Justizministerium muss keinen Informationszugang zu „Cum-Ex“-Ermittlungsverfahren gewähren

Das Justizministerium NRW muss keinen Informationszugang zu Berichten der Staatsanwaltschaften in Ermittlungsverfahren zu „Cum-Ex“-Transaktionen der WestLB AG und der Bearbeitung dieser Berichte im Justizministerium gewähren (Az. 29 K 329/21).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 24.08.2023 zum Urteil 29 K 329/21 vom 24.08.2023

Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (Justizministerium NRW) muss keinen Informationszugang zu Berichten der Staatsanwaltschaften in Ermittlungsverfahren zu „Cum-Ex“-Transaktionen der WestLB AG und der Bearbeitung dieser Berichte im Justizministerium gewähren. Das hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch in öffentlicher Sitzung verkündetem Urteil vom 24.08.2023 entschieden und die auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) gestützte Klage von Gesellschaftern der Warburg Bank abgewiesen.

Das Gericht führt zur Begründung seines Urteils aus: Das IFG NRW findet auf die Tätigkeit von Behörden der Staatsanwaltschaft keine Anwendung, wenn diese auf dem Gebiet der Strafrechtspflege tätig werden. Dies ist insbesondere bei der Durchführung von Ermittlungsverfahren der Fall. Auch das Justizministerium NRW stellt eine (übergeordnete) Behörde der Staatsanwaltschaft dar. Denn nach dem Gerichtsverfassungsgesetz können die Justizministerien mit Weisungen inhaltlich auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren Einfluss nehmen. In dieser Funktion hat das Justizministerium NRW gehandelt, als es die Berichte der Staatsanwaltschaft zu den „Cum-Ex“-Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die mögliche Ausübung seiner Weisungsrechte bearbeitet hat. Sowohl die Berichte der Staatsanwaltschaften als auch die Aktenvermerke des Justizministeriums NRW weisen einen hinreichenden Bezug zu den Ermittlungsverfahren auf, wodurch sie dem Anwendungsbereich des IFG NRW entzogen sind.

Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Quelle: VG Düsseldorf

Powered by WPeMatico

Kündigung wegen Äußerungen in einer Chatgruppe

Ein Arbeitnehmer, der sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, kann sich gegen eine dies zum Anlass nehmende außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen. So entschied das BAG (Az. 2 AZR 17/23).

BAG, Pressemitteilung vom 24.08.2023 zum Urteil 2 AZR 17/23 vom 24.08.2023

Ein Arbeitnehmer, der sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, kann sich gegen eine dies zum Anlass nehmende außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen. So entschied das BAG (Az. 2 AZR 17/23).

Der bei der Beklagten beschäftigte Kläger gehörte seit 2014 einer Chatgruppe mit fünf anderen Arbeitnehmern an. Im November 2020 wurde ein ehemaliger Kollege als weiteres Gruppenmitglied aufgenommen. Alle Gruppenmitglieder waren nach den Feststellungen der Vorinstanz „langjährig befreundet“, zwei miteinander verwandt. Neben rein privaten Themen äußerte sich der Kläger – wie auch mehrere andere Gruppenmitglieder – in beleidigender und menschenverachtender Weise u. a. über Vorgesetzte und Arbeitskollegen. Nachdem die Beklagte hiervon zufällig Kenntnis erhielt, kündigte sie das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos.

Beide Vorinstanzen haben der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung des Klägers betreffend der ihm vorgeworfenen Äußerungen angenommen und das Vorliegen eines Kündigungsgrundes verneint. Eine Vertraulichkeitserwartung ist nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Das wiederum ist abhängig von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe. Sind Gegenstand der Nachrichten – wie vorliegend – beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige, bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben.

Das Bundesarbeitsgericht hat das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird dem Kläger Gelegenheit für die ihm obliegende Darlegung geben, warum er angesichts der Größe der Chatgruppe, ihrer geänderten Zusammensetzung, der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder an den Chats und der Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegten Mediums eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben durfte.
Hinweis:

Der Senat hat mit Urteilen vom 24.08.2023 in parallel gelagerten Rechtsstreitigkeiten von zwei weiteren Chatgruppen-Mitgliedern in gleicher Weise entschieden.

Quelle: BAG

Powered by WPeMatico

Klage gegen Baugenehmigung für Studierendenwohnheim in Hannover abgewiesen

Das VG Hannover hat die Nachbarklage gegen eine von der Landeshauptstadt Hannover erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnheims für Studierende abgewiesen (Az. 4 A 4365/19).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 22.08.2023 zum Urteil 4 A 4365/19 vom 22.08.2023 (nrkr)

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat auf die mündliche Verhandlung vom 22.08.2023 die Nachbarklage gegen eine von der Landeshauptstadt Hannover erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnheims für Studierende („Hainbase“) abgewiesen.

Entgegen der Klagebegründung hält die Kammer die Abstandsvorschriften aufgrund der Wirksamkeit einer sog. Vereinigungsbaulast für gewahrt. Überdies sind im Einklang mit der Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt Hannover genügend Stellplätze geschaffen worden. Schließlich konnte die Kammer keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, insbesondere keine die Rechte der Klägerin verletzende Verschattung ihrer mit einem Fachmarktzentrum und Stellplätzen bebauten Grundstücke, feststellen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragt werden.

Quelle: VG Hannover

Powered by WPeMatico

Klage gegen Baugenehmigung für Wiesenkindergarten erfolglos

Das VG Karlsruhe hat eine Klage abgewiesen, die ein Nachbar gegen die vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für einen Wiesenkindergarten erteilte Baugenehmigung erhoben hatte (Az. 2 K 783/23).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 23.08.2023 zum Urteil 2 K 783/23 vom 03.08.2023

Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. August 2023 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe eine Klage abgewiesen, die ein Nachbar – eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – gegen die dem Beigeladenen vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für einen Wiesenkindergarten erteilte Baugenehmigung erhoben hatte.

Klägerin und Beigeladener sind Nachbarn im Außenbereich von Edingen-Neckarhausen, wobei ihre Grundstücke nicht aneinandergrenzen. Der Beigeladene beantragte bei dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung unter anderem eines Bauwagens, eines Toilettenhäuschens, einer Terrasse sowie verschiedener Kinderspielflächen und Fahrrad- und Autoparkplätze zum Betrieb eines Wiesenkindergartens, in dem die Kinder in einer natürlichen und naturverbundenen Umgebung aufwachsen sollen, in der sie die Natur unmittelbar erleben und erfahren können.

Gegen diese Baugenehmigung hat die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und mit ihr unter anderem geltend gemacht, der Wiesenkindergarten beeinträchtige sie in unzumutbarer Weise, da er einen hohen Bring- und Abholverkehr zu den Stoßzeiten sowie weiteren Verkehr auslöse, seine Erschließung nicht gesichert sei und im Übrigen die Gefahr bestehe, sie – die Klägerin – werde zukünftig als Störerin in Anspruch genommen, da der Zu- und Abfahrtsverkehr landwirtschaftlicher Maschinen Störungspotential in Form von Lärm, Gerüchen oder Abdrift von Staub für den Kindergarten berge.

Die 2. Kammer hat diese Klage mit zwischenzeitlich den Beteiligten bekanntgegebenem Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. August 2023 abgewiesen. Zur Begründung führt sie aus, die durch einen Dritten angefochtene Baugenehmigung unterliege verwaltungsgerichtlicher Kontrolle nur dahingehend, ob drittschützende Vorschriften verletzt seien. Dies sei nicht der Fall. Der Klägerin stehe schon kein Anspruch auf den Erhalt des Außenbereichs zu. Auch das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Soweit die Klägerin die Frage nach der Zumutbarkeit zusätzlichen Verkehrs stelle, sei zu berücksichtigen, dass das maßgebliche Baugewann insoweit – auch durch den Betrieb der Klägerin selbst verursachten Verkehrs – bereits erheblich vorbelastet sei. Zudem würde der Begegnungsverkehr durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht wesentlich erhöht angesichts der Auslegung des Kindergartens auf den Besuch von lediglich 20 Kindern. Soweit die Klägerin die Verletzung von Abstandsflächen moniere, sei sie schon gar nicht Eigentümerin eines Grundstücks, das unmittelbar an das Baugrundstück grenze.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können hiergegen einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen (2 K 783/23).

Quelle: VG Karlsruhe

Powered by WPeMatico

Freie Dorfschule bleibt geschlossen

Das OVG Schleswig-Holstein hat in zwei Eilverfahren die Beschwerden des Trägervereins der Freien Dorfschule Lübeck gegen die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, mit denen die vom Bildungsministerium verfügte sofortige Schließung der Schule und die Einstellung der Zahlung von Zuschüssen bestätigt wurden, zurückgewiesen (Az. 3 MB 11/ 23 und 3 MB 9/23).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 23.08.2023 zu den Beschlüssen 3 MB 11/ 23 und 3 MB 9/23 vom 23.08.2023

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat am 23.08.2023 in zwei Eilverfahren die Beschwerden des Trägervereins der Freien Dorfschule Lübeck (Antragsteller) gegen die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, mit denen die vom Bildungsministerium verfügte sofortige Schließung der Schule und die Einstellung der Zahlung von Zuschüssen bestätigt wurden, zurückgewiesen (Az. 3 MB 11/ 23 und 3 MB 9/23).

Das Verwaltungsgericht hatte seine Entscheidung zur Schließung der Schule unter anderem damit begründet, dass der Antragsteller entgegen den Vorgaben des Grundgesetzes für die Genehmigung von privaten Schulen hinsichtlich seiner Lehrziele hinter den öffentlichen Schulen zurückstehe. Die von der Verfassung vorgegebenen schulischen Erziehungsziele seien durch den beim Antragsteller stattfindenden Onlineunterricht in „digitalen Klassenräumen“, durch häusliche Projekte oder durch sonstige außerschulische Lernorte ohne Anwesenheit einer Lehrkraft nicht in gleichem Maße wie bei physischer Anwesenheit in der Schule zu erreichen.

Das Oberverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine überzeugenden Argumente entgegengesetzt habe. Die aus dem Grundgesetz folgenden Erziehungsziele seien auch für Privatschulen verbindlich. Es sei Aufgabe des Schulsystems, allen Kindern und Jugendlichen gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen. So solle ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft umfassend gefördert und unterstützt werden. Dies geschehe grundsätzlich durch die erzieherisch angeleitete und begleitete Interaktion der Schülerinnen und Schüler im Klassenverband. Die Präsenz in einer heterogen zusammengesetzten Schule führe dazu, dass die Kinder und Jugendlichen mit einer Vielzahl von anderen Meinungen und für sie ungewohnten Verhaltensweisen konfrontiert würden und trage damit entscheidend zur Fähigkeit bei, sich als Erwachsener in einer pluralistischen Gesellschaft zurecht zu finden.

Indem die Freie Dorfschule die Anwesenheit an einem beliebigen Ort außerhalb des Schulgeländes unter Betreuung durch eine online verfügbare Lehrkraft ausreichen lasse, laufe die Unterrichtsgestaltung für die Schülerinnen und Schüler auf eine Art Heim- und Hausunterricht hinaus. Dieser sei mit den staatlichen Erziehungszielen grundsätzlich nicht vereinbar. Die Interaktion der Schülerinnen und Schüler miteinander sei damit nicht etwa nur anders organisiert als an öffentlichen Schulen, sondern in dieser Form schlicht überhaupt nicht gewährleistet. Auch könne der Antragsteller nicht im Rahmen seiner Privatschulfreiheit den staatlichen Erziehungsauftrag nach eigenem Gutdünken durch seinerseits für wünschenswert gehaltene Erziehungsziele ersetzen und seine Form der Unterrichtsgestaltung damit rechtfertigen.

Hinsichtlich der Einstellung der Zahlung von Zuschüssen stellte das Oberverwaltungsgericht fest, dass der Antragsteller nicht dargelegt habe, dass ihm kurzfristig die Zahlungsunfähigkeit drohe. Schon deshalb gebe es keinen Grund dafür, das Ministerium im Eilverfahren zu verpflichten, die Zuschüsse weiter zu zahlen. Rechtsschutz gegen die Schließungsanordnung könne der Antragsteller auch während eines Insolvenzverfahrens erlangen.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Die Hauptsacheverfahren sind weiterhin beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängig.

Quelle: OVG Schleswig-Holstein

Powered by WPeMatico

Eilantrag der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV gegen Herausgabe der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 abgelehnt

Das VG Schwerin hat einen Eilantrag der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV gegen die Herausgabe ihrer Jahresabrechnung für das Jahr 2022 durch das Justizministerium an den Rechtsausschuss des Landtages abgelehnt (Az. 3 B 1270/23).

VG Schwerin, Pressemitteilung vom 23.08.2023 zum Beschluss 3 B 1270/23 vom 23.08.2023

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin hat mit Beschluss vom 23. August 2023 (Az.: 3 B 1270/23 SN) einen Eilantrag der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV gegen die Herausgabe ihrer Jahresabrechnung für das Jahr 2022 durch das Justizministerium an den Rechtsausschuss des Landtages abgelehnt.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Weitergabe der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 nicht vorläufig und vorbeugend zu untersagen, weil nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht davon auszugehen sei, dass die Weitergabe die Antragstellerin in ihren Rechten verletze.

Die Mehrheit der Mitglieder eines Ausschusses könne nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 der Landesverfassung M-V zur Kontrolle der Regierung die Vorlage von Akten verlangen. Die begehrte Vorlage der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 betreffe die von dem Justizministerium ausgeübte Stiftungsaufsicht über die Antragstellerin. Es sei daher davon auszugehen, dass die begehrte Aktenvorlage der Kontrolle der Regierung diene.

Die Verletzung der Rechte der Antragstellerin sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Vielmehr dürfte das Interesse an der effektiven parlamentarischen Kontrolle des Regierungshandelns gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Geheimhaltung des Inhalts der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 überwiegen. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung sei insbesondere davon auszugehen, dass die Antragsgegner die erforderlichen Maßnahmen ergreifen werden, um das Bekanntwerden des schützenswerten Inhalts der Unterlagen zu vermeiden.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht rechtskräftig, gegen ihn kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingelegt werden.

Quelle: VG Schwerin

Powered by WPeMatico

Gesundheitsministerium prüft Regeln für Selbstständige in GKV

Die geltenden Regeln der Beitragsfestsetzung von freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherten prüft derzeit das Bundesgesundheitsministerium. Das teilt die Bundesregierung mit.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.08.2023

Die geltenden Regeln der Beitragsfestsetzung von freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherten prüft derzeit das Bundesgesundheitsministerium (BMG). Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/7978) auf eine Kleine Anfrage (20/7820) der Fraktion Die Linke. Diese hatte unter anderem nach der Auslegung von §240 Absatz 4a SGB V gefragt, der Bescheiden von Krankenkassen über die Beitragshöhe endgültige Wirkung zumisst, selbst wenn diese im Nachgang ein niedrigeres Einkommen nachweisen.

Laut Bundesregierung gab es zum Stichtag 31. März 2023 317.495 Personen, die keine Angaben zu ihren beitragspflichtigen Einnahmen gemacht haben und dadurch den Höchstbeitrag zahlen mussten. Angaben, wie viele Personen davon ein Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze hatten und damit eigentlich niedrigere Beiträge hätten zahlen müssen, konnte die Bundesregierung nicht machen. Insgesamt habe es zum Stichtag 30. Juni 2023 1,5 Millionen hauptberuflich selbstständige freiwillig Versicherte in der GKV gegeben, schreibt die Bundesregierung unter Verweis auf die amtliche Monatsstatistik der GKV. In der Privaten Krankenversicherung seien es nach Auskunft dessen Verbandes 500.000 gewesen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 599/2023

Powered by WPeMatico

Altersgrenze für Notare ist keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters

Der BGH entschied, dass die Altersgrenze für Notare mit dem Recht der EU vereinbar ist. Gemäß § 47 Nr. 2, § 48a BNotO erlischt das Amt des Notars mit dem Ende des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet. (Az. NotZ(Brfg) 4/22).

BGH, Pressemitteilung vom 23.08.2023 zum Urteil NotZ(Brfg) 4/22 vom 21.08.2023

Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Altersgrenze für Notare mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Gemäß § 47 Nr. 2, § 48a der Bundesnotarordnung (BNotO) erlischt das Amt des Notars mit dem Ende des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet.

Sachverhalt:

Der Kläger ist Anwaltsnotar und wird im Laufe des Jahres 2023 das 70. Lebensjahr vollenden. Er macht geltend, die Altersgrenze verstoße gegen das sich aus Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (nachfolgend: RL 2000/78) ergebende Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Die Altersgrenze sei angesichts eines mittlerweile eingetretenen erheblichen Nachwuchsmangels nicht mehr im Sinn von Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt.

Prozessverlauf:

Die Klage auf Feststellung, dass das Amt des Klägers als Notar nicht mit dem Ablauf des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet, erlischt, ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Bundesgerichtshof zugelassenen Berufung hat er sein Klageziel weiterverfolgt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Senat für Notarsachen hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Altersgrenze soll den Generationenwechsel erleichtern und den Berufsstand der Notare verjüngen. Sie ist nach den vom Senat getroffenen Feststellungen zur Erreichung dieses Ziels nach wie vor erforderlich. Aus dem für den Zeitraum 2020 bis 2022 eingeholten Gutachten der Bundesnotarkammer zur Anzahl der bestehenden und ausgeschriebenen Stellen und der eingegangenen Bewerbungen sowie zur Verteilung der Notarinnen und Notare in Altersgruppen ergibt sich, dass im hauptberuflichen Notariat bundesweit ein erheblicher Bewerberüberhang herrscht. Lediglich in den Oberlandesgerichtsbezirken, in denen Rechtsanwälte als Notare im Nebenberuf tätig sind (Braunschweig, Bremen, Celle, Frankfurt am Main, Hamm, Oldenburg, Schleswig sowie der Bezirk des Kammergerichts und im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf der rechtsrheinische Teil des Landgerichtsbezirks Duisburg sowie der Amtsgerichtsbezirk Emmerich), besteht teilweise ein erheblicher Bewerbermangel. Daraus und aus weiteren statistischen Daten hat der Senat für Notarsachen geschlossen, dass es für den Notarberuf keinen Nachwuchsmangel aus demographischen Gründen gibt. Der Bewerbermangel im Anwaltsnotariat hat andere, seit etwa 2010 bestehende strukturelle Gründe. Dies sind insbesondere die neben der Berufstätigkeit als Rechtsanwalt vorzubereitende und abzulegende notarielle Fachprüfung sowie die sich stetig weiter erhöhenden (auch technischen) Anforderungen an die Ausübung des Nebenberufs.

Die Altersgrenze ist vor diesem Hintergrund auch im Anwaltsnotariat nach wie vor erforderlich, um ein legitimes Ziel im Sinn von Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 zu erreichen. Bleiben lebensältere Notare mit gut eingeführten Notarstellen und einem großen Stamm an Urkundsbeteiligten ohne Altersgrenze im Amt, haben jüngere Rechtsanwälte keine hinreichende und planbare Aussicht auf wirtschaftlich leistungsfähige Notariate. Sie werden dann oftmals den erheblichen Aufwand für den Einstieg in den Nebenberuf nicht auf sich nehmen. Der Senat konnte daher nicht feststellen, dass der Gesetzgeber, der 2021 im Hinblick auf den bereits seinerzeit bestehenden Bewerbermangel im Bereich des Anwaltsnotariats einige Verbesserungen beschlossen (§ 48b und § 5b Abs. 3 BNotO), jedoch an der Altersgrenze festgehalten hat, dabei den ihm nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zukommenden Prognose- und Beurteilungsspielraum verletzt hat. Ein angemessener Interessenausgleich wird auch dadurch gewährleistet, dass die Altersgrenze für Notare deutlich über den im Bund und in den Ländern geltenden Pensionsaltersgrenzen liegt und aus dem Amt ausscheidende Anwaltsnotare nicht gehindert sind, den Beruf des Rechtsanwalts weiterhin auszuüben und als Notarvertreter oder Notariatsverwalter tätig zu sein.

Quelle: BGH

Powered by WPeMatico

Ein modernes Namensrecht: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

Die Bundesregierung hat am 23.08.2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts beschlossen.

BMJ, Pressemitteilung vom 23.08.2023

Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts beschlossen.

Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann erklärt aus diesem Anlass:

„Am geltenden deutschen Namensrecht zeigt sich deutlich, woran das deutsche Familienrecht insgesamt leidet: überholte Rollenvorstellungen, unlogische Regeln, bürokratische Verfahren. Mit der Reform des Namensrechts gehen wir den ersten Schritt bei der überfälligen Modernisierung des Familienrechts. Wenn Eheleute ihre Verbundenheit durch einen gemeinsamen Doppelnamen ausdrücken wollen, dann sollte das Recht ihnen diesen Wunsch nicht kaltherzig verwehren. Wenn Ehen auseinandergehen, dann sollte das Recht Kinder nicht starrköpfig an einem Namen festhalten, der zu ihrer Lebenssituation nicht mehr passt. Und auch den Namenstraditionen von Minderheiten sollte das Recht mit Respekt begegnen – statt mit Schulterzucken. Unser Entwurf für die Reform des Namensrechts trägt diesen Überzeugungen Rechnung. Wir wollen echte Doppelnamen einführen, wir wollen die Namensänderung bei Scheidungs- und Stiefkindern erleichtern und wir wollen, dass das Recht mehr Rücksicht nimmt auf namensrechtliche Traditionen. In der Bevölkerung haben unsere Pläne viel Zustimmung erhalten. Ich bin überzeugt, dass auch der Deutsche Bundestag unsere Pläne unterstützen wird: Denn das neue Namensrecht schafft neue Freiheiten – und nimmt niemandem etwas weg. Es ist der stimmige Auftakt für unsere Modernisierung des Familienrechts.“

Der Gesetzentwurf sieht eine Modernisierung des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts vor: also des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts. Das geltende deutsche Namensrecht ist sehr restriktiv, gerade auch im internationalen Vergleich. Es trägt der vielfältigen Lebenswirklichkeit und den Bedürfnissen vieler Familien nicht mehr hinreichend Rechnung. Im Koalitionsvertrag haben die Regierungsparteien deshalb eine Liberalisierung vereinbart.

Folgende Änderungen sind vorgesehen:

I. Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder

Kernstück der Reform ist die Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder.

Wenn Ehepaare einen Ehenamen führen wollen, sollen sie künftig einen Doppelnamen zum Ehenamen bestimmen können, der sich aus ihrer beider Familiennamen zusammensetzt (z. B. Arnheim-Bauer oder Bauer-Arnheim – mit und ohne Bindestrich). Im geltenden Recht ist dies nicht möglich: Ehename kann nur der Familienname eines Ehegatten werden; der Ehe-gatte, dessen Familienname nicht Ehename wird, hat lediglich die Möglichkeit, dem gemeinsamen Ehenamen den eigenen Namen als Begleitnamen voranzustellen oder anzufügen.

Als weitere Neuerung ist vorgesehen, dass künftig auch Kinder einen aus den Familiennamen ihrer Eltern zusammengesetzten Doppelnamen erhalten können. Bestimmen Ehepaare einen Doppelnamen zum Ehenamen, so soll dieser Ehename kraft Gesetzes zum Geburtsnamen gemeinsamer Kinder werden. Eltern sollen ihren Kindern im Übrigen auch dann einen Doppelnamen erteilen können, wenn sie selbst keinen führen – unabhängig davon, ob sie verheiratet sind. Dadurch soll ermöglicht werden, die Zugehörigkeit des Kindes zu beiden Elternteilen nach außen zu dokumentieren.

Es ist vorgesehen, dass von den entsprechenden Neuerungen auch Ehepaare profitieren können, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits verheiratet sind, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zeitpunkt bereits einen Ehenamen führen. Auch Kinder sollen nachträglich einen Doppelnamen erhalten können.

II. Erleichterung der Namensänderung für Stiefkinder und Scheidungskinder

Stief- und Scheidungskindern soll es in bestimmten Fällen erleichtert werden, ihren Namen zu ändern.

Eine vorgeschlagene Neuerung betrifft einbenannte Stiefkinder: Das sind Kinder, die im Wege der Einbenennung den Namen eines Stiefelternteils erhalten haben. Ihnen soll es erleichtert werden, die Einbenennung rückgängig zu machen – und wieder den Geburtsnamen zu erhalten, den sie vor der Einbenennung geführt haben. Dies soll für Fälle gelten, in denen die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil aufgelöst wird oder das Kind nicht mehr in dem Haushalt der Stieffamilie lebt.

Eine weitere vorgeschlagene Neuerung betrifft minderjährige Kinder, deren Eltern sich haben scheiden lassen. Legt der betreuende Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, den Ehenamen ab, so soll auch das Kind diese Namensänderung nachvollziehen können: Es soll also den geänderten Familiennamen des Elternteils erhalten können, in dessen Haushalt es lebt. Eine entsprechende Namensänderung bedarf der Einwilligung des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Und sie soll grundsätzlich auch nicht gegen den Willen des anderen Elternteils erfolgen können, wenn dieser ebenfalls sorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen trägt.

III. Änderung des Geburtsnamens als Volljähriger

Als weitere Neuerung sieht der Entwurf vor, dass künftig jede volljährige Person ihren Geburtsnamen einmalig durch Erklärung gegenüber dem Standesamt neu bestimmen kann, ohne dass ein familienrechtliches Ereignis wie Eheschließung oder Scheidung hinzutreten muss. Hierfür sollen drei Varianten zur Verfügung stehen: (1) der Wechsel von dem Namen des einen Elternteils zum Namen des anderen Elternteils; (2) die Annahme eines Geburts-doppelnamens, der sich aus den Namen beider Elternteile zusammensetzt; (3) die Verkürzung eines Geburtsdoppelnamens auf einen eingliedrigen Namen. Im Übrigen sollen die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Möglichkeiten zur Änderung von Familiennamen fortgelten.

IV. Geschlechtsangepasste Familiennamen

Unter bestimmten Voraussetzungen es künftig möglich sein, eine geschlechtsangepasste Form des Geburts- und Ehenamens zu bestimmen, wie sie – für Frauen – insbesondere der sorbischen Tradition entspricht (z. B. Kralowa in Abwandlung von Kral). Offenstehen soll diese Möglichkeit neben den Angehörigen des sorbischen Volkes auch anderen Personen, sofern die Anpassung ihrer Herkunft bzw. der Herkunft des Namens entspricht und in der Rechtsordnung eines anderen Staats vorgesehen ist.

V. Geburtsnamen nach friesischer und nach dänischer Tradition

Auch auf die friesische Namenstradition und die Namenstradition der dänischen Minderheit soll das Namensrecht künftig Rücksicht nehmen. Als Geburtsname eines Kindes, das der friesischen Volksgruppe angehört, soll auch ein Patronym – das heißt eine Ableitung vom Vornamen des Vaters – bestimmt werden können (z. B. Johannsen in Abteilung von Johann als dem Vornamen des Vaters). Im Sinne einer zeitgemäßen Interpretation soll auch die matronymische Form, also die Namensableitung vom Vornamen der Mutter möglich sein.

Angehörige der dänischen Minderheit sollen ihren Kindern – in Einklang mit der dänischen Namenstradition – auch Geburtsdoppelnamen (ohne Bindestrich) erteilen können, deren erster Teil der Name eines nahen Angehörigen ist; hierbei kann es sich etwa um einen Großelternteil handeln (z. B. Albertsen Christensen unter Heranziehung des Familiennamens des Großvaters).

VI. Kein Zwang zur Namensänderung nach Erwachsenadoption

Der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption soll aufgehoben werden. Die angenommene (adoptierte) Person soll den bisherigen Familiennamen behalten können, den Namen der annehmenden Person erhalten können oder eine Kombination aus dem bisherigen und dem Namen der annehmenden Person wählen können.

Der Entwurf wurde heute vom Bundeskabinett beschlossen. Auf der Internetseite des BMJ sind auch begleitende Erläuterungspapiere zum Entwurf veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

Powered by WPeMatico

Digitale Verfassungsbeschwerde: Bundesregierung beschließt Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht

Die Bundesregierung hat am 23.08.2023 den vom BMJ vorgelegten Regierungsentwurf zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 23.08.2023

Die Bundesregierung hat am 23.08.2023 den von Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann vorgelegten Regierungsentwurf zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht veröffentlicht.

Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann erklärt aus diesem Anlass: „Das Bundesverfassungsgericht als höchstes deutsches Gericht wird digital erreichbar – auch für die Bürgerinnen und Bürger. Niemand muss mehr zum Briefkasten oder Faxgerät gehen, der sich an das Bundesverfassungsgericht wenden will. Die digitale Verfassungsbeschwerde kommt. Der Gang nach Karlsruhe geht damit künftig ohne Gang zum Briefkasten. Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs am Bundesverfassungsgericht ist ein wichtiger Schritt, um den digitalen Rechtsstaat noch sichtbarer zu machen. Wir arbeiten weiter daran, die Möglichkeiten der Digitalisierung für unseren Rechtsstaat noch besser zu nutzen.“

Der elektronische Rechtsverkehr ermöglicht den sicheren und rechtswirksamen Austausch elektronischer Dokumente zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Behörden und Gerichten. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten findet der elektronische Rechtsverkehr bereits statt.

Der heute beschlossene Entwurf sieht nun auch die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht vor. Mit der Einfügung der neuen §§ 23a bis 23e im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die sichere elektronische verfahrensbezogene Kommunikation mit dem Bundesverfassungsgericht geschaffen. Danach können in den verfassungsgerichtlichen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht Dokumente auch auf elektronischem Weg rechtswirksam eingereicht sowie seitens des Bundesverfassungsgerichts Dokumente elektronisch zugestellt werden. Das Gesetz soll zum Monatsanfang des vierten Monats nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten (Beispiel: bei Verkündung im Januar 2024 also zum 1. Mai 2024).

Im Interesse der Einheitlichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs folgen die vorgeschlagenen Regelungen im Wesentlichen den bereits bestehenden Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr in der Zivilprozessordnung und den vergleichbaren Regelungen der anderen Fachprozessordnungen. Es wird damit auch an die bereits bestehende Infrastruktur angeknüpft.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts werden zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs auch in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht verpflichtet (in den anderen Verfahrensordnungen gilt dies bereits seit 1. Januar 2022). Bürgerinnen und Bürger, Organisationen, Verbände und Unternehmen sowie andere Verfahrensbeteiligte können vom elektronischen Zugang Gebrauch machen, sind aber nicht dazu verpflichtet.

Zudem sind in dem Entwurf Vorkehrungen für die elektronische Aktenführung durch das Bundesverfassungsgericht vorgesehen.

Schließlich eröffnet der Entwurf für bestimmte Forschungsvorhaben die Möglichkeit früherer Einsichtnahme in Altunterlagen des Bundesverfassungsgerichts.

Quelle: BMJ

Powered by WPeMatico