Klimafreundlich Heizen: Neues Gebäudeenergiegesetz kommt

Der Entwurf zum Gebäudeenergiegesetz geht nun in den Bundestag. Im parlamentarischen Verfahren ist lt. Bundesregierung mit Änderungen zu rechnen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 14.06.2023

Ab dem 1. Januar 2024 soll möglichst jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie betrieben werden. Bestehende Heizungen können weiterlaufen und repariert werden. Es gibt großzügige Übergangsfristen und Ausnahmen, einen starken sozialen Ausgleich – und umfangreiche Förderung.

+++ Update 14. Juni 2023: Der Entwurf zum Gebäudeenergiegesetz geht nun in den Bundestag. Im parlamentarischen Verfahren ist mit Änderungen zu rechnen. +++

Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes startet die Bundesregierung eine umfangreiche Modernisierungsoffensive. Es geht darum, für den Klimaschutz auch die erforderliche Wärmewende schneller voranzubringen. „Wir tun das mit einem klaren und bewussten Fokus auf neu eingebaute Heizungen“, sagte Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck.

Die Bundesregierung gebe damit das klare Signal: Wer jetzt in eine neue Heizung investiert, muss das nachhaltig tun. Denn wer heute eine neue Heizung einbaut, der nutzt diese 20 bis 30 Jahre. „Soziale Härten federn wir ab durch Übergangsfristen, Ausnahmeregelungen und vor allem durch eine Neuaufstellung der Förderung. Wir greifen so Bürgerinnen und Bürgern beim Heizungstausch auch finanziell unter die Arme“, sagte der Minister bei der Vorstellung der im Kabinett beschlossenen Novelle des Gebäudeenergiegesetzes.

Niemand müsse sein Haus verkaufen, ergänzte Bundesbauministerin Geywitz. „Eine flankierende Förderung und steuerliche Maßnahmen sollen sicherstellen, dass niemand durch die neuen Vorgaben überfordert wird“, so Geywitz. „Gerade weil es das Zuhause nicht zweimal gibt, brauchen jede Wohnung und jedes Haus eine Lösung, die zu den dort lebenden Menschen passt.“

Heizen mit fossilen Brennstoffen schadet dem Klima und wird immer teurer

Aber niemand werde künftig mehr eine Gas- oder Ölheizung einbauen, das werde zu teuer. „Wie wir heizen, spüren wir im Geldbeutel. Gas wird wohl nie wieder so billig sein, wie vor dem Ukraine-Krieg“, sagte Bundesbauministerin Geywitz. Wer auf alte Technik setzt, investiere zunehmend in Geldvernichtungstechnik. Mit dem Gesetz gebe es eine Lösung, die sozialverträglich ist, ökonomisch machbar und ökologisch sinnvoll sei. Denn im Gebäudebereich wurden die Klimaziele bisher verfehlt. Die Bundesregierung werde deshalb ein Sofortprogramm auflegen. Das Heizen mit Erneuerbaren Energien ist ein wichtiger Baustein im Klimaschutz.

Mit staatlicher Förderung und großzügigen Fristen sorgt die Bundesregierung dafür, dass sich Heizen mit Erneuerbaren Energien auf Dauer lohnt.

Wichtige Fragen und Antworten zum Gebäudeenergiegesetz

Was gilt ab 1. Januar 2024 für Hausbesitzer und wer muss ab dann mit Erneuerbarer Energie heizen?

Die Pflicht zum Umstieg auf Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie ab dem 1. Januar 2024 gilt nur für den Einbau neuer Heizungen.

Es gibt keine sofortige Austauschpflicht für bestehende Heizungen. Sie können weiter genutzt werden. Auch kaputte Heizungen können repariert werden.

Bei Havarien, wenn die Heizung kaputt und nicht mehr zu reparieren ist, gilt: Es gibt großzügige Übergangsfristen, um eine neue Heizung mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie einzubauen. Zudem sind Ausnahmen vorgesehen, damit beispielsweise ältere Hausbesitzer oder solche mit wenig Geld nicht überfordert werden.

Gibt es gesetzliche Vorgaben für neue Heizungen?

Das Gesetz ist pragmatisch und bewusst technologieneutral ausgestaltet: Eigentümer können individuelle Lösungen umsetzen. Sie können den Erneuerbaren-Anteil (mindestens 65 Prozent) auch rechnerisch nachweisen.

Oder sie wählen zwischen verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten für mindestens 65 Prozent Erneuerbares Heizen: Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel), Heizung auf der Basis von Solarthermie. Außerdem gibt es unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit sog. H2-Ready-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind.

Für bestehende Gebäude sind weitere Optionen vorgesehen: Biomasseheizung, Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt – mindestens zu 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff.

Welche Ausnahmen und welche Übergangsfristen gibt es?

Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden – eine sog. Heizungshavarie – greifen Übergangsfristen: grundsätzlich sind dies drei Jahre; bei Gasetagen bis zu 13 Jahre. Vorübergehend kann auch eine gebrauchte, fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu zehn Jahren.

Für über 80-jährige Eigentümer, die ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen, soll bei einer Heizungshavarie die Pflicht zur Umstellung auf Erneuerbares Heizen entfallen. Das soll auch gelten beim Austausch von Etagenheizungen für Wohnungseigentümer, die 80 Jahre und älter sind und die Wohnung selbst bewohnen.

Wie wird der Umstieg auf neue Heizungen mit Erneuerbarer Energie gefördert?

Die bewährte Förderstruktur der bestehenden „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) wird leicht verändert, damit die Förderung auch künftig zu den gesetzlichen Anforderungen passt. Konkret heißt das: Es gibt weiterhin eine Förderung für alle Bürgerinnen und Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung. Der Fördersatz beträgt künftig einheitlich 30 Prozent, egal für welche der im Gesetz genannten klimafreundlichen Heizformen man sich entscheidet.

Zusätzlich zur Grundförderung gibt es drei verschiedene Klimaboni, also erhöhte Fördersätze, um den schnelleren Umstieg von besonders alten und ineffizienten Heizungen auf nachhaltige Heizungen zu fördern.

Auch für ältere Hausbesitzer oder Hausbesitzerinnen oder solche mit wenig Geld oder mit staatlichen Transferleistungen soll ein Heizungswechsel zu Erneuerbarer Energie möglich sein.

Zudem gibt es neben der Zuschussförderung neue zinsgünstige Kredite für den Heizungstausch. Alternativ bleibt ebenfalls die steuerliche Abschreibung erhalten.

Wie werden Mieterinnen und Mieter vor hohen Betriebskosten geschützt?

Mieterinnen und Mieter werden künftig vor zu hohen Betriebskosten und vor einer zu hohen Umlage an den Investitionskosten für eine neue Heizung geschützt.

Wenn Vermieterinnen und Vermieter sich dafür entscheiden, Gasheizungen auf Basis von Biomethan einzubauen und zu nutzen, sollen Mieterinnen und Mieter vor den absehbar hohen Betriebskosten geschützt werden. Die Kosten für das Biogas dürfen dann nur in der Höhe abgerechnet werden, wie zur Erzeugung derselben Menge an Heizwärme mit einer hinreichend effizienten Wärmepumpe anfielen. Dies soll auch bei für allen biogenen Brennstoffen, insbesondere auch bei Pellets/fester Biomasse gelten. Denn sonst würden Mieterinnen und Mieter in der Folge mit den hohen Betriebskosten eines grünen Gasversorgungsvertrags belastet.

Fällt die Entscheidung für den Einbau einer Wärmepumpe in einem energetisch schlechterem Gebäude sollen Vermieterinnen und Vermieter nur dann eine Modernisierungsumlage erheben, wenn die Wärmepumpe einen Wirkungsgrad von mindestens 2,5 erreicht. Anderenfalls können nur 50 Prozent der Investitionskosten umgelegt werden. Das soll Mieterinnen und Mieter vor zu hohen Betriebskosten durch weniger effiziente Wärmepumpen schützen. Gleichzeitig sollen die Vermieterinnen und Vermieter motiviert werden, in die Energieeffizienz des Gebäudes zu investieren.

Gibt es eine zeitliche Obergrenze fürs Heizen mit fossilen Brennstoffen?

Ja. Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31. Dezember 2044. Ab 2045 muss in allen Gebäuden klimaneutral mit ausschließlich Erneuerbaren Energien geheizt werden. Das Gesetz macht den Umstieg verbindlich.

Warum ist die Wärmewende notwendig?

Deutschland hat sich mit dem Klimaschutzgesetz verpflichtet, bis 2045 treibhausgasneutral zu werden. Um dieses Ziel zu erreichen, muss die Wärmewende im Gebäudesektor vorankommen. Es braucht zügig das Signal: Wer jetzt in eine neue Heizung investiert, sollte das nachhaltig tun. Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung die Wärmewende beschleunigen.

Zudem stärkt der Gesetzentwurf die Resilienz der Wärmeversorgung und macht auf Dauer unabhängig von fossilen Energieimporten aus unzuverlässigen Quellen. Das schützt Verbraucherinnen und Verbraucher vor Preissprüngen aufgrund stark gestiegener fossiler Rohstoffpreise.

Heute wird noch in drei Vierteln der bestehenden Gebäude mit fossilen Heizungsanlagen geheizt. Dabei dominieren Erdgasheizungen. Mehr als 40 Prozent des Erdgasverbrauchs geht auf Heizung und Warmwasser zurück. Von rund 41 Millionen Haushalten heizen fast die Hälfte mit Erdgas und knapp ein Viertel mit Heizöl. Gut 14 Prozent bekommen Fernwärme. Dagegen machen Stromdirektheizungen und Wärmepumpen jeweils nicht einmal drei Prozent aus. Bei den neu installierten Heizungen betrug der Anteil von Gasheizungen im Jahr 2021 sogar 70 Prozent.

Mehr Fragen und Antworten zum Gebäudenergiegesetz finden Sie beim Bundeswirtschaftsministerium. Hier lesen Sie mehr zum Förderkonzept fürs Heizen mit Erneuerbaren Energien.

Quelle: Bundesregierung

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Schnellere Entscheidungen des BGH in Massenverfahren

Das BMJ hat am 14.06.2023 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 14.06.2023

Das Bundesministerium der Justiz hat heute den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof veröffentlicht.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:

„Flugverspätungen, unzulässige Kontogebühren, mangelhafte Produktserien – solche Vorfälle betreffen schnell viele tausend Kunden, die zu viel gezahltes Geld zurückhaben wollen. Die daraus entstehenden Massenverfahren, in denen sich meist dieselben grundsätzlichen Rechtsfragen stellen, sind eine Herausforderung für die Justiz. Die Einführung von Leitentscheidungen, in denen sich der Bundesgerichtshof unter bestimmten Voraussetzungen zu grundsätzlichen Rechtsfragen äußern kann, ist ein weiterer wichtiger Baustein, um solche Verfahren in Zukunft noch effizienter erledigen zu können. Das ist gut für Verbraucherinnen und Verbraucher – und entlastet zugleich die Justiz. Das Vorhaben ergänzt damit die Umsetzung der EU-Verbandsklagerichtlinie, die derzeit im parlamentarischen Verfahren beraten wird, sowie unsere vielfältigen Vorhaben zur Digitalisierung der Justiz.“

Unser Ziel: Schneller Rechtssicherheit und Entlastung der Justiz in Massenverfahren

Dem Bundesgerichtshof (BGH) soll es erleichtert werden, grundsätzliche Rechtsfragen zu entscheiden, die sich in einer Vielzahl von Verfahren in gleicher Weise stellen. Dies schafft schneller Rechtssicherheit für alle und ist ein Baustein zur Entlastung der Gerichte, indem weitere Klagen zur selben Rechtsfrage vermieden werden.

Zum Hintergrund:

Das massenhafte Einklagen von gleichgelagerten Ansprüchen im Wege einzelner Verfahren (z. B. im Diesel-Skandal oder wegen unzulässiger Klauseln in Fitnessstudio-, Versicherungs- oder Bankverträgen) hat stark zugenommen. Häufig gibt es dabei rechtliche Streitfragen, die alle Verfahren gleichermaßen betreffen. Solange diese Fragen noch nicht durch den Bundesgerichtshof geklärt wurden, laufen die meisten dieser Verfahren bis zur letzten Instanz. Sind die Verfahren beim Bundesgerichtshof angekommen, kann eine höchstrichterliche Entscheidung allerdings „verhindert“ werden, indem das Revisionsverfahren von den Parteien z. B. durch eine Rücknahme oder einen Vergleich beendet wird. Ohne eine solche höchstrichterliche Klärung werden die Instanzgerichte daher immer wieder mit neuen Verfahren zu gleichgelagerten Sachverhalten belastet. Das verlängert die Verfahrensdauer in den einzelnen Verfahren und belastet die Gerichte unnötig.

Was soll sich ändern?

Wir wollen mit dem Leitentscheidungsverfahren eine neue Möglichkeit für den BGH schaffen, grundsätzliche Rechtsfragen in Massenverfahren auch dann zu entscheiden, wenn die Parteien das Verfahren anderweitig beendet haben (zum Beispiel durch eine Rücknahme).

Das heißt konkret:

  • Wird in einem Massenverfahren eine Revision eingelegt, so kann der Bundesgerichtshof dieses Verfahren zu einem Leitentscheidungsverfahren bestimmen.
  • Der Bundesgerichtshof entscheidet über die grundsätzlichen Rechtsfragen auch dann, wenn sich das Revisionsverfahren z. B. durch Rücknahme erledigt hat: Er trifft die Entscheidung dann als neuartige Leitentscheidung.
  • Die Leitentscheidung hat keine Auswirkungen auf das einzelne Revisionsverfahren; den Parteien bleibt es unbenommen, sich zu vergleichen oder die Revision zurückzunehmen.
  • Die Leitentscheidung dient – wie eine Revisionsentscheidung sonst auch – den Gerichten und der Öffentlichkeit als Richtschnur und Orientierung. Dies sorgt für:
    • schnellere Rechtssicherheit bei Betroffenen und Rechtsanwendern
    • eine Entlastung der Gerichte durch Vermeidung weiterer Klagen oder Rechtsmitteleinlegungen zur selben Rechtsfrage und
    • verursacht keine zusätzlichen Kosten.
  • Gerichte können bei ihnen anhängige Parallelverfahren im Einverständnis mit den Parteien bis zur Revisions- oder Leitentscheidung aussetzen.

Bereits gestern wurde der Entwurf an Länder und Verbände übermittelt. Diese haben nun bis 14. Juli 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau unwirksam

Das BVerwG entschied, dass die Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau vom 14. Dezember 2021 unwirksam ist (Az. 9 CN 2.22).

BVerwG, Pressemitteilung vom 13.06.2023 zum Urteil 9 CN 2.22 vom 13.06.2023

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau vom 14. Dezember 2021 unwirksam ist.

Früher erhob die Stadt Freiburg für das Ausstellen eines Parkausweises für Bewohner von Bewohnerparkgebieten auf der Grundlage der Gebührenordnung des Bundesverkehrsministeriums für Maßnahmen im Straßenverkehr eine Gebühr in Höhe von jährlich 30 Euro. Seit dem 1. April 2022 werden nach der angegriffenen Satzung Gebühren nach einem Stufentarif erhoben. Diese betragen je nach Länge des Fahrzeugs 240 Euro (bis 4,20 m), 360 Euro (von 4,21 bis 4,70 m) oder 480 Euro (ab 4,71 m). Personen, die bestimmte Sozialleistungen erhalten, und Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie Inhaberinnen und Inhaber eines orangefarbenen Parkausweises für besondere Gruppen schwerbehinderter Personen zahlen ermäßigte Gebühren in Höhe von 60 Euro, 90 Euro und 120 Euro. Denjenigen Personen, die im Besitz eines blauen Parkausweises für Menschen mit schwerer Behinderung sind, wird die Gebühr erlassen.

Gestützt ist die Bewohnerparkgebührensatzung auf die 2020 in Kraft getretene bundesrechtliche Regelung des § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 1 der landesrechtlichen Delegationsverordnung zur Erhebung von Parkgebühren (ParkgebVO). § 6a Abs. 5a StVG ermächtigt die Landesregierungen, Gebührenordnungen für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen zu erlassen und die Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter zu übertragen. Mit § 1 ParkgebVO hat die baden-württembergische Landesregierung die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen auf die örtlichen und unteren Straßenverkehrsbehörden weiter übertragen, wobei Gemeinden die Gebührenordnungen als Satzungen auszugestalten haben.

Der Antragsteller wohnt in der Stadt Freiburg im Bereich eines Bewohnerparkgebiets. Er ist Halter eines Kraftfahrzeugs, für das er bereits bisher über einen Bewohnerparkausweis verfügte. Sein Normenkontrollantrag gegen die Bewohnerparkgebührensatzung vom 14. Dezember 2021 blieb vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erfolglos.

Auf die Revision des Antragstellers hin hat das Bundesverwaltungsgericht die Satzung für unwirksam erklärt. Die Gemeinden sind in Bezug auf Bewohnerparkgebühren, bei denen es sich um bundesrechtlich geregelte Gebühren nach dem Straßenverkehrsgesetz handelt, an die Vorgaben des Bundesgesetzgebers gebunden.

Die Parkgebührenverordnung ist danach keine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass einer Satzung, weil § 6a Abs. 5a StVG ausschließlich zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt. Darüber hinaus verletzt der Stufentarif den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die damit verbundenen starken Gebührensprünge bilden den je nach Fahrzeuglänge unterschiedlichen Vorteil nicht mehr angemessen ab. Im Extremfall kann ein Längenunterschied von 50 cm zu einer Verdoppelung der Gebühr führen. Die mit diesen Sprüngen einhergehende beträchtliche Ungleichbehandlung ist auch unter dem Gesichtspunkt der – hier allenfalls geringfügigen – Verwaltungsvereinfachung nicht zu rechtfertigen. Für die Ermäßigung und den Erlass der Gebühren aus sozialen Gründen fehlt ebenfalls eine Rechtsgrundlage. Denn nach der maßgeblichen Norm des § 6a Abs. 5a StVG dürfen bei der Gebührenbemessung nur die Gebührenzwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden. Eine Bemessung der Gebühren nach sozialen Zwecken hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dies wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch erforderlich gewesen.

Nicht beanstandet hat das Bundesverwaltungsgericht indes die Höhe der „Regelgebühr“ in Höhe von 360 Euro. Angesichts des erheblichen Wertes eines wohnungsnahen Parkplatzes steht sie weder in einem groben Missverhältnis zum Gebührenzweck des Ausgleichs der mit dem Parkausweis verbundenen Vorteile noch ist sie vollständig von den zu deckenden Kosten der Ausweisausstellung abgekoppelt.

Hinweis zur Rechtslage

§ 6a Abs. 5a StVG lautet:

Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

Die Parkgebührenverordnung vom 14. Juli 2021 lautet:

§ 1 (Bewohnerparkausweise)

(1) Die Ermächtigung nach § 6a Absatz 5a Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes zum Erlass von Gebührenordnungen für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel wird auf die örtlichen und unteren Straßenverkehrsbehörden übertragen. Die Gebührenordnungen sind als Rechtsverordnungen, bei Zuständigkeit der Gemeinden als örtliche oder untere Straßenverkehrsbehörden als Satzungen auszugestalten.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Keine EEG-Umlagepflicht bei Betrieb der Stromerzeugungsanlage für die Deutsche Flugsicherung auf dem Campus Langen

Das OLG Frankfurt entschied, dass die Beklagte keine EEG-Umlage für die von ihr betriebene Stromerzeugungsanlage trotz Weiterverteilung an zwei Nutzer zahlen muss. Sie könne sich jedenfalls auf ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 104 Abs. 4 EEG 2017) berufen (Az. 24 U 36/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 12.06.2023 zum Urteil 24 U 36/22 vom 09.06.2023 (nrkr)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 12.06.2023 verkündeter Entscheidung bestätigt, dass die Beklagte keine EEG-Umlage für die von ihr betriebene Stromerzeugungsanlage trotz Weiterverteilung an zwei Nutzer zahlen muss. Sie könne sich jedenfalls auf ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 104 Abs. 4 EEG 2017) berufen.

Die Klägerin begehrt als Übertragungsnetzbetreiberin die Zahlung einer EEG-Umlage für eine von der Beklagten betriebene Stromerzeugungsanlage auf dem Campus Langen. Die Beklagte ist eine 100 %-ige Tochter der Deutschen Flugsicherung und betreibt für diese und eine gleichfalls auf dem Campus angesiedelte Nutzerin (hier: die Streitverkündeten) eine Stromerzeugungsanlage, die aus mehreren Turbinen und Netzersatzanlagen besteht.

Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte zur Zahlung einer EEG-Umlage verpflichtet sei, weil der von ihr in der Stromerzeugungsanlage hergestellte Strom an die Streitverkündeten weiter geliefert werde. Die Beklagte macht geltend, dass die Streitverkündeten aufgrund geschlossener Medienverträge eine vollständige Kostentragung und Übernahme des wirtschaftlichen Risikos entsprechend ihren bei Abschluss der Verträge mitgeteilten und unveränderten Strombedarfen übernommen hätten und daher eigene Betreiber der Anlage seien.

Das Landgericht Darmstadt hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin blieb auch vor dem OLG ohne Erfolg. Dabei hat das OLG offengelassen, ob die Streitverkündeten eigene Betreiber einer Stromerzeugungsanlage seien (§ 61a EEG 2017). Jedenfalls könnten sie sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen (§ 104 Abs. 4 EEG 2017). Der Gesetzgeber habe hierbei wegen Unklarheiten der rechtlichen Zuordnung der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die teilweise oder allein der Eigenversorgung dienten, eine Amnestieregelung geschaffen. Diese fingiere eine Betreiberstellung bei mehreren Betreibern einer Anlage. Die Voraussetzungen für die Annahme einer solchen Betreiberstellung lägen hier vor. Dies folge insbesondere daraus, dass die räumlich geschlossene Anlage ausschließlich zum Zweck einer ausfallsicheren Versorgung der beiden Behörden konzipiert gewesen sei und eine Weiterleitung erzeugter Strommengen ebenso wie der Zukauf von Strommengen aus dem öffentlichen Leitungsnetz bei Betrieb der Stromerzeugungsanlage vollständig marginal sei. Berücksichtigt worden sei auch die vollständige Übernahme des Kostenrisikos und des wirtschaftlichen Risikos sowie der Bestimmung der Fahrweise der Anlage.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde, über die der BGH zu entscheiden hätte, kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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Keine Haftung von Gemeinde und Bademeister für Freibadunfall

Das LG München II konnte bzgl. eines Badeunfalls weder eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht noch einen Organisationsmangel in Hinblick auf die Badeaufsicht bei der Gemeinde als Betreiberin des Freibades noch eine Haftung der Bademeister feststellen (Az. 2 O 5124/19).

LG München II, Pressemitteilung vom 31.05.2023 zum Urteil 2 O 5124/19 vom 26.05.2023 (nrkr)

Am 28.08.2016 kam es zu einem Ertrinkungsunfall im Alpenwarmbad Benediktbeuern mit schweren gesundheitlichen Folgen für einen damals dreijährigen Jungen. Die 2. Zivilkammer des Landgerichts München II hat mit Urteil vom 26.05.2023 (Az. 2 O 5124/19) entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten habe.

Die Versicherung des verunfallten Kindes, welches ohne Schwimmflügel in das Mehrzweckbecken gefallen war, hat die Gemeinde Benediktbeuern als Betreiberin des Alpenwarmbades und zwei Bademeister auf Schadensersatz in Höhe von rund 1,4 Millionen Euro verklagt. Die Klägerin wirft den Beklagten eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und ein grobes Organisationsverschulden vor, insbesondere sei zu wenig Aufsichtspersonal anwesend und der Standort der Bademeister nicht geeignet gewesen. Der für den Verunglückten schwerwiegende Verlauf des Unfallgeschehens, so die Kammer in ihrer Urteilsbegründung, beruhe nicht auf einer Pflichtverletzung der Beklagten.

Das Gericht konnte weder eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht noch einen Organisationsmangel in Hinblick auf die Badeaufsicht bei der Gemeinde als Betreiberin des Freibades noch eine Haftung der Bademeister feststellen. Insbesondere habe die Betreiberin keine baulichen Vorkehrungen treffen müssen, um zu verhindern, dass das geschädigte Kleinkind von der Liegewiese in das Mehrzweckbecken gelangte. Die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde dürfe sich dabei in gewissem Umfang darauf verlassen, dass die für ein Kind Verantwortlichen ein Mindestmaß an sorgfältiger Beaufsichtigung wahrnehmen. Auch aus dem konkreten Verhalten der anwesenden Bademeister am Unfalltag, sowohl im Hinblick auf die Aufsicht als auch die eingeleiteten Rettungsmaßnahmen, vermochte das Gericht keine Pflichtverletzung abzuleiten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München II

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Rechtzeitiger Antrag nicht berücksichtigt = Gehörsverstoß

Das BVerfG hat entschieden, dass auch ein nach Dienstschluss eingegangener Fristverlängerungsantrag als rechtzeitig gestellt gilt (Az. 2 BvR 370/22). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 13.06.2023 zum Beschluss 2 BvR 370/22 des BVerfG vom 10.05.2023

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde entschieden, dass ein Gericht einen Fristverlängerungsantrag nicht deswegen ablehnen durfte, weil er nach Dienstschluss am letzten Tag der Frist per beA bei Gericht einging. Dies sei ein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) (Beschluss vom 10.05.2023, Az. 2 BvR 370/22).

Der Prozessvertreter einer Klägerin hatte den Antrag auf Fristverlängerung für eine Replik per beA um 17:54 Uhr am Tag des Fristablaufs an das Amtsgericht gesendet. Es handelte sich um den ersten Antrag auf Fristverlängerung in der Sache und zur Begründung machte er erhebliche Arbeitsüberlastung und urlaubsbedingter Ortsabwesenheit geltend. Dabei vertraute er darauf, dass dem Antrag stattgegeben würde. Das Gericht jedoch wies die Klage ab, ohne dem Antrag auf Fristverlängerung stattgegeben und dementsprechend auf die Replik gewartet zu haben. Auch eine dagegen erhobenen Anhörungsrüge wies es als unbegründet zurück. Bei Abfassung des Urteils habe der Antrag noch nicht einmal der Geschäftsstelle vorgelegen. Der Anwalt hätte das Fristverlängerungsgesuch früher stellen müssen. Er habe nicht erwarten können, dass nach Ablauf der üblichen Dienstzeiten noch über sein Gesuch entschieden werde und er habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass dem Antrag stattgegeben werden würde.

BVerfG: Rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt

Gegen das klageabweisende Urteil und den Beschluss über die Anhörungsrüge erhob die Klägerin in dem Verfahren Verfassungsbeschwerde unter Berufung auf eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. Das BVerfG gab ihr nun im Hinblick auf das Urteil Recht und verwies die Sache zurück an das Amtsgericht.

Ein Antrag auf Fristverlängerung müsse lediglich innerhalb der noch laufenden Frist in den Machtbereich des Gerichts gelangt sein. Nicht erforderlich sei dagegen, dass es über ihn noch während des Fristlaufs entscheide, dass das Schreiben der richtigen Akte zugeordnet werde oder dass es der Geschäftsstelle übergeben werde. Verzögerungen bei der Weiterleitung des Antrags innerhalb des Gerichts könnten nicht zu Lasten der Partei gehen.

Das Amtsgericht habe auch nicht verlangen können, dass der Prozessbevollmächtigte seinen Fristverlängerungsantrag zu einem früheren Zeitpunkt hätte stellen müssen. Fristen dürften vollständig ausgeschöpft werden.

Schließlich sei es irrelevant, ob den Anwalt ein Verschulden treffe, ob er damit rechnen durfte, dass seinem Antrag stattgegeben werden würde und wann er mit einer Entscheidung rechnen durfte – schließlich gehe es hier nicht um die Wiedereinsetzung. Maßgeblich seien allein die Einhaltung der Frist sowie der Vortrag erheblicher Gründe nach § 224 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Von beidem sei hier auszugehen. Es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen das Amtsgericht den erstmaligen Fristverlängerungsantrag wegen Arbeitsüberlastung und Ortsabwesenheit hätte ablehnen können.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Auch Verbandsvertreter müssen elektronischen Rechtsverkehr nutzen

Werden Syndikusanwältinnen und -anwälte für einen Verband gegenüber einem Gericht tätig, müssen sie den elektronischen Rechtsverkehr nutzen. So entschied das BAG (Az. 10 AZB 18/22). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 12.06.2023 zum Beschluss 10 AZB 18/22 des BAG vom 23.05.2023

Verbandssyndikusrechtsanwältinnen und -anwälte sind berechtigt und verpflichtet, den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) aktiv zu nutzen, wenn sie gegenüber einem Gericht tätig werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden und damit den Endpunkt in einer Streitfrage gesetzt (Beschluss vom 23.05.2023, Az. 10 AZB 18/22).

Der in diesem Fall tätige Syndikusrechtsanwalt war für den Arbeitgeberverband nach den Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) tätig. Er sollte in dieser Funktion für eine Arbeitgeberin Berufung in einer Provisionssache einlegen. Dies tat er auch – jedoch per Fax und später im Original. „Normale“ Anwältinnen und Anwälte waren damals aber schon zur beA-Nutzung für die Kommunikation mit den Gerichten verpflichtet. Auf diesen möglichen Formfehler berief sich die Gegenseite und rügte die Zulässigkeit der Berufung.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) erteilte zunächst den Hinweis, dass umstritten sei, ob diese Nutzungspflicht auch für (Verbands-)syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte gelte – es kam aber selbst zu der Auffassung, diese Frage zu bejahen. Es gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Später verwarf es die Berufung wegen Formunwirksamkeit. Es habe eine aktive Nutzungspflicht des ERV gegolten. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wurde weder gestellt noch wurden die Prozesshandlungen nachgeholt.

BAG: Auch Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte müssen ERV nutzen

Das BAG stimmte dem LAG zu: Der Syndikusanwalt hätte die Berufung formgerecht nur im Weg der Nutzung des ERV nach § 46c Abs. 3 und Abs. 4 ArbGG i. V. m. den Bestimmungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) einlegen und begründen können. Die Einlegung durch einen im Original und vorab per Telefax übermittelten Schriftsatz genüge hingegen nicht den gesetzlichen Anforderungen der § 64 Abs. 7 i. V. m. §§ 46g, 46c ArbGG.

Die Nutzungspflicht ergebe sich aus § 46g Satz 1 ArbGG. Dieser bestimme, dass Schriftsätze, die durch einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Der Wortlaut differenziere nicht zwischen Anwälten und Syndikusanwälten. Es komme daher vor allem darauf an, ob die handelnde Person über ein besonderes Postfach (beA, beBPo) verfüge – das könne ein Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine Person des öffentlichen Rechts sein.

Außerdem gälten nach § 46c Abs. 1 BRAO für Syndikusanwälte grundsätzlich auch die Vorschriften wie für Anwälte. Daraus folge, dass Syndikusanwälte, die gegenüber einem Gericht tätig würden, zur Nutzung des ERV verpflichtet seien. Dieses Verständnis entspreche auch der Rechtsstellung des Syndikusrechtsanwalts nach der gesetzlichen Neuregelung, der trotz der Anstellung im Unternehmen als Rechtsanwalt gelte.

Auch Sinn und Zweck des § 46g ArbGG spreche für die aktive Nutzungspflicht des ERV. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers solle der ERV für alle Rechtsanwältinnen und -anwälte (und Behörden) zur Kommunikation mit den Gerichten etabliert werden. Dann dürfe nicht eine Minderheit von Syndici weiterhin für den Kostenaufwand von Druck und Scannen sorgen; zumal sie ja ein beA hätten.

Dieser Auffassung stehe auch nicht entgegen, dass die Verbände selbst erst ab 2026 der ERV-Nutzungspflicht unterlägen. Dies gelte eben nicht für Syndikusanwältinnen und -anwälte. Auch die Tatsache, dass die beiden Vorinstanzen noch nicht auf elektronischem Weg mit dem Anwalt und seiner Mandantin korrespondiert hätten, sei nicht relevant. Gem. § 46e Abs. 1a ArbGG, seien Prozessakten verpflichtend ebenfalls erst ab 2026 in elektronischer Form zu führen.

Den anders lautenden Meinungen erteilte das BAG damit eine Absage. Gegen eine aktive Nutzungspflicht des ERV durch Syndikusanwälte war eingewandt worden, die Nutzungspflicht sei auf Fälle der prozessualen Vertretung einer Partei durch den Rechtsanwalt beschränkt. Prozessbevollmächtigter sei in dieser Konstellation aber nur der Verband, der Verbandssyndikusrechtsanwalt hingegen nur dessen Organ. Demgegenüber ist das BAG der Auffassung, aus § 46g Satz 1 ArbGG ergebe sich nicht, dass nur Prozessbevollmächtigte den ERV aktiv nutzen müssen. Dafür, dass es auf die bloße Rechtsstellung ankomme, spreche auch die Nennung von Rechtsanwälten neben Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die beide nicht tatsächlich handeln können, sondern vertreten werden müssten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Erleichterungen für Steckersolargeräte und virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen

Steckerfertige Photovoltaik-Anlagen („Balkonkraftwerke“) erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Wer in seiner Eigentumswohnung oder Mietwohnung ein solches Steckersolargerät installieren will, soll es künftig einfacher haben. Außerdem soll die Durchführung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen erleichtert werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJ am 31.05.2023 veröffentlicht hat.

BMJ, Pressemitteilung vom 31.05.2023

Bundesministerium der Justiz veröffentlicht Gesetzentwurf

Steckerfertige Photovoltaik-Anlagen („Balkonkraftwerke“) erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Wer in seiner Eigentumswohnung oder Mietwohnung ein solches Steckersolargerät installieren will, soll es künftig einfacher haben. Außerdem soll die Durchführung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen erleichtert werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz heute veröffentlicht hat.

Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu:

„Fortschritt braucht Freiheit. Steckersolargeräte sind dafür ein gutes Beispiel. Ausgereifte Geräte gibt es längst. Doch die rechtlichen Hürden für ihren Anschluss sind immer noch zu hoch: gerade im Mietrecht und im Wohnungseigentumsrecht. Das wollen wir ändern – denn auch für die Energiewende gilt: Großes kann auch im Kleinen entstehen. Erleichtern wollen wir außerdem die Durchführung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen. Auch hierfür gibt es längst überzeugende Lösungen. Und in der Pandemie haben wir gesehen: Virtuelle Versammlungen können eine praktische Alternative sein zur Versammlung in Präsenz. Deshalb sollten wir auch hier auf mehr Flexibilität setzen. Nicht die Verbotsschilder weisen uns den Weg in die Zukunft – sondern Innovation und Freiheit.“

Der heute veröffentlichte Gesetzentwurf sieht punktuelle Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vor. Sie betreffen Steckersolargeräte und virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen – und daneben auch das Recht der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten. Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen:

  • Die rechtlichen Hürden für die Installation von Steckersolargeräten im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht sollen abgesenkt werden. Hierzu sollen Steckersolargeräte (bzw. ihre Installation) in die Kataloge der sogenannten privilegierten baulichen Veränderung aufgenommen werden. Das heißt: Wenn Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer oder Mieterinnen und Mieter ein Steckersolargerät in ihrer Wohnung installieren möchten, sollen sie künftig einen Anspruch darauf haben, dass ihnen die Installation von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. dem Vermieter oder der Vermieterin gestattet wird.
  • In Wohnungseigentümerversammlungen soll künftig mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden können, dass die Versammlungen ausschließlich online stattfinden oder stattfinden können. Es soll also eine sog. Mehrheitsbeschlusskompetenz für die Durchführung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen geschaffen werden. Ein entsprechender Beschluss soll nach dem Gesetzentwurf soll längstens für eine Dauer von drei Jahren gefasst werden können. Virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen müssen hinsichtlich Teilnahme und Rechteausübung mit Präsenzversammlungen vergleichbar sein.
  • Die Übertragbarkeit von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten soll erleichtert werden, soweit es um Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien geht. Diese Neuerung hat insbesondere für die Errichtung von Windkraftanlagen praktische Bedeutung. Hier spielen beschränkte persönliche Dienstbarkeiten eine wichtige Rolle. Sie sind nach dem BGB grundsätzlich nicht übertragbar. Das bereitet in der Praxis Probleme, wenn der Anlagenbetreiber wechselt. Derzeit behilft man sich mit komplizierten vertraglichen Lösungen. Diese Notwendigkeit soll künftig entfallen.

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 7. Juli Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Auf der Internetseite des BMJ ist auch ein begleitendes FAQ zu dem Entwurf veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Online-Rechentool zur Berechnung und zur Aufteilung von Kohlendioxidkosten zwischen Mietenden und Vermietenden freigeschaltet

Das BMWK hat ein Rechentool zur Berechnung und zur Aufteilung von Kohlendioxidkosten veröffentlicht. Das Tool unterstützt Vermietende und Mietende mit eigenem Gas- oder Wärmeversorgungsvertrag bei der Anwendung des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes.

BMWK, Mitteilung vom 12.06.2023

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am 1. Juni 2023 ein Rechentool zur Berechnung und zur Aufteilung von Kohlendioxidkosten auf seiner Webseite veröffentlicht. Das Tool unterstützt Vermietende und Mietende mit eigenem Gas- oder Wärmeversorgungsvertrag bei der Anwendung des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes. Es führt durch die notwendigen Rechenschritte, fragt die notwendigen Daten und Informationen ab und gibt das Ergebnis der Aufteilung und Berechnung in einem PDF aus, das zu den eigenen Unterlagen genommen oder zur Vorbereitung einer Betriebskostenabrechnung verwendet werden kann.

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft. Das Gesetz verteilt den aus der Kostenbelastung herrührende Anreiz zu klimaschonendem Brennstoffverbrauch entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes auf beide Parteien des Mietverhältnisses. Das Gesetz sieht eine Aufteilung der Kohlendioxidkosten im Rahmen der regelmäßigen Betriebskostenabrechnung und anhand der (Verbrauchs-) Daten vor, die hierzu erhoben werden. Um das maßgebliche Aufteilungsverhältnis zu ermitteln, ist eine Reihe von Rechenschritten erforderlich; § 11 Absatz 3 des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes hatte deshalb die Bundesregierung verpflichtet, eine elektronische Anwendung zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten bis zum 1. Juni 2023 zu erstellen und verfügbar zu machen.

Das Tool kann mit allen gebräuchlichen Internetbrowsern genutzt werden.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Bahnfahren ist Arbeitszeit

Das VG Lüneburg entschied, dass Reisezeiten mit der Bahn, die im Zusammenhang mit der Überführung von neuen Nutzfahrzeugen anfallen, Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind (Az. 3 A 146/22).

VG Lüneburg, Pressemitteilung vom 05.06.2023 zum Urteil 3 A 146/22 vom 02.05.2023 (nrkr)

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Urteil vom 2. Mai 2023 entschieden, dass Reisezeiten mit der Bahn, die im Zusammenhang mit der Überführung von neuen Nutzfahrzeugen anfallen, Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind (Az. 3 A 146/22).

Die Klägerin in den beiden Verfahren ist ein Speditionsunternehmen, das auf die Überführung von neuen und gebrauchten Nutzfahrzeugen, unter anderem Sattelzugmaschinen, spezialisiert ist. Die für die Überführung eingesetzten Arbeitnehmer fahren mit Taxi und Bahn zum jeweiligen Abholort des Fahrzeugs, übernehmen es dort und fahren das Fahrzeug anschließend auf der eigenen Achse zum Zielort. Von dort reisen sie wiederum mit der Bahn zurück zu ihrem Wohnort.

Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt hatte der Klägerin aufgegeben, die zulässigen Höchstarbeitszeiten einzuhalten und dabei festgestellt, dass Bahnreisezeiten, die im Zusammenhang mit der Überführung von neuen Nutzfahrzeugen anfielen, als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen seien. Dagegen wandte sich die Klägerin mit dem Argument, die betroffenen Arbeitnehmer seien während der Bahnfahrt in der Gestaltung ihrer Zeit völlig frei, sodass ihnen nur ein „Freizeitopfer“ abverlangt werde.

Dieser Argumentation ist die 3. Kammer des Verwaltungsgericht Lüneburg nicht gefolgt: Die einschlägigen europarechtlichen Grundlagen (Arbeitszeit-Richtlinie) erforderten im vorliegenden Fall eine von der gängigen Definition des Bundesarbeitsgerichts (BAG) abweichende Bestimmung des Begriffs der Arbeitszeit. Zwar gehe mit dem Bahnfahren nicht zwingend eine dem Gesundheitsschutz zuwiderlaufende Belastung einher, was nach der sog. Beanspruchungstheorie des BAG maßgeblich für die Erfassung einer Tätigkeit als Arbeitszeit sei. Für die europarechtliche Begriffsbestimmung sei indes allein entscheidend, ob der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung stehe und seine Tätigkeit ausübe oder Aufgaben wahrnehme. Danach zähle die Bahnreisezeit als Arbeitszeit. Denn die regelmäßig mehrstündige An- und Abreise mit der Bahn sei einerseits bereits Teil der Leistungserbringung und beschränke andererseits die Freiheit der Fahrer, über ihre Zeit selbst zu bestimmen. So hänge die Dauer der Bahnreisezeit allein davon ab, an welchen Ort das Fahrzeug überführt werden müsse. Anders als bei der Anreise zu einer festen Betriebsstätte stehe sie somit nicht zur Disposition des Arbeitnehmers, sondern sei der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus den besonderen Vorschriften des deutschen und des europäischen Rechts zur Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausübten, denn diese fänden im vorliegenden Fall keine Anwendung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg

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