Keine Ermessensausübung nötig bei Festsetzung von Mindestgebühr

Bei der Festsetzung einer Rahmengebühr bedarf es keiner Ermessensausübung durch die Behörde, wenn diese nur die Mindestgebühr zugrunde legt. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 9 A 796/26).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 23.07.2026 zum Beschluss 9 A 796/26 vom 15.07.2026

Bei der Festsetzung einer Rahmengebühr bedarf es keiner Ermessensausübung durch die Behörde, wenn diese nur die Mindestgebühr zugrunde legt. Das hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 15.07.2026 entschieden.

Der Kläger hatte beim Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen beantragt, ihm nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Auskunft über die Kosten des Ministeriums für den Erwerb von Printmedien im Jahr 2021 zu erteilen. Hierfür setzte das Ministerium eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 Euro fest (bei einem Gebührenrahmen von 10 bis 500 Euro). Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab der Klage gegen den Gebührenbescheid statt mit der Begründung, die Festsetzung sei ermessensfehlerhaft. Die Berufung des beklagten Landes hatte nun Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat der 9. Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Der Gebührenbescheid ist der Höhe nach rechtmäßig und insbesondere ohne Ermessensfehler ergangen. Grundsätzlich muss die Gebühren festsetzende Behörde erkennen lassen, dass sie das ihr eingeräumte (Rahmen-)Ermessen tatsächlich ausgeübt hat. Ein Gebührenrahmen soll die bei typisierender Betrachtung zu erwartenden einfachen, mittleren und aufwändigen Fälle erfassen und eine entsprechende Einordnung ermöglichen. Hierbei kommt es u. a. auf den Verwaltungsaufwand an, der nicht exakt ermittelt werden muss, sondern geschätzt werden darf. Für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung muss die Behörde – ohne dass hieran übersteigerte Anforderungen zu stellen wären – erkennen lassen, aufgrund welcher Erwägungen sie den Einzelfall anhand des konkreten Verwaltungsaufwands und gegebenenfalls weiterer Bemessungskriterien als unterdurchschnittlich, durchschnittlich oder überdurchschnittlich bewertet und hieran anknüpfend die Gebühr innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens festgesetzt hat.

Einer solchen Ausübung und Begründung des Rahmenermessens bedarf es jedoch nicht, wenn die Gebühren erhebende Stelle lediglich die Mindestgebühr festsetzt. Das Rahmenermessen bezieht sich nur auf die Ausfüllung des Gebührenrahmens oberhalb seiner durch die Mindestgebühr markierten Untergrenze. Daher scheidet bei Festsetzung lediglich der Mindestgebühr die Annahme eines Ermessensfehlers bereits im Ansatz aus.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann der Kläger Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

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Organklage gegen Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum sog. Heizungsgesetz im Jahr 2023 ohne Erfolg

Das BVerfG hat die Anträge im Organstreitverfahren eines Mitglieds des 20. Deutschen Bundestages gegen die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz („Heizungsgesetz“) im Jahr 2023 verworfen (Az. 2 BvE 4/23).

BVerfG, Pressemitteilung vom 23.07.2026 zum Urteil 2 BvE 4/23 vom 23.07.2026

Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Anträge im Organstreitverfahren eines Mitglieds des 20. Deutschen Bundestages gegen die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz („Heizungsgesetz“) im Jahr 2023 verworfen.

Der Antragsteller sieht sich durch den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens im Deutschen Bundestag insgesamt wie auch durch einzelne Verfahrensschritte in seinen Abgeordnetenrechten verletzt. Er beanstandet, dass bis zur abschließenden Beratung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie am 5. Juli 2023 kein Gesetzentwurf vorgelegen habe, aus dem das eigentlich Gewollte erkennbar gewesen sei. Außerdem sieht er seine Rechte dadurch verletzt, dass die Plenarberatung im September 2023 ohne weitere Ausschussberatung erfolgt sei.

Im Eilverfahren hatte das Bundesverfassungsgericht dem Deutschen Bundestag mit Beschluss vom 5. Juli 2023 untersagt, die zweite und dritte Lesung in der damals laufenden Sitzungswoche durchzuführen (vgl. Pressemitteilung Nr. 63/2023).

Im Hauptsacheverfahren hat der Senat nun die Organklage als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt hat, dass er durch den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens in seinen Abgeordnetenrechten verletzt sein könnte. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG wird durch die Gestaltung eines Gesetzgebungsverfahrens verletzt, wenn ein öffentliches Verhandeln von Argument und Gegenargument gar nicht ermöglicht wird und Mitwirkungsrechte der Abgeordneten leerlaufen, etwa weil es an einer gemeinsamen Diskussionsgrundlage fehlt. Dies zeigt der Antragsteller jedoch nicht auf.

Die Entscheidung des Senats ist einstimmig ergangen.

Sachverhalt

Die Bundesregierung brachte am 17. Mai 2023 den Entwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes beim Bundestag ein. Am 13. Juni 2023 übermittelten die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP (im Folgenden: Koalitionsfraktionen) dem Ausschuss für Klimaschutz und Energie als Unterrichtung ein Papier mit dem Titel „Leitplanken […] zur weiteren Beratung des Gebäudeenergiegesetzes“. Dieses enthielt eine Aufzählung von den Gesetzentwurf modifizierenden und im weiteren Verfahren zu beratenden Gesichtspunkten.

Im Anschluss wurde im Bundestag nicht nur über den Inhalt, sondern auch über den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens kontrovers diskutiert.

Der Gesetzentwurf wurde am 15. Juni 2023 in erster Lesung im Plenum des Deutschen Bundestages beraten und an den Ausschuss für Klimaschutz und Energie überwiesen. Der Ausschuss führte am 21. Juni 2023 eine öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf unter Einbeziehung der „Leitplanken“ durch. Am 27. Juni 2023 bestimmte der Ausschuss als Termin für eine zweite Anhörung den 3. Juli 2023. Mehrheitlich wurde als Voraussetzung hierfür festgelegt, dass die „Texte der Änderungsanträge“ bis Freitag, den 30. Juni 2023, vorliegen müssten.

Am 30. Juni 2023 wurde dem Ausschuss für Klimaschutz und Energie eine Formulierungshilfe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen vorgelegt und an die Sachverständigen sowie alle anderen Abgeordneten versandt. Die zweite öffentliche Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie fand am 3. Juli 2023 statt. Ihre auf der Formulierungshilfe basierenden Änderungsanträge legten die Koalitionsfraktionen am Nachmittag des 4. Juli 2023 im Ausschuss vor. Am Morgen des 5. Juli 2023 beriet der Ausschuss abschließend und gab eine den Änderungsanträgen entsprechende Beschlussempfehlung an das Plenum des Bundestages ab.

Nachdem der Antragsteller am 27. Juni 2023 Organklage erhoben und einen Eilantrag gestellt hatte, untersagte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts dem Deutschen Bundestag am 5. Juli 2023, die für den 7. Juli 2023 geplante zweite und dritte Lesung mit der Schlussabstimmung innerhalb der damals laufenden Sitzungswoche durchzuführen.

Die zweite Lesung fand deshalb nach der parlamentarischen Sommerpause am 8. September 2023 statt. Weitere Ausschussberatungen, die der Antragsteller und andere Vertreter der CDU/CSU-Fraktion für erforderlich hielten, erfolgten nicht. Der Antragsteller stellte jedoch weder einen Antrag auf Zurückverweisung an den Ausschuss noch einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf. In der sich unmittelbar anschließenden dritten Lesung beschloss der Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung mit den Änderungen entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie vom 5. Juli 2023.

Wesentliche Erwägungen des Senats

Die Anträge im Organstreitverfahren sind unzulässig. Der Antragsteller hat seine Antragsbefugnis nicht substantiiert dargelegt. Er begründet nicht ausreichend, dass er durch den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz in seinem Recht auf Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt sein könnte.

I. Im Gesetzgebungsverfahren haben Abgeordnete nicht nur das Recht, im Deutschen Bundestag abzustimmen, sondern auch das Recht zu beraten. Sie müssen sich über den Beratungsgegenstand eine Meinung bilden und auf den Beschlussinhalt Einfluss nehmen können. Hierfür bedürfen sie derjenigen Informationen, die zur Beurteilung des Beratungsgegenstands erforderlich sind. Auch Abgeordnete der parlamentarischen Minderheit müssen die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt in den Willensbildungsprozess des Parlaments einzubringen. Ihnen muss hierfür insbesondere die öffentliche Debatte zur Verfügung stehen. Ein subjektives Recht der Abgeordneten auf öffentliche Anhörungen folgt aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch nicht.

Das Grundgesetz überlässt das innerparlamentarische Verfahren der autonomen Regelung durch den Deutschen Bundestag. Um eine Anpassung an veränderte Arbeitsbedingungen zu ermöglichen, kann der Bundestag etwa auf eine in einer digitalisierten Welt veränderte Beratungskultur reagieren und neue Strategien des arbeitsteiligen Zusammenwirkens und der Koordination der politischen Willensbildung entwickeln.

Das Bundesverfassungsgericht überprüft, ob die Wahrnehmung der Geschäftsordnungsautonomie die verfassungsrechtlichen Grenzen wahrt. Die Verfahrensgestaltung des Deutschen Bundestages ist dabei auch der Kontrolle dahin unterworfen, dass ihr Zweck, die parlamentarische Willensbildung zu ermöglichen, nicht gänzlich verfehlt wird. Anderenfalls fehlte ein Schutz davor, dass die Abgeordnetenrechte ihrer Substanz beraubt werden und faktisch leerlaufen.

Das Grundgesetz geht davon aus, dass im Bundestag die Fragen der Staatsleitung, insbesondere der Gesetzgebung, in Rede und Gegenrede der einzelnen Abgeordneten erörtert werden. Die parlamentarische Willensbildung ist in der Realität jedoch kein Einzelakt, sondern ein vielschichtiger Vorgang. Ein wesentlicher Teil der Parlamentsarbeit wird dabei traditionell außerhalb des Plenums insbesondere in den Ausschüssen und den Fraktionen geleistet. Das parlamentarische Regierungssystem sieht zudem die Verbindung zwischen der Parlamentsmehrheit im Bundestag und der Bundesregierung vor, die ebenfalls den Prozess der parlamentarischen Willensbildung prägt. Gleichwohl muss die Entscheidung – etwa über einen Gesetzentwurf – dem Parlament als Ergebnis der Willensbildung der Gesamtheit der Abgeordneten zugerechnet werden können. Nur damit kann das parlamentarische Beratungsverfahren seine demokratische Legitimationsfunktion erfüllen.

Daraus ergeben sich zwar keine inhaltlichen Qualitätsanforderungen an die tatsächlich geführte parlamentarische Debatte. Die inhaltliche Auseinandersetzung zu einem Vorhaben im parlamentarischen Verfahren darf jedoch nicht unmöglich sein, etwa weil ein Gesetzgebungsverfahren missbräuchlich verschleppt oder beschleunigt wird oder eine gemeinsame Diskussionsgrundlage für die Entscheidung nicht zur Verfügung steht.

Meinungsbildung und Einflussnahme haben auch eine zeitliche Dimension. Die zeitlichen Abläufe einer Gesetzesberatung im Bundestag ergeben sich in der Parlamentspraxis in erster Linie aus dem Agieren der Fraktionen. Konkrete Vorgaben zur angemessenen Dauer der Gesetzesberatung enthält das Grundgesetz nicht. Der Bundestag beurteilt autonom, ob zeitliche Vorgaben, die nur im Konsens oder mit einer sachlichen Begründung verkürzt werden dürfen und damit eine Konsensorientierung zwischen allen Fraktionen fordern, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages steigern oder schwächen.

Die parlamentarische Beratung verfehlt ihre Legitimationsfunktion auch dann, wenn eine inhaltliche Auseinandersetzung deswegen unmöglich ist, weil eine gemeinsame Diskussionsgrundlage nicht zur Verfügung steht. Ohne sie kann eine Beratung ihren Zweck, eine öffentliche Auseinandersetzung mit dem Gesetzesvorhaben zu ermöglichen, nicht erfüllen. Bei Änderungsvorschlägen, die thematisch nicht mit der Gesetzesvorlage in Zusammenhang stehen, besteht die Möglichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung jedenfalls, solange sie in der Plenardebatte aufgegriffen werden.

II. Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass seine Abgeordnetenrechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens verletzt sein könnten.

Im Eilverfahren musste der Antragsteller lediglich darlegen, dass eine Verletzung seiner persönlichen Abgeordnetenrechte bis zum Zeitpunkt der Antragstellung in Betracht kam, etwa weil ihm bisher keine Gelegenheit gegeben worden war, von dem Beratungsgegenstand Kenntnis zu nehmen. Im Hauptsacheverfahren ist jedoch eine substantiierte Darlegung dazu erforderlich, dass der Antragsgegner durch die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens insgesamt verfassungsrechtliche Vorgaben und damit Abgeordnetenrechte verletzt hat.

Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.

1. Der Antragsteller legt nicht dar, dass der Bundestag als Antragsgegner mit der tatsächlichen Gestaltung einzelner Schritte des Gesetzgebungsverfahrens seine Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt haben könnte.

a) Eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber anderen Abgeordneten, insbesondere Mitgliedern der Koalitionsfraktionen, durch das Vorenthalten von Informationen hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar darlegen können. Es fehlt schon an belastbaren Anhaltspunkten für diese vom Antragsteller geäußerte Vermutung.

Die für die Beratung und Beschlussfassung maßgeblichen Unterlagen sind jeweils innerhalb kürzester Zeit nach ihrer Fertigstellung auf den üblichen Verteilungswegen des Bundestages übermittelt worden. Dies betrifft die „Leitplanken“ vom 13. Juni 2023 ebenso wie die Formulierungshilfe vom 30. Juni 2023 und die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen vom 4. Juli 2023.

b) Soweit der Antragsteller geltend macht, die Koalitionsfraktionen hätten sich der Kommunikation verweigert, ist die Möglichkeit einer Verletzung seines Abgeordnetenrechts ebenfalls nicht ersichtlich.

Gegenüber dem Bundestag durchsetzbare Rechte auf Teilhabe parlamentarischer Minderheiten an der Willensbildung des Parlaments erstrecken sich nicht auf informelle Gesprächsrunden. Sie sind dem Bundestag nicht als dessen Organisationsentscheidung zuzurechnen.

Ebenso wenig können Abgeordnete der Minderheit vom Bundestag beanspruchen, in den internen Willensbildungsprozess der Mehrheit oder in deren Kommunikationskanäle zur Regierung einbezogen zu werden. Der hieraus resultierende Informationsvorsprung ist der vom Grundgesetz vorgesehenen Konzeption einer von der Parlamentsmehrheit abhängigen Regierung immanent und kann keine Mitwirkungs-, sondern gegebenenfalls nur hiervon zu trennende Informationsrechte auslösen.

2. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich auch nicht, dass das Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz insgesamt seinen Zweck verfehlt haben könnte, die parlamentarische Willensbildung hierüber zu ermöglichen.

Der Antragsteller macht geltend, das Gesetzgebungsverfahren sei bis zum Erlass der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts mit Fehlern „infiziert“ gewesen, die sich dadurch, dass der Bundestag den Gesetzentwurf sodann „in die Tiefkühltruhe gelegt“ habe, auch auf die Beratung und den Beschluss im September 2023 ausgewirkt hätten. Sein Vorbringen zielt darauf, dass es für die parlamentarische Willensbildung an einer tauglichen Diskussionsgrundlage gefehlt haben könnte.

Die Beurteilungen des Antragstellers finden jedoch im tatsächlichen Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens keine Grundlage. Für die Beratungen lagen jeweils für die Willensbildung und die Möglichkeit zur Einflussnahme geeignete Beratungsgrundlagen vor.

a) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung war entgegen der Einschätzung des Antragstellers nicht lediglich ein „Platzhalter“. Der Regierungsentwurf erweist sich weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung der „Leitplanken“ noch aus der Rückschau des beschlossenen Gesetzes als ungeeignete Beratungsgrundlage.

b) In den Ausschussberatungen bildeten – entgegen der Sicht des Antragstellers – die konkretisierungsbedürftigen „Leitplanken“ nicht die alleinige Beratungsgrundlage. Der Antragsteller übergeht den Regierungsentwurf lediglich aufgrund seiner unzutreffenden Wertung, dieser sei „Platzhalter“ und daher unmaßgeblich.

c) Mit der Formulierungshilfe des Ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 30. Juni 2023 lagen auch die erforderlichen Informationen vor, damit eine Willensbildung über den Beratungsgegenstand bis zum Beratungsabschluss im Plenum erfolgen konnte. Zwar kritisierten zahlreiche Sachverständige die kurze Vorbereitungszeit vor der zweiten öffentlichen Anhörung. Gleichwohl berieten alle Beteiligten über die Formulierungshilfe. Die Kritik des Antragstellers, die „Verbindlichkeit“ der Formulierungshilfe sei unklar gewesen, lässt sich nicht auf die Protokolle der Ausschussberatungen stützen. Substanzielle Änderungen zwischen der Formulierungshilfe und den nachfolgenden Änderungsanträgen konnte der Antragsteller ebenfalls nicht belegen. Auf die formale Unterscheidung zwischen der Formulierungshilfe und den Änderungsanträgen kommt es für die Möglichkeit der Willensbildung nicht an.

d) Eine Verletzung der Abgeordnetenrechte dadurch, dass nach Erlass der einstweiligen Anordnung keine weiteren Ausschussberatungen durchgeführt wurden, scheidet damit aus. Der Antragsteller unterstellt, dass die bis zum Erlass der einstweiligen Anordnung abgehaltenen Ausschussberatungen unmaßgeblich seien. Dies trifft nicht zu. Zwar waren diese Beratungen zeitlich stark verdichtet, aber weder außergewöhnlich kurz noch inhaltsleer noch ohne Ergebnis.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Geldwäscheprävention: scharfe Kritik der BRAK an AMLA-Leitlinien zur unternehmensweiten Risikobewertung

Nach der EU-Geldwäscheverordnung müssen Verpflichtete eine unternehmensweite Bewertung von Geldwäscherisiken vornehmen. Die AMLA hat dafür Leitlinien entworfen – doch diese schießen übers Ziel hinaus und sind für kleinere Anwaltskanzleien nicht umsetzbar, kritisiert die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 22.07.2026

Nach der EU-Geldwäscheverordnung müssen Verpflichtete eine unternehmensweite Bewertung von Geldwäscherisiken vornehmen. Die AMLA hat dafür Leitlinien entworfen – doch diese schießen übers Ziel hinaus und sind für kleinere Anwaltskanzleien nicht umsetzbar, kritisiert die BRAK.

Als Teil des EU-Geldwäschepakets, das ab dem 10.07.2027 gilt, regelt die Geldwäsche-Verordnung (EU) 2024/1624 (Gw-VO) im Kern Sorgfaltspflichten für Verpflichtete.

Art. 10 I der Verordnung verlangt von Verpflichteten eine unternehmensweite Risikobewertung; die zu treffenden Maßnahmen sollen unter anderem von der Art ihrer Geschäftstätigkeit, ihrer Größe und den bei ihnen bestehenden Geldwäscherisiken abhängen. Nach Art. 10 IV Gw-VO hat die europäische Anti Money Laundering Authority (AMLA) bis zum 10.07.2026 Leitlinien zu den Mindestanforderungen an die unternehmensweite Risikobewertung zu geben.

In ihrer Stellungnahme zu dem von der AMLA vorgelegten Leitlinien-Entwurf bewertet die BRAK diesen insgesamt als überbordend, überreguliert und unverhältnismäßig.

Gesetzlicher Auftrag überschritten

Der Leitlinien-Entwurf geht nach Ansicht der BRAK über die Grenzen des in Art. 10 IV Gw-VO verankerten gesetzlichen Auftrags hinaus, da er über die in Art. 10 Gw-VO geregelten Mindestanforderungen hinausgehende Vorgaben macht.

Fundamentale Kritik

Doch die BRAK sieht noch eine Reihe weiterer fundamentaler Kritikpunkte:

Die Leitlinien sind ihrer Ansicht nach offenkundig für den Finanzsektor und größere Unternehmenseinheiten des Nicht-Finanzsektors konzipiert. Viele der Vorgaben sind für kleinere Einheiten oder gar Einzelkanzleien nicht leistbar – das zeigt bereits der Umfang der Leitlinien, die überdies neben zahlreichen technischen Regulierungsstandards und weiteren Leitlinien zu beachten sind.

Die BRAK hält den Leitlinien-Entwurf für insgesamt zu komplex, die Regelungen sind teilweise nicht aus sich selbst heraus verständlich und gehen zum Teil über die Gw-VO hinaus; zudem werden an einigen Stellen nicht näher definierte unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet. Daher bezweifelt die BRAK die Wirksamkeit und Effektivität der Leitlinien.

Zudem enthält der Entwurf zahlreiche überflüssige und redundante Regelungen, die lediglich den Inhalt der Gw-VO wiedergeben. Sie konterkarieren damit das erklärte Ziel von Rechtsklarheit und Vereinfachung. Die BRAK fordert daher, redundante Passagen zu streichen oder zumindest kürzer und klarer zu formulieren. Lediglich das Wesentliche sollte in den Leitlinien geregelt werden.

Nicht-Finanzsektor und kleinere Kanzleien ignoriert

Die BRAK kritisiert außerdem, dass die Leitlinien zu schematisch und ihre Mindestvorgaben zu starr sind. Der von der internationalen Financial Action Task Force (FATF) propagierte risikobasierte Ansatz bedeute eigentlich, dass mehr Fokus dort liegen soll, wo das Risiko größer sei, und vereinfachte Maßnahmen dort, wo das Risiko geringer sei. Dieser internationale Standard liege auch dem EU-Geldwäschepaket als Referenzrahmen zugrunde.

Die logische Konsequenz aus Sicht der BRAK: weniger Belastung, wo weniger Risiko besteht – also vereinfachte Maßnahmen für den Nicht-Finanzsektor, für kleinere Unternehmenseinheiten bzw. Kanzleien und für risikoarme Tätigkeiten.

Demgegenüber lässt der Leitlinien-Entwurf es an einer Differenzierung für den Nicht-Finanzsektor fehlen. Nach Ansicht der BRAK verstoßen die Leitlinien damit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Weiterführende Informationen

  • Stellungnahme Nr. 50/2026

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 15/2026

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BRAK zur 12. GWB-Novelle: mehr Rechtsunsicherheit, weniger Beteiligtenrechte

Die 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen will Fusionskontrollen effizienter und Vergabeverfahren weniger anfällig für Preisabsprachen machen. Dieses Ziel begrüßt die BRAK – sie moniert aber unklare Regelungen, die Rechtsunsicherheit schaffen und beteiligte Unternehmen schlechter stellen.

BRAK, Mitteilung vom 22.07.2026

Die 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen will Fusionskontrollen effizienter und Vergabeverfahren weniger anfällig für Preisabsprachen machen. Dieses Ziel begrüßt die BRAK – sie moniert aber unklare Regelungen, die Rechtsunsicherheit schaffen und beteiligte Unternehmen schlechter stellen.

Mit dem Anfang Juni vorgelegten Entwurf eines 12. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle) zielt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darauf, kartellrechtliche Verfahren schneller und effizienter zu gestalten. Bei der Fusionskontrolle soll ein stärkerer Fokus auf strategische Aufkäufe durch marktstarke Unternehmen gelegt werden. Dazu werden u. a. Aufgreifschwellen erhöht und ein Anzeigeverfahren („Phase 0“) für unkritische Fälle eingeführt. Bei öffentlichen Vergaben sollen Preis- und Gebietsabsprachen unter Bietern besser aufgedeckt werden können. Ferner sollen Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Ministererlaubnisverfügungen wieder ausgeweitet sowie Fusionskontroll-, Kartellverwaltungs- und Bußgeldverfahren weitergehend digitalisiert und entschlackt werden.

BRAK-Kritik: spürbar weniger Rechtssicherheit

In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf unterstützt die BRAK zwar das Ziel einer effizienteren Anwendung des GWB. Jedoch drohen einige der geplanten Regelungen, die Rechtsstellung von Unternehmen sowie die Planungs- und Verfahrenssicherheit spürbar zu verschlechtern.

Wesentliche Kritikpunkte der BRAK betreffen die Fusionskontrolle. Sie begrüßt, dass durch die Anhebung der Umsatzschwelle unbedeutendere Unternehmen aus der Kontrolle herausfallen. Die neu gefasste und erweiterte Transaktionswertschwelle hält die BRAK jedoch für problematisch: Sie begründet Rechtsunsicherheit, weil sie Unternehmen künftig eine prognostische Entscheidung abverlangt und auf schwer justiziablen Kriterien beruht. Das „Phase 0“-Verfahren ist aus Sicht der BRAK zwar seiner Intention – einfache Erledigung unkritischer Fälle – nach positiv zu sehen. Die konkrete Ausgestaltung führt jedoch zu einer materiellen Belastung der Unternehmen.

Daher regt die BRAK an, den Anwendungsbereich der Transaktionswertschwelle enger und konkreter zu fassen. Zudem sollte das Anzeigeverfahren („Phase 0“) fakultativ ausgestaltet oder zumindest inhaltlich beschränkt werden.

Im Fokus der Kritik der BRAK stehen außerdem die geplanten Regelungen zu Vergabescreening und Datenübermittlung, wo sie eine Reihe von Punkten moniert. Ihre Empfehlung: Der Gesetzgeber sollte den Umfang der zu übermittelnden Daten auf das zur Aufdeckung von Absprachen Erforderliche beschränken und klarere Kriterien für das Screening vorgeben; auch die Speicherdauer sollte deutlich verkürzt werden.

Bedenkliche Verfahrens-Änderungen

Begrüßenswert ist aus Sicht der BRAK, dass die bisherige förmliche mündliche Verhandlung durch eine flexible öffentliche mündliche Anhörung ersetzt werden soll – dies erhöhe Transparenz und Partizipation. Jedoch mahnt sie einen ausreichenden Schutz von persönlichen Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an.

Als eine substanzielle Verschlechterung der Verfahrensstellung von Drittunternehmen kritisiert die BRAK die Regelungen zur Akteneinsicht: Einfach Beigeladenen sollen keinen Rechtsanspruch mehr haben, sondern nur noch nach pflichtgemäßem Ermessen der Kartellbehörde Akteneinsicht erhalten. Die BRAK empfiehlt stattdessen eine differenzierte Lösung mit Blick auf erheblich betroffene wirtschaftliche Interessen.

Erhebliche Bedenken äußert die BRAK zur weitgehenden Pflicht der Veröffentlichung von Entscheidungen des Bundeskartellamts im Volltext. Das stärke zwar Transparenz und Nachvollziehbarkeit, gehe aber zulasten des Geheimnisschutzes von Unternehmen. Die BRAK schlägt daher u. a. konkretisierte Anforderungen an Schwärzungen vor.

Auch zu weiteren vorgeschlagenen Änderungen im Verfahrensrecht, bei den Gebührenrahmen, im Bußgeldrecht sowie bei Rechtsmitteln gegen die sog. Ministererlaubnis äußert die BRAK sich differenziert und schlägt alternative Gestaltungen vor.

Regierungsentwurf im Kern unverändert

Der am 15.07.2026 vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf übernimmt im Kern die Regelungen des Regierungsentwurfs. Nachjustiert wurde vor allem bei den Regelungen zu Vergabeverfahren. Hier wurden u. a. die Meldepflicht für Vergabedaten sowie die Übergangsfrist für bestimmte Auftraggeber noch zeitlich nach hinten verschoben. Zudem erfolgten einige verfahrenspraktische Anpassungen.

Weiterführende Informationen

  • Referentenentwurf
  • Stellungnahme Nr. 42/2026
  • Regierungsentwurf

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 15/2026

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Fachanwaltsordnung: Änderungen treten zum 01.10.2026 in Kraft

Die Satzungsversammlung beschloss im Juni, die erforderlichen theoretischen Kenntnisse bei den Fachanwaltschaften für Strafrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Sportrecht anzupassen. Die entsprechenden Änderungen der Fachanwaltsordnung wurden nun durch das BMJV bestätigt und treten zum 01.10.2026 in Kraft. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 22.07.2026

Die Satzungsversammlung beschloss im Juni, die erforderlichen theoretischen Kenntnisse bei den Fachanwaltschaften für Strafrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Sportrecht anzupassen. Die entsprechenden Änderungen der Fachanwaltsordnung wurden nun durch das Bundesjustizministerium bestätigt und treten zum 01.10.2026 in Kraft.

In ihrer Sitzung am 01.06.2026 hat die Satzungsversammlung mehrere Änderungen der Fachanwaltsordnung beschlossen. Sie betreffen die nachzuweisenden theoretischen Kenntnisse für mehrere Fachanwaltschaften:

Strafrecht

Nach der neuen Fassung von § 13 Nr. 3 FAO müssen künftig auch Kenntnisse über die Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nachgewiesen werden.

Handels- und Gesellschaftsrecht

In § 14i Nr. 2 c) FAO wird nunmehr klargestellt, dass beim internationalen Gesellschaftsrecht nur Grundzüge verlangt werden, insbesondere zum europäischen Gesellschaftsrecht und zur Europäischen Aktiengesellschaft. Neu aufgenommen wurden wegen ihrer praktischen Bedeutung Grundzüge des Vereins- und Stiftungsrechts.

Sportrecht

Die Fallanrechnung in § 5 I x) FAO wurde erweitert. Künftig können bis zu 20 der 80 erforderlichen Fälle aus einer Tätigkeit als Richterin bzw. Schiedsrichter in der Sport(schieds)gerichtsbarkeit oder als Schlichterin in anderen rechtsförmlichen Verfahren stammen.

§ 14q Nr. 7 FAO umfasst nunmehr ausdrücklich auch sportrechtliche Bezüge des Persönlichkeitsrechts.

Neuregelungen gelten ab 01.10.2026

Nach Prüfung und Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wurden die Änderungen am 14.07.2026 durch die BRAK veröffentlicht und treten damit zum 01.10.2026 in Kraft.

Weitere Modernisierung

Die im Juni beschlossenen Änderungen knüpfen an die bereits im vergangenen Jahr begonnene Modernisierung des Rechts der Fachanwaltschaften an. Zum 01.12.2025 wurde unter anderem der Nachweiszeitraum für praktische Fälle von drei auf fünf Jahre verlängert.

Die Satzungsversammlung arbeitet auch weiterhin an der Modernisierung des Rechts der Fachanwaltschaften. Der zuständige Ausschuss untersucht insbesondere auch weitere Fachanwaltschaften darauf, ob die erforderlichen theoretischen Kenntnisse angepasst werden müssen.

Weiterführende Informationen

  • Beschlüsse der 5. Sitzung der 8. Satzungsversammlung vom 1.6.2026
  • Nachrichten aus Berlin 12/2026 v. 10.06.2026 (zu den weiteren Themen der 5. Sitzung der Satzungsversammlung)
  • Groppler, BRAK-Mitt. 2025, 420 (zu den 2025 in Kraft getretenen Änderungen der FAO)
  • Nachrichten aus Berlin 19/2025 v. 17.09.2025 (zum Inkrafttreten der im Mai 2025 beschlossenen FAO-Änderungen)
  • Gerking, BRAK-Magazin 3/2025, 14 (zur Sitzung der Satzungsversammlung am 26.05.2025)

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 15/2026

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Universität Ulm: VG Sigmaringen billigt Annullierung von Prüfungen im Studiengang Humanmedizin nach gravierendem Fehler im Prüfungsverfahren

Das VG Sigmaringen hat den Eilantrag gegen die Annullierung mehrerer Prüfungsergebnisse im Seminar „Medizinische Biometrie“ an der Universität Ulm abgelehnt. Es bestünden keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Universität (Az. 8 K 2901/26).

VG Sigmaringen, Pressemitteilung vom 22.07.2026 zum Beschluss 8 K 2901/26 vom 22.07.2026 (nrkr)

Bekannt gewordene Musterlösungen – Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag ab

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit heute veröffentlichtem Beschluss den Eilantrag gegen die Annullierung mehrerer Prüfungsergebnisse im Seminar „Medizinische Biometrie“ an der Universität Ulm abgelehnt.

Die Antragstellerin hatte im Sommersemester 2026 an einem medizinischen Seminar teilgenommen, dessen Prüfungsleistung aus mehreren Online-Testaten bestand. Nachdem während eines Testats ein Student versehentlich ein Dokument mit Aufgaben und ausführlichen Musterlösungen früherer Prüfungen hochgeladen hatte, stellte die Universität fest, dass dieses Dokument offenbar bereits einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Studenten vor den Prüfungen zugänglich gewesen sein musste. Die Universität annullierte daraufhin die Ergebnisse sämtlicher Kursteilnehmer und ordnete Wiederholungsprüfungen an.

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Sie machte geltend, selbst keine unzulässigen Hilfsmittel verwendet zu haben. Die pauschale Annullierung sämtlicher Testate sei unverhältnismäßig und in der Studien- und Prüfungsordnung nicht vorgesehen.

Dem folgte die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht. Nach Auffassung des Gerichts bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Universität. Zwar enthalte die Prüfungsordnung keine ausdrückliche Regelung über die Annullierung bereits bewerteter Testate. Die Universität könne sich hierfür jedoch auf die allgemeinen Grundsätze zur Rücknahme rechtswidriger Prüfungsentscheidungen stützen. Das Gericht sah es als überwiegend wahrscheinlich an, dass die Prüfungsaufgaben und die zugehörigen Lösungen vor den Prüfungsterminen einer unbestimmten Vielzahl von Studenten bekannt waren. Dadurch sei die Chancengleichheit der Prüflinge erheblich beeinträchtigt. Da sich nicht mehr feststellen lasse, welche Studenten Kenntnis von den Unterlagen hatten und in welchem Umfang diese genutzt wurden, habe die Universität die Testate sämtlicher Kursteilnehmer annullieren und Wiederholungsprüfungen anordnen dürfen. Ein milderes, gleichermaßen geeignetes Mittel sei nicht ersichtlich gewesen. Auch eine besondere Eilbedürftigkeit, die eine vorläufige Aussetzung der Wiederholungsprüfungen rechtfertigen könnte, verneinte das Gericht.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig (Az. 8 K 2901/26). Die Antragstellerin kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen

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Erfolgreiche Klage gegen Rückforderungsbescheid nach der Coronavirus-Testverordnung

Das VG Trier hat der Klage des Geschäftsführers einer GmbH gegen die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz auf Aufhebung eines Rückforderungsbescheids, mit dem sie vom Kläger persönlich die Erstattung der ausgezahlten Vergütung in Höhe von mehr als 2 Mio. Euro für die Durchführung von Corona-Bürgertestungen im Zeitraum Mai 2021 bis Juni 2022 in der Region Trier forderte, stattgegeben (Az. 1 K 6676//25.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 22.07.2026 zum Urteil 1 K 6676//25 TR vom 30.06.2026

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat der Klage des Geschäftsführers einer GmbH gegen die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz auf Aufhebung eines Rückforderungsbescheids, mit dem sie vom Kläger persönlich die Erstattung der ausgezahlten Vergütung in Höhe von mehr als 2 Mio. Euro für die Durchführung von Corona-Bürgertestungen im Zeitraum Mai 2021 bis Juni 2022 in der Region Trier forderte, stattgegeben.

Im Mai 2021 erteilte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) der von dem Kläger als Geschäftsführer vertretenen GmbH die Erlaubnis zum Betrieb von Coronavirus-Testzentren. Diese Erlaubnis erfolgte zunächst in Form einer unpersonalisierten Einzelbeauftragung, aus der weder ein konkreter Rückschluss auf die GmbH noch den Kläger möglich war. Um die durchgeführten Tests abrechnen zu können, war parallel hierzu eine Registrierung im Onlineportal der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich, bei welcher der Kläger nicht ausdrücklich die GmbH erwähnte. Die Beklagte erteilte daraufhin dem Kläger die Berechtigung zur Abrechnung.  Die Vergütung wurde in der Folge auf das vom Kläger angegebene Konto, bei dem es sich um das Geschäftskonto der GmbH handelte, ausgezahlt.

Aufgrund statistischer Auffälligkeiten eines der betriebenen Testzentren leitete die Beklagte eine umfassende Abrechnungsprüfung ein. Nachdem die angeforderten Dokumentationen teils unvollständig oder gar nicht eingereicht wurden, forderte die Beklagte die ausgezahlte Vergütung in voller Höhe zurück. Hiergegen hat der Kläger mit der Begründung Widerspruch erhoben, nicht er, sondern die GmbH sei der rechtmäßige Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Coronavirus-TestV a.F. gewesen und damit der einzig mögliche Adressat einer Rückforderung. Die Beklagte hielt dem entgegen, er müsse sich aufgrund seiner Registrierung im Onlineportal der Beklagten ihr gegenüber wie ein Leistungserbringer behandeln lassen.

Diese Auffassung teilte das Gericht nicht und hob antragsgemäß den Rückforderungsbescheid auf. Nach den zwingenden Vorgaben der Coronavirus-Testverordnung knüpfe die Eigenschaft als Leistungserbringer an die Beauftragung durch das LSJV. Dieses habe die GmbH und nicht den Kläger persönlich beauftragt. Die Beklagte agiere als Abrechnungs- und Zahlstelle und könne gerade nicht in Abweichung vom LSJV über die Beauftragung als Leistungserbringer entscheiden. Die Beklagte könne sich auch nicht über den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB darauf berufen, sie habe auf die klägerischen Angaben vertraut. Ein schutzwürdiges Vertrauen ihrerseits bestehe nicht, da es auch ohne ausdrückliche Erwähnung der GmbH Hinweise auf diese gegeben habe, infolge derer jedenfalls eine Überprüfung der Beauftragung geboten gewesen wäre. Zu diesem Zweck sei ein Informationsaustausch zwischen der Beklagten und dem LSJV auch gesetzlich vorgesehen. Auch wenn der Kläger teils widersprüchliche Angaben gemacht habe, folge hieraus zudem keine treuwidrige Vorteilsziehung, da die Nichterwähnung der GmbH im Rahmen einer Haftung letztlich zu seinem Nachteil ginge. Ferner sei das Geld nicht auf das Privatkonto des Klägers, sondern auf das Geschäftskonto der GmbH geflossen. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung könne nach alledem nicht den Kläger als Privatperson in Anspruch nehmen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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Anscheinsbeweis BAG: Einwurf-Einschreiben beweist nicht den Zugang

Ein vom Zustellenden unterschriebenes Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG ist nach einem Urteil des BAG derzeit kein Anscheinsbeweis dafür, dass das Schreiben auch zugegangen ist (Az. 2 AZR 184/25). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin. Die Deutsche Post AG hat allerdings mittlerweile angegeben, ihr Verfahren bereits wieder geändert zu haben, sodass der Anscheinsbeweis wieder gegeben sein dürfte.

BRAK, Mitteilung vom 21.07.2026 zum Urteil 2 AZR 184/25 des BAG vom 07.05.2026

Mit dem neuen Scan-Verfahren der Post sei nicht gesichert, dass der Zustellende das Einwurf-Einschreiben tatsächlich in den Briefkasten gelegt hat.

Ein vom Zustellenden unterschriebenes Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG ist nach einem Urteil des BAG derzeit kein Anscheinsbeweis dafür, dass das Schreiben auch zugegangen ist. Anders als beim früheren Peel-Off-Verfahren werde beim modernen Scan-Verfahren vor dem Einwurf unterschrieben – und damit nur zugesichert, dass das Schreiben bis zur Adresse des Empfängers gelangt ist. Allerdings könne der Zustellende nach der Unterschrift und vor dem Einwurf noch abgelenkt werden, so das BAG in dem nun veröffentlichten Urteil vom 07.05.2026 (Az. 2 AZR 184/25).

Die Deutsche Post AG hat allerdings mittlerweile gegenüber beck-aktuell.de bzw. der NJW angegeben, ihr Verfahren bereits wieder geändert zu haben, sodass der Anscheinsbeweis wieder gegeben sein dürfte. „Im neu eingeführten, aktuell genutzten Verfahren werde der Einwurf nach dem Scan durch den Zusteller zusätzlich digital bestätigt und mit Unterschrift sowie einer Bestätigung der Einlage im Scanner dokumentiert“, so beck-aktuell. Eine gerichtliche Überprüfung des neuen Verfahrens steht allerdings noch aus.

Arbeitgeber verschickte Einwurf-Einschreiben – Zugang?

In dem zugrunde liegenden Verfahren stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer Kündigung. Streitentscheidend war die Frage, ob eine wiederholte Einladung eines Langzeiterkrankten Mitarbeiters zur Teilnahme an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) zugegangen sei oder nicht. Der Arbeitgeber, der die Beweislast für den Zugang des Schreibens trägt, hatte diese Einladung per Einwurf-Einschreiben versandt und den Beleg in den Prozess eingebracht.

Allerdings gestaltet sich das neue Verfahren der Post dabei folgendermaßen: Der Zustellende dokumentiert die Auslieferung ausschließlich über seinen Scanner: Am Zustellort angekommen, stehe er bzw. sie vor dem Hausbriefkasten des Empfängers und vergewissere sich, dass dessen Name an seinem Hausbriefkasten steht. Dann scanne er die Einlieferungsnummer des Einschreibens. Sodann unterschreibe der Zusteller auf dem Eingabefeld und dokumentiere so diesen Vorgang. Das Datum werde automatisch im System hinterlegt. Der Zusteller beende den Systemvorgang im Scanner und werfe den Brief anschließend in den Hausbriefkasten. In Echtzeit werde der Vorgang im Tracking-System der Post hinterlegt.

Bereits das LAG hatte dieses System als nicht ausreichend angesehen, um einen Anscheinsbeweis für den Zugang anzunehmen. Auch die Vernehmung des Zustellers als Zeugen war nicht ergiebig – er konnte sich an den einzelnen Vorgang nicht erinnern. Das BAG teilte nun die Auffassung des LAG. Der Zugang der Einladung sei nicht bewiesen worden, die Kündigung mithin unwirksam.

BAG: Neues Post-Verfahren reicht nicht

Zwar hatte der BGH noch 2023 einen Anscheinsbeweis bei Einwurf-Einschreiben dafür gesehen, dass ein Schreiben zugegangen ist, sofern der Absender den Einlieferungsbeleg zusammen mit einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorzeigen könne. Ein Anscheinsbeweis greift bei typischen Geschehensabläufen ein, wenn ein bestimmter Sachverhalt nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf einen bestimmten Erfolg hinweist. Die typische Folge muss so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist.

Allerdings war zum Zeitpunkt des BGH-Urteils noch das Peel-Off-Verfahren Standard bei der Post: Unmittelbar vor dem Einwurf wurde das sog. Peel-Off-Label (Abziehetikett), das zur Identifizierung der Sendung diente, von dem Zustellenden abgezogen und auf einen sendungsbezogenen Auslieferungsbeleg aufgeklebt. Auf diesem Beleg bestätigte der Postangestellte nach dem Einwurf mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe die Zustellung.

Bei dem neuen Scan-Verfahren hingegen unterschreibe der bzw. die Zustellende, bevor er oder sie die Sendung in den Briefkasten einlegt – also vor dem tatsächlichen Zugang. Ein solcher Auslieferungsbeleg könne daher nicht den Anschein des Zugangs begründen, so das BAG. Sondern allenfalls, dass ein solcher Vorgang unmittelbar bevorstehe, dass der bzw. die Postangestellte sich vergewissert habe, vor dem Briefkasten des Adressaten zu sein, und dass die Sendung bis dorthin nicht auf dem Transportweg verloren gegangen ist. In dieser Differenzierung liege auch keine bloße Förmelei: Nach der Unterschrift werde aber keine besondere Aufmerksamkeit vom Postangestellten mehr gefordert. Es wäre nicht ungewöhnlich, dass er oder sie danach aber noch aufgehalten oder abgelenkt werde. Damit sei die Frage des tatsächlichen Einlegens der Sendung letztlich in gleicher Weise zu beurteilen, wie bei einem Einwurf-Einschreiben, bei dem nur der Einlieferungsbeleg und die Sendungsverfolgung vorgelegt würden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Kein Versetzungsanspruch einer Lehrerin nach privatem Umzug

Eine Lehrerin aus dem Kreis Recklinghausen, die unter anderem ein Haus an der Nordseeküste gekauft und ihren Hauptwohnsitz dort angemeldet hat, hat lt. VG Gelsenkirchen keinen Anspruch auf Freigabe für eine Versetzung nach Niedersachen, wenn in ihrem gegenwärtigen Schulamtsbezirk Lehrermangel besteht und sie ihre privaten Gründe wissentlich um die notwendige Freigabeerklärung selbst geschaffen hat (Az. 1 L 632/26).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 20.07.2026 zum Beschluss 1 L 632/26 vom 17.07.2026 (nrkr)

Die Nordsee muss warten – Eilantrag auf Versetzung einer Lehrerin erfolglos

Eine Lehrerin aus dem Kreis Recklinghausen, die unter anderem ein Haus an der Nordseeküste gekauft und ihren Hauptwohnsitz dort angemeldet hat, hat keinen Anspruch auf Freigabe für eine Versetzung nach Niedersachen, wenn in ihrem gegenwärtigen Schulamtsbezirk Lehrermangel besteht und sie ihre privaten Gründe wissentlich um die notwendige Freigabeerklärung selbst geschaffen hat. Es obliegt einem Beamten grundsätzlich, seine Wohnung und damit seinen Lebensmittelpunkt an dem Dienstort, an dem der Dienstherr ihn einsetzt, auszurichten und nicht umgekehrt. Es ist mit dem Beamtenverhältnis nicht vereinbar, wenn der Beamte sich in weiter, nicht täglich pendelbarer Entfernung von seinem Dienstort niederlässt, um dann zu erwarten, dass der Dienstherr ihn dort einsetzt bzw. ihm die Freigabe für eine Versetzung in den Bereich eines anderen Dienstherrn erteilt. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Beschluss am 17. Juli 2026 entschieden.

Die im Kreis Recklinghausen an einer Grundschule eingesetzte Lehrerin kaufte im Jahr 2024 ein Haus in einem Küstenort im Landkreis Aurich. Nachdem sie bei der Schulverwaltung ihren Versetzungswunsch vortrug, teilte diese ihr mit, zum aktuellen Zeitpunkt keine Freigabe erteilen zu können. Im Sommer 2025 meldete die Antragstellerin ihren Hauptwohnsitz in dem Küstenort an. Nachfolgend beantragte sie die Freigabe für eine Versetzung nach Niedersachsen. Während dieses Verfahrens meldete sie im Februar 2026 ihren fast 14-jährigen Sohn für das Schuljahr 2026/2027 an einer Schule nahe des Küstenortes an und fragte anschließend nach dem Bearbeitungsstand ihres Versetzungsverfahrens. Im März 2026 teilte die Bezirksregierung Münster mit, die Freigabe würde nicht erteilt. Dem stünden der gegenwärtige Personalmangel sowohl im aktuellen Schulamtsbezirk als auch im Land Nordrhein-Westfalen entgegen.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat den auf Freigabeerteilung gerichteten Eilantrag abgelehnt. Einen Anspruch auf Erteilung der Freigabeerklärung für ihre Versetzung hat die Antragstellerin nicht. Hierbei können von vornherein nur solche Belange des Beamten Beachtung finden, die erheblich sind und damit den Einsatz an dem vom Dienstherrn eigentlich vorgesehenen Ort unzumutbar erscheinen lassen. Bloße persönliche Präferenzen oder individuelle Wünsche sind nicht von Belang. Zwar steht der von der Antragstellerin geltend gemachte Belang des familiären Zusammenlebens unter dem Schutz des Grundgesetzes. Gleichwohl hat die Bezirksregierung den öffentlichen Belangen an der Unterrichtsversorgung gegenüber den von der Antragstellerin angeführten persönlichen Belangen ermessensfehlerfrei vorerst den Vorzug gegeben. Das Beamtenverhältnis ist geprägt durch zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten wechselseitig bestehende Rechte und Pflichten. Von daher genießt ein Beamter nicht nur Privilegien, sondern ihn treffen auch besondere Pflichten, die Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber nicht schuldig sind.

Die Nichtversetzung stellt für die Antragstellerin keine unzumutbare außergewöhnliche Härte wegen schwerwiegender persönlicher Gründe dar. Zwar beeinträchtigt die von ihr beschriebene Situation, bei der sie nach wie vor im Kreis Recklinghausen beschäftigt ist, ihr Lebenspartner und Vater des gemeinsamen Sohnes aber zwischenzeitlich seit dem 1. Juni 2026 eine feste Arbeitsstelle in Niedersachsen angetreten hat, aufgrund der damit verbundenen räumlichen Trennung ersichtlich das familiäre Zusammenleben. Allerdings beruht die Situation auf der freien von ihnen vor zwei Jahren getroffenen Entscheidung, nach Niedersachsen ziehen zu wollen. Zuvor hatten beide mehrere Jahre in einer gemeinsamen Wohnung in Nordrhein-Westfalen gewohnt. Der Erwerb der Immobilie in dem Küstenort zu Finanzierungsbedingungen, die eine Verlegung des Hauptwohnsitzes innerhalb eines Jahres dorthin verlangten, ist unter Umständen erfolgt, in denen die Antragstellerin einen zeitnahen Dienststellenwechsel nicht erwarten durfte. Auch die Anmeldung ihres Sohnes zum kommenden Schuljahr an einer Schule in Niedersachsen und die zum Juni 2026 von ihrem Lebensgefährten aufgenommene Arbeitsstelle in Niedersachen begründen keinen Anspruch auf unmittelbare Familienzusammenführung im Rahmen des Versetzungsverfahrens, zumal der Schulwechsel des Sohnes gegenwärtig nicht vollzogen und nicht unumkehrbar ist.

Es geht nicht darum, dass es der Antragstellerin wie im Falle einer Weg-Versetzung zugemutet würde, ihre persönliche Lebensgestaltung an die Veränderung ihres Dienstortes anzupassen, sondern umgekehrt darum, in welchem Ausmaß der Dienstherr ihren geänderten persönlichen Wünschen und den durch die Antragstellerin geschaffenen Tatsachen Rechnung tragen muss. Bei der Verlagerung ihres Lebensmittelpunktes war ihr bewusst, dass dies zumindest für einen gewissen Zeitraum die räumliche Trennung der Familie verursachen könnte. Bereits im Jahr 2025 teilte ihr das Schulamt mit, aufgrund der bestehenden personellen Situation dürfe sie keine Freigabe erwarten. Sie hat somit Tatsachen geschaffen, obwohl ihr bekannt war, dass der Dienstherr voraussichtlich keine Freigabe für eine Versetzung erteilen könne.

Dass der Trennungszustand auch aus Sicht des Antragsgegners nur vorübergehend sein kann, ergibt sich nicht nur aus seinem Verweis auf die regelmäßig nach zwei Jahren zu erteilende Freigabe, sondern auch daraus, dass er bereits deutlich gemacht hat, auch vor Ablauf der zwei Jahre kontinuierlich zu prüfen, ob weiterhin dienstliche Belange ihrem Freigabebegehren entgegenstünden.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Tücken beim Wechsel von privater zu gesetzlicher Krankenversicherung

Wenn die Kündigung der privaten Krankenversicherung unwirksam ist, weil der Versicherte den Nachweis seiner gesetzlichen Krankenversicherung nicht fristgerecht vorgelegt hat, müssen weiter Beiträge bezahlt werden. So das AG München (Az. 173 C 16441/25).

AG München, Pressemitteilung vom 20.07.2026 zum Urteil 173 C 16441/25 vom 27.01.2026 (rkr)

Wenn die Kündigung der privaten Krankenversicherung unwirksam ist, müssen weiter Beiträge bezahlt werden

Eine private Krankenversicherung aus München verklagte einen Versicherten aus München vor dem Amtsgericht München auf Zahlung noch ausstehender Beiträge für die Zeit von 01.01.2023 bis 30.06.2023 in Höhe von insgesamt 602,70 Euro. Dies, obwohl der Münchner mit Schreiben vom 04.02.2022 rückwirkend die Kündigung seiner privaten Krankenversicherung erklärte, da er seit 01.01.2022 nach den gesetzlichen Vorgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung gemeldet war.

Die private Krankenversicherung mahnte jedoch dennoch wiederholt Versicherungsbeiträge an und stellte den Münchner schließlich in einen Notlagentarif um. Erst mit Schreiben vom 15.02.2024 bestätigte die private Krankenversicherung den Eingang der Kündigung zum 01.01.2022 und forderte den Münchner auf, binnen zwei Wochen eine Bestätigung der gesetzlichen Krankenversicherung über seine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse vorzulegen. Andernfalls sei die Kündigung vom 04.02.2022 unwirksam. Dem kam der Münchner jedoch erst zum 12.08.2024 nach.

Die Versicherung ging davon aus, dass bis dahin ein Versicherungsvertrag bestand und die Versicherungsprämien nach dem Notlagentarif geschuldet seien.

Das Gericht gab der Versicherung mit Urteil vom 10.02.2026 in vollem Umfang Recht und verurteilte den Münchner zur Zahlung. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„Zwischen den Parteien bestand unstreitig ein privater Krankenversicherungsvertrag. Dieser Vertrag war für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht wirksam gekündigt. Es mag zwar sein, dass der Beklagte seinen Krankenversicherungsvertrag gekündigt hat, allerdings hat er der Klägerin nicht fristgerecht den Nachweis über den Eintritt der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht.

In § 205 Abs. 2 VVG ist Folgendes geregelt: Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung […] rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.

Damit ist gesetzlich geregelt, dass die Kündigung unwirksam ist, wenn der Beklagte der Klägerin nicht binnen 2 Wochen nach Aufforderung den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 15.02.2024 aufgefordert, den Nachweis der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen. Der Beklagte hat weder vorgetragen noch dargelegt, dass er der Klägerin den Nachweis übersendet hat. Aus dem Schreiben des Beklagten vom 12.8.24 […] geht vielmehr hervor, dass die Übersendung erst am 12.8.24 erfolgte. Damit war die Kündigung unwirksam. Der Beklagte ist daher verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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