Abrissverfügung für Werkstatt rechtens

Die Beseitigungsverfügung für eine Werkstatt im Landkreis Neuwied ist rechtmäßig. Das hat das VG Koblenz entschieden (Az. 1 K 1118/21).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 02.06.2023 zum Urteil 1 K 1118/21 vom 08.05.2023

Die Beseitigungsverfügung für eine Werkstatt im Landkreis Neuwied ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

Auf den in Streit stehenden Grundstücken befindet sich unter anderem eine von den Rechtsvorgängern der Klägerin errichtete Werkstatt, die entgegen den Vorgaben in der aus dem Jahr 1972 datierenden Baugenehmigung nicht im hierin festgelegten Abstand von drei Metern zu der südlich des Grundstücks verlaufenden Gewässerparzelle errichtet worden ist. Mit der angefochtenen bauaufsichtlichen Verfügung gab der Landkreis den Rechtsvorgängern der Klägerin auf, das insoweit ohne Baugenehmigung errichtete Werkstattgebäude zu beseitigen. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhoben die Rechtsvorgänger der Klägerin Klage, die nach Erwerb der streitgegenständlichen Grundstücke von der Eigentümerin fortgeführt wurde. Insbesondere rügt diese, die Werkstatt sei ursprünglich in drei Metern Abstand zu dem angrenzenden Bach errichtet worden. Dieser habe sich im Laufe der Zeit immer weiter in Richtung der Werkstatt verlagert.

Die Klage wurde abgewiesen. Die baurechtliche Beseitigungsanordnung der Werkstatt, so die Koblenzer Richter, sei rechtmäßig. Das Werkstattgebäude sei formell baurechtswidrig, weil es nicht – wie in der Baugenehmigung aus dem Jahr 1972 vorgesehen – errichtet worden sei. Die Baugenehmigung sehe vor, dass das Gebäude einen Abstand zur Gewässerparzelle von drei Metern einhalte. Dem entspreche die Werkstatt ausweislich der in den Akten enthaltenen Katasterauszüge nicht. Daher sei das Gebäude formell illegal. Rechtmäßige Zustände ließen sich auch nicht auf andere Weise als durch den Abriss der Werkstatt, welche die gesetzlich vorgegebenen Abstandsflächen nicht einhalte, herstellen. Eine überdies erforderliche wasserrechtliche Genehmigung für das Werkstattgebäude könne angesichts des Standorts und damit mangels Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls nicht erteilt werden.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: VG Koblenz

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Verbotene Eigenmacht bei Selbstabholung eines vermieteten Fahrzeugs und anschließender Verwertung

Gerät der Mieter eines Fahrzeugs in Zahlungsrückstand, stellt die Selbstabholung des Fahrzeugs durch den Vermieter verbotene Eigenmacht dar. Veräußert der Vermieter das Fahrzeug anschließend, ist er zum Wertersatz verpflichtet. Er schuldet darüber hinaus Nutzungsentschädigung für einen angemessenen Zeitraum bis zur Ersatzbeschaffung, entschied das OLG Frankfurt (Az. 2 U 165/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 02.06.2023 zum Urteil 2 U 165/21 vom 26.05.2023

Gerät der Mieter eines Fahrzeugs in Zahlungsrückstand, stellt die Selbstabholung des Fahrzeugs durch den Vermieter verbotene Eigenmacht dar. Veräußert der Vermieter das Fahrzeug anschließend, ist er zum Wertersatz verpflichtet. Er schuldet darüber hinaus Nutzungsentschädigung für einen angemessenen Zeitraum bis zur Ersatzbeschaffung, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 02.06.2023 veröffentlichten Urteil.

Die Beklagte betreibt bundesweit ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus. Neben dem klassischen Pfandleihgeschäft verfolgt sie alternativ das „cash & drive“-Modell. Dies bewirbt sie für einen kurzfristigen Liquiditätsengpass mit dem Erhalt von Bargeld bei fehlender Kreditwürdigkeit. Sie kauft dann Eigentümern ihr Kraftfahrzeug ab und vermietet es ihnen nachfolgend für einen Folgezeitraum gegen ein monatliches Entgelt. Die Klägerin verkaufte der Beklagten auf diese Weise ihren damals etwa 9 Jahre alten Kleinwagen Hyundai. Die Beklagte zahlte ihr 1.500,00 Euro. Die Klägerin mietete es für 148,50 Euro monatlich zurück. Nach dem Ende der Mietzeit sollte das Fahrzeug binnen 24 Stunden an die Beklagte zurückgegeben werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sahen vor, dass die Beklagte das Fahrzeug selbst in Besitz nehmen, es ohne Ankündigung sicherstellen und hierfür auch das befriedete Besitztum des Mieters auch zur Nachtzeit betreten dürfe. Als die Klägerin die Mieten nicht weiterzahlte, kündigte die Beklagte das Mietverhältnis, forderte die Klägerin ultimativ auf, das Fahrzeug zurückzugeben, ließ es sodann ohne Willen der Klägerin abholen und versteigerte oder verkaufte es. Die Klägerin erwirkte zunächst einen Titel auf Herausgabe des Autos. Die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel war erfolglos. Der Verbleib des Autos ist ungeklärt. Mit der hiesigen Klage begehrt die Klägerin Wertersatz für das verschwundene Fahrzeug in Höhe von 3.750,00 Euro sowie Nutzungsentschädigung für einen Zeitraum von fast zwei Jahren in Höhe von rund 17.000,00 Euro. Das Landgericht hatte die Beklagte zur Zahlung von Wertersatz und Nutzungsersatz in Höhe von rund 8.700 Euro unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50% verurteilt.

Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte im Wesentlichen keinen Erfolg. Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten wegen der Wegnahme des Fahrzeugs zu. Die Beklagte habe „verbotene Eigenmacht“ ausgeübt. Ob der Mietvertrag oder der Kaufvertrag überhaupt wirksam waren, könne damit offenbleiben. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Mietvertrag, die der Beklagten das hier auch umgesetzte Verfahren gestatteten, seien wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden unwirksam. § 858 ff. BGB sollen im Mietverhältnis oder auch im Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer die Selbstexekution oder Selbstjustiz verhindern.

Die Beklagte habe fahrlässig gehandelt, auch wenn sie selbst davon ausgegangen sei, die von ihr veranlasste Sicherstellung und die hierdurch ausgeübte verbotene Eigenmacht sei im Hinblick auf ihr Geschäftsmodell rechtmäßig. Sie hätte zumindest wegen der von verschiedenen Gerichten geäußerten rechtlichen Bedenken gegen ihr Geschäftsmodell damit rechnen müssen, dass dieses „bemakelt“ sein könnte und die Art der Sicherstellung gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Die Klägerin könne damit Wertverlust für das Fahrzeug verlangen. Die Beklagte schulde auch grundsätzlich für die gesamte Dauer der Vorenthaltung Nutzungsentschädigung. Die Klägerin habe aber gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, soweit sie nahezu zwei Jahre mit einer Ersatzbeschaffung zugewartet habe. Grundsätzlich sei der Ersatzanspruch auf Nutzungsausfall – wie der Anspruch auf Mietwagenkosten – auf die erforderliche Ausfallzeit beschränkt. Die Klägerin habe hier nicht darauf vertrauen können, ihr Fahrzeug wiederzuerlangen. Trotzdem habe sie erst neun Monate nach Wegnahme des Fahrzeugs, Erhalt einer Abrechnung und der Mitteilung, dass das Fahrzeug verwertet worden sei ihren Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges geltend gemacht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde, über die der BGH zu entscheiden hätte, kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Quelle: OLG Frankfurt

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Grenzüberschreitende Rechtsverfahren: EU-Kommission will Rechte von schutzbedürftigen Erwachsenen stärken

Die EU-Kommission will die Rechte von Menschen stärken, die in grenzüberschreitenden Situationen auf rechtliche Unterstützung oder Rechtsschutz angewiesen sind. Die Vorschläge betreffen Erwachsene, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten ihre eigenen Interessen nicht schützen können.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 31.05.2023

Die EU-Kommission will die Rechte von Menschen stärken, die in grenzüberschreitenden Situationen auf rechtliche Unterstützung oder Rechtsschutz angewiesen sind. Die Vorschläge betreffen Erwachsene, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten ihre eigenen Interessen nicht schützen können. Dabei kann es sich beispielsweise um Beeinträchtigungen infolge einer altersbedingten Krankheit wie Alzheimer oder eines gesundheitlichen Problems, etwa eines Komas, handeln.

Kommissionsvizepräsidentin Věra Jourová sagte: „Mit diesem Vorschlag lösen wir ganz reale Probleme von Menschen in Situationen, in denen sie Rechtsschutz oder Unterstützung benötigen. Ob sie nun Vermögenswerte oder Immobilien in einem anderen Land verwalten, sich im Ausland medizinisch behandeln lassen oder in ein anderes EU-Land umziehen müssen – die vorgeschlagenen Vorschriften sorgen für rechtliche Klarheit, weniger Aufwand und einen besseren Schutz.“

Gestrafftes Regelwerk, etwa für Zuständigkeiten und Zusammenarbeit

Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird ein gestrafftes Regelwerk eingeführt, das innerhalb der EU gelten soll. Es legt vor allem fest, welches Gericht jeweils zuständig ist, welches Recht anzuwenden ist, unter welchen Bedingungen eine ausländische Maßnahme oder eine ausländische Vertretungsmacht rechtswirksam anerkannt werden sollte und wie die Behörden zusammenarbeiten können. Zudem werden einige praktische Maßnahmen vorgeschlagen, beispielsweise:

  • zur Erleichterung der digitalen Kommunikation;
  • zur Einführung eines europäischen Vertretungszertifikats, mit dem die gesetzlichen Vertreter ihre Befugnisse in einem anderen Mitgliedstaat leichter nachweisen können;
  • zur Einrichtung vernetzter Register, die Angaben über einen etwaigen Schutzstatus in einem anderen Mitgliedstaat enthalten
  • und zur Förderung einer engeren Zusammenarbeit der Behörden.

Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates sieht einen einheitlichen Rechtsrahmen für den Schutz Erwachsener unter Beteiligung von Drittstaaten vor. Damit werden alle Mitgliedstaaten verpflichtet, Vertragsparteien des Übereinkommens von 2000 über den Schutz von Erwachsenen zu werden oder zu bleiben.

Weiteres Vorgehen

Der Vorschlag für eine Verordnung muss noch vom Europäischen Parlament und vom Rat erörtert und verabschiedet werden. Die Verordnung wird nach Ablauf von 18 Monaten nach ihrer Verabschiedung anwendbar; anschließend haben die Mitgliedstaaten vier Jahre Zeit, um elektronische Kommunikationskanäle bereitzustellen, und fünf Jahre, um ihre Register einzurichten und diese mit den Registern der anderen Mitgliedstaaten zu vernetzen.

Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates wird nach Anhörung des Europäischen Parlaments vom Rat angenommen. Die Mitgliedstaaten, die noch nicht Vertragsparteien des HCCH-2000-Übereinkommens zum Schutz von Erwachsenen sind, haben zwei Jahre Zeit, um dem Ratsbeschluss nachzukommen und dem Übereinkommen beizutreten.

Quelle: EU-Kommission

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Unternehmen sollen Menschenrechte und Umweltnormen in Lieferketten berücksichtigen

Das EU-Parlament hat seine Position für die Verhandlungen mit den EU-Ländern über Regeln zur Integration von Menschenrechten und Umweltauswirkungen in die Unternehmensführung angenommen.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 01.06.2023

Das EU-Parlament hat seine Position für die Verhandlungen mit den EU-Ländern über Regeln zur Integration von Menschenrechten und Umweltauswirkungen in die Unternehmensführung angenommen.

Mit den neuen Vorschriften würden Unternehmen gesetzlich verpflichtet, negative Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf die Menschenrechte und die Umwelt, wie Kinderarbeit, Sklaverei, Umweltverschmutzung oder Verlust der biologischen Vielfalt, zu ermitteln und erforderlichenfalls zu verhindern, zu beenden oder abzumildern. Außerdem müssen sie die Auswirkungen ihrer Partner in der Wertschöpfungskette auf die Menschenrechte und die Umwelt bewerten, und zwar nicht nur bei den Zulieferern, sondern auch im Zusammenhang mit dem Verkauf, dem Vertrieb, dem Transport, der Lagerung und der Abfallbewirtschaftung und anderen Bereichen.

Die neuen Vorschriften gelten für in der EU ansässige Unternehmen, unabhängig von ihrer Branche, einschließlich Finanzdienstleistungen, mit mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 40 Millionen Euro sowie für Muttergesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 150 Millionen Euro. Nicht-EU-Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro, wenn mindestens 40 Millionen in der EU erwirtschaftet wurden, werden ebenfalls einbezogen.

Sorgfaltspflicht der Mitglieder der Unternehmensleitung und Zusammenarbeit mit den Interessenträgern

Die Unternehmen müssen einen Übergangsplan zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5° umsetzen. Im Falle großer Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten wird sich die Erfüllung der Ziele des Plans auf die variable Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung (z. B. Boni) auswirken. Die neuen Vorschriften verpflichten die Unternehmen außerdem, sich mit den von ihren Handlungen Betroffenen, einschließlich Menschenrechts- und Umweltaktivisten, auseinanderzusetzen, einen Beschwerdemechanismus einzuführen und die Wirksamkeit ihrer Sorgfaltspflicht regelmäßig zu überprüfen. Um den Anlegern den Zugang zu erleichtern, sollten Informationen über die Sorgfaltspflicht eines Unternehmens auch über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) verfügbar sein.

Sanktionen und Kontrollmechanismen

Unternehmen, die die Vorschriften nicht einhalten, sind schadenersatzpflichtig und können von den nationalen Aufsichtsbehörden mit Sanktionen belegt werden. Zu den Sanktionen gehören Maßnahmen wie die namentliche Anprangerung („Naming and Shaming“), die Rücknahme der Waren eines Unternehmens vom Markt oder Geldstrafen von mindestens 5% des weltweiten Nettoumsatzes. Nicht-EU-Unternehmen, die sich nicht an die Regeln halten, werden von der öffentlichen Auftragsvergabe in der EU ausgeschlossen.

Nach dem angenommenen Text sollen die neuen Verpflichtungen je nach Größe des Unternehmens nach 3 oder 4 Jahren gelten. Kleinere Unternehmen können die Anwendung der neuen Vorschriften um ein weiteres Jahr verschieben.

Die Verhandlungsposition des Parlaments wurde mit 366 zu 225 Stimmen bei 38 Enthaltungen angenommen.

Zitat

„Die Unterstützung des Europäischen Parlaments markiert einen bedeutenden Wendepunkt in unserem Verständnis der Rolle von Unternehmen in der Gesellschaft. Ein Gesetz zur Unternehmensverantwortung muss sicherstellen, dass die Zukunft Unternehmen gehört, die Mensch und Umwelt auf nachhaltige Weise behandeln, und nicht solchen, die aus Ausbeutung und Umweltschäden ein Geschäftsmodell gemacht haben. Die überwiegende Mehrheit der Unternehmen erfüllt ihre Verpflichtungen gegenüber Mensch und Umwelt gewissenhaft. Mit diesem ‚Fair Business Law‘ unterstützen wir diese Unternehmen und setzen gleichzeitig Grenzen für jene wenigen großen Unternehmen, die sich nicht an die Regeln halten und rücksichtslos agieren“, sagte Berichterstatterin Lara Wolters (S&D, NL) nach der Abstimmung im Plenum.

Hintergrund

Das Europäische Parlament hat immer wieder eine stärkere Rechenschaftspflicht von Unternehmen und verbindliche Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflichten gefordert. Der Vorschlag der Europäischen Kommission wurde am 23. Februar 2022 vorgelegt. Er ergänzt andere bestehende und künftige Rechtsakte wie die Verordnung über Entwaldung, die Verordnung über Konfliktmineralien und den Entwurf einer Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt.

Die nächsten Schritte

Nachdem das Parlament nun seinen Standpunkt angenommen hat, können die Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten über den endgültigen Text der Rechtsvorschriften beginnen. Die Mitgliedstaaten haben ihren Standpunkt zu dem Richtlinienentwurf im November 2022 angenommen.

Mit der Verabschiedung dieser Rechtsvorschriften reagiert das Parlament auf die Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf den nachhaltigen Konsum, wie er in Vorschlag 5(13) zum Ausdruck kommt, auf die Stärkung der ethischen Dimension des Handels, wie sie in den Vorschlägen 19(2) und 19(3) zum Ausdruck kommt, und auf das Modell des nachhaltigen Wachstums, wie es in Vorschlag 11(1) und 11(8) der Schlussfolgerungen der Konferenz zur Zukunft Europas zum Ausdruck kommt.

Quelle: EU-Parlament

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Übernahme in den Polizeivollzugsdienst zu Recht abgelehnt

Das Land NRW hat es zu Recht abgelehnt, einen Kommissaranwärter, der während seiner Ausbildung heimlich ein Gespräch mit einem Landesbediensteten aufgezeichnet und im Rahmen eines Dienstunfallverfahrens widersprüchliche Angaben gemacht hat, in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Polizeivollzugsdienst zu übernehmen. So das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 6 A 383/20).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 01.06.2023 zum Urteil 6 A 383/20 vom 01.06.2023

Das Land Nordrhein-Westfalen hat es zu Recht abgelehnt, einen Kommissaranwärter aus Gütersloh, der während seiner Ausbildung heimlich ein Gespräch mit einem Landesbediensteten aufgezeichnet und im Rahmen eines Dienstunfallverfahrens widersprüchliche Angaben gemacht hat, in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Polizeivollzugsdienst zu übernehmen. Mit am 01.06.2023 verkündetem Urteil hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die auf diese Vorgänge gestützte Annahme fehlender charakterlicher Eignung des Bewerbers nicht zu beanstanden ist.

Der 1989 geborene Kläger begehrt seine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst als Beamter auf Probe. Im Jahr 2010 ernannte ihn das Land Nordrhein-Westfalen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter. Nachdem er wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung im Mai 2013 zunächst entlassen und nachfolgend von diesem Vorwurf freigesprochen worden war, schlossen der Kläger und das Land am 08.09.2016 einen Vergleich, mit dem sich das Land verpflichtete, die Entlassungsverfügung aufzuheben und dem Kläger Gelegenheit zu geben, seine Ausbildung fortzusetzen. Im August 2017 schloss der Kläger seine Ausbildung erfolgreich ab. Seinen Antrag, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, lehnte das Land jedoch ab. Zur Begründung verwies es auf vier Sachverhalte, die exemplarisch die persönliche und charakterliche Ungeeignetheit des Klägers belegen sollen. So habe der Kläger in unlauterer Weise Widerspruch gegen eine Klausurbewertung eingelegt, Kommilitonen über den wahren Zweck einer von ihm vorgelegten Unterschriftsliste getäuscht, ein Gespräch mit einem beim Land beschäftigten Schwimmmeister heimlich aufgezeichnet und zudem im Rahmen eines Dienstunfallverfahrens mehrere voneinander abweichende Schilderungen zum Unfallgeschehen gegeben.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Minden ab; im Berufungsverfahren beim Oberverwaltungsgericht hatte der Kläger teilweise Erfolg (Urteil vom 25.08.2021). Das Bundesverwaltungsgericht hob das Berufungsurteil durch Beschluss vom 07.04.2022 – 2 B 48.21 – auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück.

Zur Begründung seines am 01.06.2023 verkündeten Urteils hat der 6. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Es ist nicht zu beanstanden, dass das Land die Übernahme des Klägers in den Polizeivollzugsdienst abgelehnt hat. Durch die heimliche Aufzeichnung eines Gesprächs mit einem Landesbediensteten hat der Kläger den Straftatbestand der Verletzung der Vertraulichkeit des Worts erfüllt und gezeigt, dass es ihm an der gerade für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen Bereitschaft, die Rechtsordnung einzuhalten, sowie der nötigen Aufrichtigkeit und Loyalität fehlt. Von einem Polizeivollzugsbeamten muss zudem erwartet werden können, dass er gerade gegenüber seinem Dienstherrn jederzeit wahrheitsgemäße und verlässliche Angaben macht. Diese Erwartung hat der Kläger nicht erfüllt, weil er im Rahmen des Verfahrens um die Anerkennung eines Dienstunfalls den Unfallhergang mehrfach in ganz unterschiedlicher Weise dargestellt hat; die miteinander unvereinbaren Darstellungen sind nur dadurch zu erklären, dass er den tatsächlichen Geschehensablauf nicht durchgängig wahrheitsgemäß wiedergegeben hat. Auch hierauf hat das Land zu Recht durchgreifende Zweifel an seiner charakterlichen Eignung gestützt.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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Sonn- und Feiertagsöffnung von öffentlichen Bibliotheken zur Nutzung ihrer kulturellen Funktionen an Ort und Stelle rechtmäßig

Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied, dass die durch Landesverordnung vorgesehene Sonn- und Feiertagsöffnung von öffentlichen Bibliotheken rechtmäßig und damit wirksam ist. Ein hiergegen gerichteter Normenkontrollantrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hatte keinen Erfolg (Az. 4 D 94/20).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 01.06.2023 zum Urteil 4 D 94/20 vom 01.06.2023

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit am 01.06.2023 verkündeten Urteil entschieden, dass die durch Landesverordnung vorgesehene Sonn- und Feiertagsöffnung von öffentlichen Bibliotheken rechtmäßig und damit wirksam ist. Ein hiergegen gerichteter Normenkontrollantrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hatte keinen Erfolg.

Nach dem Arbeitszeitgesetz kann die Landesregierung Ausnahmen von dem Verbot einer Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe für Betriebe zulassen, in denen eine solche Beschäftigung zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist. § 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung erlaubt die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in öffentlichen Bibliotheken, soweit sie ihre Funktionen nach § 47 und § 48 Absätze 4 bis 6 des Kulturgesetzbuchs NRW vom 01.12.2021 erfüllen. Die Einführung dieser Verordnungsbestimmung war damit begründet worden, dass öffentliche Bibliotheken als sog. Dritte Orte der Begegnung dienten, der Kommunikation, der gesellschaftlichen Integration, der Information, der (staatsbürgerlichen) Bildung, als Stätten der Familie sowie als kulturelle Veranstaltungsorte. Sie böten zu diesen Zwecken Menschen aus unterschiedlichen sozialen Kontexten auch im ländlichen Raum und in kleinen Städten einen zentralen, besonders niederschwellig zugänglichen, nichtkommerziellen Raum für nichtkonsumtive Freizeitgestaltung. All diese Nutzungsbedürfnisse vor Ort könnten an Sonntagen nur durch eine Öffnung der Bibliotheken erfüllt werden. Insofern könne eine Sonntagsarbeit von Bibliotheksmitarbeitern durch zumutbare planerische Vorkehrungen der Bevölkerung nicht vermieden werden. Der Entwurf, mit dem die Sonntagsöffnung von Bibliotheken erstmals eingeführt werden sollte, war aus der Mitte des Parlaments in den Landtag NRW eingebracht und dort einstimmig angenommen worden.

Die antragstellende Gewerkschaft hatte im Jahr 2020 gegen die ursprünglich eingefügte Fassung von § 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung den hiesigen Normenkontrollantrag gestellt und die im Jahr 2021 geänderte Fassung kürzlich auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts in das Verfahren einbezogen. Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags führte die Antragstellerin aus, das Bundesverwaltungsgericht habe mit seinem Urteil vom 26.11.2014 – 6 CN 1.13 – zur hessischen Bedarfsgewerbeverordnung bereits entscheiden, dass die Voraussetzungen für eine sonn- und feiertägliche Öffnung öffentlicher Bibliotheken grundsätzlich nicht vorlägen, weil Nutzer die in Bibliotheken vorgehaltenen Medien an Werktagen für das Wochenende ausleihen könnten. Die angegriffene nordrhein-westfälische Regelung sei nicht anders zu bewerten, nur weil ihr Anwendungsbereich auf bestimmte Funktionen öffentlicher Bibliotheken beschränkt sei.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Nach Einschätzung des zuständigen Landesgesetzgebers und den auf dieser Grundlage schlüssigen und vertretbaren Annahmen des Verordnungsgebers besteht angesichts der gewandelten kulturellen Funktionen öffentlicher Bibliotheken als niederschwellig zugängliche, nichtkommerzielle Orte der Kultur jedenfalls in Nordrhein-Westfalen an Sonn- und Feiertagen ein Bedürfnis für die Nutzung derartiger Bibliotheksräume an Ort und Stelle, welches eine Beschäftigung von Arbeitnehmern in solchen öffentlichen Bibliotheken an diesen Tagen als erforderlich erscheinen lässt. Die im ursprünglichen Gesetzgebungsverfahren befragten Sachverständigen – mit Ausnahme der Antragstellerin – waren einhellig der Auffassung, dass gerade die Sonn- und Feiertagsöffnungen der öffentlichen Bibliotheken, die ihre gesetzlich in § 47 und § 48 Absätze 4 bis 6 des Kulturgesetzbuchs NRW beschriebenen kulturellen Funktionen erfüllen, für die (gemeinsame) Nutzung an Ort und Stelle einen erheblichen Besucherstrom aus verschiedensten gesellschaftlichen Gruppen anziehen. Dabei waren auch Erfahrungen mit sonntags geöffneten Bibliotheken ausgewertet worden.

Diese Einschätzung des Verordnungsgebers ist schlüssig und vertretbar, weil der Kreis der von der angegriffenen Regelung erfassten öffentlichen Bibliotheken gerade auf solche Bibliotheken beschränkt ist, die die beschriebenen Funktionen in einem so nennenswerten Umfang anbieten, dass wegen der deswegen dort möglichen Erfüllung des zu erwartenden Nutzungsbedürfnisses an Ort und Stelle eine Öffnung an Sonn- und Feiertagen gerechtfertigt erscheint. Die Einschätzung des Verordnungsgebers über die Erforderlichkeit der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist gerichtlich nur eingeschränkt auf ihre Schlüssigkeit und Vertretbarkeit überprüfbar; insbesondere darf das Gericht keine eigene Einschätzung vornehmen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob für die nachträgliche Einbeziehung einer inhaltlich unteilbar geänderten Fassung einer Norm in ein Normenkontrollverfahren die einjährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu beachten ist.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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BGH: „Freie Mitarbeit“ in Kanzlei als Scheinselbstständigkeit

Wann „freie Mitarbeiter“ in einer Kanzlei Scheinselbstständige sind und damit rechtlich als Angestellte gelten, hat der BGH in einem aktuellen Fall grundlegend geklärt. (Az. 1 StR 188/22). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 31.05.2023 zum Urteil des BGH 1 StR 188/22 vom 08.03.2022

Wann „freie Mitarbeiter“ in einer Kanzlei Scheinselbstständige sind und damit rechtlich als Angestellte gelten, hat der BGH in einem aktuellen Fall grundlegend geklärt. Der Kanzleiinhaber hat seiner Ansicht nach Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten und sich damit strafbar gemacht.

Ob eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, die bzw. der in einer Kanzlei in „freier Mitarbeit“ tätig ist, selbstständig tätig oder als scheinselbstständig – und damit rechtlich wie ein Angestellter – anzusehen ist, muss nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung beurteilt werden. Das hat der BGH in einem jüngst veröffentlichten Strafurteil klargestellt.

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in welchem ein Rechtsanwalt in seiner Kanzlei insgesamt zwölf Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte in „freier Mitarbeit“ beschäftigte. In den Mitarbeiterverträgen war u. a. geregelt, dass diese ihre Sozialabgaben selbst abzuführen hatten und eigenes Personal beschäftigen durften. Die Anwältinnen und Anwälte waren ausschließlich für den Angeklagten tätig, der ihnen die zu bearbeitenden Mandate zuwies; sie arbeiteten nur in dessen Kanzleiräumen, nutzten dessen Kanzleipersonal und -infrastruktur und erhielten ein monatlich abzurufendes, nicht von ihrem Umsatz abhängiges Honorar.

Das Landgericht stufte die so gestaltete und gelebte Tätigkeit als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein. Es hat den Angeklagten der Vorenthaltung und Veruntreuung von Sozialversicherungsbeiträgen und Arbeitsentgelt in 189 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr (zur Bewährung) sowie daneben u. a. zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen in Höhe von 200 Euro verurteilt. Seiner Strafzumessung legte es einen mittels des sog. Abtastverfahrens ermittelten Betrag von rund 118.000 Euro zugrunde, die der Angeklagte vorenthalten habe.

Auf die Revision des Angeklagten bestätigte der BGH den Schuldspruch und damit die Einordnung der Tätigkeit der zwölf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Scheinselbstständige. Den Rechtsfolgenausspruch hob der BGH jedoch auf, weil das Landgericht die Höhe der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge rechtsfehlerhaft ermittelt und damit den Schuldumfang falsch bestimmt habe. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn es ist nicht auszuschließen, dass sich die fehlerhafte Ermittlung der Höhe der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge auch zugunsten des Angeklagten ausgewirkt haben kann.

Den Schuldspruch des Landgerichts wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a I und II Nr. 2 StGB) hält der BGH für zutreffend. Er stellt dabei auf die sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Einordnung ab, ob jemand selbstständig oder abhängig beschäftig ist. Primär komme es darauf an, ob die betreffende Person in den Betrieb eingegliedert sei und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht unterliege.

Wegen der Eigenart der anwaltlichen Tätigkeit als Dienstleistung höherer Art– sachliche Weisungsfreiheit einerseits und Einbindung in bestimmte Sachzwänge hinsichtlich des Arbeitsablaufs andererseits– seien diese Kriterien jedoch nicht in allen Fällen trennscharf. Für maßgeblich hält der BGH deshalb, ob die betreffende Person ein eigenes unternehmerisches Risiko übernimmt, d.h. ob ihre Tätigkeit mit einem Verlustrisiko behaftet sei und die Vergütung damit faktisch einer Gewinnbeteiligung gleichkomme, oder ob die Vergütung lediglich als Gegenleistung für geschuldete Arbeitsleistung anzusehen sei.

Letzteres hat der BGH im entschiedenen Fall angenommen – denn die zwölf Rechtsanwältinnen erhielten eine monatlich abzurufende Vergütung, die nicht von den von ihnen erwirtschafteten Umsätzen abhing. Für maßgeblich hält der BGH dabei das Gesamtbild der gelebten Vertragsbeziehung, die den „freien Mitarbeitern“ hier kein unternehmerisches Risiko zuwies, keinen Raum für eine Tätigkeit auf eigene Rechnung ließ und sie zudem hinsichtlich der Anwesenheitszeiten, der zu bearbeitenden Mandate und der wahrzunehmenden Termine umfassend den Weisungen des Kanzleiinhabers unterwarf.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 11/2023

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Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung – Pfändungsfreibetrag

Die vereinbarte Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist regelmäßig eine Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung und damit ein Sachbezug i. S. v. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO. Der Wert dieses Sachbezugs beläuft sich grundsätzlich auf 1 % des Listenpreises des Pkw zzgl. Sonderausstattungen und Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Erstzulassung. Nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO darf dieser Wert allerdings nicht die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts übersteigen. So das BAG (Az. 5 AZR 273/22).

BAG, Pressemitteilung vom 31.05.2023 zum Urteil 5 AZR 273/22 vom 31.05.2023

Die vereinbarte Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist regelmäßig eine Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung und damit ein Sachbezug i. S. v. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO*. Der Wert dieses Sachbezugs beläuft sich grundsätzlich auf 1 % des Listenpreises des Pkw zzgl. Sonderausstattungen und Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Erstzulassung. Nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO darf dieser Wert allerdings nicht die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts übersteigen. Der unpfändbare Betrag des Entgelts muss dem Arbeitnehmer in Geld ausgezahlt werden. Zur Ermittlung des pfändbaren Teils des Einkommens sind Geld- und Sachleistungen nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften zusammenzurechnen. Nicht einbezogen wird dabei der steuerlich zu berücksichtigende geldwerte Vorteil für die Nutzung des Pkw auf dem Weg von der Wohnung zum Betrieb in Höhe von monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer (sog. 0,03 %-Regelung).

Der verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei der Beklagten in der Marketing-Abteilung beschäftigt. Im Laufe des Arbeitsverhältnisses hat die Beklagte ihm anstelle einer Entgelterhöhung einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen. Die Entgeltabrechnungen des Klägers weisen neben dem Bruttomonatsgehalt (zuletzt 4.285,00 Euro) geldwerte Vorteile für die Pkw-Nutzung (445,00 Euro) und die Entfernungskilometer (747,60 Euro) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (56 km) aus. Aus der Summe dieser drei Beträge hat die Beklagte nach Abzug von Steuern und Sozialversicherung das Nettoentgelt und nach weiterem Abzug der beiden geldwerten Vorteile den Auszahlungsbetrag errechnet.

Mit seiner Klage hat der Kläger – soweit für das Revisionsverfahren noch von Relevanz – Vergütungsdifferenzen im Nettoentgelt i. H. v. 29.639,14 Euro für die Zeit von Januar 2017 bis April 2020 verlangt. Er hat geltend gemacht, bei Zahlung der Vergütung, die neben Geld auch den Sachbezug der Privatnutzungsmöglichkeit des Pkw umfasse, seien die Pfändungsgrenzen, die sich aus drei Unterhaltspflichten ergäben, nicht beachtet worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Beklagte zur Zahlung der geforderten Nettovergütungsdifferenzen verurteilt.

Die hiergegen gerichtete, vom Senat nachträglich zugelassene Revision der Beklagten hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Berufungsgericht hat bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens i. S. v. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO zu Unrecht den nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG** zu bemessenden Wert für die Nutzung des überlassenen Fahrzeugs für den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte einbezogen. Zur Berechnung des pfändbaren Einkommens sind nach § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO*** Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. Zu Letzteren gehört die Überlassung eines dienstlichen Pkw zur privaten Nutzung. Der Wert beträgt 1 % des Listenpreises. Keine Naturalleistung i. S. d. vollstreckungsrechtlichen Bestimmung stellt der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG anzusetzende geldwerte Vorteil für die Nutzung des Fahrzeugs auf dem Weg von der Wohnung zum Betrieb in Höhe von monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer dar. Hierbei handelt es sich nicht um einen Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO, sondern um einen steuerrechtlich relevanten Korrekturposten für den pauschalen Werbungskostenabzug. Er ist daher bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nach § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO nicht einzubeziehen. Von dem – somit niedriger als vom Landesarbeitsgericht angenommen – anzusetzenden Betrag sind gem. § 850e Nr. 1 ZPO Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen. Aus dem so ermittelten pfändbaren Einkommen sind sodann nach Maßgabe von § 850c ZPO und der einschlägigen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachungen die Pfändungsgrenzen zu ermitteln. Dabei ist Abs. 6 dieser Regelung, wonach nach billigem Ermessen Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person (hier des Ehegatten) ganz oder teilweise berücksichtigt werden können, entsprechend anzuwenden. Nachdem das Landesarbeitsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat und auch die für die Berechnung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge erforderlichen Tatsachen vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden sind, war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

Fußnoten

*§ 107 Abs. 2 GewO lautet:

„(2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Waren auf Kredit überlassen. Er darf ihm nach Vereinbarung Waren in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen, wenn die Anrechnung zu den durchschnittlichen Selbstkosten erfolgt. Die geleisteten Gegenstände müssen mittlerer Art und Güte sein, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.“

**§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG lautet:

„Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeits-stätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.“

***§ 850e Nr. 1 und Nr. 3 ZPO lautet:

„Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

  1. Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind.
  2. Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. …“

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Leiharbeit – gleiches Arbeitsentgelt – Abweichung durch Tarifvertrag

Von dem Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer für die Dauer einer Überlassung Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers haben („equal pay“), kann nach § 8 Abs. 2 AÜG ein Tarifvertrag „nach unten“ abweichen mit der Folge, dass der Verleiher dem Leiharbeitnehmer nur die niedrigere tarifliche Vergütung zahlen muss. So das BAG (Az. 5 AZR 143/19).

BAG, Pressemitteilung vom 31.05.2023 zum Urteil 5 AZR 143/19 vom 31.05.2023

Von dem Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer für die Dauer einer Überlassung Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers haben („equal pay“), kann nach § 8 Abs. 2 AÜG* ein Tarifvertrag „nach unten“ abweichen mit der Folge, dass der Verleiher dem Leiharbeitnehmer nur die niedrigere tarifliche Vergütung zahlen muss. Ein entsprechendes Tarifwerk hat der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) mit der Gewerkschaft ver.di geschlossen. Dieses genügt den unionsrechtlichen Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 2008/104/EG** (Leiharbeits-RL).

Die Klägerin war aufgrund eines nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristeten Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Leiharbeitnehmerin in Teilzeit beschäftigt. Sie war im Streitzeitraum Januar bis April 2017 hauptsächlich einem Unternehmen des Einzelhandels als Kommissioniererin überlassen und verdiente zuletzt 9,23 Euro brutto/Stunde. Sie hat behauptet, vergleichbare Stammarbeitnehmer erhielten einen Stundenlohn von 13,64 Euro brutto und mit ihrer Klage unter Berufung auf den Gleichstellungsgrundsatz des § 8 Abs. 1 AÜG bzw. § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG aF für den Zeitraum Januar bis April 2017 Differenzvergütung i. H. v. 1.296,72 Euro brutto verlangt. Sie hat gemeint, das auf ihr Leiharbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung findende Tarifwerk von iGZ und ver.di sei mit Art. 5 Abs. 3 Leiharbeits-RL und der dort verlangten Achtung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer nicht vereinbar. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, das Tarifwerk von iGZ und ver.di verstoße nicht gegen Unionsrecht, außerdem hat sie die Höhe der von der Klägerin behaupteten Vergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer des Entleihers mit Nichtwissen bestritten.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Um unionsrechtliche Fragen zu klären, hatte der Senat zunächst mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 (- 5 AZR 143/19 (A) – BAGE 173, 251) das Revisionsverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der von Art. 5 Abs. 3 Leiharbeits-RL verlangten, aber nicht näher definierten „Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern“ ersucht. Diese hat der EuGH mit Urteil vom 15. Dezember 2022 (- C-311/21 – [TimePartner Personalmanagement]) beantwortet.

Nach Fortsetzung der Revisionsverhandlung hat der Senat am 31.05.2023 die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt, also auf ein Arbeitsentgelt, wie es vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers erhalten. Aufgrund des wegen der beiderseitigen Tarifgebundenheit auf das Leiharbeitsverhältnis Anwendung findenden Tarifwerks von iGZ und ver.di war die Beklagte nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AÜG und § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG aF nur verpflichtet, die tarifliche Vergütung zu zahlen. Dieses Tarifwerk genügt, jedenfalls im Zusammenspiel mit den gesetzlichen Schutzvorschriften für Leiharbeitnehmer, den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Leiharbeits-RL. Trifft der Sachvortrag der Klägerin zur Vergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer zu, hat die Klägerin zwar einen Nachteil erlitten, weil sie eine geringere Vergütung erhalten hat, als sie erhalten hätte, wenn sie unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz von dem entleihenden Unternehmen eingestellt worden wäre. Eine solche Schlechterstellung lässt aber Art. 5 Abs. 3 Leiharbeits-RL ausdrücklich zu, sofern dies unter „Achtung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer“ erfolgt. Dazu müssen nach der Vorgabe des EuGH Ausgleichsvorteile eine Neutralisierung der Ungleichbehandlung ermöglichen. Ein möglicher Ausgleichsvorteil kann nach der Rechtsprechung des EuGH sowohl bei unbefristeten als auch befristeten Leiharbeitsverhältnissen die Fortzahlung des Entgelts auch in verleihfreien Zeiten sein. Anders als in einigen anderen europäischen Ländern sind verleihfreie Zeiten nach deutschem Recht auch bei befristeten Leiharbeitsverhältnissen stets möglich, etwa wenn – wie im Streitfall – der Leiharbeitnehmer nicht ausschließlich für einen bestimmten Einsatz eingestellt wird oder der Entleiher sich vertraglich ein Mitspracherecht bei der Auswahl der Leiharbeitnehmer vorbehält. Das Tarifwerk von iGZ und ver.di gewährleistet die Fortzahlung der Vergütung in verleihfreien Zeiten. Außerdem hat der deutsche Gesetzgeber mit § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG*** für den Bereich der Leiharbeit zwingend sichergestellt, dass Verleiher das Wirtschafts- und Betriebsrisiko für verleihfreie Zeiten uneingeschränkt tragen, weil der Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung nach § 615 Satz 1 BGB, der an sich abdingbar ist, im Leiharbeitsverhältnis nicht abbedungen werden kann. Auch hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass die tarifliche Vergütung von Leiharbeitnehmern staatlich festgesetzte Lohnuntergrenzen und den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten darf. Zudem ist seit dem 1. April 2017 die Abweichung vom Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts nach § 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG zeitlich grundsätzlich auf die ersten neun Monate des Leiharbeitsverhältnisses begrenzt.

Fußnoten

*§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 AÜG lautet:

„(1) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (Gleichstellungsgrundsatz). …

(2) Ein Tarifvertrag kann vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet. Soweit ein solcher Tarifvertrag vom Gleichstellungsgrundsatz abweicht, hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die nach diesem Tarifvertrag geschuldeten Arbeitsbedingungen zu gewähren. …“

**Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 2008/104/EG lautet:

„Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Sozialpartner diesen die Möglichkeit einräumen, auf der geeigneten Ebene und nach Maßgabe der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen Tarifverträge aufrechtzuerhalten oder zu schließen, die unter Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern Regelungen in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern, welche von den in Absatz 1 aufgeführten Regelungen abweichen können, enthalten können.“

***§ 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG lautet:

„Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 BGB) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 BGB bleibt unberührt.“

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Besserer Mutterschaftsschutz für Selbstständige gefordert

Um die Situation von Gründerinnen und Selbstständigen beim Mutterschaftsschutz zu verbessern, fordert die Unionsfraktion im Bundestag u. a., Höhe und Umfang des Mutterschaftsgeldes anzupassen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.05.2023

Um die Situation von Gründerinnen und Selbstständigen beim Mutterschaftsschutz zu verbessern, fordert die Unionsfraktion unter anderem, Höhe und Umfang des Mutterschaftsgeldes anzupassen. Zudem sollte eine Anlaufstelle eingerichtet werden, bei der sich Selbstständige über Möglichkeiten und Ansprüche informieren könnten, heißt es in einem Antrag (20/6911) der Abgeordneten.

Auch solle das Elterngeld an die Lebensrealität von Selbstständigen angeglichen werden und Zahlungseingänge während des Elterngeldbezuges „auf den Zeitpunkt der erbrachten Leistungen“ abgestellt werden. In dem Antrag kritisiert die Union, dass viele Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere des Mutterschutzgesetzes, nicht für Selbstständige gälten.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 404/2023

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