OVG entscheidet zu Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln

Schlüssel zu einem Waffenschrank sind in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht. So das OGD Nordrhein-Westfalen (Az. 20 A 2384/20).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 30.08.2023 zum Urteil 20 A 2384/20 vom 30.08.2023

Schlüssel zu einem Waffenschrank sind in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht. Das hat am 30.08.2023 das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden. Den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen unzureichender Aufbewahrung der Waffenschrankschlüssel im Einzelfall eines Jägers aus Duisburg hat es allerdings für rechtswidrig gehalten.

Während einer einwöchigen Urlaubsabwesenheit wurde in das Wohnhaus des Klägers in Duisburg eingebrochen. Die Einbrecher entwendeten aus dem dortigen Waffenschrank, der unversehrt geblieben ist, zwei Kurzwaffen und diverse Munition. Der Waffenschrank entsprach dem gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsstandard für die Aufbewahrung von Waffen und Munition. Die Schlüssel zu diesem Schrank bewahrte der Kläger in derselben Wohnung in einem etwa 40 kg schweren, dick- und doppelwandigen Stahltresor mit Zahlenschoss auf. Dieser genügte allerdings nicht dem gesetzlichen Sicherheitsstandard für die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition. Daraufhin widerrief das Polizeipräsidium Duisburg die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers mit der Begründung, dieser habe Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf ab. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil war erfolgreich.

Zur Begründung seines Urteils hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers liegen nicht vor. Der Kläger ist nicht waffenrechtlich unzuverlässig. Insbesondere liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, er werde Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren.

Allerdings hat der Kläger in der Vergangenheit objektiv gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine sorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition verstoßen, indem er die Schlüssel zum Waffenschrank in einem Tresor mit einem unzureichenden Sicherheitsstandard aufbewahrt hat. Denn die Schlüssel zu einem Waffenschrank sind in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht. Dem genügte der Tresor des Klägers nicht.

Dieser objektive Sorgfaltsverstoß rechtfertigt eine Unzuverlässigkeitsprognose jedoch ausnahmsweise nicht, weil er dem Kläger in subjektiver Hinsicht nicht als im besonderen Maße schwerwiegend vorzuwerfen ist. Einem juristischen Laien ‑ wie dem Kläger ‑ musste es sich nicht aufdrängen, dass die Waffenschrankschlüssel demjenigen gesetzlichen Sicherheitsstandard entsprechend aufzubewahren sind, der für die Aufbewahrung der Waffen und Munition gilt. Die Aufbewahrung von Waffen und Munition in Behältnissen, die mittels Schlüssel zu verschließen sind, ist gesetzlich zulässig. Konkretere gesetzliche Vorgaben, wie der Schlüssel zu einem solchen Behältnis aufzubewahren ist, fehlen jedoch, obwohl es lebensfremd ist, dass ein Waffenbesitzer stets die tatsächliche Gewalt über die Schlüssel ausüben kann. Ebenso wenig gibt es bis zum heute verkündeten Urteil des Senats entsprechende Vorgaben der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, an denen sich Waffenbesitzer orientieren könnten und müssten. Der Kläger hat im Übrigen auch nicht etwa einfachste Maßnahmen unterlassen, um eine Ansichnahme der Waffenschrankschlüssel durch unbefugte Dritte zu verhindern, sondern mit deren Aufbewahrung in dem in Rede stehenden Stahltresor jedenfalls Vorkehrungen getroffen, die geeignet gewesen sind, einen Zugriff durch unbefugte Dritte zu verhindern, jedenfalls nicht unerheblich zu erschweren. Nach alledem ist auch ein gröblicher Verstoß gegen waffengesetzliche Bestimmungen nicht anzunehmen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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Stationäre Notfallbehandlung trotz Verlegung des Patienten nach 60 Minuten

Das BSG hat die Voraussetzungen für die stationäre Aufnahme bei Notfallbehandlungen in einem Schockraum oder auf einer Schlaganfallstation (stroke unit) abgesenkt. Die Krankenhäuser können danach Notfallbehandlungen, die bisher nur ambulant abgerechnet werden konnten, vermehrt stationär abrechnen (Az. B 1 KR 15/22 R).

BSG, Pressemitteilung vom 30.08.2023 zum Urteil B 1 KR 15/22 R vom 29.08.2023

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat mit Urteil vom 29. August 2023 (Aktenzeichen B 1 KR 15/22 R) die Voraussetzungen für die stationäre Aufnahme bei Notfallbehandlungen in einem Schockraum oder auf einer Schlaganfallstation (stroke unit) abgesenkt. Die Krankenhäuser können danach Notfallbehandlungen, die bisher nur ambulant abgerechnet werden konnten, vermehrt stationär abrechnen.

Eine konkludente stationäre Aufnahme kann auch bei einer nur kurzzeitigen Notfallbehandlung und zeitnaher Verlegung in ein anderes Krankenhaus vorliegen. Voraussetzung hierfür ist, dass in dem erstangegangenen Krankenhaus die besonderen Mittel, die eine Krankenhausbehandlung ausmachen, intensiv genutzt werden. Eine stationäre Notfallbehandlung liegt demnach etwa dann vor, wenn ein multidisziplinäres Team im Schockraum oder auf einer stroke unit zusammenkommt und die dort vorhandenen besonderen apparativen Mittel umfassend in erheblichem Umfang zum Einsatz kommen. Auch bloße Diagnosemaßnahmen können insoweit eine Aufnahme begründen, wenn verschiedene und in ihrem engen zeitlichen und örtlichen Verbund nur stationär verfügbare diagnostische Maßnahmen erfolgen, die ambulant regelmäßig nicht in gleicher Weise verfügbar sind.

Nach diesen Maßstäben hatte in dem zu entscheidenden Fall das klagende Krankenhaus gegenüber der Krankenkasse Anspruch auf die Vergütung einer vollstationären Behandlung. Es erfolgte eine konkludente Aufnahme des Schlaganfallpatienten in die stationäre Behandlung, indem er sofort auf die zertifizierte Schlaganfallstation gebracht und eine Untersuchung mit schnell aufeinander folgenden umfangreichen diagnostischen Maßnahmen eingeleitet wurde. Unerheblich ist, dass sehr schnell die Notwendigkeit der Verlegung feststand und diese eine Stunde nach der Aufnahme erfolgte.

Quelle: BSG

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Gesetzentwurf für duales Pflege-Studium vorgelegt

Pflege-Studenten sollen künftig eine der beruflichen Ausbildung entsprechende Ausbildungsvergütung erhalten. Das möchte die Bundesregierung mit ihrem Gesetzentwurf „zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften“ erreichen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.08.2023

Pflege-Studenten sollen künftig eine der beruflichen Ausbildung entsprechende Ausbildungsvergütung erhalten. Das möchte die Bundesregierung mit ihrem Gesetzentwurf (20/8105) „zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften“ erreichen. „Mangels einer auskömmlichen Finanzierung des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung kann das vorhandene Potential an Pflegestudierenden derzeit nicht umfassend genutzt werden“, schreibt die Bundesregierung in dem Entwurf und verweist auf die sehr geringe Akademiker-Quote in der Pflegeausbildung in Deutschland. Das langfristige Ziel sei, den Anteil wie vom Wissenschaftsrat empfohlen auf zehn Prozent zu erhöhen.

Das Pflegestudium soll künftig als duales Studium ausgestaltet werden. Das bedeutet, dass Studenten, die eine hochschulische Pflegeausbildung beginnen, mit einem Träger des praktischen Teils der Ausbildung einen Ausbildungsvertrag abschließen. Dieser erhält dafür eine Finanzierung aus einem Ausgleichsfonds. Die Bundesregierung schreibt: „Damit wird sichergestellt, dass das Pflegestudium neben der beruflichen Ausbildung eine attraktive Alternative darstellt und mehr Menschen mit Hochschulzugangsberichtigung dazu bewegt werden, sich für ein Pflegestudium zu entscheiden. Eine moderne hochschulische Ausbildung in der Pflege mit einer gesicherten Finanzierungsgrundlage ist auch angesichts des akuten Fachkräftemangels in der Pflege ein wichtiger Baustein, damit sich mehr (junge) Menschen für einen Pflegeberuf entscheiden.“

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 611/2023

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Bundeskabinett beschließt Nationale Datenstrategie

Das Bundeskabinett hat am 30.08.2023 die neue Nationale Datenstrategie beschlossen. Ziel ist: Mehr Wettbewerbsfähigkeit durch eine zukunftsfähige Datennutzung für Wirtschaft, Zivilgesellschaft, Wissenschaft und öffentliche Verwaltung.

BMWK, Pressemitteilung vom 30.08.2023

Mehr Wettbewerbsfähigkeit durch eine zukunftsfähige Datennutzung für Wirtschaft, Zivilgesellschaft, Wissenschaft und öffentliche Verwaltung

Das Bundeskabinett hat am 30.08.2023 die neue Nationale Datenstrategie beschlossen, die gemeinsam vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) vorgelegt wurde. Die Strategie mit dem Titel „Fortschritt durch Datennutzung – Strategie für mehr und bessere Daten für neue, effektive und zukunftsweisende Datennutzung“ knüpft an die zuvor bestehende Nationale Datenstrategie an und entwickelt diese weiter.

Dr. Volker Wissing, Bundesminister für Digitales und Verkehr: „Germany goes digital: Deutschland hat eine neue Datenstrategie. Daten sind der Rohstoff der Digitalisierung und wir sitzen auf einem riesigen Datenschatz, den wir heben wollen. Bislang bleiben Daten viel zu oft ungenutzt und fehlen somit für digitale Innovationen. Das betrifft industrielle genauso wie öffentliche Daten. Das wollen und müssen wir ändern. Dafür brauchen wir eine neue, mutige Datenkultur, die das Teilen von Daten möglich macht, um neue, datenbasierte Angebote aus der Wirtschaft und aus der Mitte der Gesellschaft zu entwickeln. Von einer intelligenten Datennutzung werden Zivilgesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und öffentliche Hand gleichermaßen profitieren. Die neue Datenstrategie ist ein wichtiger Schritt in diese Richtung und setzt ein Hebelprojekt der Digitalstrategie um.“

Dr. Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz: „Die jüngsten Erfahrungen mit künstlicher Intelligenz zeigen: Digitale Innovationen sind nur so gut, wie die Daten, auf denen sie basieren. Von disruptiven Technologien profitieren wir vor allem dann, wenn es rechtssichere, einheitliche und verständliche Rahmenbedingungen gibt. Mehr noch – verlässliche Rahmenbedingungen sind die Voraussetzung für weitere Innovationsschübe. Deswegen gehen wir mit der neuen Datenstrategie über einen weiteren, bloßen Maßnahmenkatalog hinaus. Wir festigen mit ganzheitlichem Blick die weitere Digitalisierung in Wirtschaft, Zivilgesellschaft, Wissenschaft und öffentlicher Hand.“

Nancy Faeser, Bundesministerin des Innern und für Heimat: „Mehr verfügbare Daten, bessere Daten und eine intelligente Datennutzung – das ist der Dreiklang unserer neuen Datenstrategie, die auf alle Politikbereiche ausstrahlen soll. Mit mehr verfügbaren und mit hochwertigeren Daten gewinnen wir Erkenntnisse für Innovation und Fortschritt. Ein demokratisierter Zugang zu Daten begrenzt die Macht der großen Unternehmen und führt zu besserer Kontrolle staatlichen Handelns. Ein einfacherer Zugang zu Daten dient der Gerechtigkeit und der Inklusion. Aber vor allem sind aussagekräftige Daten Grundlage für gute und nachhaltige politische Entscheidungen.“

Die neue Datenstrategie ist Leitbild der künftigen Datenpolitik. Hierfür richtet die Bundesregierung den Fokus auf die Bereitstellung von mehr und besseren Daten und setzt auf eine neue Kultur der Datennutzung und des Datenteilens. Die Strategie soll daher auch zum gemeinschaftlichen Handeln auffordern. In einer Roadmap stellt die Datenstrategie den konkreten Fahrplan für die neuen Maßnahmen der Strategie vor.

Daten stehen im Mittelpunkt der digitalen und ökologischen Transformation von Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und öffentlicher Hand. Viele Datenschätze in Deutschland – auch das Potenzial von Open Data – bleiben ungenutzt. Etwa 80 Prozent der industriell erzeugten Daten werden derzeit nicht weiterverwendet. In einigen Bereichen werden noch zu wenige Daten, ungeeignete Daten oder Daten in unzureichender Qualität erhoben. Viele der Daten sind darüber hinaus nicht auffindbar, nicht zugänglich, nicht interoperabel oder aufgrund fehlender Lizenzbestimmungen nicht nachnutzbar. Das gilt es zu verbessern und das Potenzial von Daten besser zu nutzen. Aus diesem Grund liegt der Fokus der neuen Datenstrategie auf der verstärkten Datenbereitstellung und -nutzung. Sowohl der Zugang zu als auch die Verfügbarkeit, effektive Nutzung und Interoperabilität von Daten sollen gestärkt werden. Dafür nimmt die Datenstrategie verschiedene Bereiche in den Fokus: vom europäischen Rechtsrahmen über Open Data bis hin zu Datenschutz, wettbewerbsfähigen Standards und Datenräumen. Technologischer Fortschritt und datengetriebene Innovationen müssen dabei in angemessener Weise Grund- und Schutzrechte berücksichtigen.

Die Datenstrategie der Bundesregierung adressiert alle gesellschaftlichen Bereiche – Zivilgesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und öffentliche Hand. Der gemeinsame Einsatz für eine effektive und zukunftsweisende Datennutzung erschließt neue wirtschaftliche Potenziale und bildet die Grundlage für mehr Fortschritt.

Die Nationale Datenstrategie kann zum Download abgerufen werden unter
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Digitale-Welt/fortschritt-durch-datennutzung

Quelle: BMWK

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Eckpunkte zum Bürokratieabbau beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 30.08.2023 die vom BMJ vorgelegten Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Damit soll ein wesentlicher Beitrag zum Abbau von bürokratischen Hürden geleistet und ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden.

BMJ, Pressemitteilung vom 30.08.2023

Das Bundeskabinett hat am 30.08.2023 die von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Damit soll ein wesentlicher Beitrag zum Abbau von bürokratischen Hürden geleistet und ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt: „Heute leiten wir die Trendwende ein: Weg von immer mehr Bürokratie, hin zu Entlastung und neuen Freiräumen zum Wirtschaften. Mit den Meseberger Beschlüssen unserer Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz und dem Wachstumschancengesetz nehmen wir Bürokratie-Ballast in Höhe von 2,3 Milliarden Euro von den Schultern unserer Wirtschaft. Wir werden so den Bürokratiekostenindex auf den niedrigsten Stand seit Beginn seiner Erhebung drücken. Wir verkürzen etwa die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre und in Hotels muss nicht mehr für jeden einzelnen Gast ein Meldeschein ausgefüllt werden. Mein Dank gilt allen Kolleginnen und Kollegen aus dem Bundeskabinett, die aus ihren Geschäftsbereichen Maßnahmen zugesteuert haben oder in Eigenregie noch weitere Maßnahmen zum Abbau unnötiger Regeln vornehmen werden. Wir bleiben ehrgeizig und wollen einen Referentenentwurf für das Bürokratieentlastungsgesetz noch in diesem Jahr vorlegen. Klar ist aber auch: Der Abbau von Bürokratie ist kein einmaliges, abgegrenztes Projekt, sondern ein Prozess, bei dem wir dauerhaft am Ball bleiben müssen.“

Die Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurden unter anderem auf Grundlage der Anfang 2023 durchgeführten Verbändeabfrage erstellt. Neben den von den zuständigen Ressorts ausgewählten Vorschlägen aus der Abfrage konnten die Ressorts auch weitere eigene Vorhaben an das Bundesministerium der Justiz übermitteln. Mit den Maßnahmen sollen die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung entlastet werden. Das Volumen der Entlastungen des Eckpunktepapiers und des ebenfalls verabschiedeten Entwurfs eines Wachstumschancengesetzes beträgt nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes voraussichtlich mindestens 2,3 Milliarden Euro. Nach derzeitigen Berechnungen des Statistischen Bundesamts wird der Bürokratiekostenindex, der die Belastungen der Unternehmen aus Informationspflichten sichtbar macht, auf den niedrigsten Stand seit seiner Erhebung sinken.

Das Eckpunktepapier sieht unter anderem folgende Neuerungen vor:

  • Informationspflichten: Diese sollen auf Aktualität, Harmonisierungsmöglichkeiten und sonstige Ansatzpunkte zur Entlastung für den Mittelstand überprüft werden. Dabei werden die Informationspflichten im Energierecht, im Außenwirtschaftsrecht, im Mess- und Eichwesen sowie im Rahmen der Wirtschaftsstatistik, Gewerbe- und Handwerksordnung als auch in branchen- und berufsspezifischen Verordnungen auf den Prüfstand gestellt.
  • Aufbewahrungsfristen: Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden.
  • Hotelmeldepflicht: Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige soll abgeschafft werden.
  • Schriftformerfordernisse: Die Elektronische Form soll im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Regelform werden. Deshalb sollen zahlreiche Schriftformerfordernisse soweit wie möglich aufgehoben werden. Auch soll der Rechtsverkehr für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger vereinfacht und weitmöglichst digitalisiert werden.
  • Arbeitsverträge: Im Nachweisgesetz soll eine Regelung geschaffen werden, wonach wie bereits bisher bei schriftlichen Arbeitsverträgen die Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen zu erteilen, entfällt, wenn und soweit ein Arbeitsvertrag in einer die Schriftform ersetzenden gesetzlichen elektronischen Form geschlossen wurde. Entsprechendes soll für in elektronischer Form geschlossene Änderungsverträge bei Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen gelten. Ausgenommen werden sollen die Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige nach § 2a Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
  • Arbeitszeit: Für die Regelung zur Erteilung von Arbeitszeugnissen in § 630 BGB soll ebenfalls die elektronische Form ermöglicht werden. Das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz soll mit dem Ziel angepasst werden, dass die jeweiligen Aushangpflichten durch den Arbeitgeber auch erfüllt werden, wenn dieser die geforderten Informationen über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik (etwa das Intranet) elektronisch zur Verfügung stellt, sofern alle Beschäftigten freien Zugang zu den Informationen haben.
  • Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung: Für die nach § 4 Absatz 4 Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) vorzuhaltenden schriftlichen Aufzeichnungen über in loser Ware enthaltene Allergene soll die digitale Form ermöglicht werden. Dies gilt dann auch für verpflichtende Informationen über in loser Ware enthaltene Lebensmittelzusatzstoffe und Aromen, da für die Art und Weise der Kennzeichnung in den einschlägigen Vorgaben auf die Regelung der LMIDV verwiesen wird.
  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Das Schriftformerfordernis im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz für Anträge auf Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ablehnung sowie die Geltendmachung des Anspruchs auf Elternzeit soll durch die Textform ersetzt werden.
  • Küstenschifffahrtsverordnung: Die Küstenschifffahrtsverordnung, wonach Seeschiffe, die nicht aus der EU stammen, eine Genehmigung für innerdeutsche Transporte in den Küstengewässern benötigen, soll abgeschafft werden. Damit wird das Gewerbe und die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt von ca. 150 Verwaltungsverfahren pro Jahr entlastet. Die Voraussetzungen für eine Erteilung der Genehmigung lag bislang in über 90% der Fälle vor.
  • Beschleunigung von Baumaßnahmen an der Schieneninfrastruktur: Um die artenschutzrechtliche Prüfung in Bezug auf ausgewählte und im Schienenbereich besonders relevante Arten fachgerecht zu standardisieren, werden Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass normkonkretisierender Verwaltungsvorschriften geschaffen. Der Schutzumfang der betroffenen Arten wird nicht abgesenkt.

Darüber hinaus wird der Abbau von Bürokratie mit weiteren Maßnahmen flankiert. Hierzu soll zeitnah ein Bericht der Bundesregierung dem Deutschen Bundestag vorgelegt werden. Auch das BEG IV wird in den Bericht einfließen.

Verbändeabfrage

Die Verbändeabfrage ist ein Projekt des Staatssekretär-Ausschusses „Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau“, in dem alle Ministerien der Bundesregierung vertreten sind. Koordiniert wird dieser von dem Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesminister der Justiz und Koordinator der Bundesregierung für Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau, Benjamin Strasser. Stellvertretender Vorsitzender ist der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Michael Kellner.

Über 57 Verbände haben bis Mitte Februar 2023 an der Abfrage teilgenommen und 442 Vorschläge eingereicht. Die Befragung erfolgte über ein Online-Tool, das vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellt wurde. Neben der Benennung von unnötiger Bürokratie konnten die Verbände auch selbst Vorschläge unterbreiten, wie Regelungen vereinfacht werden könnten, die im Verantwortungsbereich der Bundesregierung liegen. Anschließend wurden diese vom Statistischen Bundesamt sortiert und von den jeweils zuständigen Ressorts ausgewertet. In die Eckpunkte sind in der Folge Vorschläge aus der Verbändeabfrage, aber auch eigene Vorschläge aus den jeweils zuständigen Ressorts eingeflossen.

Bürokratiekostenindex

Mit dem Bürokratiekostenindex werden die Belastungen der Unternehmen aus Informationspflichten sichtbar gemacht und aufgezeigt, wie diese sich im Zeitverlauf entwickeln. Der Bürokratiekostenindex wird seit 2012 vom Statistischen Bundesamt erhoben. Die damals bestehende Belastung wurde mit 100 definiert. Seitdem schwankt der Wert zwischen 100,41 und 96,97. Der Bürokratiekostenindex liegt mit Stand Juni 2023 bei 98,41. Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamts soll der Bürokratiekostenindex durch die angedachten Maßnahmen deutlich sinken.

Auf der Basis des Eckpunktepapiers wird das Bundesministerium der Justiz nun schnellstmöglich einen Referentenentwurf für das BEG IV koordinieren.

Quelle: BMJ

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Kein Wasseranschlussbeitrag für Photovoltaik-Freiflächenanlage

Die Eigentümer eines Grundstücks im Tecklenburger Land, auf dem eine Photovoltaik-Freiflächenanlage errichtet worden ist, sind nicht verpflichtet, für die Möglichkeit, das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, einen Anschlussbeitrag nach dem Kommunalabgabengesetz NRW zu zahlen. So entschied das OVG NRW (Az. 15 A 3204/20).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 29.08.2023 zum Urteil 15 A 3204/20 vom 29.08.2023

Die Eigentümer eines Grundstücks im Tecklenburger Land, auf dem eine Photovoltaik-Freiflächenanlage errichtet worden ist, sind nicht verpflichtet, für die Möglichkeit, das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, einen Anschlussbeitrag nach dem Kommunalabgabengesetz NRW zu zahlen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW am 29.08.2023 entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster (Az. 3 K 1634/18) bestätigt.

Die Eigentümer sind vom Wasserversorgungsverband Tecklenburger Land zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von rund 46.000 Euro für eine vor ihrem Grundstück verlaufende Frischwasserleitung herangezogen worden. Nach dem Bebauungsplan darf auf dem Grundstück nur eine Photovoltaik-Freiflächenanlage errichtet werden. Die Eigentümer hielten den Heranziehungsbescheid für rechtswidrig. Insbesondere machten sie geltend, die Möglichkeit, das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, vermittle ihnen keinen wirtschaftlichen Vorteil, wie er für die Beitragserhebung erforderlich sei. Für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage bestehe kein Bedarf an einer (leitungsgebundenen) Wasserversorgung. Der Wasserversorgungsverband vertrat demgegenüber die Ansicht, jedenfalls für die von Zeit zu Zeit erforderliche Reinigung der Solarpanele sowie unter Brandschutzgesichtspunkten sei eine Wasserversorgung nützlich bzw. notwendig. Das Verwaltungsgericht Münster hat auf die Klage der Eigentümer den Beitragsbescheid aufgehoben. Die dagegen gerichtete Berufung des Wasserversorgungsverbands hatte nun beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Zur Begründung hat der 15. Senat ausgeführt: Ein Wasseranschluss ist für die Grundstücksnutzung mit einer Photovoltaik-Freiflächenanlage regelmäßig nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil verbunden. Ein wirtschaftlicher Vorteil liegt vor, wenn die Wasserversorgung die bauliche Nutzung des Grundstücks erst ermöglicht oder sie zumindest verbessert. Bei einer allein zulässigen Bebauung mit einer Photovoltaik-Freiflächenanlage ist dies typischerweise nicht der Fall. Die Bereitstellung von Löschwasser ist in der Regel ‑ so auch hier – nicht Aufgabe des Grundstückseigentümers. Die Möglichkeit, für die Reinigung der Solarpanele auf das Leitungswasser zurückzugreifen, ist ebenfalls kein beitragsrelevanter Vorteil. Zwar wird durch die Reinigung, die typischerweise in einem zeitlichen Abstand zwischen einem und mehreren Jahren sinnvoll ist, die Effektivität der Anlage gewährleistet und auch ihre Lebensdauer günstig beeinflusst. Dies ist hier aber ausnahmsweise kein beitragsrelevanter Vorteil. Denn der Eigentümer der Anlage kann den seltenen Bedarf an Reinigungswasser auch durch gleichwertige private Vorkehrungen decken, die für ihn in der Regel ökonomisch sinnvoller sind. An eine Gleichwertigkeit von Wasserversorgungs- und ‑entsorgungsalternativen gegenüber entsprechenden Leistungen öffentlich-rechtlicher Einrichtungen sind zwar sehr strenge Anforderungen zu stellen. Jedoch stehen einer Reinigung der Solarpanele durch Unternehmen, die das hierfür erforderliche Wasser etwa im Tank heranschaffen, weder öffentliche noch private Belange entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Reinigungsbedarf für Photovoltaik-Freiflächenanlagen nur sehr selten besteht und typischerweise langfristig planbar ist, so dass eine ständig verfügbare Wasserleitung keinen erkennbaren Vorteil bietet. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsträger hat zwar grundsätzlich die Möglichkeit, satzungsrechtlich einen Anschluss- und Benutzungszwang für sein Leitungsnetz anzuordnen, was die Berufung auf die alternative Gebrauchsmöglichkeit ausschließen würde. Vorliegend sieht die Satzung des beklagten Wasserversorgungsverbandes eine Anschluss- und Benutzungspflicht jedoch nur für Grundstücke vor, auf denen regelmäßig Wasser verbraucht wird. Gerade das ist aufgrund des zu erwartenden größeren zeitlichen Abstands zwischen den einzelnen Reinigungen einer Photovoltaik-Freiflächenanlage nicht der Fall.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Hiergegen kann der Beklagte Beschwerde einlegen.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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Keine Dienstliche Beurteilung ohne gesetzliche Regelung

Für die dienstlichen Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr fehlt eine ausreichende gesetzliche Grundlage. So entschied das BVerwG (Az. 1 WB 60.22).

BVerwG, Pressemitteilung vom 29.08.2023 zum Beschluss 1 WB 60.22 vom 29.08.2023

Für die dienstlichen Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr fehlt eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Das hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig am 29.08.2023 entschieden.

Anlass für diese Entscheidung war die dienstliche Beurteilung eines Offiziers vom Juli 2021. Sie erfolgte auf der Grundlage des neuen Beurteilungssystems der Bundeswehr und fiel im Gesamturteil mit „D+“ aus. Dies bedeutet, dass der Soldat knapp unter dem Bereich der besten 30% lag. Der Offizier machte im gerichtlichen Verfahren geltend, dass er erst acht Monate vor dem Beurteilungsstichtag zu seiner neuen Dienststelle versetzt worden sei und dass sein früherer Vorgesetzter ihm wesentlich bessere Leistungen bescheinigt und eine Leistungsprämie gewährt habe. Dieser Beurteilungsbeitrag sei ebenso unzureichend gewürdigt worden wie sein Engagement als Ausbilder und Flieger in einer Nebenfunktion, für die es an einem Beurteilungsbeitrag fehle. Er sei ein Opfer der neu festgelegten Quote für kleine Vergleichsgruppen. Außerdem fehle den Beurteilungsrichtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung eine ausreichende gesetzliche Grundlage.

Der 1. Wehrdienstsenat hat dem Antrag des Offiziers stattgegeben und dabei ausgeführt, dass das Soldatengesetz keine dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Gesetzesvorbehalts genügende Ermächtigungsgrundlage für das Beurteilungswesen enthält. Öffentliche Ämter werden gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Leistung und Befähigung vergeben. Dabei spielen die dienstlichen Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten eine zentrale Rolle. Nach der neueren beamtenrechtlichen Rechtsprechung müssen die wesentlichen Grundsätze für die Erstellung der Beurteilungen vom parlamentarischen Gesetzgeber bestimmt werden. Er darf dies nicht allein dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen (BVerwG, Urteile vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 – NVwZ-RR 2021, 122 und vom 7. Juni 2021 – 2 C 2.21 – BVerwGE 173, 81). Im Soldatenrecht gilt nichts Anderes.

Für eine Übergangszeit kann das bisherige System der dienstlichen Beurteilung auf der Grundlage der Soldatenlaufbahnverordnung (§§ 2, 3 SLV) und allgemeiner Verwaltungsvorschriften (Allgemeine Regelung A-1340/50) weitergeführt werden. Denn die frühere Rechtsprechung hat das Fehlen einer gesetzlichen Regelung nicht beanstandet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 1 WB 48.07 – BVerwGE 134, 59). Außerdem werden die oben genannten Regelungen den Anforderungen des Leistungsgrundsatzes gerecht. Die gebotene Ergänzung des Soldatengesetzes ist bereits durch eine Gesetzesinitiative der Bundesregierung auf den Weg gebracht worden (BR-Drs. 377/23), so dass ein Ende der Übergangszeit absehbar ist.

Im vorliegenden Fall war die dienstliche Beurteilung des Offiziers deswegen rechtswidrig, weil ein Beurteilungsbeitrag für die fliegerische Nebenfunktion nicht eingeholt worden ist. Ferner ist im Beschwerde- und Rechtsmittelverfahren das Gesamturteil nicht hinreichend plausibilisiert worden. Der Zweitbeurteiler hätte auf das substantiierte Vorbringen des Offiziers, er habe einen sehr guten Beurteilungsbeitrag und eine Leistungsprämie erhalten, näher erläutern müssen, warum der Soldat bei einer Gesamtbewertung gleichwohl nicht zur Spitzengruppe gehört. Die Vergleichsgruppenbildung hat der 1. Wehrdienstsenat nicht beanstandet. Er hat betont, dass bei kleinen Vergleichsgruppen unter 20 Mitgliedern keine strikte Bindung an Richtwerte gilt und dem Gebot der Einzelfallgerechtigkeit Rechnung zu tragen ist.

Ferner hat der 1. Wehrdienstsenat seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass die dienstliche Beurteilung im gerichtlichen Verfahren als einheitliche dienstliche Maßnahme anzusehen ist. Eine isolierte gerichtliche Überprüfung der Stellungnahme des Erstbeurteilers oder des Zweitbeurteilers findet nicht mehr statt, weil erst nach dem vom Zweitbeurteiler abgegebenen Gesamturteil eine vollständige Beurteilung vorliegt.

Quelle: BVerwG

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Mindestlöhne für Pflegekräfte sollen steigen

Die Pflegekommission hat sich einstimmig für höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege ausgesprochen: Bis zum 01.07.2025 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in mehreren Schritten steigen. Hierüber informiert das BMAS.

BMAS, Pressemitteilung vom 29.08.2023

Starkes Signal für den Pflegeberuf in wirtschaftlich schwierigem Umfeld

Die Pflegekommission hat sich einstimmig für höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege ausgesprochen: Bis zum 1. Juli 2025 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in zwei Schritten steigen. Für Pflegehilfskräfte empfiehlt die Pflegekommission eine Anhebung auf 16,10 Euro pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte eine Anhebung auf 17,35 Euro pro Stunde und für Pflegefachkräfte auf 20,50 Euro pro Stunde. Wie schon bei den letzten Beschlüssen dieser und früherer Pflegekommissionen sind die Mindestlöhne nach Qualifikationsstufe gestaffelt. Sie gelten einheitlich im gesamten Bundesgebiet. Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission weiterhin einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus in Höhe von jeweils neun Tagen pro Kalenderjahr (bei einer 5-Tage-Woche). Die Pflegekommission hat sich bei ihrer Empfehlung für eine Laufzeit bis 30. Juni 2026 ausgesprochen.

Pflegekräfte arbeiten hart und oft unter schwierigen Bedingungen. Menschen zu pflegen, bedeutet ein hohes Maß an Verantwortung und Belastung. Deshalb müssen wir dafür sorgen, dass die Pflegekräfte gute Arbeitsbedingungen haben, die nicht krank machen. Dazu gehört, dass es ausreichend Pflegekräfte gibt und sich mehr junge Menschen für diesen erfüllenden und anspruchsvollen Beruf entscheiden. Und die Pflegerinnen und Pfleger müssen anständig bezahlt werden, denn gute Löhne helfen auch gegen den Fachkräftemangel. Durch den Beschluss der Pflegekommission steigen die Mindestlöhne in der Pflege um bis zu 14 Prozent. Das ist gut für die Pflegerinnen und Pfleger und gut für die Pflegebranche. Ich freue mich, dass die Pflegekommission einstimmig entschieden hat und wir den Pflegerinnen und Pflegern so zu deutlich mehr Lohn verhelfen.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

Pflegekräfte sind die tragende Säule des Gesundheits- und Pflegesystems, das muss sich auch im Lohn widerspiegeln. Jede zugelassene Pflegeeinrichtung ist bereits jetzt zu einer Bezahlung der Pflege- und Betreuungskräfte in Tarifhöhe verpflichtet. Die Anhebung des Mindestlohns ist ein wichtiger weiterer Schritt auf dem Weg zu einer fairen Entlohnung für alle Pflege- und Betreuungskräfte. Es ist ein Zeichen der Anerkennung dafür, was Pflegende täglich leisten. Mit guten Löhnen und attraktiven Arbeitsbedingungen wollen wir auch in Zukunft die pflegerische Versorgung sichern.

Karl Lauterbach, Bundesminister für Gesundheit

Die einstimmige Empfehlung der Pflegekommission für höhere Pflegemindestlöhne in Zeiten hoher Inflation und wirtschaftlicher Unsicherheiten verdeutlicht das gemeinsame Engagement aller Kommissionsmitglieder für eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Branche. Ich freue mich, dass wir als Pflegekommission mit dieser Entscheidung die Attraktivität des Pflegeberufs erneut erhöhen, um mehr Personal für die Pflege zu gewinnen. Der Pflegemindestlohn ist weiterhin wichtig als individuell einklagbarer Rechtsanspruch der Beschäftigten in der Pflege. Gleichzeitig gibt der Beschluss den Pflegeeinrichtungen im Hinblick auf die Mindestentgelte Planungssicherheit für die nächsten Jahre.

Cornelia Prüfer-Storcks, Beauftragte des BMAS für die Pflegekommission und ehemalige Hamburger Gesundheitssenatorin

Die nach der neuen Empfehlung der Kommission geplanten Erhöhungsschritte der Pflegemindestlöhne lauten im Einzelnen wie folgt:

1. Für Pflegehilfskräfte:

Datum Höhe
ab 01.05.2024 15,50 Euro
ab 01.07.2025 16,10 Euro

2. Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit):

Datum Höhe
ab 01.05.2024 16,50 Euro
ab 01.07.2025 17,35 Euro

3. Für Pflegefachkräfte:

Datum Höhe
ab 01.05.2024 19,50 Euro
ab 01.07.2025 20,50 Euro

Rund 1,3 Millionen Beschäftigte arbeiten in Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen. Die aktuell gültige Pflegemindestlohn-Verordnung ist noch bis 31. Januar 2024 gültig und sieht vor, dass die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte derzeit 13,90 Euro, für qualifizierte Pflegehilfskräfte 14,90 Euro und für Pflegefachkräfte 17,65 Euro betragen. Sie steigen zum 1. Dezember 2023 noch einmal auf 14,15 Euro, 15,25 Euro und 18,25 Euro. Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt (zum Beispiel in Privathaushalten), gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12 Euro pro Stunde.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales strebt an, auf Grundlage der Empfehlung der Pflegekommission die neuen Pflegemindestlöhne auf dem Weg einer Verordnung festzusetzen. Damit werden die empfohlenen Pflegemindestlöhne wie auch der Anspruch auf Mehrurlaub allgemein verbindlich – ungeachtet eventuell höherer Ansprüche aus Arbeits- oder Tarifvertrag.

Der Pflegekommission nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gehören Vertreterinnen und Vertreter von privaten, frei-gemeinnützigen sowie kirchlichen Pflegeeinrichtungen an. Arbeitgeber bzw. Dienstgeber und Arbeitnehmer bzw. Dienstnehmer sind paritätisch vertreten. Die fünfte Pflegekommission hat ihre Arbeit unter dem Vorsitz der ehemaligen Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks im Dezember 2021 aufgenommen und amtiert für fünf Jahre. Im Februar 2022 hat sie in ihrem ersten Beschluss bereits eine deutliche Anhebung von Mindestentgelten und Mindesturlaub empfohlen.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Denkmaleigenschaft von Gebäuden bestätigt

Das VG Koblenz hat die Denkmaleigenschaft von zwei Gebäuden bestätigt. Maßgebend für deren Denkmaleigenschaft seien im Besonderen die Baukörper mit ihren Fassaden (Az. 1 K 1084/22).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 29.08.2023 zum Urteil 1 K 1084/22 vom 07.08.2023

Die Gebäude Hohenzollernstraße 78 und Sachsenstraße 1 in Koblenz sind Baudenkmäler. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

Die Kläger sind Eigentümer der oben erwähnten Gebäude in Koblenz, die als Kulturdenkmäler in der Denkmalliste eingetragen sind. Bei dem 1911 errichteten Haus Hohenzollernstraße 78 handelt es sich um ein großvolumiges Eckwohn- und Geschäftshaus, das viereinhalbgeschossig in Erscheinung tritt und über eine überhöhte Ecke verfügt. Das Haus Sachsenstraße 1 wurde 1912 zwischen zwei bestehende Häuser gebaut. Nachdem die Kläger von der Stadt Koblenz über die Denkmaleigenschaft und die damit verbundenen Pflichten informiert worden waren, erhoben sie Klage, mit der sie die Feststellung begehrten, dass ihre Gebäude keine Kulturdenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes sind.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Bei den Gebäuden, so die Koblenzer Richter, handele es sich um unbewegliche Kulturdenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Sie seien aufgrund ihrer äußeren Gestaltung als Zeugnisse des künstlerischen Schaffens und handwerklichen Wirkens aus der Zeit vor dem 1. Weltkrieg einzustufen und stünden daher unter Denkmalschutz, der allgemein der Erhaltung beweglicher und unbeweglicher Sachen aus historischen Gründen im weitesten Sinne diene. An der Erhaltung und Pflege der beiden Häuser bestehe aus städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse. Sie stellten bei verständiger Würdigung einen optischen Blickfang dar, der die Bebauung entlang der angrenzenden Straßen in besonderer Weise gliedere. Dieser Bewertung stünden bauliche Veränderungen im Inneren der Gebäude nicht entgegen. Maßgebend für deren Denkmaleigenschaft seien im Besonderen die Baukörper mit ihren Fassaden. Zwar sei bei dem Haus Hohenzollernstraße 78 der Eingangsbereich umgestaltet worden. Das übrige Erscheinungsbild der beiden Gebäude entspreche jedoch in wesentlichen Teilen der ursprünglichen Baugestaltung.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Koblenz

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Vorläufige Einigung in Trilogverhandlungen über das zentrale europäische Zugangsportal (ESAP) erzielt

In den Trilogverhandlungen über das zentrale europäische Zugangsportal (ESAP) wurde eine vorläufige Einigung erzielt. Der DStV begrüßt, dass durch die Einführung von ESAP keine zusätzlichen Informationspflichten für Unternehmen geschaffen werden.

DStV, Mitteilung vom 29.08.2023

In den Trilogverhandlungen über das zentrale europäische Zugangsportal (ESAP) wurde eine vorläufige Einigung erzielt. Der DStV begrüßt, dass durch die Einführung von ESAP keine zusätzlichen Informationspflichten für Unternehmen geschaffen werden.

Mit dem European Single Access Point (ESAP) wird auf EU-Ebene ein zentrales Zugangsportal für finanz- und nachhaltigkeitsbezogene Informationen zu Unternehmen und Anlageprodukten geschaffen. Ziel der Verordnung ist es, Informationen benutzerfreundlich und digital zur Verfügung zu stellen und somit die Digitalisierung des europäischen Finanzwesens weiter voranzutreiben.

Die ESAP-Plattform wird durch die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) betrieben werden und keine zusätzlichen Informationspflichten für Unternehmen schaffen. Stattdessen soll die Plattform Zugang zu Informationen bieten, die bereits im Rahmen europäischer Richtlinien und Verordnungen von Unternehmen veröffentlicht wurden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dies, da Unternehmen in den letzten Jahren stetig mit zunehmenden Informationspflichten belastet und insbesondere KMU vor administrative Herausforderungen gestellt wurden. Aus Sicht des Berufsstands ist die Schaffung eines zentralen Zugangsportals für finanz- und nachhaltigkeitsbezogene Informationen zu befürworten, da dadurch benötigte Informationen zur Mandantenbetreuung schneller und einfacher in digitaler Form abrufbar sind.

Zusätzlich zu Informationen, die verpflichtend im Rahmen von bestehendem EU-Recht veröffentlicht werden müssen, werden über die ESAP-Plattform auch Informationen verfügbar sein, die in der Vergangenheit bereits freiwillig von Unternehmen veröffentlicht wurden. In jedem Mitgliedstaat wird hierzu eine entsprechende Sammelstelle eingerichtet. Personenbezogene Daten werden dabei nicht über ESAP abrufbar sein.

Die ESAP-Plattform soll ab Sommer 2027 zur Verfügung stehen. Die über ESAP zugänglich zu machenden Informationen werden dann schrittweise über einen Zeitraum von vier Jahren in die Plattform aufgenommen. Um die Verwirklichung des europäischen „Green Deals“ zu unterstützen, werden nachhaltigkeitsbezogene Informationen frühzeitig über ESAP zur Verfügung stehen. Andere Unternehmensinformationen, beispielsweise mit Bezug zur Verordnung über Ratingagenturen (EG) Nr. 1060/2009, werden hingegen erst sechs Monate nachdem das zentrale europäische Zugangsportal veröffentlicht wurde (48 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung) abrufbar sein.

Die vorläufige Einigung muss noch vom EU-Rat und EU-Parlament bestätigt werden, bevor sie förmlich angenommen werden kann.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e. V.

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