Schlechte Bewertung im Online-Portal: Verfasser muss Tatsachen beweisen können

Wer in einem Online-Bewertungsportal negative Tatsachen zulasten eines Unternehmens behauptet, muss im Zweifel beweisen, dass diese Fakten auch zutreffend sind. Gelingt der Beweis nicht, so kann der Betroffene verlangen, dass die Bewertung unterlassen wird. Dies hat das LG Frankenthal klargestellt (Az. 6 O 18/23).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 31.07.2023 zum Urteil 6 O 18/23 vom 22.05.2023 (rkr)

Wer in einem Online-Bewertungsportal negative Tatsachen zulasten eines Unternehmens behauptet, muss im Zweifel beweisen, dass diese Fakten auch zutreffend sind. Gelingt der Beweis nicht, so kann der Betroffene verlangen, dass die Bewertung unterlassen wird. Dies hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil klargestellt. Den Verfasser einer schlechten Bewertung in einem Online-Portal hat die Kammer dazu verurteilt, eine in seiner Kritik enthaltene negative Behauptung zu löschen.

Ein Mannheimer hatte ein Unternehmen aus Ludwigshafen damit beauftragt, seinen Umzug durchzuführen. Die Durchführung des Auftrags bewertete er einige Zeit später auf einer Online-Bewertungsplattform mit nur einem von fünf möglichen Sternen. Unter anderem behauptete er im Bewertungstext, dass ein Möbelstück beim Transport beschädigt worden sei und sich niemand darum gekümmert habe, den Schaden zu beheben. Der Inhaber des Umzugsunternehmens streitet dagegen ab, dass es zu einem Schaden gekommen sei und sieht die Behauptung des Kunden, man habe sich nicht gekümmert, als rufschädigend für sein Unternehmen an.

Die Kammer gab in ihrem Urteil dem Unternehmer recht: Die negative Äußerung des Kunden in dem Online-Bewertungsportal schade dem Inhaber des Umzugsunternehmens. Dem stehe zwar das Recht des Kunden gegenüber, seine Meinung über den durchgeführten Auftrag in der Bewertung frei äußern zu dürfen. Die im Streit stehende Behauptung, es sei ein Möbelstück beschädigt worden, sei jedoch keine so geschützte Meinung, sondern eine Tatsachenbehauptung. Denn sie beschreibe etwas, das wirklich geschehen sein soll. Das müsse vom bewerteten Unternehmen nur hingenommen werden, wenn deren Wahrheitsgehalt feststehe. Deshalb müsse derjenige, der in Internet-Bewertungen eine Tatsache behauptet, im Streitfall beweisen, dass diese auch zutreffend ist. Dies war dem Kunden des Umzugsunternehmens nach Ansicht der Kammer nicht gelungen, weswegen sie der Unterlassungsklage des Unternehmens insoweit stattgegeben hat.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Hundehaltung gehört nicht zum Existenzminimum

Der Wunsch nach Tierhaltung begründet keinen Anspruch auf höhere Leistungen des Jobcenters. Allein der Umstand, dass die Haltung eines Hundes eine Art sozialer Unterstützung bzw. Familienersatz bieten und für die Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur hilfreich sein kann, begründet lt. LSG Baden-Württemberg keinen unabweisbaren, besonderen Bedarf (Az. L 9 AS 2274/22).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 31.07.2023 zum Urteil L 9 AS 2274/22 vom 20.06.2023

Das von den Jobcentern ausgezahlte Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – dem sog. Hartz IV und jetzigen Bürgergeld – soll für die Leistungsberechtigten das Existenzminimum sicherstellen. Was zu dem auch schon durch das Grundgesetz (GG) geschützten Existenzminimum gehört und was nicht, ist dabei immer wieder Gegenstand von Sozialgerichtsverfahren.

So wollte ein seit 2005 im Bezug von Arbeitslosengeld II stehender Kläger in einem aktuell von dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschiedenen Fall die Kostenübernahme für die Anschaffung und Haltung eines Hundes durch das zuständige Jobcenter erreichen. Er benötige einen Begleithund als soziale Unterstützung während und insbesondere nach der Corona-Pandemie, um die schweren Folgen sozialer und finanzieller Isolation zu kompensieren, Tagesstrukturen zu entwickeln und soziale Kontakte/Teilhabe zu erlangen, die rund um die Uhr im Wohn- und Außenbereich bestünden. Ihm sei daher der dauerhafte Sozialkontakt zu einem Begleithund auf Lebenszeit als Familienersatz zu gewähren. Die Kosten bezifferte er mit 2.000 Euro für die Anschaffung eines Hundes sowie von monatlich 200 Euro für laufende Kosten wie Futter und Hundesteuer.

Damit blieb der Kläger jedoch vor dem LSG Baden-Württemberg wie schon zuvor vor dem Sozialgericht Stuttgart erfolglos. Denn eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für einen Mehrbedarf wegen Tierhaltung sieht das SGB II nicht vor. Das Gericht stellte nicht in Frage, dass die Haltung eines Hundes dem Kläger eine Art soziale Zuwendung bzw. Familienersatz bieten und für die Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur hilfreich sein kann. Dies änderte jedoch nichts an dem Umstand, dass Hundehaltung nicht zu dem vom SGB II zu gewährleistenden Existenzminimum gehört. Auch einen besonderen Bedarf, der ausnahmsweise die begehrte Leistung rechtfertigen könnte, vermochte das LSG schon deshalb nicht zu erkennen, weil es in der Hand des Klägers selbst liegt, diesen Bedarf zu steuern: Anders als beispielsweise bei bestimmten Erkrankungen mit dauerhaft erhöhtem Hygienebedarf, die ggf. zwingend anfallen und für die eine Übernahme der Kosten als möglich angesehen wird, kann der Kläger die Kosten einer Hundehaltung dadurch vermeiden, dass er sich eben keinen Hund anschafft. Die Pflege sozialer Kontakte sowohl zu Hunde- als auch zu Nichthundebesitzern in seinem Wohnumfeld ist ihm unabhängig davon, ob er selbst einen Hund besitzt, uneingeschränkt möglich. Der Kläger befindet bzw. befand sich – auch unter Berücksichtigung der coronabedingten Isolationsvorschriften – nicht in einer außergewöhnlichen Lebenssituation, in der ohne die Bedarfsdeckung (Hundehaltung) verfassungsrechtlich geschützte Güter gefährdet werden. Eine konkrete und unmittelbare Gefährdung der Gesundheit des Klägers war ebenfalls nicht zu erkennen. Sie wurde auch vom Kläger ausdrücklich nicht geltend gemacht, denn er hat sich bewusst nicht an seine Krankenkasse gewandt, weil er nach seinem eigenen Vortrag keine „medizinische“ Leistung in Form eines „Psychotherapie-Assistenzhunds“ braucht, sondern einen „Begleithund“ als „Sozialkontakt-Hilfe“.

Hinweis zur Rechtslage

Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

§ 21 Mehrbedarfe

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

[…]

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Gesetzliche Neuregelungen August 2023 – Hürden für Fachkräfteeinwanderung abgebaut

Neue Regelungen sollen laut Bundesregierung helfen, dass Fachkräfte aus dem Ausland schneller hier arbeiten können. Außerdem werden Ersatzfreiheitsstrafen bei Geldstrafe halbiert und charakteristische Aromen und Aromastoffe auch in Tabakerhitzern verboten. Diese und weitere Regelungen treten im August in Kraft.

Bundesregierung, Mitteilung vom 28.07.2023

Neue Regelungen sollen helfen, dass Fachkräfte aus dem Ausland schneller hier arbeiten können. Außerdem werden Ersatzfreiheitsstrafen bei Geldstrafe halbiert und charakteristische Aromen und Aromastoffe auch in Tabakerhitzern verboten. Diese und weitere Regelungen treten im August in Kraft.

Fachkräftegewinnung

Punktesystem, Blaue Karte, ausreichend Berufserfahrung

Wer mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und einen im Ausland erworbenen und dort staatlich anerkannten Berufsabschluss hat, kann künftig als Fachkraft nach Deutschland kommen. Der Abschluss muss nicht mehr zuvor in Deutschland anerkannt werden. Das bedeutet weniger Bürokratie und damit kürzere Verfahren. Die Verdienstgrenze für die Blaue Karte wird abgesenkt. Neu eingeführt wird eine Chancenkarte mit einem Punktesystem.

 

Justiz

Ersatzfreiheitsstrafe wird halbiert

Wer eine Geldstrafe nicht zahlen kann oder will, muss dafür ersatzweise ins Gefängnis. Künftig wird die Dauer der sog. Ersatzfreiheitsstrafe halbiert. Betroffene müssen zudem in Zukunft auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass sie alternativ zur Haft auch soziale Arbeit zugunsten der Allgemeinheit verrichten können.

 

Mehr Rechtsklarheit bei privaten Stiftungen

Das Nebeneinander von Bundesrecht und Landesrecht hat Stiftungen bisher ihre Arbeit erschwert. Damit private Stiftungen sich in Zukunft besser auf ihre eigentlichen Zwecke konzentrieren können, ist das Stiftungszivilrecht von nun an bundesweit einheitlich und abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

 

Bauen

Bauleitpläne künftig online

Das Bauen wird beschleunigt. Mit der Digitalisierungsnovelle im Baugesetzbuch werden Bauleitpläne künftig online veröffentlicht und Genehmigungsverfahren vereinfacht. Weitere Änderungen im Baugesetzbuch erleichtern den Wiederaufbau nach Katastrophen und den Bau von Flüchtlingsunterkünften. Das Gesetz ist im Wesentlichen am 7. Juli in Kraft getreten.

 

Energie

Flüssiggas-Anbindungen schneller bauen

Am 1. Juni 2022 ist das LNG-Beschleunigungsgesetz in Kraft getreten. Nun wurden dazu einige Änderungen beschlossen, um die Einspeisung von verflüssigtem Gas an den deutschen Küstenstandorten weiter abzusichern.  Dabei geht es um die Zulassung und beschleunigte Errichtung von Anbindungs- und Fernleitungen, damit das Flüssiggas abtransportiert werden kann. In engem Austausch mit der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern wurde auch der Hafen Mukran auf Rügen als LNG-Standort in das Gesetz aufgenommen.

 

Umwelt

Recycling erhöhen, Boden schützen

Bau- und Abbruchabfälle sind mit etwa 240 Millionen Tonnen die mit Abstand größte jährlich entstehende Abfallmenge in Deutschland. Mehrere aufeinander abgestimmte Verordnungen zielen ab dem 1. August 2023 darauf, möglichst große Mengen dieser Abfälle zu recyceln und Boden und Grundwasser nachhaltig zu sichern.

 

Gesundheit

Lieferengpässe bei Arzneimitteln

Ob wichtige Krebsmedikamente oder Fiebersäfte für Kinder – in der Vergangenheit gab es Lieferengpässe bei manchen Medikamenten. Ein neues Gesetz sorgt nun für eine bessere Arzneimittelversorgung:  Die Preisregeln für Kinderarzneimittel werden gelockert. Bei Antibiotika kommen europäische Produzenten stärker zum Zug.

 

Aromen in Tabakerhitzern verboten – Warnhinweise nun vorgeschrieben

Charakteristische Aromen und Aromastoffe sind nun auch in Tabakerhitzern verboten. Bislang galt das Verbot nur für Zigaretten und Tabak zum Selberdrehen. Hersteller von erhitzten Tabakerzeugnissen müssen nun auch Text-Bild-Warnhinweise und sog. Informationsbotschaften auf den Verpackungen anbringen.

 

Arbeit

Weiterbildung während der Kurzarbeit wird gefördert

Beginnen Beschäftigte während der Kurzarbeit eine berufliche Weiterbildung, können Arbeitgeber weiterhin Zuschüsse zu den Lehrgangskosten erhalten. Die Förderregelung wurde bis 31. Juli 2024 verlängert. Zudem können Sozialversicherungsbeiträge in dieser Zeit zur Hälfte erstattet werden.

Quelle: Bundesregierung

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Weitere Stärkung der Digitalisierung bei Genossenschaften – BMJ legt Eckpunkte vor

Das BMJ hat ein Eckpunktepapier eines Referentenentwurfs für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 28.07.2023

Das Bundesministerium der Justiz hat am 28.07.2023 ein Eckpunktepapier eines Referentenentwurfs für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform veröffentlicht.

Die deutschen Genossenschaften stellen mit ihren 23,5 Millionen Mitgliedern einen wichtigen Teil der deutschen Wirtschaft dar. Insbesondere für die weitere Digitalisierung bei den Genossenschaften sollen verbesserte Rahmenbedingungen geschaffen werden. Bereits im letzten Jahr sind zwei wesentliche Rechtsänderungen in Kraft getreten. Durch Regelungen über alternative Formen der General- und Vertreterversammlung wurden bereits rein virtuelle Versammlungen ermöglicht. Darüber hinaus wurden Regelungen über Anmeldungen zum Genossenschaftsregister mittels Videokommunikation im notariellen Online-Verfahren geschaffen.

Der nun geplante Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform soll nach dem Eckpunktepapier folgende drei Regelungsbereiche umfassen:

1. Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften

Zur Förderung der Digitalisierung sollen insbesondere die meisten Schriftformerfordernisse des Genossenschaftsgesetzes (GenG) zugunsten der Textform abgeschafft werden. Die Schriftform soll nicht mehr die Regel, sondern die Ausnahme sein. Weitere Vorschläge betreffen digitale Sitzungen und Beschlussfassungen sowie digitale Informationsversorgung der Genossenschaftsmitglieder.

2. Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform

Zur weiteren Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform soll die Gründung einer Genossenschaft beschleunigt werden. Dies soll durch die Einrichtung einer Datenbank über genossenschaftliche Prüfungsverbände, die Standardisierung der Gründungsgutachten, die Beschleunigung der Förderungszweckprüfung durch das Registergericht sowie durch eine Frist für Eintragungen im Genossenschaftsrecht erreicht werden. Von den geplanten Änderungen werden insbesondere Start-Ups profitieren.

3. Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften

Zudem sind weitere Maßnahmen geplant, um eine missbräuchliche Verwendung der Rechtsform zu verhindern. Gesetzesänderungen in den Jahren 2017 und 2022 haben bereits Wirkung gezeigt. Sie sollen nun durch weitere punktuelle Regelungen ergänzt werden. Vorgesehen wird hier unter anderem eine Ausweitung der Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände.

Das Vorhaben dient damit auch der Umsetzung des Koalitionsvertrags, in dem eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für gemeinwohlorientiertes Wirtschaften wie zum Beispiel Genossenschaften, Sozialunternehmen und Integrationsunternehmen vorgesehen ist.

Das Eckpunktepapier wurde am 28.07.2023 den Verbänden und interessierten Kreisen im Bereich des Genossenschaftsrechts zugesandt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz veröffentlicht. Die Beteiligten haben nun Gelegenheit, bis zum 29. September 2023 Stellung zu nehmen. Nach Auswertung der Stellungnahmen wird das BMJ einen Referentenentwurf vorlegen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Tischtennisplatte auf Spielplatz darf bleiben

Das VG Trier hat die Klage der Eigentümerin eines Wohnhauses, mit der sie im Wesentlichen die Entfernung einer Tischtennisplatte von dem in ihrer Nachbarschaft gelegenen Spielplatz begehrt, abgewiesen (Az. 9 K 1721/23).

VG Trier, Pressemitteilung vom 28.07.2023 zum Urteil 9 K 1721/23 vom 24.07.2023

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage der Eigentümerin eines Wohnhauses, mit der sie im Wesentlichen die Entfernung einer Tischtennisplatte von dem in ihrer Nachbarschaft gelegenen Spielplatz begehrt, abgewiesen.

Der Klägerin gehört ein Einfamilienhaus in einem Dorfgebiet der beklagten Ortsgemeinde. Auf dem angrenzenden Grundstück befindet sich ein von der Ortsgemeinde betriebener Kinderspielplatz, der ausweislich der Beschilderung die Benutzung für Kinder unter 14 Jahre in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet. Im Frühjahr 2023 wurde zusätzlich zu den vorhandenen Spielgeräten eine Tischtennisplatte auf dem Spielplatz aufgestellt. Hiergegen setzte sich die Klägerin mit der beim erkennenden Gericht erhobenen Klage zur Wehr, mit der sie die Entfernung der Tischtennisplatte, hilfsweise die zeitliche Einschränkung des Spielbetriebs von Dritten begehrt. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, die Benutzung der Tischtennisplatte gehe mit erheblichen Lärmbelästigungen, auch während der Ruhezeiten, einher. Zudem werde die Tischtennisplatte nicht nur von Kindern, sondern auch von älteren Jugendlichen und Erwachsenen bespielt.

Die Richter der 9. Kammer haben die Klage nach Durchführung einer Ortbesichtigung abgewiesen. Ein Anspruch auf Entfernung der Tischtennisplatte bestehe nicht. Schädliche, der Beklagten zurechenbare Umwelteinwirkungen im Sinne der einschlägigen Vorschriften lägen hier nicht vor. Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgingen, würden vom Gesetzgeber privilegiert und stellten im Regelfall keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung dar. Dies treffe auch auf den vorliegenden Spielplatz zu. Dieser sei nach seiner Gesamtkonzeption auf spielerische oder körperlich spielerische Aktivitäten von Kindern bis 14 Jahre aus der umliegenden Umgebung zugeschnitten. Die Tischtennisplatte als kleinräumige Anlage ergänze das bestehende Angebot, diene dem Bewegungsbedürfnis von Kindern bis 14 Jahren und sei auch nicht als Sportanlage zu qualifizieren. Der Spielplatz – mitsamt Tischtennisplatte – stelle auch keinen von der Privilegierung abweichenden Sonderfall dar. Der Spielbetrieb auf einem Spielplatz sei typischerweise mit einer deutlich wahrnehmbaren Geräuschkulisse verbunden, von der sich die unregelmäßigen und impulsartigen Spielgeräusche beim Tischtennis samt Anfeuerungsrufen nicht nennenswert abheben. Die hiervon ausgehenden Lärmimmissionen stellten somit keine wesentliche Störung dar und seien von den Nachbarn als sozialadäquat hinzunehmen. Zudem sei die Nachbarschaft des im Dorfgebiet angesiedelten Spielplatzes aufgrund dessen Gebietscharakters weniger sensibel und schutzbedürftig als in anderen Gebieten, sodass entsprechend höhere Anforderungen an eine Ausnahme von der Privilegierung zu stellen seien. Schließlich habe die Klägerin mangels subjektiv-rechtlichen Anspruchs auch keinen Abwehranspruch gegen Geräuschimmissionen, die auf die Benutzung außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten bzw. die Benutzung durch Jugendliche oder Erwachsene zurückzuführen seien. Eine solche Benutzung außerhalb des Widmungszwecks sei missbräuchlich und der Beklagten mangels Schaffung besonderer Anreize nicht zuzurechnen. Störungen dieser Art seien daher polizei- und ordnungsrechtlich zu beseitigen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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Vorstand und Geschäftsführer haften nicht persönlich für Kartell-Geldbußen eines Unternehmens

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Vorstand und Geschäftsführer nicht persönlich für Geldbußen eines Unternehmens haften (VI-6 U 1/22 (Kart)).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 27.07.2023 zum Urteil VI-6 U 1/22 (Kart) vom 27.07.2023

Der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 27.07.2023 entschieden, dass Vorstand und Geschäftsführer nicht persönlich für Geldbußen eines Unternehmens haften.

Die Klägerinnen hatten den Beklagten wegen seiner Beteiligung an einem Edelstahlkartell auf Schadensersatz verklagt. Der Beklagte war Geschäftsführer der klagenden GmbH und Vorstandsvorsitzender der klagenden AG, zweier miteinander verbundener Edelstahlunternehmen gewesen. In diesen Funktionen hatte der Beklagte in der Zeit von Juli 2002 bis Ende 2015 – insbesondere seit 2012 auch als Vorstandsvorsitzender eines maßgeblichen Branchenverbandes – regelmäßig an dem Austausch wettbewerblich sensibler Informationen teilgenommen. Das Bundeskartellamt hatte in dem anschließenden Bußgeldverfahren gegen zehn Edelstahlunternehmen, zwei Branchenverbände und siebzehn verantwortliche Personen – darunter den Beklagten – Geldbußen in Höhe von insgesamt rund 355 Mio. Euro verhängt. Gegen die GmbH hatte das Bundeskartellamt ein Bußgeld in Höhe von 4,1 Mio. Euro und gegen den Beklagten persönlich ein weiteres Bußgeld festgesetzt. Gegen die AG wurde im Hinblick auf das Bußgeld gegen die GmbH kein Bußgeld festgesetzt.

Die klagende GmbH fordert von dem Beklagten Schadenersatz in Höhe des gegen das Unternehmen festgesetzten Bußgeldes. Die klagende AG verlangt Erstattung der Aufklärungs- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von mehr als einer Mio. Euro. Darüber hinaus begehren beide Klägerinnen die Feststellung, dass der Beklagte für alle aus dem Kartell resultierenden Zukunftsschäden hafte.

Mit Urteil vom 10.12.2021 hatte das Landgericht Düsseldorf (Az.: 37 O 66/20 (Kart)) die Klage hinsichtlich des Unternehmens-Bußgeldes sowie der geltend gemachten Aufklärungs- und Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Im Übrigen hatte das Landgericht festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, den Klägerinnen Schadensersatz für alle weiteren Zukunftsschäden zu leisten, die aus dem Wettbewerbsverstoß resultierten.

Der 6. Kartellsenat unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Prof. Dr. Ulrich Egger hat das landgerichtliche Urteil bestätigt. Der Senat geht davon aus, dass der Beklagte vorsätzlich an dem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch mitgewirkt habe. Der Beklagte habe sich auch nicht in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden. So habe er sich etwa auf den Sitzungen des Edelstahl-Vereinigung e.V. mit anderen Wettbewerbern über wettbewerblich sensible Informationen wie die aktuelle Auftragslage, die Entwicklung der Lagerbestände, Produktionsstillstände und beabsichtigte Preiserhöhungen ausgetauscht. Vor diesem Hintergrund sei es fernliegend, dass ihm die Kartellrechtswidrigkeit nicht bewusst gewesen sein soll.

Das Landgericht habe zutreffend entschieden, dass hinsichtlich des gegen die GmbH festgesetzten Bußgeldes kein Regress gegen den Beklagten in Betracht komme. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers und des Vorstandes, hier des Beklagten, für Kartellbußen eines Unternehmens scheide aus. Andernfalls werde die kartellrechtliche Wertung unterlaufen, wonach – wie vorliegend – getrennte Bußgelder gegen die handelnde Person und das Unternehmen selbst festgesetzt werden. Die kartellrechtlichen Vorschriften sähen jeweils getrennte Bußgeldnormen für die handelnden Personen und das beteiligte Unternehmen, auch der Höhe nach, vor. Durch den Rückgriff auf den Geschäftsführer bestehe darüber hinaus die Gefahr, dass der Sanktionszweck eines Unternehmensbußgeldes gefährdet werde. So könnten Unternehmen sich durch den Rückgriff auf Geschäftsführer und Vorstände faktisch ihrer kartellrechtlichen Bußgeldverantwortung entziehen. Dies gelte erst recht, wenn Vorstand und Geschäftsführer über eine sog. „D&O-Versicherung“ haftpflichtversichert seien und die Deckungssumme weit höher sei als das gegen das Unternehmen verhängte Bußgeld.

Da die Aufklärungs- und Verteidigerkosten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen vor dem Bundeskartellamt stünden, könnten diese Kosten ebenfalls nicht erstattet verlangt werden.

Es bleibe mithin eine Haftung des Geschäftsführers und Vorstandes für zivilrechtliche Ansprüche Dritter, die aufgrund des Kartells geschädigt worden seien. Die vom Beklagten geltend gemachte Verjährung greife nicht. Die mehreren Treffen bildeten im Rahmen einer einheitlichen Grundabsprache eine Bewertungseinheit, so dass die Verjährung der Ansprüche gegen das Leitungsorgan nicht nach jedem Treffen gesondert, sondern erst mit dem letzten Treffen beginne.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Bislang ist keine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser in der Literatur und Rechtsprechung umstrittenen Frage der persönlichen Haftung von Vorstand und Geschäftsführern für Geldbußen eines Unternehmens ergangen.

Quelle: OLG Düsseldorf

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Minderjährige Asylbewerber: Ablehnung medizinischer Leistungen nur mit besonderer Begründung

Will eine Behörde bei minderjährigen Asylbewerbern die Kostenübernahme für medizinisch erforderliche Behandlungen verweigern, weil diese nicht zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich seien, so bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung. Dies hat das LSG Niedersachsen-Bremen im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden (Az. L 8 AY 16/23 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 27.07.2023 zum Beschluss L 8 AY 16/23 B ER vom 20.06.2023

Will eine Behörde bei minderjährigen Asylbewerbern die Kostenübernahme für medizinisch erforderliche Behandlungen verweigern, weil diese nicht zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich seien, so bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 2006 geborene Antragsteller ist georgischer Staatsbürger und leidet seit seiner Geburt an einer chronisch-progressiv verlaufenden Erkrankung. Folgen dieser Erkrankung sind Kleinwuchs, schwere Knochenwachstumsstörungen, eine Deformation des Brustkorbes sowie eine ausgeprägte mehrdimensionale Achsenfehlstellung in den Kniegelenken sowie dauerhafte, starke Schmerzen. Er benötigt einen Rollstuhl. Seine Eltern reisten mit ihm im Jahr 2022 nach Deutschland ein, um für ihn eine bessere medizinische Versorgung zu erlangen. Die Asylanträge wurden abgelehnt, die dagegen gerichtete Klage ist noch anhängig.

Die untersuchenden Ärzte und das Gesundheitsamt sprachen sich für eine zeitnahe chirurgische Operation des Antragsstellers in einer Spezialklinik aus. Dadurch könne er schmerzarm bis schmerzfrei werden und unter Umständen ohne Hilfsmittel laufen. Die voraussichtlichen Operationskosten betragen rund 17.600 Euro. Der zuständige Landkreis lehnte die Übernahme der Kosten ab. Die Operation sei angesichts der Ausreisepflicht des Antragstellers, der Androhung der Abschiebung und des absehbar nur vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland nicht erforderlich und auch nicht zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten.

Das Sozialgericht Braunschweig hat den Landkreis im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten für die geplante Operation zu übernehmen. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat diese Entscheidung nun bestätigt.

Dabei hat der erkennende Senat seine Rechtsprechung zu Leistungen für die medizinische Behandlung von Minderjährigen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz präzisiert. Danach müsse vor allem bei Kindern im Lichte des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und unter Berücksichtigung der UN-Kinderrechtskonvention besonders gerechtfertigt werden, wenn eine nach den hiesigen Lebensverhältnissen medizinisch erforderliche Behandlungsmaßnahme als nicht zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich abgelehnt werden soll. Die Behörde müsse dazu neben den Umständen des Einzelfalles auch die Qualität des betroffenen (Grund-)Rechts, das Ausmaß und die Intensität der tatsächlichen Beeinträchtigung im Falle der Leistungsablehnung sowie die voraussichtliche und bisherige Aufenthaltsdauer des Ausländers in Deutschland einbeziehen.

Durch die Operation bestehe in diesem konkreten Fall die Aussicht, dass der Antragsteller künftig nicht mehr auf einen Rollstuhl angewiesen sei und ggf. sogar ohne Hilfsmittel schmerzarm bzw. schmerzfrei laufen könne. Nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere auch der prognostisch längeren Aufenthaltsdauer des Klägers in Deutschland, sei es sachlich nicht gerechtfertigt, dem minderjährigen Antragsteller die medizinisch dringend indizierte Maßnahme vorzuenthalten.

Hinweis: Ähnliche Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren: L 8 AY 19/22.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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BGH: Kund:innen des insolventen Versorgers BEV steht Neukundenbonus zu

Ein versprochener Neukundenbonus darf nicht nachträglich gestrichen werden. Das hat der BGH im Falle des Insolvenzverwalters der BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH auf Klage des vzbv geurteilt.

vzbv, Pressemitteilung vom 27.07.2023

Grundlage für Zahlungsaufforderungen des Insolvenzverwalters war nicht rechtmäßig

  • Energieversorger BEV lockte Kund:innen mit Neukundenbonus.
  • Nach der BEV-Insolvenz knüpfte Insolvenzverwalter den Bonus an Bedingung.
  • vzbv klagte dagegen und bekam nun auch vom BGH recht.

Ein versprochener Neukundenbonus darf nicht nachträglich gestrichen werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 27. Juli im Falle des Insolvenzverwalters der BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH geurteilt. Der Strom- und Gasanbieter hatte mit attraktiven Neukundenboni gelockt. Nach der Insolvenz im Jahr 2019 sollte der Bonus nicht mehr für alle Kund:innen gelten. Dagegen reichte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eine Musterfeststellungsklage ein und bekam in letzter Instanz erneut recht.

„Verbraucher:innen müssen sich auf vertragliche Zusagen verlassen können. Nachträgliche einseitige Anpassungen darf es nicht geben, auch nicht nach einer Insolvenz. Es ist wichtig, dass der Bundesgerichtshof dies jetzt im Fall des Energieversorgers BEV bestätigt und damit im Sinne der Verbraucher:innen entschieden hat“, sagt Ronny Jahn, Leiter Team Musterfeststellungsklagen beim vzbv.

BGH kassiert Streichung des Neukundenbonusses

In den Verträgen mit dem Energieanbieter BEV gab es keine Einschränkung, dass der Neukundenbonus nur nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gezahlt wird. Das hatte bereits das Oberlandesgericht München in der ersten Instanz festgestellt und der BGH hat dieses Urteil heute bestätigt. Endabrechnungen des Insolvenzverwalters müssen demnach den Neukundenbonus unabhängig von der Vertragslaufzeit berücksichtigen. Für Verbraucher:innen kann das je nach Höhe der Forderung bedeuten, dass diese für sie geringer ausfällt oder sie gar nichts nachzahlen müssen.

2019 hatte der BEV-Insolvenzverwalter Kund:innen zu Nachzahlungen aufgefordert, da er bei der Schlussrechnung den Neukundenbonus von bis zu 25 Prozent Rabatt herausgerechnet hatte. So entstanden Nachforderungen häufig zwischen 100 und 200 Euro. Betroffen waren Kund:innen, deren Verträge zum Zeitpunkt der Abrechnung weniger als ein Jahr liefen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Mehr als 5.000 Menschen hatten sich der Musterfeststellungsklage des vzbv im Jahr 2019 angeschlossen.

Quelle: vzbv

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Bestattungskosten auch für unbekannten Halbbruder zu tragen

Die Kosten für die Bestattung eines Halbbruders sind grundsätzlich auch dann zu tragen, wenn das von der Ordnungsbehörde in Anspruch genommene Geschwister erst nach dem Todesfall von dem Verwandtschaftsverhältnis erfahren hat. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 K 425/22).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 27.07.2023 zum Urteil 3 K 425/22 vom 19.07.2023

Die Kosten für die Bestattung eines Halbbruders sind grundsätzlich auch dann zu tragen, wenn das von der Ordnungsbehörde in Anspruch genommene Geschwister erst nach dem Todesfall von dem Verwandtschaftsverhältnis erfahren hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der Kläger wurde von der beklagten Ordnungsbehörde als nächster Verwandter zur Bestattung seines verstorbenen, als Jugendlicher von einem anderen Elternpaar adoptierten Halbbruders aufgefordert. Nachdem der Kläger der Aufforderung nicht nachkam, zog der Beklagte ihn (und seine Schwester jeweils) anteilig zu den Kosten heran, die der Behörde bei der Vornahme der Einäscherung und Urnenbeisetzung im Wege der Ersatzvornahme entstanden waren. Gegen die beiden Bescheide wandte sich der Kläger mit seinen Widersprüchen und machte geltend: Er habe erst durch den Beklagten erfahren, dass er einen älteren Halbbruder habe. Insbesondere ihre gemeinsame leibliche Mutter habe niemals von ihm erzählt. Es sei unbillig, so plötzlich mit der Durchführung der Bestattung einer fremden Person und der damit verbundenen Kosten belastet zu werden. In der Zwischenzeit habe er zudem die Erbschaft nach dem Halbbruder ausgeschlagen. Er dürfe auch deshalb nicht in Anspruch genommen werden, weil das rheinland-pfälzische Bestattungsrecht nicht für ihn als in Hessen lebendem Bürger gelte. Die Widersprüche und die erhobene Klage blieben ohne Erfolg.

Der Kläger habe zur Bestattung seines Halbbruders und der damit verbundenen Kosten herangezogen werden dürfen. Könne – wie hier – ein Erbe nicht rechtzeitig ermittelt oder in Anspruch genommen werden, seien gemäß dem rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetz Verwandte nach abgestuftem Grad der verwandtschaftlichen Beziehung (so auch Geschwister) für die Bestattung des Verstorbenen in einem gesetzlich vorgegebenen kurzen Zeitrahmen verantwortlich. Kämen sie dieser Verpflichtung nicht nach, könne die Ordnungsbehörde aus Gefahrenabwehrgründen die Bestattung vornehmen und die Kosten dem verpflichteten Verwandten auferlegen. Es liege kein besonderer Härtefall vor, der hier ausnahmsweise die Bestattungspflicht des Klägers entfallen lasse. Ein fehlendes familiäres Näheverhältnis zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen stelle die Zumutbarkeit der Bestattung regelmäßig nicht in Frage. Die gesetzliche Pflichtenstellung knüpfe nämlich lediglich an das objektiv bestehende nahe Verwandtschaftsverhältnis an; dadurch stünden die Bestattungspflichtigen dem Verstorbenen näher als die Allgemeinheit, die ansonsten für die Bestattungskosten einzustehen hätte. Die Erbausschlagung berühre die gesetzliche öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht ebenfalls nicht. Diese könne auch einen außerhalb von Rheinland-Pfalz lebenden Verwandten treffen, weil der die Wirkungen des rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetzes auslösende Tod des Halbbruders in Rheinland-Pfalz eingetreten sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Verwaltungsverfahren: BRAK begrüßt Einführung von Schriftformersatz per beA

Anwälte können gegenüber Gerichten die Schriftform wahren, wenn sie Schriftsätze aus ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einreichen. Das will ein aktueller Gesetzentwurf künftig auch gegenüber Behörden ermöglichen. Die BRAK begrüßt das, kritisiert aber die Einschränkung von Beteiligungsrechten in Verwaltungsverfahren durch denselben Gesetzentwurf.

BRAK, Mitteilung vom 26.07.2023

Anwältinnen und Anwälte können gegenüber Gerichten die Schriftform wahren, wenn sie Schriftsätze aus ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einreichen. Das will ein aktueller Gesetzentwurf künftig auch gegenüber Behörden ermöglichen. Die BRAK begrüßt das, kritisiert aber die Einschränkung von Beteiligungsrechten in Verwaltungsverfahren durch denselben Gesetzentwurf.

Die Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie erschwerten unter anderem auch die Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungs- und Genehmigungsverfahren. Um dem zu begegnen, ermöglichte der Gesetzgeber im Mai 2020 durch das Planungssicherstellungsgesetz, das bestimmte Verfahrensschritte digital durchgeführt werden, etwa die öffentliche Bekanntmachung, die Auslegung von Dokumenten sowie erforderliche Erörterungen. Die Regelungen des Planungssicherstellungsgesetzes gelten, nach mehrfacher Verlängerung, noch bis zum 31.12.2023. Mit dem Anfang Juli vorgelegten Entwurf für ein Fünftes Gesetz zur Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (5. VwVfÄndG) sollen diese Regelungen nunmehr im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht verstetigt werden. Insbesondere sollen Online-Konsultationen und Video- bzw. Telefonkonferenzen als Ersatz für die Erörterung oder mündliche Verhandlung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit dauerhaft möglich sein.

Zudem will der Gesetzgeber den elektronischen Schriftformersatz auch in Verwaltungsverfahren einführen. Damit greift er eine Forderung aus der Anwaltschaft auf, das besondere elektronische Anwaltspostfach nicht nur gegenüber Gerichten, sondern auch gegenüber Behörden als zusätzlichen Schriftformersatz neben der qualifizierten elektronischen Signatur nutzen zu können.

Die entsprechende Änderung des § 3a VwVfG begrüßt die BRAK ausdrücklich. Sie weist in ihrer Stellungnahme indes darauf hin, dass zur Vermeidung von Unklarheiten die Formulierungen zur Nutzung des sicheren Übermittlungswegs aus den Verfahrensordnungen für die Zivil- und Fachgerichtsbarkeiten übernommen werden sollten. Dazu unterbreitet sie einen konkreten Formulierungsvorschlag. Außerdem regt sie an, den sog. sicheren Übermittlungsweg nicht nur in allgemeinen Verwaltungsverfahren nach § 3a VwVfG einzurichten, sondern auch in sozial- und steuerrechtlichen Verwaltungsverfahren.

Dass die Öffentlichkeitsbeteiligung, wie sie im Planungssicherstellungsgesetz für die Zeiten der COVID-Pandemie vorgesehen war, nunmehr als Regelfall eingeführt werden soll, kritisiert die BRAK hingegen. Den Grund für lang dauernde Verfahren sieht sie nicht im – ohnehin bereits auf ein nurmehr rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügendes Niveau reduzierten – Verfahrensrecht, sondern in den Anforderungen des materiellen Rechts. Eine weitere Beschränkung von Beteiligungsrechten würde daher aus Sicht der BRAK Verfahren nicht zusätzlich beschleunigen.

Bedenken äußert die BRAK insbesondere dagegen, den Erörterungstermin als das Kernstück der Öffentlichkeitsbeteiligung im Planfeststellungsverfahren durch eine reine Online-Konsultation, also ein indirektes, textbasiertes Verfahren, zu ersetzen. Diese ermögliche nicht den notwendigen direkten Austausch zwischen verfahrensführender Behörde, Vorhabenträger und den beteiligten Behörden, Vereinigungen oder Einwendenden.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 15/2023

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