EU muss Verbraucher:innen vor Täuschung und Falschinformationen schützen

In den Verhandlungen zum AI Act in Brüssel zeichnet sich eine Einigung ab, die auch generative KI-Systeme wie ChatGPT berücksichtigt. Angebote wie ChatGPT machen eine verbraucherfreundliche Regulierung besonders dringlich. Der vzbv fordert: Der AI Act muss Verbraucher:innen mit starken Rechten gegenüber Betreibern ausstatten.

vzbv, Pressemitteilung vom 02.05.2023

Europäischer AI Act muss Verbraucher:innen starke Rechte an die Hand geben und Risiken von KI-Systemen transparent machen

  • vzbv fordert Recht auf Korrektur und Löschung für Betroffene
  • Unabhängige Wissenschaftler brauchen Zugang zu KI-Systemen, um Risiken bewerten zu können
  • Europäische Gesetze und europäische Werte müssen unabdingbar gelten

In den Verhandlungen zum AI Act in Brüssel zeichnet sich eine Einigung ab, die auch generative KI-Systeme wie ChatGPT berücksichtigt. Angebote wie ChatGPT machen eine verbraucherfreundliche Regulierung besonders dringlich. Der vzbv fordert: Der AI Act muss Verbraucher:innen mit starken Rechten gegenüber Betreibern ausstatten. „Wir brauchen Transparenz sowie ein Recht auf Korrektur und Löschung, damit sich Betroffene etwa gegen KI-generierte Falschmeldungen oder Manipulation zur Wehr setzen können.“, so Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).

Verbraucherentscheidungen werden künftig verstärkt durch KI-basierte Empfehlungssysteme wie ChatGPT beeinflusst werden. Um Risiken von generativer KI für Verbraucher:innen auszuschließen, muss der geplante europäische AI Act für starke Verbraucherrechte und die Möglichkeit der unabhängigen Risikobewertung sorgen.

KI mit Risiken für Verbraucher:innen

„Das Risiko, dass KI-Systeme zu falschen oder manipulativen Kaufempfehlungen, Bewertungen und Verbraucherinformationen führen, ist hoch. Künstliche Intelligenz ist nicht immer so intelligent, wie es der Name verspricht.“, so Pop. Die Folgen können für Verbraucher:innen gravierend sein. „Es muss sichergestellt werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher angemessen geschützt werden vor Manipulation, Irreführung und Täuschung, etwa durch KI-gesteuerte Empfehlungssysteme. Unabhängige Wissenschaftler müssen Zugang zu den Systemen erhalten, um deren Risiken und Funktionsweise bewerten zu können.“

Verbraucherrechte gegenüber KI-Betreibern stärken

Verbraucher:innen müssten sich gegen KI-generierte Falschmeldungen zur Wehr setzen können. „Wir brauchen einklagbare individuelle Betroffenenrechte gegenüber KI-Betreibern. Menschen müssen ein Recht auf Korrektur und Löschung erhalten, etwa wenn durch Systeme wie ChatGPT Nachteile durch Rufschädigung entstehen.“

Der vzbv fordert: Der AI Act muss sicherstellen, dass KI-Anwendungen europäische Gesetze einhalten und europäischen Werten entsprechen.

Hintergrund

Neue generative Künstliche Intelligenz (KI) wie ChatGPT, ist bislang nicht speziell reguliert und wird ohne eine angemessene Folgenabschätzung durch unabhängige Dritte und ohne öffentliche Kontrolle oder besondere Aufsicht auf den Markt gebracht.

Seit April 2021 wird in Brüssel ein Rechtsrahmen für KI, der Artificial Intelligence Act (AI Act), verhandelt. Dieser soll Regeln und Qualitätsvorgaben für Anbieter von KI-Systemen definieren. Die breite Debatte um ChatGPT hat auch die Debatte um KI-Regulierung auf europäischer Ebene in den Fokus gerückt. ChatGPT zeigt, welche Risiken KI für Verbraucher:innen birgt.

Der Rat der Europäischen Union hatte sich bereits am 6. Dezember 2022 auf eine Position geeinigt. Der Rat muss jetzt seine Position rund um grundlegende KI-Modelle wie ChatGPT anpassen. Das Europäische Parlament will sich bis Anfang Juni auf eine Position einigen. Dann beginnen die Trilogverhandlungen zwischen Rat, Parlament und Kommission für den AI Act.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Entschädigung für Verdienstausfall während Corona-Quarantäne im Dezember 2021 auch ohne COVID-19-Impfung

Dem Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung für einen Arbeitnehmer, der sich im Dezember 2021 nach einer SARS-CoV-2-Infektion in Absonderung bzw. Quarantäne begeben musste, steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer keine COVID-19-Impfung in Anspruch genommen hatte. Dies entschied das VG Freiburg (Az. 10 K 664/22).

VG Freiburg, Pressemitteilung vom 25.04.2023 zum Urteil 10 K 664/22 vom 02.03.2023 (nrkr)

Dem Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung für einen Arbeitnehmer, der sich im Dezember 2021 nach einer SARS-CoV-2-Infektion in Absonderung bzw. Quarantäne begeben musste, steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer keine COVID-19-Impfung in Anspruch genommen hatte. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 02.03.2023 (Az. 10 K 664/22).

Der Arbeitnehmer musste sich vom 09.12.2021 bis 24.12.2021 nach der damals geltenden Corona-Verordnung Absonderung aufgrund eines positiven SARS-CoV-2-Tests in Quarantäne begeben. Sein Arbeitgeber, der seinen Lohn in diesem Zeitraum fortgezahlt hatte, beantragte daraufhin bei der zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium Freiburg, die Erstattung des Verdienstausfalls und der entrichteten Sozialversicherungsbeiträge. Der Antrag bezog sich nur auf den Zeitraum 14.12.2021 bis 24.12.2021 und nicht auf die vorherigen Krankheitstage (09.12.2021 bis 13.12.2021), für die der Arbeitnehmer aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes seinen Lohn weiter erhalten hatte. Das Regierungspräsidium lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Arbeitnehmer hätte von der seit September 2021 bestehenden Impfmöglichkeit Gebrauch machen und dadurch die Absonderung vermeiden können. Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Es gab der vom Arbeitgeber erhobenen Klage statt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der im Dezember 2021 maßgeblichen Fassung habe derjenige keine Entschädigung für den während einer Absonderung erlittenen Verdienstausfall erhalten, der durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung die Absonderung hätte vermeiden können. Zwar habe in Baden-Württemberg eine Empfehlung für COVID-19-Impfungen vorgelegen. Durch eine solche Impfung hätte der Arbeitnehmer aber seine Absonderung nicht im Sinne des Gesetzes vermeiden können. Dies gelte zunächst mit Blick auf die damalige Corona-Verordnung Absonderung. Diese habe eine Absonderungspflicht für infizierte Personen unabhängig von ihrem Impfstatus sowie von Krankheitssymptomen vorgesehen.

Darüber hinaus hätte der Arbeitnehmer die Infektion durch die Impfung auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verhindern können. Zwar fordere das IfSG keinen 100%igen Impfschutz. Der Gesetzgeber verlange aber, dass die Absonderung in vorwerfbarer Weise „verursacht“ worden sei. Die Impfempfehlung allein reiche hierfür nicht aus. Vielmehr sei zumindest Voraussetzung, dass die Impfung die – die Absonderungspflicht bereits auslösende – Infektion mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen hätte. Davon sei aber hinsichtlich der COVID-19-Impfung bezogen auf den maßgeblichen Zeitraum Dezember 2021 (als die sog. Delta-Variante vorherrschend gewesen sei) nicht auszugehen. Das Regierungspräsidium habe sich darauf gestützt, dass das Robert Koch-Institut damals hinsichtlich der maßgeblichen Altersgruppe (18-59 Jahre) eine 69%ige Impfeffektivität festgestellt habe. Bei der Ermittlung dieses Wertes seien aber nur erkrankte Personen und nicht asymptomatisch Infizierte erfasst gewesen, welche ebenfalls von der Absonderungspflicht erfasst gewesen seien. Rechne man dem Anteil der Impfdurchbrüche (COVID-19-Fälle mit Erkrankungssymptomen) noch die asymptomatischen Infektionen hinzu, dürfte sich der vom Regierungspräsidium in Ansatz gebrachte Wert zur Impfeffektivität von 67 % mit Blick auf die Möglichkeit der Verhinderung der Absonderung um weitere Prozentpunkte verringern. Von einer zumindest weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit könne damit nicht ausgegangen werden.

Hinweis

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Regierungspräsidium hat die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt.

Quelle: VG Freiburg

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Zugangsrechte zu Plattformdaten für Forscher und Behörden – Sondierung

Die EU-Kommission führt derzeit eine Sondierung mit kurzer Frist zum im Gesetz für Digitale Dienste (DSA) verankerten Datenzugangsrecht durch. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 28.04.2023

Die Europäische Kommission führt derzeit eine Sondierung mit kurzer Frist zum im Gesetz für Digitale Dienste (DSA) verankerten Datenzugangsrecht durch. Ziel ist, die Bedingungen festzulegen, unter denen sehr große Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen Forschern und Aufsichtsbehörden Zugang zu ihren Daten gewähren müssen.

Das im DSA gewährte Recht auf Datenzugriff ist von wesentlicher Bedeutung für ein verbessertes Verständnis systemischer Risiken, die von sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen ausgehen. Die Kommission plant, zur näheren Ausgestaltung dieses Rechts einen delegierten Rechtsakt zu erlassen. Im Rahmen der Sondierung soll insbesondere geklärt werden, auf welche Arten von Daten ein Zugriff ggf. sinnvoll ist, welche Verfahren für die Gewährung des Datenzugangs gelten und wie der Datenzugang gewährt werden sollte.

Rückmeldungen im Sondierungsverfahren sind noch bis zum 23. Mai 2023 möglich.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 8/2023

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Bewertung des EU-Urheberrechts für sehbehinderte Menschen

Die EU-Kommission führt eine Sondierung zur Bewertung von Sonderregelungen im EU-Urheberrecht für sehbehinderte Menschen durch. Rückmeldungen sind noch bis zum 11.05.2023 möglich. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 28.04.2023

Die Europäische Kommission führt derzeit eine Sondierung zur Bewertung von Sonderregelungen im EU-Urheberrecht für sehbehinderte Menschen durch. Rückmeldungen sind noch bis zum 11. Mai 2023 möglich.

Die sog. Marrakesch-Richtlinie (EU) 2017/1564 sieht für blinde, sehbehinderte und lesebehinderte Menschen Ausnahmen vom Urheberrecht zum barrierefreien Zugang zu veröffentlichten Werken wie Büchern und gedruckten Texten vor. Die sog. Marrakesch-Verordnung (EU) 2017/1563 sieht Erleichterungen für den Austausch von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format mit Drittstaaten vor. Beide Rechtsakte dienen der Umsetzung des im Jahr 2014 u. a. von der EU unterzeichneten Vertrags von Marrakesch. Die nun laufende Bewertung der Rechtsakte soll insbesondere die Auswirkungen bestimmter Ausgleichsregelungen untersuchen. Sie soll bis zum 11. Oktober 2023 abgeschlossen werden.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 8/2023

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Trilog über Geldwäschepaket

Das Plenum des EU-Parlaments hat am 19.04.2023 beschlossen, zu allen drei Dossiers des EU-Geldwäschepakets aus dem Sommer 2021 mit dem Rat in die interinstitutionellen Verhandlungen einzutreten. Darüber berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 28.04.2023

Das Plenum des Europa-Parlaments hat am 19.04.2023 beschlossen, zu allen drei Dossiers des EU-Geldwäschepakets aus dem Sommer 2021 mit dem Rat in die interinstitutionellen Verhandlungen einzutreten.

Bereits im Mai soll daher über die Verordnung zur Gründung der EU-Aufsichtsbehörde AMLA, die neue Geldwäscherichtlinie, die die Einführung einer neuen nationalen Aufsichtsbehörde vorsieht, sowie über die Geldwäscheverordnung u. a. über die anwaltlichen Geldwäschepflichten, verhandelt werden. Die BRAK hatte von Anfang an Bedenken gegenüber der geplanten Aufsichtsstruktur geäußert, von der auch die anwaltliche Selbstverwaltung betroffen sein wird.

Die in LIBE und ECON am 28. März 2023 angenommenen Positionen werden deswegen gem. Art. 71 der Geschäftsordnung vor Beginn der Verhandlungen nicht vom Plenum bestätigt.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 8/2023

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Wer vom Feldweg in eine Landstraße einbiegen will, muss auch den Radfahrern auf dem parallel verlaufenden Radweg die Vorfahrt gewähren

Ein Autofahrer, der von einem Feldweg in eine Landstraße einbiegen will, muss die Vorfahrt des Verkehrs auf der Landstraße achten. Aber auch die Radfahrer auf einem parallel zur Landstraße verlaufenden Radweg, den der Autofahrer überqueren muss, haben Vorfahrt. Das hat das LG Frankenthal klargestellt (Az. 2 S 94/22).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 28.04.2023 zum Urteil 2 S 94/22 vom 24.03.2023 (rkr)

Ein Autofahrer, der von einem Feldweg in eine Landstraße einbiegen will, muss die Vorfahrt des Verkehrs auf der Landstraße achten. Aber auch die Radfahrer auf einem parallel zur Landstraße verlaufenden Radweg, den der Autofahrer überqueren muss, haben Vorfahrt. Das hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil klargestellt und die Klage einer Autofahrerin gegen einen Radfahrer abgewiesen.

Hintergrund war ein Verkehrsunfall, der sich im Bereich der Landstraße L530 in Höhe des Fasanenhofs in Meckenheim zugetragen hat. Eine Frau aus dem Rhein-Pfalz-Kreis wollte mit ihrem Pkw aus einem Feldweg in die Landstraße einbiegen. Als sie dabei den parallel zur L530 verlaufenden Radweg überquerte, stieß sie mit einem von links kommenden Radfahrer zusammen. Die Frau war der Ansicht, der von links kommende Radfahrer hätte ihr die Vorfahrt genommen und sei schuld an dem Unfall. Sie verklagte ihn und wollte von ihm die Schäden an ihrem Pkw ersetzt bekommen.

Dies sah das Landgericht anders. Da der parallel zur L530 verlaufende und somit „fahrbahnbegleitende“ Radweg insoweit zur L530 gehöre, nehme dieser Radweg auch an dem Vorfahrtsrecht der Landstraße teil. Entgegen der Ansicht der Pkw-Fahrerin sei die Zugehörigkeit des Radweges zu der Landstraße durch dessen Beschaffenheit und seinem Verlauf klar erkennbar und eindeutig. Unerheblich sei es, dass er durch eine schmale bewachsene Fläche von der Straße getrennt sei. Auch wenn der Radweg in einiger Entfernung von der Landstraße weggeleitet würde, rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Es komme nur auf die örtlichen Verhältnisse am Unfallort an.

Das Urteil ist rechtskräftig. Das Landgericht hat hier als Berufungsgericht entschieden und die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Neustadt vollumfänglich bestätigt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Landgericht Frankenthal

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Anspruch auf Entschädigung wegen der verzögerten Bearbeitung eines Antrages auf Pflegeleistungen nach dem SGB XI

Das SG Speyer hat die Klage einer Versicherten auf Anspruch auf Entschädigung wegen der verzögerten Bearbeitung eines Antrages auf Pflegeleistungen nach dem SGB XI als unzulässig abgewiesen. Statthaft ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, nicht aber eine echte Leistungsklage (Az. S 9 P 164/22).

SG Speyer, Pressemitteilung vom 28.04.2023 zum Gerichtsbescheid S 9 P 164/22 vom 13.04.2023 (nrkr)

Zulässigkeit der reinen Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

Die 1987 geborene Klägerin ist bei der Pflegekasse der Techniker Krankenkasse pflegeversichert. Am 19.07.2022 stellte sie einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Pflegekasse beauftragte den Medizinischen Dienst Rheinland-Pfalz mit der Erstellung eines Gutachtens. Nachdem dieser zu dem Ergebnis gelangte, dass die Klägerin die Voraussetzungen des Pflegegrades 1 nicht erfüllt, lehnte sie mit Bescheid vom 09.01.2023 die Gewährung von Leistungen aus der Pflegeversicherung ab.

Mit ihrer auf Zahlung gerichteten Klage verlangt die Klägerin von der Pflegekasse Entschädigung, weil diese die 25-Tage-Frist für die Bearbeitung des Antrags gem. § 18 Abs. 3b Elftes Buch Sozialgesetzbuch überschritten habe.

Das Sozialgericht Speyer hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Statthaft ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, nicht aber eine echte Leistungsklage.

Über Anträge auf Entschädigung gem. § 18 Abs. 3b SGB XI hat die Pflegekasse durch Bescheid zu entscheiden, gegen den dann Widerspruch einzulegen ist, sodass richtige Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist. Denn es handelt sich um einen eigenständigen Anspruch des zwischen den Beteiligten bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses. Letzteres hat subordinationsrechtlichen Charakter mit der Folge, dass die Beklagte als Leistungsträger wie auch bei sonstigen Leistungsansprüchen durch Verwaltungsakt über den streitigen Anspruch zu befinden hat. Die Kammer schließt sich insofern den Darlegungen des Hessischen Landessozialgerichts in seinem Urteil vom 23.02.2022 (Az. L 6 P 36/21) an, welches auch auf Parallelentscheidungen anderer Landessozialgerichte verweist. Eine abweichende Beurteilung lässt sich nach Auffassung des Sozialgerichts Speyer auch nicht aus dem Beschluss des Bundessozialgerichts vom 22.04.2015 (Az. B 3 P 3/15 B) ableiten, in welchem inhaltlich weder die Statthaftigkeit einer reinen Leistungsklage noch das Erfordernis einer kombinierten Anfechtungs-/Leistungsklage weiter hinterfragt oder erörtert wird.

Das Sozialgericht Speyer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil eine einheitliche Verwaltungspraxis nach den Erfahrungen des Gerichts nicht gegeben zu sein scheint, ferner eine einheitliche und gefestigte Rechtsprechung der Landessozialgerichte nicht ersichtlich ist und auch der zitierte Beschluss des Bundessozialgerichts die Zulässigkeit einer Leistungsklage nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls nicht ausschließt.

Quelle: Sozialgericht Speyer

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Augen auf beim Anlagenkauf – Pflichtverletzung im Rahmen der Anlagenvermittlung

Das LG München I hat einen Finanzdienstleister zur Zahlung von 3 Millionen Euro Schadenersatz an eine Gemeinde in Baden-Württemberg wegen Pflichtverletzung wegen einer Auskunft verurteilt (Az. 32 O 2905/22).

LG München I, Pressemitteilung vom 28.04.2023 zum Urteil 32 O 2905/22 vom 24.04.2023

Die 32. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 24.04.2023 einen Finanzdienstleister zur Zahlung von 3 Millionen Euro Schadenersatz an eine Gemeinde in Baden-Württemberg wegen Pflichtverletzung wegen einer Auskunft verurteilt (Az. 32 O 2905/22).

Nach den Feststellungen des Gerichts hatte die klagende Gemeinde im November 2020 vermittelt durch den beklagten Finanzdienstleister mit einer Bank einen Vertrag über eine Festgeldanlage in Höhe von 3 Millionen Euro abgeschlossen. Der Finanzdienstleister hatte der Gemeinde eine Übersicht über in Betracht kommende Festgeldanlagen zur Verfügung gestellt, bei der die Bonität der emittierenden Bank mit A- angegeben war. Tatsächlich war die Bonität auf BBB+ herabgestuft worden. Über das Vermögen der Bank wurde am 16.03.2021 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Geld war verloren, da es, was unstreitig bekannt war, keine Sicherheit über den Einlagensicherungsfonds gab.

Die Gemeinde machte geltend, sie hätte bei Kenntnis des wahren Sachverhalts die Festgeldanlage nicht gezeichnet, sie sei zur Beachtung einer A-Bonität auch verpflichtet gewesen. Der Finanzdienstleister vertrat die Ansicht, ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien liege nicht vor. Er habe rein aufgrund eines Maklervertrags mit der Bank gehandelt, allein von dieser habe er auch Provision erhalten. Zwischen ihm und der Gemeinde sei weder ein Anlagevermittlungsvertrag noch ein Auskunftsvertrag zustande gekommen. Selbst wenn ein Schaden vorläge, sei dieser jedoch nicht auf die Fehlinformation über das Rating zurückzuführen, da dessen Verschlechterung lediglich geringfügig sei.

Die Kammer hat entschieden, dass der Finanzdienstleister für seine fehlerhaften Angaben haftet.

Zwar ergäben sich aus dem zwischen dem Finanzdienstleister und der Bank geschlossenen Maklervertrag grundsätzlich keine vertraglichen Pflichten des Finanzdienstleisters gegenüber der Gemeinde. Ferner könne im Maklervertrag kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, hier der Gemeinde, gesehen werden, der einen Schadensersatzanspruch für die Klägerin rechtfertigen könnte. Auch bei Bestehen eines Maklervertrages könne aber zwischen dem Makler und dem Dritten ein weiteres, vom Maklervertrag unabhängiges Vertragsverhältnis, bestehen. Zwischen der Gemeinde und dem Finanzdienstleister sei insoweit konkludent ein Auskunftsvertrag im Rahmen der Anlagevermittlung geschlossen worden.

Der Finanzdienstleister sei gegenüber der Gemeinde nämlich nicht nur als „Makler“, sondern unter der Bezeichnung „Finanzierungen/Anlagevermittlung“ aufgetreten. Er habe so als Vermittler für Finanzprodukte und darüber hinaus durch das Auftreten seiner Mitarbeiterin, als „Rating-Analyst (univ.)“ für sich besondere Sachkunde reklamiert. Die Gemeinde habe durch die Inanspruchnahme der Leistungen des Finanzdienstleisters deutlich gemacht, dass sie auf dessen besondere Sachkunde und seine Verbindungen vertraue. Damit sei zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis geschlossen worden.

Quelle: Landgericht München I

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Keine Zulassung als Fahrlehrer nur mit Realschulabschluss

Wer den Beruf eines Fahrlehrers ausüben möchte, muss für die Zulassung zur erforderlichen Fahrlehrerprüfung über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder über eine gleichwertige Vorbildung verfügen. Ein mittlerer Schulabschluss (Realschulabschluss) reicht hierfür nicht aus. So der VGH Hessen (Az. 2 A 310/22).

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 26.04.2023 zum Urteil 2 A 310/22 vom 24.04.2023

Wer den Beruf eines Fahrlehrers ausüben möchte, muss für die Zulassung zur erforderlichen Fahrlehrerprüfung über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder über eine gleichwertige Vorbildung verfügen. Ein mittlerer Schulabschluss (Realschulabschluss) reicht hierfür nicht aus. Das hat der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs am 24.04.2023 entschieden.

Die im Jahre 1996 geborene Klägerin beantragte im März 2018 bei dem Regierungspräsidium Darmstadt die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis. Dazu legte sie unter anderem eine Bescheinigung über die im Juni 2013 erfolgte Zuerkennung des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) durch eine hessische Gesamtschule vor. Nach ihrem Schulabschluss besuchte sie eine berufsbildende Schule und führte verschiedene Teilzeitbeschäftigungen und Praktika aus. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt die Klägerin nicht. Das Regierungspräsidium Darmstadt lehnte den Antrag der Klägerin durch einen im Juli 2018 erlassenen Bescheid mit der Begründung ab, sie verfüge nicht über die nach dem Fahrlehrergesetz (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) erforderliche Vorbildung.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das Verwaltungsgericht Darmstadt verpflichtete das Land Hessen durch Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2021 (Az. 3 K 1871/18.DA), den mittleren Abschluss (Realschulabschluss) der Klägerin als gleichwertige Vorbildung anzuerkennen. Auf die Berufung des Landes hat der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit Urteil vom 26. April 2023 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat der 2. Senat ausgeführt, dass der Gesetzgeber einer abgeschlossenen Berufsausbildung − gleichgültig in welchem Beruf − einen eigenständigen Bildungswert für den Fahrlehrerberuf beigemessen habe. Als gleichwertiger Schulabschluss seien stets nur das Abitur und das Fachabitur anerkannt worden.

Seit der Neufassung des Fahrlehrergesetzes im Jahre 2017 sei zwar ein Hauptschulabschluss zusätzlich zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung nicht mehr vorgeschrieben. Der Gesetzgeber habe die Bildungsvoraussetzungen für angehende Fahrlehrer aber nicht absenken wollen. Er habe vielmehr den Zugang zum Fahrlehrerberuf auch für Bewerber ohne Schulabschluss, jedoch mit einer möglicherweise langjährigen Berufserfahrung mit Ausbilderbefugnis öffnen wollen.

Ein mittlerer Abschluss (Realschulabschluss) sei einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Vorbildung für den Fahrlehrerberuf nicht gleichwertig. Es komme nicht allein auf einen Vergleich der schulischen Inhalte in allgemeinbildenden Fächern an einer Realschule und einer Berufsschule an. Im Fahrlehrerberuf habe die praktische Ausbildung neben dem theoretischen Unterricht eine besondere Bedeutung. Eine Berufsausbildung vermittle wertvolle Erfahrungen im Erwerb praktischer Fähigkeiten für die spätere Arbeit als Fahrlehrer.

Zudem müsse man sich in einer Berufsausbildung − ebenso wie bei einer Tätigkeit als Fahrlehrer − auf sehr unterschiedliche Menschen einstellen. Diese Fähigkeiten und Erfahrungen könnten in der Schulausbildung zur Erlangung eines mittleren Abschlusses nicht in gleicher Weise erworben werden. Die Fahrlehrerausbildung dauere nur 12 Monate und sei damit als berufliche Weiterbildung ausgestaltet.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof

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OVG bestätigt: Wettvermittlungsstellen müssen Mindestabstandregelungen zu Spielhallen und Schulen einhalten

Das OVG Berlin-Brandenburg hat mehrere Beschlüsse des VG Berlin bestätigt, wonach Wettvermittlungsstellen, die im Land Berlin ohne Erlaubnis betrieben werden und den Mindestabstand zu erlaubten Spielhallen (500 m) bzw. zu Schulen (200 m) nicht einhalten, vorerst schließen müssen (Az. 1 S 5/23 u. a.).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 27.04.2023 zum Beschluss 1 S 5/23 vom 28.03.2023 u. a.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mehrere Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt (vgl. Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 5/2023), wonach Wettvermittlungsstellen, die im Land Berlin ohne Erlaubnis betrieben werden und den Mindestabstand zu erlaubten Spielhallen (500 m) bzw. zu Schulen (200 m) nicht einhalten, vorerst schließen müssen.

Seit Ende 2020 dürfen konzessionierte Wettveranstalter in Deutschland Sportwetten im Internet und über stationäre Wettvermittlungsstellen anbieten. Nach dem im Land Berlin geltenden Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 ist es Sache der Wettveranstalter, die zusätzlich für einen konkreten Standort erforderliche Erlaubnis für den jeweiligen Wettvermittler zu beantragen. Wegen der zuvor bestehenden unklaren Rechtslage wurden Wettvermittlungsstellen in Berlin bisher ohne diese Erlaubnis betrieben, ohne dass hiergegen eingeschritten wurde. Nunmehr hat das zuständige Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten unter Berufung auf die fehlenden Erlaubnisse und die Nichteinhaltung der jeweiligen Mindestabstände verschiedenen Wettveranstalterinnen in Bezug auf mehrere Standorte verboten, dort weiterhin Sportwetten zu veranstalten, und zugleich den Betreibern dieser Wettvermittlungsstellen untersagt, solche Wetten zu vermitteln. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Schließung der Vermittlungsstellen gerichteten Eilanträge der Veranstalterinnen und Wettvermittler jeweils zurückgewiesen.

Die dagegen erhobenen Beschwerden blieben ohne Erfolg. Zur Begründung hat der 1. Senat u. a. ausgeführt, es bestünden weder unions- noch verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Erlaubnisverfahren und die Abstandsregelungen. Grundsätzlich entspreche es dem Gesetzeszweck, den weiteren Betrieb einer formell illegalen und in der Sache nicht erlaubnisfähigen Wettvermittlungsstelle zu untersagen. Es sei ausdrücklich Ziel des Glücksspielstaatsvertrages 2021, die Anzahl der Wettvermittlungsstellen zu begrenzen, um die Entstehung von Glücksspiel- und Wettsucht zu verhindern und den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten. Ein Vertrauen auf den Fortbestand der bisher nur faktisch geduldeten Wettvermittlungsstellen hätten die Betreiber bzw. Veranstalter nicht bilden können. Schon angesichts der begrenzten Laufzeit des vorangegangenen Glücksspielstaatsvertrages hätten sie jederzeit mit einer Änderung bzw. Verschärfung der Rechtslage rechnen müssen.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Beschlüsse vom 28. März 2023 – OVG 1 S 5/23 –, 29. März 2023 – OVG 1 S 11/23 –, 19. April 2023 – OVG 1 S 3/23 –, 20. April 2020 – OVG 1 S 9/23 – und 26. April 2020 – OVG 1 S 4/23 u. a. –

Quelle: OVG Berlin-Brandenburg

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