rückzahlung überzahlter Miete gerichteten Hauptanspruch des Mieters. Er unterscheidet sich aber von dem – seitens der Zivilkammern 65 und 67 als Vergleichsmaßstab herangezogenen – Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB (Treu und Glauben), welcher grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch verjährt, dem er dient, maßgeblich dadurch, dass der Gläubiger (Mieter) nicht erst auf der Grundlage der Auskunft in die Lage versetzt wird, seinen Zahlungsanspruch zu verfolgen und durchzusetzen. Der Mieter hat in einem Rückforderungsprozess neben einer ordnungsgemäßen Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB lediglich die Anwendbarkeit und die Voraussetzungen des Grundtatbestandes des § 556d Abs. 1 BGB – das Überschreiten der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 10 % bei Mietbeginn – darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Hierfür benötigt er die Auskunft des Vermieters, welche nur die nicht allgemein zugänglichen preisbildenden Faktoren, vor allem aber die vom Vermieter in einem Rückzahlungsprozess darzulegenden und gegebenenfalls zu beweisenden, eine höhere Miete erlaubenden Ausnahmetatbestände der §§ 556e, 556f BGB umfasst, in der Regel nicht.

Die für den Auskunftsanspruch geltende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginnt nicht bereits mit dessen Entstehung (Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses), sondern erst mit dem Auskunftsverlangen des Mieters. Der Gesetzgeber hat diesen Anspruch als sog. verhaltenen Anspruch ausgestaltet, bei dem der Gläubiger (hier der Mieter) die Leistung jederzeit verlangen kann, der Schuldner (hier der Vermieter) die Leistung jedoch nicht von sich aus erbringen muss. Für diese Einordnung sprechen der Wortlaut der gesetzlichen Regelung („auf Verlangen des Mieters“) sowie der Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs, welcher darin besteht, ein durch die strukturelle Unterlegenheit auf angespannten Wohnungsmärkten bedingtes Informationsdefizit des Mieters auszugleichen, und schließlich die für verhaltene Ansprüche charakteristische und bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen von Vermieter und Mieter als unbillig empfundene Gefahr einer Anspruchsverjährung infolge des zeitlichen Auseinanderfallens von Entstehung und Geltendmachung des Anspruchs.

Vor diesem Hintergrund hat die Revision in dem Verfahren VIII ZR 375/21 keinen Erfolg und die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung Bestand; das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Verjährung des Auskunftsanspruchs abgelehnt. Demgegenüber hat die Revision in dem Verfahren VIII ZR 8/22 Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die inhaltliche Berechtigung des Auskunftsanspruchs. Im Verfahren VIII ZR 125/22 hat die Revision ebenfalls Erfolg; das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Auskunftsklage in vollem Umfang abzuweisen, da dem Auskunftsanspruch des Mieters – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegensteht, weil die Verjährungsfrist bereits mit dem ersten Auskunftsverlangen des Mieters zu laufen begonnen hat. Im Verfahren VIII ZR 60/22 hat das Berufungsgericht zwar im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Auskunftsanspruch nicht verjährt ist. Die Revision rügt jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht die Behauptung der Klägerin, die Mieterin habe den Auskunftsanspruch an sie abgetreten, in rechtsfehlerhafter Anwendung von § 138 Abs. 2 ZPO als unstreitig behandelt hat. Dies führt auf die Revision der Beklagten insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die erfolgte Abtretung dieses Anspruchs.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

[…]

§ 214 Wirkung der Verjährung

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

[…]

§ 556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung

(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen. […] Sie muss begründet werden. […]

§ 556e Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung

(1) Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. […]

(2) Hat der Vermieter in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b durchgeführt, so darf die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete um den Betrag überschritten werden, der sich bei einer Mieterhöhung nach § 559 Absatz 1 bis 3 und § 559a Absatz 1 bis 4 ergäbe. […]

§ 556f Ausnahmen

§ 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.

§ 556g Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete

(1) […] Der Vermieter hat dem Mieter zu viel gezahlte Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. […]

[…]

(3) Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann. […]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft – Was steht drin, was fehlt?

Seit dem 2. Juli ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Die BRAK gibt einen Überblick über die Regelungen und die Lücken, die aus ihrer Sicht bestehen.

BRAK, Mitteilung vom 11.07.2023

Seit dem 2. Juli ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Ein Überblick über die Regelungen und die Lücken, die aus Sicht der BRAK bestehen.

Am Sonntag, den 2. Juli 2023, ist (endlich) das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Ziel ist es, den bislang lückenhaften Schutz von Menschen zu verbessern, die im beruflichen Kontext von Missständen in Unternehmen und Behörden erfahren und diese melden wollen. Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nähmen Missstände schließlich oftmals als Erste wahr, so die Bundesregierung. Ihre Hinweise könnten dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Repressalien gegen diese sog. Whistleblower werden nach dem Gesetz verboten und bußgeldbewehrt. Zudem müssen u. a. Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden Meldestellen für Hinweisgeberinnen und -geber einrichten.

Das deutsche Gesetz dient der Umsetzung der EU-Hinweisgeberrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937). Die Frist für die Umsetzung war eigentlich bereits am 17. Dezember 2021 abgelaufen, erst Anfang des Jahres hatte die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Hintergrund für das langwierige Verfahren war zum einen ein Scheitern der Umsetzung in der letzten Regierung. Für weitere Verzögerungen hatte ein „Nein“ des Bundesrates zum ursprünglichen Regierungsentwurf gesorgt. Erst durch Nachverhandlungen im Vermittlungsausschuss erteilte die Länderkammer ihre Zustimmung.

Welche Missstände sind von dem Gesetz erfasst?

Nicht alle Gesetzesverstöße können gemeldet werden. § 2 Abs. 3 HinSchG enthält eine abschließende Liste von Verstößen, bei deren Meldung Whistleblower geschützt sein sollen. Meldefähig werden zunächst alle Verstöße gegen deutsches Strafrecht, insbes. strafbare Formen der Korruption und Betrügereien. Außerdem solche gegen Bußgeldvorschriften, wenn die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Darunter fallen beispielswese Vorschriften aus den Bereichen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes oder Verstöße gegen das Mindestlohngesetz. Schließlich sind auch sonstige Vorschriften aus bestimmten Rechtsbereichen deutschen und EU-Rechts erfasst, z. B. Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, oder aber Vorgaben zur Produktsicherheit. Auch Hinweise auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst werden seit der Einigung im Vermittlungsausschuss erfasst, auch wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliegen.

Ebenfalls neu im Vermittlungsausschuss hinzugekommen ist die Voraussetzung, dass die hinweisgebende Person die Information im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit erlangt hat.

Die Meldestellen

Damit Hinweisgeberinnen und -geber diese Missstände melden können, müssen interne und externe Meldestellen eingerichtet werden. Die Hinweise sollen mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich abgegeben werden können. Bei allen Meldewegen muss die Vertraulichkeit der hinweisgebenden Person sowie Dritter geschützt sein.

Alle Behörden und Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden müssen nun solche interne Meldestellen schaffen. Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden ist es erlaubt, mit anderen Unternehmen eine „gemeinsame Meldestelle“ zu betreiben. Außerdem gilt für sie eine „Schonfrist“ für die Umsetzung dieser Pflicht bis zum 17. Dezember 2023.

Zusätzlich gibt es mindestens drei externe Meldestellen des Bundes, auch die Länder können eigene externe Meldestellen einrichten.

Die generelle Meldestelle für alle Verstöße wurde beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet.

Beim Bundeskartellamt lassen sich Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB) und solche gegen den EU Digital Markets Act (DMA) melden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist für Verstöße betreffend ihren Aufsichtsbereich (z. B. Banken, Finanzdienstleister, private Versicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Wertpapierhandel) zuständig.

Grundsätzlich haben Whistleblower gem. § 7 Abs. 1 HinSchG die Wahl, ob sie die Meldestelle in ihrem Unternehmen oder eine externe des Bundes bzw. der Länder wählen. Neu durch den Vermittlungsausschuss hinzugekommen ist allerdings, dass Whistleblower in Fällen, in denen intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann und keine beruflichen Repressalien zu befürchten sind, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen „sollten“.

In ihrer Stellungnahme zum ersten Referentenentwurf von Mai 2022 hatte die BRAK gefordert, einen Anreiz zur vorrangigen Nutzung des internen Meldekanals zu setzen. Zumindest geht die neu aufgenommene Formulierung in diese Richtung; konkrete Anreize zur Nutzung der internen Meldestelle werden jedoch nicht geschaffen.

Die interne Meldestelle muss der hinweisgebenden Person innerhalb von sieben Tagen den Eingang der Meldung bestätigen. Innerhalb von drei Monaten muss die Meldestelle sie über die ergriffenen Maßnahmen informieren. Diese können nach § 18 HinSchG z. B. sein: Problembehebung, interne Nachforschungen, Verweis auf andere Kanäle, Weiterleitung an eine Behörde, Abschluss des Verfahrens aufgrund mangelnder Beweise oder anderer Gründe.

Anonymität

Ein während der Verhandlungen hoch umstrittener Punkt war die Frage, ob und inwieweit auch anonyme Meldungen zulässig sein sollten. Der Rechtsausschuss hatte sich hier noch für eine stärkere Anonymität ausgesprochen. Doch wegen des Vetos des Bundesrates einigte man sich am Ende auf eine sehr abgeschwächte Form: Es wird lediglich vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollen. Eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen, besteht nun hingegen weder für interne noch für externe Meldestellen.

Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme den Gesetzgeber aufgefordert, seine skeptische Haltung gegenüber anonymen Hinweisen zu überdenken. Häufig hänge die Bereitschaft, Verstöße zu melden, davon ab, anonym bleiben zu können; dagegen habe sich in der Unternehmenspraxis die Befürchtung, dass dies zu missbräuchlichen Meldungen führe, nicht bestätigt. Entgegen vielfach ähnlich lautender Kritik und einem entsprechenden Vorschlag des Rechtsausschusses konnte sich eine Pflicht, auch anonyme Meldungen zu ermöglichen und diesen auch nachzugehen, am Ende leider nicht durchsetzen.

Schutz vor Repressalien

Zentrales Element des Gesetzes ist das in § 36 Abs. 1 HinSchG verankerte Verbot von Repressalien. Was genau darunter zu verstehen ist, definiert das Gesetz zwar nicht. Doch nähere Hinweise gibt hier die nicht abschließende Aufzählung in Art. 19 der EU-„Whistleblower-Richtlinie“: Gemeint sind insbesondere Kündigung bzw. Abmahnung oder Drohung damit, Suspendierung, Herabstufung oder Versagung von Beförderung, Nichtverlängerung befristeter Arbeitsverträge, negative Leistungsbeurteilung, Nötigung, Einschüchterung und Mobbing, Diskriminierung, Rufschädigung, etc.

Whistleblower sind immer dann gem. §§ 36 Abs. 1 HinSchG vor solchen Repressalien geschützt, wenn sie eine Meldung im guten Glauben an ihre Richtigkeit abgeben. Abs. 2 enthält zudem eine Beweislastumkehr zugunsten der Hinweisgebenden. Sie findet Anwendung, wenn er oder sie sich mit rechtlichen Mitteln gegen eine Repressalie zur Wehr setzt und dabei geltend macht, diese infolge einer Meldung oder Offenlegung nach diesem Gesetz erlitten zu haben. Dann muss das Unternehmen darlegen und beweisen, dass es einen anderen Grund für die Benachteiligung gegeben hat. Die Einschränkung, dass diese Beweislastumkehr nur gelten solle, wenn die Person dies selbst geltend macht, ist ebenfalls eine Neuerung aus dem Vermittlungsausschuss.

Bußgelder und Schadensersatz

Ein Verstoß gegen das Verbot von Repressalien hat zunächst zur Folge, dass diese unwirksam ist. Zudem besteht eine Schadenersatzpflicht, § 37 HinSchG. Immaterielle Schäden, z. B. wegen Mobbings, können entgegen früheren Versionen allerdings nicht geltend gemacht werden. Schließlich drohen Bußgelder, § 40 Abs. 2 Nr. 3 HinSchG. Allerdings kommen nach einer Einigung im Vermittlungsausschuss nur noch bis zu 50.000 Euro Bußgeld in Betracht und nicht mehr, wie zuvor geplant, bis zu 100.000 Euro.

Weitere mit derselben Summe bedrohte Ordnungswidrigkeiten sind z. B. das Verhindern einer Meldung, das Nichtwahren der Vertraulichkeit. Wer es versäumt, eine Meldestelle einzurichten, muss mit bis zu 20.000 Euro Bußgeld zahlen.

Allerdings gilt der im Gesetz genannte Bußgeldrahmen nur für Unternehmensverantwortliche. Für die Unternehmen selbst kann der Bußgeldrahmen aufgrund des Verweises auf § 30 Abs. 2 S. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verzehnfachen.

Umgekehrt drohen im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen nach § 38 HinSchG Schadensersatzansprüche gegen den Whistleblower. Zudem soll das Offenlegen unrichtiger Informationen eine Ordnungswidrigkeit darstellen, für die bis zu 20.000 Euro Bußgeld drohen. Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme empfohlen, den Rahmen eines Bußgelds für eine Ordnungswidrigkeit deutlich zu erhöhen, da „unrichtige Meldungen“ häufig auch den Tatbestand der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB erfüllen könnten. Dieser Vorschlag konnte sich leider nicht durchsetzen, es blieb bei einem Rahmen von 20.000 Euro.

Quelle: BRAK

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Web 4.0 und virtuelle Welten: Kommission stellt EU-Strategie vor

Die EU-Kommission will mit einer Strategie zu Web 4.0 und virtuellen Welten den nächsten technologischen Wandel steuern und ein offenes, sicheres und inklusives digitales Umfeld gewährleisten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 11.07.2023

Die EU-Kommission will mit einer Strategie zu Web 4.0 und virtuellen Welten den nächsten technologischen Wandel steuern und ein offenes, sicheres und inklusives digitales Umfeld gewährleisten. Web 4.0 beschreibt die nächste Evolutionsstufe des Internets und steht für die Integration und Verbindung zwischen physischer und digitaler Welt. Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission, sagte: „Das Web 4.0 und virtuelle Welten werden Vorteile für die Gesundheit mit sich bringen, zum grünen Wandel und zur besseren Vorhersage von Naturkatastrophen beitragen. Aber wir müssen die Menschen in den Mittelpunkt stellen und das Web 4.0 im Einklang mit den digitalen Rechten und Grundsätzen der EU gestalten, um den Risiken in Bezug auf Privatsphäre und Desinformation zu begegnen.“

Das Internet entwickelt sich in einem rasanten Tempo. Über die aktuelle Entwicklung der dritten Generation des Internets, des Web 3.0, hinaus wird die nächste Generation, das Web 4.0, eine Integration zwischen digitalen und realen Objekten und Umgebungen sowie verbesserte Interaktionen zwischen Menschen und Maschinen ermöglichen.

In dem im März veröffentlichten Ausblick auf die EU-Wirtschaft über 2030 hinaus werden die Digitalisierung als eine ihrer wichtigsten Triebkräfte und das Web 4.0 als ein wichtiger technologischer Wandel, der eine nahtlos vernetzte, intelligente und immersive Welt mit sich bringt, hervorgehoben. Schätzungen zufolge wird das weltweite Marktvolumen der virtuellen Welten von 27 Milliarden Euro im Jahr 2022 bis 2030 auf über 800 Milliarden Euro steigen.

Virtuelle Welten werden sich auf die Art und Weise auswirken, wie Menschen zusammenleben, was sowohl Chancen als auch Risiken mit sich bringt, die angegangen werden müssen. Die neue Strategie zielt auf ein Web 4.0 und virtuelle Welten ab, die die Werte und Grundsätze der EU widerspiegeln, in denen die Rechte der Menschen uneingeschränkt gelten und in denen europäische Unternehmen prosperieren können.

Zentrale Säulen der Strategie

Die Strategie steht im Einklang mit den Zielen des Politikprogramms für die digitale Dekade für 2030 und baut auf drei seiner Kernpunkte der Digitalisierung auf: Kompetenzen, Unternehmen und öffentliche Dienste. Der vierte Kernpunkt (Infrastrukturen) ist Gegenstand des Konnektivitätspakets der Kommission und ihrer weitergefassten Bemühungen um Rechen-, Cloud- und Edge-Kapazitäten. Außerdem geht es – in besonderen Aktionsbereichen – um die Offenheit und globale Governance virtueller Welten und des Web 4.0.

  1. Stärkung der Mündigkeit und Kompetenzen der Menschen, um für das Thema zu sensibilisieren, den Zugang zu vertrauenswürdigen Informationen zu fördern und einen Talentpool aus Spezialisten für virtuelle Welten aufzubauen. Bis Ende 2023 wird die Kommission die vom Bürgerforum vorgeschlagenen Leitprinzipien für virtuelle Welten vorantreiben und wird bis zum ersten Quartal 2024 Leitlinien für die breite Öffentlichkeit in Form eines „Instrumentariums für die Bürgerinnen und Bürger“ entwickeln. Da Spezialisten für virtuelle Welten eine entscheidende Rolle zukommt, wird die Kommission mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um eine Talentpipeline zu schaffen, und die Kompetenzentwicklung, auch für Frauen und Mädchen, durch Projekte, die im Rahmen des Programms Digitales Europa finanziert werden, sowie für Schöpfer digitaler Inhalte im Rahmen des Programms Kreatives Europa fördern.
  2. Unternehmen: Unterstützung eines europäischen industriellen Ökosystems für das Web 4.0, um Exzellenz auszubauen und Fragmentierung zu bekämpfen. Derzeit gibt es kein EU-Ökosystem, das die verschiedenen Akteure der Wertschöpfungskette virtueller Welten und des Web 4.0 zusammenbringt. Die Kommission hat eine mögliche Partnerschaft für virtuelle Welten im Rahmen von Horizont Europa vorgeschlagen, die ab 2025 die Arbeit aufnehmen könnte, um Spitzenleistungen in der Forschung zu fördern und einen industriellen und technologischen Fahrplan für virtuelle Welten zu entwickeln. Um Innovationen zu fördern, wird die Kommission auch Kreative und Medienunternehmen in der EU dabei unterstützen, neue Kreativwerkzeuge zu testen, Entwickler und industrielle Anwender an einen Tisch zu bringen und mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um „Reallabore für das Web 4.0 und virtuelle Welten“ zu entwickeln.
  3. Behörden: Förderung des gesellschaftlichen Fortschritts und virtueller öffentlicher Dienste, um die Chancen zu nutzen, die virtuelle Welten bieten können. Die EU investiert bereits in wichtige Initiativen wie Destination Earth (DestinationE), lokale digitale Zwillinge für intelligente Gemeinschaften oder den europäischen digitalen Zwilling des Ozeans, damit Forschende die Wissenschaft voranbringen, die Industrie Präzisionsanwendungen entwickeln und Behörden fundierte politische Entscheidungen treffen können. Die Kommission bringt zwei neue öffentliche Leitinitiativen auf den Weg: „CitiVerse“, eine immersive städtische Umgebung, die für Stadtplanung und -management genutzt werden kann, und einen europäischen virtuellen Zwilling des Menschen, der den menschlichen Körper nachbildet, um die klinische Entscheidungsfindung und die personalisierte Behandlung zu unterstützen.
  4. Gestaltung weltweiter Standards für offene und interoperable virtuelle Welten und das Web 4.0, um sicherzustellen, dass sie nicht von einigen wenigen großen Akteuren dominiert werden. Die Kommission wird mit Interessenträgern der Internet-Governance in der ganzen Welt zusammenarbeiten und Web 4.0-Standards im Einklang mit den Zielen und Werten der EU fördern.

Hintergrund

Die Strategie baut auf der Arbeit der Europäischen Kommission zu virtuellen Welten und Konsultationen mit Bürgerinnen und Bürgern, Hochschulen und Unternehmen auf. Die Kommission veranstaltete zwischen Februar und April 2023 ein europäisches Bürgerforum zu virtuellen Welten und forderte 150 nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Bürgerinnen und Bürger auf, Empfehlungen zu Zielen, Grundsätzen und Maßnahmen zu formulieren, damit virtuelle Welten in der EU fair und menschengerecht sind.

Ihre 23 Empfehlungen waren die Richtschnur für konkrete Aktionen, die in der Strategie für das Web 4.0 und virtuelle Welten enthalten sind. Am 14. September 2022 hatte die Europäische Kommission die Industriekoalition für virtuelle und erweiterte Realität ins Leben gerufen, die die Industrie und politische Entscheidungsträger zusammenbringt.

Darüber hinaus bietet ein neuer, von der Gemeinsamen Forschungsstelle veröffentlichter Bericht einen Überblick über die Möglichkeiten, die virtuelle Welten der nächsten Generation in verschiedenen Bereichen wie Bildung, Fertigung, Gesundheit und öffentliche Dienste eröffnen könnten.

Quelle: EU-Kommission

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Parlament beschließt neue Regeln zur Förderung von Energieeinsparungen

Das EU-Parlament hat die bereits mit dem Rat abgestimmten Pläne gebilligt, mit denen neue Energieeinsparziele für das Jahr 2030 im Rahmen des Europäischen Grünen Deals festgelegt werden.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 11.07.2023

  • Energieeffizienz-Richtlinie setzt neue Einsparziele für 2030
  • Senkung des Energieverbrauchs um 11,7 % auf EU-Ebene
  • Neue Gesetzgebung soll dazu beitragen, den Klimawandel zu bekämpfen und die Energiesicherheit zu erhöhen

Das Parlament hat die bereits mit dem Rat abgestimmten Pläne gebilligt, mit denen neue Energieeinsparziele für das Jahr 2030 im Rahmen des Europäischen Grünen Deals festgelegt werden.

Das Gesetz wird Energiesparziele sowohl für den Primär- als auch für den Endenergieverbrauch in der EU festlegen.

Die Mitgliedstaaten müssen gemeinsam dafür sorgen, dass der Energieverbrauch auf EU-Ebene bis 2030 um mindestens 11,7 % sinkt (im Vergleich zu den Prognosen für 2020). Ein robuster Überwachungs- und Durchsetzungsmechanismus wird dieses Ziel begleiten, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen Beiträge zu diesem verbindlichen EU-Ziel erfüllen.

Bis 2030 müssen die Mitgliedstaaten im Durchschnitt 1,5 % pro Jahr einsparen. Ab 2025 sollen im Schnitt jährlich 1,5 % Energie eingespart werden, beginnend mit 1,3 % in 2025 und schließlich auf 1,9 % bis Ende 2030 steigend.

Die Einsparungsziele sollen auf unterschiedlichen Ebenen – lokal, regional und national – in diversen Sektoren umgesetzt werden – z. B. in der öffentlichen Verwaltung, in Gebäuden, Unternehmen, Rechenzentren usw. Die Abgeordneten betonten, dass das System insbesondere den öffentlichen Sektor abdecken sollte, der seinen Endenergieverbrauch jedes Jahr um 1,9 % senken muss. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem sicherstellen, dass jedes Jahr mindestens 3 % der öffentlichen Gebäude zu Niedrigstenergie- oder Nullemissionsgebäuden renoviert werden. Die Richtlinie legt auch neue Anforderungen für effiziente Fernwärmesysteme fest.

(…)

Nächste Schritte

Das Parlament hat die Richtlinie mit 471 zu 147 Stimmen bei 17 Enthaltungen angenommen. Sie muss nun auch vom Ministerrat gebilligt werden, bevor sie in Kraft treten kann.

Quelle: EU-Parlament

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Wann ist Vermögen erheblich?

Das LSG Baden-Württemberg hatte zu klären, ob das Vermögen des im Landkreis Ravensburg wohnhaften Klägers der Gewährung von Arbeitslosengeld II entgegenstand (Az. L 3 AS 3160/21).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 11.07.2023 zum Urteil L 3 AS 3160/21 vom 28.06.2023

Während der COVID-19-Pandemie kam es durch die zu ihrer Bekämpfung eingesetzten Maßnahmen zu erheblichen Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Mit den sog. Sozialschutz-Paketen ist deswegen durch den Gesetzgeber versucht worden, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen abzumildern. Hierzu gehören auch Regelungen, die einen einfacheren Zugang zu bestimmten Sozialleistungen ermöglichen sollten. Die Umsetzung gelang in der Praxis jedoch nicht immer problemlos oder einheitlich.

Für die Gewährung von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – dem sog. Hartz IV, jetzt Bürgergeld – etwa sollte eine Leistungsgewährung vorübergehend auch ohne aufwändige Vermögensprüfung ermöglicht werden. Denn die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II setzen prinzipiell voraus, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt nicht selbst durch Einkommen und Vermögen sicherstellen kann. Die im März 2020 in Kraft getretene Regelung des § 67 SGB II bestimmte jedoch für während der Corona-Pandemie beginnende Bewilligungszeiträume u. a., dass Vermögen für eine Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt wird. Dies soll aber nur gelten, soweit das Vermögen nicht „erheblich“ ist. Wann Vermögen erheblich ist, gibt die Regelung nicht vor. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) nimmt in ihren fachlichen Weisungen die Grenze bei einem Vermögen von mehr als 60.000 Euro für eine Einzelperson an. Hierbei stützt sich die BA auf das Wohngeldrecht. Dieses sieht ebenfalls einen Anspruchsausschluss bei erheblichem Vermögen vor und benennt dazu einen Betrag von mehr als 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied. Hierdurch soll eine missbräuchliche Inanspruchnahme verhindert werden. Die fachlichen Weisungen der BA sind nur für die Jobcenter bindend, die von der BA gemeinsam mit einer Kommune getragen werden. Das sind in Baden-Württemberg 33 von 44 Jobcentern. Die weiteren Jobcenter werden nur von einer Stadt oder einem Landkreis getragen (sog. Optionskommunen).

Vor diesem Hintergrund hatte der 3. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) in einem aktuell entschiedenen Fall zu klären, ob das Vermögen des im Landkreis Ravensburg wohnhaften Klägers der Gewährung von Arbeitslosengeld II entgegenstand. Das örtliche zuständige Jobcenter einer Optionskommune verwendete von der BA erstellte Antragsformulare. Auf diesen fand sich die Erläuterung: „Erheblich ist kurzfristig für den Lebensunterhalt verwertbares Vermögen der Antragstellerin/des Antragstellers über 60.000 Euro sowie über 30.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.“ Der Kläger verneinte darauf ein erhebliches Vermögen. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab, da der Kläger nach den vorgelegten Unterlagen über verwertbares Vermögen von rund 54.000 Euro verfüge. Ein Vermögensfreibetrag von 60.000 Euro finde im Gesetz keine Stütze. Erhebliches Vermögen liege vielmehr dann vor, wenn im Einzelfall für jedermann offenkundig sei, dass Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt seien.

Nach dem Sozialgericht Konstanz gab nun auch der 3. Senat des LSG dem Kläger recht und wies die Berufung des Jobcenters gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurück. Das Vermögen des Klägers liege unter dem einschlägigen Grenzwert zur Bestimmung erheblichen Vermögens von 60.000 Euro. Dieser Grenzwert ergebe sich nicht direkt aus dem Wortlaut des SGB II. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich lediglich, dass ein „wesentlich vereinfachtes Verfahren“ eingeführt werden solle, um die „insbesondere bei Erstanträgen oft sehr aufwändig[e]“ Vermögensprüfung nicht durchführen zu müssen. Jedoch dränge sich wegen der Funktion und des deckungsgleichen Wortlauts die Parallele zum Wohngeldrecht auf. Diese Auslegung des Begriffs des erheblichen Vermögens erscheine vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks, der Praktikabilität in Massenverfahren während der Pandemie und bei Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes vorzugswürdig gegenüber einer jeweiligen Festlegung eines individuellen Grenzwerts. Da im Ergebnis vollkommen offenbleibe, anhand welcher Kriterien der Grenzwert im jeweiligen Einzelfall bestimmt werden solle, ergäbe sich daraus eine erhebliche Rechtsunsicherheit für Betroffene und Rechtsanwender, was dem mit der Regelung verfolgten Zweck der Verwaltungsvereinfachung entgegenstehe. Die Erklärung, dass bei einem reinen Geldvermögen die Gewährung existenzsichernder Leistungen für jedermann offenkundig nicht gerechtfertigt sei, ließe sich bei einer Höhe eines Barvermögens von beispielsweise 40.000 Euro mangels greifbarer Maßstäbe genauso postulieren wie bei 50.000 Euro. Dies sei auch vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes nicht erstrebenswert.

Hinweis zur Rechtslage

§ 7 SGB II Leistungsberechtigte

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

[…]

3. hilfebedürftig sind […].

§ 9 SGB II Hilfebedürftigkeit

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

§ 67 SGB II Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung

(2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.

§ 21 Wohngeldgesetz (WoGG) Sonstige Gründe

Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,

[…]

3. soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.

Nr. 21.37 Wohngeld-Verwaltungsvorschrift (WoGVwV)

(1) Erhebliches Vermögen im Sinne des § 21 Nummer 3 WoGG ist in der Regel vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder folgende Beträge übersteigt:

1. 60 000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied […].

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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