Arbeitnehmer dürfen sonn- und feiertags Wellnessmassagen vornehmen

Angestellte Masseure dürfen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Dies hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az. VG 4 L 508/25).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 16.03.2026 zum Beschluss VG 4 L 508/25 vom 13.03.2026

Angestellte Masseure dürfen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen diese ausnahmsweise u. a. in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen beschäftigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG). Die Antragstellerin bietet in Berlin in mehreren Studios Wellnessmassagen an, die sie durch ihre Angestellten vornehmen lässt. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit untersagte der Antragstellerin im November 2025 sofort vollziehbar die beabsichtigte Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Berliner Betriebsstätten an Sonn- und Feiertagen. Der Ausnahmetatbestand liege nicht vor. Er gelte nur für die aktive eigene Betätigung der Nutzer. Die Kunden der Antragstellerin überließen sich dagegen passiv einer Dienstleistung. Zudem werde das Angebot nur von wenigen Kunden wahrgenommen und sei besonders personalintensiv.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte Erfolg. Nach Auffassung der 4. Kammer ist die Untersagung bei summarischer Prüfung rechtswidrig, weil sich die Antragstellerin auf den gesetzlichen Ausnahmetatbestand berufen könne. Nicht-medizinische Massagestudios seien ebenfalls als Erholungseinrichtungen anzusehen und daher privilegiert. Das folge sowohl aus dem Wortlaut wie aus dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung. Massagen dienten der Steigerung des Wohlbefindens. Eine Beschränkung mit Blick auf die Größe des Nutzerkreises lasse sich dem Gesetz ebenso wenig entnehmen wie ein bestimmter Personalschlüssel.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Alles unter einem Dach ist kein Dachgeschoss

Ein dingliches Wohnrecht muss hinreichend bestimmt bezeichnet sein und den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort entsprechen. Fehlt es hieran, lassen sich aus der Vereinbarung keine Rechte herleiten. Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass sich ein dingliches Wohnrecht an einer „abgeschlossenen Wohnung im Dachgeschoss“ aus diesem Grund nicht auf eine Wohneinheit bezieht, die sich tatsächlich auf Erd- und Obergeschoss erstreckt (Az. 4 U 121/23).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 16.03.2026 zum Urteil 4 U 121/23 vom 15.01.2026

Ein dingliches Wohnrecht muss hinreichend bestimmt bezeichnet sein und den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort entsprechen. Fehlt es hieran, lassen sich aus der Vereinbarung keine Rechte herleiten. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass sich ein dingliches Wohnrecht an einer „abgeschlossenen Wohnung im Dachgeschoss“ aus diesem Grund nicht auf eine Wohneinheit bezieht, die sich tatsächlich auf Erd- und Obergeschoss erstreckt.

In einem Rechtsstreit zwischen Vater und Sohn musste der Sohn feststellen, dass er sein Wohnrecht nur dann geltend machen kann, wenn dieses hinreichend genau bezeichnet ist. Ist die Bezeichnung zu ungenau und weicht von der baulichen Situation im Haus ab, ist das Wohnrecht insgesamt nicht wirksam bestellt. Sein mit der Klage geltend gemachter Räumungsanspruch wurde vom Pfälzischen Oberlandesgericht abgelehnt.

Der Sohn wollte die Räumung einer Wohnung im Anwesen seines Vaters im Landkreis Kaiserslautern erreichen. Er berief sich hierzu auf ein zwischen seiner Mutter und seinem Vater im Jahr 1994 zu seinen Gunsten vereinbartes Wohnrecht. Dieses sodann im Grundbuch eingetragene Wohnrecht umfasste ausdrücklich „die alleinige ausschließliche Benutzung der abgeschlossenen Wohnung im Dachgeschoss“. Tatsächlich handelt es sich bei dem Anwesen um ein Einfamilienhaus mit Erdgeschoss, Obergeschoss und einem Kellergeschoss mit Einliegerwohnung. Nachdem die Mutter als Zeugin vor dem Landgericht erläuterte, nach ihrem Verständnis habe sich die Wohnung im Dachgeschoss auf alles bezogen, was zu dem damaligen Zuhause des Sohnes „unter dem Dach“ gehört habe, hat das Landgericht den Vater aufgrund dieser durch Auslegung zu berücksichtigenden Vorstellung bei Vertragsschluss zur Räumung der abgeschlossenen Wohnung in Erd- und Obergeschoss/Dachgeschoss verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Vaters hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, ein dingliches Wohnrecht sei bereits im Jahre 1994 nicht wirksam bestellt worden. Das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot erfordere, dass der Gebäudeteil, an dem das Wohnrecht bestellt wird, in der Eintragung detailliert beschrieben werde. Anzugeben seien die Lage der Räume, bei mehreren Stockwerken auch das Geschoss, sodass jeder Dritte ohne Weiteres feststellen könne, welche Räume gemeint seien. In dem konkreten Einfamilienhaus sei eine „abgeschlossene Wohnung im Dachgeschoss“ nicht vorhanden. Das Obergeschoss selbst sei nicht abgeschlossen und bilde aufgrund der baulichen Ausgestaltung erst gemeinsam mit dem Erdgeschoss eine Wohneinheit. Die in der Vereinbarung erfolgte Bezeichnung als „Dachgeschoss“ umfasse bereits sprachlich nicht die aus Erd- und Obergeschoss bestehende Wohneinheit. Die Erklärung der Zeugin könne nicht berücksichtigt werden, da ihre Vorstellung bei Vertragsschluss nicht wie gefordert für jedermann ohne Weiteres erkennbar sei. Diese Anforderung schließe es aus, nachzuforschen, was die Familie mit der Eintragung bezweckt habe.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Maßgebliche Vorschriften

§ 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB

Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen.

§ 873 Abs. 1 BGB

Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

§ 874 BGB

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Keine Ansprüche aus der Veröffentlichung eines Berichts des Akteneinsichtsausschusses

Das OLG Frankfurt hat Ansprüche eines ehemaligen Bürgermeisters auf Geldentschädigung in Höhe von mindestens 50.000 Euro wegen der Veröffentlichung eines ihn betreffenden Berichts des Akteneinsichtsausschusses einer nordhessischen Stadt zurückgewiesen. Die Ansprüche seien jedenfalls verjährt (Az. 1 U 32/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 16.03.2026 zum Urteil 1 U 32/24 vom 26.02.2026 (nrkr)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit heute veröffentlichter Entscheidung Ansprüche eines ehemaligen Bürgermeisters auf Geldentschädigung in Höhe von mindestens 50.000 Euro wegen der Veröffentlichung eines ihn betreffenden Berichts des Akteneinsichtsausschusses einer nordhessischen Stadt zurückgewiesen. Die Ansprüche seien jedenfalls verjährt.

Der Kläger war bis 2014 Bürgermeister in der beklagten Stadt in Nordhessen. Nach Beendigung seiner Amtszeit wurde ein Akteneinsichtsausschuss von der Stadtverordnetenversammlung gebildet. Dieser erstellte einen Tätigkeitsbericht über die angestellte Überprüfung unterschiedlicher Aspekte hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers während seiner Amtszeit als Bürgermeister. Der Bericht wurde in der Stadtverordnetenversammlung 2017 vorgestellt und u. a. auf der Homepage der Stadt verlinkt, wo er öffentlich zugänglich war. Auf Verlangen des Klägers im Jahr 2018 wurde der Abschlussbericht Ende 2019 von der Homepage entfernt.

Im Sommer 2021 übermittelte der Kläger der Stadt eine umfangreiche Gegendarstellung zu dem Bericht, in der er die Auffassung vertrat, dass das Akteneinsichtsverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden sei und der Inhalt des Berichts den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze.

Mit der hiesigen Klage hat der Kläger materiellen und immateriellen Schadensersatz begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger den Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens in Höhe von mindestens 50.000 Euro weiter.

Der für Amtshaftungsansprüche zuständige 1. Zivilsenat des OLG entschied, dass etwaige Ansprüche auf Zahlung einer Geldentschädigung jedenfalls verjährt seien.

Es gelte die dreijährige Regelverjährung. Entgegen der Auffassung des Klägers seien für den Verjährungsbeginn nicht die Grundsätze für schädigende Dauerhandlungen heranzuziehen. Dort werde der anhaltende Vorgang gedanklich in Einzelhandlungen aufgespalten, für die jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist zu laufen beginne. Die hier streitgegenständliche Veröffentlichung stelle jedoch keine derartige schädigende Dauerhandlung dar. Streitgegenständlich sei vielmehr die einmalige Veröffentlichung des Berichts des Akteneinsichtsausschusses. Es handele sich um eine aktuelle Berichterstattung über einen einmaligen Vorgang. Eine Dauermeldung, die für einen längeren Zeitraum Geltung beanspruche, habe nicht vorgelegen.

Der Lauf der Verjährung habe damit mit Kenntnis des Klägers von der Veröffentlichung des Berichts auf der Homepage begonnen. Diese Kenntnis habe jedenfalls im Frühjahr 2018 vorgelegen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Kläger die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.

Erläuterungen

Der Senat bezieht sich bei der Bezugnahme auf die Verjährungsregelung bei schädigenden Dauerhandlungen u. a. auf Entscheidungen zur Veröffentlichung von Fotografien im Internet (BGH, Urteil vom 15.01.2015 – I ZR 148/13). Dort wird die Annahme einer wiederholenden bzw. fortgesetzten Verletzungshandlung mit dem fortdauernden Eingriff in das dem Dritten zugewiesene Recht (Urheberrecht) gerechtfertigt.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Schaden am Auto des Bruders: Kein Zahlungsanspruch gegen Versicherung nach eigener Schadensregulierung

Das AG München entschied, dass ein Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Erstattung eines von ihm bereits selbst an den Geschädigten gezahlten Schadens gegen seine Haftpflichtversicherung hat (Az. 172 C 8761/25).

AG München, Pressemitteilung vom 16.03.2026 zum Urteil 172 C 8761/25 vom 18.11.2025 (rkr)

Der Münchner Kläger besuchte im Januar 2025 seinen Bruder. Vor dem Haus des Bruders rutschte er aufgrund der Witterungsverhältnisse aus, taumelte und konnte sich am dort geparkten neuen Mercedes-Geländewagen seines Bruders noch mit der Hand am Trittbrett des Wagens abfangen. Hierbei entstanden durch Metall-Applikationen an der Winterjacke des stürzenden Münchners sowie Steinchen auf dem Trittbrett deutlich sichtbare Kratzer am Fenster sowie dem Trittbrett. Die Netto-Reparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag betrugen 2.548,80 Euro, die Wertminderung 529,04 Euro und der Wert des Nutzungsausfalls für die Zeit der Reparatur 638,00 Euro.

Diesen Schadensbetrag übergab der Münchner in bar an seinen Bruder und meldete den Schaden seiner Versicherung. Die Haftpflichtversicherung verweigerte jedoch eine Zahlung. Sie habe die vom Bruder des Klägers geltend gemachten Ansprüche geprüft und diesem gegenüber wegen Zweifeln am Schadenshergang als rechtlich unbegründet zurückgewiesen. Hierüber sei der Kläger in Kenntnis gesetzt worden. Dem Kläger gegenüber gewähre die Beklagte damit Versicherungsschutz in Form der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche.

Daraufhin verklagte der Münchner seine Versicherung vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 3.715,84 Euro sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtanwaltskosten. Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 18.11.2025 ab und führte u. a. aus:

„Nach […] geltenden Versicherungsbedingungen sind Ansprüche aus gesetzlicher Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson mitversichert.

[Vom] Versicherungsschutz umfasst ist:

  • A) die Prüfung der Haftpflichtfrage,
  • B) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
  • C) die Feststellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. […]

Der Kläger ist für einen entsprechenden Zahlungsanspruch nicht aktivlegitimiert. [Das Gesetz stellt in § 100 VVG n. F.] nun ausdrücklich klar, dass der [Versicherer] nicht etwa dem [Versicherungsnehmer] eine von diesem an den geschädigten Dritten gezahlte Summe zu ersetzen hat […]. Zur Zahlung an den [Versicherungsnehmer] ist der [Versicherer] grds. nicht verpflichtet und nicht einmal berechtigt […]. Vorliegend hat der Kläger gegen die Beklagte also keinen direkten Zahlungsanspruch wegen eines von ihm verursachten Haftpflichtfalls. […]

Auch eine Umdeutung der Klage […] kommt nicht in Betracht, da auch diese ohne Erfolgsaussichten wäre: In der [Haftpflichtversicherung] kann der [Versicherungsnehmer] grds. nur auf Feststellung klagen, dass der [Versicherer] wegen einer im Einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung [Versicherungsschutz] zu gewähren habe […]. Da die Beklagte ihre Pflicht zur Gewährung von Versicherungsschutz aber nicht in Frage stellt und tatsächlich auch in Form der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche […] gewährt worden ist, wäre eine solche Feststellungsklage auch unbegründet.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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AMLA-Konsultation über technische Regulierungsstandards

Die BRAK hat sich an der Konsultation der neuen EU-Geldwäschebehörde AMLA zum Entwurf eines technischen Regulierungsstandards (RTS) zu finanziellen Sanktionen, Verwaltungsmaßnahmen und Zwangsgeldern gemäß Art. 53 der Geldwäscherichtlinie beteiligt.

BRAK, Mitteilung vom 13.03.2026

Die BRAK hat sich an der Konsultation der neuen EU-Geldwäschebehörde AMLA zum Entwurf eines technischen Regulierungsstandards (RTS) zu finanziellen Sanktionen, Verwaltungsmaßnahmen und Zwangsgeldern gemäß Art. 53 der Geldwäscherichtlinie beteiligt.

Die BRAK begrüßt grundsätzlich, dass mit dem Entwurf eine einheitliche sowie verhältnismäßige und wirksame Ahndung von Verstößen gegen die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sichergestellt werden soll. Dem widerspricht jedoch, dass die Bewertungen und Reaktionen auf Verstöße gleichzeitig im Ermessen der einzelnen Aufseher stehen sollen. Insbesondere mit Blick auf die betroffenen unterschiedlichen Berufsgruppen im Nichtfinanzsektor wirft dies die Frage auf, wie die verschiedenen Indikatoren und Bewertungskriterien konkret auf niedergelassene Einzelanwälte angewendet werden sollen.

Darüber hinaus befürchtet die BRAK u. a. angesichts der Komplexität des Verordnungsentwurfs Schwierigkeiten bei seiner Anwendung und damit eine geringe Wirksamkeit der Regelungen. Dies liegt schon an den zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 05/2026

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Neue Vorschriften zum Schutz von Pauschalurlaubern

Am 12.03.2026 gaben die Abgeordneten im EU-Parlament grünes Licht für überarbeitete Vorschriften für Pauschalreisen und verbesserten Schutz für Urlauber.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 12.03.2026

  • Klarere Definition einer Pauschalreise
  • Regeln für die Verwendung von Gutscheinen
  • Stornierung ohne Strafgebühren, wenn außergewöhnliche Umstände am Zielort oder Abfahrtsort eintreten oder wenn diese die Reise erheblich beeinträchtigen

Am Donnerstag gaben die Abgeordneten grünes Licht für überarbeitete Vorschriften für Pauschalreisen und verbesserten Schutz für Urlauber.

Die aktualisierte Richtlinie, über die bereits eine Einigung mit den EU-Mitgliedstaaten erzielt wurde, präzisiert, welche Reisen und Dienstleistungen als Pauschalreise betrachtet werden können. Sie legt zudem Regeln für die Verwendung von Gutscheinen und die Bedingungen fest, unter denen Kunden ihre Reise kostenlos stornieren können.

Definition einer Pauschalreise

Die neuen Vorschriften präzisieren, welche Kombinationen von Reiseleistungen eine Pauschalreise darstellen. Dies hängt in erster Linie davon ab, wann und wie die Kombination von Dienstleistungen gebucht wird. Bei einem Online-Kauf, bei dem verknüpfte Buchungsverfahren die Kombination von Dienstleistungen unterschiedlicher Unternehmen ermöglichen, gelten sie beispielsweise als Pauschalreise, wenn der erste Unternehmer die personenbezogenen Daten des Reisenden an die anderen Unternehmer übermittelt und der Vertrag über alle Dienstleistungen innerhalb von 24 Stunden geschlossen wird.

Wenn der Reiseveranstalter die Kundinnen und Kunden dazu auffordert, zusätzliche Dienstleistungen zu buchen, muss der Kunde informiert werden, wenn diese keine Pauschalreise mit den zuvor gebuchten Leistungen bilden.

Gutscheine

Mit der aktualisierten Richtlinie werden Vorschriften für die Verwendung von Gutscheinen eingeführt, die vor allem während der Corona-Pandemie weit verbreitet waren. Verbraucher haben das Recht, einen Gutschein abzulehnen und stattdessen innerhalb von 14 Tagen eine Rückerstattung zu beantragen. Gutscheine haben eine maximale Gültigkeit von zwölf Monaten und Kunden haben Anspruch auf eine Rückerstattung für vollständig oder teilweise nicht verwendete und abgelaufene Gutscheine. Unternehmen dürfen die Auswahl an Reiseleistungen für Gutscheininhaber nicht einschränken.

Stornierungsgebühren

Nach den geltenden Regeln können Kunden ihre Reisepläne ohne Stornogebühren oder Strafen stornieren, wenn am Reiseziel unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände eintreten. Dies wird nun auf unvermeidbare und außergewöhnliche Ereignisse ausgeweitet, die sowohl am Abfahrtsort eintreten als auch die Reise erheblich beeinflussen können. Die Feststellung, ob die Umstände schwerwiegend genug sind, um eine kostenlose Stornierung zu rechtfertigen, würde von Fall zu Fall erfolgen. Offizielle Reiseempfehlungen können hierfür als Anhaltspunkte dienen.

Fristen für Bearbeitung von Beschwerden und Erstattungen

Wenn sie eine Beschwerde über eine Dienstleistung erhalten, müssen Reiseveranstalter eine Eingangsbestätigung innerhalb von sieben Tagen einreichen und sich innerhalb von 60 Tagen rückmelden. Wenn der Reiseveranstalter in Konkurs geht, müssen Kundinnen und Kunden ihr Geld für stornierte Dienstleistungen innerhalb von sechs Monaten (neun Monate bei sehr komplexen Konkursen) aus der Insolvenzgarantie zurückerstattet bekommen. Die standardmäßige 14-Tage-Frist für Rückerstattungen bei Reisestornierung bleibt unverändert.

Das Parlament hat die Richtlinie mit 537 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 24 Enthaltungen angenommen.

Zitat

Nach der Abstimmung erklärte der Berichterstatter des Parlaments für das Dossier Alex Agius Saliba (S&D, MT): „Diese aktualisierten Vorschriften schützen Verbraucher, wenn bei ihrer Pauschalreise etwas schiefgeht. Bei außergewöhnlichen Umständen, die einen Teil ihrer Reise beeinträchtigen, können Reisende stornieren und erhalten eine vollständige Rückerstattung. Die Annahme von Gutscheinen durch Verbraucher bleibt freiwillig, sie können stattdessen auch eine Rückerstattung verlangen. Reiseunternehmen sind verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen auf Beschwerden zu reagieren, und ein solider Insolvenzschutz stellt sicher, dass im Falle einer Insolvenz die finanziellen Verluste nicht auf die Familien abgewälzt werden.“

Nächste Schritte

Der Rat muss die Rechtsvorschriften nun auch annehmen, bevor der Text im Amtsblatt veröffentlicht wird und die neuen Regeln in Kraft treten. Die EU-Mitgliedstaaten haben ab dem Datum des Inkrafttretens 28 Monate Zeit, um die neuen Vorschriften in nationales Recht umzusetzen, und weitere sechs Monate, um mit der Anwendung der neuen Bestimmungen zu beginnen.

Quelle: Europäisches Parlament

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Schulgeld für Privatschule erhöht nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld II

Das BSG hat entschieden, dass Auszubildende an privaten kostenpflichtigen Berufsfachschulen, die neben den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ergänzend Arbeitslosengeld II erhalten, anfallendes Schulgeld nicht von diesem Einkommen absetzen können (Az. B 4 AS 8/25 R).

BSG, Pressemitteilung vom 13.03.2026 zum Urteil B 4 AS 8/25 R vom 12.03.2026

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden, dass Auszubildende an privaten kostenpflichtigen Berufsfachschulen, die neben den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ergänzend Arbeitslosengeld II erhalten, anfallendes Schulgeld nicht von diesem Einkommen absetzen können (Az. B 4 AS 8/25 R). Das für den Besuch einer privaten Ausbildungsstätte gezahlte Schulgeld ist keine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB II. Es erhöht damit nicht den Anspruch auf Leistungen gegenüber den Jobcentern. Die Klägerin ist mit ihrer Revision ohne Erfolg geblieben.

Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz werden pauschaliert erbracht. Sie dienen der Deckung persönlicher und ausbildungsbezogener Bedarfe der Auszubildenden. Das für den Besuch einer privaten Berufsschule zu zahlende Schulgeld ist für die Höhe des Anspruchs ohne Belang. Es löst keinen zusätzlichen Bedarf aus, der durch Leistungen der Ausbildungsförderung zu decken wäre. Entscheiden sich Schülerinnen und Schüler für eine schulgeldpflichtige Privatschule, müssen sie die damit verbundenen zusätzlichen Kosten folglich selbst tragen.

Diese gesetzgeberische Grundentscheidung würde unterlaufen, wenn Schulgeld bei der Berechnung ergänzender, nachrangiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Einkommen abgesetzt werden könnte. Dadurch würden Auszubildende im Ergebnis so gestellt, als hätte das Schulgeld bei der Höhe der durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz zu deckenden ausbildungsbezogenen Bedarfe und damit entgegen den dortigen Grundsätzen Berücksichtigung gefunden. Grundrechte der Auszubildenden stehen dem nicht entgegen.

Da Schulgeld nicht vom Einkommen abzusetzen ist, ist auch nicht zu prüfen, ob eine unentgeltliche Ausbildungsalternative zur Verfügung steht oder diese im konkreten Einzelfall zumutbar wäre.

Im Verfahren B 4 AS 16/25 R haben die Klägerinnen nach der Entscheidung im vorliegenden Verfahren ihre Klagen zurückgenommen.

Quelle: Bundessozialgericht

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EuGH zum Kündigungsrecht bei Vertragsänderung des TK-Anbieters nach EuGH-Urteil

Der EuGH hat entschieden, dass ein Teilnehmer seinen Vertrag über Internetzugangsdienste ohne Kosten kündigen kann, wenn eine Vertragsänderung zur Anpassung an eine Entscheidung des Gerichtshofs vorgenommen wird (Az. C-514/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 12.03.2026 zum Urteil C-514/24 vom 12.03.2026

Telekommunikation: Ein Teilnehmer kann seinen Vertrag über Internetzugangsdienste ohne Kosten kündigen, wenn eine Vertragsänderung zur Anpassung an eine Entscheidung des Gerichtshofs vorgenommen wird.

Da eine solche Änderung nicht unmittelbar durch das Unionsrecht vorgeschrieben ist, findet die Ausnahme vom Recht auf kostenlose Kündigung keine Anwendung.

In Urteilen aus den Jahren 20201 und 20212 hat der Gerichtshof das Unionsrecht3 dahin ausgelegt, dass es Tarifoptionen zum sog. Nulltarif4 in Verträgen über Internetzugangsdienste entgegensteht. Im Anschluss an diese Urteile forderte die ungarische Behörde für Medien und Kommunikation die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste auf, Teilnehmerverträge mit „Nulltarif“-Klauseln zu ändern. Nach dem Unionsrecht5 haben Endnutzer das Recht, ihren Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, wenn der Anbieter Vertragsänderungen vorschlägt, außer in bestimmten Fällen, z. B., wenn die Änderungen unmittelbar durch Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben sind.

Magyar Telekom, ein im Sektor der Informations- und Kommunikationstechnologien tätiges ungarisches Unternehmen, focht die sie betreffende Entscheidung der nationalen Behörde vor den ungarischen Gerichten an. Sie ist der Auffassung, dass die Ausnahme vom Recht zur kostenlosen Kündigung nicht nur dann gelte, wenn diese Änderungen unmittelbar durch Rechtsvorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats vorgeschrieben seien, sondern auch dann, wenn sie es durch Unionsrecht oder nationales Recht im weiteren Sinne seien.

Das mit dem Rechtsstreit befasste ungarische Oberste Gericht fragt den Gerichtshof, ob ein Endnutzer seinen Vertrag ohne Kosten kündigen kann, wenn der Anbieter Änderungen vorschlägt, um den Vertrag i) mit der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts, ii) mit den sich daraus ergebenden Leitlinien des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) oder iii) mit der Entscheidung einer nationalen Behörde zur Umsetzung dieses Urteils und dieser Leitlinien in Einklang zu bringen.

Der Gerichtshof bejaht diese Fragen.

Die Ausnahme vom Recht auf kostenlose Kündigung ist eng und im Einklang mit dem allgemeinen Ziel, ein hohes gemeinsames Schutzniveau für die Endnutzer sicherzustellen, auszulegen. Sie findet nur dann Anwendung, wenn die Änderungen der Vertragsbedingungen unmittelbar und unbedingt durch das Inkrafttreten oder die Änderung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift des Unionsrechts oder des nationalen Rechts vorgeschrieben sind.

Die Auslegung des Gerichtshofs in einem Vorabentscheidungsurteil erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung ab ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Ein Vorabentscheidungsurteil ist, mit anderen Worten, nicht konstitutiver, sondern rein deklaratorischer Natur und wirkt daher grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurück. Es kann daher nicht als Änderung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift des Unionsrechts angesehen werden.

Das GEREK gewährleistet eine einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens im Bereich der elektronischen Kommunikation. Seine Handlungen sind jedoch nicht rechtsverbindlich und fallen nicht unter das Gesetzgebungsverfahren der Union. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine Leitlinien einem Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste unmittelbar vorschreiben, seine Vertragsbedingungen zu ändern.

Auch die Entscheidung einer nationalen Behörde hat keinen normativen Charakter, denn mit ihrem Erlass beschränkt sich die Behörde darauf, die Unionsvorschriften im Bereich der elektronischen Kommunikation auszulegen und auf einen Einzelfall anzuwenden.

Fußnoten

1Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 106/20).

2Urteile vom 2. September 2021, Vodafone, C-854/19, Vodafone, C-5/20, und Telekom Deutschland, C-34/20 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 145/21).

3Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union.

4Die Tarifoption zum „Nulltarif“ ist eine Geschäftspraxis, bei der ein Anbieter von Internetdiensten dem Kunden den Zugang zu bestimmten Anwendungen ermöglicht, ohne dass der durch deren Nutzung verursachte Datenverkehr vom vertraglich vereinbarten Datenvolumen abgezogen wird.

5Art. 105 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Rechtsstreit um die außerordentliche Kündigung eines Abteilungsleiters bei der Bayerischen Versorgungskammer wegen des Vorwurfs von Compliance Verstößen

Das ArbG München hat im Kündigungsrechtsstreit zwischen einem Abteilungsleiter und den durch die Bayerische Versorgungskammer vertretenen Versorgungseinrichtungen entschieden, dass die außerordentlichen Kündigungen das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht rechtswirksam beendet haben (Az. 13 Ca 9892/25).

ArbG München, Pressemitteilung vom 10.03.2026 zum Urteil 13 Ca 9892/25 vom 10.03.2026 (nrkr)

Das Arbeitsgericht München hat am 10.03.2026 im Kündigungsrechtsstreit zwischen einem Abteilungsleiter und den durch die Bayerische Versorgungskammer vertretenen Versorgungseinrichtungen ein klagestattgebendes Urteil verkündet. Es wurde entschieden, dass die außerordentlichen Kündigungen das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht rechtswirksam beendet haben.

Der Kläger war seit 2003 bei den Beklagten beschäftigt und ordentlich unkündbar. Er war Abteilungsleiter der Abteilung KI100 (Immobilien Investment Management-Ressort) bei der Bayerischen Versorgungskammer. Zum Aufgabenbereich der Abteilung des Klägers gehörte es, den Erwerb von Immobilien zu begleiten und in diesem Zusammenhang auch Immobilien für die Beklagten zu besichtigen, in die die jeweiligen Fonds bzw. Subfonds die von der Bayerischen Versorgungskammer verwalteten Gelder investierten.

Vorliegend klagte der Kläger u. a. auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit zweier im Juli 2025 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen seines Arbeitsverhältnisses. Den Kündigungen lagen Vorwürfe zugrunde, der Kläger habe Compliance-Verstöße durch nicht angezeigte persönliche Verbindungen zu Geschäftspartnern der Beklagten sowie die unzulässige Annahme von Zuwendungen begangen.

Das Arbeitsgericht gab der Klage schon deshalb statt, weil die Beklagten für das Gericht nicht nachvollziehbar darlegen konnten, dass die 2-wöchige Kündigungserklärungsfrist im Sinne des § 626 Absatz 2 BGB gewahrt wurde. Nach § 626 Absatz 2 BGB kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe durch die kündigungsberechtigte Person ausgesprochen werden, andernfalls gilt sie als unwirksam.

Den Kündigungen vorausgegangen waren Ermittlungen durch eine externe Rechtsanwaltskanzlei, die sich über mehrere Monate hinzogen. Bereits im April 2025 war der Kläger mit den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen konfrontiert worden. Der Ausspruch der Kündigungen erfolgte jedoch erst im Juli 2025.

Auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB kam es daher nicht mehr an.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Az. 13 Ca 9892/25).

Quelle: Arbeitsgericht München

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Digitale Kanzlei – Kosten für Einscannen der Papierakte werden nicht erstattet

Digitalisiert eine Kanzlei im Rahmen eines Rechtsstreits die umfangreichen Papierunterlagen, die sie von der Gegenseite erhalten hat, so kann sie sich die Kosten hierfür nicht erstatten lassen. Diese seien nicht zur Rechtsverfolgung zwingend erforderlich, so das OLG Brandenburg (Az. 6 W 43/25). Auf diesen Beschluss weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 12.03.2026 zum Beschluss 6 W 43/25 des OLG Brandenburg vom 05.01.2026

Scannt eine Kanzlei eine umfangreiche Papierakte, so kann sie die Kosten hierfür vom Gegner nicht erstattet bekommen, so das OLG Brandenburg.

Digitalisiert eine Kanzlei im Rahmen eines Rechtsstreits die umfangreichen Papierunterlagen, die sie von der Gegenseite erhalten hat, so kann sie sich die Kosten hierfür nicht erstatten lassen. Diese seien nicht zur Rechtsverfolgung zwingend erforderlich, so das OLG Brandenburg (Beschluss vom 05.01.2026, Az. 6 W 43/25).

Das Verfahren war bis zum Vergleich vor dem Landgericht (LG) vollständig in Papierform geführt worden. Die Kanzlei hatte die umfangreichen Dokumente der Gegenseite zur Erleichterung der eigenen Arbeit stets einscannen lassen – hierfür waren insgesamt ca. 2.400 Euro angefallen. Diese wollte die Kanzlei nun im Kostenfestsetzungsverfahren von der Gegenseite erstattet bekommen. Dies lehnte das LG allerdings ab – zu Recht, wie das OLG nun bestätigte.

Scan-Kosten waren nicht zwingend erforderlich

Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei dem Gegner die diesem erwachsenen Kosten nur insoweit zu erstatten, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig – also hierzu objektiv erforderlich und geeignet – gewesen seien. Dabei bestehe außerdem die Obliegenheit einer sparsamen Prozessführung, so die ständige Rechtsprechung.

Die Digitalisierung habe hier erkennbar nicht der notwendigen Rechtsverfolgung gedient, sondern der individuellen Arbeitserleichterung der Klägervertreter, so das OLG. Ihre Berücksichtigung im Rahmen des Kostenausgleichs sei deshalb nicht gerechtfertigt. Die Kosten seien zur Rechtsverfolgung daher nicht zwingend erforderlich gewesen.

Ob eine Kostenerstattung in Betracht gekommen wäre, wenn die Klägervertreter vor der Digitalisierung gegenüber dem Gericht und der Beklagten nachweislich die Übermittlung digitaler Dokumente verlangt hätten, sei hier nicht zu entscheiden gewesen. Ein solcher Sachverhalt sei nicht konkret vorgetragen und glaubhaft gemacht worden.

Darüber hinaus sei das Einscannen möglicherweise schon nicht nach der – von den Klägervertretern angeführten – Nr. 7000 Nr. 2 Abs. 2 i. V. m. Nr. 1 c) VV RVG erstattungsfähig. Grundsätzlich lösten Scans jedenfalls keine Vergütung mehr aus. Der Gesetzgeber habe 2013 klargestellt, dass ein eingescanntes Dokument weder eine „Ablichtung“ noch eine „Kopie“ im Sinne des Kostenrechts sei. Scans seien daher nur unter den engen Voraussetzungen des
Nr. 7000 Nr. 2 Abs. 2 i. V. m. Nr. 1 d) VV RVG erstattungsfähig; diese hätten hier nicht vorgelegen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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