Kein Anspruch auf Kostenübernahme für eine telemedizinische Beurteilung einer Lepra-Erkrankung durch brasilianische Ärzte

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Kosten für eine telemedizinische Beurteilung einer vermuteten Lepra-Erkrankung durch brasilianische Ärzte vorläufig nicht zu übernehmen hat (Az. L 16 KR 221/26 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 16.07.2026 zum Beschluss L 16 KR 221/26 B ER vom 09.06.2026

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Kosten für eine telemedizinische Beurteilung einer vermuteten Lepra-Erkrankung durch brasilianische Ärzte vorläufig nicht zu übernehmen hat.

Ausgangspunkt war das Eilverfahren einer 45-jährigen Frau, bei der im Herbst 2023 in Brasilien eine Lepra-Erkrankung diagnostiziert wurde. Sie hatte bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine mit Medikamenten und später per Telemedizin durchgeführte Behandlung durch brasilianische Ärzte samt Reisekosten beantragt. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, weil mit Brasilien keine zwischenstaatliche Regelung auf dem Gebiet der Sozialversicherung vereinbart worden sei und ihr Anspruch auf Krankenbehandlung während ihres Aufenthalts in Brasilien ruhe. Überdies sei eine fachgerechte Behandlung in deutschen tropenmedizinischen Instituten gewährleistet. Nach Ablehnung eines ersten Eilantrages auf die vollständige Kostenübernahme (im Januar 2026) verpflichtete das Sozialgericht (SG) in einem zweiten Verfahren die Krankenkasse im April 2026 lediglich zur vorläufigen Übernahme der Kosten für eine telemedizinische konsularische Beurteilung durch brasilianische Ärzte, weil die Kosten gering seien und diese Beurteilung Grundlage für die weitere Behandlung durch deutsche Ärzte bilde. Den weitergehenden Eilantrag lehnte das SG ab.

Auf die Beschwerde der Krankenkasse hat das LSG die Eilentscheidung des SG aufgehoben und die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass ein Anspruch auf Krankenbehandlung, zu der auch telemedizinische Leistungen zählten, grundsätzlich nur innerhalb des Leistungskatalogs der GKV in Deutschland bestehe. Im Ausland könnten telemedizinische Leistungen nur im Ausnahmefall unter den Voraussetzungen des § 18 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Anspruch genommen werden – also dann, wenn eine Behandlung entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nur außerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EG) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) möglich sei. Diese Voraussetzungen habe die Versicherte nicht glaubhaft gemacht. Eine Lepra-Erkrankung sei bereits nicht hinreichend sicher festgestellt, weil weder ein Tropeninstitut noch ein Bundeswehrkrankenhaus die Verdachtsdiagnose bestätigt hätten. Eine Behandlung sei auch nicht nur außerhalb der EG bzw. des EWR möglich, was eine echte Versorgungslücke in Deutschland voraussetze. Tropenerkrankungen seien in deutschen tropenmedizinischen Instituten behandelbar. Die Versicherte habe auch nicht dargelegt, warum telemedizinische Konsultationen in Brasilien für die in Deutschland durchführbare Behandlung zwingend notwendig seien. Für eine notstandsähnliche Situation, in der Versicherte nach allen verfügbaren medizinischen Hilfen greifen müssten, gebe es keine Anhaltspunkte. Eine medikamentöse Therapie sei auch vor Ort durchführbar.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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BGH zum Grundsatz der hälftigen Teilung der Maklerprovision zwischen Verkäufer und Käufer beim Erwerb eines Einfamilienhauses

Der BGH hat erneut über die Voraussetzungen für die Anwendung des in § 656c BGB geregelten Grundsatzes der hälftigen Teilung der Maklerprovision entschieden, wenn der Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer eines Einfamilienhauses tätig wird (Az. I ZR 111/25).

BGH, Pressemitteilung vom 16.07.2026 zum Urteil I ZR 111/25 vom 16.07.2026

Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut über die Voraussetzungen für die Anwendung des in § 656c BGB geregelten Grundsatzes der hälftigen Teilung der Maklerprovision entschieden, wenn der Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer eines Einfamilienhauses tätig wird. Handelt es sich nach der objektiven Beschaffenheit nicht um ein Einfamilienhaus, genügt für die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes nicht, wenn der Kaufinteressent die beabsichtigte Nutzung als Einfamilienhaus erst nach Abschluss des Maklervertrags offenlegt.

Sachverhalt

Der als Immobilienmakler tätige Kläger vermittelte dem Beklagten auf der Grundlage eines zwischen den Parteien geschlossenen Maklervertrags ein Grundstück mit aufgebautem Haus. Die als vermietetes Zweifamilienhaus inserierte Immobilie besteht aus zwei Wohneinheiten, die im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses an zwei Mietparteien vermietet waren. Im notariellen Kaufvertrag wurde die Immobilie als Zweifamilienhaus bezeichnet. Beantragt und abgenommen wurde das Objekt seinerzeit als Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Der Beklagte informierte den Kläger erst nach Abschluss des Maklervertrags darüber, dass der Erwerb der Immobilie eigenen Wohnzwecken dienen soll.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung der Maklerprovision stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Provisionsanspruch des Klägers besteht. Der zwischen ihm und dem Beklagten geschlossene Maklervertrag ist nicht gemäß § 656c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der hälftigen Teilung der Maklerprovision unwirksam. Bei dem vom Kläger dem Beklagten vermittelten Objekt handelte es sich nicht um ein Einfamilienhaus.

Für die Einordnung eines Objekts als Einfamilienhaus im Sinne von § 656c Abs. 1 Satz 1 BGB ist entscheidend, dass der Erwerb des nachzuweisenden oder zu vermittelnden Objekts bei Abschluss des Maklervertrags mit dem Erwerber für den Makler erkennbar vorrangig Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient. Ein solcher Wohnzweck ergab sich vorliegend nicht aus der Beschaffenheit der Immobilie, weil sich bei Abschluss des Maklervertrags zwei Wohneinheiten darin befanden, von denen keine eine untergeordnete Bedeutung hatte. Wenn sich die Bestimmung eines Gebäudes, Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts zu dienen, nicht aus den objektiven Gegebenheiten, insbesondere der Beschaffenheit der Immobilie ergibt, ist es Sache des Erwerbers, seinen hierauf gerichteten Nutzungszweck dem Makler spätestens bei Abschluss des Maklervertrags erkennbar zu machen. Im Prozess hat er dies darzulegen und zu beweisen. Anderenfalls gelangt der Halbteilungsgrundsatz nicht zur Anwendung. Dies entspricht den berechtigten Interessen des Maklers sowie dem allgemeinen Grundsatz, dass die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts anhand der im Zeitpunkt seiner Vornahme maßgeblichen Umstände beurteilt werden muss und grundsätzlich nicht durch nachträglich eingetretene Umstände wieder beseitigt werden kann.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 656c BGB

(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. (…)

(2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 (…) abweicht, ist unwirksam. (…)

Quelle: Bundesgerichtshof

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Bestätigungsseite bei Online-Kündigung darf keine Informationen zu Kündigungsalternativen enthalten

Der BGH hat anlässlich eines im elektronischen Rechtsverkehr angebotenen Fitnessstudiovertrags über die Gestaltung einer Bestätigungsseite entschieden, auf die der Verbraucher nach Anklicken einer Kündigungsschaltfläche geleitet wird. Diese Seite darf nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung enthalten (Az. I ZR 200/25).

BGH, Pressemitteilung vom 16.07.2026 zum Urteil I ZR 200/25 vom 16.07.2026

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat anlässlich eines im elektronischen Rechtsverkehr angebotenen Fitnessstudiovertrags über die Gestaltung einer Bestätigungsseite entschieden, auf die der Verbraucher nach Anklicken einer Kündigungsschaltfläche geleitet wird. Es verstößt gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k BGB, wenn diese Bestätigungsseite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung, sondern auch Informationen zu Kündigungsalternativen, wie zum Beispiel das Pausierenlassen des Vertrags, enthält. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung.

Sachverhalt

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Beklagte bietet auf ihrer Webseite Verbrauchern den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Nutzung ihrer Fitnessstudios an. In der Fußzeile der Startseite stellte die Beklagte eine mit den Worten „Vertrag kündigen“ beschriftete Kündigungsschaltfläche bereit. Bei Anklicken dieser Schaltfläche wurden die Verbraucher auf eine sog. Bestätigungsseite weitergeleitet, die ein Kündigungsformular sowie an dessen Ende eine mit den Worten „Vertrag finden“ beschriftete orangefarbene Bestätigungsschaltfläche enthielt. Im oberen Teil der Bestätigungsseite befand sich außerdem ein mit dem Hintergrundbild einer trainierenden Person unterlegter und mit einem ebenfalls orangefarbenen Button mit der Aufschrift „Vertrag im Selfservice pausieren“ versehener Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag anstelle einer Kündigung beitragsfrei pausieren zu lassen.

Der Kläger sieht in der Gestaltung der Bestätigungsseite einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Beklagte hat den gegen die Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche mit „Vertrag finden“ gerichteten Unterlassungsantrag des Klägers anerkannt. Das Oberlandesgericht hat daraufhin ein Teilanerkenntnisurteil erlassen. Im Übrigen hat es die gegen die weitere Gestaltung der Bestätigungsseite gerichtete Klage abgewiesen.

Mit der vom Oberlandesgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit damit die Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt.

Die Webseite der Beklagte entspricht nicht den Vorgaben des § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 BGB. Die Ausgestaltung der Bestätigungsseite ist in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB abschließend geregelt. Über die dort vorgesehenen Angaben (z. B. zur Art der Kündigung und zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags) einschließlich der Bestätigungsschaltfläche hinausgehende Angaben, Angebote oder Informationen darf die Bestätigungsseite nicht enthalten. Das entspricht dem Wortlaut und der Regelungssystematik der Vorschrift des § 312k BGB, die ein zweistufiges Verfahren zur Abgabe der Kündigungserklärung vorsieht. Der Unternehmer muss zunächst eine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung stellen, die den Verbraucher zu einer weiteren Seite führt, die als „Bestätigungsseite“ bezeichnet wird. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung. Damit wird auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift Rechnung getragen, eine einfache und unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit für Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr zu schaffen.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 312k Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB

(1) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. (…)

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die

1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen

a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,

b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,

c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,

d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,

e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und

2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Krankenkasse muss Transport mit Rettungshubschrauber nicht erstatten

Das LSG Hessen hat entschieden, dass eine Krankenkasse ihrer Versicherten nicht die Kosten eines Hubschrauberfluges erstatten muss, die im Urlaub in Österreich aufgrund eines Transports zwischen Unfallort und Krankenhaus entstanden sind (Az. L 8 KR 213/23).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 15.07.2026 zum Urteil L 8 KR 213/23 vom 25.06.2026 (nrkr)

Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass eine Krankenkasse ihrer Versicherten nicht die Kosten eines Hubschrauberfluges erstatten muss, die im Urlaub in Österreich aufgrund eines Transports zwischen Unfallort und Krankenhaus entstanden sind.

Klägerin: Hubschrauberflug ist als Rettungstransport von der Krankenkasse zu zahlen

Als die an Osteoporose leidende Klägerin im Urlaub in Österreich versuchte, ein Fahrzeug anzuschieben, brach sie sich einen Lendenwirbelkörper. Nachdem ein Rettungswagen mit Arzt eingetroffen war, wurde ein Hubschrauber angefordert, der die Klägerin in ein Krankenhaus beförderte. Am nächsten Tag wurde die Klägerin aus dem Krankenhaus entlassen. Sie zahlte für den Einsatz des Rettungshubschraubers ca. 6.200 Euro und forderte von der beklagten gesetzlichen Krankenkasse entsprechende Erstattung. Der Hubschrauberflug sei medizinisch notwendig gewesen. Bei einem Transport mit dem Rettungswagen in unwegsamem Gelände hätte sie eine Querschnittslähmung riskiert. Die Krankenkasse lehnte die Erstattung ab. Die Klage vor dem Sozialgericht blieb erfolglos.

Hessisches Landessozialgericht: Kein Erstattungsanspruch gegen die Krankenkasse

Auch das Hessische Landessozialgericht lehnte einen Anspruch der Klägerin gegen die Krankenkasse ab. Aufgrund von Vorschriften der Europäischen Union bestehe ein solcher Anspruch, wenn und soweit das Recht des Aufenthaltsstaates, hier Österreich, einen Anspruch auf entsprechende Leistungen vorsehe oder wenn die Voraussetzungen nach deutschem Recht erfüllt seien.

Nach diesen Grundsätzen könne die Klägerin von der Krankenkasse keine Erstattung beanspruchen. Nach österreichischem Recht würden Bergungskosten und die Kosten der Beförderung ins Tal bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht ersetzt. Allenfalls bei lebensbedrohlichen Verletzungen bestünde ein Anspruch auf eine (geringe) Pauschale. Eine lebensbedrohliche Situation habe nach dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und der Dokumentation des Vorfalls nicht vorgelegen. Auch die Anspruchsvoraussetzungen des deutschen Rechts seien nicht erfüllt. Das Gericht habe sich nicht davon überzeugen können, dass der Transport mittels Rettungshubschrauber medizinisch notwendig gewesen sei. Vielmehr ergäben sich aus dem vom Gericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und der Dokumentation des Vorfalls, dass ein Transport mittels Rettungswagen mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen möglich und ausreichend gewesen wäre. Über etwaige Ansprüche der Klägerin gegen andere Leistungsträger oder vermeintlich fehlerhaft handelnde Personen habe das Gericht im vorliegenden Verfahren gegen die Krankenkasse nicht zu entscheiden.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Hinweise zur Rechtslage

§ 60 SGB V

(1) 1Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. 2Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.

[…]

Art. 19 VO (EG) Nr. 883/2004

(1) Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, haben ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die sich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhalten, Anspruch auf die Sachleistungen, die sich während ihres Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen werden vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht, als ob die betreffenden Personen nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.

Art. 25 VO (EU) Nr. 887/2009

(3) Sachleistungen […] sind diejenigen, die im Aufenthaltsmitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften erbracht werden und sich als medizinisch notwendig erweisen, damit der Versicherte nicht vorzeitig in den zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren muss, um die erforderlichen medizinischen Leistungen zu erhalten.

[…]

(5) Wurde die Erstattung dieser Kosten nicht unmittelbar beim Träger des Aufenthaltsorts beantragt, so werden sie der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den Träger des Aufenthaltsorts geltenden Erstattungssätzen […] erstattet […].

(6) Abweichend von Absatz 5 kann der zuständige Träger die entstandenen Kosten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der in seinen Rechtvorschriften niedergelegten Erstattungssätze erstatten, sofern sich der Versicherte mit der Anwendung dieser Bestimmung einverstanden erklärt hat.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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Klage gegen Nutzungsuntersagung einer Monteurunterkunft erfolglos

Das VG Neustadt/Weinstraße hat die Klage einer Grundstückseigentümerin abgewiesen, die sich gegen eine behördliche Nutzungsuntersagung einer Monteurunterkunft wandte. Die Nutzung stelle einen genehmigungspflichtigen Beherbergungsbetrieb dar, der nicht von der Baugenehmigung gedeckt sei (Az. 4 K 8/26.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 15.07.2026 zum Urteil 4 K 8/26.NW vom 09.07.2026

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße hat die Klage einer Grundstückseigentümerin abgewiesen, die sich gegen eine behördliche Nutzungsuntersagung einer Monteurunterkunft wandte.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Jahr 1960 als Zweifamilienhaus genehmigten Wohngebäudes. Nachdem der beklagten Stadt bereits im Jahr 2020 Hinweise auf eine Nutzung als Monteurunterkunft vorlagen, wurde das Gebäude im Dezember 2021 kontrolliert. Dabei traf die Bauaufsicht insgesamt 13 Personen an, die als Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen vorübergehend in dem Anwesen untergebracht waren. Die Zimmer waren überwiegend mit zwei Betten ausgestattet; Gemeinschaftsküchen und Gemeinschaftsbäder wurden gemeinsam genutzt. Nach den Angaben der Bewohner wurde die Unterkunft regelmäßig gereinigt und die Bettwäsche gewechselt. Die Stadt untersagte daraufhin die Nutzung des Gebäudes als Monteurunterkunft.

Die Klägerin machte geltend, eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung habe nicht stattgefunden. Das Gebäude werde nicht als Monteurunterkunft betrieben; vielmehr seien die Wohnungen lediglich an zwei Unternehmen vermietet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung der Kammer durfte die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen, weil das Gebäude ohne die erforderliche Baugenehmigung als Monteurunterkunft beziehungsweise Beherbergungsbetrieb genutzt worden sei. Für eine Nutzungsuntersagung genüge regelmäßig bereits die formelle Baurechtswidrigkeit einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung, d. h. die Nutzung ohne entsprechende Baugenehmigung.

Genehmigt sei eine Wohnnutzung, diese finde nach den Feststellungen des Gerichts tatsächlich hier jedoch nicht statt, denn eine solche zeichne sich durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit und die Möglichkeit aus, das private Leben eigenständig zu gestalten. Davon unterscheide sich eine bloße Unterbringung zum vorübergehenden Aufenthalt. Die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort sprächen eindeutig gegen eine Nutzung zu Wohnzwecken. Darüber hinaus habe sich in den Verwaltungsakten eine von der Klägerin selbst geschaltete Internetanzeige gefunden, in der explizit Monteurzimmer angeboten worden seien. Auch eine Hausordnung, ein Schlüsselkasten mit Zahlencode und Hinweise auf ein von dem Vermieter zur Verfügung gestelltes WLAN belegten nach Auffassung des Gerichts, dass die Unterkunft auf eine Belegung durch wechselnde Nutzer ausgerichtet gewesen sei.

Die Nutzung stelle daher einen genehmigungspflichtigen Beherbergungsbetrieb dar, der nicht von der Baugenehmigung gedeckt sei. Das Gericht sah auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig gewesen wäre oder ausnahmsweise besondere Umstände gegen eine Nutzungsuntersagung gesprochen hätten. Vielmehr spreche vieles dafür, dass eine Unterkunft für bis zu 13 Personen in einem Wohngebiet bauplanungsrechtlich nicht ohne Weiteres zulässig wäre.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingereicht werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße

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Messebesucher haftet für Sturz vom Balance Board selbst

Das LG München I hat die Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen eines Sturzes von einem Balance Board auf einer Sportmesse rechtskräftig abgewiesen (Az. 32 O 10198/25).

LG München I, Pressemitteilung vom 15.07.2026 zum Urteil 32 O 10198/25 vom 26.05.2026 (rkr)

Die Gefährlichkeit eines Balance Boards

Die 32. Zivilkammer hat mit Urteil vom 26.05.2026 (Az. 32 O 10198/25) eine Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen eines Sturzes von einem Balance Board auf einer Sportmesse rechtskräftig abgewiesen.

Die Beklagte betrieb auf einer Freizeitmesse im Jahr 2024 in München einen Stand, auf dem sie ein von ihr produziertes und vertriebenes Balance Board vorstellte. Dabei handelt es sich um ein Sportgerät, bei dem der Anwender durch ein Balancieren auf einem auf einer Korkhalbkugel oder auf losen Rollen aufliegendem Brett Gleichgewicht und Kraft trainieren kann. Vor dem Messestand waren mehrere mit einem Balance Board ausgestattete Matten für Interessenten zum Ausprobieren ausgelegt. Daneben standen für Fragen der Kaufinteressenten Informationsmaterialien und Mitarbeiter bereit.

Der Kläger entschloss sich ohne vorherige Ansprache mit einem Mitarbeiter dazu, ein eher abgelegenes Balance Board auf einer der hinteren Matten auszuprobieren. Er stürzte und zog sich schwere Verletzungen zu, die auch zwei Notoperationen erforderten. In der Folge war er sechs Wochen arbeitsunfähig und musste sich einer ambulanten Reha unterziehen. Bis heute ist die Beweglichkeit seines rechten Ellenbogens als Folge des Unfalls eingeschränkt.

Der Kläger hat gegen die Beklagte beim Landgericht München I unter anderem Klage auf ein angemessenes Schmerzensgeld sowie Schadenersatz für Haushaltsführungs- und Pflegemehrbedarfsschaden erhoben. Er ist der Auffassung, aufgrund der Gefährlichkeit des Sportgeräts wäre eine individuelle Einweisung und kontinuierliche Überwachung durch fachkundiges Personal erforderlich gewesen. Zudem wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, durch geeignete Warnhinweise auf die Sturzgefahr gut sichtbar hinzuweisen. Die ausgelegte Matte sei viel zu dünn gewesen und habe daher die Verletzungen nicht verhindern können. Die Beklagte habe daher ihre Verkehrssicherheitspflicht in erheblicher Weise verletzt und dadurch die Verletzung des Klägers herbeigeführt. Bis heute seien die Folgen des Unfalls für den Kläger spürbar.

Die Beklagte trägt dagegen vor, dass der Kläger sich ohne weiteres vor dem Ausprobieren des Boards an die anwesenden Mitarbeiter hätte wenden können. Diese hätten ihn – hätte er daran Interesse gezeigt – in die Nutzung des Balance Boards eingewiesen. Das vom Kläger verwendete Balance Board sei zudem nicht innerhalb der von der Beklagten intendierten Testzone gelegen; der Kläger habe dieses vielmehr eigenverantwortlich und ohne Wissen und Zustimmung des Beklagten verwendet. Eine Haftung der Beklagten könne sich daraus nicht ergeben.

Das Landgericht konnte keine Pflichtverletzung der Beklagten feststellen und hat die Klage daher abgewiesen. Zwar bestehe grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht von Messeanbietern, von den Besuchern vermeidbare Gefahren nach Möglichkeit fernzuhalten; bei ausgestellten Sportgeräten sei jedoch ausnahmsweise die Rechtsprechung zu den Verkehrssicherungspflichten bei Sportveranstaltungen heranzuziehen. In diesem konkreten Bereich konzentriere sich die Verkehrssicherungspflicht auf den Schutz der Sporttreibenden vor heimtückischen Objekten und atypischen Gefahren, die sie kaum erkennen und denen sie daher auch nicht adäquat selbst begegnen können.

Gemessen an diesen Maßstäben habe der Kläger keine Pflichtverletzung nachgewiesen: Für den unbefangenen Betrachter sei zweifellos erkennbar gewesen, dass die Nutzung des Boards für einen ungeübten Nutzer erhebliche Gefahren bergen könne. Die Sturzgefahr sei bei einem so konstruierten Board immanent, offensichtlich und im Grundsatz auch allgemein bekannt. Damit könne ein Veranstalter zunächst erwarten, dass jeder Teilnehmer seine eigene Konstitution und Fitness selbst realistisch einschätzt und seine Teilnahme davon abhängig macht. Der Kläger hätte zudem ohne weiteres eine Einarbeitung durch die Mitarbeiter der Beklagten abwarten können. Er habe daher jedenfalls eigenverantwortlich gehandelt, was einer Schadenszurechnung entgegenstehe.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München I

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Landesbeamte scheitern mit Klagen auf Nachzahlung von kinderbezogenen Familienzuschlägen

Landesbeamte mit drei oder mehr Kindern können nicht verlangen, dass das Land NRW ihnen Nachzahlungen von kinderbezogenen Familienzuschlägen gewährt, wenn sie ihren Anspruch für die Jahre 2011 bis 2020 nicht jährlich geltend gemacht haben. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden und anderslautende Urteile von fünf nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichten geändert (Az. 3 A 892/23 u. a.).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 15.07.2026 zum Urteil 3 A 892/23 u. a. vom 15.07.2026

Landesbeamte mit drei oder mehr Kindern können nicht verlangen, dass das Land NRW ihnen Nachzahlungen von kinderbezogenen Familienzuschlägen gewährt, wenn sie ihren Anspruch für die Jahre 2011 bis 2020 nicht jährlich geltend gemacht haben. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute in mehreren Verfahren durch Urteil entschieden und anderslautende Urteile von fünf nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichten geändert.

Die Kläger machten Nachzahlungen nach dem Gesetz vom 14.09.2021 zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2011 bis 2020 (KireiAliG NRW) geltend. Die Widersprüche gegen ihre amtsangemessene Besoldung im Hinblick auf den kinderbezogenen Familienzuschlag lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) für diejenigen Haushaltsjahre ab, in denen die Kläger nicht Widerspruch eingelegt hatten. Die Verwaltungsgerichte Aachen, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Minden und Münster hatten den hiergegen gerichteten Klagen stattgegeben. Die Berufungen des Landes hatten nun beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Zur Begründung der Entscheidungen hat der Vorsitzende des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch auf Nachzahlung des erhöhten Kinderanteils im Familienzuschlag für das dritte und weitere Kinder ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW ausgeschlossen, wenn der Beamte diesen Anspruch auf Besoldung für das dritte Kind und weitere Kinder nicht „in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird“, geltend gemacht hat. § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW erfordert nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Regelung für die Nachzahlung des Familienzuschlags eine auf das jeweilige Haushaltsjahr bezogene und auch erfolgte Antragstellung in dem betreffenden Jahr durch die berechtigte Person. Fehlt es hieran, ist der Nachzahlungsanspruch ausgeschlossen. Bei Anträgen auf Leistungen für mehrere Jahre bedeutet dies zwangsläufig, dass für jedes einzelne Jahr (wiederkehrend) jeweils ein Antrag im Verlauf eben dieses Jahres gestellt werden musste. Der Wortlaut des Ausschlusstatbestands § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW ist eindeutig. Muss ein Anspruch „in“ einem Haushaltsjahr geltend gemacht worden sein, muss der Anspruchsteller zeitlich gesehen in diesem Haushaltsjahr gehandelt haben. Andernfalls hätte der Gesetzgeber formulieren müssen, dass es ausreicht, wenn der Beamte „für“ ein näher bezeichnetes Jahr seinen Anspruch geltend gemacht hat.

Dass die vom Landesgesetzgeber selbst festgestellte verfassungswidrige Unteralimentation von Beamten mit drei oder mehr Kindern nach dieser Auslegung weiterhin für diejenigen von ihnen bestehen bleibt, die den Besoldungsanspruch nicht jährlich geltend gemacht haben, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Es fehlt an einer eindeutigen anderweitigen gesetzlichen Regelung, die im Bereich des Besoldungsrechts nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch erforderlich gewesen wäre.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 3 A 892/23 (I. Instanz: VG Münster 5 K 2476/22), 3 A 332/24 (VG Düsseldorf 26 K 5923/22), 3 A 1184/23 (VG Gelsenkirchen, 1 K 3419/22), 3 A 32/24 (VG Aachen, 1 K 2118/23), 3 A 1772/24 (VG Minden, 4 K 2445/22)

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

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Krankenversicherung muss Kosten einer Hautstraffung nach Fettabsaugung erstatten

Nach einer medizinisch indizierten Fettabsaugung können unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände auch die Kosten der anschließenden Hautstraffung als medizinisch notwendige Heilbehandlung ersatzfähig sein. Das OLG Frankfurt hat die beklagte Versicherung zur Übernahme der Kosten verurteilt (Az. 3 U 99/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.07.2026 zum Urteil 3 U 99/25 vom 13.02.2026

Nach einer medizinisch indizierten Fettabsaugung können unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände auch die Kosten der anschließenden Hautstraffung als medizinisch notwendige Heilbehandlung ersatzfähig sein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die beklagte Versicherung zur Übernahme von Kosten einer Hautstraffung verurteilt.

Die Klägerin nimmt die beklagte Krankenversicherung auf Erstattung von Behandlungskosten für eine Liposuktion (Fettabsaugung) sowie eine Hauptlappenreduktion in Anspruch. Die Beklagte lehnte vor der Behandlung die Kostenerstattung vollständig ab und verwies darauf, dass es sich lediglich um eine kosmetische Operation handele. Die Klägerin ließ die Behandlung dennoch in einer Privatklinik vornehmen. Von den der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von rund 9.800 Euro übernahm die Beklagte – unter Berücksichtigung gebührenrechtlicher Einwendungen – Teile der Kosten der Fettabsaugung in Höhe von rund 1.400 Euro. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der verbleibenden Kosten insbesondere auch für die Hautstraffung in Höhe von rund 8.400 Euro. Das Landgericht gab der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe weiterer rund 440 Euro statt (LG Frankfurt, Urteil vom 22.07.2025, Az. 2-30 O 3/22).

Auf die hiergegen gerichtete Berufung verurteilte der zuständige 3. Zivilsenat des OLG die Beklagte zur Zahlung von rund 1.400 Euro (neben den vorprozessual gezahlten 1.400 Euro). Die Beklagte habe als Versicherin die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen einer Krankheit zu erstatten, führte er zur Begründung aus. Bei der Klägerin habe eine Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen in Form eines Lipödems vorgelegen. Unstreitig habe es sich bei der Fettabsaugung auch um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung gehandelt. Aber auch die erfolgte Hautstraffung sei hier als medizinisch notwendig anzusehen. Maßgeblich sei dabei nicht die Ansicht des Versicherungsnehmers oder des behandelnden Arztes. Es gelte allein ein objektiver Maßstab. Eine medizinisch notwendige Heilbehandlung liege demnach jedenfalls dann vor, wenn es „nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar gewesen sei, sie als medizinisch notwendig anzusehen“, vertiefte der Senat. Hier habe der Sachverständige unter Berücksichtigung der Bilder der Klägerin und ihrer spezifischen Situation überzeugend und in sich stimmig diese Notwendigkeit bejaht. Dabei habe er u. a. berücksichtigt, dass die Klägerin auf den Rollator bzw. auf den Rollstuhl angewiesen sei. Beides seien Fortbewegungen, bei denen man gezwungen sei, die Arme eng am Körper zu führen. Es komme in diesen Fällen leicht zu Reizungen der Falten, die sich am Ellenbogengelenk innen und im Bereich der Achsel bildeten. Auch ohne konkrete Feststellung von Reizungen – in Ermangelung einer Dokumentation – liege damit eine medizinische Indikation vor.

Der Höhe nach seien einige abgerechnete Positionen indes nicht zu erstatten, da sie nicht mit dem Operationsbericht in Übereinstimmung stünden. Teilweise sei auch die Faktorerhöhung nicht nachvollziehbar.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Im Kabinett beschlossen: Schwerpunkt Bürokratierückbau

Der eingeschlagene Kurs beim Bürokratierückbau wirkt: Das zeigt die Bilanz des zweiten Entlastungskabinetts. In den letzten Monaten hat die Bundesregierung Entlastungen von etwa zehn Milliarden Euro auf den Weg gebracht. Weitere wurden jetzt beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 15.07.2026

Spürbare und sichtbare Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger   

Der eingeschlagene Kurs beim Bürokratierückbau wirkt: Das zeigt die Bilanz des zweiten Entlastungskabinetts. In den letzten Monaten hat die Bundesregierung Entlastungen von etwa zehn Milliarden Euro auf den Weg gebracht. Weitere wurden jetzt beschlossen.

Weniger Behördengänge, schnellere Verfahren, mehr digitale Lösungen: Hohe Priorität der Bundesregierung ist es, den Alltag der Bürgerinnen und Bürger einfacher zu machen und die Wirtschaft zu stärken. Konkret geht es darum, Staat und Verwaltung in Deutschland grundlegend zu modernisieren, unnötige Bürokratie zu vermeiden sowie Verfahren zu beschleunigen.

Dass der eingeschlagene Weg erfolgreich ist, zeigt die Bilanz des zweiten Entlastungskabinetts. Seit dem ersten Entlastungskabinett am 5. November 2025 hat die Bundesregierung mehr als 40 konkrete Maßnahmen beschlossen, die zu einer jährlichen Entlastung von etwa zehn Milliarden Euro führen. Davon profitieren unmittelbar Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung.

Dazu gehört, dass künftig umfassend Berichts- und Dokumentationspflichten abgeschafft werden sollen. Und Anträge gelten als genehmigt, wenn eine Behörde nicht in einer bestimmten Frist widerspricht.

Wichtige Beschlüsse der vergangenen Wochen

Allein in den letzten Wochen hat die Bundesregierung wichtige Maßnahmen mit einer Entlastungswirkung von etwa 1,5 Milliarden Euro auf den Weg gebracht. Dazu gehören beispielsweise:

  • weniger Hürden beim Ausbau von Telekommunikationsnetzen und Glasfaser
  • geringere Kosten für den Erwerb des Führerscheins
  • eine größere Energieeffizienz und weniger Bürokratie für Unternehmen
  • ein schnellerer und einfacherer Wohnungsbau
  • sowie ein Modernisierungsschub für die Verwaltungsgerichte hin zu schnelleren Verfahren

Gemeinsames Ziel der Gesetzesvorhaben sind spürbare Entlastungen im Alltag, schnellere Verfahren, eine konsequente Digitalisierung und bessere Rahmenbedingungen für Investitionen, Innovationen und wirtschaftliches Wachstum. Ziel ist mehr Tempo für einen modernen Staat.

Weitere Entlastungen beschlossen

Die Bundesregierung führt ihren Kurs für weniger Bürokratie und mehr Tempo konsequent fort. Im Rahmen des zweiten Entlastungskabinetts am Mittwoch wurden jetzt weitere Maßnahmen auf den Weg gebracht – mit einem Entlastungsvolumen von weiteren rund 600 Millionen Euro:

Moderneres Gesundheitswesen: digitaler Überweisungsschein

Ein Schwerpunkt des zweiten Entlastungskabinett ist die Digitalisierung im Gesundheitswesen. Die jährlichen Entlastungen belaufen sich auf rund 445 Millionen Euro. Was sich unter anderem ändert: Die Überweisung vom Hausarzt zum Facharzt soll künftig digital erfolgen. Der bisherige Überweisungsschein, den man mitnehmen und beim Facharzt vorlegen muss, gehört der Vergangenheit an. Mit der elektronischen Überweisung wird einer der letzten papierbasierten Prozesse im Gesundheitswesen digitalisiert. Über die ePA-App können Versicherte künftig Ersteinschätzung, Überweisung und Terminvermittlung aus einer Hand nutzen, wobei die digitale Terminvergabe diskriminierungsfrei und fair gestaltet wird. Auch wird ein einheitlicher, digitaler Medikationsplan eingeführt, der laufend von Ärztinnen und Ärzten sowie Apotheken aktualisiert wird und so die Arzneimitteltherapiesicherheit spürbar erhöht. Weiterer Vorteil: Praxen und Kliniken werden verpflichtet, sich gegenseitig Befunde und Arztbriefe nur noch über einen sicheren digitalen Kommunikationsweg zuzuschicken. Das spart Kosten und Zeit und ermöglicht digitale Arbeitsabläufe. Das Gesetz verbessert den Informationsaustausch zwischen den Beteiligten und macht die Versorgung schneller, digitaler und effizienter.

Vereinfachungen im Verkehrsbereich

Die Bundesregierung baut Bürokratie im Verkehrsbereich deutlich zurück. Mit dem Gesetz und der Verordnung zum Bürokratierückbau im Verkehrsbereich werden Verwaltungsverfahren vereinfacht und stärker digitalisiert. Zudem werden bestehende Regelungen modernisiert, beispielsweise durch die Aufhebung des Lkw-Fahrverbots an bundesuneinheitlichen gesetzlichen Feiertagen. Dadurch werden Abläufe für Unternehmen, Verwaltung und Verkehr effizienter gestaltet und bürokratische Belastungen reduziert. Die Bundesregierung beendet damit den bisherigen bürokratischen Flickenteppich und schafft Planungssicherheit.

Wer ein reines Elektroauto fährt, muss künftig keine grüne Plakette mehr kaufen und auf die Windschutzscheibe kleben, um in eine Umweltzone einzufahren. Das E-Kennzeichen selbst gilt als Nachweis.

Digitale Arbeitsförderung

Das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung soll die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsförderung bürgerfreundlicher, effizienter und unbürokratischer machen. Wer etwa Leistungen beantragt oder Änderungen mitteilen muss, soll das einfacher digital erledigen können. Beratungs- und Meldetermine können künftig per Videoschalte von zu Hause stattfinden. Auch die sog. tägliche Briefkastenpflicht entfällt, solange Bürgerinnen und Bürger digital erreichbar bleiben.

Stärkung der beruflichen Fortbildung und des Aufstiegs

Die Bundesregierung stärkt Fortbildungen für den beruflichen Aufstieg. Die Attraktivität beruflicher Aufstiegsmöglichkeiten wird erhöht und mögliche Einstiegshürden werden abgebaut. Dafür werden Kosten für geförderte Fortbildungsmaßnahmen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einem Paket von Maßnahmen deutlich gesenkt. Wenn beispielsweise eine Meisterprüfung oder andere Fortbildung gemacht und dafür vom Arbeitgeber unterstützt wird, fällt nunmehr die Anrechnung beim Aufstiegs-BAföG weg. Unterstützung durch den Arbeitgeber soll sich lohnen.

Vereinfachungen in der Landwirtschaft: Wegfall von Meldepflichten

Mit einem breiten Maßnahmenbündel werden landwirtschaftliche Betriebe und die Verwaltung von überflüssiger Bürokratie entlastet, Verwaltungsprozesse werden optimiert. Einige Beispiele: Statt alle drei Jahre müssen zukünftig Landwirte und Gärtner die verpflichtende Fortbildung zum Pflanzenschutz nur noch alle sechs Jahre machen. Meldepflichten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch werden gestrichen. Für den Nutzhanf-Anbau sowie die Tierärzteschaft gibt es bürokratische Vereinfachungen. Zudem werden bis 2028 keine neuen Öko-Regelungen eingeführt, um neuen Aufbau von Bürokratie zu vermeiden.

Weitere Entlastungsmaßnahmen

Im zweiten Entlastungskabinett wurden überdies weitere Maßnahmen beschlossen, die das Ziel einer konsequenten Entlastung für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung verfolgen:

  • Modernisierung des Strahlenschutzrechts, unter anderem beim Röntgen
  • Firmenkäufe vereinfachen: weniger Anmeldungen, schnellere Verfahren bei Fusionen
  • Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform: Gründen und Arbeiten wird digitaler
  • Hochschulrecht: veraltete Regeln entfallen

Was in Zukunft beschlossen werden soll

Staatsmodernisierung ist eine langfristige Aufgabe, die die Bundesregierung entschlossen angegangen ist – und die dauerhaft fortgesetzt wird. Konkret plant die Bundesregierung weitere wichtige Gesetzesvorhaben, die den Bürokratierückbau erheblich voranbringen:

Mit der Abschaffung von Berichts- und Dokumentationspflichten soll übermäßige Bürokratie und Kontrolle durch den Staat abgebaut werden. Künftig gilt der Grundsatz, Berichtspflichten werden gestrichen. Nur solche, die wirklich unverzichtbar sind, sollen bestehen bleiben. Gleichzeitig sollen Genehmigungsverfahren gegenüber dem Staat beschleunigt werden. Künftig sollen vollständige Anträge nach vier Monaten als genehmigt gelten, sofern sich die Behörde nicht meldet. Auch das Bauen soll einfacher, günstiger und schneller werden. Dafür wir das Bauvertragsrecht durch den Gebäudetyp E angepasst, sodass von gesetzlich nicht zwingenden Baustandards leichter abgewichen werden kann.

Bereits das erste Entlastungskabinett Anfang November 2025 umfasste zahlreiche Vorhaben, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft von Bürokratie befreien. Über 80 konkrete Maßnahmen für weniger Bürokratie und einen schnellen, digitalen Staat finden sich zudem in der Modernisierungsagenda Bund. Gemeinsam mit den Ländern hat sich der Bund darüber hinaus in der Föderalen Modernisierungsagenda auf mehr als 200 Vorhaben unter anderem für schnellere Verfahren und leistungsfähige Strukturen verständigt. Erste Maßnahmen wirken bereits: Mehr Informationen und Beispiele zu dem Programm von Bund und Ländern zur Staatsmodernisierung und zum Bürokratierückbau finden Sie hier.

Quelle: Bundesregierung

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Modernisierungsschub für das Recht der Genossenschaften: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

Das Recht der Genossenschaften soll modernisiert werden. Das sieht ein am 15.07.2026 beschlossener Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Mit den neuen Regelungen soll die Gründung von Genossenschaften beschleunigt und die Digitalisierung weiter gefördert werden. Das BMJV hat den Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform veröffentlicht.

BMJV, Pressemitteilung vom 15.07.2026

Das Recht der Genossenschaften soll modernisiert werden. Das sieht ein heute beschlossener Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Mit den neuen Regelungen soll die Gründung von Genossenschaften beschleunigt und die Digitalisierung weiter gefördert werden. Nicht erforderliche Schriftformerfordernisse sollen wegfallen. Zugleich sind neue Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften vorgesehen.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Genossenschaften sind ein zentraler Pfeiler der deutschen Wirtschaft. Sie schaffen bezahlbaren Wohnraum, sichern regionale Landwirtschaft, halten Bankdienstleistungen auch im ländlichen Raum verfügbar und treiben die Energiewende voran. Damit Genossenschaften auch zukünftig attraktiv bleiben, führen wir für Neugründungen eine 20-Tage-Gründungsgarantie ein. Zusätzlich befreien wir Genossenschaften von unnötigen bürokratischen Lasten. Aufwändige Papiervorgänge und umständlich analoge Mitgliederbeteiligung gehören bald der Vergangenheit an. Genossenschaften können künftig frei entscheiden, ob sie sich digital, hybrid oder vor Ort organisieren. Wir schaffen damit einen modernen und flexiblen Rechtsrahmen, der Genossenschaften fit für die Zukunft macht.“

Zur Modernisierung und Entlastung der Genossenschaften sieht der Gesetzentwurf folgende Maßnahmen vor:

Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften

Zur Förderung der Digitalisierung soll im Genossenschaftsgesetz die Textform anstelle der Schriftform verankert werden. Insbesondere die Information der Mitglieder durch die Genossenschaft soll künftig grundsätzlich digital erfolgen können. Es soll zudem klargestellt werden, dass die Gründungsversammlung, Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sowie Vertreterwahlen auch digital stattfinden können.

Beschleunigung des Verfahrens der Gründung von Genossenschaften

Die Gründung einer Genossenschaft soll zukünftig regelmäßig innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang der vollständigen Gründungsunterlagen erfolgen. Der Gesetzentwurf sieht eine entsprechende Eintragungsfrist für die Registergerichte vor. Durch Verbesserung einer Datenbank der zum Zweck einer Gründung zu beteiligenden Prüfungsverbände soll die Suche nach einem passenden Prüfungsverband erleichtert werden. Zugleich soll durch Konkretisierungen des Inhalts der Gründungsbegutachtung durch die Prüfungsverbände die Prüfung durch die Registergerichte beschleunigt werden.

Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften

Die missbräuchliche Verwendung der genossenschaftlichen Rechtsform soll künftig noch besser verhindert werden. So sollen vor allem die Mitglieder der Genossenschaften vor finanziellen Risiken geschützt werden. Gesetzesänderungen in den Jahren 2017 und 2020 haben bereits Wirkung gezeigt. Sie sollen nun durch weitere Regelungen ergänzt werden. Vorgesehen ist unter anderem eine Ausweitung der Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände sowie eine engere staatliche Aufsicht über die Prüfungsverbände.

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundestag und den Bundesrat übersandt.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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