Gehunfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum ist maßgeblich für die Nutzung von Behindertenparkplätzen

Das BSG entschied, dass für die Zuerkennung des Merkzeichens aG und damit die Nutzung von Behindertenparkplätzen die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum maßgeblich ist (Az. B 9 SB 1/22 R und B 9 SB 8/21 R).

BSG, Pressemitteilung vom 10.03.2023 zu den Urteilen B 9 SB 1/22 R und B 9 SB 8/21 R vom 09.03.2023

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. März 2023 entschieden, dass für die Zuerkennung des Merkzeichens aG und damit die Nutzung von Behindertenparkplätzen die Gehunfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum maßgeblich ist. Kann der schwerbehinderte Mensch sich dort dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen, steht ihm das Merkzeichen aG zu (wenn auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind). Eine bessere Gehfähigkeit in anderen Lebenslagen, etwa unter idealen räumlichen Bedingungen oder allein in vertrauter Umgebung und Situation, ist für dessen Zuerkennung grundsätzlich ohne Bedeutung.

Im zuerst verhandelten Fall (Az. B 9 SB 1/22 R) leidet der Kläger unter anderem an einer fortschreitenden Muskelschwunderkrankung mit Verlust von Gang- und Standstabilität. Zwar ist ihm das Gehen auf einem Krankenhausflur möglich. Eine freie Gehfähigkeit ohne Selbstverletzungsgefahr im öffentlichen Verkehrsraum mit Bordsteinkanten, abfallenden oder ansteigenden Wegen und Bodenunebenheiten besteht aber nicht mehr. Das Bundessozialgericht hat in diesem Fall die erste Voraussetzung für das Merkzeichen aG, eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, als erfüllt angesehen. Da das Bundessozialgericht nicht abschließend entscheiden konnte, ob auch die zweite Voraussetzung erfüllt ist, wonach gerade die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung einem Grad der Behinderung von 80 entsprechen muss, wurde der Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Kläger des zweiten Verfahrens (Az. B 9 SB 8/21 R) kann infolge einer globalen Entwicklungsstörung nur in vertrauten Situationen im schulischen oder häuslichen Bereich frei gehen, nicht jedoch in unbekannter Umgebung. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass dem Kläger das Merkzeichen aG zusteht. Der auf volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in die Gesellschaft gerichtete Sinn und Zweck des Schwerbehindertenrechts umfasst gerade auch das Aufsuchen veränderlicher und vollkommen unbekannter Einrichtungen des sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens. Die Gehfähigkeit ausschließlich in einer vertrauten Umgebung steht der Zuerkennung des Merkzeichens aG nicht entgegen. Die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung des Klägers entspricht auch einem GdB von 80.

Quelle: Bundessozialgericht

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Höheres Elterngeld für Frauen nur bei Einkommensverlusten wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung

Einer schwangeren Frau steht kein höheres Elterngeld zu, wenn sie im Bemessungszeitraum arbeitslos war und ihren bisherigen Beruf schwangerschaftsbedingt nicht wieder aufnehmen konnte. Vielmehr kommt die Gewährung eines höheren Elterngelds nur in Betracht, wenn Ursache des geringeren Erwerbseinkommens eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung war. So das BSG (Az. B 10 EG 1/22 R).

BSG, Pressemitteilung vom 10.03.2023 zum Urteil B 10 EG 1/22 R vom 09.03.2023

Einer schwangeren Frau steht kein höheres Elterngeld zu, wenn sie im Bemessungszeitraum arbeitslos war und ihren bisherigen Beruf schwangerschaftsbedingt nicht wieder aufnehmen konnte. Vielmehr kommt die Gewährung eines höheren Elterngelds nur in Betracht, wenn Ursache des geringeren Erwerbseinkommens eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung war. Das hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts am 9. März 2023 entschieden (Az. B 10 EG 1/22 R).

Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass die Monate der Arbeitslosigkeit vor der Geburt ihres Kindes bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt bleiben und durch frühere Monate mit Erwerbseinkommen ersetzt werden, wie dies bei einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung vorgesehen ist. Eine solche Erkrankung lag bei ihr nicht vor.

Die gesetzliche Regelung ist auch nicht entsprechend anzuwenden. Hierfür fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz. Der Gesetzgeber hat abschließend geregelt, welche Tatbestände eine Verschiebung des Bemessungszeitraums für die Berechnung des Elterngelds ermöglichen. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf Einkommenseinbußen wegen Arbeitslosigkeit. Der Gesetzgeber durfte das wirtschaftliche Risiko von Arbeitslosigkeit bei der Regelung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung ohne Verfassungsverstoß der Sphäre der Elterngeldberechtigten zuweisen.

Quelle: Bundessozialgericht

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Gastronom unterliegt im Streit um Straßennutzung einer mobilen Markise

Das VG Hannover hat die Klage eines Gastwirtes gegen die Landeshauptstadt Hannover abgewiesen. Die Untersagung der Aufstellung einer mobilen Markise im öffentlichen Straßenraum ist rechtmäßig (Az. 7 A 4945/22).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 09.03.2023 zum Urteil 7 A 4945/22 vom 09.03.2023 (nrkr)

Untersagung der Aufstellung einer mobilen Markise im öffentlichen Straßenraum ist rechtmäßig

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 09.03.2023 die Klage eines Gastwirtes gegen die beklagte Landeshauptstadt Hannover abgewiesen.

Die Beklagte untersagte dem Kläger, ohne straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis eine sog. mobile Markise für die Besucher seiner Gaststätte im öffentlichen Straßenraum aufzustellen. Gegen diese Entscheidung suchte der Kläger vor dem Gericht um Rechtsschutz und begründete seine Klage im Wesentlichen damit, dass die Sondernutzungssatzung der Beklagten eine Erlaubnis für die Freisitze und Sonnenschirme von gastronomischen Betrieben vorsehe.

Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass das Aufstellen der mobilen Markise im öffentlichen Straßenraum eine grundsätzlich erlaubnispflichtige Sondernutzung darstelle. Eine solche Sondernutzungserlaubnis habe der Kläger weder beantragt noch erhalten. Es liege auch kein Fall einer ausnahmsweise zu berücksichtigenden offensichtlichen Erlaubnisfähigkeit vor, welche einer Untersagung entgegenstehen könnte. Insbesondere handele es sich bei der mobilen Markise nicht offensichtlich um einen genehmigungsfähigen Sonnenschirm. Auch sei die Vorschrift bezüglich der Sonnenschirme nicht entsprechend auf die Markise anwendbar, denn es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann der Kläger beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: VG Hannover

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Europäische digitale Identität: Einfacher Online-Zugang zu wichtigen Diensten

Seit dem Beginn der COVID-19-Pandemie werden immer mehr öffentliche und private Dienstleistungen digital erbracht. Auf der Plenartagung Mitte März wird das EU-Parlament seinen Standpunkt zur vorgeschlagenen Aktualisierung des Rahmens für die europäische digitale Identität festlegen.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 09.03.2023

Seit dem Beginn der COVID-19-Pandemie werden immer mehr öffentliche und private Dienstleistungen digital erbracht. Dies erfordert sichere und zuverlässige digitale Identifikationssysteme. Auf der Plenartagung Mitte März wird das Europäische Parlament seinen Standpunkt zur vorgeschlagenen Aktualisierung des Rahmens für die europäische digitale Identität festlegen.

Erfahren Sie mehr über den digitalen Wandel, eine der wichtigsten Prioritäten der EU.

Was ist die europäische digitale Identität?

Die europäische digitale Identität (eID) ermöglicht die gegenseitige Anerkennung nationaler elektronischer Identifizierungssysteme über Grenzen hinweg. Sie ermöglicht es europäischen Bürgern, sich online zu identifizieren und zu authentifizieren, ohne auf kommerzielle Anbieter zurückgreifen zu müssen.

Sie ermöglicht den Zugang zu Online-Diensten in anderen EU-Mitgliedstaaten mithilfe des nationalen elektronischen Personalausweises.

Was sind die Vorteile der europäischen digitalen Identität?

Mit der europäischen digitalen Identität kann man viele Dinge erledigen, darunter:

  • öffentliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen, zum Beispiel die Beantragung von Geburtsurkunden und ärztlichen Bescheinigungen oder die Meldung einer Adressänderung
  • ein Bankkonto eröffnen
  • eine Steuererklärungen abgeben
  • eine Bewerbung an einer Universität einreichen, im eigenen Land oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat
  • ein ärztliches Rezept speichern, das überall in Europa verwendet werden kann
  • sein Alter nachweisen
  • ein Auto mit einem digitalen Führerschein anmieten
  • in ein Hotel einchecken

Verbesserte Regeln

Mit der Verordnung über elektronische Identifizierung, Authentifizierung und Vertrauensdienste (eIDAS) von 2014 werden die EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, nationale Systeme für die elektronische Identifizierung einzurichten, die bestimmte technische und Sicherheitsstandards erfüllen. Diese nationalen Systeme werden dann miteinander verbunden, sodass die Bürger ihren nationalen elektronischen Personalausweis für den Zugang zu Online-Diensten in anderen EU-Ländern verwenden können.

Im Jahr 2021 legte die Kommission einen Vorschlag vor, der auf dem eIDAS-Rahmen aufbaut und darauf abzielt, dass bis 2030 mindestens 80 Prozent der Bürger eine digitale Identität für den Zugang zu wichtigen öffentlichen Diensten über die EU-Grenzen hinweg nutzen können.

In dem Bericht über die vorgeschlagene Aktualisierung, der vom Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie angenommen wurde, wird betont, wie wichtig es ist, dass die nationalen Systeme miteinander funktionieren, einfach zu bedienen sind und die Bürger die Kontrolle über ihre persönlichen Daten haben.

Quelle: EU-Parlament

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Abhilfeklage: Lob und Kritik der BRAK am Referentenentwurf

Die EU-Verbandsklagerichtlinie verpflichtet Deutschland, eine auf Schadensersatz oder sonstige Abhilfe gerichtete Verbandsklage einzuführen. Zur Umsetzung soll u. a. das neue Instrument der Abhilfeklage für Verbraucher geschaffen werden. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 09.03.2023

Die EU-Verbandsklagerichtlinie verpflichtet Deutschland, eine auf Schadensersatz oder sonstige Abhilfe gerichtete Verbandsklage einzuführen. Zur Umsetzung soll unter anderem das neue Instrument der Abhilfeklage für Verbraucherinnen und Verbraucher geschaffen werden. Die BRAK befürwortet dies, äußert in ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf aber auch Kritik.

Die EU-Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine auf Schadensersatz oder sonstige Abhilfe gerichtete Verbandsklage einzuführen. Durch die Richtlinie sollen Verbraucherinnen und Verbraucher, die durch dieselbe unerlaubte Geschäftspraktik geschädigt wurden, ein kollektives Instrument zur Abhilfe erhalten. Dies soll zugleich Unternehmen von unerlaubten Praktiken abschrecken und den Schaden auf Verbraucherseite verringern helfen. Die Richtlinie sieht vor, dass Verbraucherverbände im eigenen Namen auf Unterlassung klagen können sollen und dass Verbraucherrechte auch im Wege von Abhilfeklagen durchgesetzt werden können.

Die Frist für die Umsetzung der Verbandsklagerichtlinie endete im Dezember 2022. Die entsprechenden Vorschriften müssen nach der Richtlinie bis zum 25.06.2023 in Kraft treten. Die EU-Kommission hat Ende Januar ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland sowie gegen weitere Mitgliedstaaten eingeleitet, die ebenfalls die Richtlinie nicht fristgemäß umgesetzt hatten.

Das Bundesministerium der Justiz hat Mitte Februar den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbandsklagerichtlinie vorgelegt. Kernstück ist das neue Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG). Es bündelt die bisher in der Zivilprozessordnung enthaltenen Regelungen über die Musterfeststellungsklage mit den Regelungen zur Einführung der Abhilfeklage, die es bislang in deutschen Recht nicht gab. Darüber können Verbraucherinnen und Verbraucher, ähnlich wie mit der Musterfeststellungsklage, mithilfe bestimmter qualifizierter inländischer Verbraucherverbände ihre Ansprüche einklagen. Der Entwurf befand sich bereits seit September 2022 in der Ressortabstimmung und ist innerhalb der Bundesregierung umstritten.

Die BRAK begrüßt den Referentenentwurf. Aus ihrer Sicht ist eine Verbandsklage für Verbraucherinnen und Verbraucher mit der Möglichkeit einer Leistungsklage grundsätzlich das geeignetere Instrument gegenüber einer „Sammelklage“ durch Inkassodienstleister nach § 2 II RDG. Der Gesetzentwurf enthält nach Auffassung der BRAK allerdings einige verbesserungsfähige bzw. ergänzungsbedürftige Regelungen. Sie kritisiert insbesondere, dass eine klare Abgrenzung zum Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) fehlt und dass unklar ist, ob ein KapMuG- und ein Abhilfeverfahren in einer Sache nebeneinander laufen können.

Die BRAK weist zudem auf Unstimmigkeiten in Bezug auf die Regelungen hin, die eine Finanzierung durch gewerbliche Prozessfinanzierer und die Erstattung für die hierdurch entstandenen Kosten betreffen. Hier sei aktuelle Rechtsprechung des BGH ebenso zu beachten wie vorhandene Missbrauchsrisiken. In ihrer Stellungnahme setzt die BRAK sich ferner auch mit weiteren Details des Gesetzentwurfs kritisch auseinander.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 5/2023

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Bauträgerverträge: Stärkere Absicherung von Verbrauchern im Insolvenzfall

Das BMJ prüft derzeit, wie Verbraucher bei Bauträgerverträgen besser gegen eine Insolvenz des Unternehmers abgesichert werden können. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 09.03.2023

Das Bundesjustizministerium prüft derzeit, wie Verbraucherinnen und Verbraucher bei Bauträgerverträgen besser gegen eine Insolvenz des Unternehmers abgesichert werden können. Zu dem vom Ministerium vorgeschlagenen Optionsmodell hat die BRAK sich in einer aktuellen Stellungnahme im Grundsatz positiv geäußert.

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) prüft derzeit den Reformbedarf im Bereich des Bauträgervertragsrechts. Im Zentrum steht die Frage, wie der Besteller beim Bauträgervertrag besser abgesichert werden kann, wenn das Bauvorhaben während der Bauausführung wegen Insolvenz oder finanzieller Schwierigkeiten des Unternehmers ins Stocken gerät.

Hintergrund ist, dass die derzeit geltenden Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) lediglich einen gewissen Schutz bieten, wenn zugunsten des Bestellers eine Vormerkung am Baugrundstück im Grundbuch eingetragen ist. Wird der Unternehmer insolvent, besteht dennoch für den Besteller das Risiko erheblicher finanzieller Verluste, weil er entweder die oft erheblichen Mehrkosten für die Fertigstellung des Baus durch andere Unternehmer selbst tragen muss oder bei einem Rücktritt vom Vertrag die bisher an den Unternehmer geleisteten Zahlungen im Insolvenzverfahren zumeist nur zu einem ganz geringen Teil zurück erhält.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatte zu der Frage bereits in der 19. Legislaturperiode eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Diese hat in ihrem Abschlussbericht u. a. ein Schutzkonzept für Besteller vorgeschlagen, das eine zwingende Absicherung vorsieht. Das BMJ hat nunmehr das Thema aufgenommen und prüft, ob den Parteien durch ein optionales Modell größerer Gestaltungsspielraum gegeben werden kann. Der Besteller hätte danach die eigenverantwortliche Entscheidung darüber, ob er eine Insolvenzabsicherung der Abschlagszahlungen in Anspruch nehmen möchte.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK die Bestrebungen des Gesetzgebers, Verbraucherinnen und Verbraucher bei Bauträgerverträgen zu stärken. Weil sie den Kaufpreis regelmäßig finanzieren müssten, könnten die im Falle einer Insolvenz des Bauträgers drohenden finanziellen Verluste existenzgefährdend sein. Denn sie erwerben zunächst nur einen Anspruch auf Eigentumsübertragung und die entsprechende Vormerkung im Grundbuch.

Das vom BMJ vorgeschlagene Optionsmodell hält die BRAK nur dann für sinnvoll, wenn es nicht durch entsprechende Preisgestaltung umgangen werden kann. Es müsse gewährleistet sein, dass die Kosten und der Umfang festgelegt und ohne großen Bürokratieaufwand festzustellen sind. In diesem Fall könne eine zusätzliche Option geschaffen werden, ohne zugleich die Kosten auf Verbraucherseite erheblich zu steigern. Hohe finanzielle Risiken bestünden vor allem in den Fällen, in denen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht selbst über ausreichendes Vermögen verfügen oder in denen ihre Verhandlungsposition aufgrund des örtlichen Immobilienmarktes ungünstig sei.

Die BRAK gibt u. a. zu bedenken, dass ein einheitlicher Mindestumfang und Mindestinhalt der anzubietenden Sicherheit unerlässlich sei. Ansonsten sei zu befürchten, dass „Scheinsicherheiten“ angeboten werden. Zudem gibt sie einige weitere Anregungen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 5/2023

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Geprüfte Rechtsfachwirt:innen sollen künftig Fachangestellte ausbilden dürfen

Neben Anwälten sollen künftig auch geprüfte Rechtsfachwirte die Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten übernehmen dürfen. Die BRAK befürwortet eine entsprechende Initiative aus Fachwirts- und Fachangestelltenverbänden.

BRAK, Mitteilung vom 09.03.2023

Neben Anwältinnen und Anwälten sollen künftig auch geprüfte Rechtsfachwirtinnen und -fachwirte die Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten übernehmen dürfen. Die BRAK befürwortet eine entsprechende Initiative aus Fachwirts- und Fachangestelltenverbänden.

Die Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V. – RENO und das Forum deutscher Rechts- und Notarfachwirte e.V. fordern, dass neben Rechtanwältinnen und Rechtsanwälten künftig auch geprüfte Rechtsfachwirtinnen und Rechtsfachwirte die Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten in eigener Verantwortung übernehmen können sollen. Die BRAK befürwortet die Initiative der beiden Verbände in einer aktuellen Stellungnahme, da dies ohnehin bereits in vielen Kanzleien gelebte Praxis sei.

Die fachliche Eignung zur Ausbildung sollte geprüften Rechtsfachwirtinnen und -fachwirten nach Ansicht der BRAK jedoch nur unter der Maßgabe zugesprochen werden, dass der Ausbildungsvertrag mit einer Rechtsanwaltskanzlei geschlossen wird, die Rechtsanwaltskanzlei also Ausbildungsstätte ist, und der/die geprüfte Rechtsfachwirt/in in dieser Kanzlei angestellt ist. So werde verhindert, dass etwa selbstständig tätige Sekretariatsdienste oder Umschulungseinrichtungen ohne Bezug zum Rechtsanwaltsbüro und ohne dortige unmittelbare Erfahrung ausbilden können. Zudem sollte die geprüfte Rechtsfachwirtin bzw. der geprüfte Rechtsfachwirt entsprechend § 30 II a. E. Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine Berufserfahrung von vier bis fünf Jahren vorweisen können.

Eine Klarstellung in der Ausbilder-Eignungsverordnung (AusbEignV) wäre aus Sicht der BRAK systematisch folgerichtig. Die Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Fachangestellten in Rechtsanwalt- und Patentanwaltschaft, Notariat und bei Rechtsbeiständen (ReNoPatAusbFachEigV) sollte zu diesem Zweck nicht geändert oder gar aufgehoben werden. Denn diese bestimmt lediglich, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die notwendige fachliche Eignung zur Ausbildung qua Beruf bereits besitzen und keine weitere Prüfung ablegen müssen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 5/2023

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Änderungen in BORA und FAO treten zum 01.06.2023 in Kraft

Die Satzungsversammlung der BRAK hat im Dezember 2022 u. a. die beruflichen Pflichten beim Umgang mit Sammelanderkonten geändert. Außerdem hat sie Berufs- und Fachanwaltsordnung geschlechtergerecht neu gefasst. Diese Änderungen treten zum 01.06.2023 in Kraft.

BRAK, Mitteilung vom 09.03.2023

Die Satzungsversammlung hat im Dezember 2022 unter anderem die beruflichen Pflichten beim Umgang mit Sammelanderkonten geändert. Außerdem hat sie Berufs- und Fachanwaltsordnung geschlechtergerecht neu gefasst. Diese Änderungen treten zum 01.06.2023 in Kraft.

In ihrer 4. Sitzung am 05.12.2022 hat die 7. Satzungsversammlung eine Neufassung sowohl der Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (BORA) als auch der Fachanwaltsordnung (FAO) in geschlechtergerechter Sprache beschlossen. Zudem wurden Änderungen mit Blick auf geänderte Geldwäschevorschriften und die seit Anfang 2022 erfolgte massenhafte Kündigung anwaltlicher Sammelanderkonten durch Banken beschlossen. Die geänderten Berufspflichten sollen dazu beitragen, Sammelanderkonten dauerhaft zu erhalten.

Das Bundesministerium der Justiz hat mit einem Schreiben vom 23.02.2023 mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der 4. Sitzung der 7. Satzungsversammlung vom 05.12.2022 zur Änderung der FAO und der BORA keine Bedenken bestehen (vgl. § 191e I BRAO). Die Beschlüsse wurden am 03.03.2023 auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht und treten am 01.06.2023 in Kraft. Sie werden in der kommenden Ausgabe der BRAK-Mitteilungen dokumentiert.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 5/2023

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EU-Kommission nimmt überarbeiteten Beihilferahmen für Transformationstechnologien an

Die Europäische Kommission hat am 09.03.2023 im Kontext ihres am 1. Februar vorgestellten „Green Deal Industrial Plan“ den beihilferechtlichen „Befristeten Krisen- und Übergangsrahmen“ (Temporary Crisis and Transition Framework (TCTF)) angenommen. Die neuen Beihilferegeln sollen dazu dienen, den Rahmen für die staatliche Förderung des grünen Wandels zu verbessern. Das BMWK hat dazu Stellung genommen.

BMWK, Pressemitteilung vom 09.03.2023

Mehr Förderung für grüne Technologien möglich

Die Europäische Kommission hat am 09.03.2023 im Kontext ihres am 1. Februar vorgestellten „Green Deal Industrial Plan“ den beihilferechtlichen „Befristeten Krisen- und Übergangsrahmen“ (Temporary Crisis and Transition Framework (TCTF)) angenommen. Die neuen Beihilferegeln sollen dazu dienen, den Rahmen für die staatliche Förderung des grünen Wandels zu verbessern, insbesondere durch erleichterte Förderbedingungen für Investitionen im Bereich der Transformationstechnologien.

Dazu Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck: „Die neuen Beihilferegeln stellen die Weichen für mehr Investitionen in grüne Technologien in Europa. Das ist ein sehr wichtiger Schritt. Konkret können wir gezielt die Produktion von Batterien, Solarpanelen, Windturbinen, Wärmepumpen oder Elektrolyseuren fördern und das deutlich umfassender als bislang. Damit können wir schneller mehr Klimaschutz erreichen und strategische und technologische Souveränität der EU stärken. Wettbewerbsfähigkeit und Klimaschutz gehen so Hand in Hand.“

Vorgesehen sind im TCTF Vereinfachungen für den Ausbau erneuerbarer Energien, für die Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse sowie für Investitionen in Sektoren, die für den Übergang zu einer emissionsfreien Wirtschaft strategisch und technologisch bedeutsam sind (z. B. die Produktion von Batterien, Solarpanelen, Windturbinen, Wärmepumpen, Elektrolyseuren, Carbon Capture and Utilization (CCU) / Carbon Capture and Storage (CCS) und damit verbundene kritische Rohstoffe). Besondere Anreize bestehen für Investitionen in Transformationstechnologien in strukturschwachen Regionen. Damit wird ein echter europäischer Mehrwert generiert. Es wird in diesem Bereich möglich sein, Beihilfen bis zur Höhe von vergleichbaren Beihilfen in Drittstaaten zu gewähren. So kann verhindert werden, dass strategisch wichtige Sektoren aus Deutschland und aus der EU in andere Staaten abwandern. Die Bewilligung entsprechender Maßnahmen ist nunmehr bis Ende 2025 möglich, die Maßnahmen selbst können jedoch noch weiter in die Zukunft reichen.

Eine entsprechende Flexibilisierung des Beihilferechts hatte die Kommission als Teil ihrer Mitteilung „Industrieplan zum Grünen Deal“ vom 1. Februar angekündigt. Der Europäische Rat hat sich am 9. Februar ebenfalls für einfachere, schnellere und berechenbarere Beihilfeverfahren sowie für eine gezielte, vorübergehende und verhältnismäßige Unterstützung in jenen Sektoren ausgesprochen, die für den grünen Wandel von strategischer Bedeutung sind und auf die sich ausländische Subventionen oder hohe Energiepreise nachteilig auswirken.

Mit dem am 09.03.2023 verabschiedeten TCTF ändert die Kommission zum dritten Mal ihren im Zuge des Kriegs in der Ukraine erstmals im Frühjahr 2022 vorgelegten beihilferechtlichen Befristeten Krisenrahmen (Temporary Crisis Framework (TCF)) und erweitert ihn um ein Kapitel zur Transformation.

Der TCTF stellt den beihilferechtlichen Rahmen dar, den die Mitgliedstaaten bei der künftigen Ausgestaltung ihrer Fördermaßnahmen nutzen können. Diese Maßnahmen müssen anschließend von der Kommission noch beihilferechtlich genehmigt werden.

Quelle: BMWK

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Pflicht zur Angabe von Gewicht und Stückzahl bei vorverpackten Süßwaren

Auf der zum Verkauf bestimmten Verpackung eines Lebensmittels, in der sich mehrere Einzelpackungen befinden, müssen nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung auch dann sowohl das Füllgewicht als auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden, wenn es sich bei den Einzelpackungen um kleinteilige Einzelstücke – wie etwa einzeln umwickelte Bonbons – handelt. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 3 C 15.21).

BVerwG, Pressemitteilung vom 09.03.2023 zum Urteil 3 C 15.21 vom 09.03.2023

Auf der zum Verkauf bestimmten Verpackung eines Lebensmittels, in der sich mehrere Einzelpackungen befinden, müssen nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) auch dann sowohl das Füllgewicht als auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden, wenn es sich bei den Einzelpackungen um kleinteilige Einzelstücke – wie etwa einzeln umwickelte Bonbons – handelt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin bringt die von ihr hergestellten Bonbons und Schokoladen-Spezialitäten unter anderem in Beuteln in den Verkehr, in denen sich mehrere einzeln mit Bonbonpapier umwickelte oder auf ähnliche Weise umhüllte Stücke befinden. Bei einer amtlichen Kontrolle stellte das Landesamt für Mess- und Eichwesen des beklagten Landes Rheinland-Pfalz fest, dass auf mehreren der auf diese Weise im Handel angebotenen Produkte zwar das Gesamtgewicht der Süßigkeiten angegeben war, nicht hingegen die Zahl der enthaltenen Stücke. Es bemängelte das Fehlen der Angabe und leitete gegen einen Mitarbeiter der Klägerin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Die Klägerin wandte sich daraufhin an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag festzustellen, dass sie nicht gegen die maßgeblichen Regelungen der LMIV verstoße, wenn sie bestimmte Produkte ihres Sortiments ohne Angabe der Zahl der enthaltenen Stücke in den Handel bringe. Die Klage blieb erfolglos; die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

Auch die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Nach Art. 23 Abs. 1 und 3 i. V. m. Anhang IX Nr. 4 LMIV sind auf einer Vorverpackung, die aus zwei oder mehr Einzelpackungen besteht, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben. Die Produkte der Klägerin unterfallen dieser Vorschrift. Für ihre Annahme, die Vorschrift sei auf Vorverpackungen nicht anzuwenden, die kleinere, einzeln verpackte Stücke enthalten, findet sich im maßgeblichen Unionsrecht kein Anhaltspunkt. Die Pflicht zur Angabe der Anzahl der in der Verpackung enthaltenen Stücke greift nicht unverhältnismäßig in die Grundrechte der Lebensmittelunternehmer ein. Die Angabe hat für die Verbraucherinnen und Verbraucher einen zusätzlichen Informationswert und fördert den durch die LMIV verfolgten Zweck, sie bei ihrer Kaufentscheidung in die Lage zu versetzen, das für ihre Bedürfnisse passende Lebensmittel auszuwählen. Durch diese Pflicht werden die Lebensmittelunternehmer nicht unangemessen belastet. Insbesondere ist es ihnen nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts auch angesichts produktionsbedingter Schwankungen des Gewichts der Einzelstücke möglich, Gesamtgewicht und Stückzahl so anzugeben, dass sie nicht gegen die Vorschriften über die maximal zulässigen Füllmengenabweichungen verstoßen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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