Keine Erstattung einer Personalvermittlungsprovision durch den Arbeitnehmer

Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber eine von ihm für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags an einen Dritten gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. So entschied das BAG (Az. 1 AZR 265/22).

BAG, Pressemitteilung vom 20.06.2023 zum Urteil 1 AZR 265/22 vom 20.06.2023

Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber eine von ihm für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags an einen Dritten gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* unwirksam.

Die Parteien schlossen Ende März 2021 einen Arbeitsvertrag, auf dessen Grundlage der Kläger ab dem 1. Mai 2021 bei der Beklagten tätig wurde. Der Vertrag kam durch Vermittlung eines Personaldienstleisters zustande. Die Beklagte zahlte an diesen eine Vermittlungsprovision i. H. v. 4.461,60 Euro. Weitere 2.230,80 Euro sollten nach Ablauf der – im Arbeitsvertrag vereinbarten – sechsmonatigen Probezeit fällig sein. Nach § 13 des Arbeitsvertrags war der Kläger verpflichtet, der Beklagten die gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über den 30. Juni 2022 hinaus fortbestehen und unter anderem – aus vom Kläger „zu vertretenden Gründen“ von ihm selbst beendet werden würde. Nachdem der Kläger sein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30. Juni 2021 gekündigt hatte, behielt die Beklagte – unter Verweis auf § 13 des Arbeitsvertrags – von der für den Monat Juni 2021 abgerechneten Vergütung des Klägers einen Teilbetrag i. H. v. 809,21 Euro netto ein.

Mit seiner Klage hat der Kläger – soweit für die Revision von Interesse – die Zahlung dieses Betrags verlangt. Er hat geltend gemacht, die Regelung in § 13 seines Arbeitsvertrags sei unwirksam, weil sie ihn unangemessen benachteilige. Die Beklagte hat im Weg der Widerklage die Erstattung restlicher Vermittlungsprovision i. H. v. 3.652,39 Euro erstrebt. Sie hat die Auffassung vertreten, die vertragliche Regelung sei wirksam. Sie habe ein berechtigtes Interesse, die für die Vermittlung des Klägers gezahlte Provision nur dann endgültig aufzubringen, wenn er bis zum Ablauf der vereinbarten Frist für sie tätig gewesen sei.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Revision der Beklagten blieb vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Die genannte Regelung in § 13 des Arbeitsvertrags – bei der es sich um eine kontrollfähige Einmalbedingung i. S. v. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB** handelt – benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* unwirksam. Der Kläger wird hierdurch in seinem von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigt, ohne dass dies durch begründete Interessen der Beklagten gerechtfertigt wäre. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich das unternehmerische Risiko dafür zu tragen, dass sich von ihm getätigte finanzielle Aufwendungen für die Personalbeschaffung nicht „lohnen“, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis in rechtlich zulässiger Weise beendet. Es besteht deshalb kein billigenswertes Interesse der Beklagten, solche Kosten auf den Kläger zu übertragen. Der Kläger erhält auch keinen Vorteil, der die Beeinträchtigung seiner Arbeitsplatzwahlfreiheit ausgleichen könnte.

Fußnoten

*§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB lautet:

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

**§ 310 Abs. 3 BGB bestimmt:

Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

2. § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; …

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Vollstreckungsantrag in Justizbeitreibungssachen kann ohne besondere Formerfordernisse elektronisch eingereicht werden

Der BGH entschied, dass ein Vollstreckungsantrag in Justizbeitreibungssachen als elektronisches Dokument eingereicht werden kann und keinen weiteren Anforderungen unterliegt als andere elektronisch eingereichte Dokumente. Ausreichend ist entweder eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine einfache elektronische Signatur bei Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg (Az. I ZB 84/22).

BGH, Pressemitteilung vom 20.06.2023 zum Beschluss I ZB 84/22 vom 06.04.2023

Der unter anderem für Rechtsbeschwerden betreffend die allgemeinen Vorschriften zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Vollstreckungsantrag in Justizbeitreibungssachen als elektronisches Dokument eingereicht werden kann und keinen weiteren Anforderungen unterliegt als andere elektronisch eingereichte Dokumente. Ausreichend ist entweder eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine einfache elektronische Signatur bei Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg.

Sachverhalt

Die Vollstreckungsbehörde betreibt für den Gläubiger, das Land Niedersachsen, gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen Gerichtskostenforderungen. Sie beantragte die Abnahme der Vermögensauskunft und bei unentschuldigtem Fernbleiben der Schuldnerin den Erlass eines Haftbefehls. Der Antrag schließt mit dem Namen „C. “ und wurde über das besondere elektronische Behördenpostfach der Vollstreckungsbehörde an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Amtsgerichts zur Weiterleitung an den zuständigen Gerichtsvollzieher übermittelt. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Durchführung der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme ab.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die hiergegen gerichtete Erinnerung des Gläubigers zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Das Beschwerdegericht hat angenommen, da eine unabhängige und neutrale Prüfung und Entscheidung über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den begehrten Vollstreckungsakt nicht erfolge, müsse der Antrag jedenfalls einer konkreten Person zugeordnet werden können. Das grundsätzlich einen sicheren Übermittlungsweg darstellende besondere elektronische Behördenpostfach erlaube ohne qualifizierte Signatur keine solche Zuordnung zu einer Person.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der angefochtene Beschluss ist bereits deswegen aufzuheben, weil rechtsfehlerhaft nicht der originär zuständige Einzelrichter die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen hat, sondern die Kammer auf sich selbst. Der Bundesgerichtshof verweist die Sache an das Beschwerdegericht zurück und erteilt für das weitere Verfahren im Wesentlichen folgende Hinweise:

Der Vollstreckungsantrag nach dem Justizbeitreibungsgesetz entspricht den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er entweder von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert worden ist oder von der ihn verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist (§ 753 Abs. 4 Satz 2, § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG).

Damit hat der Gesetzgeber die formellen Anforderungen abschließend festgelegt. Die nach der Senatsrechtsprechung geltenden Anforderungen an einen in Papierform eingereichten Vollstreckungsantrag nach der Justizbeitreibungsordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – I ZB 27/14, DGVZ 2015, 146 [juris Rn. 16]) können auf einen elektronisch eingereichten Vollstreckungsantrag nach dem Justizbeitreibungsgesetz nicht übertragen werden. Insbesondere muss der Vollstreckungsantrag nicht zusätzlich in Papierform mit Unterschrift und Dienstsiegel eingereicht werden. Er ist auch nicht zwingend qualifiziert elektronisch zu signieren; vielmehr reicht bei Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg die (einfache) Signatur. Die Anbringung eines aufgedruckten Dienstsiegels ist ebenfalls nicht erforderlich.

Quelle: BGH

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Wettvermittlungsstellen müssen Mindestabstand zu Schulen und Einrichtungen für Minderjährige einhalten

Wettvermittlungsstellen müssen einen Mindestabstand von 350 Metern zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten. Dies hat das VG Düsseldorf entschieden und damit die Klagen einer Veranstalterin von Sportwetten und einer Wettvermittlerin abgewiesen (Az. 3 K 3201/21 und 3 K 3202/21).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 20.06.2023 zu den Urteilen 3 K 3201/21 und 3 K 3202/21 vom 13.06.2023

Wettvermittlungsstellen müssen einen Mindestabstand von 350 Metern zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten. Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit zwei den Beteiligten am heutigen Tag zugestellten Urteilen vom 13. Juni 2023 entschieden und damit die Klagen einer Veranstalterin von Sportwetten und einer Wettvermittlerin abgewiesen.

Seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 dürfen konzessionierte Wettveranstalter in Deutschland Sportwetten über stationäre Wettvermittlungsstellen anbieten. Für den Betrieb einer stationären Wettvermittlungsstelle bedarf es einer Erlaubnis. Gesetzlich vorgesehen ist in Nordrhein-Westfalen zudem, dass Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten sollen. Unter Berufung auf dieses Mindestabstandsgebot lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf den Antrag einer Wettveranstalterin und einer Wettvermittlerin auf Erteilung einer Betriebserlaubnis ab. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat dies in seinen Urteilen bestätigt und ausgeführt: Es bestehen keine verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen das Erlaubniserfordernis und das Mindestabstandsgebot. Das geltende Mindestabstandsgebot verfolgt das überragend wichtige Gemeinwohlziel, Minderjährige als besonders vulnerable Personengruppe vor den Gefahren der Glücksspielsucht zu schützen und einen Gewöhnungseffekt bei Kindern und Jugendlichen zu verhindern. Angesichts dieses legitimen Schutzzwecks ist der mit dem Mindestabstandsgebot zwangsläufig verbundene Eingriff in die Rechte von Wettveranstaltern und Wettvermittlern aus der Sicht des Verfassungs- und Unionsrechts gerechtfertigt.

Gegen die Urteile kann jeweils die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Gaspreise: vzbv stoppt überhöhte Abschläge

Der Energieversorger eprimo darf im Zusammenhang mit der Gaspreisbremse keine höheren Abschlagszahlungen von seinen Kunden verlangen. Entsprechende Ankündigungen vom Februar 2023 sind rechtswidrig, entschied das LG Frankfurt nach einer Klage des vzbv (Az. 3-06 O 13/23).

vzbv, Pressemitteilung vom 10.06.2023 zum Urteil 3-06 O 13/23 des LG Frankfurt vom 30.05.2023

Landgericht Frankfurt am Main gibt Antrag auf einstweilige Verfügung gegen die eprimo GmbH statt

  • Gasversorger kündigte im Februar trotz Gaspreisbremse eine drastische Erhöhung der Abschlagszahlungen an.
  • Statt eine Entlastung zu erhalten, sollten Kund:innen ein Vielfaches der bisherigen Abschläge zahlen.
  • LG Frankfurt am Main: Erhöhung der Abschläge war rechtswidrig.

Der Energieversorger eprimo darf im Zusammenhang mit der Gaspreisbremse keine höheren Abschlagszahlungen von seinen Kund:innen verlangen. Entsprechende Ankündigungen vom Februar 2023 sind rechtswidrig, entschied das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil 3-06 O 13/23 vom 30.05.2023 (nrkr)) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).

„Statt die Abschläge mit Inkrafttreten der Gaspreisbremse zu senken, hat sie eprimo willkürlich auf horrende Beträge angehoben und damit viele Kundinnen und Kunden geschockt“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Es ist wichtig, dass die Gerichte solchen Praktiken schnell einen Riegel vorschieben, damit das gesetzliche Ziel einer Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher nicht von einzelnen Anbietern ins Gegenteil verkehrt wird.“

Drastisch erhöhte Abschläge trotz Gaspreisbremse

eprimo hatte Gaskunden im Februar über die Entlastung durch die Gaspreisbremse und eine „Anpassung“ ihrer monatlichen Abschlagszahlungen informiert. Von einer Entlastung konnte jedoch keine Rede sein. Im Gegenteil: Die Abschläge wurden teilweise um ein Vielfaches erhöht. So sollte eine Kundin ab März 2023 horrende 875 Euro statt bisher 280 Euro im Monat zahlen – obwohl sie wegen der Gaspreisbremse für 80 Prozent ihres prognostizierten Verbrauchs nur noch einen Arbeitspreis von 12,00 statt 17,14 Cent pro Kilowattstunde zahlen muss. Nach Auffassung der vzbv war die Erhöhung in keiner Weise nachvollziehbar und rechtswidrig.

Gericht erlässt einstweilige Verfügung gegen eprimo

Das Gericht gab dem Antrag des vzbv auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Energieversorger in allen Punkten statt. Die Erhöhung der Abschlagszahlungen verstoße gegen das Energiewirtschaftsgesetz, das eine am Verbrauch orientierte Berechnung der Abschläge verlangt. Eine solche Berechnung würde in den von den Verbraucherschützern vorgelegten Fällen zu einer Reduzierung, nicht aber zu einer Erhöhung der Beiträge führen.

Außerdem habe eprimo unzureichend über die Entlastungen aus der Gaspreisbremse informiert. In besonderem Maße unverständlich sei es für Kund:innen, wie der künftige Abschlag berechnet werde. Die geforderten Abschläge ließen sich unter Zugrundelegung des Grundpreises, des reduzierten Arbeitspreises und des Jahresverbrauchs nicht nachvollziehen, so das Gericht.

Quelle: vzbv

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Haftung bei EC-Kartenmissbrauch: Keine grobe Fahrlässigkeit bei gemeinsamer Aufbewahrung der EC-Karte mit hinreichend verschlüsselter Geheimzahl

In einem Streit um Erstattungsansprüche bei EC-Kartenmissbrauch gab das AG München der Klage eines Bankkunden auf Zahlung von 1.011 Euro überwiegend statt und verurteilte die beklagte Bank zur Zahlung in Höhe von 861 Euro (Az. 142 C 19233/19).

AG München, Pressemitteilung vom 19.06.2023 zum Urteil 142 C 19233/19 vom 02.06.2023 (nrkr)

In einem Streit um Erstattungsansprüche bei EC-Kartenmissbrauch gab das Amtsgericht München der Klage eines Bankkunden auf Zahlung von 1.011 Euro überwiegend statt und verurteilte die beklagte Bank zur Zahlung in Höhe von 861 Euro.

Der Münchner Kläger hat bei der Beklagten ein Girokonto, für welches ihm von dieser eine EC-Girokarte mit Maestro-Funktion zur Verfügung gestellt wurde. Unbekannte Trickdiebe entwendeten ihm im Oktober 2015 in Italien auf der Autobahnraststätte „Campogalliano Ovest“ den Geldbeutel samt EC-Karte und hoben bereits ca. 20 Minuten später an einem ca. 18 Fahrminuten von der Autobahnraststätte entfernten Ort unter im Einzelnen streitigen Umständen insgesamt 1.000 Euro von seinem Konto ab. Wenige Minuten später bemerkte der Kläger den Verlust der Karte und ließ diese sperren.

Die beklagte Bank belastete das Konto des Klägers daraufhin mit einem Betrag in Höhe von 1.000 Euro sowie Gebühren in Höhe von insgesamt 11 Euro für zwei Geldautomatenverfügungen im Ausland.

Der Kläger hatte die EC-Karte in seinem Geldbeutel gemeinsam mit einem kleinen, handgeschriebenen Zettel aufbewahrt, auf dem er diverse Telefonnummern sowie die für die Girokarte ausgegebene vierstellige Geheimzahl (PIN) in verschlüsselter Form notiert hatte. Der mathematisch versierte Kläger ging dabei so vor, dass er die PIN (4438) in zwei Schritten in Primzahlen zerlegte und so zu den Ziffern 2, 7 und 317 gelangte, die er zusammenhängend und ohne Bezug als „27317“ auf den Zettel übertrug.

Der Kläger machte mit seiner Klage die Erstattung des abgebuchten Betrages in Höhe von 1.011 Euro geltend. Er behauptete, seine PIN über die verschlüsselte Variante hinaus nicht in seinem Geldbeutel aufbewahrt und diese auch nicht auf der Karte vermerkt zu haben. Es dränge sich der Verdacht von Bandenkriminalität auf, die Täter müssten im Besitz einer Technik gewesen sein, mit der es gelänge, den Abhebevorgang auch ohne Kenntnis der PIN durchzuführen, die Verschlüsselung also auszuhebeln.

Das Amtsgericht München erachtete die Klage für überwiegend begründet und verurteilte die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 861 Euro.

Das Gericht stellte in den Urteilsgründen zunächst fest, dass dem Kläger aufgrund der ohne seine Autorisierung erfolgten Abhebungen ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Erstattung des abgebuchten Betrages in voller Höhe zusteht, § 675u Satz 2 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (in der bis 12. Januar 2018 geltenden Fassung, im Folgenden: alte Fassung).

Hiervon ist jedoch nach den Ausführungen des Gerichts ein Betrag in Höhe von 150 Euro in Abzug zu bringen, da der beklagten Bank auf Grund der Verwendung eines dem Kläger gestohlenen Zahlungsauthentifizierungsinstruments in dieser Höhe ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch zusteht, § 675v Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch alte Fassung.

Einen weitergehenden Anspruch der Bank auf Ersatz des gesamten Schadens verneinte das Gericht jedoch, da der Schaden weder durch eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässige Pflichtverletzung durch den Kläger herbeigeführt worden sei, § 675v Abs. 2 Alt. 2 Nr. 1, 2 Bürgerliches Gesetzbuch alte Fassung.

Das Gericht begründete dies wie folgt:

„Entgegen der Ansicht der Beklagten greift der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mögliche Anscheinsbeweis, dass der Kläger die persönliche Geheimzahl (unverschlüsselt) auf seiner EC-Karte vermerkt oder sie zusammen mit dieser verwahrt hat (…) im vorliegenden Fall nicht ein. Die Annahme des Anscheinsbeweises setzt voraus, dass der Missbrauch unter Verwendung der Originalkarte und der zutreffenden Geheimzahl erfolgt ist (…).

Diese Umstände hat der Kläger bestritten, sodass die Beklagte hierfür den Beweis erbringen muss. Zwar kann nach den oben dargestellten Grundsätzen davon ausgegangen werden, dass die Originalkarte des Klägers zum Einsatz gekommen ist, der Beklagten ist jedoch der Nachweis nicht gelungen, dass die unbekannten Täter auch die korrekte Geheimzahl des Klägers in Erfahrung gebracht und zur Auszahlung verwendet haben. (…)

Die verschlüsselte Aufbewahrung der PIN des Klägers in dessen Portemonnaie gemeinsam mit der Zahlungskarte wertet das Gericht nicht als grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des § 675l Satz 1 BGB a. F.

Grob fahrlässig handelt nur, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, einfachste und nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und in der konkreten Situation das nicht beachtet, was sich jedem aufdrängt. (…)

Als grob fahrlässig wird daher in der Regel gewertet, wenn der Zahler die persönliche Geheimzahl gemeinsam mit der Karte und nicht räumlich von dieser getrennt mit sich führt. Erlaubt ist es dem Zahler jedoch nach ganz h. M. [Anm.: herrschender Meinung], die PIN verschlüsselt auch gemeinsam mit der Karte vorzuhalten, soweit die Verschlüsselung ausreichend komplex ist, um eine Kenntniserlangung Dritter nach menschlichem Ermessen auszuschließen.

Nach diesen Maßstäben war die verschlüsselte Vorhaltung der PIN durch den Kläger hinreichend sicher und verstößt noch nicht einmal gegen einfache Sorgfaltspflichten. Der Kläger hat seine Vorgehensweise in seiner persönlichen Anhörung durch das Gericht nachvollziehbar geschildert. Er hat eine komplexe, individuelle Verschlüsselungsmethode entwickelt, die – jedenfalls in Unkenntnis der Methode – auch dem Gericht als ausreichend sicher erscheint. Auch dem Sachverständigen ist es eigenen Angaben zufolge (…), obwohl er Kenntnis von der Rechenweise des Klägers hatte, zunächst nicht gelungen, die Zahlenfolge 27317 zu dechiffrieren und hieraus die PIN rückzuerrechnen.

Der Kläger hatte die Zahlenfolge zudem zusammenhanglos auf einem Zettel mit Telefonnummern notiert ohne zugehörigen Hinweis, dass es sich um eine PIN handelt. Wie den Tätern innerhalb von nur wenigen Minuten eine Decodierung hätte gelingen können ist selbst unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers, es habe sich um organisierte Bandenkriminalität gehandelt, für das Gericht nicht nachzuvollziehen.“

Aktenzeichen des LG München I: 13 T 817/22

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Bei Google Shopping Anzeigen muss der Preis einschließlich Umsatzsteuer eindeutig für die Kunden erkennbar sein

Der in einer Google Shopping Anzeige angegebene Preis für einen Bestandteil einer Photovoltaikanlage verstößt gegen das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit, wenn nicht erkennbar ist, dass er 0 % Umsatzsteuer enthält und an welche Bedingungen dieser Umsatzsteuersatz geknüpft ist. So das OLG Schleswig-Holstein (Az. 6 W 9/23).

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 19.06.2023 zum Beschluss 6 W 9/23 vom 15.06.2023

Der in einer Google Shopping Anzeige angegebene Preis für einen Bestandteil einer Photovoltaikanlage verstößt gegen das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit, wenn nicht erkennbar ist, dass er 0 % Umsatzsteuer enthält und an welche Bedingungen dieser Umsatzsteuersatz geknüpft ist. Die angesprochenen Kundenkreise sind bei Batteriespeichern mit 5 kWh Speichervolumen nicht so eng zu ziehen, dass nur private Nutzer angesprochen sind, bei deren Erwerb sich unter Umständen die Umsatzsteuer auf 0 % ermäßigen kann. Das hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht durch Beschluss vom 15. Juni 2023 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden.

Zum Sachverhalt

Der 6. Zivilsenat hatte im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts Itzehoe über einen Antrag auf Unterlassung des unlauteren Wettbewerbs unter Mitbewerbern zu entscheiden. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin bieten beide im Internet Batteriespeicher mit 5 kWh Speichervolumen zum Kauf an. Sie nutzen die Google Shopping Suche und die Google Shopping Anzeigen, um ihre Produkte zu bewerben. Die Antragsgegnerin bot dabei einen Batteriespeicher dergestalt an, dass auf der ersten Seite der Google Shopping Suche eine Anzeige erschien, in welcher die Antragsgegnerin mit einem Preis mit 0 % Umsatzsteuer warb. Auf dieser Seite und im Text der Anzeige war kein Hinweis darauf enthalten, welcher Umsatzsteuersatz in dem angezeigten Preis enthalten war. Das Landgericht lehnte den von der Antragstellerin begehrten Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin u. a. mit der Begründung ab, der typische Interessentenkreis wolle den Stromspeicher erwerben, um eine Solaranlage im Heimbereich zu betreiben. Die Leistung des Gerätes liege in dem Bereich, der typischerweise im Heimbereich anfalle. Diese Verbraucher erfüllten jedoch stets die Anforderungen, für die der reduzierte Umsatzsteuersatz anfalle. Gegenüber diesen durchschnittlichen Verbrauchern sei die Werbung daher nicht irreführend. Unternehmen, die einen Speicherbedarf dieser Größe hätten, seien die Ausnahme. Unternehmer seien zudem in der Regel zum Vorsteuerabzug berechtigt und daher nur am Nettopreis interessiert. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin führte zur Abänderung der Entscheidung des Landgerichts durch den Senat dahingehend, dass es der Antragsgegnerin untersagt wird, im Rahmen einer geschäftlichen Handlung Batteriespeicher für Photovoltaik, bei denen der Preis gem. § 12 Abs. 3 UStG keine Umsatzsteuer enthält, zu bewerben, ohne in der Werbung darüber zu informieren, unter welchen Voraussetzungen das Angebot der Besteuerung von 0 % Umsatzsteuer unterliegt.

Aus den Gründen

Der 6. Zivilsenat sah einen Anspruch der Antragstellerin auf Unterlassung gegen die Antragsgegnerin als Wettbewerberin nach § 8 UWG wegen unlauterer geschäftlicher Handlungen als gegeben an. Die Preisangabe in der Google Shopping Anzeige ohne Hinweis auf die Voraussetzungen der Umsatzsteuer von 0 % stellt eine wettbewerbswidrige Täuschung der angesprochenen Kunden dar, von der ein Anlockeffekt ausgeht. Dies gilt zumindest für Kleinunternehmer, die sich im Rahmen ihres Gewerbes für einen relativ kleinen Batteriespeicher interessieren könnten. Dass diese tatsächlich mit der Anzeige angesprochen würden, hat die Antragsgegnerin dadurch bestätigt, dass sie Anfragen von solchen Kunden bereits abgelehnt hatte. Es kommt daher nicht darauf an, ob auch ein ausreichend großer Prozentsatz der Verbraucher von der Preisangabe in der Anzeige getäuscht werden könnte. Eine solche mögliche Täuschung liegt jedenfalls nahe, da die Erläuterungen des Bundesfinanzministeriums zur Neuregelung umfangreich sind und dementsprechend nicht jeder Verbraucher mit einer kleinen Photovoltaik-Anlage darauf vertrauen kann, dass der Preis mit 0 % Umsatzsteuer für ihn gelte. Eine Irrtumserregung bei den Kunden über den tatsächlichen Preis kann die Antragsgegnerin durch einen klaren Hinweis auf die enthaltenen 0 % Umsatzsteuer und die dafür geltenden Bedingungen vermeiden. Soweit im Blickfang der Anzeige nur ein Teil des Hinweises enthalten ist, kann auch ein Stern oder ein anderes hinreichend deutliches Zeichen in der Anzeige den Betrachter zu einem aufklärenden Hinweis führen. Ein aufklärender Hinweis war aber bei der fraglichen Anzeige überhaupt nicht enthalten.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

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Berliner Richterbesoldung in 2016 und 2017 verfassungswidrig

Die Besoldung der Berliner Richter und Staatsanwälte in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 war in den Jahren 2016 und 2017 – wie bereits in den Jahren 2009 bis 2015 – in verfassungswidriger Weise zu niedrig. Für die Jahre 2018 bis 2021 ist hingegen eine verfassungswidrige Unteralimentation nicht festzustellen. Das hat das VG Berlin in ausgewählten Verfahren entschieden.

VG Berlin, Pressemitteilung vom 19.06.2023

Die Besoldung der Berliner Richter und Staatsanwälte in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 war in den Jahren 2016 und 2017 – wie bereits in den Jahren 2009 bis 2015 – in verfassungswidriger Weise zu niedrig. Für die Jahre 2018 bis 2021 ist hingegen eine verfassungswidrige Unteralimentation nicht festzustellen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in ausgewählten Verfahren entschieden.

Die drei Kläger der entschiedenen Verfahren sind Richter des Landes Berlin. Zwei Richter befinden sich als Richter am Amtsgericht bzw. Richter am Landgericht in der (Eingangs-)Besoldungsgruppe R 1, der dritte, ein Vorsitzender Richter am Landgericht, wird nach der Besoldungsgruppe R 2 besoldet. Sie berufen sich auf das Bundesverfassungsgericht, das in den letzten Jahren Maßstäbe dafür entwickelt hat, wann der Besoldungsgesetzgeber seinen weiten Entscheidungsspielraum hinsichtlich der konkreten Besoldungshöhe überschreitet und die Besoldung evident unzureichend ist.

Die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts ist zu der Überzeugung gekommen, dass die Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017 den verfassungsrechtlichen Mindestvorgaben nicht genügt. Vier der fünf vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Parameter seien erfüllt: Die Besoldung habe sich deutlich schlechter als die Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst, als der Nominallohnindex und als der Verbraucherpreisindex entwickelt, und außerdem wahre die unterste Besoldungsgruppe A 4 bei weitem nicht den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau. Die verfassungswidrige Unteralimentation könne auch nicht durch eine angespannte Finanzlage gerechtfertigt werden, weil keine umfassende Haushaltskonsolidierung vorgenommen, sondern einseitig zulasten von Richtern und Staatsanwälten gespart worden sei.

In den Jahren 2018 bis 2021 sei die Richterbesoldung dagegen nicht verfassungswidrig gewesen. Zwar werde weiterhin der Mindestabstand der untersten Besoldungsgruppe zum Grundsicherungsniveau deutlich unterschritten, allerdings lasse eine Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Kriterien die Besoldung nicht als evident zu niedrig erscheinen.

Da nur das Bundesverfassungsgericht verbindlich die Verfassungswidrigkeit der gesetzlich geregelten Berliner R-Besoldung feststellen kann, hat das Gericht diese Frage für die Jahre 2016 und 2017 dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Gegen die Abweisung der Klagen in Bezug auf die Jahre 2018 bis 2021 kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

In den Beamtenrechtskammern des Verwaltungsgerichts Berlin sind weiterhin eine erhebliche Anzahl (weit überwiegend ausgesetzter) Klagen auf amtsangemessene Alimentation aus unterschiedlichen Kalenderjahren und unterschiedlichen Besoldungsgruppen anhängig. Mündliche Verhandlungen ausgewählter Verfahren zur Besoldungsordnung A ab 2016 sind in Vorbereitung.

Entscheidungen der 26. Kammer vom 16. Juni 2023 (Vorlagebeschlüsse VG 26 K 245/23, VG 26 K 246/23 und VG 26 K 247/23 abweisende Urteile VG 26 K 128/23, VG 26 K 129/23 und VG 26 K 157/23)

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Leiharbeit von Juristen: Keine Anwaltszulassung für ausgeliehene Projektjuristen

An eine Kanzlei ausgeliehene Projektjuristen können weder die Zulassung als angestellte Anwälte noch als Syndizi für anwaltliche Tätigkeiten erhalten. Hierauf macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 19.06.2023

An eine Kanzlei ausgeliehene Projektjuristen können weder die Zulassung als angestellte Anwälte noch als Syndizi für anwaltliche Tätigkeiten erhalten.

Juristinnen und Juristen können weder als Rechtsanwältinnen und -anwälte noch als Syndizi zugelassen werden, wenn sie über eine Leiharbeitsfirma an Kanzleien ausgeliehen werden und dort im Außenverhältnis gegenüber Mandanten auftreten sollen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil entschieden. Eine solche Konstellation berge die Gefahr von Interessenkollisionen und sei mit der anwaltlichen Unabhängigkeit nicht vereinbar. Einer Leiharbeit stehe hingegen nichts im Weg, wenn ein niedergelassener Rechtsanwalt bzw. eine -anwältin in der ausgeliehenen Kanzlei lediglich nichtanwaltlich im Back Office arbeite (Urt. v. 20.03.2023, Az. AnwZ (Brfg) 12/21).

Entliehener Jurist sollte explizit im Außenverhältnis auftreten

Bei dem Verfahren handelte es sich um einen Musterprozess der Kanzlei Taylor Wessing, in welchem die Grenzen der anwaltlichen Leiharbeit abgesteckt werden sollten. Immer häufiger werden über Zeitarbeitsfirmen Juristinnen und Juristen eingesetzt, um insbesondere in Masseklageverfahren kurzfristig und zeitgebunden Akten bearbeiten zu können. Meist arbeiten sie im Back Office und treten nicht nach außen auf.

In diesem Fall jedoch sollte der bei der Leiharbeitsfirma angestellte Volljurist laut Vertrag genau dies tun. Hierfür beantragte er die Zulassung als Rechtsanwalt. Kanzlei und Jurist wollten auf Nachdruck der Kammer auch nicht auf die Möglichkeit des Außenauftritts verzichten. Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf lehnte daraufhin die Zulassung nach § 7 Nr. 8 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ab. Ein Rechtsanwalt könne qua Gesetz nur entweder in einer Kanzlei oder in einem Unternehmen als Syndikus angestellt werden. Die hier vorliegende Dreiecks-Konstellation sei gesetzlich jedoch nicht erfasst und auch mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar. Eine dagegen eingereichte Klage wies der Anwaltsgerichtshof (AGH) NRW ab (Urt. v. 15.01.2021, Az. 1 AGH 10/20). Zumindest ein Außenauftritt für die Kanzlei sei gesetzlich nicht vorgesehen.

BGH: Gesetz schließt die Zulassung in dieser Konstellation aus

Der Anwaltssenat des BGH stimmte der Vorinstanz nun zu. Tatsächlich stehe einer Zulassung in dieser Konstellation der Versagungsgrund des § 7 Satz 1 Nr. 8 BRAO entgegen. Eine derartige Beschäftigung sei mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar und könne das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden. § 46 BRAO enthalte eine abschließende Regelung zulässiger Formen angestellter anwaltlicher Tätigkeit. Hier sei aber weder die Zulassung als angestellter Rechtsanwalt noch die als Syndikusanwalt möglich.

Allerdings stellt der BGH ausdrücklich klar, dass das Grundkonzept der Leiharbeitnehmerschaft bei Rechtsanwältinnen und -anwälten nicht grundsätzlich rechtswidrig ist. Wenn ein bereits zuvor zugelassener, selbstständiger Rechtsanwalt über eine Leiharbeitsfirma im Back Office einer Kanzlei tätig werde, sei durchaus zulässig. Für eine solche Konstellation könne auch die Zulassung als Rechtsanwalt gewährt werden. Zumindest, sofern rechtlich und tatsächlich gewährleistet sei, dass dem Anwalt neben seiner Leiharbeitnehmertätigkeit ein ausreichender Handlungsspielraum für die Ausübung seiner eigenen Anwaltstätigkeit verbleibe. Außerdem dürfe er bei den möglichen Entleihern nicht zu Tätigkeiten eingesetzt werden, die er nach § 7 Satz 1 Nr. 8 BRAO nicht ausüben darf. Interessenkonflikte seien hier nicht zu befürchten.

Eine Zulassung als angestellter Rechtsanwalt komme in dieser Konstellation hingegen nicht in Betracht, weil Arbeitgeber hier nicht die Kanzlei, sondern die – nichtanwaltliche – Leiharbeitsfirma sei. Ein funktionales Begriffsverständnis, wonach die Kanzlei Arbeitgeberin sei, gebe das Gesetz nicht her, wie der BGH mit einer ausführlichen Auslegung erläutert. In der vorliegenden Konstellation bestünde außerdem – entgegen der Auffassung des Klägers – die Gefahr von Interessenkonflikten, weil der Volljurist auch Mandantinnen und Mandaten beraten solle. Schließlich sei er hier primär seinem Arbeitgeber, der Leiharbeitsfirma, verpflichtet und damit höchstwahrscheinlich aus wirtschaftlichen Gründen nicht unabhängig und daher nicht nur dem Mandanten verpflichtet.

Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusanwalt lägen nicht vor, weil der Jurist entgegen § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers (der Leiharbeitsfirma) anwaltlich tätig werden wolle, sondern eben für die Kanzlei. Zwar stehe nach der Neuregelung des § 46 Abs. 6 BRAO nicht mehr jede drittberatende Tätigkeit einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegen. Da der Jurist jedoch ausschließlich zu einer solchen Drittberatung überlassen werde, fehle es an der erforderlichen anwaltlichen Prägung seines Arbeitsverhältnisses.

Eine solche Beschränkung verstoße auch nicht gegen Grundrechte, insbesondere die Berufsfreiheit aller Beteiligten nach Art. 12 Grundgesetz (GG). Schließlich bestünden – neben der Leiharbeit eines selbstständigen Rechtsanwalts nur zu nichtanwaltlichen Tätigkeiten – weitere Möglichkeiten, als zugelassener Rechtsanwalt flexible Projektarbeit für eine Kanzlei zu verrichten: So etwa als angestellter Anwalt im Wege eines befristeten Arbeitsvertrags unmittelbar mit der Kanzlei, als selbstständiger Anwalt über die freie Mitarbeit für die Kanzlei oder über eine Untervollmacht.

Quelle: BRAK

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Fahrerlaubnisbehörde kann das Fahren mit Fahrrädern oder E-Scootern nicht verbieten

Der BayVGH entschied, dass die derzeitige Rechtslage es den Fahrerlaubnisbehörden nicht ermöglicht, ein Fahrverbot für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie Fahrräder oder E-Scooter zu verhängen (Az. 11 BV 22.1234).

BayVGH, Pressemitteilung vom 19.06.2023 zum Urteil 11 BV 22.1234 vom 17.04.2023

Mit Urteil vom 17. April 2023 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass die derzeitige Rechtslage es den Fahrerlaubnisbehörden nicht ermöglicht, ein Fahrverbot für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie Fahrräder oder E-Scooter zu verhängen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen nunmehr vor.

Die Fahrerlaubnisbehörden können das Führen von Fahrzeugen nach der bundesweit geltenden Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) verbieten, wenn sich jemand – insbesondere durch Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss – als hierzu ungeeignet erweist. Umstritten war dabei die Frage, unter welchen Voraussetzungen auch das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagt werden kann.

Diese Frage hat der BayVGH nun geklärt: Das geltende Recht bietet demnach keine Grundlage für ein Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen. Dementsprechend hob der zuständige Senat ein entsprechendes an den Kläger gerichtetes Fahrverbot auf.

Zur Begründung führte das Gericht an, solche Fahrverbote stellten einen schweren Eingriff in die als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit grundrechtlich geschützte Mobilität und eine erhebliche Belastung für die Betroffenen dar. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV, auf den die behördliche Praxis die Verbote stützt, könne nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, denn er regele die Anforderungen an die Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht hinreichend bestimmt. Die Regelung lasse weder für sich allein noch im Zusammenhang mit anderen Vorschriften erkennen, wann eine Person zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ungeeignet sei und wie man dies feststellen müsse. Anders als für das Führen von fahrerlaubnispflichtigen (Kraft-)Fahrzeugen gebe es hierfür keine ausreichenden Hinweise aus dem Gesetzgebungsverfahren oder andere konkretisierende Regelwerke. Eine Übertragung der Maßstäbe für das Führen von Kraftfahrzeugen auf das Führen von Fahrrädern oder E-Scootern sei wegen des unterschiedlichen Gefahrenpotenzials nicht möglich. Das Fehlen rechtlicher Maßstäbe könne zu unverhältnismäßigen Verboten führen.

Der unterlegene Freistaat Bayern kann gegen das Urteil beim Bundesverwaltungsgericht Revision einlegen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

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Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung muss einzelne Zahlungen von vorläufig sichergestellten Geschäftskonten freigeben

Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung muss einzelne Zahlungen von vorläufig sichergestellten Geschäftskonten freigeben. Dies hat das VG Köln nach summarischer Prüfung im Eilverfahren entschieden und damit dem Eilantrag eines Medienunternehmens stattgegeben (Az. 1 L 1074/23).

VG Köln, Pressemitteilung vom 19.06.2023 zum Beschluss 1 L 1074/23 vom 16.06.2023

Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung muss einzelne Zahlungen von vorläufig sichergestellten Geschäftskonten freigeben. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln am 16. Juni 2023 nach summarischer Prüfung im Eilverfahren entschieden und damit dem Eilantrag eines Medienunternehmens stattgegeben.

Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung besteht seit dem 2. Januar 2023. Sie wurde mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II eingerichtet, um die von der EU beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen auf Bundesebene effektiver durchzusetzen. Die Antragstellerin ist eine in Deutschland ansässige Gesellschaft nach deutschem Recht. Ihre alleinige Eigentümerin steht in Anhang 1 der VO (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung stellte im März 2023 diverse Geschäftskonten der Antragstellerin vorläufig sicher. Die Rechtmäßigkeit dieser vorläufigen Sicherstellungsanordnung ist Gegenstand weiterer Verfahren bei Gericht.

Mit dem vorliegenden Eilantrag begehrte die Antragstellerin Freigabe von Zahlungen für die Miete ihrer Geschäftsräume, Büroreinigung, Abfallentsorgung, IT-Betreuung, Internet- und Mobilfunkverträge sowie für gesetzliche Abgaben. Das Gericht gab dem Antrag nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung statt. Zur Begründung führte das Gericht aus: Die Sanktionsverordnung der EU sieht selbst zugunsten gelisteter Unternehmen Ausnahmevorschriften vor, nach denen eingefrorene Gelder zur Erfüllung bestimmter Bedürfnisse und Pflichten freigegeben werden können. Dies muss erst Recht für die Antragstellerin gelten, deren Konten nur vorläufig sichergestellt wurden. Bei den streitgegenständlichen Zahlungen handelt es sich um Leistungen, zum Teil sogar um gesetzliche Verpflichtungen, die zu den Grundbedürfnissen des Unternehmens zählen und für sein Fortbestehen erforderlich sind. Für die Freigabe spricht auch, dass die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung vergleichbare Zahlungen an dieselben Empfänger in der Vergangenheit bereits genehmigt hat. Ein weiteres Abwarten der Bearbeitung der Freigabeanträge durch die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ist der Antragstellerin nicht zumutbar. Ihre Geschäftstätigkeit ist durch die Nichterfüllung fälliger Forderungen massiv betroffen.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln

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