Bundestag macht Weg für das Deutschlandticket frei

Der Bundestag hat am 16. März 2023 die Finanzierung des sog. Deutschlandtickets (49 Euro-Ticket) durch Bundeszuschüsse beschlossen (Neuntes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes, BT-Drs. 20/5548).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.03.2023

Der Bundestag hat am Donnerstag, 16. März 2023, die Finanzierung des sog. Deutschlandtickets durch Bundeszuschüsse beschlossen. Ein den Abgeordneten dazu vorgelegter Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP eines „neunten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes“ (20/5548) wurde mit der Mehrheit von SPD, Grünen und FDP gegen die Stimmen von CDU/CSU und AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke angenommen. Ein gleichlautender Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/5799, 20/5912) wurde in Kenntnis der Unterrichtung auf Drucksache (20/5912) von den Fraktionen einstimmig für erledigt erklärt. (…)

49 Euro-Ticket ab 1. Mai

Ab dem 1. Mai soll der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) im gesamten Bundesgebiet mit dem sog. Deutschlandticket genutzt werden können. Das Deutschlandticket soll zu einem Einführungspreis von 49 pro Ticket in einem digital und monatlich kündbaren Abonnement bezogen werden können. Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung des Tickets von 2023 bis 2025 mit 1,5 Milliarden Euro jährlich, die den für den ÖPNV zuständigen Bundesländern als zusätzliche Regionalisierungsmittel zur Verfügung gestellt werden. Im Jahr 2023 trägt der Bund zudem 50 Prozent der gegebenenfalls anfallenden Mehrkosten bei der Einführung des Tickets. Um die Finanzierung des Deutschlandtickets über 2025 hinaus dauerhaft zu sichern, soll auf Grundlage einer Auswertung der verkehrlichen und finanziellen Auswirkungen 2025 ein erneutes Gesetzgebungsverfahren eingeleitet werden. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv 2023

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Erfolglose Nachbarklage gegen Kleinspielfeld

Die Baugenehmigung zur Errichtung eines Kleinspielfeldes in Kastellaun verletzt keine Nachbarrechte der Kläger. Dies entschied das VG Koblenz und wies eine Nachbarklage ab (Az. 4 K 702/22).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 16.03.2023 zum Urteil 4 K 702/22 vom 09.02.2023

Die Baugenehmigung zur Errichtung eines Kleinspielfeldes in Kastellaun verletzt keine Nachbarrechte der Kläger. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine Nachbarklage ab.

Im Januar 2022 erteilte der Rhein-Hunsrück-Kreis einem im Kreisgebiet ansässigen Sportverein eine Baugenehmigung für ein Kleinspielfeld in Kastellaun. Hierfür wurde zuvor ein schalltechnisches Gutachten eingeholt, das zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wurde. Die Kläger, Eigentümer eines in der Nähe des Vorhabens liegenden Grundstücks, wandten sich erfolglos gegen die Baugenehmigung mittels Widerspruch und Eilantrag. Während des Widerspruchsverfahrens änderte der beklagte Rhein-Hunsrück-Kreis die Baugenehmigung ab und legte sich auf eine der beiden im schalltechnischen Gutachten behandelten Ausführungs- und Nutzungsvarianten des geplanten Kleinspielfeldes fest.

Die dagegen vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Nachbarrechte der Kläger würden durch die dem beigeladenen Verein erteilte Baugenehmigung nicht verletzt, so die Koblenzer Richter. Die Baugenehmigung sei in der Fassung des Änderungsbescheides hinreichend bestimmt und beeinträchtige die Kläger nicht unzumutbar durch Schallimmissionen. Die zu erwartenden Lärm­immissionen von 52 dB(A) überschritten die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht. Zwar entspreche das unbeplante Gebiet, in dem die Kläger wohnhaft seien, entgegen der Einschätzung im Schallgutachten einem reinen Wohngebiet. Jedoch genieße das Grundstück der Kläger aufgrund seiner Lage am Rand des Gebietes nicht den gleichen Schutz wie inmitten reiner Wohngebiete gelegene Grundstücke. Unter Berücksichtigung der in unmittelbarer Nähe bereits vorhandenen Anlagen in Form eines Hallenbades, einer Integrierten Gesamtschule sowie eines Sportplatzes sei für die Frage der Zumutbarkeit der Immissionen nicht der für reine Wohngebiete maßgebliche Immissionsrichtwert anzusetzen. Vielmehr sei ein Wert zugrunde zu legen, der sich zwischen den für reine Wohngebiete (50 dB(A) tags) und allgemeine Wohngebiete (55 dB(A) tags) geltenden Immissionsrichtwerten und keinesfalls unterhalb von 52 dB(A) bewege. Die Nutzung der für das Kleinspielfeld vorgesehenen Lautsprecheranlage ausschließlich zu Überwachungszwecken falle bei der Lärmprognose nicht ins Gewicht. Sonstige Nachbarrechte der Kläger seien ebenfalls nicht verletzt. So sei zulasten der Kläger eine spürbare Verschlechterung der Hochwassersituation ebenso wenig zu erwarten wie eine Verschlechterung der Verkehrssituation durch eine zu geringe Anzahl an Parkplätzen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Fähigkeit einer Person, einen Kredit zu bedienen – Profiling i. S. d. DSGVO

Nach Ansicht von EuGH-Generalanwalt Pikamäe ist die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Fähigkeit einer Person, einen Kredit zu bedienen, ein Profiling i. S. d. DSGVO (Rs. C-634/21, C-26/22 und C-64/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 16.03.2023 zu den Schlussanträgen C-634/21, C-26/22 und C-64/22 vom 16.03.2023

Generalanwalt Pikamäe: Die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Fähigkeit einer Person, einen Kredit zu bedienen, ist ein Profiling im Sinne der DSGVO.

Rechtsverbindliche Beschlüsse einer datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde müssten gerichtlich umfassend überprüfbar sein.

Die Rechtssache C-634/21 betrifft einen Rechtsstreit zwischen einem Bürger und dem Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (im Folgenden: HBDI), hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten. Im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, die darin besteht, ihre Kunden mit Auskünften über die Kreditwürdigkeit Dritter zu versorgen, lieferte die SCHUFA Holding AG einem Kreditinstitut einen Score-Wert in Bezug auf diesen Bürger. Dieser Score-Wert diente als Grundlage für die Verweigerung des von diesem Bürger beantragten Kredits. Der Bürger forderte daraufhin die SCHUFA auf, die darauf bezogene Eintragung zu löschen und ihm Zugang zu den entsprechenden Daten zu gewähren. Die SCHUFA teilte ihm jedoch nur den entsprechenden Score-Wert und in allgemeiner Form die der Methode zur Berechnung des Score-Wertes zugrunde liegenden Grundsätze mit. Sie erteilte ihm aber keine Auskunft darüber, welche konkreten Informationen in diese Berechnung eingeflossen waren und welche Bedeutung ihnen in diesem Zusammenhang beigemessen wurde und begründete dies damit, dass die Berechnungsmethode dem Geschäftsgeheimnis unterliege.

Soweit der betroffene Bürger geltend macht, dass die Ablehnung seines Ersuchens durch die SCHUFA gegen Datenschutzrecht verstoße, wird der Gerichtshof vom Verwaltungsgericht Wiesbaden ersucht, über die Beschränkungen zu entscheiden, die die Datenschutz-Grundverordnung1 (DSGVO) der wirtschaftlichen Tätigkeit von Auskunfteien im Finanzsektor, insbesondere bei der Datenverwaltung, auferlegt, sowie über die Bedeutung, die dem Geschäftsgeheimnis zuzuerkennen ist. Der Gerichtshof wird auch den Umfang der Regelungsbefugnisse zu präzisieren haben, die dem nationalen Gesetzgeber durch einige Bestimmungen der DSGVO abweichend von dem mit diesem Rechtsakt verfolgten allgemeinen Harmonisierungszweck übertragen werden.

In seinen Schlussanträgen führt Generalanwalt Priit Pikamäe zunächst aus, dass die DSGVO ein „Recht“ der betroffenen Person verankere, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden.

Der Generalanwalt stellt sodann fest, dass die Voraussetzungen, denen dieses Recht unterliege, erfüllt seien, da:

  1. das fragliche Verfahren ein „Profiling“ darstelle,
  2. die Entscheidung rechtliche Wirkungen gegenüber der betroffenen Person entfalte oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtige und
  3. davon auszugehen sei, dass die Entscheidung ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhe.

Die Bestimmung der DSGVO, in der dieses Recht vorgesehen sei, sei somit unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens anwendbar.

Der Generalanwalt unterstreicht, dass die betroffene Person nach einer anderen Bestimmung der DSGVO das Recht habe, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen nicht nur die Bestätigung zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht, sondern auch andere Informationen wie das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling, aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass die Verpflichtung, „aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik“ bereitzustellen, dahin zu verstehen sei, dass sie hinreichend detaillierte Erläuterungen zur Methode für die Berechnung des Score-Wertes und zu den Gründen umfasst, die zu einem bestimmten Ergebnis geführt haben. Generell sollte der Verantwortliche der betroffenen Person allgemeine Informationen übermitteln, vor allem zu bei der Entscheidungsfindung berücksichtigten Faktoren und deren Gewichtung auf aggregierter Ebene, die der betroffenen Person auch für die Anfechtung von „Entscheidungen“ im Sinne der Bestimmung der DSGVO, in der das Recht verankert sei, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung, einschließlich Profiling, beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, nützlich seien.

Der Generalanwalt kommt zu dem Schluss, dass diese Bestimmung dahin auszulegen sei, dass bereits die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Fähigkeit einer betroffenen Person, künftig einen Kredit zu bedienen, eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhende Entscheidung darstelle, die der betroffenen Person gegenüber rechtliche Wirkung entfalte oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtige, wenn dieser mittels personenbezogener Daten der betroffenen Person ermittelte Wert von dem Verantwortlichen an einen dritten Verantwortlichen übermittelt werde und jener Dritte nach ständiger Praxis diesen Wert seiner Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit der betroffenen Person maßgeblich zugrunde lege.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat zwei weitere Vorabentscheidungsersuchen zur DSGVO vorgelegt (Rechtssachen C-26/22 und C-64/22). Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei Bürgern und dem Land Hessen, vertreten durch den HBDI, über Anträge dieser Bürger beim HBDI auf Löschung einer Eintragung betreffend eine Restschuldbefreiung bei der SCHUFA. Im Rahmen der diese Bürger betreffenden Insolvenzverfahren wurde ihnen mit gerichtlichen Beschlüssen eine vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt. Dieser Umstand wurde im Internet amtlich veröffentlicht, und der Eintrag nach sechs Monaten gelöscht. Die SCHUFA speichert solche veröffentlichten Informationen über vorzeitige Restschuldbefreiungen in ihrem Datenbestand, löscht sie aber erst drei Jahre nach der Eintragung. Die vom nationalen Gericht gestellten Fragen betreffen unter anderem die Rechtsnatur der Entscheidung der mit einer Beschwerde befassten Aufsichtsbehörde sowie den Umfang der gerichtlichen Kontrolle, die das Gericht im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine solche Entscheidung ausüben kann. Die Rechtssachen betreffen auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Speicherung personenbezogener Daten aus öffentlichen Registern bei Wirtschaftsauskunfteien.

In seinen Schlussanträgen weist Generalanwalt Pikamäe als Erstes darauf hin, dass sich die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung aus einer Abwägung der verschiedenen betroffenen Interessen ergeben müsse, wobei die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten überwiegen müssten. Die Aufsichtsbehörde, die nach der DSGVO jede etwaige Beschwerde der betroffenen Person wegen Verletzung ihrer Grundrechte zu behandeln habe, habe zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verarbeitung erfüllt seien. Sollte diese Person schließlich gemäß der DSGVO einen Rechtsbehelf gegen einen Beschluss der Aufsichtsbehörde einlegen, obliege es den nationalen Gerichten, eine wirksame gerichtliche Kontrolle sicherzustellen. Nach Ansicht des Generalanwalts unterliegt ein rechtsverbindlicher Beschluss einer Aufsichtsbehörde einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle in der Sache, wodurch die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs gewährleistet werde.

Als Zweites führt der Generalanwalt aus, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der DSGVO unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig sei:

  • erstens müsse von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem oder den Dritten, denen die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden,
  • zweitens müsse die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und
  • drittens dürften die Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen.

Herr Pikamäe merkt an, dass die erheblichen negativen Folgen, die die Speicherung der Daten für die betroffene Person nach Ablauf des fraglichen Zeitraums von sechs Monaten haben werde, gegenüber dem geschäftlichen Interesse des privaten Unternehmens und seiner Kunden an der Speicherung der Daten nach diesem Zeitraum zu überwiegen scheinen. In diesem Kontext sei hervorzuheben, dass die gewährte Restschuldbefreiung dem Begünstigten ermöglichen solle, sich erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen. Dieses Ziel würde jedoch vereitelt, wenn private Wirtschaftsauskunfteien berechtigt wären, personenbezogene Daten in ihren Datenbanken zu speichern, nachdem diese Daten aus dem öffentlichen Register gelöscht worden seien.

Der Generalanwalt kommt zu dem Schluss, dass die Speicherung der Daten durch eine private Wirtschaftsauskunftei nicht auf der Grundlage der Bestimmung der DSGVO, in der die oben genannten Voraussetzungen aufgeführt sind, rechtmäßig sein könne, wenn die personenbezogenen Daten über eine Insolvenz aus den öffentlichen Registern gelöscht worden seien. Was den Zeitraum von sechs Monaten betrifft, in dem die personenbezogenen Daten auch in öffentlichen Registern verfügbar seien, sei es Sache des vorlegenden Gerichts, die angeführten Interessen und Auswirkungen auf die betroffene Person gegeneinander abzuwägen, um festzustellen, ob die parallele Speicherung dieser Daten durch private Wirtschaftsauskunfteien auf dieser Grundlage rechtmäßig sei.

Als Drittes unterstreicht der Generalanwalt, dass die DSGVO vorsehe, dass die betroffene Person das Recht habe, zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten gelöscht werden, wenn sie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlege und wenn diese Daten unrechtmäßig verarbeitet worden seien. Nach Ansicht des Generalanwalts hat die betroffene Person in einem solchen Fall daher das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden. Es sei Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob es ausnahmsweise vorrangige berechtigte Gründe für die Verarbeitung gebe.

Fußnote

1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).

Quelle: EuGH

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Persönliche Daten im Handelsregister: Geschäftsführer müssen grundsätzlich hinnehmen, dass ihre Daten einsehbar sind

Das OLG Celle entschied, dass der Geschäftsführer die Veröffentlichung von persönliche Daten im Handelsregister hinnehmen muss (Az. 9 W 16/23).

OLG Celle, Pressemitteilung vom 16.03.2023 zum Beschluss 9 W 16/23 vom 24.02.2023 (nrkr)

Das Handelsregister soll allen Interessierten die Möglichkeit geben, sich über die Verhältnisse einer (Handels-) Gesellschaft zu informieren: Wo ist ihr Sitz? Wer sind ihre Gesellschafter? Wie hoch ist ihr Stammkapital? Wer vertritt sie? Zu diesem Zweck sieht § 43 der Handelsregisterverordnung (HRV) unter anderem vor, dass neben dem Namen eines Geschäftsführers auch dessen Geburtsdatum und Wohnort in das Register aufzunehmen sind. Hiergegen wandte sich der Geschäftsführer einer GmbH, der um seine Sicherheit fürchtete: Da er beruflich mit Sprengstoff umgehe, sah er die Gefahr, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden.

Der für Gesellschaftsrecht zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle entschied mit Beschluss vom 24. Februar 2023, dass der Geschäftsführer die Veröffentlichung dieser Daten hinnehmen muss (Az. 9 W 16/23). Funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register sind für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich. Geschäftspartner sollen sich zuverlässig informieren können. Auch datenschutzrechtliche Widerspruchsrechte gegen die Aufnahme der Daten bestehen deshalb nicht.

Der Senat hat offen gelassen, ob eine Löschung der Angaben bei einer tatsächlichen erheblichen Gefährdung eines Geschäftsführers in Betracht käme und wie, insbesondere in welchem Verfahren, dies zu bewerkstelligen wäre. Im vorliegenden Verfahren hatte der Geschäftsführer eine solche Gefährdung nicht näher konkretisiert. Zudem ist in dem Register ohnehin keine genaue Anschrift, sondern nur der Wohnort angegeben.

Gegen den Beschluss des Senats ist Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt (Az. II ZB 7/23).

Quelle: Oberlandesgericht Celle

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Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle abgewiesen

Das VG Hannover hat die Klage von zwei Sportwettenanbieterinnen auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in Hannover abgewiesen. Das Abstandsverbot sei verfassungskonform (Az. 10 A 4968/21).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 15.03.2023 zum Urteil 10 A 4968/21 vom 14.03.2023

Abstandsverbot ist verfassungskonform

Die 10. Kammer hat auf die mündliche Verhandlung vom 14.03.2023 die Klage von zwei Sportwettenanbieterinnen auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in Hannover abgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägerinnen die begehrte Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in der Kestnerstraße in Hannover zurecht nicht erteilt. Der Erlaubniserteilung steht § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes entgegen. Nach dieser Vorschrift muss der Mindestabstand von Wettvermittlungsstellen zu Kinder- und Jugendeinrichtungen 200 Meter betragen. Diesen Abstand hält die Sportwettenvermittlungstelle zur Grundschule Kestnerstraße nicht ein.

Entgegen der Klagebegründung hält die Kammer den § 8 Abs. 1 Satz Nr. 3 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes auch für mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundgesetz, vereinbar.

Zwar greift die Vorschrift insbesondere in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs.1 Grundgesetz) ein. Dieser Eingriff ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Mit der Regelung verfolgt der Gesetzgeber den legitimen Zweck der Suchtprävention, wobei es sich um einen gewichtigen Allgemeinwohlbelang handelt. Die Regelung ist geeignet, diesen Zweck zu fördern. Der Gesetzgeber geht für die Kammer nachvollziehbar davon aus, dass aufgrund der verpflichtenden Mindestabstände von Wettvermittlungsstellen zu Kinder- und Jugendeinrichtungen vor einer Gewöhnung von Kindern- und Jugendlichen an die ständige Verfügbarkeit des Spielangebots in Gestalt von Wettvermittlungsstellen in ihrem täglichen Lebensumfeld geschützt werden. Die Kammer hat die Regelung auch als erforderlich und angemessen angesehen. Insbesondere hätte das Verbot von Außenwerbung, die Anpassung von Betriebszeiten und ähnlichem keinen gleichen Effekt, da die Sportwettvermittlungsstellen dann trotzdem an Kinder- und Jugendeinrichtungen heranrücken könnten und für diese vulnerablen Personengruppen ohne weiteres verfügbar wären.

Die Kammer hält § 8 Abs. 3 Satz des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes auch für europarechtskonform. Zwar greift die Vorschrift in die Grundfreiheiten, namentlich die Dienst- und Niederlassungsfreiheit (Art. 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) ein. Dieser Eingriff ist aber europarechtlich gerechtfertigt. An die Rechtfertigung entsprechender Eingriffe stellt der Europäische Gerichtshof besondere Anforderungen. Insbesondere darf eine restriktive mitgliedsstaatliche Regelung im Bereich der Glücksspielregulierung nicht gegen den Grundsatz der Kohärenz verstoßen. Dieser Grundsatz besagt, dass der Staat einen bestimmten Glücksspielsektor nicht unter dem Deckmantel der Suchtprävention zu Lasten Privater restriktiv reglementieren darf, um dann unter diesem Deckmantel eine expansive Glücksspielpolitik in diesem Bereich zu betreiben. Außerdem darf die liberale Regulierung eines Sektors nicht dazu führen, dass restriktive Regulierungen anderen Glücksspielsektoren ihre Wirksamkeit verlieren. Die Kammer vertritt die Auffassung, dass § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes nicht gegen den Grundsatz der Kohärenz verstößt. Es werden staatlicherseits in diesem Bereich keine fiskalischen Interessen verfolgt. Zwar bieten auch staatliche Stellen in Niedersachsen Sportwetten an. Das Angebot ist allerdings mit dem Angebot von privaten Wettanbietern sowohl hinsichtlich der Attraktivität als auch hinsichtlich der von diesem Spiel ausgehenden Suchtgefahren nicht vergleichbar, was sich im aktuellen Umsatz privater Sportwettanbieter entsprechend niederschlägt. Zum anderen fügt sich die Sportwettenregulierung in die Regulierung der übrigen Glücksspielsektoren in Niedersachsen noch konsistent ein. Zwar gibt es in der Regulierung des Spielhallensektors keine mit § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes vergleichbare Regelung. Dies führt aber aus der Sicht des erkennenden Gerichts nicht dazu, dass das Regulierungsregime der Sportwettvermittlungsstellen unwirksam wird. Denn es steht nicht zu erwarten, dass es aufgrund dieser Regelung zu beachtlichen Spielerwanderungen vom Sportwettenspiel zum Automatenspiel kommt.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Lüneburg zugelassen.

Quelle: VG Hannover

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So stärkt die Bundesregierung den Verbraucherschutz

Die Bundesregierung will die hohen Verbraucherschutzstandards weiter ausbauen. Sie informiert über bereits beschlossene Neuregelungen und solche, die noch in Arbeit sind.

Bundesregierung, Mitteilung vom 15.03.2023

Die Bundesregierung will die hohen Verbraucherschutzstandards weiter ausbauen. Fast 100 Maßnahmen sieht der Koalitionsvertrag dazu vor. Hier finden Sie einen Überblick über bereits beschlossene Neuregelungen und solche, die noch in Arbeit sind.

Verbraucherschutz umfasst eine breite Palette der alltäglichen Geschäfte von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Dazu gehört der Wirtschafts- und Finanzbereich, Ernährung und Gesundheit bis hin zu Fahr- und Fluggastrechten. Angesichts von Digitalisierung und globaler Warenströme sind Verbraucherrechte nicht nur in Deutschland, sondern EU- und auch weltweit bedeutsam. Zudem wird das Nachhaltigkeitsprinzip mehr und mehr zum Nutzen der Verbraucher in der Konsumwelt verankert.

Weitreichende Neuregelungen in Arbeit

Der Koalitionsvertrag sieht fast 100 Maßnahmen im Bereich des Verbraucherschutzes vor, von denen bereits einige umgesetzt, andere im Gesetzgebungsverfahren sind. Hier einige Beispiele.

Recht auf Reparatur: Zukünftig soll es ein Recht auf Reparatur geben. Dafür setzt sich das Bundesverbraucherministerium EU-weit ein und plant entsprechende nationale Maßnahmen. Dazu gehört, dass Produkte bereits so gestaltet werden, dass sie möglichst lange halten und reparierbar sind. Hierzu hat die EU Ende 2022 bereits Mindestanforderungen im Rahmen des Ökodesigns und ein EU-Energielabel für Smartphones und Tablets beschlossen.

Die neuen Anforderungen für Smartphones, Tablets, Mobiltelefone und schnurlose Telefone regeln erstmals deren Reparierbarkeit und schreiben die Verfügbarkeit von Ersatzteilen vor. Erstmals wird auf dem EU Energie-Label auch ein Reparierbarkeits-Index gezeigt. Hersteller von Smartphones und Tablets müssen auf einer Skala von A-E ab 2025 angeben, wie gut ihre Geräte reparierbar sind. Zur Förderung von Reparaturen erarbeitet das Ministerium derzeit ein Förderprogramm, mit dem zukünftig die Reparaturinfrastruktur unterstützt werden soll.

Einführung der Verbandsklage: Das Instrument der Verbandsklage soll die Verbraucherrechte weiter stärken. Mitte Februar 2023 hat das Bundesjustizministerium einen entsprechenden Gesetzentwurf zu Umsetzung der EU-Verbandsklagerichtlinie vorgelegt. Derzeit können eingetragene Verbände mittels einer Musterfeststellungsklage Grundsatzfragen, die viele Verbraucher betreffen, in einem Musterverfahren gerichtlich verbindlich klären lassen. Verbraucher müssen nach gesammelter Feststellung ihres Anspruchs dann aber erneut einzeln das Gericht anrufen, um zu ihrem Recht zu kommen. Künftig soll ein Verband ihre gesammelten Rechte nicht nur feststellen lassen, sondern auch geltend machen dürfen.

Stärkung der Patientenrechte: Auch die Patientenrechte werden weiterentwickelt. Aus aktuellem Anlass des zehnjährigen Bestehens der Patientenrechte kündigte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach an, das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode zu reformieren. Ziel sei es, die Rolle des mündigen Patienten weiter zu stärken und sicherzustellen, dass auch im Falle eines Behandlungsfehlers der Patient optimal unterstützt wird. Außerdem werde die Unabhängige Patientenberatung Deutschland neu aufgebaut und gestärkt.

Strategie für gesündere Ernährung: Gesunde und nachhaltige Ernährung für alle Menschen in Deutschland zu ermöglichen – unabhängig von Einkommen, Bildung oder Herkunft, das ist das Ziel der geplanten Ernährungsstrategie der Bundesregierung. Im Dezember 2022 hat das Bundeskabinett dazu Eckpunkte beschlossen. Wichtiges Thema ist die außerhäusliche Verpflegung – sei es in Kantinen von Schulen, Fabriken, Senioreneinrichtungen oder Krankenhäusern – als Vorbild für eine gesündere, mehr pflanzenbetonte Ernährung. An Kinder gerichtete Werbung für zucker-, fett- und salzhaltige Lebensmittel soll eingeschränkt werden. Entsprechende Pläne hat das Bundesernährungsministerium Anfang März 2023 vorgelegt.

Neuerungen, die seit 1. Januar 2023 in Kraft sind

Absicherung bei Erwerbsminderung: Bereits im Januar 2023 traten Regelungen für eine bessere Absicherung bei Erwerbsminderung in Kraft. Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, konnte in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen. Damit diese Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, werden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente jetzt so gestellt, als hätten diese über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet, wie zuvor (Zurechnungszeit).

Neues Vormundschafts- und Betreuungsrecht: Ebenso ist die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist in Kraft getreten. Für beide Rechtsbereiche gilt: Die bestehenden Regelungen wurden neu strukturiert und der aktuellen Zeit angepasst. Im Mittelpunkt des neuen Betreuungsrechts stehen nun die Wünsche der Betroffenen.

Überschuldung vermeiden – diese Entlastungen greifen

Mit drei Maßnahmenpaketen hat die Bundesregierung dafür gesorgt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bei den hohen Energie- und Lebenshaltungskosten entlastet werden. Von den Maßnahmen profitieren insbesondere Geringverdiener, um so das Abgleiten in eine Überschuldung zu vermeiden.

Verbraucherinnen und Verbraucher werden seit dem 1. März durch Preisbremsen bei Strom und Gas entlastet. Entsprechende Informationsschreiben ihrer Energieversorger haben sie bereits erhalten. Gibt es hier Klärungsbedarf, kann man sich an die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen wenden. Mit Energiekostenrechnern auf der Webseite der Bundesregierung oder bei den Verbraucherzentralen kann man prüfen, ob der neue Abschlag korrekt ist.

Ein Großteil der Entlastungsmaßnahmen ist bereits zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten: Das Wohngeld hilft, falls die Miete nicht bezahlt werden kann. Mit dem neuen Wohngeld Plus haben deutlich mehr Menschen als zuvor Anspruch darauf. Zusätzlich beinhaltet das erhöhte Wohngeld auch Nebenkosten, wie zum Beispiel Heizkosten. Zudem werden die CO2-Kosten fairer zwischen Vermietern und Mietern aufgeteilt.

Familien werden gestärkt: Vor allem durch das höhere Kindergeld von 250 Euro pro Kind. Familien mit niedrigem Einkommen stehen zusätzlich ein Sofortzuschlag und eine Erhöhung des Kinderzuschlags zu. Ein neues höheres BAföG hilft finanzschwachen Studierenden und sorgt dafür, dass mehr Studierende diese Unterstützung bekommen. Studierende können zudem eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro beantragen.

Wer erwerbsfähig ist, aber seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken kann und andere Leistungen (wie etwa Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag) nicht ausreichend sind, erhält das neue Bürgergeld. Die Grenze für Midijobs ist auf 2.000 Euro gestiegen. Bis zu diesem Einkommen zahlen Beschäftigte geringere Beiträge in die Sozialversicherungen. Das bedeutet: Geringverdienern bleibt mehr Netto vom Brutto.

Wer früher in Rente geht und sich etwas dazuverdient, musste bislang darauf achten, dass bestimmte Grenzen nicht überschritten wurden. Diese Hinzuverdienstgrenze wurde jetzt vollständig abgeschafft. Rentenbeiträge können zudem nun voll von der Steuer abgesetzt werden. Durch Maßnahmen zur Abmilderung der kalten Progression ist mehr Geld im Geldbeutel. Im Einzelnen wurden dazu die Tarife der Einkommenssteuer verändert sowie Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und „Soli“-Freibetrag angehoben.

Verbraucherzentralen sind Ansprechpartner

In allen Bundesländern gibt es sie: die Verbraucherzentralen – mit einem umfangreichen Angebot in rund 200 Beratungsstellen. Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten hier verlässliche Informationen und eine unabhängige Beratung. Die Arbeit der Verbraucherzentralen wird unter anderem unterstützt durch öffentliche Mittel der Länder und des Bundes.

Ministerin Steffi Lemke: „Als Verbraucherschutzministerin liegt mir die soziale Dimension der Verbraucherpolitik besonders am Herzen. Gerade in Zeiten steigender Preise wollen wir Verbraucherinnen und Verbraucher durch gezielte Informationen und Maßnahmen über unseriöse Angebote aufklären und sie dabei unterstützen, ihre finanzielle Situation zu meistern.“ Dabei sollen Verbraucher im vertrauten Umfeld über Kooperationspartner – wie die Verbraucherzentralen – angesprochen werden, um gezielt auf besondere Bedürfnisse und Lebenssituationen eingehen zu können.

Quelle: Bundesregierung

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Neuer Anlauf zum Schutz von Whistleblowern

Nachdem das ursprünglich von der Bundesregierung eingebrachte Hinweisgeberschutzgesetz im Bundesrat gescheitert ist, unternehmen die Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP einen zweiten Anlauf. Sie haben das Vorhaben in zwei Gesetzentwürfe aufgespalten, von denen nach ihrer Auffassung nur einer im Bundesrat zustimmungspflichtig ist.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.03.2023

Nachdem das ursprünglich von der Bundesregierung eingebrachte Hinweisgeberschutzgesetz im Bundesrat gescheitert ist, unternehmen die Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP einen zweiten Anlauf. Sie haben das Vorhaben in zwei Gesetzentwürfe aufgespalten, von denen nach ihrer Auffassung nur einer im Bundesrat zustimmungspflichtig ist. Ziel ist unverändert, dass Hinweisgeber auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden, sog. Whistleblower, einfacher und ohne Angst vor Repressalien auf Missstände aufmerksam machen können. Deutschland ist durch EU-Richtlinie 2019/1937 zur Regelung des Hinweisgeberschutzes verpflichtet und unterliegt bereits einem Vertragsverletzungsverfahren, weil es diese Richtlinie nicht fristgemäß umgesetzt hat.

Der jetzt neu eingebrachte Entwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes (20/5992) ist weitgehend identisch mit dem am 16. Dezember 2022 vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf (20/4909). Allerdings nimmt es ausdrücklich Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Richterinnen und Richter im Landesdienst aus seinem Anwendungsbereich aus. Dadurch ist nach Einschätzung der einbringenden Fraktionen keine Zustimmung des Bundesrates mehr erforderlich. In einem zweiten Gesetzentwurf „zur Ergänzung der Regelungen zum Hinweisgeberschutz“ (20/5991) wird diese Einschränkung wieder aufgehoben.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 192/2023

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Koalition will Änderungen an Energiepreisbremsen

Die am 24.12.2022 in Kraft getretenen Gesetze zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG) und zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (EWPBG) sehen eine Prüfbehörde vor, der verschiedene Aufgaben im Rahmen des Gesetzesvollzugs obliegen. Mit einem neuen Gesetzentwurf soll der Kreis der für die Aufgabenwahrnehmung in Frage kommenden Personen oder Institutionen um juristische Personen des Privatrechts erweitert werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.03.2023

Die am 24.12.2022 in Kraft getretenen Gesetze zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG) und zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (EWPBG) sehen eine Prüfbehörde vor, der verschiedene Aufgaben im Rahmen des Gesetzesvollzugs obliegen. Dazu gehören unter anderem die Überwachung der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. Angesichts der umfangreichen und komplexen Aufgaben, die die Prüfbehörde im Rahmen des Gesetzesvollzugs übernehmen soll, planen die Koalitionsfraktionen SPD, Grüne und FDP, mit einem Gesetzentwurf (20/5994) zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes den Kreis der für die Aufgabenwahrnehmung in Frage kommenden Personen oder Institutionen um juristische Personen des Privatrechts zu erweitern. Hierdurch könne stärker auf externen Sachverstand zurückgegriffen werden, was, wie es in dem Gesetzentwurf heißt, für den sehr zeitkritischen Vollzug des StromPBG und des EWPBG sachgerecht und erforderlich erscheine. Damit leiste der Entwurf einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 16 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung: „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zu Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“, heißt es im Gesetzentwurf.„

Konkret soll mit der Einführung des Paragrafen 48a StromPBG der bestehenden Verordnungsermächtigung zur Bestimmung der Prüfbehörde in Paragraf 48 Absatz 1 Nummer 1 StromPBG eine Rechtsgrundlage hinzugefügt werden, um juristische Personen des Privatrechts zu beleihen, so dass auch sie bei Bedarf die Aufgaben der Prüfbehörde nach dem StromPBG und dem EWPBG wahrnehmen können. Zugleich sollen die Begriffsbestimmungen der Prüfbehörde im StromPBG und im EWPBG entsprechend angepasst werden. Darüber hinaus sollen die Erklärungsfristen gegenüber den Prüfbehörde nach den Paragrafen 37 Absatz 2, 37a Absatz 6 StromPBG sowie nach den Paragrafen 29 Absatz 2, 29a Absatz 6 EWPBG verlängert und einander angepasst werden. Zuletzt wird in Anlage 5 Nummer 1.2 vorgesehen, dass ab dem 15. Februar 2023 auch äquivalente Absicherungsgeschäfte, die in ihrer Wirkung einem Absicherungsgeschäft an der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig (EEX) entsprechen, nach den Bestimmungen der Anlage 5 gemeldet werden dürfen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 185/2023

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung eines Sozialgerichts

Das BVerfG entschied, dass die Kostengrundentscheidung eines Sozialgerichts die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot verletzt. Das Sozialgericht hat § 193 SGG in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet (Az. 1 BvR 311/22).

BVerfG, Pressemitteilung vom 15.03.2023 zum Beschluss 1 BvR 311/22 vom 08.02.2023

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Kostengrundentscheidung eines Sozialgerichts die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in seiner Ausprägung als Willkürverbot verletzt. Das Sozialgericht hat § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet.

Die im Bezug von Arbeitslosengeld II stehende Beschwerdeführerin erhob – nachdem das Jobcenter einen Kostenerstattungsantrag nicht beschieden hatte – nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG Untätigkeitsklage zum Sozialgericht. Nach Erledigung des Rechtsstreits lehnte das Sozialgericht ihren auf Erstattung außergerichtlicher Kosten gerichteten Antrag, ohne dass ein zureichender Grund für die verspätete Bescheidung bestanden hätte, ab und begründete dies im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe es pflichtwidrig versäumt, sich vor Einreichung der Klage nochmals an das Jobcenter zu wenden.

Sachverhalt

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2020 wurden der Beschwerdeführerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligt. Gegen diesen Bescheid legte sie erfolgreich Widerspruch ein, weil bei der Leistungsberechnung ein zu hohes Einkommen berücksichtigt worden war. Im Abhilfebescheid vom 29. Oktober 2020 traf das Jobcenter eine Kostenentscheidung, wonach der Beschwerdeführerin auf Antrag die Kosten für das Widerspruchsverfahren zu erstatten waren. Am 5. November 2020 stellte der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin beim Jobcenter einen Kostenfestsetzungsantrag.

Als das Jobcenter nach sechs Monaten noch keine Kostenfestsetzungsentscheidung getroffen hatte, erhob die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2021 durch ihren Bevollmächtigten Untätigkeitsklage beim Sozialgericht mit dem Antrag, das Jobcenter zu verurteilen, über ihren Kostenfestsetzungsantrag zu entscheiden. Nachdem das Jobcenter dem nachgekommen war, erklärten die Beschwerdeführerin und das Jobcenter den Rechtsstreit für erledigt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten.

Mit angegriffenem Beschluss vom 29. Dezember 2021 lehnte das Sozialgericht den Antrag ab. Das Gericht habe nach billigem Ermessen durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. Da hierbei alle Umstände des Einzelfalls in die Entscheidungsfindung einbezogen werden könnten, sei nicht vornehmlich auf den Erfolg der Klage abzustellen. Eine Kostenerstattung entspreche hiernach nicht der Billigkeit. Weil die formalen Voraussetzungen der Zulässigkeit und Begründetheit der Untätigkeitsklage bei deren Erhebung regelmäßig vorlägen, führe eine Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Regel zu einer nicht ohne Weiteres hinzunehmenden Benachteiligung der Beklagtenseite, was dem Grundsatz des fairen Verfahrens evident widerspreche. Deshalb sei es von überwiegender Bedeutung, ob die Beklagtenseite durch ihr Verhalten unter Beachtung der die Klägerseite treffenden Schadensminderungsobliegenheit sowie einer eventuellen Mutwilligkeit Veranlassung zur Klage gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe sich vor Erhebung der Untätigkeitsklage nicht mehr an die Beklagte gewandt und sei damit ihrer Obliegenheit zur Schadensminderung nicht nachgekommen. Dies sei durch einfaches Anwaltsschreiben unter Setzung einer angemessenen Frist und Hinweis auf die dann ins Auge gefasste Rechtsfolge problemlos möglich gewesen. Die Klage erscheine auch mutwillig. Mutwillig handele derjenige, der von vornherein den kostspieligeren Weg wähle und sich nicht so verhalte, wie dies eine bemittelte Partei getan hätte. Ein verständiger Beteiligter wähle insbesondere den kostengünstigeren und im Regelfall schnelleren Weg der Nachfrage bei der Beklagten. Auch stehe das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung.

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde und rügt unter anderem die Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

1. Die im Ausgangsverfahren in Streit stehende Frage, wer die Kosten einer zulässigen und begründeten Untätigkeitsklage trägt, die sich nach Klageerhebung erledigt hat, richtet sich nach § 193 SGG. Das Sozialgericht entscheidet dabei nach billigem Ermessen aufgrund allgemeiner Grundsätze. Bei der Entscheidung über die Kosten nach Erledigung der Hauptsache ist grundsätzlich der Ausgang des Verfahrens auf Grundlage des Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt der Erledigung maßgeblich.

Ist die Untätigkeitsklage – wie hier – aufgrund Fristablaufs und mangels zureichenden Grundes für die Verspätung zulässig und begründet, ist zwar nicht ausgeschlossen, dass das Gericht in pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens aus Gründen der Billigkeit gleichwohl eine Kostenerstattung ablehnt. Hier hat das Sozialgericht das ihm eingeräumte Ermessen mit der Ablehnung der Kostenerstattung jedoch in nicht mehr nachvollziehbarer Weise gehandhabt. Es hat den seine Ermessensausübung leitenden Grundsatz, ein anwaltlich vertretener Leistungsempfänger sei grundsätzlich verpflichtet, sich vor Erhebung einer Untätigkeitsklage nochmals an den Leistungsträger zu wenden und deutlich zu machen, dass eine Entscheidung über einen Antrag oder Rechtsbehelf noch ausstehe und die Behörde bei weiterem Ausbleiben einer Entscheidung mit einer Untätigkeitsklage rechnen müsse, nicht nachvollziehbar aus dem geltenden Recht abgeleitet.

2. Eine allgemeine Pflicht, die Behörde nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist zunächst auf die ausstehende Entscheidung über den Antrag oder Widerspruch aufmerksam zu machen, die Klageerhebung anzukündigen und nachzufragen, ob sie bald entscheide, findet keine Stütze im Gesetz und kann im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung auch auf keinen der Begründungsansätze des Sozialgerichts gestützt werden. Eine Pflicht, vor der Erhebung einer Untätigkeitsklage den Sachstand zu erfragen, besteht nicht generell, sondern nur unter besonderen Umständen des Einzelfalls.

Wenn nach Ablauf der Wartefrist mit der Erhebung einer zulässigen Untätigkeitsklage eine formale Rechtsposition ausgenutzt wird, verstößt dies grundsätzlich nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil der Gesetzgeber selbst geregelt hat, wie lange die Betroffenen zuwarten müssen. Wer nach Ablauf dieser Fristen klagt, handelt grundsätzlich nicht treuwidrig.

Die Erhebung der Untätigkeitsklage ohne erneute Fristsetzung durch die Bürgerin oder den Bürger ist auch nicht deshalb generell mutwillig, weil eine bemittelte Partei anders gehandelt hätte. Es ist schon nicht nachvollziehbar, inwiefern der von dem Sozialgericht angestellte Vergleich mit einer bemittelten Partei im vorliegenden Verfahren Bedeutung haben könnte, denn es geht hier nicht um Prozesskostenhilfe.

Auch aus dem angeführten Gebot der Rücksichtnahme mag sich zwar unter besonderen Umständen eine Pflicht ergeben, die Behörde vor Erhebung einer zulässigen und begründeten Untätigkeitsklage an den Fristablauf zu erinnern; hieraus wird jedoch keine generelle Nachfragepflicht abgeleitet. Eine solche hat das Sozialgericht nicht nachvollziehbar begründet.

Die Mutwilligkeit kann auch nicht mit dem Sozialgericht daraus abgeleitet werden, dass mit dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b SGG ein „besseres Mittel“ zur Verfügung stehe. Dagegen spricht bereits, dass § 86b Abs. 2 SGG weitergehende Voraussetzungen statuiert. Insbesondere muss Eilbedürftigkeit bestehen. Die Untätigkeitsklage setzt hingegen keine Eilbedürftigkeit voraus.

3. Das Sozialgericht hat ein missbräuchliches Handeln der Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Es hat keine Besonderheiten des Falles angeführt, die ihr Verhalten als einen Missbrauch von Rechten oder ein in sonstiger Weise unredliches oder gar sittenwidriges Verhalten erscheinen lassen könnten.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Enttäuschtes Vertrauen eines Wohnungseigentümers

Beschlüsse, die gegen den Willen eines Wohnungseigentümers von den anderen Eigentümern gefasst wurden, sind gültig. Ein ursprünglicher Genehmigungsbeschluss mit Erlaubnis zum Einbau eines Kamins kann eingeschränkt werden, wenn er keine näheren Festlegungen dazu enthielt, wie die Abluftführung für den Kamin auszusehen habe und wo sie verlaufen solle. So das Amtsgericht Bad Dürkheim (Az. 3 C 17/21).

AG Bad Dürkheim, Mitteilung vom 13.03.2023 zum Urteil 3 C 17/21 vom 15.02.2023 (nrkr)

Mit seiner sog. Anfechtungsklage wollte ein Wohnungseigentümer aus Bad Dürkheim Beschlüsse, die gegen seinen Willen von den anderen Eigentümern der Wohnungen gefasst worden waren, für ungültig erklären lassen.

Die anderen Wohnungseigentümer hatten nämlich beschlossen, eine dem Kläger mit einem früheren Beschluss bereits erteilte Erlaubnis zum Einbau eines Kamins in seiner Penthousewohnung wieder einzuschränken. Außerdem hatten sie ihn unter Klageandrohung aufgefordert, das Rauchabzugsrohr für den Kamin, das der Kläger auf dem Dach eines der beiden zur Wohnanlage gehörenden Häuser bereits installiert hatte, wieder zu entfernen. Hierin erblickte der Kläger eine Ungerechtigkeit, weil er im Vertrauen auf den ursprünglichen Genehmigungsbeschluss für den Einbau von Kamin und Rauchabzugsrohr viel Geld ausgegeben hatte.

Das Amtsgericht entschied aber gegen den Kläger und wies seine Klage ab. Das Vertrauen des Klägers in den ursprünglichen Genehmigungsbeschluss, so das Gericht, sei nicht berechtigt gewesen. Denn der Beschluss habe keine näheren Festlegungen dazu enthalten, wie die Abluftführung für den Kamin auszusehen habe und wo sie verlaufen solle. Diese Unklarheit gehe zu Lasten des Klägers, weil die Wohnungseigentümer nach dem Gesetz regelmäßig gemeinsam darüber zu entscheiden hätten, wie eine solche bauliche Veränderung tatsächlich erfolge. Aus dem Umstand, dass in dem ursprünglichen Genehmigungsbeschluss dazu nichts ausgeführt sei, könne nicht geschlossen werden, dass die anderen Wohnungseigentümer auf ihr Recht, über die konkrete Ausgestaltung zu entscheiden, verzichten und dem Kläger freie Hand einräumen wollten. Da das vom Kläger installierte Abluftrohr das Erscheinungsbild der Anlage und die Sicht mancher Wohnungseigentümer tatsächlich auch beeinträchtige, seien die angefochtenen Beschlüsse nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat noch die Möglichkeit, Berufung gegen das Urteil beim Landgericht Landau i.d.P. einzulegen, das in den sog. Wohnungseigentumssachen für alle Berufungen im Bezirk des Pfälzischen OLG Zweibrücken zentral zuständig ist.

Quelle: AG Bad Dürkheim

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