Schnellwarnsystem für Produktsicherheit: Spielzeug und Kosmetika werden häufig gemeldet

Das europäische Schnellwarnsystem für Produktsicherheit, das sogenannte Safety Gate, trägt weiter dazu bei, dass mangelhafte Produkte gemeldet und vom Markt zu genommen werden. Das zeigt der Jahresbericht der EU-Kommission zum Safety Gate von 2022, der sich auf Warnmeldungen und die Reaktionen der nationalen Behörden bezieht.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.03.2023

Das europäische Schnellwarnsystem für Produktsicherheit, das sogenannte Safety Gate, trägt weiter dazu bei, dass mangelhafte Produkte gemeldet und vom Markt zu genommen werden. Das zeigt der Jahresbericht der Europäischen Kommission zum Safety Gate von 2022, der sich auf Warnmeldungen und die Reaktionen der nationalen Behörden bezieht. Im Jahr 2022 wurden am häufigsten Risiken im Zusammenhang mit chemischen Stoffen, Verletzungen und Ersticken gemeldet. Dabei wird Spielzeug, gefolgt von Kraftfahrzeugen, Kosmetika, Bekleidung und Elektrogeräten besonders häufig gemeldet. Bei Kosmetika gab es im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Warnmeldungen in Bezug auf chemische Stoffe in Parfüms und Cremes, die vor Kurzem verboten wurden.

Didier Reynders, Kommissar für Justiz sagte dazu: „Das Schnellwarnsystem Safety Gate hat sich als äußerst zuverlässiges Instrument für die Marktüberwachungsbehörden erwiesen, um die Sicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher zu gewährleisten und gefährliche Produkte vom Markt zu entfernen, unabhängig davon, ob sie sich auf einem Regal oder in einem Online-Warenkorb befinden. Neue Herausforderungen erfordern neue Lösungen – diese Plattform hilft uns dabei, rasch und effizient Informationen auszutauschen, und wir passen unsere Instrumente weiter an das digitale Zeitalter an und verstärken die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden.“

Wichtigste Erkenntnisse des Berichts: Spielzeug wird häufig gemeldet

Im Jahr 2022 reagierten Behörden aus den 30 am Safety Gate teilnehmenden Ländern (EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Island und Liechtenstein) mit 3932 Folgemaßnahmen auf 2117 Warnmeldungen. In jedem Mitgliedstaat haben die Marktüberwachungsbehörden die Warnmeldungen regelmäßig weiterverfolgt und zusätzliche Informationen ausgetauscht. 84 Prozent der Folgemaßnahmen umfassten zusätzliche nationale Maßnahmen. So entdeckten z. B. die österreichischen Marktüberwachungsbehörden ein Spielzeug mit leicht abnehmbaren Teilen, die ein Erstickungsrisiko für Kinder darstellen. Infolge der Meldung der österreichischen Behörden in Safety Gate entdeckten die slowenischen Behörden das Spielzeug auf ihrem Markt, und die Einzelhändler konnten das Produkt rasch zurückrufen.

Im vergangenen Jahr gab es bei Kosmetika deutlich mehr Warnmeldungen im Zusammenhang mit chemischen Stoffen in Parfüms und Cremes, die vor Kurzem verboten wurden. Der starke Anstieg der Warnmeldungen im Zusammenhang mit chemischen Risiken war nicht nur auf Kosmetika zurückzuführen, da diese Risiken in einem breiteren Spektrum von Produkten festgestellt wurden. Beispielsweise wiesen bestimmte Spielzeuge eine übermäßige Phthalatkonzentration auf, das stellt eine Gefahr für das Fortpflanzungssystem dar.

Nächste Schritte

Am 30. Juni 2021 legte die Kommission einen Vorschlag für eine neue Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit vor, die die geltende Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit ersetzen soll. Ziel der Verordnung ist es, den allgemeinen Rahmen für die Sicherheit von Non-Food-Verbraucherprodukten zu modernisieren und so seine Rolle als Sicherheitsnetz für Verbraucherinnen und Verbraucher aufrechtzuerhalten und den sicherheitsbezogenen Herausforderungen zu begegnen, die sich aus neuen Technologien und der Zunahme des Online-Verkaufs ergeben.

Die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit wird dazu beitragen, dass in der EU – und auch darüber hinaus – sowohl online als auch in Geschäften nur sichere Produkte verkauft werden. Sie wird die Durchsetzung der Produktsicherheitsvorschriften erheblich verbessern, die Marktüberwachung erleichtern und den Rückruf gefährlicher Non-Food-Produkte vereinheitlichen.

Quelle: EU-Kommission

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Reform des EU-Strommarktes: Kommission will Ausbau erneuerbarer Energien vorantreiben und Verbraucher besser schützen

Die EU-Kommission hat Vorschläge zur Reform des EU-Strommarktes vorgelegt mit dem Ziel, den Ausbau der erneuerbaren Energien und den Ausstieg aus dem Gas zu beschleunigen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.03.2023

Die Europäische Kommission hat Vorschläge zur Reform des EU-Strommarktes vorgelegt mit dem Ziel, den Ausbau der erneuerbaren Energien und den Ausstieg aus dem Gas zu beschleunigen. Europäische Bürgerinnen und Bürger sollen vor Preisschwankungen für fossile Brennstoffe, Preisspitzen und Marktmanipulation geschützt werden, unter anderem über das Angebot langfristiger Preisbindungen. Zudem sollen sie mehr Auswahl bei dem Abschluss von Verträgen und klarere Informationen erhalten. Frans Timmermans, Exekutiv-Vizepräsident der Europäischen Kommission für den Grünen Deal, erklärte: „In Europa werden Haushalte und Industrie künftig mehr und mehr auf erneuerbare Energien zurückgreifen. Sie sind der Schlüssel zur Energiesouveränität und zu unserer Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen. Wenn wir wollen, dass dieser Übergang möglichst schnell erfolgt, und dass sich das für die Verbraucher in Form niedrigerer Stromrechnungen bemerkbar macht, müssen wir unseren Markt umbauen.“

EU-Energiekommissarin Kadri Simson fügte hinzu: „Die derzeitige Ordnung hat jahrzehntelang einen effizienten und gut integrierten Markt garantiert. Nun aber sorgen weltweite Verknappung und die russische Manipulation unserer Energiemärkte für astronomische Stromrechnungen. Mit unseren heutigen Maßnahmen wollen wir EU-weit für stabile und berechenbare Energiekosten sorgen. Nur wenn wir Investitionen in erneuerbare Energien fördern, können wir die Ziele des Grünen Deals erreichen und die EU auf Jahrzehnte zur treibenden Kraft in diesem Bereich machen.“

Anpassungen im Strommarkt nach russischem Einmarsch in die Ukraine

Die EU verfügt seit mehr als zwanzig Jahren über einen effizienten und gut integrierten Strommarkt. Er ermöglicht es den Verbrauchern, die wirtschaftlichen Vorteile des Energiebinnenmarkts zu nutzen, er gewährleistet die Versorgungssicherheit und trägt zur Dekarbonisierung bei. Die Energiekrise infolge des russischen Einmarschs in die Ukraine verlangte nach einer raschen Anpassung des Strommarktes, damit der grüne Wandel gelingt, und damit Haushalte und Betriebe breiten Zugriff auf erschwinglichen erneuerbaren und nichtfossilen Strom erhalten.

Im Zuge der vorgeschlagenen Reform sollen EU-Rechtsvorschriften wie die Elektrizitätsverordnung, die Elektrizitätsrichtlinie und die REMIT-Verordnung überarbeitet werden. Geplant sind ferner Anreize für längerfristige Verträge bei nichtfossiler Energieerzeugung sowie Maßnahmen, die sauberere flexible Lösungen wie Laststeuerung und Speicherung in das System bringen, um mit Gas konkurrieren zu können. Somit sinkt der Anteil fossiler Brennstoffe auf den Stromrechnungen, während die niedrigeren Kosten der erneuerbaren Energien spürbar werden. Ferner fördern die Reformvorschläge einen offenen und fairen Wettbewerb auf den europäischen Energiegroßhandelsmärkten dadurch, dass sie für mehr Markttransparenz und -integrität sorgen.

Der konsequente Einsatz erneuerbarer Energieträger führt nicht nur zu niedrigeren Stromrechnungen, sondern auch zu einer nachhaltigen und unabhängigen EU-Energieversorgung im Sinne des europäischen Grünen Deals und des REPowerEU-Plans. Mit dieser Reform als Teil des grünen Industrieplans erhält die europäische Industrie auch Zugriff auf eine erneuerbare, nichtfossile und erschwingliche Energieversorgung, was zentral für Klimaneutralität und ökologischen Wandel ist. Nur wenn wir den Einsatz erneuerbarer Energien bis Ende des Jahrzehnts verdreifachen, können wir unsere Energie- und Klimaziele erreichen.

Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher

Hohe und stark schwankende Preise wie 2022 im Zuge des russischen Energiekriegs gegen die EU haben die Haushalte über Gebühr belastet. Dieser Vorschlag bringt Verbrauchern und Versorgern nun mehr Preisstabilität in Form erneuerbarer und nichtfossiler Energietechnologien. Konkret bedeutet er für Haushalte eine breite Vertragsauswahl und klarere Informationen vor Vertragsunterzeichnung und somit langfristige Preisbindung ohne übermäßige Risiken und Schwankungen. Gleichzeitig können sie weiterhin Verträge mit dynamischer Preisbildung wählen, um Preisvorteile zu nutzen, wenn der Strom billiger ist (z. B. Laden von Elektroautos oder Nutzung von Wärmepumpen).

Neben der größeren Auswahl bietet die Reform auch mehr Preisstabilität, da das Risiko eines Lieferantenausfalls gemindert wird. Anbieter müssen ihre Preisrisiken nämlich künftig zumindest im Umfang der Mengen im Rahmen von Festverträgen absichern, um gegen Preisspitzen und Marktschwankungen besser gewappnet zu sein. Zudem werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, Anbieter letzter Instanz zu bestimmen, damit niemand unversorgt bleibt.

Auch der Schutz bedürftiger Verbraucher wird deutlich erhöht. So müssen die Mitgliedstaaten bedürftige Haushalte, die in Zahlungsverzug geraten sind, künftig davor bewahren, dass ihnen der Strom abgedreht wird. Ferner können sie die regulierten Endkundenpreise im Krisenfall an Haushalte und mittelständische Betriebe weitergeben.

Auch die Regeln für die gemeinsame Nutzung erneuerbarer Energien sollen neugefasst werden. Verbraucher können künftig in Wind- oder Solarparks investieren und überschüssigen Solarstrom vom Dach auch an Nachbarn verkaufen. Mieter können beispielsweise ihren restlichen Solarstrom vom Dach mit Nachbarn teilen.

Im Sinne flexibler Energiesysteme müssen die Mitgliedstaaten künftig ihren Bedarf beziffern und Ziele für mehr nichtfossile Flexibilität nennen. Sie können auch neue Förderregelungen, insbesondere in puncto Laststeuerung und Speicherung, einführen. Darüber hinaus bietet die Reform Netzbetreibern die Möglichkeit eines Zurückfahrens der Last zu Spitzenlastzeiten. Neben diesem Vorschlag hat die Kommission heute auch Empfehlungen für effiziente Speicherinnovationen, -technologien und -kapazitäten an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Berechenbare und stabile Energiepreise für eine wettbewerbsfähige Industrie
Stark schwankende Energiepreise haben im vergangenen Jahr viele Betriebe schwer getroffen. Im Sinne einer wettbewerbsfähigen und weniger preisanfälligen EU-Industrie regt die Kommission stabile, langfristige Verträge wie Strombezugsverträge (Power Purchase Agreements, PPA) an, die den Unternehmen ihre eigene direkte Energieversorgung und somit stabilere Preise für die Stromerzeugung aus erneuerbaren und nichtfossilen Energiequellen in Aussicht stellen. Um derzeitigen Schwachstellen wie den Kreditrisiken von Käufern entgegenzuwirken, werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, marktbasierte Haftungen für PPA sicherzustellen.

Stabile Einnahmen für Stromerzeuger und der Schutz der Industrie vor Preisschwankungen setzen voraus, dass jede staatliche Förderung neuer Investitionen in inframarginale und unumgängliche Stromerzeugung aus erneuerbaren und nichtfossilen Brennstoffen in Form zweiseitiger Differenzverträge erfolgt, und dass die Mitgliedstaaten Übergewinne an die Haushalte weitergeben. Darüber hinaus macht die Reform die Märkte liquider für langfristige Verträge zur Festschreibung von Preisen, sogenannte „Termingeschäfte“. So können sich Versorger und Verbraucher über längere Zeiträume vor übermäßigen Preisschwankungen schützen.

Ferner soll die Einspeisung erneuerbarer Energien ins Netz einfacher — und die Erzeugung berechenbarer werden. Das bedeutet Transparenzpflichten für Netzbetreiber in puncto Netzengpässe und Handelsfristen, die näher an der Echtzeit sind.

Im Sinne wettbewerbsorientierter Märkte und transparenter Preisbildung können die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und die nationalen Regulierungsbehörden schließlich die Integrität und Transparenz des Energiemarktes künftig besser überwachen. Insbesondere wird die aktualisierte Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT) für mehr Datenqualität sorgen und der ACER bei der Untersuchung potenziellen Marktmissbrauchs in länderübergreifenden Fällen den Rücken stärken. Insgesamt werden Verbraucher und Industrie in der EU hierdurch besser vor Marktmissbrauch geschützt.

Nächste Schritte

Bevor die Reformvorschläge in Kraft treten können, müssen sie vom Europäischen Parlament und vom Rat erörtert und beschlossen werden.

Quelle: EU-Kommission

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EU-Parlament für klimaneutrale Gebäude bis 2050

Das EU-Parlament nahm am 14.03.2023 den Entwurf von Maßnahmen zur Steigerung der Renovierungsquote und zur Reduzierung des Energieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen von Gebäuden an.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 14.03.2023

Das EU-Parlament nahm am 14.03.2023 den Entwurf von Maßnahmen zur Steigerung der Renovierungsquote und zur Reduzierung des Energieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen von Gebäuden an.

Die vorgeschlagene Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden soll dafür sorgen, dass der Gebäudebereich in der EU zum einen bis 2030 wesentlich weniger Treibhausgasemissionen erzeugt und Energie verbraucht und zum anderen bis 2050 klimaneutral wird. Außerdem zielt sie darauf ab, dass erheblich mehr energieineffiziente Gebäude renoviert werden und der Austausch von Informationen über die Gesamtenergieeffizienz besser wird.

Emissionsreduktionsziele

Alle Neubauten sollen ab 2028 emissionsfrei sein. Für Neubauten, die Behörden nutzen, betreiben oder besitzen, soll das schon ab 2026 gelten. Außerdem sollen alle Neubauten bis 2028 mit Solaranlagen ausgestattet werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Bei Wohngebäuden, bei denen größere Renovierungen nötig sind, bleibt dafür bis 2032 Zeit.

Auf einer Skala von A bis G – wobei die Energieeffizienzklasse G den 15 % der Gebäude mit den schlechtesten Werten im Gebäudebestand eines Mitgliedstaats entspricht – müssen Wohngebäude dem Vorschlag zufolge bis 2030 mindestens Klasse E und bis 2033 Klasse D erreichen. Nichtwohngebäude und öffentliche Gebäude müssen diese Energieeffizienzklassen bis 2027 bzw. bis 2030 erreichen. Verbessert werden muss die Energieeffizienz (durch Dämmmaßnahmen oder bessere Heizungsanlagen), wenn Gebäude verkauft oder in größerem Maßstab renoviert werden oder wenn ein neuer Mietvertrag unterzeichnet wird.

Die Mitgliedstaaten legen die Maßnahmen, die nötig sind, um diese Ziele zu erreichen, in ihren nationalen Renovierungsplänen fest.

Hilfe gegen Energiearmut

Diese nationalen Renovierungspläne sollten Förderprogramme enthalten, um den Zugang zu Zuschüssen und Finanzierungen zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten müssen kostenlose Informationsstellen und kostenneutrale Renovierungsprogramme einrichten. Es sollte finanzielle Anreize geben, vor allem Gebäude mit besonders schlechter Energiebilanz grundlegend zu renovieren, und schutzbedürftige Haushalte sollten gezielte Zuschüsse und Beihilfen erhalten.

Ausnahmeregelungen

Für Denkmäler sollen die neuen Vorschriften nicht gelten. Ausnahmeregelungen können die EU-Staaten auch für Gebäude, die wegen ihres besonderen architektonischen oder historischen Wertes unter Schutz stehen, technische Gebäude, vorübergehend genutzte Gebäude sowie Kirchen und Gotteshäuser beschließen. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus Sozialwohnungen ausnehmen, bei denen Renovierungen zu Mieterhöhungen führen würden, die sich durch Energiekosteneinsparungen nicht ausgleichen lassen.

Das Parlament will es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die neuen Zielvorgaben für einen bestimmten Teil der Gebäude anzupassen – je nachdem, ob die Renovierungen wirtschaftlich und technisch durchführbar und qualifizierte Arbeitskräfte verfügbar sind.

Zitat

Der Berichterstatter für die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Ciarán Cuffe (Grüne/EFA, Irland), sagte: „Die steigenden Energiepreise haben den Schwerpunkt auf Energieeffizienz und Energiesparmaßnahmen gelegt. Die Verbesserung der Leistung der Gebäude in Europa wird unsere Rechnungen und unsere Abhängigkeit von Energieimporten verringern. Wir wollen, dass die Richtlinie die Energiearmut verringert, die Emissionen senkt und ein besseres Innenraumklima für die Gesundheit der Menschen schafft. Dies ist eine Wachstumsstrategie für Europa, die Hunderttausende von hochwertigen, lokalen Arbeitsplätzen im Baugewerbe, in der Renovierungsbranche und im Bereich der erneuerbaren Energien schaffen und gleichzeitig das Wohlbefinden von Millionen von Menschen in Europa verbessern wird.“

Nächste Schritte

Das Parlament nahm seinen Standpunkt mit 343 zu 216 Stimmen bei 78 Enthaltungen an. Es handelt nun mit dem Rat die endgültige Form der Vorschriften aus.

Quelle: EU-Parlament

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Studierende können die Energiepreispauschale beantragen

Ab 15.03.2023 können Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler die Energiepreispauschale beantragen. Das teilte die Bundesregierung mit.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.03.2023

Ab 15.03.2023 können Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler die Energiepreispauschale beantragen. Dies antwortet die Bundesregierung (20/5856) auf eine Kleine Anfrage (20/5643) der CDU/CSU-Fraktion. Bereits in der neunten Kalenderwoche sei eine Pilotphase angelaufen, in der das Antragsverfahren mit ausgewählten Ausbildungsstätten getestet worden sei. Die 200-Euro-Einmalzahlung könne über eine eigens entwickelte Onlineplattform beantragt werden. Hierfür seien die von der Ausbildungsstätte versandten Zugangsdaten sowie ein BundID-Konto erforderlich.

Am 21.12.2022 trat das „Studierenden-Energiepreispauschalengesetz“ in Kraft. Ziel sei es, Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler mit einer Einmalzahlung bei den gestiegenen Lebenshaltungskosten zu entlasten. Die rund 3,5 Millionen Berechtigten hätten nun 6,5 Monate Zeit, das Geld zu beantragen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 181/2023

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Kein Verstoß gegen Buchpreisbindung durch Rabattaktion von eBay u. a. auf Bücher

Die Verkaufsplattform eBay unterfällt selbst nicht den Vorgaben des Buchpreisbindungsgesetzes. Ihre einmalige Adventsrabattaktion, bei der u. a. beim Kauf von Büchern die Letztabnehmer lediglich 90 % des Kaufpreises zahlen mussten, während eBay 10 % an den Buchhändler entrichtete, führte auch nicht zu einem Verstoß der Buchhändler gegen das BuchPrG. Das OLG Frankfurt hat bestätigt, dass dem Kläger keine Unterlassungsansprüche gegen eBay zustehen (Az. 11 U 20/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.03.2023 zum Urteil 11 U 20/22 vom 14.03.2023 (nrkr)

Die Verkaufsplattform eBay unterfällt selbst nicht den Vorgaben des Buchpreisbindungsgesetzes. Ihre einmalige Adventsrabattaktion, bei der u. a. beim Kauf von Büchern die Letztabnehmer lediglich 90 % des Kaufpreises zahlen mussten, während eBay 10 % an den Buchhändler entrichtete, führte auch nicht zu einem Verstoß der Buchhändler gegen das BuchPrG. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündeter Entscheidung bestätigt, dass dem Kläger keine Unterlassungsansprüche gegen eBay zustehen.

Satzungsgemäße Aufgabe des Klägers ist die Sicherung der Preisbindung u. a. von Büchern. Nach dem deutschen Buchpreisbindungsgesetz (i. F.: BuchPrG) dürfen Buchhändler gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer in Deutschland nur zu den von den Verlagen festgelegten (= gebundenen) Ladenpreisen verkaufen.

Die Beklagte betreibt einen Internet-Marktplatz. Nach Abschluss des Kaufvertrags können Zahlungsoptionen gewählt werden. Dazu zählt u. a. die Möglichkeit, Gutscheine einzulösen. Die Beklagte bot ihren Kunden im Dezember 2019 für einige Stunden einen 10%-igen Adventsrabatt an. Dieser wurde neben vielen anderen Produkten wie Spielzeug, Uhren, DVDs auch beim Verkauf von Büchern gewährt. Käufer, die beim Buchkauf den Adventsrabatt einlösten, schlossen einen Kaufvertrag mit den Buchhändlern über den vollen Preis. Nach Eingabe des Gutscheincodes zahlten sie lediglich 90 % des Kaufpreises, die restlichen 10 % zahlte die Beklagte an die Verkäufer.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen die Buchpreisbindung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Dem Kläger stehe unter keinem Gesichtspunkt ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, bestätigte das OLG. Die Beklagte unterfalle nicht unmittelbar den Vorgaben des BuchPrG, da sie selbst nicht gewerbsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkaufe. Die Kaufverträge würden unmittelbar zwischen den auf ihrer Plattform präsenten Buchhändlern und den Käufern geschlossen. Da die Buchhändler nicht gegen das BuchPrG verstießen, komme auch keine mittelbare Täterschaft der Beklagten in Betracht. Die Buchhändler erhielten den vollen gebundenen Ladenpreis. Ohne Erfolg vertrete der Kläger die Ansicht, die von den Buchhändlern an die Beklagte zu zahlende Provision stehe im preisbindungsrechtlichen Zusammenhang mit dem Rabatt. Die Provision falle vielmehr grundsätzlich an und diene dem Ausgleich allgemeiner Vermittlungsleistungen. Die Rabattaktion sei davon unabhängig; die Buchhändler seien in die Aktion auch nicht eingebunden gewesen.

Die Rabattaktion führe auch weder zur Umgehung des BuchPrG noch sei eine entsprechende Anwendung der Vorschriften vorzunehmen. Soweit durch die Rabattaktion einmalig und nur für wenige Stunden in den Preiswettbewerb eingegriffen worden sei, sei nicht von einer ernsthaften Bedrohung der durch das Gesetz geschützten Vielfalt an Buchhändlern durch kleine und mittlere Anbieter auszugehen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.

Erläuterungen

§ 3 BuchPrG Preisbindung

1Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer in Deutschland verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. 2Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Beamtin hat keinen Anspruch auf Sabbatjahr

Kann die einjährige Freistellung eines Beamten mit zumutbaren personellen und organisatorischen Maßnahmen nicht kompensiert werden und ist eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung im Tätigkeitsbereich des Beamten ohne diesen nicht mehr gewährleistet, kann der Dienstherr das Sabbatjahr ablehnen. So entschied das VG Koblenz (Az. 5 K 1182/22).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 13.03.2023 zum Urteil 5 K 1182/22 vom 28.02.2023

Kann die einjährige Freistellung eines Beamten mit zumutbaren personellen und organisatorischen Maßnahmen nicht kompensiert werden und ist eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung im Tätigkeitsbereich des Beamten ohne diesen nicht mehr gewährleistet, kann der Dienstherr das Sabbatjahr ablehnen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die im Dienst des beklagten Landes Rheinland-Pfalz stehende Klägerin beantragte beim Beklagten die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach dem sog. Sabbatjahr-Modell. Sie beabsichtigte, ihre Arbeitszeit von Mai 2023 bis April 2026 anzusparen, um von Mai 2026 bis April 2027 freigestellt werden zu können. Dies lehnte der Beklagte unter Hinweis auf entgegenstehende dienstliche Belange ab. Mangels Personalersatzes wäre während der Freistellung der Klägerin eine sachgerechte Aufgabenerfüllung in ihrem Aufgabenbereich nicht gewährleistet. Eine interne Vertretung scheide aufgrund der ohnehin bereits bestehenden Personalunterdeckung und der anhaltend hohen Arbeitsbelastung aus.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte die Klägerin ihr Begehren vor dem Verwaltungsgericht Koblenz weiter. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Der Beklagte habe den Antrag der Klägerin auf ein Sabbatjahr zu Recht wegen entgegenstehender dienstlicher Gründe abgelehnt, so die Koblenzer Richter. Zwar sei die Vertretungsnotwendigkeit als solche kein entgegenstehender dienstlicher Grund, weil sich dies als allgemeine, typischerweise mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene zusätzliche Anforderung an Organisation und Personalwirtschaft darstelle. Jedoch sei der Beklagte im Rahmen des ihm zustehenden Organisationsermessens zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass während der Freistellungsphase der Klägerin mangels Personalersatzes und Möglichkeit interner Vertretung die Beeinträchtigung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes im Tätigkeitsbereich der Klägerin drohe. Ihre Freistellung würde zu einer Verschärfung der ohnehin schon bestehenden personellen Engpässe und damit zu einer Gefährdung der adäquaten und reibungslosen Aufgabenerfüllung im Tätigkeitsbereich der Klägerin führen. Dies könne nicht hingenommen werden, weil den Beklagten nicht nur eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten, sondern auch die im öffentlichen Interesse liegende Pflicht zur sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben treffe. Soweit die Klägerin geltend mache, der Beklagte könne die befürchtete Personalunterdeckung durch eine vorausschauende Personalplanung kompensieren, greife sie in unzulässiger Weise in das Organisationsermessen ihres Dienstherrn ein. Der Dienstherr sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt verpflichtet, die Dienststellen des Landes derart personell auszustatten, dass Wünschen der Beamtinnen und Beamten nach individueller Gestaltung ihrer Arbeitszeit entsprochen werden könne.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Selbstverwaltung nicht dem Kampf gegen Geldwäsche opfern

In einem Schreiben an EU-Abgeordnete und andere Stakeholder fordern die German Tax Advisers (DStV und BStBK) u. a. den vollständigen Erhalt der beruflichen Selbstverwaltung. Insbesondere wehren sie sich gegen eine nationale Fachaufsicht ausschließlich für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

DStV, Mitteilung vom 13.03.2023

In einem Schreiben an EU-Abgeordnete und andere Stakeholder fordern die German Tax Advisers unter anderem den vollständigen Erhalt der beruflichen Selbstverwaltung. Insbesondere wehren sie sich gegen eine nationale Fachaufsicht ausschließlich für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Die jüngsten Entwicklungen im laufenden Gesetzgebungsverfahren zum Anti-Geldwäsche-Paket nahmen der Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV), StB Torsten Lüth, und StB Prof. Dr. Hartmut Schwab, Präsident der Bundessteuerberaterkammer, zum Anlass, sich in einem gemeinsamen Schreiben der German Tax Advisers an zuständige Europaabgeordnete und hochrangige Vertreter der EU-Kommission zu wenden.

Eine zentrale Forderung der German Tax Advisers ist der Erhalt des Selbstverwaltungsrechts der Steuerberater und die Gleichbehandlung mit anderen freien Berufen.

Der Standpunkt des EU-Rats ist dagegen ein anderer. Die Mitgliedstaaten haben sich darauf geeinigt, eine nationale Fachaufsicht über die Wirtschaftsprüfer und Steuerberaterkammern stülpen zu wollen. Eine solche Fachaufsicht könnte im geplanten Bundesfinanzkriminalamt angesiedelt werden.

Dies würde jedoch einen wesentlichen Einschnitt in den Kernbereich der funktionellen Selbstverwaltung der jeweiligen Kammern bedeuten, die bisher lediglich der Rechtsaufsicht durch die zuständigen Behörden unterliegen. Mit dem Selbstverständnis eines unabhängigen Berufs wäre eine solche Beschränkung jedenfalls unvereinbar.

Inwieweit durch eine solche Maßnahme ein Mehrwert im Kampf gegen Geldwäsche geschaffen wird, ließen die Mitgliedstaaten zudem unerwähnt.

Notare, Rechtsanwälte und andere unabhängige Rechtsberufe sollen dagegen vom fragwürdigen Segen einer Fachaufsicht verschont bleiben. Faktisch wären somit allein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer fachaufsichtsgebunden.

Eine solche Unterteilung würde jedoch eine willkürliche und ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der selbstverwalteten Berufe in Deutschland darstellen. Zudem unterstellt sie zu Unrecht, dass die Steuerberaterkammern, im Gegensatz zu den Kammern der anderen Berufe, ihrer Aufsichtsfunktion im Bereich der Geldwäschebekämpfung nicht oder nur unzureichend nachkämen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Fehlender Arbeitsantritt als sozialwidriges Verhalten?

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die unterlassene Aufnahme einer Arbeit jedenfalls dann kein sozialwidriges Verhalten darstellt, wenn das Jobcenter den Betroffenen „allein lässt“ und nicht die nötige Hilfe leistet (Az. L 11 AS 336/21).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemittteilung vom 13.03.2023 zum Urteil L 11 AS 336/21 vom 26.01.2023

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die unterlassene Aufnahme einer Arbeit jedenfalls dann kein sozialwidriges Verhalten darstellt, wenn das Jobcenter den Betroffenen „allein lässt“ und nicht die nötige Hilfe leistet.

Zugrunde lag das Verfahren eines Langzeitarbeitslosen (geb. 1962) aus Osnabrück, der bis 2003 als Buchhalter gearbeitet hatte. Hiernach folgten Zeiten der Arbeitslosigkeit und verschiedene Hilfsarbeiten u. a. in Lagerwirtschaft, Gebäudereinigung und Supermarkt. Der Mann bewarb sich viele Jahre erfolglos auf Stellen als Buchhalter bis das Jobcenter schließlich ab 2017 keine weiteren Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen übernahm. Es müsse ein Strategiewechsel stattfinden, zumal der Bewerber zu Vorstellungsgesprächen insbesondere wegen seiner Gleichstellung als Schwerbehinderter eingeladen werde und Bewerbungen als Buchhalter nach so langer Zeit nicht mehr erfolgversprechend seien. Überraschend erhielt der Mann dennoch 2019 einen Arbeitsvertrag als Buchhalter bei einer Behörde in Düsseldorf. Zur Arbeitsaufnahme kam es jedoch nicht, weil das Jobcenter die Übernahme der Mietkaution für eine neue Wohnung ablehnte und er deshalb nicht umziehen konnte.

2020 machte das Jobcenter gegenüber dem Mann eine Erstattungsforderung wegen sozialwidrigen Verhaltens geltend, da er nicht zum Einstellungstermin erschienen sei und damit vorsätzlich das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses verhindert habe. Er müsse daher Grundsicherungsleistungen von rd. 6.800 Euro erstatten. Hiergegen klagte der Mann, denn der fehlende Arbeitsantritt habe nicht in seinem Verschulden gelegen. Den Mietvertrag in Düsseldorf habe er nicht unterschieben, weil er kein Geld für die Kaution gehabt habe und noch nicht aus seinem alten Mietvertrag entlassen gewesen sei.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Klägers bestätigt. Der Nichtantritt einer außerhalb des Tagespendelbereichs gelegenen Arbeitsstelle stelle kein sozialwidriges Verhalten im Sinne eines objektiven Unwerturteils dar, wenn der Arbeitsuchende am künftigen Beschäftigungsort keine Wohnung anmieten könne, weil ihm selbst die Mittel für eine Mietkaution fehlten und das Jobcenter die Übernahme der Mietkaution abgelehnt habe.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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Vorläufige Einigung zur Energieeffizienz-Richtlinie

Rat und EU-Parlament haben am 10.03.2023 eine vorläufige Einigung zur Neufassung der Energieeffizienz-Richtlinie erzielt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 10.03.2023

Rat und EU-Parlament haben am 10.03.2023 eine vorläufige Einigung zur Neufassung der Energieeffizienz-Richtlinie erzielt. Sie sieht u. a. eine Reduzierung des Endenergieverbrauchs in der EU bis 2030 um 11,7%, eine schrittweise Anhebung des jährlichen Energieeinsparziels für den Endenergieverbrauch für den Zeitraum 2024-2030 als auch eine Vorbildfunktion des öffentlichen Sektors vor.

Im nächsten Schritt müssen beide EU-Institutionen den Text der am 10.03.2023 erzielten vorläufigen Einigung noch formell annehmen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Erster PV-Gipfel: Habeck legt Entwurf einer Photovoltaik-Strategie vor

Am 10.03.2023 fand der erste PV-Gipfel statt. Das BMWK hat hierzu den Entwurf einer PV-Strategie vorgelegt. Diese Strategie wird nun öffentlich konsultiert.

BMWK, Pressemitteilung vom 10.03.2023

Am 10.03.2023 fand auf Einladung von Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck der erste PV-Gipfel statt. Minister Habeck hatte Vertreterinnen und Vertretern der Verbände und Bundesländer im hybriden Format eingeladen, um mit Ihnen über eine Beschleunigung des Ausbaus von Photovoltaik (PV)-Anlagen in Deutschland zu beraten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat hierzu den Entwurf einer PV-Strategie vorgelegt. Diese Strategie wird nun öffentlich konsultiert.

Der erste PV-Gipfel findet einen Tag nach der Vorstellung des BMWK-Werkstattberichts „Wohlstand klimaneutral erneuern“ statt. Mit dem Werkstattbericht wurde der Rahmen vorgestellt für die Erneuerung der Energieversorgung und der Erneuerung der industriellen Wertschöpfung. Mit dem heutigen PV-Gipfel folgt jetzt das konkrete Doing in den einzelnen Handlungsfeldern.

Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, erklärt dazu: „Wir müssen den Ausbau Erneuerbaren Energien mit ganzer Kraft vorantreiben und das gelingt nur gemeinsam mit allen Akteuren. Wir haben im letzten Jahr eine neue Dynamik entfacht. Wir haben mit der Reform des EEG im vergangenen Jahr, der Anhebung der Höchstsätze in den Ausschreibungen für Wind- und Solarenergie und einer Reihe von weiteren Änderungen haben wir den Weg für die Beschleunigung freigeräumt. Jetzt kommt es auf die Umsetzung an. Und hier bietet vor allem der Solarausbau große Chancen. Daher legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) heute den Entwurf der PV-Strategie vor, um den Ausbau weiter zu beschleunigen. Die Strategie enthält dazu elf Handlungsfelder unterlegt mit konkreten Maßnahmen.“

Zur Erläuterung

Die Bundesregierung will bis zum Jahr 2035 Treibhausgasneutralität im Stromsektor erreichen. Im Jahr 2030 soll 80 Prozent des Bruttostromverbrauchs durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Im Erneuerbare-Energien-Gesetz sind 215 Gigawatt installierter Photovoltaik-Leistung (PV) im Jahr 2030 als Zwischenziel gesetzt. Hierfür muss sich der jährliche PV-Ausbau auf 22 Gigawatt im Jahr 2026 verdreifachen.

Um den Ausbau der Solarenergie in Deutschland entsprechend zu beschleunigen, hat das BMWK für zwölf Handlungsfelder konkrete Maßnahmen erarbeitet. Darunter befinden sich Klarstellungen für PV-Anlagen in Industrie- und Gewerbegebieten und Erleichterungen im Baugesetzbuch sowie die Stärkung von sog. Agri-Photovoltaikanlagen, um Freiflächenanlagen stärker ausbauen.

Damit die PV-Anlage auf dem Dach zum Regelfall wird, enthält die PV-Strategie eine Anpassung der Direktvermarktungspflicht sowie die Förderung von Dachanlagen auf Gebäuden im Außenbereich. Um Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung zu vereinfachen, hält die PV-Strategie als Maßnahmen unter anderem eine Erweiterung der Eigenverbrauchsvorteile bereit.

Um die Anschlüsse von PV-Anlagen an das Stromnetz zu beschleunigen, umfassen die Maßnahmen eine Duldungspflicht für Anschlussleitungen bei PV-Freiflächenanlagen und bei den PV-Dachanlagen eine verkürzte Frist für den Zählertausch. Steckersolargeräte (auch: „Balkon-PV“) bieten eine niedrigschwellige Möglichkeit, sich an der Energiewende zu beteiligen. Dafür sollen etwa Meldepflichten vereinfacht und Schukostecker als Standard zugelassen werden. Die geplante Erweiterung der Fachagentur Wind an Land wird dazu beitragen, das Thema Photovoltaik konstruktiv zu begleiten und die gute Akzeptanz von Photovoltaik weiter zu stärken.

Stellungnahmen zu allen Handlungsfeldern können bis zum 24.03.2023 abgegeben werden. Im Anschluss wird die PV-Strategie überarbeitet und finalisiert. Anfang Mai 2023 wird Bundesminister Habeck im Rahmen eines zweiten PV-Gipfels die finalisierte PV-Strategie vorstellen.

Quelle: BMWK

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