Zugang zum See – Einräumung eines Notwegerechts

Was darf ein direkter Zugang zum Pilsensee kosten? Diese Frage war Hintergrund für ein Eilverfahren beim LG München II (Az. 13 O 107/23).

LG München II, Pressemitteilung vom 23.02.2023 zum Urteil 13 O 107/23 vom 16.02.2023 (nrkr)

Was darf ein direkter Zugang zum Pilsensee kosten? Diese Frage dürfte der Hintergrund für ein Eilverfahren bei der 13. Zivilkammer des Landgerichts München II gewesen sein.

Die beiden Verfügungskläger, ein Ehepaar aus Seefeld, beantragten im Wege der einstweiligen Verfügung die Einräumung eines Notwegerechts. Beide Eheleute sind alleinige Sondereigentümer eines Grundstücks ohne Seezugang, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist, und Eigentümer eines schlauchförmigen Grundstücks mit einem direkten Zugang zum Pilsensee. Beide Grundstücke sind getrennt durch das ca. 6 qm große Grundstück der Verfügungsbeklagten. Seit dem Frühjahr 2022 verhandelten die Parteien unter anderem über den Kauf dieses Grundstücks. Eine Einigung scheiterte vor allem an den Preisvorstellungen der Verfügungsbeklagten, der 30.000 Euro angesichts der zu erwartenden Wertsteigerung zu wenig erschien. Im Winter 2022 verbot die Verfügungsbeklagte den Verfügungsklägern den Zutritt zu dem Grundstück. Weil sie zur Begründung anführte, dass erst eine Einigung über die Nutzung erzielt werden müsse, zogen die Verfügungskläger vor Gericht. Sie führten an, dass zu ihrem Seegrundstück keine öffentliche oder öffentlich gewidmete Straße führe und witterungsempfindliche Gegenstände wie Boote eingelagert werden müssten. Im Termin am 03.02.2023 erklärte sich die Verfügungsbeklagte angesichts der drohenden Schäden mit einem Betreten des Grundstücks zum Zwecke der Einwinterung einverstanden.

Die 13. Zivilkammer lehnte mit ihrem Urteil vom 16.02.2023 (Az. 13 O 107/23) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, denn angesichts des Zugeständnisses der Verfügungsbeklagten fehle „die für den Verfügungsgrund notwendige Dringlichkeit“.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG München II

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Polizei stellt zu Recht Motorrad sicher

Die Klage eines jungen Motorradfahrers, der die Freigabe seines sichergestellten Motorrads erreichen wollte, wurde vom VG Neustadt abgelehnt (Az. 5 K 692/22). Der Rechtsstreit dreht sich um einen Feuerstuhl, der für Motorradrennen konstruiert und mit seinen 998 ccm Hubraum eine Höchstgeschwindigkeit von 285 km/h zu erreichen in der Lage ist

VG Neustadt Pressemitteilung vorm 23.02.2023 zum Urteil 5 K 692/22 vom 14.02.2023

Die Klage eines jungen Motorradfahrers, der die Freigabe seines sichergestellten Motorrads erreichen wollte, wurde von der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts abgelehnt. Der Rechtsstreit dreht sich um einen Feuerstuhl, der für Motorradrennen konstruiert und mit seinen 998 ccm Hubraum eine Höchstgeschwindigkeit von 285 km/h zu erreichen in der Lage ist.

Der Kläger war im Februar 2022 zwei Polizeibeamten aufgefallen, die in ihrem Streifenwagen innerhalb von Ludwigshafen unterwegs zu einem anderen Einsatz (Unfallaufnahme) waren. Nach den Schilderungen der Polizeibeamten seien der Kläger und ein weiterer Motorradfahrer mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn an ihnen „vorbeigeschossen“. Sie hätten ein lautes Motorengeräusch vernommen sowie ein schnelles Hochschalten der Gänge. Die Polizeibeamten wendeten ihr Fahrzeug und verfolgten die beiden Motorradfahrer bis zu einer Ampel, wo sie zum Stehen gekommen waren. Dort forderten sie sie auf, sich in eine Seitenstraße zu begeben, um eine anlassbezogene Verkehrskontrolle durchführen zu lassen. Der Kläger folgte den Anweisungen der Polizeibeamten, während der zweite Motorradfahrer flüchtete.

Da den Beamten bekannt wurde, dass der Kläger nicht zum ersten Mal im Zusammenhang mit illegalen Straßenrennen auffällig geworden war und sie befürchteten, dass er erneut sein Motorrad zur Durchführung illegaler Straßenrennen einsetzen werde, stellten sie das Fahrzeug präventiv zur Gefahrenabwehr sicher. Der Kläger widersprach der Sicherstellung. Der Widerspruch hatte aber keinen Erfolg, weshalb er im August 2022 Klage zum Verwaltungsgericht erhob. Inzwischen hat das Amtsgericht Ludwigshafen wegen dieses Vorfalls einen Strafbefehl gegen den Kläger erlassen.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Sicherstellung sei zurecht erfolgt und der Kläger habe keinen Anspruch auf Herausgabe des Motorrads, da nach wie vor die Gefahr bestehe, dass er es bei illegalen Straßenrennen einsetzen werde.

Es sei nicht zu beanstanden, dass die Polizeibeamten aufgrund ihrer Wahrnehmungen davon ausgegangen seien, dass der Kläger an einem illegalen Straßenrennen teilgenommen und die Gefahr bestanden habe, dass er weitere Rennen fahren würde. Der Kläger habe das zwar bestritten, jedoch keine nachvollziehbaren Umstände benannt, aus welchem Grund die Wahrnehmungen der Polizeibeamten – sehr auffällig hohe Geschwindigkeit beider Motorräder – unzutreffend gewesen sein sollen. Obwohl die Polizeibeamten in ihrem Streifenwagen gerade in die entgegengesetzte Richtung unterwegs zu einem Einsatz gewesen seien, hätten sie sich durch das Verhalten des Klägers und des anderen Motorradfahrers veranlasst gesehen, von ihrem Einsatz abzusehen und auf der Stelle die Verfolgung aufzunehmen. Die Kammer gehe davon aus, dass die Polizeibeamten aufgrund ihrer Berufserfahrung gut einschätzen konnten, ob von dem Kläger eine Gefahr ausgehe, die es rechtfertige, einen laufenden Einsatz abzubrechen und stattdessen den Kläger zu verfolgen. Zudem habe der Kläger selbst vor Ort erklärt, zu schnell gefahren zu sein. Hinzu komme, dass die Polizeibeamten aufgrund einer entsprechenden Abfrage auch Kenntnis davon gehabt hätten, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Sicherstellung im Februar 2022 nicht zum ersten Mal wegen eines illegalen Straßenrennens polizeilich in Erscheinung getreten sei.

Die Sicherstellung sei auch – nach wie vor – verhältnismäßig. Gerade von illegalen Straßenrennen gehe eine ganz erhebliche Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer aus, weshalb sich der Gesetzgeber im Jahre 2017 veranlasst gesehen habe, den Straftatbestand des § 315 d Strafgesetzbuch zu schaffen, nachdem das Landgericht Berlin einen Teilnehmer an einem illegalen Straßenrennen wegen Mordes verurteilt hatte, was der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18. Juni 2020 – 4 StR 482/19 –, juris) und letztlich auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 7. Dezember 2022 – 2 BvR 1404/20 –, juris) bestätigt habe. Der Straftatbestand solle die außerordentliche abstrakte Gefährlichkeit dieser Rennen erfassen. Da eine Gefährdung von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer im Raum stehe, sei es nicht unverhältnismäßig, das Eigentumsrecht des Klägers hinter diesen überragend wichtigen Rechtsgütern zurückzustellen. Dem stehe letztlich auch nicht entgegen, dass sich der Kläger eventuell andere Fahrzeuge beschaffen könnte, um damit zu fahren. Sollte die Gefahr bestehen, dass der Kläger auch mit einem anderen Kraftfahrzeug verbotswidrig illegale Straßenrennen fährt, könne dies allenfalls die Notwendigkeit weiterer polizeilicher Maßnahmen begründen, aber nicht zur Herausgabe des bereits sichergestellten Fahrzeugs führen.

Eine Herausgabe des Motorrades komme nicht in Frage, weil für ein Umdenken des Klägers aufgrund der polizeilichen Maßnahmen keine Anhaltspunkte ersichtlich seien. Es sei nicht zu erkennen, dass der Kläger bereit sei, sein Verhalten im Straßenverkehr von sich aus in Zukunft zu ändern. Er habe in der mündlichen Verhandlung auch auf Nachfragen des Gerichts keine Ausführungen gemacht, die auf ein Umdenken schließen lassen könnten. Im Gegenteil habe er darauf beharrt, dass er sich zu keinem Zeitpunkt grob verkehrswidrig oder rücksichtslos verhalten habe und vertrat die Ansicht, dass man ihm kein Fehlverhalten nachweisen könne. Vielmehr hätten die Polizeibeamten unwahre Angaben gemacht. Diese Unterstellung konnte er allerdings nicht für das Gericht nachvollziehbar plausibilisieren. Ein Einsehen, das eine günstige Prognose im jetzigen Zeitpunkt erlauben würde, sei nicht zu erkennen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Quelle: VG Neustadt

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Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zum Schutz von Computerprogrammen vor

Der BGH hat über die urheberrechtliche Zulässigkeit des Vertriebs von Software zu entscheiden, die dem Nutzer das Manipulieren des auf einer Spielkonsole ablaufenden Programms ermöglicht (sog. „Cheat-Software“). Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (Az. I ZR 157/21).

BGH, Pressemitteilung vom 23.02.2023 zum Beschluss I ZR 157/21 vom 23.02.2023

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die urheberrechtliche Zulässigkeit des Vertriebs von Software zu entscheiden, die dem Nutzer das Manipulieren des auf einer Spielkonsole ablaufenden Programms ermöglicht (sogenannte „Cheat-Software“).

Sachverhalt:

Die Klägerin vertreibt als exklusive Lizenznehmerin in ganz Europa Spielkonsolen und Computerspiele hierfür. Bei den Beklagten zu 1 und 2 handelt es sich um Unternehmen einer Unternehmensgruppe, die Software entwickelt, produziert und vertreibt, insbesondere Ergänzungsprodukte zu den Spielkonsolen der Klägerin. Der Beklagte zu 3 ist Director der Beklagten zu 2. Mit der Software der Beklagten konnten Nutzer von Spielkonsolen der Klägerin bestimmte Beschränkungen in Computerspielen der Klägerin umgehen, zum Beispiel in einem Rennspiel die Beschränkung der Verwendbarkeit eines „Turbos“ oder der Verfügbarkeit von Fahrern. Dies bewirkten die Softwareprodukte der Beklagten, indem sie Daten verändern, die die Spiele der Klägerin im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegen. Die Klägerin rügt, dass dies eine unzulässige Umarbeitung ihrer Computerspiele im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG darstelle.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klage überwiegend stattgegeben. Indem die Nutzer mittels der Software der Beklagten durch externe Befehle in den Programmablauf der Computerspiele der Klägerin eingriffen und diesen veränderten, werde das Computerprogramm der Klägerin umgearbeitet. Es mache weder aus Benutzer- noch aus Urhebersicht einen Unterschied, ob eine Veränderung des Programmablaufs durch die Veränderung der Spielsoftware oder aber durch Veränderung von Daten im Arbeitsspeicher erreicht werde.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat angenommen, es fehle an einer Umarbeitung eines Computerprogramms im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG. Die Software der Beklagten greife lediglich in den Ablauf der Computerspiele der Klägerin ein, indem sie die im Arbeitsspeicher der Spielkonsole abgelegten Daten verändere, nicht aber die Computerbefehle selbst. Der programmgemäße Ablauf eines Computerprogramms gehöre aber nicht zum Schutzgegenstand von § 69a UrhG.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung folgender Fragen vorgelegt:

  1. Wird in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG eingegriffen, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet?
  2. Liegt eine Umarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/24/EG vor, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet?

Quelle: BGH

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Tarifliche Entgelterhöhung bei ungenügender Sanierung von sanitären Einrichtungen

In einem Haustarifvertrag kann eine Entgelterhöhung für den Fall vereinbart werden, dass die Arbeitgeberin konkret bezeichnete Sanierungsmaßnahmen nicht bis zu einem bestimmten Datum durchführt. So das BAG (Az. 4 AZR 68/22).

BAG, Pressemitteilung vom 22.02.2023 zum Urteil 4 AZR 68/22 vom 22.02.2023

In einem Haustarifvertrag kann eine Entgelterhöhung für den Fall vereinbart werden, dass die Arbeitgeberin konkret bezeichnete Sanierungsmaßnahmen nicht bis zu einem bestimmten Datum durchführt. Die tarifliche Entgelterhöhung steht unter einer aufschiebenden Bedingung i. S. d. § 158 Abs. 1 BGB, ohne dass es sich zugleich um eine Vertragsstrafenabrede i. S. d. §§ 339 ff. BGB handelt.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 2011 beschäftigt. Diese schloss mit der IG Metall im Jahr 2018 einen Haustarifvertrag, der eine Erhöhung der Entgelte in zwei Schritten (April 2018 und Mai 2019) um insgesamt 4,0 v. H. vorsah. Darüber hinaus war unter „betriebliche Themen“ vereinbart, dass die Beklagte bis zum 31. Dezember 2018 Betriebsvereinbarungen zu bestimmten Themen schließt und dazu erforderliche Baumaßnahmen durchführt. Weiterhin sollten bis zum 30. Juni 2019 sanitäre Einrichtungen grundsaniert werden. Anderenfalls „erfolgt zum 1. Juli 2019 eine weitere Erhöhung der Entgelte um 0,5 v. H.“. Nachdem die Sanierung am 30. Juni 2019 nicht vollständig abgeschlossen war, hat der Kläger für die nachfolgende Zeit die entsprechende Entgelterhöhung mit einem Zahlungs- und einem Feststellungsantrag geltend gemacht. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Regelung enthalte die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, die unwirksam, jedenfalls aber nach § 343 BGB oder § 242 BGB herabzusetzen sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht dem Kläger ein um 0,1 v. H. höheres Entgelt zugesprochen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg, während die Anschlussrevision der Beklagten weitgehend unbegründet war. Die Bedingung für die Entgelterhöhung i. S. d. § 158 Abs. 1 BGB ist aufgrund der unvollständigen Durchführung der vereinbarten Sanierungsmaßnahmen eingetreten. Bei der tarifvertraglichen Regelung handelt es sich nicht um eine Vertragsstrafe i. S. d. §§ 339 ff. BGB. Die Entgelterhöhung betrifft die Ausgestaltung der Hauptleistungspflichten der tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse und dient daher anderen Zwecken als eine Vertragsstrafe. Mangels Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen zur Vertragsstrafe kam eine Herabsetzung der Entgelterhöhung nach § 343 BGB nicht in Betracht. Ebenso schied eine solche auf Grundlage von § 242 BGB aus. Dem Zahlungsantrag war daher stattzugeben. Hinsichtlich des Feststellungsantrags war der Rechtsstreit aus prozessualen Gründen an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

Hinweise:

Der Senat hat in zwei Parallelverfahren (- 4 AZR 73/22 – und – 4 AZR 74/22 -), in denen das Landesarbeitsgericht die Klagen ebenfalls überwiegend abgewiesen hatte, den Revisionen der Kläger stattgegeben und die Anschlussrevision der Beklagten zurückgewiesen.

Quelle: BAG

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Verschieden hohe tarifliche Zuschläge bei regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit

Eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, verstößt dann nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist, der aus dem Tarifvertrag erkennbar sein muss. So das BAG (Az. 10 AZR 332/20).

BAG, Pressemitteilung vom 22.02.2023 zum Urteil 10 AZR 332/20 vom 22.02.2023

Eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, verstößt dann nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist, der aus dem Tarifvertrag erkennbar sein muss. Ein solcher kann darin liegen, dass mit dem höheren Zuschlag neben den spezifischen Belastungen durch die Nachtarbeit auch die Belastungen durch die geringere Planbarkeit eines Arbeitseinsatzes in unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden sollen.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Getränkeindustrie. Die Klägerin leistete dort im Streitzeitraum Nachtarbeit im Rahmen eines Wechselschichtmodells. Im Arbeitsverhältnis der Parteien gilt der Manteltarifvertrag zwischen dem Verband der Erfrischungsgetränke-Industrie Berlin und Region Ost e.V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Hauptverwaltung vom 24. März 1998 (MTV). Der MTV regelt, dass der Zuschlag zum Stundenentgelt für regelmäßige Nachtarbeit 20 % und für unregelmäßige Nachtarbeit 50 % beträgt. Arbeitnehmer/innen, die Dauernachtarbeit leisten oder in einem 3-Schicht-Wechsel eingesetzt werden, haben daneben für je 20 geleistete Nachtschichten Anspruch auf einen Tag Schichtfreizeit. Die Klägerin erhielt für die von ihr geleistete regelmäßige Nachtschichtarbeit den Zuschlag i. H. v. 20 %. Sie ist der Auffassung, die unterschiedliche Höhe der Nachtarbeitszuschläge verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung bestehe unter dem Aspekt des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, auf den es allein ankomme, nicht. Der Anspruch auf Schichtfreizeit beseitige die Ungleichbehandlung nicht, da damit nicht die spezifischen Belastungen durch die Nachtarbeit ausgeglichen würden. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin weitere Nachtarbeitszuschläge i. H. d. Differenz zwischen dem Zuschlag für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage teilweise stattgegeben. Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 10 AZR 332/20 (A) – vgl. PM Nr. 46/20) hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 7. Juli 2022 – C-257/21 – entschieden, dass die Regelung von Nachtarbeitszuschlägen in Tarifverträgen keine Durchführung von Unionsrecht ist.

Nachgehend zu dieser Entscheidung hatte die Revision der Beklagten vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Regelung im MTV zu unterschiedlich hohen Zuschlägen für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Arbeitnehmer, die regelmäßige bzw. unregelmäßige Nachtarbeit im Tarifsinn leisten, sind zwar miteinander vergleichbar. Auch werden sie ungleich behandelt, indem für unregelmäßige Nachtarbeit ein höherer Zuschlag gezahlt wird als für regelmäßige Nachtarbeit. Für diese Ungleichbehandlung ist vorliegend aber ein aus dem Tarifvertrag erkennbarer sachlicher Grund gegeben. Der MTV beinhaltet zunächst einen angemessenen Ausgleich für die gesundheitlichen Belastungen sowohl durch regelmäßige als auch durch unregelmäßige Nachtarbeit und hat damit Vorrang vor dem gesetzlichen Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG. Daneben bezweckt der MTV aber auch, Belastungen für die Beschäftigten, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, wegen der schlechteren Planbarkeit dieser Art der Arbeitseinsätze auszugleichen. Den Tarifvertragsparteien ist es im Rahmen der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Tarifautonomie nicht verwehrt, mit einem Nachtarbeitszuschlag neben dem Schutz der Gesundheit weitere Zwecke zu verfolgen. Dieser weitere Zweck ergibt sich aus dem Inhalt der Bestimmungen des MTV. Eine Angemessenheitsprüfung im Hinblick auf die Höhe der Differenz der Zuschläge erfolgt nicht. Es liegt im Ermessen der Tarifvertragsparteien, wie sie den Aspekt der schlechteren Planbarkeit für die Beschäftigten, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, finanziell bewerten und ausgleichen.

Hinweis

Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat gleichlautend auch in dem Parallelverfahren – 10 AZR 333/20 – entschieden.

Zur Entscheidung am 22.02.2023 standen daneben weitere Verfahren mit vergleichbaren tariflichen Regelungen zum Manteltarifvertrag für die Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie vom 16. März 1989 (- 10 AZR 379/20 -), zum Manteltarifvertrag für die milchbe- und verarbeitenden Molkereibetriebe Niedersachsen/Bremen vom 22. Januar 1997 (- 10 AZR 461/20 -) sowie zum Bundesmanteltarifvertrag für die Süßwarenindustrie vom 14. Mai 2007 (- 10 AZR 397/20 -). In diesen Verfahren hatten die Vorinstanzen die Klagen jeweils abgewiesen. Die Revisionen der Kläger hatten vor dem Zehnten Senat keinen Erfolg. Auch die Auslegung dieser Tarifverträge ergibt, dass mit den höheren Zuschlägen bei unregelmäßig auftretender Nachtarbeit neben dem spezifischen Ausgleich für die Nachtarbeit die zusätzlichen Belastungen durch die fehlende Planbarkeit solcher Arbeitseinsätze ausgeglichen werden sollen.

Quelle: BAG

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Rechtsanwaltsfachangestellte: Ausbildungszahlen erneut rückläufig

Die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge bei Rechtsanwalts- sowie Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ist im Jahr 2022 erneut zurückgegangen. Das zeigen soeben veröffentlichte Erhebungen der Rechtsanwaltskammern.

BRAK, Mitteilung vom 22.02.2023

Die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge bei Rechtsanwalts- sowie Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ist im Jahr 2022 erneut zurückgegangen. Das zeigen soeben veröffentlichte Erhebungen der Rechtsanwaltskammern.

Die Zahl der neu abgeschlossenen Verträge für eine Ausbildung zur/zum Rechtsanwalts- oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ist im Jahr 2022 erneut gesunken. Das zeigen von der BRAK veröffentlichte Statistiken. Die Zahlen beruhen auf den Rückmeldungen der Rechtsanwaltskammern an das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB). Das BIBB berücksichtigt dabei die Ausbildungsverträge, die in der Zeit vom 01.10. des Vorjahres bis zum 30.09. des Erhebungsjahres neu abgeschlossen wurden und die am 30.09. auch noch bestanden haben.

Nach der aktuellen Statistik ist die Anzahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge mit 3.151 im Vergleich zum Vorjahr (3.554) erneut gesunken (– 11,34 %).

In dem Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellte/r wurden 2.314 neue Verträge abgeschlossen (Vorjahr: 2.570), in dem Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r waren es 837 neue Verträge (Vorjahr: 984). Die Anzahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge stieg in fünf Kammerbezirken im Vorjahresvergleich an; 22 Rechtsanwaltskammern verzeichneten zum Teil deutliche Rückgänge.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 4/2023

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Rechtsdienstleister: zentralisierte Aufsicht beschlossen

Die Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister soll künftig statt bei den Justizverwaltungen der Länder zentral beim Bundesamt für Justiz liegen. Ein entsprechendes Gesetz hat der Bundestag Anfang Februar beschlossen. Damit kommen zugleich auch Nachbesserungen im anwaltlichen Berufsrecht. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 22.02.2023

Die Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister soll künftig statt bei den Justizverwaltungen der Länder zentral beim Bundesamt für Justiz liegen. Ein entsprechendes Gesetz hat der Bundestag Anfang Februar beschlossen. Damit kommen zugleich auch Nachbesserungen im anwaltlichen Berufsrecht.

Das Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe soll die bislang zersplitterte Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister künftig zentral beim Bundesamt für Justiz verorten. Der Bundestag hat das Gesetz in seiner Sitzung am 09.02.2023 einstimmig beschlossen.

Neben der Änderung der Zuständigkeit für die Aufsicht bringt das Gesetz eine Vereinheitlichung der Bußgeldregelungen bei unbefugtem Erbringen von Rechtsdienstleistungen. Bislang war es zwar eine Ordnungswidrigkeit, unbefugt Rechtsdienstleistungen nach dem RDG, etwa im Bereich Inkasso, zu erbringen oder unbefugt steuerlich zu beraten. Der Rechtsanwaltschaft vorbehaltene Rechtsdienstleistungen zu unbefugt zu erbringen war aber bislang nicht straf- oder bußgeldbewehrt; dies ändert das Gesetz nun. Studentische Law Clinics sind hiervon nach der Gesetzesbegründung ausgenommen, sie bleiben also zulässig.

Zudem enthält das Gesetz eine Nachbesserung der „großen BRAO-Reform“ im praktisch wichtigen Bereich des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen. Dieses wurde durch die Reform auf Rechtsreferendarinnen und -referendare ausgeweitet. Wer als Referendarin oder Referendar in einer Sache tätig war, darf danach nicht später anwaltlich im gegenläufigen Interesse tätig werden; das Verbot erstreckt sich allerdings nicht auf die gesamte Sozietät. Mit dem nun beschlossenen Gesetz wird eine Lücke geschlossen, welche die BRAO-Reform ließ: Wer im Rahmen der juristischen Ausbildung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Kanzlei tätig war, unterliegt zwar später einem Tätigkeitsverbot bei Interessenkollision. Klargestellt wird nun, dass sich dieses ebenfalls nicht auf die gesamte Sozietät erstreckt.

Das Gesetz enthält zudem Änderungen im Berufsrecht der Patentanwältinnen und -anwälte sowie der Steuerberaterinnen und Steuerberater.

Der Bundesrat wird sich voraussichtlich in seiner Sitzung am 03.03.2023 mit dem – nicht zustimmungspflichtigen – Gesetz befassen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 4/2023

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Vergabeverfahren: BRAK nimmt Stellung zu geplanten Änderungen

Öffentliche Vergabeverfahren sollen einfacher, digitaler und schneller werden und auch Umwelt- und Klimaaspekte berücksichtigen. Das soll mit dem Vergabe-Transformationspaket des Bundeswirtschaftsministeriums umgesetzt werden. Die BRAK nimmt dazu differenziert Stellung.

BRAK, Mitteilung vom 22.02.2023

Öffentliche Vergabeverfahren sollen einfacher, digitaler und schneller werden und auch Umwelt- und Klimaaspekte berücksichtigen. Das soll mit dem Vergabe-Transformationspaket des Bundeswirtschaftsministeriums umgesetzt werden. Die BRAK nimmt dazu differenziert Stellung.

Mit dem Vergabe-Transformationspaket will das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eines der im Koalitionsvertrag vereinbarten Ziele umsetzen: Öffentliche Vergabeverfahren sollen vereinfacht, professionalisiert, digitalisiert und beschleunigt werden. Dabei soll weder die Rechtssicherheit von Vergabeentscheidungen gefährdet noch die Zugangshürden für den Mittelstand erhöht werden. Zudem soll eine umwelt- und klimafreundliche Vergabe durchgesetzt und Bürokratie abgebaut werden.

Zu dem Vorhaben hat das Ministerium eine öffentliche Konsultation durchgeführt, an dem die BRAK sich beteiligt hat. Entsprechend ihrer Funktion hat die BRAK nicht zu allen Fragen der Konsultation Stellung, sondern sich auf Aussagen und Anregungen zu allgemein verfahrensrechtlichen und Rechtsschutzaspekten beschränkt. So regt sie etwa an, umwelt- und klimabezogene Aspekte im Rahmen der Leistungsbeschreibung bzw. als Ausführungsbedingungen festzulegen, da nur so gewährleistet werden könne, dass Angebote ausgeschlossen werden können, die diese Aspekte nicht berücksichtigen.

Im Kontext der Vereinfachung und Beschleunigung der Vergabeverfahren spricht die BRAK sich gegen eine Reduzierung des Nachprüfungsverfahrens auf eine Instanz aus. Das bisherige System mit Vergabekammern als erster Instanz, in denen praktisch erfahrene ehrenamtliche Beisitzer mitwirken, und den Oberlandesgerichten als zweiter Instanz habe sich bewährt. Ferner befasst die BRAK sich noch mit weiteren Aspekten der Konsultation.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 4/2023

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Schlussurteil im Streit um Loreley-Plateau

Das OLG Koblenz hat die Pächterin der Loreley Freilichtbühne zur Zahlung ausstehender, jedoch der Höhe nach geminderter Pacht für die Jahre 2017 bis 2019 an die zuständige Gemeinde verurteilt. Demgegenüber habe die von der Gemeinde ausgesprochene fristlose Kündigung das Pachtverhältnis nicht wirksam beendet, so dass kein Anspruch auf Räumung der Freilichtbühne bestehe (Az. 5 U 178/21).

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 22.02.2023 zum Urteil 5 U 178/21 vom 17.02.2023

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat mit am 17. Februar 2023 verkündetem Schlussurteil die Pächterin der Loreley Freilichtbühne zur Zahlung ausstehender, jedoch der Höhe nach geminderter Pacht für die Jahre 2017 bis 2019 an die zuständige Gemeinde verurteilt. Demgegenüber habe die von der Gemeinde ausgesprochene fristlose Kündigung das Pachtverhältnis nicht wirksam beendet, so dass kein Anspruch auf Räumung der Freilichtbühne bestehe. Dem Urteil waren langwierige und umfangreiche Vergleichsbemühungen des Senats vorausgegangen.

Nach den Feststellungen des Senats schlossen die Parteien im Jahr 2010 einen Pachtvertrag über die Loreley Freilichtbühne mit einer 20-jährigen Laufzeit zu einer umsatzbezogenen Pacht von mindestens 60.000 Euro jährlich zzgl. Umsatzsteuer, zahlbar jeweils in zwei Jahresraten. Die zuständige Gemeinde habe sich dazu verpflichtet im Rahmen des Pachtverhältnisses Ertüchtigungsmaßnahmen zwecks Modernisierung der Freilichtbühne vorzunehmen, an denen sich auch die Pächterin finanziell beteiligen sollte. Weil es zu Unstimmigkeiten über Art, Umfang und Güte der durchgeführten Ertüchtigungsmaßnahmen gekommen sei, habe die Pächterin für die Jahre 2017 und 2018 keine Pacht und für das Jahr 2019 lediglich insgesamt 30.000 Euro gezahlt. Im Jahr 2020 habe die Gemeinde das Pachtverhältnis fristlos gekündigt und die Pächterin zur Räumung des Geländes aufgefordert.

Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und die Pächterin zur Räumung der Pachtsache, sowie zur Zahlung der ausstehenden Pacht für die Jahre 2017 bis 2019 verurteilt.

Der Senat hat nun die Entscheidung des Landgerichts teilweise abgeändert und neugefasst. Er ist davon ausgegangen, dass von dem Pachtbetrag in Höhe von insgesamt 214.200,00 Euro nicht nur bereits geleistete Zahlungen in Abzug zu bringen sind, sondern dass sich die Pächterin für die Jahre 2017 bis 2019 auf eine Minderung der Pacht in Höhe von knapp 70.000 Euro und auf ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von weiteren knapp 54.000 Euro berufen kann. Derzeit müsse die Pächterin daher 60.678,00 Euro zzgl. Zinsen abzüglich während des Berufungsverfahrens gezahlter 15.000 Euro zahlen. Die 54.000 Euro, bezüglich derer sich die Pächterin auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen könne, müsse diese – anders als den Minderungsbetrag, der in Abzug zu bringen sei – nachzahlen, wenn die behebbaren Mängel behoben worden sind.

Der sachverständig beratene Senat, der die Freilichtbühne im Rahmen zweier Ortstermine selbst in Augenschein genommen und die Situation vor Ort über viele Stunden mit den Parteien erörtert hat, ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Pächterin im Wesentlichen drei Mängel beweisen konnte.

Zum einen stelle es sich als Mangel dar, dass die ursprünglich im Vertrag angegebene maximale Zuschauerzahl von 18.000 auf 15.000 reduziert worden sei. Dies rechtfertige unter Berücksichtigung, dass auch die höchstzulässige Besucherzahl von 15.000 Personen nicht bei allen durchgeführten Veranstaltungen erreicht worden sei, eine Reduzierung der Pacht um 8 %.

Darüber hinaus ist der Senat davon ausgegangen, dass die Bühne nach erfolgter Ertüchtigung ab der Saison 2017 durch die Größe der Öffnungen des neuen Daches zur Hauptwindrichtung hin sowie durch die im Rahmen der Umbaumaßnahmen erfolgte Rodung des Busch- und Baumbestandes, in weitaus größerem Umfang als vor der Neugestaltung Wind- und Wettereinflüssen ausgesetzt ist, so dass lediglich bei schönem, windstillen Wetter eine Nachrüstung der Bühne zum Schutz der Künstler, der Techniker und der empfindlichen Elektro-Anlagen nicht erforderlich ist. Dabei hat der Senat darauf hingewiesen, dass ein „Aufrechnen“ von Vor- und Nachteilen – die neue Bühne ist unstreitig größer, nunmehr mit einem Lkw befahrbar und ermöglicht das Anbringen von Boxen und Videowänden – in diesem Zusammenhang nicht möglich ist. Der Senat hat insoweit eine Minderung von 20 % der jährlichen Pacht für angemessen erachtet.

Zuletzt hat der Senat auch eine Minderung von 5 % für einen nicht dem bühnentechnischen Standard entsprechenden neu verlegten Kabelkanal zugesprochen.

Bei der Bewertung sei teilweise von unterschiedlichen Verhältnissen in den drei streitgegenständlichen Kalenderjahren auszugehen. Die weiteren von der Pächterin gerügten Mängel hat der Senat im Hinblick auf Minderungsansprüche nicht für durchgreifend erachtet.

Entgegen dem Landgericht ist der Senat davon ausgegangen, dass der zuständigen Gemeinde kein Anspruch auf Räumung der Freilichtbühne zusteht. Das bis zum 31. Dezember 2030 befristete Pachtverhältnis konnte nach den Ausführungen des Senats vor Ablauf der Frist, für die es eingegangen war, nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Die Kündigung sei zwar formal wirksam gewesen, ein wichtiger Grund habe aber nicht vorgelegen, weil der Zahlungsrückstand angesichts der berechtigten Minderung sowie des Zurückbehaltungsrechts nicht die Grenze für eine Kündigung aus wichtigem Grund erreicht habe. Auch sei die Kündigung zu spät erfolgt.

Es sind weitere Verfahren zwischen den Parteien anhängig, so dass der Gesamtstreit durch das Urteil noch kein Ende gefunden hat. Der Senat hat deutlich gemacht, dass sich seine Entscheidung ausdrücklich nur auf die Jahre 2017 bis 2019 bezieht.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: OLG Koblenz

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Unfallversicherung: Der Weg zum Getränkeautomaten ist unfallversichert

Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsbezogene Tätigkeit verrichten. Verletzt sich ein Versicherter auf dem Weg zum Getränkeautomaten, ist dies daher als Arbeitsunfall anzuerkennen. So entschied das LSG Hessen (Az. L 3 U 202/21).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 21.02.2023 zum Urteil L 3 U 202/21 vom 21.02.2023

Ein Sturz beim Kaffee-Holen ist als Arbeitsunfall anzuerkennen

Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsbezogene Tätigkeit verrichten. Anders als die dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Nahrungsaufnahme selbst, ist das Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen, grundsätzlich versichert. Verletzt sich ein Versicherter auf dem Weg zum Getränkeautomaten, sei dies daher als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dies entschied in einem am 21.02.2023 veröffentlichten Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Angestellte stürzt auf nassem Boden und verletzt sich an der Lendenwirbelsäule

Eine Verwaltungsangestellte rutschte auf dem Weg zu dem im Sozialraum des Finanzamtes aufgestellten Getränkeautomaten auf nassem Boden aus und erlitt einen Lendenwirbelbruch. Die 57-jährige Frau aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg beantragte, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Weg zum Getränkeautomaten sei während ihrer Arbeitszeit unfallversichert.

Die Unfallkasse Hessen lehnte den Antrag ab. Der Versicherungsschutz ende regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür.

Der Versicherungsschutz endet nicht an der Tür des Sozialraums

Das Hessische Landessozialgericht gab der verunglückten Frau Recht. Der Sturz sei als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Zurücklegen des Weges, um sich einen Kaffee an einem im Betriebsgebäude aufgestellten Automaten zu holen, habe im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten gestanden.

Sei ein Beschäftigter auf dem Weg, um sich Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr zu besorgen, sei er grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Beim Kauf von Lebensmitteln für den häuslichen Bereich seien die insoweit zurückgelegten Wege hingegen nicht versichert. Ebenso sei die Nahrungsaufnahme selbst dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und daher grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum Getränkeautomat ende – so die Darmstädter Richter – auch nicht an der Tür des Sozialraums, der sich innerhalb des Betriebsgebäudes befinde. Dieser Raum gehöre eindeutig in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Darüber hinaus sei der Sozialraum zum Zeitpunkt des Unfalls auch nicht als Kantine bzw. zur Nahrungsaufnahme genutzt worden.

Die Revision wurde zugelassen.

Quelle: LSG Hessen

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