Kollektiver Rechtsschutz: Neue Regeln für Verbandsklagen treten in Kraft

Ab 25. Juni 2023 treten neue Regeln für kollektive Rechtsbehelfe in Kraft. Künftig kann eine qualifizierte Einrichtung, etwa eine Verbraucherorganisation im Namen einer Gruppe von Verbrauchern, die durch illegale Geschäftspraktiken Schaden erlitten haben, einen Rechtsbehelf einlegen, um z. B. eine Entschädigung, einen Ersatz oder eine Reparatur zu erwirken.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 23.06.2023

Gute Nachrichten für Verbraucherinnen und Verbraucher: Ab 25. Juni 2023 treten neue Regeln für kollektive Rechtsbehelfe in Kraft. Künftig kann eine qualifizierte Einrichtung, etwa eine Verbraucherorganisation im Namen einer Gruppe von Verbrauchern, die durch illegale Geschäftspraktiken Schaden erlitten haben, einen Rechtsbehelf einlegen, um z. B. eine Entschädigung, einen Ersatz oder eine Reparatur zu erwirken. In einigen Mitgliedstaaten können Verbraucherinnen und Verbraucher bereits Verbandsklagen vor Gericht erheben. Von nun an wird es diese Möglichkeit in allen EU-Ländern geben. Dieser kollektive Rechtsschutz war im Unionsrecht bislang nicht vorgesehen.

Kommissionvizepräsidentin Věra Jourová sagte: „Dieses wichtige Gesetz ermöglicht es Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Opfer rechtswidriger Geschäftspraktiken geworden sind, ihre Rechte durchzusetzen und gemeinsam Gerechtigkeit zu suchen. Wir erwarten von allen Mitgliedstaaten, dass sie zügig die Stellen benennen, die dafür qualifiziert sind, solche Klagen auf den Weg zu bringen.“

Europäische Verbandsklage anders konstruiert als Sammelklagen in den USA

Künftig werden beispielsweise in einem Szenario wie dem Abgas-Skandal die Opfer unlauterer Geschäftspraktiken durch Verbandsklagen gemäß dieser Richtlinie kollektiv Entschädigungen erwirken können. (Im genannten Szenario wäre unter unlautere Geschäftspraktiken etwa irreführende Werbung durch Automobilhersteller zu verstehen, die gegen den Rechtsrahmen der Union für die Typgenehmigung von Fahrzeugen oder Umweltauflagen verstoßen.)

Dieses europäische Modell verfügt über stabile Schutzmechanismen und unterscheidet sich deutlich von den Sammelklagen in den Vereinigten Staaten. Verbandsklagen können nicht von Anwaltskanzleien angestrengt werden, sondern nur von Einrichtungen wie Verbraucherorganisationen, die keinen Erwerbszweck verfolgen und strenge Zulassungskriterien erfüllen, die von einer Behörde überwacht werden. Dieses neue System wird dafür sorgen, dass die europäischen Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Rechte uneingeschränkt wahrnehmen können, und zugleich dem Risiko missbräuchlicher oder unbegründeter Klagen entgegenwirken.

Online-Plattform zur europaweiten Zusammenarbeit bei Verbandsklagen

Um das reibungslose Funktionieren von Verbandsklagen in der gesamten EU zu unterstützen, hat die Kommission EC-REACT – das Instrument für die Zusammenarbeit bei Verbandsklagen (Representative Actions Collaboration Tool) ins Leben gerufen. Die Online-Plattform ermöglicht den EU-weiten Austausch von Informationen über Verbandsklagen. Über diese Plattform können Vertreter der Mitgliedstaaten, Richter und benannte qualifizierte Einrichtungen zusammenarbeiten, um die EU-Verbraucherrechte besser durchzusetzen.

Quelle: EU-Kommission

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Bundestag beschließt Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Der Deutsche Bundestag hat am 23.06.2023 den Gesetzentwurf zur Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes beschlossen.

BMI, Pressemitteilung vom 23.06.2023

Der Deutsche Bundestag hat am 23.06.2023 den Gesetzentwurf zur Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes beschlossen. Bundesinnenministerin Nancy Faeser sprach in ihrer Rede vor den Abgeordneten von einem guten Tag für die Bundesrepublik Deutschland. „Wir haben heute das modernste Einwanderungsrecht der Welt beschlossen.“

Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ausländische Fachkräfte leichter nach Deutschland kommen können. Denn viele Unternehmen haben seit langem große Schwierigkeiten, qualifizierte Fachkräfte zu finden.

So zählte das Nürnberger Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung Ende 2022 fast 2 Millionen offene Stellen – so viele wie noch nie. Der Mangel an Fachkräften gilt als eine der größten Wachstumsbremsen für die Wirtschaft in Deutschland.

Es fehlten überall Fachkräfte, so die Ministerin. In der Pflege, in Krankenhäusern, in Kindertagesstätten und Schulen, beim Handwerk und auch in der öffentlichen Verwaltung. „Deshalb ist es geboten, dass wir dieses wichtige Zukunftsthema anpacken und das tun wir heute.“

Wie geht es weiter?

Der Bundestag hat das Gesetz am 23. Juni 2023 beschlossen. Eine flankierende Verordnung zum Gesetz wird im Bundesrat voraussichtlich am 7. Juli 2023 behandelt. Einige Regelungen des Gesetzes treten bereits ab November 2023 in Kraft, andere sechs bzw. neun Monate nach der Verkündung. So soll sichergestellt werden, dass die betroffenen Behörden genügend Zeit für die Umsetzung haben.

Quelle: BMI

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Bundestag billigt Gesetz zur Reform der Weiterbildungsförderung

Der Bundestag hat am 23. Juni 2023 den Weg für eine Reform der Weiterbildungsförderung freigemacht, mit der in Zeiten des Fachkräftemangels, des demografischen Wandels und der Digitalisierung der Zugang zu Weiterbildungsangeboten für Unternehmen und Beschäftigte erleichtert werden soll.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.06.2023

Der Bundestag hat am 23. Juni 2023 den Weg für eine Reform der Weiterbildungsförderung freigemacht, mit der in Zeiten des Fachkräftemangels, des demografischen Wandels und der Digitalisierung der Zugang zu Weiterbildungsangeboten für Unternehmen und Beschäftigte erleichtert werden soll. Für einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/6518, 20/6518, 20/7116, 20/7293 Nr. 1.10, 20/7409) stimmten SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Union und AfD votierten gegen das Gesetz, Die Linke enthielt sich. Ein Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion (20/7411) fand keine Mehrheit. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hatte zuvor im parlamentarischen Verfahren Änderungen am Ursprungsgesetz vorgenommen (20/7409). Der Haushaltsausschuss legte gemäß Paragraph 96 der Geschäftsordnung einen Bericht zur Finanzierbarkeit vor (20/7410).

(…)

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Das sog. Weiterbildungsgesetz umfasst laut Entwurf drei Aspekte: 1) Reform der Weiterbildungsförderung, 2) Qualifizierungsgeld und 3) Ausbildungsgarantie. Durch feste Fördersätze und „weniger Förderkombinationen“ soll der Zugang zu Weiterbildungsangeboten für Unternehmen und Beschäftigte erleichtert und die Transparenz erhöht werden. Außerdem entfällt künftig die Regelung, dass eine Weiterbildungsförderung nur möglich ist, wenn „eine Betroffenheit der Tätigkeit vom Strukturwandel“ vorliegt oder die Förderung in einem Engpassberuf stattfindet.

Führe die Transformation der Arbeitswelt bei einem Unternehmen dazu, dass für einen großen Teil der Belegschaft der Verlust des Arbeitsplatzes drohe, sollen Arbeitgeber und -nehmer künftig auf das Qualifizierungsgeld zurückgreifen können. Unabhängig von der Betriebsgröße oder der Qualifikation der Beschäftigten solle diesen, während sie für eine Weiterbildungsmaßnahme freigestellt sind, das Qualifizierungsgeld als Lohnersatz ausgezahlt werden – in Höhe von 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettogehaltes. Unternehmen würden im Umkehrschluss zwar kein Gehalt ausbezahlen, aber die Weiterbildungskosten tragen.

Da laut Gesetz in Zeiten des Fachkräftemangels nicht auf junge Menschen verzichtet werden kann, soll eine sog. Ausbildungsgarantie eingeführt werden. Dadurch solle unter anderem die Einführung betrieblicher Praktika zur beruflichen Orientierung gefördert werden. Laut Gesetzentwurf würde die Umsetzung des Entwurfs im Einzelplan 11 des Bundeshaushalts für das Jahr 2024 Mehrausgaben in Höhe von 31 Millionen Euro verursachen. Bis zum Jahr 2026 sei mit einem Anstieg auf 190 Millionen Euro zu rechnen.

(…)

Quelle: Deutscher Bundestag

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Entgeltfortzahlung während der Kündigungsfrist – Erschütterung des Beweiswertes von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Wer in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Kündigung während der gesamten Kündigungsfrist der Arbeit aufgrund eingereichter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fernbleibt, muss damit rechnen, dass er unter Umständen keine Entgeltfortzahlung beanspruchen kann. So das LAG Schleswig-Holstein (Az. 2 Sa 203/22)

LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 23.06.2023 zum Urteil 2 Sa 203/22 vom 02.05.2023 (nrkr)

Wer in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Kündigung während der gesamten Kündigungsfrist der Arbeit aufgrund eingereichter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fernbleibt, muss damit rechnen, dass er unter Umständen keine Entgeltfortzahlung beanspruchen kann. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 2. Mai 2023, 2 Sa 203/22) hat in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. September 2021 (Az. 5 AZR 149/21) den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in einer Gesamtbetrachtung aller Indizien als erschüttert angesehen. Im Rahmen der erforderlichen Beweisaufnahme konnte die Klägerin das Gericht nicht von ihrer Arbeitsunfähigkeit überzeugen.

Die als Pflegeassistentin beschäftigte Klägerin hatte am 4. Mai 2022 mit Datum 5. Mai 2022 ein Kündigungsschreiben zum 15. Juni 2022 verfasst und darin u. a. um die Zusendung einer Kündigungsbestätigung und der Arbeitspapiere an ihre Wohnanschrift gebeten. Sie bedankte sich für die bisherige Zusammenarbeit und wünschte dem Unternehmen alles Gute. Die Klägerin erschien ab dem 5. Mai 2022 nicht mehr zur Arbeit und reichte durchgehend bis zum 15. Juni 2022 und damit genau für sechs Wochen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Die beklagte Arbeitgeberin zahlte keine Entgeltfortzahlung. Die Zahlungsklage blieb anders als beim Arbeitsgericht Lübeck (Urteil vom 23. November 2022, 5 Ca 973/22) vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos.

Das Landesarbeitsgericht verweist zunächst auf den hohen Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Der Arbeitgeber kann diesen Beweiswert nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. Eine Erschütterung kommt nicht nur dann in Betracht, wenn sich ein Arbeitnehmer in Zusammenhang mit seiner Kündigung einmal zeitlich passgenau bis zum Ablauf der Kündigungsfrist krankschreiben lässt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch erschüttert, wenn die Krankschreibung aufgrund mehrerer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durchgehend bis zum Ende der Kündigungsfrist andauert, diese punktgenau den maximalen Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen umfasst und sich aus dem Kündigungsschreiben ergibt, dass der Verfasser von vornherein nicht mehr mit seiner Anwesenheit rechnet.

Bei der Beweiswürdigung stellt das Landesarbeitsgericht entscheidend darauf ab, dass nach seiner Überzeugung die Klägerin ihrem Arzt Beschwerden vorgetragen hat, die tatsächlich nicht bestanden haben.

Die Revision ist nicht zugelassen worden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

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StPO-Formvorschriften: Keine wirksame Übermittlung einfach signierter Revisionsschrift über fremdes beA

Wenn ein Anwalt eine Revisionsschrift verfasst und lediglich einfach signiert, muss er sie grundsätzlich auch über das eigene beA ans Gericht übermitteln. Versendet hingegen eine Kollegin die fremde Revisionsschrift mit einer einfachen Signatur des Kollegen über ihr eigenes beA, ist die Übermittlung nicht formwirksam – das gilt auch dann, wenn sie offizielle Vertreterin ist. So der BGH (Az. 5 StR 164/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 23.06.2023 zum Beschluss 5 StR 164/23 des BGH vom 06.06.2023

Vertreter müssen durch eigene Erklärung (Mit-)Verantwortung übernehmen

Wer eine Revisionsschrift verfasst und lediglich einfach signiert, muss sie grundsätzlich auch über das eigene beA ans Gericht übermitteln. Versendet hingegen eine Kollegin die fremde Revisionsschrift mit einer einfachen Signatur des Kollegen über ihr eigenes beA, ist die Übermittlung nicht formwirksam – das gilt auch dann, wenn sie offizielle Vertreterin ist. Anders sähe es aus, wenn die Vertreterin z. B. durch qualifizierte elektronische Signatur oder durch ihre eigene einfache Signatur auf dem beigefügten Revisionsschriftsatz deutlich machen würde, dass sie die (Mit-)Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen wolle. Dies geht aus einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (v. 06.06.2023, Az. 5 StR 164/23).

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte das Landgericht (LG) Itzehoe den Angeklagten wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen wollte sein Rechtsanwalt Revision einlegen. Dies tat er zunächst – jedoch per Fax. Eine weitere Ausfertigung der von ihm unterzeichneten Schrift ließ er später von einer Kollegin übermitteln, weil er krank war. Diese nutzte dabei jedoch ihr eigenes beA und übermittelte den Schriftsatz des Kollegen mit lediglich dessen einfacher Signatur, wobei sie auf ihre Eigenschaft als Vertreterin in einem Begleitschreiben hinwies. Der Generalbundesanwalt stellte daraufhin einen Antrag auf Verwerfung der Revision (§ 349 Abs. 1 Strafprozessordnung, StPO), weil diese nicht formgerecht eingelegt worden sei. Einen Tag später übermittelte der Rechtsanwalt die Revisionsschrift nebst Antrag auf Wiedereinsetzung über sein eigenes beA.

BGH: Keine Übermittlung fremder Erklärungen über eigenes beA

Der BGH bestätigte nun die Ansicht des Generalbundesanwalts, dass die ersten zwei Übermittlungen der Revisionsschrift nicht formwirksam waren (§§ 32a Abs. 4 Nr. 2, 32d StPO) und die Frist zur Einlegung der Revision versäumt wurde (§ 341 Abs. 1 Alt. 2). Gem. § 32d Satz 2 StPO müsse die Revision als elektronisches Dokument übermittelt werden. Dafür hätte der Rechtsanwalt entweder sein eigenes beA nutzen müssen oder aber die Kollegin hätte den Schriftsatz mit ihrer einfachen Signatur versehen und ihn sodann höchstpersönlich aus ihrem Postfach versenden müssen. Möglich wäre auch der Versand mit einer qualifizierten elektronischen Signatur entweder des Vertretenen oder der Vertreterin gewesen. Es genüge nicht, dass die Anwältin als Vertreterin für ihn gehandelt habe. Über ihr eigenes beA hätte sie die Schrift nur übermitteln dürfen, wenn sie (Mit-)Verantwortung (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung, BRAO) für deren Inhalt hätte übernehmen wollen – z. B. durch eigene Unterschrift. Die bloße Übermittlung der von ihrem Kollegen einfach signierten Schrift über das eigene beA habe die erforderliche Form dagegen nicht wahren können.

Der BGH gewährte dem Angeklagten jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 44, 45 StPO. An dieser Fristsäumnis habe den Angeklagten kein Verschulden getroffen. Es sei allein auf Anwaltsverschulden zurückzuführen, dass die Revision nicht formgerecht und mithin nicht wirksam eingelegt worden sei. Die versäumte Handlung habe der Verteidiger zudem frist- und formwirksam nachgeholt.

Quelle: BRAK

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Weisung zur Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter mangels Beteiligung des Personalrats rechtswidrig

Beamte können durch Weisung des Dienstherrn zur Teilnahme an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung verpflichtet werden, sofern es sich um bloße Anpassungsfortbildungen handelt. Dabei muss er gegebenenfalls ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Auswahl der Teilnehmer beachten. So entschied das BVerwG (Az. 2 C 2.22).

BVerwG, Pressemitteilung vom 22.06.2023 zum Urteil 2 C 2.22 vom 22.06.2023

Beamte können durch Weisung des Dienstherrn zur Teilnahme an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung verpflichtet werden, sofern es sich um bloße Anpassungsfortbildungen handelt. Dabei muss er gegebenenfalls ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Auswahl der Teilnehmer beachten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 22.06.2023 entschieden.

Der Kläger ist Hauptbrandmeister (Besoldungsgruppe A9 HmbBesO) bei der Berufsfeuerwehr der Beklagten. Zu deren Aufgaben gehört unter anderem der Rettungsdienst. Aufgrund seiner Ausbildung als Rettungsassistent ist der Kläger – gemeinsam mit einem Rettungssanitäter – in der Vergangenheit in der Notfallrettung eingesetzt worden. Der Kläger nahm dabei die Aufgabe des Betreuers der Patienten wahr. Aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen sind seit Ende Juli 2017 bei der Notfallrettung Krankenkraftwagen mit Notfallsanitätern anstelle von Rettungsassistenten zu besetzen. Wegen des hierdurch gestiegenen Bedarfs an entsprechend qualifiziertem Personal erteilte die Beklagte dem Kläger im September 2018 die Weisung, ab Januar 2019 an einem fünfwöchigen Ergänzungslehrgang zum Notfallsanitäter und der anschließenden Ergänzungsprüfung teilzunehmen. Der Kläger nahm am Ergänzungslehrgang nicht teil. Widerspruch, Klage und Berufung gegen die ihm erteilten Weisungen sind ohne Erfolg geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Klägers die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtswidrigkeit der Weisung festgestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Weisung ist zwar hinreichend bestimmt, allerdings ist die Beteiligung des Personalrats unterblieben. Der Personalrat hat nach dem einschlägigen Landesgesetz ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl von Teilnehmern an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung. Eine Auswahl hat auch stattgefunden, weil nicht sämtliche hierfür in Betracht kommenden Rettungsassistenten verpflichtet worden sind. Ungeachtet dessen konnte der Kläger als Rettungsassistent durch Weisung zur Teilnahme an einem Ergänzungslehrgang mit dem Ziel der Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter verpflichtet werden. Denn der Kläger sollte hierdurch in die Lage versetzt werden, den gestiegenen Anforderungen an seinen Dienstposten weiterhin gerecht zu werden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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„Autorennen: Geteiltes Fahren – geteilter Gewinn“

Das LG München I hat die Klage eines zweitplatzierten Teilnehmers der Motorsportveranstaltung ADAC GT4 Germany gegen den Veranstalter auf Herausgabe eines weiteren Gewinns abgewiesen (Az. 19 O 9720/21).

LG München I, Pressemitteilung 16 vom 22.06.2023 zum Urteil 19 O 9720/21 vom 28.02.2023 (rkr)

Die für das Verkehrszivilrecht zuständige 19. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Klage eines zweitplatzierten Teilnehmers der Motorsportveranstaltung ADAC GT4 Germany gegen den Veranstalter auf Herausgabe eines weiteren Gewinns abgewiesen (19 O 9720/21).

Der Kläger begehrte vom Veranstalter die Auszahlung des Sachwertes von insgesamt sieben Satz Slickreifen im Wert von rund 13.000 Euro, welche im Jahr 2019 als Sachpreis von dem beklagten Veranstalter im Rahmen des derzeit wieder laufenden ADAC GT4 Germany ausgelobt worden waren.

Der Beklagte richtet seit dem Jahr 2019 die Motorsportveranstaltung ADAC GT4 Germany als Veranstalter aus. Der Kläger nahm an dieser Rennserie in den Jahren 2019 und 2020, jeweils mit seinem Teamkollegen als Fahrer einer Fahrerpaarung, die ein gemeinsames Fahrzeug verwendet, teil. Zuvor unterwarf sich der Kläger den Statuten des Beklagten sowie diversen weiteren motorsportlichen Regularien.

Für die teilnehmenden Fahrer waren jeweils entsprechend ihrer Kategorie – Trophystatus oder Juniorstatus – Sachpreise ausgehend von den Ergebnissen der Saisonabschlusstabelle ausgeschrieben. In der Wertung der Trophystatusfahrer – in welcher der Kläger sich befand – waren folgende Sachpreise vorgesehen:

  1. Platz: 13 Satz Slickreifen
  2. Platz: 7 Satz Slickreifen
  3. Platz: 5 Satz Slickreifen
  4. Platz: 3 Satz Slickreifen
  5. Platz: 2 Satz Slickreifen

Gesamt: 30 Satz Slickreifen

Im Jahr 2019 belegte der Kläger den zweiten Platz in der Trophy-Wertung. Sein Teamkollege belegte aufgrund der gleichen Punkteanzahl ebenfalls den zweiten Platz. Für die Saison 2020 erhielt der Kläger zusammen mit seinem Teamkollegen insgesamt sieben Satz Slickreifen vom Veranstalter. Auf Nachfrage des Klägers lehnte der beklagte Veranstalter die Herausgabe von sieben weiteren Reifensätzen ab.

Der Kläger vertrat mit seiner Klage Auffassung, bei einer gemeinsamen Belegung des zweiten Platzes stünden jedem Fahrer die in den Statuten festgelegte Anzahl an Reifensätzen zu. Mithin wären sowohl an ihn als auch an den Teamkollegen jeweils sieben Reifensätze herauszugeben. Die Herausgabe von lediglich sieben Reifensätze an beide Fahrer widerspreche dem Wortlaut der Statuten. Es sei zudem nicht sinnvoll, sieben Satz Reifen unter zwei Fahrern aufzuteilen. Die Herausgabe der Reifensätze sei aufgrund des Zeitablaufs für ihn inzwischen nicht mehr zielführend. Deshalb verlange er nunmehr Schadenersatz für die ihm nicht rechtzeitig übergebenen, weiteren 7 Satz Slickreifen in Höhe von rund 13.000 Euro.

Dem folgte die 19. Zivilkammer nicht und wies die Klage ab: „Die vom Veranstalter im Rahmen seiner Verbandsautonomie getroffene Regelung ist zur Überzeugung des Gerichts nicht völlig unsportlich oder evident unbillig.“

Art. 5.2 des Organisatorischen Reglements des Veranstalters bestimme in seinem Wortlaut die Anzahl der Reifensätze der Plätze 1. bis 5. sowie die Gesamtanzahl der hierfür vorgesehenen und auszugebenden Reifensätze. Das Wort „Gesamt“ stelle dabei eine abschließende maximale Festsetzung des Beklagten dar. Dem Wortlaut der Regelung sei nicht zu entnehmen, dass die Gesamtzahl variierbar wäre. Dem Wortlaut „alle Fahrer“ könne auch nicht die Bedeutung „für jeden einzelnen Fahrer“ entnommen werden, wie die Klagepartei vorgetragen habe, so die Richterin. Das Wort „alle“ sei schon nach seiner Bedeutung nicht als Synonym für das Wort „jeder“ zu sehen.

Der Umstand, dass der Beklagte nach den Statuten bereits im Rahmen der Punkteverteilung einen Unterschied zwischen einem einfachen Fahrer und einem Fahrer einer Fahrerpaarung ziehe, sei nicht als unbillig anzusehen. Der Beklagte mache hier einen Unterschied im Rahmen der Leistung der Fahrer fest. Während ein einfacher Fahrer die gesamte Leistung allein erbringe, teilten sich die Fahrer einer Fahrerpaarung die Leistung während der gleichen Rennzeit auf. Die sich hieran anknüpfende Bewertung dieser Leistung durch den Beklagten im Rahmen der Platzierung der Fahrer: Einfache Fahrer streichen den Gesamtpreis ein und eine Fahrerpaarung muss sich den Preis teilen, berücksichtige in angemessener Weise die jeweils erbrachte Leistung und sei sportlich wie rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Urteil vom 28.02.2023 ist nunmehr rechtskräftig.

Quelle: LG München I

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BMJ-Entwurf: So soll die digitale Verfassungsbeschwerde aussehen

Das BMj hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem BVerfG veröffentlicht. Darüber berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 22.06.2023

Künftig soll das BVerfG am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen, außerdem will der Entwurf dem Gericht die digitale Aktenführung ermöglichen

Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat am 15. Juni 2023 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) veröffentlicht. Damit soll das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) so angepasst werden, das künftig – wie bei anderen Gerichten auch – die rechtswirksame elektronische Einreichung von Dokumenten möglich wird. Auch soll das BVerfG auf demselben Weg antworten können.

Anwältinnen und Anwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts werden verpflichtet, mit dem BVerfG über sicherere elektronische Übermittlungswege zu kommunizieren. Bürgerinnen und Bürger, Organisationen, Verbände und Unternehmen sowie andere Verfahrensbeteiligte steht diese Option zwar offen, eine Verpflichtung wird es aber nicht geben.

Rahmenbedingungen der elektronischen Kommunikation mit dem BVerfG

Die neuen Regelungen sollen mit den neuen §§ 23a bis 23d ins BVerfGG integriert werden. Es wird im Wesentlichen dasselbe gelten wie in der Zivilprozess- und den anderen Fachprozessordnungen. Auch soll die bestehende Infrastruktur genutzt werden. Die technischen Rahmenbedingungen aus der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) werden für entsprechend anwendbar erklärt.

Als sichere Übermittlungswege werden – wie in den anderen Prozessordnungen – die absenderbestätigte De-Mail, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo), das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO), die vorgesehenen Nutzerkonten nach § 2 Absatz 5 Onlinezugangsgesetz (OZG) oder andere sichere elektronische Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung zugelassen sind, bestimmt. Die letzte Möglichkeit soll es erlauben, technologieoffen die elektronische Kommunikation zukünftigen technischen Entwicklungen zeitnah anzupassen.

Insbesondere Bürgerinnen und Bürger, von denen immerhin ca. 2/3 der Verfassungsbeschwerden stammen, haben dann künftig die Wahl: Entweder, sie nutzen einen sicheren Übermittlungsweg: Neben der bereits bekannten absenderbestätigten De-Mail soll es auch ein neues besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) geben, für das sie ein Identifizierungsverfahren durchlaufen müssen. Oder sie übersenden ihre Beschwerde weiterhin per Post oder Fax bzw. geben sie persönlich ab. Eine Einreichung per E-Mail wird hingegen weiterhin nicht rechtswirksam sein.

Digitale Aktenführung

Außerdem schafft der Entwurf mit einem neuen § 23e BVerfGG die Möglichkeit für das BVerfG, selbst zu entscheiden, wann es die elektronische Aktenführung einführen will. Das BVerfG plant dies bereits.

Solange aber beim BVerfG noch die Papierakte geführt wird, sieht der Entwurf vor, dass alle digital eingereichten Schreiben ausgedruckt und abgeheftet werden müssen.

Sobald das BVerfG seine Aktenführung allerdings umstellt, müssen umgekehrt alle in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in ein elektronisches Dokument übertragen werden. Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können dann sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.

Der Referentenentwurf wurden nun zunächst an Länder und Verbände weitergeleitet. Sie können bis zum 21. Juli Stellung nehmen. Wenn das Gesetz verkündet wurde, soll es vier Monate später in Kraft treten.

Quelle: BRAK

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Posttraumatische Belastungsstörung als Berufskrankheit bei Rettungssanitätern anerkennungsfähig

Eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Rettungssanitätern kann als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden, auch wenn die Posttraumatische Belastungsstörung nicht zu den in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählten Berufskrankheiten gehört. So das BSG (Az. B 2 U 11/20 R).

BSG, Pressemitteilung vom 22.06.2023 zum Urteil B 2 U 11/20 R vom 22.06.2023

Eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Rettungssanitätern kann als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden, auch wenn die Posttraumatische Belastungsstörung nicht zu den in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählten Berufskrankheiten gehört. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Az. B 2 U 11/20 R).

Der Kläger erlebte als Rettungssanitäter viele traumatisierende Ereignisse (unter anderem Amoklauf, Suizide und andere das Leben sehr belastende Momente). Im Jahr 2016 wurde bei ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Die Beklagte lehnte es ab, diese Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen, weil die Posttraumatische Belastungsstörung nicht zu den in der Berufskrankheiten-Liste aufgezählten Berufskrankheiten gehört. Die Posttraumatische Belastungsstörung sei auch nicht als „Wie-Berufskrankheit“ anzuerkennen.

Anders als die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Rettungssanitätern als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden kann. Rettungssanitäter sind während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt. Diese Einwirkungen sind abstrakt-generell nach dem Stand der Wissenschaft Ursache einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Dieser Ursachenzusammenhang ergibt sich aus den international anerkannten Diagnosesystemen, insbesondere dem Statistischen Manual Psychischer Störungen der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung (DSM), sowie den Leitlinien der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften.

Ob beim Kläger tatsächlich eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, die auf seine Tätigkeit als Rettungssanitäter zurückzuführen ist, bedarf indes noch weiterer Feststellungen, sodass die Sache an das Landessozialgericht zurückzuverweisen war.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung

§ 9 Berufskrankheit (i. d. F. des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

(1) 1Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind…

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

Quelle: Bundessozialgericht

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Hepatitis B als Berufskrankheit bei Feuerwehrleuten anzuerkennen

Die Hepatitis B-Erkrankung eines Feuerwehrmanns kann als Berufskrankheit anerkannt werden. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 2 U 9/21 R).

BSG, Pressemitteilung vom 22.06.2023 zum Urteil B 2 U 9/21 R vom 22.06.2023

Die Hepatitis B-Erkrankung eines Feuerwehrmanns kann als Berufskrankheit anerkannt werden. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Az. B 2 U 9/21 R).

Der Kläger war Mitglied, Wehrführer und Bergretter der Freiwilligen Feuerwehr. Er verrichtete klassische Löschtätigkeiten, versorgte Verkehrsunfallverletzte und rettete Wanderer, Kletterer und Gleitschirmflieger aus unwegsamem Gelände.

2017 erkrankte er an Hepatitis B. Während die Beklagte eine Berufskrankheit verneinte, hat das Sozialgericht eine Berufskrankheit nach Nummer 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung festgestellt. Dagegen hat das Landessozialgericht die Klage abgewiesen.

Das Bundessozialgericht hat der Klage stattgegeben. Der Kläger war bei seiner Tätigkeit Infektionsgefahren besonders ausgesetzt, weil er dabei unvermeidbar Kontakt mit Blut und sonstigen Körperflüssigkeiten, insbesondere Schweiß, Erbrochenem und Tränenflüssigkeit hatte. Auf eine konkret nachgewiesene Infektionssituation oder eine bestimmte Anzahl von Einsätzen mit Kontakt zu verletzten Personen kommt es für die Anerkennung der Berufskrankheit Nummer 3101 nicht an.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung

§ 9 Berufskrankheit (i. d. F. des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

(1) 1Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; …

Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623)

Anlage 1

3 Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten
3101 Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.

Quelle: Bundessozialgericht

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