Energiepreispauschale für Studierende: Infokampagne zur Einmalzahlung gestartet

Studierende sowie Fachschüler können sich ab sofort über die Einmalzahlung von 200 Euro informieren. Hinweise zur Auszahlung gibt es auf einer neuen Internetseite. Zudem steht auch eine Info-Hotline zur Verfügung. Hierauf weist die Bundesregierung aktuell hin.

Bundesregierung, Mitteilung vom 15.02.2023

Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler können sich ab sofort über die Einmalzahlung von 200 Euro informieren. Hinweise zur Auszahlung gibt es auf einer neuen Internetseite. Zudem steht auch eine Info-Hotline zur Verfügung. Die Einmalzahlung ist jetzt „auf der Zielgeraden“, so Bundesbildungsministerin Stark-Watzinger.

Studierende und Fachschülerinnen und Fachschüler erhalten in Kürze – auf Antrag – eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro. „Wir kommen der Auszahlung immer näher. Und das ist auch wichtig, denn die jungen Menschen warten darauf. Deshalb startet heute unsere Infokampagne, mit der wir auf der Webseite und in den sozialen Medien erklären, wie der Zugang zu den 200 Euro erfolgt“, erklärte Bundesbildungsministerin Bettina Stark-Watzinger am Dienstag in Berlin.

Die Website www.einmalzahlung200.de informiert über alle Fragen rund um die Auszahlung. Zudem gibt es auch eine Info-Hotline, bei der ganz individuelle Fragen gestellt werden können. Sie ist zu erreichen unter der Telefonnummer 0800 2623 003, dienstags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr und am freitags von 8 bis 12 Uhr.

Sie können bereits jetzt einige Schritte erledigen, um später Zeit zu sparen:

  • Für die Anmeldung benötigen Sie ein BundID-Konto-, das Sie bereits anlegen können.
  • Um Ihre Identität nachzuweisen, benötigen Sie zusätzlich Ihren Online-Ausweis oder Ihr persönliches Elster-Zertifikat.

Was für eine Pauschale ist das?

Maßgeblich für eine Auszahlung der Pauschale in Höhe von 200 Euro ist, dass die Berechtigten am 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert oder Schülerin bzw. Schüler in Fachschulklassen oder Berufsfachschulklassen waren.

Von der Energiepreispauschale können knapp drei Millionen Studierende und 450.000 Schülerinnen und Schüler in Fachschulklassen und Berufsfachschulklassen profitieren.

Die Energiepreispauschale unterliegt nicht der Besteuerung. Sie ist weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen.

Wer genau hat Anspruch auf diese Energiepreispauschale?

Anspruch auf die einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro haben:

  • Studierende,
  • Schülerinnen und Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt,
  • Schülerinnen und Schüler in Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, sowie
  • Schülerinnen und Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen.

Warum dauert die Auszahlung so lange?

Die für eine unmittelbare Auszahlung nötigen Daten, wie zum Beispiel die Bankverbindungen, liegen leider so nicht vor. Das ist beispielsweise bei Rentnern, die ohnehin regelmäßig ihre Rentenzahlung bekommen, anders. Deshalb muss die Energiepreispauschale von den Studierenden beziehungsweise Fachschülerinnen und Fachschülern beantragt werden.

Eine Auszahlung an rund 3,5 Millionen Menschen in 16 Bundesländern an mehr als 4.000 unterschiedlichsten Ausbildungsstätten hat es so noch nicht gegeben. Sowohl für die Antragstellung als auch die Auszahlung sind deshalb neue Strukturen notwendig. Auch rechtliche Grundlagen müssen dafür in jedem Bundesland geschaffen werden.

Wo kann man die Pauschale beantragen?

Bund und Länder haben gemeinsam eine digitale Antragsplattform entwickelt, über die die Auszahlung beantragt werden kann. Der Bund übernimmt hierfür die Kosten. Die Antragsplattform soll in der zweiten Februarhälfte online gehen.

Zuständig für die Auszahlung sind die Länder. Die Länder schaffen jeweils in eigener Verantwortung die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen dafür, dass das Geld beantragt und ausgezahlt werden kann. Die bundesweit einheitliche Antragstellung zur Auszahlung der 200 Euro soll ab Mitte März für alle Antragsberechtigten möglich sein.

Wie entlastet der Bund Studierende sonst noch?

  • BAföG-Reform: Die Bundesregierung hat eine BAföG-Reform auf den Weg gebracht, die zum 1. August 2022 in Kraft getreten ist. Damit können Studierende sowie Schülerinnen und Schüler schon in diesem Wintersemester von erheblichen Leistungsverbesserungen profitieren.
  • Heizkostenzuschüsse: Aufgrund der steigenden Energiepreise hat die Bundesregierung zwei Heizkostenzuschüsse beschlossen. Der erste Heizkostenzuschlag beträgt für Studierende und Auszubildende, die BAföG erhalten und außerhalb der elterlichen Wohnung wohnen, pauschal einmalig 230 Euro und wurde bereits ausgezahlt. Der zweite Heizkostenzuschuss beträgt für Studierende und Azubis, die BAföG erhalten, 345 Euro. Eine Auszahlung erfolgt seit Mitte Januar. Hier gibt es unterschiedliche Zeitpläne je nach Bundesland.
  • Energiepreispauschale: Im September 2022 haben einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten. Sie wurde zusammen mit dem Lohn ausgezahlt. Wer neben dem Studium arbeitet (zum Beispiel in einem Minijob oder als Werkstudent) und in Deutschland wohnt, hat diese Pauschale auch bekommen.

Quelle: Bundesregierung

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Schnellere und einfachere Klagemöglichkeiten für Verbraucherinnen und Verbraucher

Das BMJ hat den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 16.02.2023

Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie vorgelegt

Das Bundesministerium der Justiz hat am 16.02.2023 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie veröffentlicht.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu: „Der Diesel-Skandal oder Forderungen wegen überhöhter Kontogebühren durch Banken haben zu Klagewellen geführt. Mit der Umsetzung der EU-Verbandsklagerichtlinie werden wir die Justiz spürbar entlasten: Denn Verbraucherverbände können die Erfüllung gleichgelagerter Ansprüche für die Verbraucherinnen und Verbraucher künftig direkt einklagen. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, entwickeln wir dabei das bewährte Modell der Musterfeststellungsklage fort und schaffen einen ausgewogenen und fairen Rechtsrahmen – für alle Beteiligten. Verbraucherinnen und Verbraucher können schneller und einfacher ihr Rechte einklagen. Beklagte sollten weiterhin wissen, wenn ein Prozess beginnt, wie hoch die Summe der Ansprüche ist, über die verhandelt wird. Und zugleich wird die Justiz entlastet, weil wir ein neues Verfahren schaffen, in dem Verbraucherinnen und Verbraucher ihr Geld erhalten – ohne nach erfolgreicher Verbandsklage noch einmal vor Gericht ziehen zu müssen. Klar ist aber auch: Es muss zeitliche Grenzen geben, in denen man seine Ansprüche geltend machen muss. Das gebietet das Prinzip der Gerechtigkeit. Die im Entwurf vorgesehene Verjährungsregelung ist deshalb wichtig.“

Das Kernstück des Gesetzentwurfs ist das neue Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG). Es bündelt die bisher in der Zivilprozessordnung (ZPO) enthaltenen Regelungen über die Musterfeststellungsklage mit den Regelungen zur Einführung einer neuartigen Klageform – der sog. Abhilfeklage. Dadurch können Verbraucherinnen und Verbraucher, wie bereits bei der Musterfeststellungsklage, mithilfe bestimmter qualifizierter inländischer Verbraucherverbände ihre Ansprüche einklagen. Diese Möglichkeit steht auch qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU offen. Dabei müssen die Verbände Ansprüche von mindestens 50 betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern vertreten, die sich zuvor in einem Verbandsklageregister angemeldet haben. Durch diese Regelung müssen die Verbraucher nicht selbst klagen und profitieren unmittelbar vom Verfahren: Etwaige ihnen zustehende Beträge werden im Erfolgsfall von einem Sachwalter direkt an sie ausgezahlt. Kleine Unternehmen werden im Gesetzentwurf Verbraucherinnen und Verbrauchern gleichgestellt, d. h. auch sie profitieren von der Abhilfeklage, wenn auch sie sich rechtzeitig zur Eintragung in das Verbandsklageregister angemeldet haben.

Der Entwurf sieht insbesondere folgende Regelungen vor:

  • Die Bestimmungen der Verbandsklagenrichtlinie über Verbandsklagen, die auf Unterlassungsentscheidungen gerichtet sind, werden im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt.
  • Der Entwurf enthält zudem Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Künftig werden einstweilige Verfügungen und Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden und qualifizierten Einrichtungen, mit denen Unterlassungsansprüche nach dem UKlaG oder nach dem UWG durchgesetzt werden, verjährungshemmende Wirkung für Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern haben.
  • Flankierend zur Umsetzung der Verbandsklagenrichtlinie sieht der Entwurf Regelungen vor, durch welche die Durchsetzung des Gewinnabschöpfungsanspruchs nach § 10 UWG erleichtert werden soll.
  • Außerdem sieht der Entwurf eine Regelung zur Entlastung von mit Massenverfahren befassten Gerichten vor. Die in § 148 ZPO vorgesehenen Aussetzungsmöglichkeiten werden erweitert, um zeitraubende parallele Sachverständigenbegutachtungen zu identischen Fragestellungen zu vermeiden und die Verfahren dadurch effizienter führen zu können.

Die gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie müssen am 25.06.2023 in Kraft treten.

Der Entwurf wurde am 16.02.2023 an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 03.03.2023 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Klage gegen Deutschland wegen nichtumgesetzter Whistleblower-Richtlinie

Die EU-Kommission hat Deutschland vor dem EuGH verklagt, da die Richtlinie über den Schutz von Hinweisgebern (sog. Whistleblower-Richtlinie) nicht vollständig umgesetzt wurde.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 16.02.2023

Die EU-Kommission hat Deutschland am 15.02.2023 vor dem EuGH verklagt, da die Richtlinie über den Schutz von Hinweisgebern (sog. Whistleblower-Richtlinie) nicht vollständig umgesetzt wurde.

Die Richtlinie hätte von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 17.12.2021 in nationales Recht umgesetzt werden müssen.

Des Weiteren hat die EU-Kommission wegen nicht erfolgter Umsetzung der Richtlinie auch Tschechien, Polen und Italien vor dem EuGH verklagt.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Geringfügige Belehrungsfehler können Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a. F. begründen

Der BGH hat über einen Fall entschieden, in dem Versicherungsnehmer unrichtig über die Form ihrer Widerspruchserklärung informiert worden waren (Az. IV ZR 353/21).

BGH, Pressemitteilung vom 15.02.2023 zum Urteil IV ZR 353/21 vom 15.02.2023

Der u. a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über einen Fall entschieden, in dem Versicherungsnehmer unrichtig über die Form ihrer Widerspruchserklärung informiert worden waren. Der Senat hat in diesem Fall angenommen, dass ein Bereicherungsanspruch jedenfalls nach § 242 BGB wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (nachfolgend: a. F.) ausgeschlossen ist, weil den Versicherungsnehmern durch den im Streitfall geringfügigen Belehrungsfehler nicht die Möglichkeit genommen worden ist, ihr Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.

Sachverhalt und Prozessverlauf

Die Klägerin machte aus behauptet abgetretenem Recht Ansprüche auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung fondsgebundener Lebens- und Rentenversicherungsverträge geltend. Diese Verträge wurden zwischen den jeweiligen Versicherungsnehmern und der Beklagten mit Versicherungsbeginn zum 1. November und 1. Dezember 2002 nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG a. F. abgeschlossen. Die Versicherungsnehmer kündigten die Verträge 2016 und 2017 und erklärten jeweils 2018 den Widerspruch nach § 5a VVG a. F.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruchs der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Ein vorrangiges schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers in den Fortbestand des Vertrags komme in Betracht, wenn Umstände vorlägen, die den Schluss darauf zuließen, dass der Versicherungsnehmer auch in Kenntnis seines Lösungsrechts vom Vertrag an diesem festgehalten hätte. Dies sei hier der Fall. Der Fehler der Belehrung über die einzuhaltende Schriftform anstelle der ausreichenden Textform für die Widerspruchserklärung könne die Versicherungsnehmer nicht ernsthaft von der Ausübung des Widerspruchsrechts innerhalb der bei ordnungsgemäßer Belehrung geltenden Frist abgehalten haben.

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Die Entscheidung des Senats

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, wenn ein geringfügiger Belehrungsfehler vorliegt, durch den dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Denn dies stellt eine nur geringfügige, im Ergebnis folgenlose Verletzung der Pflicht des Versicherers zur ordnungsgemäßen Belehrung dar. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht dies für den hier zu beurteilenden Fall angenommen, in dem den Versicherungsnehmern die unrichtige Information über ein Recht zum schriftlichen Widerspruch erteilt wurde, obwohl nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 1. August 2001 gültigen Fassung ein Widerspruch in Textform genügte.

Die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerspruchsrechts in diesem Fall steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u. a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU: C:2019:1123 = NJW 2020, 667), sodass eine Vorlage an diesen nicht veranlasst war. Dass der Gerichtshof hiervon mit seinem Urteil vom 9. September 2021 (Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40) abweichen wollte, ist nicht ersichtlich. Diese Entscheidung bezieht sich auf Fälle, in denen eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 S. 66) vorgesehenen zwingenden Angaben fehlt. Insoweit äußert sich der Gerichtshof zu der von ihm im Versicherungsvertragsrecht vorgenommenen Differenzierung nach der Bedeutung des Belehrungsmangels nicht.

Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, war ferner nicht entscheidungserheblich. Auch im Fall einer unterstellten Unionswidrigkeit des Policenmodells ist es dem – im Wesentlichen – ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer, der sich aus den genannten Gründen nicht auf die geringfügige Fehlerhaftigkeit der Belehrung berufen kann, nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.

Zum Einwand von Treu und Glauben war eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ebenfalls nicht erforderlich. Die Maßstäbe für dessen Berücksichtigung sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt und die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden damit in Einklang. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zum unionsrechtlichen Grundsatz des Rechtsmissbrauchs in dessen Entscheidung vom 9. September 2021 (Volkswagen Bank u. a. aaO). Für den Bereich der Lebensversicherungen hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Mitgliedstaaten die Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts und der Mitteilung von Informationen, insbesondere zur Ausübung dieses Rechts, im Einzelnen regeln können. Das gilt sowohl für die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung als auch für die Richtlinien 2002/83/EG und die Solvabilität II-Richtlinie. Dabei müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die praktische Wirksamkeit der Richtlinien gewährleistet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u. a. aaO). Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof im Anschluss an seine Entscheidung vom 9. September 2021 (Volkswagen Bank u. a. aaO) für die Rechtsfolgen der Nichterfüllung oder der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der in den Richtlinien vorgesehenen vorvertraglichen Mitteilungspflicht sowie in Bezug auf das dort niedergelegte Recht des Versicherungsnehmers auf Rücktritt vom Versicherungsvertrag bestätigt (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513 zur Richtlinie 2002/83/EG). Damit kommt es auf den allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts zum Rechtsmissbrauch und dessen Voraussetzungen hier nicht an, sondern im Bereich der Lebensversicherungsrichtlinien ist ein Rückgriff auf den nationalen Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB zulässig, soweit die praktische Wirksamkeit der Richtlinien – wie hier – nicht beeinträchtigt wird.

Hinweis zur Rechtslage

Maßgebliche Vorschriften:

§ 242 BGB

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG (in der Fassung vom 13. Juli 2001)

(1) 1Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Bundeskabinett verabschiedet die Verordnung zur Änderung der Gassicherungsverordnung

Das Kabinett hat am 15.02.2023 den Verordnungsentwurf für die Erste Verordnung zur Änderung der Gassicherungsverordnung beschlossen. Der Verordnungsentwurf enthält verschiedene Regelungen, um die Funktionsfähigkeit der „Sicherheitsplattform Gas“ zu verbessern.

BMWK, Pressemitteilung vom 15.02.2023

Wichtige Änderungen zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Sicherheitsplattform Gas

Das Kabinett hat am 15.02.2023 den Verordnungsentwurf für die Erste Verordnung zur Änderung der Gassicherungsverordnung beschlossen. Der Verordnungsentwurf enthält verschiedene Regelungen, um die Funktionsfähigkeit der „Sicherheitsplattform Gas“ zu verbessern. Bei der Plattform handelt sich um eine neue, digitale Informationsplattform, auf der relevante Akteure am Gasmarkt ihre Daten zur Vorbereitung auf eine Gasmangellage zur Verfügung stellen. Über die Plattform sollen im Fall einer Gasmangellage durch die Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler Verfügungen an die Unternehmen versendet werden können, damit eine effektive Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Gas organisiert werden kann. Der Aufbau der Plattform erfolgte im vergangenen Jahr durch die Bundesnetzagentur. Sie ist Ende September 2022 gestartet.

Die jetzt im Kabinett verabschiedeten Regelungen verbessern den Betrieb der digitalen Plattform und dienen damit der Verbesserung der Versorgungssicherheit insgesamt.

So erweitert die Änderungsverordnung den Kreis der Registrierungsverpflichteten auch auf Betreiberinnen und Betreiber sowie Nutzerinnen und Nutzer von Gasspeicheranlagen, damit der Bundeslastverteiler seinen Abwägungsentscheidungen im Fall einer Gasmangellage eine umfassende, aussagekräftige Datenlage zu Grunde legen kann. Zudem verbessern die neuen Regelungen die Durchsetzbarkeit der Meldepflichten. So konkretisieren sie die Registrierungs- und die Aktualisierungspflicht und stellen klar, dass nicht nur die Meldepflichten auf der Sicherheitsplattform Gas schon vor der Feststellung einer Gasmangellage Anwendung finden, sondern dass dies auch für die entsprechenden Bußgeldvorschriften gilt. Damit wird die Durchsetzung der Regelungen verbessert.

Quelle: BMWK

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Rechtsreferendar wegen Ermittlungsverfahren entlassen

Teilt ein juristischer Referendar nicht mit, dass gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft, kann die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst rückwirkend wegen arglistiger Täuschung zurückgenommen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az. VG 7 L 487/22).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 14.02.2023 zum Beschluss VG 7 L 487/22 vom 06.02.2023

Teilt ein juristischer Referendar nicht mit, dass gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft, kann die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst rückwirkend wegen arglistiger Täuschung zurückgenommen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der 28-jährige Antragsteller bewarb sich im Oktober 2019 in Berlin um die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst. Das zweijährige Rechtsreferendariat nach dem Jura-Studium ist Voraussetzung für die Erlangung der sog. Befähigung zum Richteramt, mit der Volljuristen u. a. Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte oder Notare werden können. Bei der Bewerbung unterschrieb der Antragsteller eine Erklärung zu Vorstrafen inklusive Ermittlungsverfahren; spätere Änderungen sollten unverzüglich angezeigt werden. Im März 2021 wurde dem Antragsteller von der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Vergewaltigung eingeleitet wurde. Dies teilte er der Ernennungsbehörde – ausweislich der Akten – nicht mit. Er begann sein Referendariat im Februar 2022. Während der Ausbildungsstation bei der Staatsanwaltschaft wurde er von der gegen ihn ermittelnden Staatsanwältin zufällig erkannt. Dies führte zur Aufdeckung des laufenden Ermittlungsverfahrens. Der Antragsteller wurde daraufhin im August 2022 rückwirkend entlassen.

Das Gericht wies den dagegen gerichteten Eilantrag zurück. Nach der gesetzlichen Regelung sei die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt worden sei. So liege es hier. Angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung habe sich dem juristisch vorgebildeten Antragsteller geradezu aufdrängen müssen, dass diese Tatsache für die Einstellung ins Referendariat erheblich ist. Er habe zudem durch die unterschriebene Erklärung zu den Vorstrafen gewusst, dass er anhängige Ermittlungsverfahren mitteilen müsse. Die nicht näher belegte Behauptung des Antragstellers, er habe die Ernennungsbehörde per Brief über das laufende Ermittlungsverfahren informiert, sei nicht glaubhaft. Die Täuschung sei auch arglistig, weil der Antragsteller zumindest in Kauf genommen habe, dass die Ernennungsbehörde irrtümlich davon ausgehe, dass keine Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig seien. Hätte er das gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren offenbart, wäre er nicht unmittelbar zum Rechtsreferendar ernannt worden, sondern allenfalls später nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Datenerhebung bei Amazon in Winsen ist rechtmäßig

Das VG Hannover hat der Klage von Amazon stattgegeben: das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten überwiegt hier nicht die unternehmerischen Interessen von Amazon (Az. 10 A 6199/20).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 14.02.2023 zum Urteil 10 A 6199/20 vom 09.02.2023

Die 10. Kammer hat der Klage von Amazon stattgegeben: das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten überwiegt hier nicht die unternehmerischen Interessen von Amazon.

Die Klägerin darf weiterhin Handscanner einsetzen, mithilfe derer bestimmte Arbeitsschritte innerhalb der jeweiligen Prozesspfade von Warenein- bis Warenausgang erfasst werden.

Die Klägerin betreibt in Winsen (Luhe) ein Logistikzentrum zur Auslieferung von Waren aus dem Onlineversandhandel von Amazon (sog. Fulfillment Center). In bestimmten Arbeitsbereichen benutzen die Beschäftigten Handscanner, mittels derer bestimmte Arbeitsschritte erfasst werden. Die Daten werden mit einer Softwareanwendung ausgewertet und dienen in erster Linie der Steuerung logistischer Prozesse. Daneben werden mit den Daten auch Bewertungsgrundlagen für Qualifizierungsmaßnahmen sowie für Feedback und Personalentscheidungen gelegt.

Wegen dieser Vorgehensweise leitete die Beklagte ein datenschutzrechtliches Kontrollverfahren gegen die Klägerin ein mit dem Ergebnis, dass sie der Klägerin mit Bescheid von Oktober 2020 untersagte, aktuelle und minutengenaue Quantitäts- und Qualitätsdaten ihrer Beschäftigten ununterbrochen zu erheben und diese zur Erstellung von Quantitätsleistungs- und Qualitätsleistungsprofilen sowie für Feedbackgespräche und Prozessanalysen zu nutzen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die ununterbrochene Erhebung der entsprechenden Leistungsdaten der Beschäftigten rechtswidrig sei und gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoße.

Hiergegen wendete sich die Klägerin mit ihrer Klage. Zur Begründung trug sie unter anderem vor, sie verstoße nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Vielmehr habe sie ein berechtigtes Interesse an der Datenerhebung und Datenverarbeitung. So würden aktuelle und minutengenaue individuelle Leistungswerte bei der Steuerung der Logistikprozesse kurzfristig dazu benötigt, um auf Schwankungen in einzelnen Prozesspfaden durch Verschiebungen reagieren zu können. Anhand der aktuellen Leistungswerte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter könne sie erkennen, ob Mitarbeitende an einem bestimmten Tag besonders schnell oder besonders langsam arbeiteten und hierauf durch Umverteilung reagieren. Mittelfristig würden zurückliegende individuelle Leistungswerte benötigt, um die konstanten Stärken und Schwächen der Mitarbeitenden zuverlässig erfassen und bei der flexiblen Einsatzplanung berücksichtigen zu können. Zudem ermögliche diese Vorgehensweise die Schaffung objektiver und fairer Bewertungsgrundlagen für Feedback und Personalentscheidungen. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern könne objektives und individuell leistungsbezogenes Feedback gegeben werden, das nicht durch subjektive Wahrnehmungen beeinflusst sei.

Das Gericht hat am 9. Februar 2023 in öffentlicher Sitzung im Amazon Logistikzentrum verhandelt und im Rahmen der Verhandlung das Fulfillment-Center besichtigt. Es hat der Klage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid der Beklagten aufgehoben.

Das Gericht sieht in der ununterbrochenen Erhebung von Leistungsdaten der Beschäftigten keinen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. In Deutschland gebe es (noch) kein Gesetz zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes, sodass sich der Beschäftigtendatenschutz weiterhin nach § 26 Bundesdatenschutzgesetz richte. Danach dürften personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigtenverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Durchführung des Beschäftigtenverhältnisses oder die Beendigung erforderlich sei.

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Datenverarbeitung für alle drei Zwecke – Steuerung der Logistikprozesse, Steuerung der Qualifizierung und Schaffung von Bewertungsgrundlagen für individuelles Feedback und Personalentscheidungen – erforderlich ist. Hinsichtlich der Optimierung der Logistikprozesse leuchte der Kammer ohne weiteres ein, dass die Klägerin die verarbeiteten Daten dazu nutzen kann, um auf Schwankungen in einzelnen Prozesspfaden durch Verschiebungen von Beschäftigten ad hoc zu reagieren und so den reibungsfreien Ablauf aller Prozesse innerhalb des Fulfillment Centers, das auf die Auslieferung der Ware zu einem genau definierten Zeitpunkt (Cut-Off-Zeitpunkt) ausgerichtet ist, zu garantieren. Auch könne die Klägerin individualisierte Qualifizierungsbedarfe der Beschäftigten schnell detektieren und auf diese reagieren. Schließlich verschafften die erhobenen Daten eine breite und objektive Grundlage für Feedback und Personal- und Beförderungsentscheidungen.

Nach Auffassung des Gerichts steht der durch die Überwachung der Beschäftigten bedingte Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beschäftigten nicht außer Verhältnis zu den schützenswerten Interessen der Klägerin, so dass der Eingriff auch angemessen sei:

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse und nach der Befragung der Zeugen – der früheren Betriebsratsvorsitzenden und des jetzigen Betriebsratsvorsitzenden – in der mündlichen Verhandlung geht nach Auffassung des Gerichts eine Abwägung der gegenläufigen Interessen hier zu Gunsten der Klägerin aus. Das Gericht hat dabei unter anderem berücksichtigt, dass keine heimliche Datenerhebung erfolgt, die Beschäftigten die Datenerhebung vielmehr vorhersehen können und wissen, dass die Klägerin die Daten für die logistischen Prozesse benötigt. Zudem finde keine Verhaltenskontrolle statt, die Kommunikation und physische Bewegungen würden nicht erfasst, vielmehr finde „nur“ eine Leistungskontrolle statt. Die Privatsphäre sei nicht betroffen. Außerdem sei der Hauptzweck der Datenerhebung nicht die Überwachung und Kontrolle der Beschäftigten, sondern die Steuerung der Logistikabläufe. Schließlich werde die Möglichkeit objektiven Feedbacks und fairer Personalentscheidungen von vielen Beschäftigten als positive Wirkung der Überwachung gewertet; dies hätten auch die Zeugen bestätigt, die deutlich gemacht hätten, dass die Überwachung kein besonderes Thema im Betrieb sei.

Das Gericht hat die Berufung zugelassen. Die Beklagte hat demnach die Möglichkeit Berufung gegen das Urteil vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg binnen eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Entscheidungsgründe einzulegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover

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„Stationäres Lipofilling“ – Brustkrebspatientin hat Anspruch auf OP

Das SG Speyer entschied, dass einer Brustkrebspatientin ein Anspruch auf die neue Operationsmethode des sog. Lipofilling zusteht (Az. S 17 KR 408/21).

SG Speyer, Pressemitteilung vom 13.02.2023 zum Urteil S 17 KR 408/21 vom 19.01.2023 (nrkr)

Das Sozialgericht Speyer hat entschieden, dass einer Brustkrebspatientin ein Anspruch auf die neue Operationsmethode des sog. Lipofilling zusteht. Bei diesem Verfahren wird die Brust nicht mit einem Silikonimplantat wiederaufgebaut, sondern mit Eigenfett aus anderen Körperregionen.

Zugrunde lag das Verfahren einer an Brustkrebs erkrankten Frau. Zur Behandlung der Tumore musste ihre Brust entfernt werden. Mehrere Rekonstruktionsversuche verliefen erfolglos. Die eingesetzten Silikonimplantate mussten wegen einer Kapselfibrose wieder entfernt werden. Es verblieb eine Asymmetrie der Brüste.

Die Krankenkasse lehnte ein Lipofilling als Korrekturoperation ab. Es würde sich dabei um eine nicht anerkannte Behandlungsmethode handeln, bei der es durch absterbende Fettzellen zu Ölzysten, Verkalkungen und schmerzhaften Verhärtungen kommen könne. Darüber hinaus erhöhe diese Methode das Risiko für eine erneute Krebserkrankung.

Dem hielt die Frau entgegen, dass es für sie aufgrund der zahlreichen, erfolglos durchgeführten Wiederaufbauversuche keine alternative Behandlungsmethode zum Lipofilling gebe.

Das Sozialgericht hat entschieden, dass eine Leistungspflicht der Krankenkasse für ein stationäres Lipofilling besteht. Diese neue Rekonstruktionsmethode ist weniger invasiv als die herkömmlichen Operationsverfahren. Asymmetrien können besonders gut kompensiert werden. Klassische Brustrekonstruktionen sind vorliegend keine geeigneten Therapieoptionen. Gegen das Lipofilling spricht auch nicht, dass das Risiko für eine erneute Krebserkrankung erhöht werden könnte. Es fällt in den Verantwortungsbereich des Behandlers, über entsprechende Risiken aufzuklären.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig

Quelle: Sozialgericht Speyer

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Annahme des Berichts zur eIDAS 2.0 und Veröffentlichung der ersten eID-Toolbox

Am 09.02.2023 hat der federführende ITRE-Ausschuss seinen Bericht für die eIDAS 2.0 angenommen, der im März 2023 als Beschlussvorlage für die allgemeine Ausrichtung des EU-Parlaments im Plenum vorgelegt wird. Da der Rat bereits am 25.11.2022 seine allgemeine Ausrichtung veröffentlicht hat, steht danach den anschließenden Trilogverhandlungen ab dem 2. Quartal 2023 nichts mehr im Wege.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 13.02.2023

Am 09.02.2023 hat der federführende ITRE-Ausschuss seinen Bericht für die eIDAS 2.0 angenommen, der im März 2023 als Beschlussvorlage für die allgemeine Ausrichtung des EU-Parlaments im Plenum vorgelegt wird. Da der Rat bereits am 25.11.2022 seine allgemeine Ausrichtung veröffentlicht hat, steht danach den anschließenden Trilogverhandlungen ab dem 2. Quartal 2023 nichts mehr im Wege. Voraussichtlich müssen die EU-Mitgliedstaaten ihren Bürgern ab frühestens Mitte 2025 eine digitale ID-Wallet anbieten, weil der Kompromisstext des EU-Parlaments eine Umsetzungsfrist von 18 Monaten vorsieht, der Rat aber eine Umsetzungsfrist von 30 Monaten.

Die wesentlichen Änderungen im Vergleich zum Vorschlag der EU-Kommission sind:

  • Die Nutzung der umstrittenen eindeutigen, dauerhaften Personenkennziffer wird durch den Kompromisstext auf grenzüberschreitende Verwaltungsdienste begrenzt.
  • Anmeldungspflicht für Unternehmen, die Daten über die ID-Wallet abfragen wollen. Dadurch sollen Daten besser geschützt werden, weil sowohl die abgefragten Daten, der Zweck ihrer Verwendung und der Grund für das Abfragen dieser Daten benannt werden muss. Der Bericht des EU-Parlaments sieht allerdings keine technischen Vorkehrungen vor, die verhindern, dass mehr Informationen abgefragt werden können als es gemäß ihrer Anmeldung vorgesehen ist.
  • Ausführliche Bestimmungen zur sicheren Beantragung, Erlangung, Speicherung, Kombination und Nutzung von persönlichen Identifikationsdaten und elektronischen Zertifikaten durch die eID-Wallet, um das Tracking von konkretem Nutzerverhalten zu verhindern.
  • Open Source Ausgestaltung des Quellcodes der ID-Wallet.
  • Möglichkeit der Nutzung von Pseudonymen zur Authentifizierung in Anwendungsfällen in denen eine Identifizierung mit dem Realnamen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
  • Die ID-Wallet soll auch den Zero Knowledge Proof ermöglichen.

Es ist mit harten Trilogverhandlungen zu rechnen, da der Rat die eindeutige Personenkennziffer beibehalten will, das EU-Parlament die verpflichtende Anwendung der Kennziffer aber stark begrenzen möchte.

Veröffentlichung der ersten eID-Toolbox

Mit dem Vorschlag zur Überarbeitung der eIDAS Verordnung 2021 hat die EU-Kommission ebenfalls die Ausarbeitung einer EUID-Toolbox empfohlen, um technische Spezifikationen und Standards der eIDAS 2.0, sowie Best Practices und Leitlinien zu erarbeiten. Die Toolbox dient als Grundlage für die Umsetzung der eIDAS 2.0 Verordnung.

Am 10.02.2023 hat die EU-Kommission nun die erste Version einer EUID-Toolbox zur Umsetzung der eID-Wallet veröffentlicht, die gemeinsam mit den EU-Mitgliedstaaten erarbeitet wurde. Diese Toolbox stellt die Grundlage für die Entwicklung eines eID-Wallet Prototyps dar, der Tests in vielen Anwendungsfällen erlauben soll. Die Anforderungen aus der Toolbox werden verbindlich, sobald die eID-Verordnung in Kraft tritt.

In der ersten EU-Toolbox werden folgende Konzepte vorgestellt:

  • Rollenverteilung im eID-Wallet Ökosystem
  • Lebenszyklus einer eID-Wallet im Ökosystem
  • Voraussetzungen für die Nutzung von personenidentifizierenden Daten und elektronischen Bescheinigungen (EAA)
  • Referenzarchitekturen und Prozesse
  • Zertifikationsprozess der Wallets

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Zur Wettbewerbswidrigkeit eines „Ärzte-Siegels“

Das LG München I hat der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands hinsichtlich der Verleihung und Publizierung sog. Ärzte-Siegel gegen einen Verlag stattgegeben (Az. 4 HKO 14545/21).

LG München I, Pressemitteilung vom 13.02.2023 zum Urteil 4 HKO 14545/21 vom 13.02.2023 (nrkr)

Die 4. Kammer für Handelssachen hat heute der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands hinsichtlich der Verleihung und Publizierung sog. Ärzte-Siegel gegen einen Verlag stattgegeben (Az. 4 HKO 14545/21).

Der Kläger beanstandete, dass die Beklagte gegen Entgelt an Ärztinnen und Ärzte Siegel verleiht, die sie als sog. Top Mediziner bzw. Focus Empfehlung auszeichnen.

Einmal im Jahr erscheint bei der Beklagten das Magazin „FOCUS Gesundheit“ unter dem Titel „Ärzteliste“. Gegen eine zu bezahlende Lizenz in Höhe von rund 2.000 Euro netto erhalten Ärzte ein Siegel unter der Rubrik „FOCUS EMPFEHLUNG“, das sie sodann werbend benutzen können und dies auch (unter Angabe der Fachrichtung bzw. des Landkreises) tun.

Die Beklagte verstößt durch die Vergabe der Siegel, die nach ihrem eigenen Vortrag von den Ärzten werblich genutzt werden sollen, gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsgebot.

Mit den Siegeln wird bei deren angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt, dass die betreffenden Ärzte, die als „TOP-Mediziner“ bezeichnet bzw. als „FOCUS-Empfehlung“ angepriesen werden, aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet wurden und dadurch eine Spitzenstellung unter den Ärzten gleicher Fachdisziplin einnehmen.

Die von der Beklagten gegen Bezahlung einer nicht unerheblichen sog. Lizenzgebühr vergebenen Siegel haben die Aufmachung eines Prüfzeichens und werden in den vorgelegten Medien auch als solche werbend verwendet.

Hierzu führt die Kammer Folgendes aus: Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Siegel, die von der Beklagten lizenziert werden, ähnlich wie Prüfsiegel der Stiftung Warentest auf-fassen und davon ausgehen, die betreffenden Ärzte seien aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet worden.

Nach der Lebenserfahrung habe der Hinweis auf ein Prüfzeichen für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers eine erhebliche Bedeutung. Der Verbraucher erwarte, dass ein mit einem Prüfzeichen versehenes Produkt oder eine Dienstleistung von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft wurde und bestimmte, von ihm für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehener Eigenschaften aufweisen.

Tatsächlich sei es aber selbst nach dem Vortrag der Beklagten so, dass sich die Qualität ärztlicher Dienstleistungen nicht mit Messgeräten im Testlabor ermitteln und vergleichen lasse.

Vielmehr seien von den Kriterien, die nach dem Vortrag der Beklagten bei ihren Empfehlungslisten berücksichtigt würden, Kriterien dabei, die auf ausschließlich subjektiven Elementen beruhten, wie z. B. die Kollegenempfehlung oder die Patientenzufriedenheit.

Die Beklagte könne auch nicht damit gehört werden, die Lizenzierung sogenannter Siegel sei ein unselbständiger, nachgelagerter Akt der Ärztelisten, der ebenfalls von der Pressefreiheit umfasst sei. Zwar erstreckte sich die Pressefreiheit in dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts NJW 2003, 277, Juve-Handbuch, zu Grunde lag, auch auf die Refinanzierung der redaktionellen Inhalte. Diese Aussage des Bundesverfassungsgerichts bezog sich jedoch allein darauf, dass in dem dort zu entscheidenden Fall nicht festgestellt werden konnte, dass durch die Veröffentlichung von Ranglisten in sittenwidriger Weise auf die Aufgabe von Inseraten hingewirkt wurde und dass anzeigenfinanzierte Medien regelmäßig darauf angewiesen sind, zur Schaltung von Anzeigen zu motivieren.

Hiervon unterscheide sich der vorliegende Fall jedoch grundlegend:

Die Wettbewerbswidrigkeit der Prüfsiegel ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass in irreführender Weise der Bereich des redaktionellen, wertenden Beitrags verlassen und der Eindruck erweckt wird, es finde eine Bewertung nach objektiven Kriterien statt.

Hinzu kommt, dass Medien zwar regelmäßig darauf angewiesen sind, sich durch Anzeigen zu finanzieren, nicht jedoch durch die Vergabe von Prüfsiegeln gegen ein nicht unerhebliches Entgelt. Dass dies eine unübliche, nicht zwingend erforderliche Art der Finanzierung redaktioneller Beiträge ist, zeigt der eigene Vortrag der Beklagten, wonach die Verteilung der Siegel erst eine Reaktion auf den vor etwa zehn Jahren eingetretenen sog. Wildwuchs gewesen sei. Davor wurden die Magazine mit den Ärztelisten ganz offensichtlich anders finanziert.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München I

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