„Wohnort“ in Gerichtsstandsklausel einer Versicherung ist Wohnort bei Klageerhebung

Stellen Versicherungsbedingungen einer ausländischen Lebensversicherung in einer Gerichtsstandsklausel auf den Wohnort des Versicherungsnehmers ab, kommt es auf den Wohnort bei Klageerhebung – nicht bei Vertragsschluss – an. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 7 U 66/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 27.03.2023 zum Urteil 7 U 66/21 vom 08.02.2023

Stellen Versicherungsbedingungen einer ausländischen Lebensversicherung in einer Gerichtsstandsklausel auf den Wohnort des Versicherungsnehmers ab, kommt es auf den Wohnort bei Klageerhebung – nicht bei Vertragsschluss – an, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung.

Der Kläger beantragte im Jahre 2000 den Abschluss einer Lebensversicherung bei der Beklagten. Sitz der Beklagten ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. Hinsichtlich des Gerichtsstands für Streitigkeiten zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung enthalten die Versicherungsbedingungen folgende Regelung: „Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland, unterliegt der Vertrag deutschem Recht. Das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat oder etabliert ist, ist zuständig, jegliche Streitigkeiten zu entscheiden, die sich möglicherweise aus diesem Vertrag ergeben“.

Der Kläger wohnte bei Abschluss des Vertrages in Frankfurt am Main. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2019 befand sich sein Wohnsitz in der Schweiz.

Das vom Kläger angerufene Landgericht Frankfurt am Main hat die auf Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages gerichtete Klage mangels Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Sie hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Das Landgericht habe die Klage zu Recht mangels seiner internationalen und örtlichen Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen, führt das OLG aus. Die Versicherungsbedingungen stellten hinsichtlich des örtlichen Gerichtsstands auf den Wohnsitz ab. Der Klausel sei nicht ausdrücklich zu entnehmen, ob es auf den Wohnsitz bei Vertragsschluss oder bei Klageerhebung ankomme. Im Wege der aus Sicht eines durchschnittlichen, verständigen Versicherungsnehmers vorzunehmenden Auslegung sei auf den Wohnsitz bei Klageerhebung abzustellen. Dafür spreche nicht nur der im Präsens gehaltene Wortlaut der Klausel, sondern insbesondere auch der Sinn und Zweck der Regelung. „Dem Versicherungsnehmer soll durch die Regelung die Möglichkeit eingeräumt werden, seine Rechte wohnortnah zu verfolgen“, betont das OLG. Dadurch sollten für ihn Erschwernisse vermieden werden, die mit einer Prozessführung in einem weit entfernten Ort verbunden sein könnten. Bei Versicherungs- und Verbraucherverträgen solle – auch im Rahmen anderer Vorschriften – die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger seien.

Bei der Auslegung erlangten die konkreten Umstände des Einzelfalls dagegen keine Bedeutung. Insoweit komme es nicht darauf an, dass nach Einschätzung des Klägers eine Klage in Frankfurt am Main für ihn günstiger wäre.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

Powered by WPeMatico

Hecke muss trotz Schonzeit geschnitten werden

Das VG Gießen lehnte den Antrag eines Anwohners einer Gemeinde im Wetteraukreis ab, der sich gegen eine Verpflichtung zum Rückschnitt seiner Hecke wandte (Az. 4 L 438/23).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 27.03.2023 zum Beschluss 4 L 438/23 vom 21.03.2023 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Gießen lehnte am 21.03.2023 den Antrag eines Anwohners einer Gemeinde im Wetteraukreis ab, der sich gegen eine Verpflichtung zum Rückschnitt seiner Hecke wandte.

Das Grundstück des Antragstellers ist mit einer über 40 Jahre alten Hecke an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Verkehrsraum hin bepflanzt. Der dortige Bürgersteig hat eine maximale Breite von 1,10 Metern. Dem Antragsteller wurde Anfang Februar 2023 von der Antragsgegnerin aufgegeben, die Hecke innerhalb eines Monats bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Sollte er dieser Anordnung nicht nachkommen, werde der Rückschnitt auf seine Kosten durch die Gemeinde veranlasst.

Der Antragsteller trägt im Eilrechtsschutzverfahren unter anderem vor, er habe im Jahr 2021 bereits probehalber einen Rückschnitt der Hecke vorgenommen und sie sei dadurch bis heute stark beschädigt. Bei einem Rückschnitt auf der gesamten Länge werde die Hecke eingehen und nicht mehr etwa als Nistplatz für Vögel zur Verfügung stehen. Der Antragsteller ist zudem der Ansicht, dass die Hecke keine Gefahr für Leib und Leben darstelle.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen lehnte den Eilantrag ab. Nach Einschätzung des Gerichts ist die gemeindliche Anordnung rechtmäßig. Der Antragsteller sei straßenrechtlich dazu verpflichtet, den auf den öffentlichen Verkehrsraum ragenden Bewuchs zu beseitigen. Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit sei hervorzuheben, dass der Bürgersteig mit einer maximalen Breite von 1,10 Metern bereits ohne Beeinträchtigung durch die Hecke sehr schmal sei.

Weiterhin sei die Aufforderung zum Rückschnitt auch nicht deshalb rechtswidrig, weil dem Antragsteller etwas rechtlich Unmögliches auferlegt werde. Zwar gilt für den Rückschnitt von Hecken und anderen Gehölzen in der Zeit von März bis September, dass grundsätzlich nur schonende Form- und Pflegeschnitte erlaubt sind. Dieses naturschutzrechtliche Rückschnittverbot sehe selbst jedoch als Ausnahmen vor, dass die Maßnahme behördlich angeordnet ist oder der Verkehrssicherheit dient.

Die Entscheidung (Beschluss vom 21. März 2023, Az. 4 L 438/23.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

Powered by WPeMatico

Notwegerecht begründet kein Recht auf den bequemsten Weg

Das LG Frankenthal hat sich in einem aktuellen Urteil zu Umfang, Grenzen und Voraussetzungen eines Notwegerechts geäußert (Az. 6 O 187/22).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 27.03.2023 zum Urteil 6 O 187/22 vom 30.11.2022 (rkr)

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat sich in einem aktuellen Urteil zu Umfang, Grenzen und Voraussetzungen eines Notwegerechts geäußert. Die Klage eines Nachbar-Ehepaars, das durch die Errichtung eines Zauns auf dem angrenzenden Grundstück ein angebliches Notwegerecht zu seinem Haus verletzt sah, wurde abgewiesen. Denn es sei möglich, über einen anderen Zugang auf das Grundstück zu gelangen. Dass dieser Weg weniger bequem sei als der gewünschte, müsse hingenommen werden, so die Kammer.

Hintergrund des Nachbarschaftsstreits in Bad Dürkheim war, dass die klagenden Eheleute über einige Zeit hinweg das Grundstück des beklagten Ehepaars mitbenutzten. Über dieses gelangten sie von der öffentlichen Straße aus mit Fahrrädern, Motorrädern und Mülltonen zum eigenen Hausgrundstück. Dort befinden sich ein überdachter Innenhof und mehrere Hauswirtschaftsräume. Nachdem die Nachbarn auf ihrem Grundstück entlang der Grundstücksgrenze einen Zaun errichtet hatten, war es dem klagenden Ehepaar nicht mehr möglich, auf diesem Weg in den Innenhof zu gelangen. Ihre Fahrräder u. ä. mussten sie fortan über einen anderen Weg, über zwei Stufen hinweg und durch den Hausflur hindurch befördern. Nach Ansicht der klagenden Eheleute sei ihnen dies nicht zuzumuten, weswegen sie von ihren Nachbarn Beseitigung des Zauns verlangten.

Das sah die 6. Zivilkammer des Landgerichts anders. Ein Notwegerecht bestehe nur, wenn ein Grundstück von einer öffentlichen Straße nicht anders als über ein angrenzendes Grundstück zu erreichen ist. Hier liege aber keine solche Insellage vor. Das Eck-Grundstück der klagenden Eheleute grenze nämlich an zwei öffentliche Straßen und sei auch ohne Benutzung des benachbarten Grundstücks zu erreichen. Dass der alternative Weg umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger herzurichten sei, spiele dabei keine Rolle. Ein Recht auf den bequemsten Weg könne aus den Grundsätzen zum Notwegerecht nicht abgeleitet werden.

Auch der Umstand, dass der klagende Ehemann unter einer Gehbehinderung leidet, führt nach Auffassung der Kammer zu keinem anderen Ergebnis. Denn für ein Notwegerecht seien allein die objektiven Begebenheiten maßgeblich. Auch eine verbindliche Vereinbarung der Nachbarn oder ein Gewohnheitsrecht sah die Kammer nicht als erwiesen an.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal

Powered by WPeMatico

Rat der EU einigt sich auf Verhandlungsmandat zum Data Act

Der Rat der EU hat sich am 24.03.2023 auf ein Verhandlungsmandat zum Data Act geeinigt. Der Rat behält in seiner Positionierung die Grundprinzipien des Entwurfs der EU-Kommission bei.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 27.03.2023

Der Rat der EU hat sich am 24.03.2023 auf ein Verhandlungsmandat zum Data Act geeinigt. Der Rat behält in seiner Positionierung die Grundprinzipien des Entwurfs der EU-Kommission bei. Dennoch gibt es eine ganze Reihe an Klarstellungen und Spezifizierungen. Darüber hinaus wird der Anwendungszeitraum um 12 Monate verlängert, sodass der Data Act 24 Monate nach seinem Inkrafttreten anwendbar wäre.

Änderungen im Hinblick auf den Zugriff öffentlicher Stellen auf Daten des Privatsektors

  • Die Bereitstellung personenbezogener Daten wird eingeschränkt, aber nicht ausgeschlossen.
  • Der B2G-Datenzugang, der den Verwaltungsaufwand für die Dateninhaber oder andere Unternehmen erheblich verringern würde, ist vom Anwendungsbereich ausgenommen.
  • Die Befreiung für Klein- und Kleinstunternehmen, Daten an öffentliche Stellen zu übermitteln, wird im Falle eines öffentlichen Notstands gestrichen.
  • Die öffentliche Stelle, die Daten anfordert, muss die Anfrage nicht unbedingt öffentlich zugänglich machen.
  • Sieht keine Entschädigung für Unternehmen vor, die Daten zur Verfügung stellen, die für amtliche Statistiken verwendet werden.

Änderungen im Hinblick auf das Cloud Switching

  • Der Cloud-Anbieter muss in den Vertrag eine erschöpfende Beschreibung der Kategorien von Metadaten aufnehmen, die vom Wechsel ausgenommen sind, wenn die Gefahr der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen besteht.
  • Es wird klargestellt, dass Kunden nicht daran gehindert werden, langfristige Verträge mit Kündigungsgebühren abzuschließen.
  • Einführung einer Kündigungsfrist von höchstens 2 Monaten für die Einleitung des Wechselprozesses.
  • Sämtliche Kosten des Cloud-Wechsels müssen im Vertrag aufgelistet werden.
  • Nach dem Wechselvorgang müssen sämtliche Kundendaten gelöscht werden.
  • Klarstellung, dass der Data Act keine Verpflichtung zur Funktionsäquivalenz vorsieht.
  • Cloud-Provider müssen Informationen über die Gerichtsbarkeit, der sie unterliegen, sowie eine allgemeine Beschreibung der Maßnahmen zur Verhinderung des staatlichen Zugriffs auf nicht personenbezogene Daten zur Verfügung stellen.

Nächste Schritte

Nachdem das EU-Parlament bereits am 13.03.2023 seine Positionierung zum Data Act beschlossen hat, werden nun die Verhandlungen zwischen Rat und Parlament stattfinden. Mit dem Abschluss der Verhandlungen ist bis zum Ende des Sommers zu rechnen. Der Data Act wird somit vss. nicht vor Mitte 2026 gelten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Powered by WPeMatico

Schüler nach Schulschluss auf dem Weg ins Sportinternat zum Mittagessen unfallversichert

Das SG Hannover hat entschieden, dass ein Schüler unfallversichert ist, der nach Schulschluss auf dem Weg in ein Sportinternat, um dort das Mittagessen einzunehmen und Hausaufgaben anzufertigen, verunfallt (Az. S 22 U 214/20).

SG Hannover, Pressemitteilung vom 24.03.2023 zum Urteil S 22 U 214/20 vom 14.03.2023 (nrkr)

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat entschieden, dass ein Schüler unfallversichert ist, der nach Schulschluss auf dem Weg in ein Sportinternat, um dort das Mittagessen einzunehmen und Hausaufgaben anzufertigen, verunfallt. Dass der Schüler danach beabsichtige, zum Kadertraining zu gehen, lasse den Unfallversicherungsschutz für den Weg von der Schule ins Sportinternat nicht entfallen.

Der Entscheidung lag der Fall eines damals 11-jährigen Schülers zugrunde, der täglich nach Schulschluss ein etwa 700 m entferntes Sportinternat aufsuchte, um dort zu Mittag zu essen, Hausaufgaben zu fertigen und danach von dort aus in das wiederum etwa 700 m entfernte Sportleistungszentrum zu gehen, um dort am Schwimm-Kadertraining teilzunehmen.

Der Unfallversicherungsträger verweigerte die Anerkennung des Unfalls als versicherten Wegeunfall mit der Begründung, das Sportinternat sei nur ein Zwischenziel, die Handlungstendenz des Schülers auf das Endziel der Teilnahme am Kadertraining im Leistungszentrum gerichtet gewesen, sodass der Weg von der allgemeinbildenden Schule kein versicherter Schulwegeunfall sei.

Die Kammer hat den Unfall des Schülers als versicherten Wegeunfall bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger bejaht. Es liege eine wesentliche ursächliche Verknüpfung des Weges mit der versicherten Tätigkeit – mit dem Besuch der allgemeinbildenden Schule – vor. Die tägliche Verlegung des Endpunktes des „Heimweges“ von der elterlichen Wohnung ins Sportinternat sei aus sachlich gerechtfertigten Gründen angemessen und nicht willkürlich. Eine wesentliche ursächliche Verknüpfung mit dem Besuch der allgemeinbildenden Schule liege auch deshalb vor, weil die Eltern im Rahmen ihres Sorgerechts und ihrer Aufsichtspflicht, das Kind anwiesen, das Sportinternat zur Einnahme des Mittagessens und zur Nutzung der Zeit zum Fertigen der Hausaufgaben täglich nach der Schule aufzusuchen. Der Aufenthalt im Sportinternat habe den Aufenthalt in der elterlichen Wohnung ersetzt. Es sei unfallversicherungsrechtlich nicht als Zwischenziel anzusehen, sondern als Endziel des Weges von der versicherten Tätigkeit, hier dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule. Unabhängig davon sei der später anzutretende Weg zum Kadertraining zu beurteilen.

Quelle: Sozialgericht Hannover

Powered by WPeMatico

Exmatrikulation wegen Chat-Austausches während Online-Klausur

Wer sich mit zahlreichen anderen Prüflingen über eine Messenger-Chat-Gruppe während der gesamten Bearbeitungszeit einer Online-Prüfung intensiv austauscht, kann dafür wegen schwerwiegender Täuschung exmatrikuliert werden. So entschied das VG Berlin (Az. 12 K 52/22).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 24.03.2023 zum Urteil 12 K 52/22 vom 06.02.2023 (rkr)

Wer sich mit zahlreichen anderen Prüflingen über eine Messenger-Chat-Gruppe während der gesamten Bearbeitungszeit einer Online-Prüfung intensiv austauscht, kann dafür wegen schwerwiegender Täuschung exmatrikuliert werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin war Studentin im Bachelorstudiengang „Öffentliche Verwaltung“ und schrieb im Juli 2021 eine dreistündige Online-Klausur. Dem Dozenten und Prüfer wurden nach der Korrektur dieser Klausur Screenshots von einem Chat-Verlauf zugespielt, in dem sich zahlreiche Prüfungsteilnehmer – darunter die Klägerin – zu Themen der Klausur während der Klausurbearbeitung austauschten. Die Hochschule leitete gegen Mitglieder der Chat-Gruppe ein Prüfungsverfahren wegen des Verdachts der Täuschung ein. Die Klägerin wurde wegen der besonderen Schwere der Täuschung exmatrikuliert.

Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Prüfungsordnung sehe die Exmatrikulation vor, wenn ein Prüfungsausschuss – wie hier geschehen – die besondere Schwere einer Täuschung feststelle. Diese Wertung sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe sich in der Chat-Gruppe mit einer Vielzahl von Mitprüflingen über die gesamte Bearbeitungszeit der Prüfung ausgetauscht, Antworten auf Fragen von Kommilitonen mitgelesen, Fragen gestellt und selbst Stellung bezogen; sie habe auch die Möglichkeit gehabt, Screenshots von Antworten bezüglich des Multiple-Choice-Teils der Klausur einzusehen. Es komme nicht darauf an, ob die Stellungnahmen und Antworten tatsächlich als Hilfe für die Klausurbearbeitung geeignet und ob sie inhaltlich zutreffend seien. Irrelevant sei auch, ob die Chat-Gruppe ursprünglich von der Hochschule eingerichtet worden sei, denn die Prüflinge seien selbst verantwortlich dafür, dass sie die Prüfung ohne unerlaubte Hilfe ablegten. Nachdem es bei Online-Prüfungen zu einer Vielzahl von Täuschungen komme, habe die Hochschule bei der Wahl der Sanktion auch die allgemein abschreckende Wirkung der Exmatrikulation berücksichtigen dürfen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

Powered by WPeMatico

Smart-Meter-Rollout: Bundesrat fordert gerechte Kostenteilung

Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung, die Einführung intelligenter Systeme für die Messung und Steuerung des Energieverbrauchs (sog. Smart-Meter-Rollout) zu beschleunigen. Die Länderkammer drängt aber auf eine gerechte Kostenteilung.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.03.2023

Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung, die Einführung intelligenter Systeme für die Messung und Steuerung des Energieverbrauchs (sog. Smart-Meter-Rollout) zu beschleunigen. Die Länderkammer drängt aber auf eine gerechte Kostenteilung. So fordert der Bundesrat unter anderem die Einführung einer monatlichen Abrechnung für eine bessere Kostenkontrolle der Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher. Darüber hinaus bittet er, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Entgelte gesenkt und Preisobergrenzen angepasst werden können – und klarzustellen, dass Messstellenbetreiber für Nachrüstungen, die die volle Funktionalität herstellen, keine zusätzlichen Kosten erheben dürfen. Darüber hinaus bittet der Bundesrat, die Einführung verpflichtender Mindeststandards für eine transparente Tarifkommunikation zu prüfen, „welche Verbraucher einen Tarifvergleich – auch zwischen dynamischen und klassischen Tarifmodellen – ermöglicht“. Das geht aus der Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/6006) zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende hervor. Der Bundestag hat einen gleichlautenden Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP (20/5549) bereits in erster Lesung beraten. Auch eine Anhörung fand schon statt. In ihrer Antwort auf die Stellungnahme erklärt die Bundesregierung, dass sie die Anliegen teile, sie aber im bestehenden Gesetzentwurf bereits weitestgehend verwirklicht sieht.

Der Nationale Normenkontrollrat kritisiert an dem Gesetzentwurf der Regierung, dass die Darstellung der Regelungsfolgen nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar und methodengerecht sei. So beanstandet er, dass die erwarteten Änderungen des Erfüllungsaufwandes für die Bürgerinnen und die Bürger sowie für die Wirtschaft nicht dargestellt seien: „Um ein realitätsnahes Bild der Kostenfolgen für Entscheidende und Öffentlichkeit zu ermöglichen, wäre zumindest eine Schätzung mit Angabe der erwarteten Ober- und Untergrenzen erforderlich gewesen“, heißt es. Darüber hinaus beanstandet der NKR die sehr kurzen Beteiligungsfristen, die das Ressort gesetzt habe, obwohl es sich nicht um ein krisenbedingtes Regelungsvorhaben handle.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 216/2023

Powered by WPeMatico

Know-How für die Wärmewende: Förderrichtlinie des BMWK für das Aufbauprogramm Wärmepumpe veröffentlicht

Das BMWK will zur Umsetzung der Wärmewende zusätzliche Fachkräfte für die Beratung, Planung und den Einbau von Wärmepumpen aktivieren. Mit der Bundesförderung Aufbauprogramm Wärmepumpe sollen Handwerkerinnen und Handwerker, Planende für technische Gebäudeausrüstung und Energieberatende zum Thema Wärmepumpe qualifiziert werden.

BMWK, Pressemitteilung vom 23.03.2023

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz will zur Umsetzung der Wärmewende zusätzliche Fachkräfte für die Beratung, Planung und den Einbau von Wärmepumpen aktivieren. Mit der Bundesförderung Aufbauprogramm Wärmepumpe sollen Handwerkerinnen und Handwerker, Planende für technische Gebäudeausrüstung und Energieberatende zum Thema Wärmepumpe qualifiziert werden.

„Das neue Förderprogramm ist ein wichtiger Schritt für die Wärmewende. Mit der Bundesförderung Aufbauprogramm Wärmepumpe unterstützen wir die gut ausgebildeten Handwerkerinnen und Handwerker, die jetzt schon Heizungen einbauen dabei, sich rasch auf klimaneutrale Technologien auszurichten. Dabei berücksichtigen wir auch Energieberaterinnen und Energieberater sowie Planerinnen und Planer für technische Gebäudeausrüstung, die ihr Angebot stärker auf die vielfältigen Wärmepumpenlösungen im Gebäudebestand ausrichten möchten. Gleichzeitig bleiben wir mit dem Handwerk, den Sozialpartnern und der Industrie im Gespräch darüber, wie es gelingen kann, noch mehr Menschen für die tatkräftige Unterstützung der Wärmewende zu begeistern.“

Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck

Das ab 01.04.2023 startende Programm fördert Schulungen zur Auslegung, zum Einbau von Wärmepumpen im Gebäudebestand. Außerdem wird als praktische Qualifizierungsmaßnahme ein Coaching vor Ort („training-on-the-job“) zu Wärmepumpen im Bestand für Handwerksbetriebe gefördert. Über 30 Monate sollen jährlich mindestens 17.500 Handwerkerinnen und Handwerker sowie etwa 3.000 Planende und Energieberatende zu Wärmepumpen im Bestand qualifiziert werden.

Auf dem Weg in ein klimaneutrales Deutschland ab 2045 ist die energieeffiziente Wärmeversorgung von Gebäuden auf Basis erneuerbarer Energien ein wichtiger Baustein. Wärmepumpen spielen hierfür eine zentrale Rolle. Ein breites Bündnis aus Handwerk, Industrie, Forschung, Sozialpartnern und Energiewirtschaft hat sich bei dem ersten Wärmepumpen-Gipfel im Sommer 2022 gemeinsam mit Bundesminister Habeck zum Wärmepumpenhochlauf, ab 2024 mindestens 500.000 Wärmepumpen jährlich zu installieren, bekannt.

Anträge zur Bundesförderung Aufbauprogramm Wärmepumpe können ab April beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Weitere Informationen erhalten Sie unter folgendem Link: www.bafa.de/baw

Quelle: BMWK

Powered by WPeMatico

Urteil im Prozess um Strom- und Gaspreiserhöhungen bei vertraglich zugesagten Preisgarantien

Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg mit einer Unterlassungsklage gegen eine einseitige Preisanpassung als solche wenden. Dass die von dem Energieversorgungsunternehmen vertretene Auffassung, zur einseitigen Preisanpassung berechtigt zu sein, unrichtig ist, stellt keine Täuschung des Kunden dar. So entschied das OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 318/20).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 23.03.2023 zum Urteil I-20 U 318/20 vom 23.03.2023 (rkr)

Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg mit einer Unterlassungsklage gegen eine einseitige Preisanpassung als solche wenden. Dass die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung, zur einseitigen Preisanpassung berechtigt zu sein, unrichtig ist, stellt keine Täuschung des Kunden dar. Dies hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Düsseldorf Erfried Schüttpelz entschieden (Urteil I-20 U 318/20 vom 23.03.2023).

Der Antragsteller, ein Verein der sich unter anderem der Durchsetzung von Verbraucherinteressen und -rechten widmet, nimmt im Wege eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein deutschlandweit tätiges Energieversorgungsunternehmen wegen irreführender Angaben sowie wegen unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen auf Unterlassung in Anspruch (vgl. Pressemitteilung vom 09.03.2023). Das Landgericht Düsseldorf hat der Antragsgegnerin mit Urteil vom 09.11.2022 unter anderem untersagt, während des vereinbarten Zeitraums einer Preisfixierung einseitig eine Erhöhung des Strom- und/oder Gaspreises mitzuteilen (Az. 12 O 247/22). Die hiergegen gerichtete Berufung der Antragsgegnerin hat insoweit Erfolg. Zwar stand ihr nach der Auffassung des Senats ein Recht zur einseitigen Preiserhöhung, gestützt auf § 313 BGB nicht zu, weil der Gesetzgeber auf die „Gaskrise“ reagiert und in § 24 EnSiG ein spezialgesetzliches Preisänderungsrecht eingeführt hat, das die Anwendung des § 313 BGB verdrängt. Dass die Voraussetzungen des § 24 EnSiG nicht vorliegen, weil die Bundesnetzagentur nicht eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen festgestellt hat, ist unerheblich. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 24 EnSiG zu erkennen gegeben, dass ein einseitiges Preiserhöhungsrecht der Versorger nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich ist.

Der Unterlassungsanspruch hat jedoch deswegen keinen Erfolg, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis für ein Unterlassungsbegehren gegen Äußerungen unter anderem dann fehlt, wenn damit unmittelbar auf die Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren Einfluss genommen werden soll. Damit scheidet eine Verurteilung zur Unterlassung einer einseitigen Preisanpassung als solche gegenüber Kunden aus. Ohne eine derartige Gestaltungserklärung könnte die Antragsgegnerin das von ihr beanspruchte Recht nicht wahrnehmen und dessen Berechtigung im Verhältnis zu Kunden nicht klären. Im Übrigen handelt es sich bei der Preisanpassungserklärung auch nicht um eine täuschende Angabe.

Demgegenüber darf die Antragsgegnerin nicht in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel verwenden, in der in Verträgen mit unbestimmter Laufzeit und Preisfixierung ein beidseitiges Kündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat eingeräumt wird. Eine solche Klausel führt zu einer vollständigen Aushöhlung der Preisgarantie und ist unwirksam. Insoweit hat der Senat die Berufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesgerichtshof ist nicht möglich, weil es sich um ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung handelt.

Quelle: OLG Düsseldorf

Powered by WPeMatico

Zentrale Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister ab 2025

Die Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister liegt ab 2025 zentral beim Bundesamt für Justiz. Zudem werden unbefugte Rechtsdienstleistungen künftig mit Bußgeldern sanktioniert. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 22.03.2023

Die Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister liegt ab 2025 zentral beim Bundesamt für Justiz. Sie löst die bisherige zersplitterte Aufsicht durch Landesjustizverwaltungen und Gerichte ab. Zudem werden unbefugte Rechtsdienstleistungen künftig mit Bußgeldern sanktioniert.

Nach dem Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe wird die Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister ab dem 01.01.2025 zentral beim Bundesamt für Justiz (BfJ) liegen. Dazu zählen Inkassodienstleister – darunter auch viele Legal Tech-Unternehmen –, Rentenberaterinnen und -berater sowie Rechtsdienstleistende in einem ausländischen Recht. Die Aufsicht über sie war bislang auf fast 40 Stellen in den Landesjustizverwaltungen und an Gerichten der Länder verteilt. Neben der Registrierung und Aufsicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) obliegt dem BfJ künftig auch die Geldwäscheaufsicht für die betreffenden Dienstleister.

Das Gesetz wurde am 15.03.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die entsprechenden Regelungen insbesondere im RDG treten zum 01.01.2025 in Kraft. Die neue Aufsichtsstruktur im Bundesamt für Justiz wird bis dahin aufgebaut.

Mit dem Gesetz kommen zudem auch Anpassungen im anwaltlichen Berufsrecht. Diese sind bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten, also am 16.03.2023. Hierzu zählt insbesondere eine Klarstellung beim anwaltlichen Tätigkeitsverbot bei Vertretung widerstreitender Interessen. Wer im Rahmen der juristischen Ausbildung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Kanzlei tätig war, unterliegt zwar später einem Tätigkeitsverbot bei Interessenkollision, dieses erstreckt sich aber – ebenso wie bei Referendarinnen und Referendaren – nicht auf die gesamte Sozietät.

Weitere Änderungen betreffen das Berufsrecht für Patentanwältinnen und -anwälte sowie die Regelungen zum besonderen elektronischen Postfach für Steuerberaterinnen und Steuerberater (beSt). Unter anderem sollen für Steuerberatungs-Berufsausübungsgesellschaften ebenfalls Gesellschaftspostfächer eingerichtet werden.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 6/2023

Powered by WPeMatico