Initiative zur Zentralstelle für Finanztransaktionen überwiesen

Der Bundestag hat erstmals einen Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ (BT-Drucks. 20/8294) beraten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.09.2023

Der Bundestag hat am Donnerstag, 21. September 2023, erstmals einen Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ (20/8294) beraten. Im Anschluss wurde die Vorlage zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss überwiesen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fokussierter ausrichten. Vor allem stehe die Analyse von Meldungen mit Bezug zu sonstigen Straftaten dem Kernauftrag der Zentralstelle entgegen, begründet die Bundesregierung ihre Vorlage. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag – Textarchiv

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Bundestag legt Differenzbetrag beim Energiepreis neu fest

Der Bundestag hat der „Verordnung zur Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung“ (BT-Drucks. 20/7538, 20/7675 Nr. 2) zugestimmt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.09.2023

Der Bundestag hat am Donnerstag, 21. September 2023, der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgelegten „Verordnung zur Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung“ (20/7538, 20/7675 Nr. 2) zugestimmt. Für die Verordnung haben SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke gegen die Stimmen der AfD bei Stimmenthaltung der CDU/CSU gestimmt. Den Abgeordneten lag dazu eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie (20/8433) zugrunde. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag – Textarchiv

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Bundestag weitgehend einig über Stärkung von Start-ups und Kapitalmarkt (Zukunftsfinanzierungsgesetz)

Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf des sog. Zukunftsfinanzierungsgesetzes (BT-Drucks. 20/8292) ist bei der 1. Lesung im Deutschen Bundestag von den Koalitionsfraktionen als wichtiger Schritt zur Stärkung von jungen Unternehmen (Start-ups) und des Kapitalmarktes gelobt worden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.09.2023

Der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf „zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen“ (20/8292) ist bei der Ersten Lesung im Deutschen Bundestag am Donnerstag, 21. September 2023, von den Koalitionsfraktionen als wichtiger Schritt zur Stärkung von jungen Unternehmen (Start-ups) und des Kapitalmarktes gelobt worden. Auch aus Teilen der Opposition gab es Zustimmung. Zu den Maßnahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes gehören unter anderem ein leichterer Kapitalmarktzugang für Start-ups und Wachstumsunternehmen. Außerdem wird die Mitarbeiterkapitalbeteiligung verbessert. Der Entwurf wurde an die zuständigen Ausschüsse überwiesen. Die Federführung liegt beim Finanzausschuss. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag – Textarchiv 2023

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Nachhaltiger Konsum, Schutz vor Greenwashing: EU-Kommission begrüßt Einigung

Verbraucher sollen künftig besser über die Lebensdauer und die Reparierbarkeit von Produkten informiert und vor Greenwashing geschützt werden. Auf eine entsprechende Aktualisierung der EU-Verbrauchervorschriften haben sich Unterhändler von Europäischem Parlament und Rat geeinigt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.09.2023

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen künftig besser über die Lebensdauer und die Reparierbarkeit von Produkten informiert und vor Greenwashing geschützt werden. Auf eine entsprechende Aktualisierung der EU-Verbrauchervorschriften haben sich Unterhändler von Europäischem Parlament und Rat geeinigt. EU-Justizkommissar Didier Reynders spricht von einer Hilfe für die Menschen, sich aktiv am ökologischen Wandel zu beteiligen. Die neuen Vorschriften „geben ihnen Instrumente an die Hand, die sie benötigen, um nachhaltige Konsumentscheidungen zu treffen. Der Zugang zu vertrauenswürdigen Informationen und der Schutz vor irreführenden Geschäftspraktiken sind von grundlegender Bedeutung, um dieses Ziel zu erreichen“.

Beitrag der Bürgerinnen und Bürger zum ökologischen Wandel

Reynders betonte weiter: „Die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen in der Lage sein, Antworten auf Fragen zu finden wie: Ist ein Produkt für eine lange Lebensdauer ausgelegt? Ist es reparierbar? Gibt es eine längere Haltbarkeitsgarantie, falls das Produkt kaputtgeht? Sind die Informationen über den CO2-Fußabdruck des Produkts korrekt und zuverlässig? Zusammen mit anderen Initiativen wie dem Recht auf Reparatur werden die neuen Vorschriften einen wichtigen Beitrag zum ökologischen Wandel leisten, indem sie alle Bürgerinnen und Bürger in diese Bemühungen einbezieht.“

Vorschlag der Kommission vom März 2022

Wie von der Kommission im März 2022 vorgeschlagen, ändern die neuen Vorschriften die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Richtlinie über Verbraucherrechte. Europäisches Parlament und der Rat müssen ihre politische Einigung nun noch förmlich annehmen.

Quelle: Europäische Union

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Erklärung zu beA-Störung kann am selben Tag nachgereicht werden

Wenn das beA streikt, ist es zulässig, zunächst eine Ersatzeinreichung vorzunehmen und am selben Tag die Glaubhaftmachung nachzuschieben, so der BGH (Az. X ZR 51/23). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 20.09.2023

Wenn das beA streikt, ist es zulässig, zunächst eine Ersatzeinreichung vorzunehmen und am selben Tag die Glaubhaftmachung nachzuschieben, so der BGH.

Wenn das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) nicht funktioniert, ist gem. § 130d S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) eine Ersatzeinreichung möglich. Diese ist laut bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zwar grundsätzlich gleichzeitig auch darzulegen und glaubhaft zu machen – es sei denn, es droht unmittelbar der Fristablauf. Doch als „gleichzeitig“ und damit als rechtzeitig gilt es laut einer aktuellen BGH-Entscheidung auch, wenn die Darlegung und Glaubhaftmachung am selben Tag wie die Ersatzeinreichung erfolgt (Zwischenurt. v. 25.07.2023, Az. X ZR 51/23).

In einem Patentverfahren wollte ein Rechtsanwalt am Tag des Fristablaufs die Berufungsschrift per beA ans Gericht übermitteln – doch ganze 12 Versuche innerhalb von knapp sechs Stunden blieben erfolglos. Laut Meldung auf der Seite des Gerichtspostfachs waren u. a. die Bundesgerichte seit dem vorherigen Tag „vorläufig nicht erreichbar“. Also versendete er die Berufungsschrift sofort per Fax, im Wege der Ersatzeinreichung nach § 130d ZPO. Etwa 5 Stunden später, aber noch am selben Tag, folgte die Darlegung und Glaubhaftmachung der Gründe, aus denen die Ersatzeinreichung notwendig war. Die Klägerin in dem Streitfall hielt das Rechtsmittel für unzulässig, weil die Begründung für die Ersatzeinreichung nicht zusammen mit der Berufungsschrift übermittelt worden sei.

BGH: Nachschub am selben Tag gilt noch als „gleichzeitig“

Der BGH sah das aber anders und bestätigte, dass die Berufungsschrift fristgerecht eingereicht worden und auch die Glaubhaftmachung rechtzeitig erfolgt sei. Gemäß § 130d S. 3 ZPO ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Nach der Rechtsprechung des BGH habe die Glaubhaftmachung danach möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen. Eine unverzügliche Nachholung komme ausschließlich dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt das technische Defizit erst kurz vor Fristablauf bemerke und ihm daher nicht mehr genügend Zeit für die gebotene Darlegung und Glaubhaftmachung verbleibe.

Eine noch am gleichen Tag wie die Ersatzeinreichung bei Gericht eingegangene Darlegung und Glaubhaftmachung sei jedoch als „gleichzeitig“ im Sinne dieser Grundsätze anzusehen. Zwar sollte die Ersatzeinreichung so schnell wie möglich begründet werden. Dabei dürfe aber nicht außer Acht gelassen werden, dass Fristen grundsätzlich bis zum Ende des betreffenden Tages ausgenutzt werden dürften. Daher sei es nicht zu beanstanden, wenn Ersatzeinreichung und Darlegung sowie Glaubhaftmachung am gleichen Tag mit zwei getrennten Schriftsätzen übermittelt würden. Außerdem wäre alles ebenfalls rechtzeitig gewesen, wenn der Anwalt die Berufungsschrift zusammen mit dem zweiten Schriftsatz erneut übermittelt hätte – das wäre aber angesichts der Tatsache, dass das Gericht die Berufungsschrift ja schon hatte, „leere Förmelei“ gewesen, so der BGH.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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BGH bestätigt Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

Der BGH hat die Wirksamkeit der im März 2018 erneut geänderten Startgutschriftenregelung für rentenferne Versicherte der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bestätigt (Az. IV ZR 120/22).

BGH, Pressemitteilung vom 20.09.2023 zum Urteil IV ZR 120/22 vom 20.09.2023

Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Bundesgerichtshof bestätigt Wirksamkeit der im März 2018 erneut geänderten Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit heute verkündetem Urteil die Wirksamkeit der im März 2018 erneut geänderten Startgutschriftenregelung für rentenferne Versicherte der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bestätigt.

Hintergrund

Die VBL hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung (VBLS) vom 22. November 2002 stellte die VBL ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem um.

Die neugefasste Satzung enthält – auf der Grundlage entsprechender tarifvertraglicher Vereinbarungen – Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden als so genannte Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gutgeschrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall zum Umstellungsstichtag noch nicht eingetreten war, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Grundsätzlich ist rentenfern, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Das betraf zum Umstellungsstichtag ca. 1,7 Mio. Versicherte.

Die Startgutschrift rentenferner Versicherter nach § 79 Abs. 1 VBLS i. V. m. § 18 Abs. 2 BetrAVG wird – vereinfacht dargestellt – in zwei Rechenschritten ermittelt: In einem ersten Rechenschritt wird die so genannte Voll-Leistung berechnet, die die vom Versicherten bei der VBL maximal erzielbare, fiktive Vollrente beschreibt. Dazu wird von der dem Versicherten zum Umstellungsstichtag fiktiv zustehenden Gesamtversorgung, der so genannten Höchstversorgung, dessen voraussichtliche Grundversorgung, d. h. seine gesetzliche Rente, in Abzug gebracht. In einem zweiten Schritt wird rentenfernen Versicherten als Startgutschrift zunächst für jedes Jahr ihrer Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes anteilig ein Prozentsatz (sog. Anteilssatz) dieser Voll-Leistung gutgeschrieben.

Der Anteilssatz betrug zunächst 2,25 %. Diese Übergangsregelung erklärte der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06) wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG für unverbindlich und beanstandete insbesondere eine gleichheitswidrige Benachteiligung von Versicherten mit langen Ausbildungszeiten (dazu Pressemitteilung 173/2007). Daraufhin ergänzten die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die VBL die Startgutschriftenregelung um eine Vergleichsberechnung in § 79 Abs. 1a VBLS, die unter näher geregelten Voraussetzungen zu einer Erhöhung der bisherigen Startgutschriften rentenferner Versicherte führen konnte. Mit Urteil vom 9. März 2016 (IV ZR 9/15) entschied der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, dass die solcherart geänderte Übergangsregelung weiterhin zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung führe und deshalb ebenfalls unverbindlich sei (dazu Pressemitteilung 53/2016).

Mit Änderungstarifvertrag von Juni 2017 einigten sich die Tarifvertragsparteien darauf, im Rahmen der Ermittlung der Startgutschrift den bisherigen Anteilssatz von 2,25 % durch einen variablen Anteilssatz zu ersetzen. Dieser beträgt, in Abhängigkeit von den Pflichtversicherungszeiten, die der jeweilige Versicherte bis zum Eintritt des 65. Lebensjahrs erreichen kann, zwischen 2,25 % und 2,5 %. Die VBL übernahm diese Neuregelung mit Wirkung zum März 2018 in § 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 ihrer Satzung.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die hiesige Klägerin ist rentenferne Versicherte bei der beklagten VBL und bezieht von dieser seit August 2014 eine Versorgungsrente. Sie hält auch die nochmals geänderte Übergangsregelung für unwirksam und erstrebt eine nach dem vor der Systemumstellung geltenden Satzungsrecht ermittelte Rente, hilfsweise eine abweichende Berechnung ihrer Startgutschrift unter Berücksichtigung verschiedener ihr günstiger Berechnungsgrundlagen und äußerst hilfsweise die Feststellung der Unverbindlichkeit der ermittelten Startgutschrift. Ihre Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die nunmehrige Übergangsregelung für wirksam gehalten und insbesondere einen Verstoß der Startgutschriftenregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie eine Diskriminierung rentenferner Versicherter wegen ihres Lebensalters und ihres Geschlechts verneint.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer Grundsatzentscheidung vom heutigen Tag die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung wirksam ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine anderweitige Berechnung ihrer Startgutschrift.

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass bei der Ermittlung der Startgutschrift für die Berechnung der Voll-Leistung die von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente des Versicherten nicht individualisiert, sondern nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem sogenannten Näherungsverfahren) zu ermitteln ist.

Die Anwendung des Näherungsverfahrens verstößt namentlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Zwar kann sich die Anwendung des Näherungsverfahrens im Vergleich zu einer individualisierten Berechnung der fiktiven gesetzlichen Rente ungünstig auswirken. Die mit dieser Ungleichbehandlung im Einzelfall verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten sind aber hinzunehmen. Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien, wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, können typisierende und generalisierende Regelungen zulässig sein. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens die verfassungsmäßigen Grenzen einer zulässigen Typisierung und Standardisierung einhält.

Die Anwendung des Näherungsverfahrens bewirkt ferner keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts. Insbesondere liegt keine unzulässige Benachteiligung weiblicher rentenferner Versicherter vor. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zeigen, dass sich die Anwendung des Näherungsverfahrens nicht auf einen signifikant höheren Anteil der weiblichen Versicherten ungünstig auswirkt. Infolge von Lücken in der Erwerbsbiografie, etwa aufgrund von Kinderbetreuungszeiten, benachteiligte weibliche (und männliche) Versicherte werden zudem dadurch begünstigt, dass bei der Berechnung der Gesamtversorgung zu ihren Gunsten ebenfalls eine lückenlose Erwerbsbiografie unterstellt wird.

Aus Rechtsgründen ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der Startgutschriftenermittlung nunmehr ein gleitender Anteilssatz von 2,25 % bis 2,5 % für jedes Jahr der Pflichtversicherung zugrunde liegt. Durch die Einführung des gleitenden Anteilssatzes können bei einem angenommenen Renteneintritt mit 65 Lebensjahren nunmehr – anders als noch nach der Vorgängerregelung – auch Versicherte mit einem Diensteintrittsalter zwischen 20 Jahren und sieben Monaten und 25 Jahren theoretisch eine Startgutschrift von 100 % der Voll-Leistung und damit die höchstmögliche Versorgung erreichen. Damit entfällt insbesondere die bisherige Benachteiligung von Versicherten mit längeren Ausbildungszeiten, die nach einem Studium oder einer Ausbildung außerhalb des öffentlichen Dienstes üblicherweise bis zum 25. Lebensjahr in den öffentlichen Dienst eintreten.

Es verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch bewirkt es eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters, dass Versicherten mit einem Eintrittsalter von mehr als 25 Jahren infolge der Deckelung des Anteilssatzes auf 2,5 % weiterhin die höchstmögliche Versorgung auch theoretisch nicht erreichen können. In Anbetracht eines typischen Erwerbslebens von mindestens 40 Jahren ist es nicht zu beanstanden, dass Versicherte die höchstmögliche Versorgung lediglich unter der Voraussetzung einer erreichbaren Pflichtversicherungszeit von mindestens 40 Jahren erzielen können. Dies gilt auch, soweit diese Versicherten keine Erhöhung der Startgutschrift nach § 79 Abs. 1a VBLS erhalten. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird die Regelung in § 79 Abs. 1a VBLS lediglich im Hinblick auf das schützenswerte Vertrauen derjenigen Versicherten aufrechterhalten, denen nach der bisherigen Vergleichsberechnung noch ein Zuschlag zusteht.

Der gleitende Anteilssatz bewirkt ferner keine neue unzulässige Ungleichbehandlung wegen des Alters der vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eingetretenen Versicherten. Zwar fällt für diese Versicherten der gleitende Anteilssatz – begrenzt auf mindestens 2,25 % – desto kleiner aus, je jünger sie in den öffentlichen Dienst eingetreten sind. Das bewirkt jedoch unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters, sondern wahrt das der betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst zugrundeliegende Prinzip, die Betriebstreue des Versicherten im öffentlichen Dienst zu honorieren.

Die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ist schließlich auch unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit nicht zu beanstanden. Eine einseitige Belastung bestimmter Versichertengruppen wie bei der früheren Übergangsregelung liegt nicht mehr vor.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 79 VBLS

(1) 1Die Anwartschaften der am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherten berechnen sich nach § 18 Abs. 2 BetrAVG, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. … 3Bei Anwendung von Satz 1 ist an Stelle des Faktors von 2,25 v. H. nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Faktor zu berücksichtigen, der sich ergibt, indem 100 v. H. durch die Zeit in Jahren vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, geteilt werden. 4Die Zeit in Jahren wird aus der Summe der (Teil-)Monate berechnet. 5Ein Teilmonat wird ermittelt, indem die Pflichtversicherungszeit unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage des betreffenden Monats durch 30 dividiert wird. 6Die sich nach Satz 4 und 5 ergebenden Werte werden jeweils auf zwei Nachkomma-stellen gemeinüblich gerundet. 7Der sich nach Satz 3 durch die Division mit der Zeit in Jahren ergebende Faktor wird auf vier Nachkommastellen gemeinüblich gerundet. 8Der Faktor beträgt jedoch mindestens 2,25 v. H. und höchstens 2,5 v. H.

…

(1a) 1Bei Beschäftigten, deren Anwartschaft nach Absatz 1 (rentenferne Jahrgänge) berechnet wurde, wird auch ermittelt, welche Anwartschaft sich bei einer Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG unter Berücksichtigung folgender Maßgaben ergeben würde:

1. 1Anstelle des Vomhundertsatzes nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG wird ein Unverfallbarkeitsfaktor entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG errechnet. 2Dieser wird ermittelt aus dem Verhältnis der Pflichtversicherungszeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 zu der Zeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. 3Der sich danach ergebende Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert.

2. 1Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte Vomhundertsatz höher als der ohne Anwendung des Absatzes 1 Satz 3 nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG berechnete Vomhundertsatz, wird für die Voll-Leistung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ein individueller Brutto- und Nettoversorgungssatz nach § 41 Abs. 2 und 2b d. S. a. F. ermittelt. …

…

2Ist die unter Berücksichtigung der Maßgaben nach den Nummern 1 und 2 berechnete Anwartschaft höher als die Anwartschaft nach Absatz 1, wird der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Anwartschaften ermittelt und als Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1 berücksichtigt. …

§ 18 Betriebsrentengesetz (BetrAVG)

…

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1. 1Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). …

Quelle: Bundesgerichtshof

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Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung wirksam

Das ArbG Berlin hat die fristlose Kündigung eines bei einer Bundesbehörde beschäftigten Arbeitnehmers wegen des Vorwurfs, dieser habe vorsätzlich die unbekleideten Brüste einer Arbeitskollegin ohne deren Einwilligung berührt, für wirksam erachtet (Az. 22 Ca 1097/23).

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 19.09.2023 zum Urteil 22 Ca 1097/23 vom 06.09.2023

Das Arbeitsgericht Berlin hat die fristlose Kündigung eines bei einer Bundesbehörde beschäftigten Arbeitnehmers wegen des Vorwurfs, dieser habe vorsätzlich die unbekleideten Brüste einer Arbeitskollegin ohne deren Einwilligung berührt, für wirksam erachtet.

Die Kollegin des Arbeitnehmers und hiesigen Klägers hatte diesem gegenüber über Rückenschmerzen geklagt. Mit ihrer Einwilligung berührte der Kläger, der hinter der Kollegin saß, zunächst ihren Rücken, der nach Hochschieben ihrer Oberbekleidung und Öffnen des BH unbekleidet war, um diesen abzutasten. Die Bundesbehörde hat behauptet, der Kläger habe sodann ohne Einverständnis der betroffenen Kollegin seine Hände unter deren BH geschoben und auf ihre unbekleideten Brüste gelegt.

Nach persönlicher Anhörung des Klägers und Vernehmung der betroffenen Kollegin als Zeugin hat das Arbeitsgericht die Angabe des Klägers, es habe sich um ein unbeabsichtigtes seitliches Streifen der Brüste bei dem Versuch, den BH wieder zu schließen, gehandelt, für eine Schutzbehauptung gehalten. Die Schilderung der Kollegin sei hingegen glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, die Kollegin wolle den Kläger zu Unrecht einer sexuellen Belästigung bezichtigen, hat das Arbeitsgericht nicht erkennen können. Wegen der Schwere der Pflichtverletzung, die möglicherweise sogar strafrechtlich relevant sei, sei eine Abmahnung entbehrlich. Die Abwägung der Interessen der Arbeitgeberin einerseits und des nur noch außerordentlich kündbaren Klägers andererseits falle trotz der 19-jährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses zu dessen Lasten aus.

Gegen das Urteil kann der Kläger Berufung zum Landesarbeitsgericht einlegen.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin

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Besteuerung grenzüberschreitender Unternehmen

Die EU-Kommission hat am 12.09.2023 unter dem Titel BEFIT ein neues Programm für eine einfachere Besteuerung grenzüberschreitender Unternehmen vorgelegt. Diese sollen sowohl die Unternehmen als auch Steuerbehörden entlasten. Hierauf macht die BRAK aktuell aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 15.09.2023

Die Europäische Kommission hat am 12. September 2023 unter dem Titel BEFIT ein neues Programm für eine einfachere Besteuerung grenzüberschreitender Unternehmen vorgelegt. Diese sollen sowohl die Unternehmen als auch Steuerbehörden entlasten.

Der Vorschlag enthält neue, einheitliche Regeln, mittels derer die Steuerbemessungsgrundlage von Unternehmensgruppen festgelegt wird. Die Befolgungskosten großer, in mehr als einem Mitgliedstaat agierender Unternehmen, sollen so bis zu 65 % gesenkt werden. Der Vorschlag baut auf dem internationalen Steuerabkommen der OECD/G20 über globale Mindestbesteuerung und der Ende 2022 angenommene Richtlinie zu Säule 2 auf. Konkret hat er zur Folge, dass Unternehmen, die derselben Gruppe angehören, einer gemeinsamen Berechnung der Bemessungsgrundlage unterliegen. Die Bemessungsgrundlagen aller Mitglieder der Gruppe werden in einer einzigen Grundlage zusammengefasst. Für jedes Gruppenmitglied wird sodann ein prozentualer Anteil an der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage berechnet. Dieser basiert auf dem Durchschnitt der zu versteuernden Ergebnisse der vergangenen drei Steuerjahre.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel 16/2023

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Regulierung grenzüberschreitender Vereine

Die EU-Kommission hat am 06.09.2023 einen Richtlinienvorschlag zur Regulierung grenzüberschreitender Vereine vorgelegt. Wie die BRAK mitteilt, können Interessenträger bis zum 10.11.2023 Stellung nehmen.

BRAK, Mitteilung vom 15.09.2023

Die Europäische Kommission hat am 6. September 2023 einen Richtlinienvorschlag zur Regulierung grenzüberschreitender Vereine vorgelegt. Interessenträger können bis zum 10. November 2023 Stellung nehmen.

Die Initiative bezweckt die Vereinfachung EU-weiter Aktivitäten grenzüberschreitender Vereine und die Stärkung ihrer Grundrechte. Angeknüpft wird dabei an eine entsprechende Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2023. Die BRAK hatte sich bereits an der vorbereitenden Konsultation der Europäischen Kommission im vergangenen Jahr beteiligt und sich dabei für eine Richtlinie zur Harmonisierung gemeinsamer Mindeststandards ohne Erwerbszweck, der sie einen Vorzug vor einer Verordnung zur Schaffung der Rechtsform “Europäischer Verein“ gab.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel 16/2023

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Vergabe von Zwangslizenzen

Die BRAK hat gegenüber der EU-Kommission und dem BMJ kritisch Stellung zum Verordnungsvorschlag über die Vergabe von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement genommen.

BRAK, Mitteilung vom 15.09.2023

Die BRAK hat gegenüber der Europäischen Kommission und dem Bundesministerium der Justiz kritisch Stellung zum Verordnungsvorschlag über die Vergabe von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement genommen.

Als letztes Mittel in Krisensituationen kann eine zwangsweise Lizenzierung bestimmter Patente, z. B. für wichtige Arzneimittel oder IT-Produkte, geboten sein. In ihrer Stellungnahme stellt die BRAK heraus, dass der Verordnungsvorschlag einen Paradigmenwechsel im Bereich der Vergabe von Zwangslizenzen darstellt. So handele es sich um einen patent- und nicht produktorientierten Ansatz, der deutlich über die Regelungen zur Zwangslizenzierung im deutschen Patentgesetz hinausgehe. Die BRAK unterstreicht, dass die Anwendung dieser weitgehenden Vorschriften restriktiv zu handhaben sei und nur als ultima ratio in Krisensituationen erfolgen könne. Dabei seien der Gegenstand der Zwangslizenz und relevante Begrifflichkeiten klarer festzulegen. Zudem spricht sich die BRAK dafür aus, die Mitwirkungsrechte des Lizenzgebers im Prüfungsverfahren zu stärken. Die im Vorschlag vorgesehenen Vergütungsbestimmungen erzielten keinen fairen Ausgleich der widerstreitenden Interessen. Im Übrigen sei eine Erteilung von Zwangslizenzen nicht allein durch die Kommission, sondern im Rahmen eines Gerichtsverfahrens unter Einbindung aller Beteiligten vorzugswürdig.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel 16/2023

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