Keine Bonus-Monate beim Elterngeld wegen Bereitschaftsdienst

Der Bereitschaftsdienst von Klinikärzten ist Arbeitszeit. Er zählt auch als Zeit der Erwerbstätigkeit im Sinne des Elterngeldrechts und kann deshalb dazu führen, dass ein Arzt keine sog. Partnerschaftsbonus-Monate beim Elterngeld bekommt. So entschied das LSG Sachsen-Anhalt (Az. L 2 EG 3/21).

LSG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 08.02.2023 zum Urteil L 2 EG 3/21 vom 15.12.2022 (nrkr)

Der Bereitschaftsdienst von Klinikärzten ist Arbeitszeit. Er zählt auch als Zeit der Erwerbstätigkeit im Sinne des Elterngeldrechts und kann deshalb dazu führen, dass ein Arzt keine sog. Partnerschaftsbonus-Monate beim Elterngeld bekommt. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt entschieden.

Geklagt hatte eine Klinikärztin. Nach der Geburt ihres Kindes im Jahr 2016 hatte sie elf Monate das Basiselterngeld bezogen, ihr Ehemann anschließend drei weitere Monate. Danach arbeiteten beide in Teilzeit und nahmen die vier sog. Partnerschaftsbonus-Monate in Anspruch. Das setzte nach dem damaligen Recht voraus, dass beide Elternteile in diesen vier Monaten gleichzeitig im Monatsdurchschnitt nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig waren. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Ärztin, wenn man ihre Bereitschaftsdienste in der Klinik vollständig mitzählte, in einigen Monaten mehr als 30 Stunden pro Woche gearbeitet hatte. Deshalb forderte die zuständige Behörde das für die vier Partnerschaftsbonus-Monate zunächst nur vorläufig gezahlte Elterngeld zurück.

Dagegen klagte die Ärztin. Sie meinte, dass der Bereitschaftsdienst keine Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes sei. Sie müsse sich zwar in der Klinik aufhalten, könne die Zeit im Bereitschaftsdienstzimmer aber weitgehend frei nutzen. Wenn man nur die Zeiten zähle, in denen sie tatsächlich zum Einsatz gekommen sei, dann habe sie durchweg weniger als 30 Stunden pro Woche gearbeitet. Mit dieser Argumentation hatte sie in erster Instanz vor dem Sozialgericht Erfolg. Auf die Berufung der Elterngeldstelle hat das LSG ihre Klage aber in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung in zweiter Instanz abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Bereitschaftsdienst vollständig als Zeit der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, weil die Ärztin sich auf Weisung ihres Arbeitgebers in der Klinik aufhalten musste und weil dieser Dienst vergütet wurde. Ein weiterer Gesichtspunkt sei, dass die Ärztin sich während des Bereitschaftsdienstes gerade nicht um die Betreuung ihres Kindes kümmern konnte. Außerdem richte sich die Höhe des Elterngeldes nach dem Einkommen vor der Geburt. Hier wirke sich auch Einkommen aus Bereitschaftsdiensten positiv für den Elterngeldberechtigten aus. Dann sei es aber konsequent, solche Zeiten auch bei den Voraussetzungen der Partnerschaftsbonus-Monate zu berücksichtigen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Hintergrund

Das Elterngeld dient dazu, fehlendes Einkommen auszugleichen, wenn Eltern nach der Geburt eines Kindes ihre Arbeit einschränken oder unterbrechen. Sie können bis zu vier zusätzliche Monate das sog. Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus erhalten, wenn sie in diesem Zeitraum beide zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten (§ 4b Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). Der Entscheidung des LSG lag die ältere Gesetzeslage zugrunde, die für Kinder galt, die vor dem 1. September 2021 geboren sind. Danach setzte die Inanspruchnahme der vier Partnerschaftsbonus-Monate voraus, dass beide Elternteile in diesen vier aufeinander folgenden Monaten im Monatsdurchschnitt zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiteten (§ 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG in der bis zum 31. August 2021 geltenden Fassung).

Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

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Gesetz zum Whistleblowerschutz erhält keine Zustimmung im Bundesrat

Ein Bundestagsbeschluss zum Schutz von sog. Whistleblowern (HinSchG) hat am 10.02.2023 im Bundesrat nicht die erforderliche Zustimmung erhalten. Es kann daher nicht in Kraft treten und geht in den Vermittlungsausschuss.

Bundesrat, Mitteilung vom 10.02.2023

Ein Bundestagsbeschluss zum Schutz von sog. Whistleblowern hat am 10. Februar 2023 nicht die erforderliche Zustimmung im Bundesrat erhalten. Es kann daher nicht in Kraft treten.

Vermittlungsverfahren möglich

Bundesregierung und Bundestag haben nun die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen, um mit den Ländern über einen Kompromiss zu beraten.

Was der Bundestag beschlossen hat

Das Gesetz, das der Bundestag im Dezember 2022 verabschiedet hatte, regelt den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen; ebenso mit Hinweisen auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, auch wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliegen. Diese Änderung wurde erst im Laufe der Bundestagsberatungen in den ursprünglichen Regierungsentwurf aufgenommen – unter anderem auch mit Blick auf Zugehörige der „Reichsbürgerszene“.

Interne und externe Meldestellen geplant

Behörden und Unternehmen sollen gesonderte interne Anlaufstellen schaffen und auch anonyme Hinweise entgegennehmen. Zusätzlich will der Bund eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz errichten. Die Länder können eigene externe Meldestellen einrichten.

Der Bundestagsbeschluss regelt Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen und Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien – aber auch Haftung, Schadensersatz und Bußgelder im Falle bewusst falscher Angaben.

Hintergrund sind Vorgaben einer EU-Richtlinie, die in deutsches Recht umzusetzen sind. Das Gesetz sollte drei Monate nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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Wirecard-Skandal: Keine Haftung der BAFin gegenüber Anlegern

Das OLG Frankfurt hat die landgerichtliche Klageabweisung bestätigt, wonach ein Anleger die BAFin nicht wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz für erlittene Kursverluste in Anspruch nehmen kann (Az. 1 U 173/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 10.02.2023 zum Hinweisbeschluss vom 28.11.2022 und Beschluss 1 U 173/22 vom 06.02.2023 (nrkr)

Keine Haftung der BAFin gegenüber Anlegern wegen Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BAFin) haftet Anlegern nicht auf Schadensersatz wegen unzureichender Aufsichtswahrnehmung, da die Aufgaben allein im öffentlichen Interesse wahrgenommen werden. Eine Verletzung der Bilanzkontrollpflichten im Rahmen des sog. Wirecard-Skandals ist auch nicht feststellbar. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die landgerichtliche Klageabweisung bestätigt, wonach ein Anleger die BAFin nicht wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz für erlittene Kursverluste in Anspruch nehmen kann.

Der Kläger kaufte 2019 und 2020 Aktien der Wirecard AG. Er nimmt die BAFin wegen behaupteter Aufsichts- und Informationsversäumnisse sowie Amtsmissbrauch auf Schadensersatz für die erlittenen Kursverluste in Anspruch. Die 1999 gegründete Wirecard AG unterlag der Finanzaufsicht der Beklagten. Im April 2020 gab ein vom Aufsichtsrat der Wirecard AG beauftragter Sonderprüfer bekannt, dass über die Existenz eines Bankguthabens auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1,9 Mrd. Euro keine ausreichenden Prüfungsnachweise zu erlangen gewesen seien.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Dem Kläger stünde kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu, bestätigte das OLG.

Die Beklagte habe nicht gegen die ihr obliegenden Amtspflichten bei der Bilanzkontrolle verstoßen. Nach damaliger Rechtslage erfolgte die Bilanzkontrolle in einem zweistufigen System: zunächst durch eine private Prüfstelle und danach durch eine staatliche Instanz (die Beklagte). Die Beklagte habe dieses System eingehalten und im Februar 2019 eine Sonderprüfung durch eine private Prüfstelle veranlasst. Der Kläger habe keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme vorgetragen, dass die Beklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine solche Sonderprüfung hätte beauftragen müssen. Ebenso habe der Kläger keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beklagte die Prüfstelle nicht hinreichend überwacht habe oder wegen erheblicher Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung die Prüfung hätte an sich ziehen müssen. Im Übrigen fehle es am Verschulden der Beklagten. Es sei schließlich nicht feststellbar, dass der Schaden des Klägers bei einem früheren Einschreiten der Beklagten nicht eingetreten wäre.

Einem Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung stehe zudem entgegen, dass die Beklagte bei der Wahrnehmung der Bilanzkontrolle allein im öffentlichen Interesse tätig werde. Der einzelne Anleger werde grundsätzlich nicht durch die bankaufsichtsrechtliche Tätigkeit der Beklagten geschützt. Der Senat halte auch unter Berücksichtigung jüngster Rechtsprechung des EuGH und der Transparenz-Richtlinien an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach Schadensersatzansprüche Dritter gegen die BAFin, etwa wegen unzureichender Aufsichtstätigkeit ausgeschlossen seien.

Der Kläger könne auch nicht wegen Amtsmissbrauchs Schadensersatz verlangen. Es sei kein amtsmissbräuchliches Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten feststellbar. Dass Mitarbeiter Aktien der Wirecard AG besessen hätten, sei nicht sittenwidrig. Die von der Beklagten seit 2019 ergriffenen Maßnahmen seien pflichtgemäß erfolgt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Erläuterung

Beim 1. Zivilsenat des OLG sind knapp 500 Verfahren von Anlegern anhängig, die die BAFin in vergleichbarer Weise auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Bundestag stimmt für Zentralisierung der Rechtsdienstleistungsaufsicht

Der Bundestag hat am 09.02.2023 einstimmig den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf „zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe in einer vom Ausschuss geänderten Fassung in 2./3. Lesung angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.02.2023

Der Bundestag hat am Donnerstag, 9. Februar 2023, einstimmig den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf „zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe“ (20/3449, 20/3715, 20/4001 Nr. 1.5) in einer vom Ausschuss geänderten Fassung angenommen. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (20/5583) zugrunde.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die Regierung will die Aufsicht über die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registrierten Personen beim Bundesamt für Justiz zentralisieren. Die Zuständigkeitsübertragung soll zum 1. Januar 2025 erfolgen. Zugleich soll laut Entwurf auch die geldwäscherechtliche Aufsicht über registrierte Personen auf das Bundesamt für Justiz übertragen werden. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Straffung gerichtlicher Verfahren für Infrastrukturvorhaben gebilligt

Der Bundestag hat am 10.02.2023 in 2./3. Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung bedeutsamer Infrastrukturvorhaben (BT-Drucks. 20/5165) beschlossen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.02.2023

Der Bundestag hat am Freitag, 10. Februar 2023, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung bedeutsamer Infrastrukturvorhaben (20/5165) beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde in einer vom Ausschuss geänderten Fassung mit der Mehrheit von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke gegen die Stimmen von CDU/CSU und AfD angenommen. Der Entscheidung lag eine Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (20/5570) zugrunde. Ein von der AfD vorgelegter Entschließungsantrag (20/5586) zum Gesetzentwurf wurde mit der Mehrheit der übrigen Fraktionen gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt.

Mit der Beschleunigung bedeutsamer Infrastrukturvorhaben will die Bundesregierung verwaltungsgerichtliche Verfahren zeitlich straffen. Ziel ist es laut Entwurf, die Verfahrensdauer für diese Vorhaben mit einer „hohen wirtschaftlichen oder infrastrukturellen Bedeutung“ weiter zu reduzieren, „ohne hierbei die Effektivität des Rechtsschutzes zu beeinträchtigen“, heißt es. Die Änderungen betreffen vor allem die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Für die zu beschleunigenden Verfahren will die Bundesregierung beispielsweise die Regelung zur innerprozessualen Präklusion verschärfen und ausweiten. Abweichend von der bisherigen Kann-Regelung in Paragraf 87b VwGO soll das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die nach Fristablauf vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlung entscheiden müssen, wenn „die Verspätung nicht genügend entschuldigt und über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist“. Laut Begründung soll so der Prozessstoff begrenzt und das Verfahren dadurch gestrafft werden. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Infrastrukturvorhaben: Bedenken der BRAK wegen Verkürzung von Rechtsschutz

Die Bundesregierung will Verwaltungsprozesse schneller gestalten, die wichtige Infrastrukturvorhaben betreffen. In ihrer aktuellen Stellungnahme legt die BRAK dar, weshalb dadurch die Rechtsschutzmöglichkeiten Betroffener unnötig beschnitten werden.

BRAK, Mitteilung vom 09.02.2023

Die Bundesregierung will Verwaltungsprozesse schneller gestalten, die wichtige Infrastrukturvorhaben betreffen. In ihrer aktuellen Stellungnahme legt die BRAK dar, weshalb dadurch die Rechtsschutzmöglichkeiten Betroffener unnötig beschnitten werden.

Mit dem im Januar vorgelegten Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren soll die Dauer von Verfahren für Vorhaben mit großer wirtschaftlicher oder infrastruktureller Bedeutung reduziert werden. Hintergrund sind die angestrebte Energiewende und der Ausbau bzw. die Erneuerung von Strom- und Verkehrsnetzen. Der Entwurf enthält eine Reihe von Maßnahmen, etwa ein generelles Vorrang- und Beschleunigungsgebot, einen frühen Erörterungstermin sowie eine verschärfte innerprozessuale Präklusion.

In ihrer Stellungnahme teilt die BRAK die Einschätzung, dass derartige Großvorhaben zu lange dauern. Sie äußert Sorge, dass erneut Rechtsschutzmöglichkeiten Betroffener verkürzt werden, obwohl aus ihrer Sicht Verfahrensverzögerungen nicht aus der gerichtlichen Sphäre stammen, sondern auf Anforderungen des materiellen Rechts beruhen.

Daher erhebt die BRAK unter anderem Bedenken gegen die geplante weitere Ausweitung der erst- und letztinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Ohne eine verbesserte personelle Ausstattung des Gerichts ist eine Verfahrensbeschleunigung aus ihrer Sicht kaum zu erreichen.

Zudem hält die BRAK die Vorschrift des § 80c I und II VwGO-E für zu unbestimmt und macht deutlich, dass dadurch den Antragstellern nicht absehbare Kostenrisiken aufgebürdet werden. Die in § 80c II VwGO-E vorgesehene Prognoseentscheidung des Gerichts halte Betroffene von der Wahrnehmung gerichtlichen Rechtsschutzes ab, da der Ausgang einstweiliger Rechtsschutzverfahren nicht mehr vorhergesehen werden könne.

Den in § 87c II VwGO-E als „Soll-Vorschrift“ vorgesehenen frühen Erörterungstermin sieht die BRAK skeptisch. Bereits nach geltender Rechtslage können die Gerichte für die in der Vorschrift genannten Verfahren einen frühen Erörterungstermin anberaumen.

Die BRAK hatte sich bereits zum Referentenentwurf kritisch geäußert. Damit befassen sich auch Mühl-Jäckel und Michler in der in Kürze erscheinenden Ausgabe 1/2023 des BRAK-Magazins.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 3/2023

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vzbv klagt gegen eventim wegen einbehaltener Ticketgebühren

Verbraucher können sich ab sofort zur Musterfeststellungsklage gegen den Ticketvertreiber eventim anmelden. Der vzbv hatte die Klage am 7. Dezember 2022 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingereicht, da eventim nach abgesagten Veranstaltungen häufig nicht den vollständigen Ticketpreis zurückzahlt.

vzbv, Pressemitteilung vom 09.02.2023

Anmeldung zur Musterfeststellungsklage gegen eventim jetzt möglich

  • Klageregister eröffnet: Betroffene können sich kostenlos zur Musterfeststellungsklage gegen den Ticketdienstleister eventim anmelden.
  • Klage im Dezember 2022 eingereicht: vzbv klagt wegen unvollständigen Gebührenerstattungen bei abgesagten Veranstaltungen.
  • Ziel ist Rückerstattung: Aus vzbv-Sicht sollen Verbraucher:innen den gesamten Ticketpreis zurückerhalten.

Verbraucher:innen können sich ab sofort zur Musterfeststellungsklage gegen den Ticketvertreiber eventim anmelden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte die Klage am 7. Dezember 2022 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingereicht, da eventim nach abgesagten Veranstaltungen häufig nicht den vollständigen Ticketpreis zurückzahlt. Nach einem Verbraucheraufruf meldeten sich innerhalb weniger Wochen über 3.000 Betroffene beim vzbv.

„Wer Tickets für Freizeitveranstaltungen online buchen will, kommt an eventim kaum vorbei”, sagt Patrick Langer, Referent im Team Musterfeststellungsklagen des vzbv. In den letzten Jahren wurden unzählige Veranstaltungen abgesagt. Den vollständigen Ticketpreis hat eventim dann oft nicht zurückgezahlt. Nach Ansicht des vzbv haben Verbraucher:innen darauf aber einen Anspruch. „Selbst wenn eventim in jedem Einzelfall nur einige Euro einbehält, ergibt das unter dem Strich eine enorme Gesamtsumme. Marktmacht darf nicht dazu führen, dass ein Unternehmen eine rechtswidrige Praxis durchdrückt.“

Fragwürdige Erstattungspraxis bei eventim

Das Bayerische Oberste Landesgericht soll feststellen, dass eventim einzelne Preisbestandteile zu Unrecht einbehält, zum Beispiel eine Buchungsgebühr. Die Kosten für Ticketversand und -versicherung schließt die vzbv-Klage nicht ein.

Betroffene erhalten Informationen im Klage-Check

Haben sich zwei Monate nach der Registereröffnung mindestens 50 Verbraucher:innen im Klageregister angemeldet, geht das Verfahren vor Gericht weiter. Mithilfe des Klage-Checks finden Betroffene heraus, ob ihr Fall zur Klage passt und erhalten weitere Hinweise sowie einen Mustertext für die Anmeldung. Mit einem News-Alert informiert der vzbv per E-Mail über Termine und Aktuelles zum Verfahren.

Weitere Informationen gibt es auf www.musterfeststellungsklagen.de/eventim.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Warnung vor gefälschten Gebührenrechnungen für Handelsregistereintragung

Mit gefälschten Rechnungen, die vorgeblich vom Amtsgericht München stammen, werden derzeit Gebühren in Höhe von mehreren hundert Euro für eine Handelsregistereintragung gefordert. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 09.02.2023

Mit gefälschten Rechnungen, die vorgeblich vom Amtsgericht München stammen, werden derzeit Gebühren in Höhe von mehreren hundert Euro für eine Handelsregistereintragung gefordert.

Derzeit kursieren gefälschte Rechnungen, mit denen scheinbar durch das Amtsgericht München aufgefordert wird, binnen kurzer Frist Gebühren für eine Handelsregistereintragung zu überweisen. Bei genauerer Prüfung entpuppen sich die Schreiben schnell als Fälschung.

Die Bankverbindung führt nach Litauen und das abgedruckte Landeswappen (Nordrhein-Westfalen) passt nicht zum Gerichtsbezirk (München).

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 3/2023

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BayObLG: Qualifizierte Signatur des Vertreters reicht nicht, wenn Vertretener unterzeichnet

Unterzeichnet ein Anwalt einen Schriftsatz und bringt später dessen Vertreter seine qualifizierte elektronische Signatur an und sendet den Schriftsatz über sein beA ans Gericht, ist das keine wirksame elektronische Einreichung. Das stellte das Bayerische Oberste Landesgericht in einem aktuellen Beschluss klar. Hierauf macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 09.02.2023

Unterzeichnet ein Anwalt einen Schriftsatz und bringt später dessen Vertreter seine qualifizierte elektronische Signatur an und sendet den Schriftsatz über sein beA ans Gericht, ist das keine wirksame elektronische Einreichung. Das stellte das Bayerische Oberste Landesgericht in einem aktuellen Beschluss klar.

Für die sichere Übermittlung über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) gem. § 32a IV 1 Nr. 2 StPO muss das Dokument über das Postfach desjenigen Verteidigers oder Rechtsanwalts übertragen werden, dessen Name als Signatur in der Schrift als verantwortende Person aufgeführt ist. Das ist die zentrale Aussage einer aktuellen Entscheidung des BayObLG.

Der Pflichtverteidiger einer Angeklagten hatte die Revisionsbegründung unterzeichnet. Sein nach § 53 BRAO bestellter Vertreter brachte an dem eingescannten Schriftsatz seine qualifizierte elektronische Signatur an und sandte ihn aus seinem beA an das Gericht. Das genügt nicht den Anforderungen für die Einreichung elektronischer Dokumente gem. § 32a III, IV StPO, befand das BayObLG; die Revision war daher nicht fristgemäß begründet.

Die Vorschrift ist insoweit deckungsgleich mit § 130a III, IV ZPO und den Parallelvorschriften der übrigen Verfahrensordnungen. Entweder hätte der Pflichtverteidiger das Dokument nicht nur unterzeichnen, sondern auch selbst qualifiziert elektronisch signieren müssen (§ 32a III 1. Alt. StPO); dann wäre der Versand über das beA seines Vertreters unschädlich. Oder er hätte es aus seinem eigenen beA versenden müssen (§ 32a III 2. Alt. StPO), dann wäre seine qualifizierte Signatur entbehrlich gewesen.

In dem Fall des BayObLG hatte der Verteidiger zwar nicht rechtzeitig die Gründe für eine Ersatzeinreichung glaubhaft gemacht, also dass eine Einreichung per beA aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich gewesen sei (§ 32d IV Hs. 1 StPO bzw. parallel in § 130d S. 3 ZPO). Er holte dies aber nach Hinweis des Gerichts auf das Fristversäumnis nach. Die Angeklagte erhielt im Ergebnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Entscheidung zeigt, dass Anwältinnen und Anwälte die Voraussetzungen für die Einreichung elektronischer Dokumente genau nehmen müssen. Allein wegen einer qualifizierten elektronischen Signatur ist man noch nicht auf der sicheren Seite – es muss auch die Person qualifiziert signieren, die den Schriftsatz verantwortet und ihn unterschrieben (also: einfach signiert) hat.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 3/2023

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EuGH zur Ermäßigung der Gesamtkosten eines Immobilienkredits bei vorzeitiger Rückzahlung

Das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten seines Immobilienkredits bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits umfasst nicht die laufzeitunabhängigen Kosten. Der Verbraucher kann somit nur eine Ermäßigung der Zinsen und der laufzeitabhängigen Kosten verlangen. So entschied der EuGH (Rs. C-555/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 09.02.2023 zum Urteil C-555/21 vom 09.02.2023

Das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten seines Immobilienkredits bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits umfasst nicht die laufzeitunabhängigen Kosten.

Der Verbraucher kann somit nur eine Ermäßigung der Zinsen und der laufzeitabhängigen Kosten verlangen.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI), ein Verein zum Schutz von Verbraucherinteressen, beanstandet vor den österreichischen Gerichten eine in den Immobilienkreditverträgen der UniCredit Bank Austria verwendete Standardklausel, die die vorzeitige Rückzahlung des Kredits durch den Verbraucher betrifft. In einem solchen Fall verringern sich gemäß dieser Klausel die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten verhältnismäßig, während „die laufzeitunabhängigen Bearbeitungsspesen nicht – auch nicht anteilig – rückerstattet werden“.

Nach Auffassung des VKI müssten sich auch die laufzeitunabhängigen Kosten verhältnismäßig verringern. Er beruft sich insoweit auf die Richtlinie 2014/17 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher. Gemäß dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Verbraucher das Recht haben, ihre Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vollständig oder teilweise vor Ablauf des Vertrags zu erfüllen. In solchen Fällen hat der Verbraucher das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet.

Der österreichische Oberste Gerichtshof hat den Gerichtshof mit dieser Frage befasst. Er möchte wissen, ob die Richtlinie 2014/17 einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits nur die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten umfasst.

Der Gerichtshof antwortet auf diese Frage, dass die Richtlinie 2014/17 einer solchen nationalen Regelung nicht entgegensteht. Das fragliche Recht auf Ermäßigung zielt dem Gerichtshof zufolge nämlich darauf ab, den Kreditvertrag an sich durch die vorzeitige Rückzahlung ändernde Umstände anzupassen. Dieses Recht umfasst somit nicht die Kosten, die unabhängig von der Vertragslaufzeit dem Verbraucher entweder zugunsten des Kreditgebers oder zugunsten Dritter für Leistungen auferlegt werden, die zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung bereits vollständig erbracht worden sind.

Um den Verbraucher vor Missbrauch zu schützen, haben die nationalen Gerichte allerdings dafür Sorge zu tragen, dass die Kosten, die dem Verbraucher unabhängig von der Laufzeit des Vertrags auferlegt werden, nicht objektiv ein Entgelt des Kreditgebers für die vorübergehende Verwendung des Kapitals oder für Leistungen darstellen, die dem Verbraucher zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung noch erbracht werden müssten. Der Kreditgeber muss insoweit nachweisen, ob es sich bei den betreffenden Kosten um einmalige oder um regelmäßige Kosten handelt.

Quelle: EuGH

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