Trilog über Geldwäschepaket

Das Plenum des EU-Parlaments hat am 19.04.2023 beschlossen, zu allen drei Dossiers des EU-Geldwäschepakets aus dem Sommer 2021 mit dem Rat in die interinstitutionellen Verhandlungen einzutreten. Darüber berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 28.04.2023

Das Plenum des Europa-Parlaments hat am 19.04.2023 beschlossen, zu allen drei Dossiers des EU-Geldwäschepakets aus dem Sommer 2021 mit dem Rat in die interinstitutionellen Verhandlungen einzutreten.

Bereits im Mai soll daher über die Verordnung zur Gründung der EU-Aufsichtsbehörde AMLA, die neue Geldwäscherichtlinie, die die Einführung einer neuen nationalen Aufsichtsbehörde vorsieht, sowie über die Geldwäscheverordnung u. a. über die anwaltlichen Geldwäschepflichten, verhandelt werden. Die BRAK hatte von Anfang an Bedenken gegenüber der geplanten Aufsichtsstruktur geäußert, von der auch die anwaltliche Selbstverwaltung betroffen sein wird.

Die in LIBE und ECON am 28. März 2023 angenommenen Positionen werden deswegen gem. Art. 71 der Geschäftsordnung vor Beginn der Verhandlungen nicht vom Plenum bestätigt.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 8/2023

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Wer vom Feldweg in eine Landstraße einbiegen will, muss auch den Radfahrern auf dem parallel verlaufenden Radweg die Vorfahrt gewähren

Ein Autofahrer, der von einem Feldweg in eine Landstraße einbiegen will, muss die Vorfahrt des Verkehrs auf der Landstraße achten. Aber auch die Radfahrer auf einem parallel zur Landstraße verlaufenden Radweg, den der Autofahrer überqueren muss, haben Vorfahrt. Das hat das LG Frankenthal klargestellt (Az. 2 S 94/22).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 28.04.2023 zum Urteil 2 S 94/22 vom 24.03.2023 (rkr)

Ein Autofahrer, der von einem Feldweg in eine Landstraße einbiegen will, muss die Vorfahrt des Verkehrs auf der Landstraße achten. Aber auch die Radfahrer auf einem parallel zur Landstraße verlaufenden Radweg, den der Autofahrer überqueren muss, haben Vorfahrt. Das hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil klargestellt und die Klage einer Autofahrerin gegen einen Radfahrer abgewiesen.

Hintergrund war ein Verkehrsunfall, der sich im Bereich der Landstraße L530 in Höhe des Fasanenhofs in Meckenheim zugetragen hat. Eine Frau aus dem Rhein-Pfalz-Kreis wollte mit ihrem Pkw aus einem Feldweg in die Landstraße einbiegen. Als sie dabei den parallel zur L530 verlaufenden Radweg überquerte, stieß sie mit einem von links kommenden Radfahrer zusammen. Die Frau war der Ansicht, der von links kommende Radfahrer hätte ihr die Vorfahrt genommen und sei schuld an dem Unfall. Sie verklagte ihn und wollte von ihm die Schäden an ihrem Pkw ersetzt bekommen.

Dies sah das Landgericht anders. Da der parallel zur L530 verlaufende und somit „fahrbahnbegleitende“ Radweg insoweit zur L530 gehöre, nehme dieser Radweg auch an dem Vorfahrtsrecht der Landstraße teil. Entgegen der Ansicht der Pkw-Fahrerin sei die Zugehörigkeit des Radweges zu der Landstraße durch dessen Beschaffenheit und seinem Verlauf klar erkennbar und eindeutig. Unerheblich sei es, dass er durch eine schmale bewachsene Fläche von der Straße getrennt sei. Auch wenn der Radweg in einiger Entfernung von der Landstraße weggeleitet würde, rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Es komme nur auf die örtlichen Verhältnisse am Unfallort an.

Das Urteil ist rechtskräftig. Das Landgericht hat hier als Berufungsgericht entschieden und die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Neustadt vollumfänglich bestätigt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Landgericht Frankenthal

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Anspruch auf Entschädigung wegen der verzögerten Bearbeitung eines Antrages auf Pflegeleistungen nach dem SGB XI

Das SG Speyer hat die Klage einer Versicherten auf Anspruch auf Entschädigung wegen der verzögerten Bearbeitung eines Antrages auf Pflegeleistungen nach dem SGB XI als unzulässig abgewiesen. Statthaft ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, nicht aber eine echte Leistungsklage (Az. S 9 P 164/22).

SG Speyer, Pressemitteilung vom 28.04.2023 zum Gerichtsbescheid S 9 P 164/22 vom 13.04.2023 (nrkr)

Zulässigkeit der reinen Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

Die 1987 geborene Klägerin ist bei der Pflegekasse der Techniker Krankenkasse pflegeversichert. Am 19.07.2022 stellte sie einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Pflegekasse beauftragte den Medizinischen Dienst Rheinland-Pfalz mit der Erstellung eines Gutachtens. Nachdem dieser zu dem Ergebnis gelangte, dass die Klägerin die Voraussetzungen des Pflegegrades 1 nicht erfüllt, lehnte sie mit Bescheid vom 09.01.2023 die Gewährung von Leistungen aus der Pflegeversicherung ab.

Mit ihrer auf Zahlung gerichteten Klage verlangt die Klägerin von der Pflegekasse Entschädigung, weil diese die 25-Tage-Frist für die Bearbeitung des Antrags gem. § 18 Abs. 3b Elftes Buch Sozialgesetzbuch überschritten habe.

Das Sozialgericht Speyer hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Statthaft ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, nicht aber eine echte Leistungsklage.

Über Anträge auf Entschädigung gem. § 18 Abs. 3b SGB XI hat die Pflegekasse durch Bescheid zu entscheiden, gegen den dann Widerspruch einzulegen ist, sodass richtige Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist. Denn es handelt sich um einen eigenständigen Anspruch des zwischen den Beteiligten bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses. Letzteres hat subordinationsrechtlichen Charakter mit der Folge, dass die Beklagte als Leistungsträger wie auch bei sonstigen Leistungsansprüchen durch Verwaltungsakt über den streitigen Anspruch zu befinden hat. Die Kammer schließt sich insofern den Darlegungen des Hessischen Landessozialgerichts in seinem Urteil vom 23.02.2022 (Az. L 6 P 36/21) an, welches auch auf Parallelentscheidungen anderer Landessozialgerichte verweist. Eine abweichende Beurteilung lässt sich nach Auffassung des Sozialgerichts Speyer auch nicht aus dem Beschluss des Bundessozialgerichts vom 22.04.2015 (Az. B 3 P 3/15 B) ableiten, in welchem inhaltlich weder die Statthaftigkeit einer reinen Leistungsklage noch das Erfordernis einer kombinierten Anfechtungs-/Leistungsklage weiter hinterfragt oder erörtert wird.

Das Sozialgericht Speyer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil eine einheitliche Verwaltungspraxis nach den Erfahrungen des Gerichts nicht gegeben zu sein scheint, ferner eine einheitliche und gefestigte Rechtsprechung der Landessozialgerichte nicht ersichtlich ist und auch der zitierte Beschluss des Bundessozialgerichts die Zulässigkeit einer Leistungsklage nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls nicht ausschließt.

Quelle: Sozialgericht Speyer

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Augen auf beim Anlagenkauf – Pflichtverletzung im Rahmen der Anlagenvermittlung

Das LG München I hat einen Finanzdienstleister zur Zahlung von 3 Millionen Euro Schadenersatz an eine Gemeinde in Baden-Württemberg wegen Pflichtverletzung wegen einer Auskunft verurteilt (Az. 32 O 2905/22).

LG München I, Pressemitteilung vom 28.04.2023 zum Urteil 32 O 2905/22 vom 24.04.2023

Die 32. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 24.04.2023 einen Finanzdienstleister zur Zahlung von 3 Millionen Euro Schadenersatz an eine Gemeinde in Baden-Württemberg wegen Pflichtverletzung wegen einer Auskunft verurteilt (Az. 32 O 2905/22).

Nach den Feststellungen des Gerichts hatte die klagende Gemeinde im November 2020 vermittelt durch den beklagten Finanzdienstleister mit einer Bank einen Vertrag über eine Festgeldanlage in Höhe von 3 Millionen Euro abgeschlossen. Der Finanzdienstleister hatte der Gemeinde eine Übersicht über in Betracht kommende Festgeldanlagen zur Verfügung gestellt, bei der die Bonität der emittierenden Bank mit A- angegeben war. Tatsächlich war die Bonität auf BBB+ herabgestuft worden. Über das Vermögen der Bank wurde am 16.03.2021 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Geld war verloren, da es, was unstreitig bekannt war, keine Sicherheit über den Einlagensicherungsfonds gab.

Die Gemeinde machte geltend, sie hätte bei Kenntnis des wahren Sachverhalts die Festgeldanlage nicht gezeichnet, sie sei zur Beachtung einer A-Bonität auch verpflichtet gewesen. Der Finanzdienstleister vertrat die Ansicht, ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien liege nicht vor. Er habe rein aufgrund eines Maklervertrags mit der Bank gehandelt, allein von dieser habe er auch Provision erhalten. Zwischen ihm und der Gemeinde sei weder ein Anlagevermittlungsvertrag noch ein Auskunftsvertrag zustande gekommen. Selbst wenn ein Schaden vorläge, sei dieser jedoch nicht auf die Fehlinformation über das Rating zurückzuführen, da dessen Verschlechterung lediglich geringfügig sei.

Die Kammer hat entschieden, dass der Finanzdienstleister für seine fehlerhaften Angaben haftet.

Zwar ergäben sich aus dem zwischen dem Finanzdienstleister und der Bank geschlossenen Maklervertrag grundsätzlich keine vertraglichen Pflichten des Finanzdienstleisters gegenüber der Gemeinde. Ferner könne im Maklervertrag kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, hier der Gemeinde, gesehen werden, der einen Schadensersatzanspruch für die Klägerin rechtfertigen könnte. Auch bei Bestehen eines Maklervertrages könne aber zwischen dem Makler und dem Dritten ein weiteres, vom Maklervertrag unabhängiges Vertragsverhältnis, bestehen. Zwischen der Gemeinde und dem Finanzdienstleister sei insoweit konkludent ein Auskunftsvertrag im Rahmen der Anlagevermittlung geschlossen worden.

Der Finanzdienstleister sei gegenüber der Gemeinde nämlich nicht nur als „Makler“, sondern unter der Bezeichnung „Finanzierungen/Anlagevermittlung“ aufgetreten. Er habe so als Vermittler für Finanzprodukte und darüber hinaus durch das Auftreten seiner Mitarbeiterin, als „Rating-Analyst (univ.)“ für sich besondere Sachkunde reklamiert. Die Gemeinde habe durch die Inanspruchnahme der Leistungen des Finanzdienstleisters deutlich gemacht, dass sie auf dessen besondere Sachkunde und seine Verbindungen vertraue. Damit sei zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis geschlossen worden.

Quelle: Landgericht München I

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Keine Zulassung als Fahrlehrer nur mit Realschulabschluss

Wer den Beruf eines Fahrlehrers ausüben möchte, muss für die Zulassung zur erforderlichen Fahrlehrerprüfung über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder über eine gleichwertige Vorbildung verfügen. Ein mittlerer Schulabschluss (Realschulabschluss) reicht hierfür nicht aus. So der VGH Hessen (Az. 2 A 310/22).

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 26.04.2023 zum Urteil 2 A 310/22 vom 24.04.2023

Wer den Beruf eines Fahrlehrers ausüben möchte, muss für die Zulassung zur erforderlichen Fahrlehrerprüfung über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder über eine gleichwertige Vorbildung verfügen. Ein mittlerer Schulabschluss (Realschulabschluss) reicht hierfür nicht aus. Das hat der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs am 24.04.2023 entschieden.

Die im Jahre 1996 geborene Klägerin beantragte im März 2018 bei dem Regierungspräsidium Darmstadt die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis. Dazu legte sie unter anderem eine Bescheinigung über die im Juni 2013 erfolgte Zuerkennung des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) durch eine hessische Gesamtschule vor. Nach ihrem Schulabschluss besuchte sie eine berufsbildende Schule und führte verschiedene Teilzeitbeschäftigungen und Praktika aus. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt die Klägerin nicht. Das Regierungspräsidium Darmstadt lehnte den Antrag der Klägerin durch einen im Juli 2018 erlassenen Bescheid mit der Begründung ab, sie verfüge nicht über die nach dem Fahrlehrergesetz (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) erforderliche Vorbildung.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das Verwaltungsgericht Darmstadt verpflichtete das Land Hessen durch Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2021 (Az. 3 K 1871/18.DA), den mittleren Abschluss (Realschulabschluss) der Klägerin als gleichwertige Vorbildung anzuerkennen. Auf die Berufung des Landes hat der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit Urteil vom 26. April 2023 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat der 2. Senat ausgeführt, dass der Gesetzgeber einer abgeschlossenen Berufsausbildung − gleichgültig in welchem Beruf − einen eigenständigen Bildungswert für den Fahrlehrerberuf beigemessen habe. Als gleichwertiger Schulabschluss seien stets nur das Abitur und das Fachabitur anerkannt worden.

Seit der Neufassung des Fahrlehrergesetzes im Jahre 2017 sei zwar ein Hauptschulabschluss zusätzlich zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung nicht mehr vorgeschrieben. Der Gesetzgeber habe die Bildungsvoraussetzungen für angehende Fahrlehrer aber nicht absenken wollen. Er habe vielmehr den Zugang zum Fahrlehrerberuf auch für Bewerber ohne Schulabschluss, jedoch mit einer möglicherweise langjährigen Berufserfahrung mit Ausbilderbefugnis öffnen wollen.

Ein mittlerer Abschluss (Realschulabschluss) sei einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Vorbildung für den Fahrlehrerberuf nicht gleichwertig. Es komme nicht allein auf einen Vergleich der schulischen Inhalte in allgemeinbildenden Fächern an einer Realschule und einer Berufsschule an. Im Fahrlehrerberuf habe die praktische Ausbildung neben dem theoretischen Unterricht eine besondere Bedeutung. Eine Berufsausbildung vermittle wertvolle Erfahrungen im Erwerb praktischer Fähigkeiten für die spätere Arbeit als Fahrlehrer.

Zudem müsse man sich in einer Berufsausbildung − ebenso wie bei einer Tätigkeit als Fahrlehrer − auf sehr unterschiedliche Menschen einstellen. Diese Fähigkeiten und Erfahrungen könnten in der Schulausbildung zur Erlangung eines mittleren Abschlusses nicht in gleicher Weise erworben werden. Die Fahrlehrerausbildung dauere nur 12 Monate und sei damit als berufliche Weiterbildung ausgestaltet.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof

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OVG bestätigt: Wettvermittlungsstellen müssen Mindestabstandregelungen zu Spielhallen und Schulen einhalten

Das OVG Berlin-Brandenburg hat mehrere Beschlüsse des VG Berlin bestätigt, wonach Wettvermittlungsstellen, die im Land Berlin ohne Erlaubnis betrieben werden und den Mindestabstand zu erlaubten Spielhallen (500 m) bzw. zu Schulen (200 m) nicht einhalten, vorerst schließen müssen (Az. 1 S 5/23 u. a.).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 27.04.2023 zum Beschluss 1 S 5/23 vom 28.03.2023 u. a.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mehrere Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt (vgl. Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 5/2023), wonach Wettvermittlungsstellen, die im Land Berlin ohne Erlaubnis betrieben werden und den Mindestabstand zu erlaubten Spielhallen (500 m) bzw. zu Schulen (200 m) nicht einhalten, vorerst schließen müssen.

Seit Ende 2020 dürfen konzessionierte Wettveranstalter in Deutschland Sportwetten im Internet und über stationäre Wettvermittlungsstellen anbieten. Nach dem im Land Berlin geltenden Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 ist es Sache der Wettveranstalter, die zusätzlich für einen konkreten Standort erforderliche Erlaubnis für den jeweiligen Wettvermittler zu beantragen. Wegen der zuvor bestehenden unklaren Rechtslage wurden Wettvermittlungsstellen in Berlin bisher ohne diese Erlaubnis betrieben, ohne dass hiergegen eingeschritten wurde. Nunmehr hat das zuständige Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten unter Berufung auf die fehlenden Erlaubnisse und die Nichteinhaltung der jeweiligen Mindestabstände verschiedenen Wettveranstalterinnen in Bezug auf mehrere Standorte verboten, dort weiterhin Sportwetten zu veranstalten, und zugleich den Betreibern dieser Wettvermittlungsstellen untersagt, solche Wetten zu vermitteln. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Schließung der Vermittlungsstellen gerichteten Eilanträge der Veranstalterinnen und Wettvermittler jeweils zurückgewiesen.

Die dagegen erhobenen Beschwerden blieben ohne Erfolg. Zur Begründung hat der 1. Senat u. a. ausgeführt, es bestünden weder unions- noch verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Erlaubnisverfahren und die Abstandsregelungen. Grundsätzlich entspreche es dem Gesetzeszweck, den weiteren Betrieb einer formell illegalen und in der Sache nicht erlaubnisfähigen Wettvermittlungsstelle zu untersagen. Es sei ausdrücklich Ziel des Glücksspielstaatsvertrages 2021, die Anzahl der Wettvermittlungsstellen zu begrenzen, um die Entstehung von Glücksspiel- und Wettsucht zu verhindern und den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten. Ein Vertrauen auf den Fortbestand der bisher nur faktisch geduldeten Wettvermittlungsstellen hätten die Betreiber bzw. Veranstalter nicht bilden können. Schon angesichts der begrenzten Laufzeit des vorangegangenen Glücksspielstaatsvertrages hätten sie jederzeit mit einer Änderung bzw. Verschärfung der Rechtslage rechnen müssen.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Beschlüsse vom 28. März 2023 – OVG 1 S 5/23 –, 29. März 2023 – OVG 1 S 11/23 –, 19. April 2023 – OVG 1 S 3/23 –, 20. April 2020 – OVG 1 S 9/23 – und 26. April 2020 – OVG 1 S 4/23 u. a. –

Quelle: OVG Berlin-Brandenburg

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Gesetzliche Neuregelungen Mai 2023

Lt. Bundesregierung startet am 01.05.2023 das Deutschlandticket: Für 49 Euro monatlich kann dann jede und jeder den öffentlichen Nahverkehr in ganz Deutschland nutzen. Außerdem: Der Mindestlohn in der Pflege steigt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.04.2023

Eines für alles – das Deutschlandticket ist da

Am 1. Mai startet das Deutschlandticket: Für 49 Euro monatlich kann dann jede und jeder den öffentlichen Nahverkehr in ganz Deutschland nutzen. Außerdem: Der Mindestlohn in der Pflege steigt.

Mobilität

Ein Ticket für ganz Deutschland

Digital, bundesweit gültig und monatlich kündbar – am 1. Mai 2023 geht das Deutschlandticket an den Start. Für 49 Euro monatlich können Bürgerinnen und Bürger den öffentlichen Nahverkehr in ganz Deutschland nutzen. Erwerben kann man es bei allen Verkehrsunternehmen. Das Deutschlandticket lässt nicht nur mehr Geld im Portemonnaie. Es lädt ein, das Auto mal stehen zu lassen und klimafreundlich auf Bus und Bahn umzusteigen.

Arbeit

Mindestlohn für Pflegekräfte steigt

Die Pflegemindestlöhne steigen zum 1. Mai: für Fachkräfte auf 17,65 Euro, für qualifizierte Pflegehilfskräfte (also Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit) auf 14,90 Euro und für Pflegehilfskräfte 13,90 Euro. So sieht es die Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche vor.

Quelle: Bundesregierung

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Bund will Aus- und Weiterbildungen fördern

Um Unternehmen und Beschäftigte bei derzeitigen und künftigen Herausforderungen für die Arbeitswelt zu unterstützen, hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf (20/6518) vorgelegt, der die Aus- und Weiterbildungsförderung regeln soll.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.04.2023

Fachkräftemangel, demografischer Wandel, Digitalisierung: Um Unternehmen und Beschäftigte bei derzeitigen und künftigen Herausforderungen für die Arbeitswelt zu unterstützen, hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf (20/6518) vorgelegt, der die Aus- und Weiterbildungsförderung regeln soll. Die Vorlage soll am 28.04.2023 erstmalig im Bundestag beraten werden. Das sogenannte Weiterbildungsgesetz umfasst laut Entwurf drei Aspekte: 1) Reform der Weiterbildungsförderung, 2) Qualifizierungsgeld und 3) Ausbildungsgarantie. Durch feste Fördersätze und „weniger Förderkombinationen“ solle der Zugang zu Weiterbildungsangeboten für Unternehmen und Beschäftigte erleichtert werden und die Transparenz erhöht. Außerdem entfalle künftig die Regelung, dass eine Weiterbildungsförderung nur möglich sei, wenn „eine Betroffenheit der Tätigkeit vom Strukturwandel“ vorliege oder die Förderung in einem Engpassberuf stattfinde.

Führe die Transformation der Arbeitswelt bei einem Unternehmen dazu, dass für einen großen Teil der Belegschaft der Verlust des Arbeitsplatzes drohe, sollen Arbeitgeber und -nehmer künftig auf das Qualifizierungsgeld zurückgreifen können. Unabhängig von der Betriebsgröße oder der Qualifikation der Beschäftigten solle diesen, während sie für eine Weiterbildungsmaßnahme freigestellt sind, das Qualifizierungsgeld als Lohnersatz ausgezahlt werden – in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent des Nettogehaltes. Unternehmen würden im Umkehrschluss zwar kein Gehalt ausbezahlen, aber die Weiterbildungskosten tragen. Da laut Gesetzentwurf in Zeiten des Fachkräftemangels nicht auf junge Menschen verzichtet werden kann, soll eine sogenannte Ausbildungsgarantie eingeführt werden. Dadurch solle unter anderem die Einführung betrieblicher Praktika zur beruflichen Orientierung gefördert werden. Der Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat als „besonders eilbedürftig“ zugeleitet. Laut Gesetzentwurf würde die Umsetzung des Entwurfs im Einzelplan 11 des Bundeshaushalts für das Jahr 2024 Mehrausgaben in Höhe von 31 Millionen Euro verursachen. Bis zum Jahr 2026 sei mit einem Anstieg auf 190 Millionen Euro zu rechnen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 317/2023

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Entwurf für neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz – „Fachkräfte aus dem Ausland müssen sich bei uns willkommen fühlen“

Der Gesetzentwurf zur Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, über das der Bundestag am 27.04.2023 in erster Lesung debattiert hat, sieht vor, dass ausländische Fachkräfte leichter nach Deutschland kommen können.

BMI, Pressemitteilung vom 27.04.2023

Deutschland braucht ein modernes Einwanderungsrecht, um im Wettbewerb um die besten Köpfe zu bestehen.

Mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz leitet die Regierungskoalition einen Kurswechsel in der Einwanderungspolitik ein, sagte Bundesinnenministerin Nancy Faeser im Deutschen Bundestag. „Damit schaffen wir das modernste Einwanderungsrecht, das Deutschland je hatte.“

Der Gesetzentwurf zur Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, über das der Bundestag am 27.04.2023 in erster Lesung debattiert hat, sieht vor, dass ausländische Fachkräfte leichter nach Deutschland kommen können. Den Entwurf haben das Bundesministerium des Innern und für Heimat und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemeinsam vorgelegt.

„Wir brauchen mehr Zuwanderung von Fachkräften aus anderen Ländern, um unseren Fachkräftebedarf zu decken“, so die Bundesinnenministerin. „Ohne diese Zuwanderung wird es nicht gehen.“

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz schafft neue Möglichkeiten nach Deutschland einzureisen:

  • Qualifikation: Wer einen Abschluss hat, soll künftig jede qualifizierte Beschäftigung ausüben können.
  • Erfahrung: Wer mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und einen im Herkunftsland staatlich anerkannten Berufsabschluss hat, soll als Arbeitskraft einwandern können. Der Berufsabschluss muss künftig nicht mehr in Deutschland anerkannt sein – das bedeutet weniger Bürokratie und damit kürzere Verfahren.
  • Potenziale: Neu eingeführt wird eine Chancenkarte zur Arbeitssuche, die auf einem Punktesystem basiert. Zu den Auswahlkriterien gehören Qualifikation, Deutsch- und Englischkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug, Alter und mitziehende Lebens- oder Ehepartner.

Quelle: Bundesministerium des Innern und für Heimat

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Schutz des geistigen Eigentums: EU-Kommission legt Vorschlag für neue Patentvorschriften vor

Die EU-Kommission hat neue Vorschriften zu Patenten in der EU vorgeschlagen. Sie sollen Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) dabei helfen, das Beste aus ihren Erfindungen zu machen, neue Technologien zu nutzen und die EU wettbewerbsfähiger zu machen. Die Vorschläge betreffen standardessenzielle Patente, Zwangslizenzierungen und ergänzende Schutzzertifikate.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.04.2023

Die EU-Kommission hat neue Vorschriften zu Patenten in der EU vorgeschlagen. Sie sollen Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) dabei helfen, das Beste aus ihren Erfindungen zu machen, neue Technologien zu nutzen und die EU wettbewerbsfähiger zu machen. Die Vorschläge betreffen standardessenzielle Patente, Zwangslizenzierungen und ergänzende Schutzzertifikate. Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission, sagte: „Heute schlagen wir faire Regeln vor, die den Patentinhabern und -nutzern zugutekommen, und geben den KMU gute Instrumente zum Schutz des geistigen Eigentums an die Hand. Wir versetzen die europäische Kreativ- und Innovationsindustrie in die Lage, weltweit führend zu bleiben und den grünen und digitalen Wandel in Europa zu beschleunigen. Denn ausgewogene, transparente und einheitliche Patentvorschriften werden die Unternehmen besser schützen, damit sie sich im Binnenmarkt und darüber hinaus behaupten können.“

„Mit patentierten Technologien stehen Europas Industrien an der Spitze der Innovation, von der Automobilindustrie bis zum Internet der Dinge. Heute modernisieren wir unseren Rahmen für standardessenzielle Patente, machen ihn transparenter, KMU-freundlich und bereit für die Wirtschaft von morgen“, ergänzte EU-Binnenmarktkommissar, Thierry Breton.

Die vorgeschlagenen Verordnungen über wesentliche Standardpatente, Zwangslizenzen für Patente in Krisensituationen und die Überarbeitung der Rechtsvorschriften über ergänzende Schutzzertifikate werden einen transparenteren, wirksameren und zukunftssicheren Rahmen für die Rechte an geistigem Eigentum schaffen.

Immaterielle Vermögenswerte wie Marken, Geschmacksmuster, Patente und Daten werden in der heutigen wissensbasierten Wirtschaft immer wichtiger. Geistiges Eigentum (IP) ist ein wichtiger Motor für das Wirtschaftswachstum, da es den Unternehmen hilft, den Wert ihrer immateriellen Vermögenswerte zu steigern. Auf schutzrechtsintensive Branchen entfällt fast die Hälfte des gesamten BIP und über 90 Prozent aller EU-Ausfuhren. Im Zeitraum 2017-2019 entfielen fast 76 Prozent des Intra-EU-Handels auf patentintensive Branchen.

Die heutigen Vorschläge ergänzen das System des Einheitspatents, das am 1. Juni in Kraft treten wird. Ausgangspunkt sind die bestehenden Bestimmungen und Grundsätze des internationalen und des EU-Rechts für geistiges Eigentum.

Die Vorschläge zielen darauf ab, das Patentsystem effektiver zu gestalten, indem die Fragmentierung des Binnenmarktes weiter beseitigt, der bürokratische Aufwand verringert und die Effizienz erhöht wird. Dieser solide Patentrahmen wird die Wirtschaftsteilnehmer und die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, Innovationen besser zu schützen und gleichzeitig einen fairen Zugang zu gewährleisten, auch in Notsituationen.

Diese Patentinitiativen betreffen die folgenden Schlüsselbereiche:

Standardessenzielle Patente

Standardessenzielle Patente (SEP) sind Patente, die Technologien schützen, die als wesentlich für die Umsetzung einer technischen Norm erklärt wurden, die von einer Organisation zur Entwicklung von Normen (SDO) angenommen wurde. Solche Standards beziehen sich zum Beispiel auf Konnektivität (z. B. 5G, Wi-Fi, Bluetooth, NFC) oder Audio-/Videokomprimierungs- und -dekomprimierungsstandards.

Um ein standardkonformes Produkt herzustellen, ist ein Implementierer verpflichtet, die entsprechenden „wesentlichen“ Patente zu nutzen. Das durch diese spezifischen Patente gewährte Monopol wird durch die Verpflichtung der SEP-Inhaber ausgeglichen, diese Patente zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen (FRAND) zu lizenzieren, um den Implementierern den Zugang zum Markt zu ermöglichen.

Seit vielen Jahren leidet das derzeitige System unter einem Mangel an Transparenz, Vorhersehbarkeit und langwierigen Streitigkeiten und Rechtsstreitigkeiten, wie erstmals in der Mitteilung der Kommission von 2017 über standardessenzielle Patente festgestellt wurde. Frühere Maßnahmen zur Bewältigung dieser Probleme, wie etwa die Selbstregulierung, haben sich nicht als wirksam erwiesen. In ihrem IP-Aktionsplan 2020 betonte die Kommission die Notwendigkeit „eines viel klareren und berechenbareren Rahmens, der Anreize für Verhandlungen in gutem Glauben bietet, anstatt auf Rechtsstreitigkeiten zurückzugreifen“.

Die Anwendbarkeit von SEPs (insbesondere für Konnektivitätsnormen) wird mit dem Aufkommen des „Internets der Dinge“ (IoT) zunehmen. Daher ist ein gut funktionierendes System, das den Zugang zu Technologien erleichtert und gleichzeitig Innovationen belohnt, für die technologische Souveränität der EU von entscheidender Bedeutung.

Mit dem vorgeschlagenen SEP-Lizenzierungsrahmen soll ein ausgewogenes System geschaffen werden, das einen weltweiten Maßstab für die Transparenz von SEP, die Verringerung von Konflikten und effiziente Verhandlungen setzt. Er hat die folgenden zwei Hauptziele:

  • sicherzustellen, dass sowohl die Inhaber als auch die Umsetzer von SEP in der EU innovativ sind, Produkte in der EU herstellen und verkaufen und auf den globalen Märkten wettbewerbsfähig sind.
  • sicherzustellen, dass Endnutzer, einschließlich KMU und Verbraucher, von Produkten, die auf den neuesten standardisierten Technologien basieren, zu fairen und angemessenen Preisen profitieren.

Der vorgeschlagene Rahmen für die SEP-Lizenzierung wird für zusätzliche Transparenz in Bezug auf SEP-Portfolios und Gesamtlizenzgebühren (wenn Patente mehrerer Inhaber betroffen sind) sorgen und den Parteien effizientere Möglichkeiten bieten, sich auf FRAND-Bedingungen für ihre Lizenzen zu einigen.

Mit dem Vorschlag werden Maßnahmen zu folgenden Aspekten eingeführt: ein SEP-Register, eine Datenbank und Wesentlichkeitsprüfungen, Sachverständigengutachten zu SEP-Gesamtlizenzgebühren, FRAND-Bestimmung durch Schlichtung anstelle eines kostspieligen Rechtsstreits, Maßnahmen zur Unterstützung von KMU und die Einrichtung eines „Kompetenzzentrums“ beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

Die vorgeschlagene Verordnung wird für alle Normen gelten, die nach ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden. Die Kommission wird jedoch festlegen, welche Normen, ihre Implementierungen oder Anwendungsfälle von der Festsetzung der Gesamtlizenzgebühren und dem FRAND-Schlichtungsverfahren ausgenommen werden, wenn die jeweilige SEP-Lizenzierung keine erheblichen Schwierigkeiten oder Ineffizienzen mit sich bringt, die das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen. Umgekehrt werden Normen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung veröffentlicht wurden, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, es sei denn, spezifische Marktverzerrungen aufgrund von Ineffizienzen bei der Lizenzierung von SEPs veranlassen die Kommission, sie in den Anwendungsbereich der Verordnung aufzunehmen.

Zwangslizenzierung

Die Zwangslizenzierung von Patenten ermöglicht es einer Regierung, die Nutzung einer patentierten Erfindung ohne die Zustimmung des Patentinhabers zu genehmigen. Freiwillige Lizenzvereinbarungen mit den Herstellern sind in der Regel das bevorzugte Instrument, um die Produktion hochzufahren. Sollten jedoch freiwillige Vereinbarungen nicht verfügbar oder nicht angemessen sein, können Zwangslizenzen als letztes Mittel in Krisenzeiten den Zugang zu wichtigen krisenrelevanten Produkten und Technologien ermöglichen. Derzeit gibt es einen Flickenteppich von 27 nationalen Zwangslizenzregelungen, obwohl viele Wertschöpfungsketten EU-weit tätig sind. Dies kann sowohl für die Rechteinhaber als auch für die Nutzer von Rechten des geistigen Eigentums eine Quelle der Rechtsunsicherheit sein.

Die neuen Vorschriften sehen ein neues EU-weites Zwangslizenzierungsinstrument vor, das die EU-Kriseninstrumente wie das Binnenmarkt-Sofortprogramm, die HERA-Verordnungen und die Chip-Verordnung ergänzen würde. Nach der COVID-19-Krise stärken diese neuen Regeln die Krisenfestigkeit der Union, indem sie den Zugang zu wichtigen patentierten Produkten und Technologien in Krisenzeiten sicherstellen, falls freiwillige Vereinbarungen nicht verfügbar oder nicht angemessen sind.

Ergänzende Schutzzertifikate

Ein ergänzendes Schutzzertifikat (SPC) ist ein Recht des geistigen Eigentums, das die Laufzeit eines Patents (um bis zu fünf Jahre) für ein Human- oder Tierarzneimittel oder ein Pflanzenschutzmittel, das von den Regulierungsbehörden zugelassen wurde, verlängert. Es soll Innovationen fördern und Wachstum und Beschäftigung in diesen Sektoren begünstigen. Der SPC-Schutz ist jedoch nur auf nationaler Ebene möglich. Daher ist das derzeitige System zersplittert, was zu komplexen und kostspieligen Verfahren sowie zu Rechtsunsicherheit führt.

Mit dieser Initiative wird ein einheitliches SPC eingeführt, das das Einheitspatent ergänzt. Mit der SPC-Reform wird auch ein zentralisiertes Prüfungsverfahren eingeführt, das vom EUIPO in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Ämtern für geistiges Eigentum der EU durchgeführt wird. Im Rahmen dieser Regelung wird ein einziger Antrag einem einzigen Prüfungsverfahren unterzogen, das im Falle eines positiven Ergebnisses zur Erteilung nationaler Schutzrechte für jeden der im Antrag genannten Mitgliedstaaten führt. Das gleiche Verfahren kann auch zur Erteilung eines einheitlichen Schutzrechts führen.

2023 EU-KMU-Fonds

Um die Innovation weiter zu unterstützen, wird der KMU-Fonds 2023 parallel zu den heutigen Vorschlägen nun auch neue Dienstleistungen in Form von Gutscheinen zur Verfügung stellen, die erstmals europäische Patente und neue Pflanzensorten betreffen. Mit diesen neuen Dienstleistungen können KMU bis zu 1.500 Euro bei der Patentanmeldung und 225 Euro bei der Anmeldung neuer Pflanzensorten pro Antrag sparen.

Nächste Schritte

Die vorgeschlagenen Verordnungen müssen noch vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union erörtert und gebilligt werden, damit sie angenommen werden und in Kraft treten können.

Quelle: EU-Kommission

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