Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung

Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und das Strompreisbremsegesetz sind am 21.12.2022 in Kraft getreten. Jetzt hat das BMWK im Einvernehmen mit dem BMF und mit Zustimmung des Bundestages eine Rechtsverordnung zur Anpassung des Differenzbetrags vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.07.2023

Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sind am 21. Dezember 2022 in Kraft getreten. Jetzt hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundestages eine Rechtsverordnung (20/7538) zur Anpassung des Differenzbetrags vorgelegt. Darin heißt es, aufgrund der aktuellen Marktlage, die maßgeblich durch sinkende Großhandelspreise geprägt sei, dürfte die Differenzbetragsanpassungsverordnung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung dem Ziel, Anreize zum Anbieterwechsel bei nicht marktüblichen Preisen zu setzen, nicht gerecht werden. Deswegen solle der Differenzbetrag für ausgewählte Verbrauchsgruppen angepasst werden, um Letztverbraucher oder Kunden weiterhin vor einer finanziellen Überlastung durch zu hohe Energiepreise zu schützen. Als maximale Höhen des Differenzbetrags sollen abweichend zu den bisherigen Regelungen ab 1. Oktober 2023 bei Letztverbrauchern von leitungsgebundenem Erdgas 6 Cent pro Kilowattstunde gelten und bei Letztverbrauchern von Strom 18 Cent pro Kilowattstunde.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 516/2023

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Unfall auf Schulweg rechtfertigt keine neue Heizung

Durch die Wohnungshilfe soll ein Unfallopfer im Haushalt möglichst selbstständig bleiben. Wo die Grenze zwischen behindertengerechtem Wohnungsumbau und eigenverantwortlicher Modernisierung verläuft, hat das LSG Niedersachsen-Bremen in einer aktuellen Entscheidung beleuchtet (Az. L 6 U 78/21).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 05.07.2023 zum Beschluss L 6 U 78/21 vom 27.06.2023

Durch die Wohnungshilfe soll ein Unfallopfer im Haushalt möglichst selbstständig bleiben. Wo die Grenze zwischen behindertengerechtem Wohnungsumbau und eigenverantwortlicher Modernisierung verläuft, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einer aktuellen Entscheidung beleuchtet.

Geklagt hatte ein Mann aus Südniedersachsen (geb. 1980), der als 17-Jähiger einen Unfall auf dem Weg zur Schule erlitt. Er fuhr mit seinem Motorroller und wurde von einem entgegenkommenden Pkw in dessen Überholvorgang frontal erfasst. Seitdem ist er dauerhaft beeinträchtigt und kann insbesondere den rechten Arm nicht mehr benutzen.

Mit seinen Eltern lebt der Mann in deren Haus in dörflicher Lage. Als das Ende der alten Heizung absehbar war, beantragte er beim Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) eine Kostenbeteiligung für eine neue Holzhackschnitzelheizung. Er verwies darauf, dass die alte Anlage mit Scheitholz beschickt wurde und daher nicht behindertengerecht war. Seine Eltern könnten ihn körperlich auch nur noch bedingt unterstützen.

Der GUV lehnte eine Beteiligung ab. Es handele sich um nicht förderungsfähige Aufwendungen zur Instandhaltung und Modernisierung, die grundsätzlich Aufgabe des Eigentümers sei. Eine unfallbedingte Notwendigkeit für die Neuinstallation liege nicht vor.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des GUV bestätigt. Zwar sei die Förderung von Heizungsanlagen von der Wohnungshilfe nicht generell ausgeschlossen. Jedoch bestehe keine behinderungsbedingte Notwendigkeit zum Austausch, da sich die Folgen des 20 Jahre zurückliegenden Unfalls nicht verändert hätten. Zudem müssten in einer Versorgungs- und Einstandsgemeinschaft wie der Familie nicht alle Hausbewohner unabhängig von Alter und Fähigkeiten alle im Zusammenhang mit dem Wohnen denkbaren Verrichtungen selbst ausführen können. Die Eltern hätten die Beheizung des Hauses in den vergangenen Jahren bis zum Ablauf der Betriebserlaubnis der Anlage stets bewerkstelligt. Außerdem hätte sich bei Beeinträchtigungen der Eltern die Wahl einer Heizung ohne häufige Brennstoffzufuhr und Entleerungen aufgedrängt, also eine Öl-, Gas- oder Stromheizung.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Wettbewerbsbehörde kann Verstoß gegen DSGVO feststellen

Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine beherrschende Stellung missbraucht wird, einen Verstoß gegen die DSGVO feststellen. So entschied der EuGH (Rs. C-252/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 04.07.2023 zum Urteil C-252/21 vom 04.07.2023

Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine beherrschende Stellung missbraucht wird, einen Verstoß gegen die DSGVO feststellen.

Aufgrund ihrer Bindung an den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit muss sie jedoch eine etwaige Entscheidung oder Untersuchung seitens der nach der DSGVO zuständigen Aufsichtsbehörde berücksichtigen.

Quelle: EuGH

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Neue Vorschriften für eine bessere Durchsetzung der DSGVO

Die EU-Kommission schlägt am 04.07.2023 ein neues Gesetz vor, um die Zusammenarbeit zwischen Datenschutzbehörden bei der Durchsetzung der Datenschutz-Grundverordnung in grenzüberschreitenden Fällen zu erleichtern.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.07.2023

EU-Kommission erlässt neue Vorschriften für bessere Durchsetzung der DSGVO in grenzüberschreitenden Fällen

Die EU-Kommission schlägt am 04.07.2023 ein neues Gesetz vor, um die Zusammenarbeit zwischen Datenschutzbehörden bei der Durchsetzung der Datenschutz-Grundverordnung in grenzüberschreitenden Fällen zu erleichtern. Mit der neuen Verordnung werden konkrete Verfahrensvorschriften für die Behörden bei der Anwendung der DSGVO in Fällen festgelegt, die Personen in mehreren Mitgliedstaaten betreffen. So wird beispielsweise die federführende Datenschutzbehörde verpflichtet, den betroffenen Datenschutzbehörden in anderen Ländern eine Zusammenfassung der wichtigsten Fragen zu übermitteln, in der die zentralen Elemente der Untersuchung und der Standpunkt der Behörde zu dem Fall dargelegt werden, sodass sie frühzeitig Stellung nehmen können. Der Vorschlag wird dazu beitragen, Meinungsverschiedenheiten zwischen den Behörden zu verringern und die Konsensfindung zwischen ihnen in der Anfangsphase des Verfahrens zu erleichtern.

Für Einzelpersonen wird in den neuen Vorschriften klargestellt, was sie bei der Einlegung einer Beschwerde einreichen müssen, und es wird sichergestellt, dass sie in angemessener Weise in das Verfahren einbezogen werden. Für Unternehmen werden in den neuen Vorschriften ihre Rechte in Bezug auf ein faires Verfahren präzisiert, wenn eine Datenschutzbehörde einen möglichen Verstoß gegen die DSGVO untersucht. Die Vorschriften werden daher zu einer schnelleren Lösung von Fällen führen, d. h. zu schnellerer Abhilfe für Einzelpersonen und mehr Rechtssicherheit für Unternehmen. Für die Datenschutzbehörden werden die neuen Vorschriften die Zusammenarbeit erleichtern und die Effizienz der Durchsetzung verbessern.

Harmonisierung der Verfahrensvorschriften in grenzüberschreitenden Fällen

Die neue Verordnung enthält detaillierte Vorschriften, die das reibungslose Funktionieren des durch die DSGVO eingeführten Kooperations- und Kohärenzverfahrens unterstützen und mit denen die Vorschriften in folgenden Bereichen harmonisiert werden:

  • Rechte der Beschwerdeführer: Mit dem Vorschlag werden die Anforderungen hinsichtlich der Zulässigkeit grenzüberschreitender Beschwerden harmonisiert und die Hindernisse beseitigt, die derzeit auftreten, weil die Datenschutzbehörden unterschiedlichen Vorschriften unterliegen. Es werden gemeinsame Rechte für Beschwerdeführer auf Anhörung in Fällen festgelegt, in denen ihre Beschwerden ganz oder teilweise abgewiesen werden. Für Fälle, in denen eine Beschwerde untersucht wird, enthält der Vorschlag Regeln für die ordnungsgemäße Beteiligung der Beschwerdeführer.
  • Rechte der von der Untersuchung betroffenen Parteien (Verantwortliche und Auftragsverarbeiter): Der Vorschlag sieht für die von einer Untersuchung betroffenen Parteien das Recht auf Anhörung in wichtigen Phasen des Verfahrens vor, unter anderem während der Streitbeilegung durch den Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA), und präzisiert den Inhalt der Verwaltungsakte und die Rechte der Parteien auf Akteneinsicht.
  • Straffung der Zusammenarbeit und Streitbeilegung: Gemäß dem Vorschlag werden die Datenschutzbehörden in der Lage sein, in einem frühen Stadium der Untersuchungen Stellung zu nehmen und alle in der DSGVO vorgesehenen Instrumente der Zusammenarbeit, wie gemeinsame Untersuchungen und Amtshilfe, zu nutzen. Diese Bestimmungen werden den Einfluss der Datenschutzbehörden auf grenzüberschreitende Fälle vergrößern, die frühzeitige Konsensbildung bei Untersuchungen erleichtern und spätere Meinungsverschiedenheiten verringern. In dem Vorschlag werden detaillierte Vorschriften festgelegt, um die rasche Vollendung des Streitbeilegungsmechanismus der DSGVO zu erleichtern, und es werden gemeinsame Fristen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Streitbeilegung festgelegt.

Die Harmonisierung dieser Verfahrensaspekte wird den fristgerechten Abschluss von Untersuchungen und die rasche Bereitstellung von Rechtsbehelfen für Einzelpersonen unterstützen.

Quelle: EU-Kommission

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Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises einer nur für die Dauer der Kündigungsfrist ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers

Lt. LAG Niedersachsen gilt in der Regel keine Erschütterung des Anscheinsbeweises einer nur für die Dauer der Kündigungsfrist ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Falle der Kündigung durch den Arbeitgeber (Az. 8 Sa 859/22).

LAG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 04.07.2023 zum Urteil 8 Sa 859/22 vom 08.03.2023 (nrkr – BAG-Az. 5 AZR 137/23)

In der Regel keine Erschütterung des Anscheinsbeweises einer nur für die Dauer der Kündigungsfrist ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Falle der Kündigung durch den Arbeitgeber

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger war vom 16.03.2021 bis 31.05.2022 Arbeitnehmer der Beklagten, die ihn zuletzt am 21.04.2022 beschäftigte. Er meldete sich am 02.05.2022 krank und legte nachfolgende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seines behandelnden Arztes für den Zeitraum ab dem 02.05.2022 bis zum 31.05.2022 mit unterschiedlichen Diagnosen vor. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 02.05.2022, dem Kläger zugegangen am 03.05.2022, ordentlich zum 31.05.2022 und verweigerte wegen der Koinzidenz der Krankschreibung und der Kündigung die Entgeltfortzahlung.

Das Arbeitsgericht Hildesheim gab der Klage mit Urteil vom 26.10.2022 (Az. 2 Ca 190/22) mit der Begründung statt, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht durch die Arbeitgeberin erschüttert worden sei.

Die hiergegen eingelegte Berufung der Arbeitgeberin beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen blieb erfolglos. Dieses führte in seinem Urteil vom 08.03.2023 (Az. 8 Sa 859/22) aus:

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung könne auch dadurch erschüttert werden, dass der Arbeitnehmer sich im Falle des Erhalts einer arbeitgeberseitigen Kündigung unmittelbar zeitlich nachfolgend – „postwendend“ – krankmeldet bzw. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreicht. Dies gelte insbesondere dann, wenn lückenlos der gesamte Zeitraum der Kündigungsfrist – auch durch mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – abgedeckt werde. Melde sich zunächst der Arbeitnehmer krank und erhalte er erst sodann eine arbeitgeberseitige Kündigung, fehle es an dem für die Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung notwendigen Kausalzusammenhang. Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer bis zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, am unmittelbar darauffolgenden Tag gesundet und bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten beginnt, erschüttert in der Regel ohne Hinzutreten weiterer Umstände den Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht.

Zugelassene Revision ist derzeit beim BAG zum Aktenzeichen 5 AZR 137/23 anhängig.

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Anwälte müssen ihre Mandanten bei Vergleichsabschlüssen beraten

Durch anwaltliche Beratung müssen Mandanten in die Lage versetzt werden, eigenverantwortlich und sachgerecht über einen Vergleich zu entscheiden. Die BRAK weist dazu auf ein aktuelles Urteil des BGH hin (Az. IX ZR 209/21).

BRAK, Mitteilung vom 04.07.2023 zum Urteil IX ZR 209/21 des BGH vom 20.04.2023

Durch anwaltliche Beratung müssen Mandanten in die Lage versetzt werden, eigenverantwortlich und sachgerecht über einen Vergleich zu entscheiden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Grundsatzentscheidung strenge Anforderungen an die anwaltliche Beratungspflicht bei Vergleichen gestellt: Rechtsanwältinnen und -anwälte müssten ihre Mandantinnen und Mandanten grundsätzlich in die Lage versetzen, eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung über den Abschluss eines Vergleichs zu treffen. Hierzu müssten sie über die Vor- und Nachteile des Vergleichs beraten. Die Beratungsbedürftigkeit entfalle erst dann, wenn der Mandant bzw. die Mandantin aus anderen Gründen über die Vor- und Nachteile des Vergleichs im Bilde ist; dies habe jedoch deren Rechtsbeistand darzulegen und zu beweisen (Urteil vom 20.04.2023, Az. IX ZR 209/21).

Ein ehemaliger Mandant nahm seinen Ex-Anwalt auf Schadensersatz in Anspruch. Er warf ihm vor, über die Folgen eines (Abfindungs-)Vergleichs nicht ordnungsgemäß beraten zu haben. In seinem Fall ging es um Feuchtigkeitsschäden nach Arbeiten an seinem Hausgrundstück. Bevor die Begutachtung in einem selbstständigen Beweisverfahren abgeschlossen war, schlossen er und der gegnerische Garten- und Landschaftsgärtner einen Vergleich über 55.000 Euro, womit alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Vertrag abgegolten werden sollten. Später behauptete der Mandant, die tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten betrügen das Vierfache der Vergleichssumme.

Er verklagte seinen Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Höhe der Differenz, weil dieser ihn nicht über die Risiken des Vergleichsabschlusses beraten habe. Das Landgericht Deggendorf wies die Klage ab, das Oberlandesgericht (OLG) München wies die Berufung zurück. Die Abgeltungsklausel habe zu keiner besonderen Beratungspflicht geführt, schließlich sei Verbrauchern bekannt, was sie bedeute. Es hätten keine Prognoseschwierigkeiten bestanden, sondern der Sachverhalt und dessen künftige Entwicklung seien einfach im selbständigen Beweisverfahren zu klären gewesen.

BGH: Anwaltliche Beratung war im konkreten Fall nicht entbehrlich

Vor dem BGH hatte der Kläger jetzt allerdings Erfolg, sodass die Sache ans Berufungsgericht zurückverwiesen wurde. Der Anwalt hätte seinen Mandanten über den Inhalt des Vergleichs, insbesondere im Hinblick auf die Abgeltungsklausel beraten müssen – hierzu habe das OLG aber keine Feststellungen getroffen und müsse dies nun nachholen. Ebenfalls müsse es prüfen, ob dem Kläger das aufgrund der Abgeltungsklausel des Vergleichs bestehende Risiko, einen ganz erheblichen Teil der Mangelbeseitigungskosten selbst zu tragen, tatsächlich bekannt war.

Auf eine besondere Beratungspflicht wegen der Abgeltungsklausel komme es – anders als die Vorinstanz meinte – nicht an. Bereits der Anwaltsvertrag verpflichte den Rechtsberater, seinen Mandanten über Vor- und Nachteile und damit auch über die rechtlichen Wirkungen des Vergleichs aufzuklären. Inhalt und Komplexität des Vergleichs sowie das Vorhandensein einer risikoreichen Abfindungsklausel beeinflussten lediglich Art und Umfang der Beratungspflichten.

Es treffe auch nicht zu, dass es vor Abschluss des Vergleichs keine Prognoseschwierigkeiten im Hinblick auf eine mangelhafte Leistung und mögliche Beschädigungen des Eigentums gegeben habe. Das hätte erst der Abschluss des Beweisverfahrens klären können. Die unklare Lage im Zusammenspiel mit der Abgeltungsklausel verpflichte den Anwalt, seinen Mandanten über bestehende konkrete Risiken aufzuklären.

Die Grundsätze der anwaltlichen Beratungspflicht bei Vergleichen

Der BGH nutzte diesen Fall, um eine Grundsatzentscheidung im Hinblick auf anwaltliche Beratungspflichten zu treffen. Dazu führte er im Wesentlichen aus:

Rechtsanwältinnen und -anwälte seien grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Beratung über den sichersten und gefahrlosesten Weg verpflichtet. Ziel sei es, der Mandantschaft eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-)Entscheidungen („Weichenstellungen“) in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen. Zu den entscheidenden Weichenstellungen zähle die Frage, ob diese durch einen Vergleich beendet werden soll. Dazu bedürfe es in aller Regel einer anwaltlichen Beratung insbesondere über dessen Vor- und Nachteile. Diese Pflicht bestehe unabhängig vom vorgesehenen Inhalt des Vergleichs und unabhängig davon, ob ein Abfindungsvergleich geschlossen werde. Allerdings wachse der notwendige Beratungsaufwand mit der Komplexität des vorgesehenen Vergleichs und dessen (Abfindungs-)Folgen.

Dennoch sei nicht jeder Mandant bzw. jede Mandantin beratungsbedürftig. Die Pflicht entfalle, wenn er oder sie aus anderen Gründen über die erforderlichen Informationen verfüge und deshalb in der Lage sei, eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung über den Vergleich zu treffen. Weil dies aber die Ausnahme und nicht die Regel sei, habe ein Anwalt bzw. eine Anwältin grundsätzlich von der Beratungsbedürftigkeit auszugehen. Dies gelte selbst gegenüber rechtlich vorgebildeten und wirtschaftlich erfahrenen Mandantinnen und Mandanten. Den Rechtsanwalt bzw. die -anwältin treffe daher auch im Regressprozess insoweit die Darlegungs- und Beweislast.

Quelle: BRAK

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Haftung bei (vermeintlichem) Wildunfall

Das LG Koblenz hatte zu entscheiden, ob die Teilkaskoversicherung einen Sachschaden zu regulieren hat, wenn der Fahrer eines Fahrzeugs aufgrund von behauptetem Wildwechsel in den Graben fährt (Az. 10 O 227/22).

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 03.07.2023 zum Urteil 10 O 227/22 vom 31.05.2023 (nrkr)

Hat die Teilkaskoversicherung einen Sachschaden zu regulieren, wenn der Fahrer eines Fahrzeugs aufgrund von behauptetem Wildwechsel in den Graben fährt?

Diese Frage hatte die 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu entscheiden.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Eigentümer eines Pkw Daimler-Chrysler Modell 300 c, welches bei der Beklagten teilkaskoversichert ist. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge M., befuhr am Unfalltag im Januar 2022 eine Kreisstraße die durch ein Waldstück führt. Auf nasser Fahrbahn rutschte der Zeuge mit dem von ihm geführten Fahrzeug in den Graben, wo das Fahrzeug mit einem Baumstumpf kollidierte. Durch den Aufprall entstand ein Sachschaden (wirtschaftlicher Totalschaden) in Höhe von 6.522,68 Euro.

Die Klägerin behauptet, ihrem Ehemann sei in dem Waldstück unvermittelt ein Reh von rechts kommend vor das Auto gelaufen. Nur aufgrund einer Vollbremsung habe der Ehemann einen direkten Frontalzusammenstoß mit dem Tier vermeiden können und das Reh lediglich touchiert. Vor diesem Hintergrund sei das Fahrzeug auf nasser Fahrbahn in den Graben und gegen den Baumstumpf gerutscht. Das getroffene Reh sei geflüchtet und nicht mehr aufgefunden worden.

Die Beklagte bestreitet den behaupteten Unfallhergang.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung des entstandenen Schadens in Höhe von 6.522,68 Euro.

Entscheidung:

Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen. Nach der Beweisaufnahme sei die Klägerin beweisfällig geblieben, dass dem Unfallereignis tatsächlich ein Wildunfall zugrunde lag. Das Gericht habe nicht die notwendige Überzeugung gewonnen, dass der Unfall wie von der Klägerin behauptet stattgefunden habe.

Die Ausführungen des angehörten Zeugen M. seien nicht derart belastbar, dass sich hierauf eine richterliche Überzeugung gemäß § 286 ZPO hinsichtlich des behaupteten Unfallgeschehens stützen lasse. Die Angabe des Zeugen seien zu vage und unpräzise, weil er keine konkreten Details bekunden konnte, wie und wo er das Wildtier wahrgenommen hat, sei es unmittelbar vor der Kollision, sei es, nachdem es zu einem Unfall gekommen ist und auch, wie und wohin sich das Tier dann entfernt hat.

Auch andere objektive Anhaltspunkte dafür, dass es zu einem Wildunfall im Sinne einer Berührung des klägerischen Fahrzeugs mit einem Wildtier gekommen ist, konnte im Rahmen der Beweisaufnahme nicht ermittelt werden. Die angehörten Zeugen, die das Fahrzeug inspizierten, konnten keine Spuren eines stattgehabten Wildunfalls am klägerischen Fahrzeug sichern. Zwar sei es nicht verwunderlich, dass aufgrund des Aufpralls und der Zerstörung des Kühlergrills und der Fahrzeugfront keine Hinweise wie Blut, Sekret, Wildhaare oder ähnliches gefunden wurden. Jedoch können daher objektiver Anhaltspunkte auch nicht den Vortrag der Klägerin stützen.

Quelle: LG Koblenz

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Erhebung des Tourismusbeitrags in Bad Ems ist rechtmäßig

Die Stadt Bad Ems durfte für das Jahr 2020 einen Tourismusbeitrag erheben. So entschied das VG Koblenz (Az. 5 K 163/23).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 03.07.2023 zum Urteil 5 K 163/23 vom 20.06.2023

Die Stadt Bad Ems durfte für das Jahr 2020 einen Tourismusbeitrag erheben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies die Klage einer Hotelinhaberin ab.

Diese wurde für das Jahr 2020 zu einem Tourismusbeitrag herangezogen. Als umlagefähigen Aufwand berücksichtigte die Beklagte den von ihr an den Touristik Bad Ems-Nassau e. V. – TBEN – entrichteten Mitgliedsbeitrag in Höhe von 175.000,00 Euro.

Nachdem der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen worden war, verfolgte sie ihr Begehren im Klageverfahren weiter. Dabei brachte sie u. a. vor, der Mitgliedsbeitrag der Beklagten für den TBEN sei nicht in voller Höhe beitragsfähig, weil er nicht ausschließlich der Tourismuswerbung diene. Das Tätigkeitsfeld des Vereins sei breit gefächert; er sei Veranstalter bzw. Finanzier verschiedener Veranstaltungen, die teilweise keine touristische Zielrichtung hätten, vermittle Reisen und betreibe Wirtschaftsförderung. Es würden ferner nicht alle Beitragspflichtigen zu Beiträgen in der richtigen Höhe herangezogen. Insbesondere sei der TBEN selbst ein beitragspflichtiges wirtschaftliches Unternehmen. Die Beklagte trat diesen Einwänden entgegen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Tourismusbeitrag für die als Hotelinhaberin dem Grunde nach tourismusbeitragspflichtige Klägerin sei auch der Höhe nach rechtmäßig festgesetzt worden, so die Koblenzer Richter. Die Beklagte habe den Beitrag korrekt kalkuliert und zutreffend auch ihren Mitgliedsbeitrag an den TBEN in voller Höhe als beitragsfähig angesehen. Aus dem Satzungszweck dieses Vereins ergebe sich, dass der Fokus der Vereinsarbeit eindeutig auf der Tourismuswerbung liege, die auch der Beklagten zu Gute komme. Ohne Relevanz für die Rechtmäßigkeit der Tourismusbeitragssatzung der Beklagten sei, ob die Beklagte – wie die Klägerin vortrage – einige Beitragspflichtige nicht zu Beiträgen heranziehe. Auch im Hinblick auf die eigene Beitragspflicht könne die Klägerin daraus keine Vorteile ziehen. Würden nicht alle nach der Satzung Abgabepflichtigen zum Tourismusbeitrag herangezogen, könne ein Herangezogener daraus trotz Vorliegens einer objektiven Rechtsverletzung grundsätzlich keine subjektiven Rechte beanspruchen. Dies liefe auf eine „Gleichheit im Unrecht“ heraus. Schließlich unterliege der TBEN selbst nicht der Tourismusbeitragspflicht, weil er sich zwar wirtschaftlich betätige, diese Betätigungen aber der Tourismuswerbung dienten.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Koblenz

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Haftung des Segelschülers bei Bootsunfall

Das AG München entschied, dass ein Segelschüler, der das Segelschiff beim Anlegen an einem Steg beschädigte, dem Schiffsführer keinen Schadensersatz leisten muss. Das Gericht hat dabei an die Fälle der Haftung eines Kfz-Fahrschülers angeknüpft (Az. 91 C 14599/22).

AG München, Pressemitteilung vom 03.07.2023 zum Urteil 191 C 14599/22 vom 29.06.2023 (nrkr)

Im Streit um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines gemieteten Segelschiffes wies das Amtsgericht München die Klage des Betreibers einer Segelschule auf Zahlung von 1.991,60 Euro ab.

Der Beklagte hatte bei dem Kläger einen 10-tägigen Segelausbildungstörn in Kroatien im April 2022 gebucht, der auf den Erwerb eines Sportküstenschifferscheins vorbereiten sollte. Das Segelschiff hatte der Kläger vor Ort angemietet.

Beim Anlegen des Segelschiffs am Steg zwei Tage vor dem Prüfungstermin am Ende des Segeltörns beschädigte der Beklagte das Segelschiff, indem er das Schiff entgegen der Anweisung des Schiffsführers nicht nach Steuerbord lenkte und das Schiff gegen den Betonsteg fuhr. Der Kläger glich den Schaden in Höhe von 1.991,60 Euro gegenüber dem Vermieter des Schiffes aus und verlangte mit seiner Klage den Betrag vom Beklagten ersetzt.

Das Gericht wies die Klage ab und begründete dies wie folgt:

„Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung des gecharterten Segelbootes.

Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB (i. V. m. Vertrag) wegen einer Pflichtverletzung des Beklagten anlässlich des Anlegemanövers besteht nicht.

Nach dem geschlossenen Vertrag schuldete der Kläger dem Beklagten eine Ausbildung zum Führen von Segelbooten. Für die Haftung des Beklagten kann daher an die Fälle der Haftung des Kfz-Fahrschülers angeknüpft werden. Danach war der Beklagte ‚Schüler. Es ist daher auf die ‚im Verkehr erforderliche Sorgfalt‘ dieses Verkehrskreises abzustellen, hier also auf einen Segelschüler im Ausbildungsstand des Beklagten. Danach fehlt es an einer Pflichtverletzung.

Der Kläger trägt keinen Sachverhalt vor, wonach von einem Segelschüler dieses Ausbildungsstandes das fehlerfreie Ausführen des zum Unfall führenden Manövers erwartet werden konnte und musste. Allein der Vortrag ‚entgegen der Anweisung das Ruder nicht Steuerbord gelenkt‘ zu haben, versetzt das Gericht nicht in die Lage, hieraus eine objektive Pflichtverletzung des Beklagten anzunehmen.

Dazu hätte dargestellt werden müssen, warum der Schiffsführer nicht eingegriffen hatte oder nicht eingreifen konnte. Der Schiffsführer hätte jedoch immer bereit sein müssen, selbst einzugreifen (wie ein Fahrlehrer), wenn der Schüler ein Manöver durchführen soll. Der Kläger trägt nicht vor, dass der Beklagte eine völlig fernliegende – und von seinem Ausbildungsstand nicht zu erahnende – Reaktion/Handlung vorgenommen hatte, die auch den Schiffsführer überraschen musste. Dagegen ist der Ausbildung immanent, dass das zuvor Gelernte noch nicht sofort und immer fehlerfrei vom Schüler umgesetzt wird. Dieses Risiko trägt der Ausbilder, nicht der Schüler.

Zudem meint das Gericht, dass zugunsten des Beklagten ein privilegierter Haftungsmaßstab gilt. Die Auslegung des Vertrages ergibt, dass ein stillschweigender Haftungsausschluss bei einfacher Fahrlässigkeit vereinbart wurde. Insoweit muss nämlich der (großzügige) Haftungsausschluss zugunsten des Klägers auch reziprok für den Beklagten als Schüler gelten. Dies gilt erst recht, weil gegenüber dem Beklagten kein Hinweis auf die erheblichen Haftungsrisiken erfolgte. Eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten steht aber nicht im Raum.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Anwälte müssen Anträge explizit stellen und sie nicht nur „ankündigen“

Kündigt ein Rechtsanwalt an, die Berufungsbegründungsfrist müsse verlängert werden, kann dies auch bei entsprechender Auslegung noch nicht als Antrag gewertet werden. So entschied der BGH (Az. III ZB 46/22). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 03.07.2023 zum Beschluss III ZB 46/22 des BGH vom 27.04.2023

Wer als Anwalt lediglich ankündigt, dass die Berufungsbegründungsfrist verlängert werden müsse, stellt damit noch nicht den entsprechenden Antrag.

Kündigt ein Rechtsanwalt an, die Berufungsbegründungsfrist müsse verlängert werden, kann dies auch bei entsprechender Auslegung noch nicht als Antrag gewertet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Beschluss vom 27.04.2023, Az. III ZB 46/22).

Der Rechtsanwalt, der ein laufendes Schadensersatzverfahren übernommen hatte, wählte in einem Schriftsatz an das Gericht folgende Formulierung:

„Der Unterzeichner beantragt deshalb, die Akten des Ermittlungsverfahrens beizuziehen und nach Vorlage dieser Ermittlungsakten dem Unterzeichner ebenfalls Akteneinsicht in diese Ermittlungsakten zu gewähren. Der Unterzeichner kündigt aus diesem Grund bereits jetzt an, dass die Frist zur Begründung der Berufung verlängert werden muss.“

Erst nach Fristablauf für die Berufungsbegründung erinnerte er daran, noch keine Akteneinsicht erhalten zu haben. Außerdem schrieb er, dass er davon ausgehe, die reguläre Verlängerung der Frist um einen Monat sei ihm gewährt worden. Wegen der Untätigkeit des Gerichts müsse er nun aber die Verlängerung um einen weiteren Monat beantragen. Das Berufungsgericht erteilte den Hinweis, dass es beabsichtige, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, weil der tatsächliche Antrag auf Fristverlängerung erst nach Fristablauf eingegangen sei. Der Anwalt stellte daraufhin einen Antrag auf Wiedereinsetzung und reichte die Begründung ein. Die Berufung wurde dennoch abgewiesen, auch eine Rechtsbeschwerde vor dem BGH hatte keinen Erfolg.

BGH: Rechtsanwälte müssen wissen, was ein Antrag ist

Der Rechtsanwalt habe die Frist schuldhaft versäumt, was der Klägerin zuzurechnen sei, so der BGH. Schließlich hätte er rechtzeitig einen – richtig formulierten – Antrag auf Fristverlängerung stellen können. Das erste Schreiben sei hingegen gerade nicht als (konkludenter) Antrag zu verstehen gewesen.

Bei der Auslegung sei der nach außen hervorgetretene wirkliche Wille der Parteien zu erforschen. Hiernach sei aber klar, dass in dem Schriftsatz kein Fristverlängerungsantrag, sondern nur ein Antrag auf Akteneinsicht enthalten sei. Dafür sprächen der klare Wortlaut und die Gliederung des Schriftsatzes, wo im einen Absatz „beantragt“ steht, im anderen jedoch „kündigt … bereits jetzt an“. Die Formulierung bedeute bereits dem allgemeinen Wortlaut nach, dass die in Aussicht genommene Fristverlängerung erst künftig beantragt werden solle. Hinzu komme, dass es sich bei dem Unterzeichner des Schriftsatzes um einen Rechtsanwalt handele; vor Zivilgerichten tätige Rechtsanwältinnen und -anwälte müssten den Unterschied zwischen einer Antragstellung und einer bloßen Ankündigung eines Antrags kennen.

Quelle: BRAK

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