Urteil im Musterfeststellungsverfahren betreffend Prämiensparverträge einer Sparkasse

Das OLG Naumburg hat das Urteil in einem Musterverstellungsverfahren eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine Sparkasse verkündet. Danach ist die beklagte Sparkasse verpflichtet, die Zinsanpassung für näher bezeichnete formularmäßige Prämiensparverträge auf der Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8 bis 15-jähriger Restlaufzeit vorzunehmen (Az. 5 MK 1/20).

OLG Naumburg, Pressemitteilung vom 09.02.2023 zum Urteil 5 MK 1/20 vom 09.02.2023

Der unter anderem für das Bankrecht zuständige 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat am 09.02.2023 das Urteil in einem Musterverstellungsverfahren eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine Sparkasse verkündet.

Danach ist die beklagte Sparkasse verpflichtet, die Zinsanpassung für näher bezeichnete formularmäßige Prämiensparverträge auf der Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8 bis 15-jähriger Restlaufzeit vorzunehmen. Die Vornahme dieser Zinsanpassung hat unter Wahrung des relativen Zinsabstandes monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle durchgeführt zu werden. Weiter hat der Senat festgestellt, dass der vertragliche Anspruch von Kunden der im Musterverstellungsverfahren beklagten Sparkasse, die Verbraucher sind, hinsichtlich des Guthabens und der Zinsen aus den streitgegenständlichen Prämiensparverträgen frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages entsteht.

Der klagende Verbraucherschutzverband hat im Rahmen einer Musterfeststellungsklage die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Zinsberechnung bei Prämiensparverträgen der beklagten Sparkasse begehrt, die ab dem Jahr 1993 bis Anfang 2006 ausgereicht und spätestens im Jahr 2018 beendet waren. Der Senat hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass die Zinsberechnung anhand der im Urteilsausspruch bezeichneten Zinsreihe aus den von der Bundesbank veröffentlichten Zinssätzen vorzunehmen ist.

Quelle: OLG Naumburg

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Anbringen einer Frostschutz-Abdeckung am Auto gehört nicht zum Arbeitsweg

Das Anbringen einer Frostschutz-Abdeckung an der Autoscheibe gehört nicht zum Arbeitsweg. Wer dabei umknickt, erleidet keinen Arbeitsunfall. Das gilt nach einer Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt jedenfalls dann, wenn das Anbringen der Abdeckung den eigentlichen Weg deutlich unterbricht (Az. L 6 U 61/20).

LSG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 02.02.2023 zum Urteil L 6 U 61/20 vom 14.12.2022 (nrkr)

Das Anbringen einer Frostschutz-Abdeckung an der Autoscheibe gehört nicht zum Arbeitsweg. Wer dabei umknickt, erleidet keinen Arbeitsunfall. Das gilt nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt jedenfalls dann, wenn das Anbringen der Abdeckung den eigentlichen Weg deutlich unterbricht.

Die Klägerin hatte sich an einem Wintertag mit dem Pkw auf den Weg zur Arbeit gemacht. Auf einem Parkplatz in der Nähe ihrer Arbeitsstelle stieg sie aus, um die letzten ca. 200 Meter zu Fuß zurückzulegen. Wegen der frostigen Temperaturen brachte sie aber zunächst eine Abdeckmatte an der Frontscheibe ihres Wagens an. Dazu ging sie nach den Feststellungen des Gerichts um das Auto herum. Auf der Beifahrerseite knickte sie dann beim Zurücktreten um und brach sich das Sprunggelenk. Die zuständige Unfallkasse weigerte sich, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Zu Recht, wie das LSG Sachsen-Anhalt entschieden hat. Das Anbringen der Frostschutz-Abdeckung nach dem Ende der Autofahrt und vor dem Antritt des restlichen Weges zu Fuß habe nicht zum Arbeitsweg gehört, sondern diesen aus außerbetrieblichen Gründen unterbrochen. „Das vorsorgliche Abdecken einer Autoscheibe nach dem Abstellen des Autos“, so der Senat, „stellt eine unversicherte Handlung dar, die allein der Vorbereitung einer (späteren) Fahrt dient.“ Im vorliegenden Fall habe es sich nicht um eine für den Versicherungsschutz unschädliche private Verrichtung „im Vorbeigehen“ gehandelt. Denn das Abdecken der Scheibe habe einen räumlichen Abweg und eine ganz vom Weg unabhängige Verrichtung erfordert. Deshalb habe eine deutliche Unterbrechung des Arbeitsweges vorgelegen.

Hintergrund

Die gesetzliche Unfallversicherung greift u. a. bei Arbeitsunfällen. Zu den versicherten Tätigkeiten gehört nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) auch das Zurücklegen des Wegs zur Arbeit.

Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

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Vereinsversammlungen künftig hybrid möglich

Vereine sollen künftig grundsätzlich hybride Mitgliederversammlungen einberufen dürfen. Die Teilnahme und Ausübung von Mitgliedsrechten soll dann sowohl in Präsenz als auch virtuell möglich sein. Zudem sollen durch Beschluss der Mitglieder auch rein virtuelle Versammlungen einberufen werden können. Einen entsprechenden Gesetzentwurf beschloss der Rechtsausschuss im Bundestag.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 08.02.2023

Vereine sollen künftig grundsätzlich hybride Mitgliederversammlungen einberufen dürfen. Die Teilnahme und Ausübung von Mitgliedsrechten soll dann sowohl in Präsenz als auch virtuell möglich sein. Zudem sollen durch Beschluss der Mitglieder auch rein virtuelle Versammlungen einberufen werden können. Einen entsprechenden Gesetzentwurf (20/2532) zur Ergänzung des Paragrafen 32 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beschloss der Rechtsausschuss im Bundestag am 08.02.2023. Eingebracht hatte den Gesetzentwurf der Bundesrat. Durch einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP wurde die Vorlage allerdings grundlegend geändert. Für die Vorlage stimmten im Ausschuss die Vertreter der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie von CDU/CSU und Die Linke bei Ablehnung der Vertreter der AfD-Fraktion. Die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfes ist für 09.02.2023 geplant.

Gegenüber dem Entwurf der Länderkammer sieht die nun verabschiedete Fassung unter anderem vor, dass die Teilnahme im Wege der elektronischen Kommunikation möglich sein soll und nicht nur in Form von Videokonferenztechnik. Dies ermöglicht laut Begründung auch die Teilnahme per Chat, Telefonkonferenzen oder Abstimmungen per E-Mail. Zudem bezieht sich die Regelung nicht wie im Entwurf der Länderkammer auf den Vereinsvorstand, sondern ist laut Begründung so ausgestaltet, dass sie auch für andere mögliche Einberufungsorgane gilt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 92/2023

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Kein Wohngeld bei überlanger Studiendauer

Studierende können bei überlanger Studiendauer einen Anspruch auf Wohngeld verlieren. So entschied das VG Berlin (Az. 21 K 144/22).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 07.02.2023 zum Urteil 21 K 144/22 vom 15.12.2022 (rkr)

Studierende können bei überlanger Studiendauer einen Anspruch auf Wohngeld verlieren. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die 1991 geborene Studierende hatte über mehrere Jahre Wohngeld erhalten; Anfang 2022 stellte sie einen Antrag auf Weiterbewilligung. Sie befand sich inzwischen im 14. Fachsemester (Bachelor-Studiengang Bauingenieurswesen) und (wegen vier Urlaubssemestern und zwei Semestern eines Erststudiums) im 20. Hochschulsemester. Die Wohngeldbehörde des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin lehnte den Antrag auf Wohngeld mit der Begründung ab, die Inanspruchnahme sei missbräuchlich.

Die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Gewährung von Wohngeld stehe im konkreten Fall der gesetzliche Ausschlussgrund der missbräuchlichen Inanspruchnahme entgegen. Wohngeld solle nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gewährt werden, wenn sich das Wohngeldbegehren mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und sozialwidrig darstelle. Dabei habe der Gesetzgeber selbst ein Regelbeispiel bestimmt, nämlich den Besitz erheblichen Vermögens. Die Rechtsprechung habe es als weiteren Beispielsfall angesehen, wenn die antragstellende Person erwerbsfähig sei und es unterlasse, eine ihr zumutbare Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Ein Fall missbräuchlicher Inanspruchnahme liege aber auch bei Studierenden mit einer Studiendauer vor, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände dafür spreche, dass das Studium nicht (mehr) ernsthaft betrieben werde. So liege es, wenn eine Studierende sich im Zweitstudium im 14. Fachsemester und damit mehr als dem Doppelten der Regelstudienzeit befinde und nur etwas mehr als die Hälfte aller erforderlichen Klausuren bestanden habe. Eine Verdoppelung der Regelstudienzeit wegen behaupteter studentischer Nebentätigkeit komme ebenso wenig in Betracht wie eine Herausrechnung von vier „Corona-Semestern“.

Das Urteil ist mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden.

Quelle: VG Berlin

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Ausschreibung für Dienstleistungen und Studien im Bereich der Wettbewerbspolitik veröffentlicht

Die EU-Kommission hat eine Ausschreibung für den Abschluss von mehreren Rahmenverträgen für Dienstleistungen und Studien im Bereich der Wettbewerbspolitik veröffentlicht. Sie haben eine Gesamtlaufzeit von vier Jahren.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.02.2023

Die Europäische Kommission hat eine Ausschreibung für den Abschluss von mehreren Rahmenverträgen für Dienstleistungen und Studien im Bereich der Wettbewerbspolitik veröffentlicht. Sie haben eine Gesamtlaufzeit von vier Jahren.

Ziel dieser Rahmenverträge ist es, die Kommission in die Lage zu versetzen, zu einem späteren Zeitpunkt spezifische Verträge mit externen Auftragnehmern abzuschließen, die sich auf allgemeine und spezifische Aspekte der Politik in den Bereichen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, Unternehmenszusammenschlüsse und staatliche Beihilfen konzentrieren.

Die Ausschreibung besteht aus zwei Teilen:

  • Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, die hauptsächlich mit Evaluierungsstudien, Folgenabschätzungen und öffentlichen Konsultationen sowie mit der Erstellung von Analyse- oder Marktstudienberichten, Leitfäden, Workshops, Interviews, Fokusgruppen und Expertengruppen verbunden sind;
  • Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, die mit der Sammlung qualitativer und quantitativer Informationen aus Entscheidungen der Kommission in Wettbewerbsfällen und der Bereitstellung dieser Informationen in Form einer Datenbank verbunden sind.

Quelle: EU-Kommission

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Berufungsbegründung muss nicht als solche bezeichnet werden

Nicht als Berufungsbegründung bezeichnete Ausführungen können reichen, wenn klar ist, was gemeint ist und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. So entschied der BGH (Az. VIII ZB 43/22). Darauf wies die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 07.02.2023 zum Beschluss des BGH VIII ZB 43/22 vom 13.12.2022

Nicht als Berufungsbegründung bezeichnete Ausführungen können reichen, wenn klar ist, was gemeint ist und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat konkretisiert, wann eine Berufungsbegründung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als eine solche zu verstehen ist. Dafür können inhaltliche Ausführungen ausreichen, auch wenn diese nicht als „Berufungsbegründung“ bezeichnet sind. Allerdings müssen die Anforderungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO erfüllt sein, wonach ausgeführt werden muss, aus welchen Gründen das vorinstanzliche Urteil angegriffen wird (Beschl. v. 13.12.2022, Az. VIII ZB 43/22).

In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine Vermieterin ihre Mieterin vor dem Amtsgericht Mülheim an der Ruhr erfolgreich auf Räumung verklagt. Der Anwalt der Beklagten sendete am Tag der Zustellung des Urteils folgende Zeilen an das Landgericht (LG) Duisburg:

„Es wird beantragt, die Klage unter Abänderung des vorg. Urteils abzuweisen, der Beklagten über den 31.01.2022 Vollstreckungsschutz zu gewähren. Die Klägerin [gemeint: die Beklagte] ist schwer krank und kann ihre Wohnung z. Z. nicht in eine[n] Zustand versetzen, den sie selbst für erforderlich hält. Die Klägerin [gemeint: die Beklagte] schämt sich deshalb, Dritten Zugang zu ihrer Wohnung zu gewähren. Bei den Terminvereinbarungen mit der Klägerin hatte die Beklagte stets gute Vorsätze. Dann reichte ihre Kraft allerdings nicht aus, die Wohnung in einen vorzeigbaren Zustand zu bringen. Der von der Klägerin ausgeübte Druck versetzt die Beklagte zusätzlich in Panik und lähmt die Beklagte komplett. Die Klägerin [gemeint: die Beklagte] leidet z. Z. an schwere[n] Depressionen. Eine weitere Begründung folgt.“

Tatsächlich folgte die weitere Begründung jedoch nicht, weshalb das LG den Anwalt kontaktierte. Dieser entgegnete, in den ersten Zeilen habe sich die Begründung befunden, weitere Ausführungen hätten sich als entbehrlich erwiesen. Das LG verwarf daraufhin die Berufung mangels Begründung als unzulässig. Die dagegen eingereichte Rechtsbeschwerde zum BGH blieb im Ergebnis erfolglos.

BGH: Rechtsverletzung ja, Berufung dennoch unzulässig

Allerdings stellte der BGH in einem Beschluss klar, dass die Frau in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt worden sei und die Rechtsbeschwerde deshalb zulässig war. Das Berufungsgericht habe, indem es die Begründung des Anwalts nicht als Berufungsbegründung angesehen habe, der Beklagten den Zugang zur nächsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert.

Da es sich bei den Ausführungen um Prozesserklärungen gehandelt habe, hätte das Gericht selbst auslegen können, was damit gemeint war. Eine Berufungsbegründung müsse nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Denn bei der Auslegung von Prozesserklärungen sei nicht allein auf deren Wortlaut abzustellen. Vielmehr sei im Zweifel dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig sei und der wohlverstandenen Interessenlage entsprechen würde. In diesem konkreten Fall sei aus dem Zusammenhang und den Begleitumständen deutlich geworden, dass der Schriftsatz als Begründung – neben dem Vollstreckungsschutzantrag – auch des Berufungsantrags bestimmt gewesen sei.

Dennoch sei die Rechtsbeschwerde unbegründet, weil die Berufung nicht den Erfordernissen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO entsprochen habe. Nach dessen Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Nach Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehöre eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Die Berufungsbegründung müsse außerdem auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Diese Voraussetzungen seien hier aber nicht erfüllt. Vielmehr werde nur der Krankheitszustand beschrieben – es fehle aber ein inhaltlicher Bezug zu den tragenden Gründen des angegriffenen Urteils. Es werde aus den Sätzen auch nicht klar, welche möglicherweise fehlerhaften Tatsachengrundlagen oder rechtlichen Wertungen des erstinstanzlichen Urteils angegriffen werden sollten.

Quelle: BRAK

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Schutz vor unseriösen Praktiken: Ihre Rechte im Online-Handel

Eine aktuelle Studie der EU-Kommission zeigt: Etliche der untersuchten Online-Shops bedient sich manipulativer Praktiken. Wie sich getäuschte Verbraucherinnen und Verbraucher wehren können, darüber informiert eine neue Broschüre des Bundesjustizministeriums. Darauf weist die Bundesregierung hin.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 07.02.2023

Eine aktuelle Studie der EU-Kommission zeigt: Etliche der untersuchten Online-Shops bedient sich manipulativer Praktiken. Wie sich getäuschte Verbraucherinnen und Verbraucher wehren können, darüber informiert eine neue Broschüre des Bundesjustizministeriums.

Falsche Countdown-Zähler oder versteckte Abonnements – mit diesen und ähnlichen Tricks versuchen Online-Händler Kundinnen und Kunden zu Kaufentscheidungen zu bewegen. Bei einer Untersuchung von 399 Websites von Einzelhändlern durch die EU-Kommission, die Verbraucherschutzbehörden der EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen und Island wurden auf 148 Websites manipulative Techniken festgestellt.

„Schwächen von Verbraucherinnen und Verbrauchern werden ausgenutzt oder sie werden getäuscht“, stellt EU-Justizkommissar Didier Reynders fest.

Identifizierung von „Dark Patterns“

Manipulative Designs oder Prozesse, die Verbraucherinnen und Verbraucher auf einer Website oder mittels einer App zu Handlungen überreden, sind sog. Dark Patterns. In der vorliegenden Studie wurden drei dieser Techniken identifiziert:

  • Es wurden falsche Countdown-Zähler angewendet, die Verbraucher mit Fristen für den Kauf bestimmter Produkte beeinflussten.
  • Durch gezielte visuelle Gestaltung der Webseite oder mit Hilfe von Sprache wurden Verbraucher zu bestimmten Entscheidungen gedrängt, wie beispielsweise Abonnements oder teurere Produkte.
  • Wichtige Informationen wurden verborgen beziehungsweise diese so dargestellt, dass sie für die Verbraucher schlechter erkennbar waren. Dazu gehörten beispielsweise Angaben zu Lieferkosten oder zu einer preisgünstigeren Alternative.

Überprüft wurden auch Apps von 102 der Online-Shops – hier ist es ebenfalls in 27 Fällen zur Verwendung von „Dark Patterns“ gekommen.

Die nationalen Behörden werden sich nun mit den betroffenen Händlern in Verbindung setzen, damit diese ihre Websites verändern. Erforderlichenfalls ergreifen die Behörden weitere Maßnahmen gemäß der nationalen Verfahren.

Broschüre klärt über Verbraucherrechte auf

Wenn Websites zum Kauf verleitet haben, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher das nicht hinnehmen. Es gibt Rechte, die sie in Situationen schützen, in denen sie Verträge nur geschlossen haben, weil ihnen Informationen vorenthalten, sie getäuscht oder auch bedrängt wurden. Sie können vom Kaufvertrag zurücktreten. Das gilt ebenso, wenn die Waren bei Erhalt von ihren Erwartungen abweichen. So haben Verbraucherinnen und Verbraucher grundsätzlich ab dem Tag, an dem sie die Ware erhalten haben, 14 Tage Zeit für einen Widerruf.

Doch Verbraucher haben nicht nur umfassende Rechte bei Geschäften im Internet, sondern etwa auch bei Haustürgeschäften oder telefonisch geschlossenen Verträgen. Die aktuelle Broschüre des Bundesjustizministeriums „Verbraucherrechte – Onlineshopping, am Telefon geschlossene Verträge, Vertreterbesuche, Kaffeefahrten und Co.“ gibt einen ersten Überblick darüber, was Verbraucherinnen und Verbraucher in unterschiedlichen Fällen tun können und worauf sie Anspruch haben.

Die Broschüre steht zum Download bereit und kann kostenlos über den Publikationsversand der Bundesregierung bestellt werden. Hier sind auch weitere Informationen zum Bestellumfang und -vorgang einzusehen.

So wird etwa auch auf die besonderen Informationspflichten der Anbieter bei Verträgen auf Online-Marktplätzen, beim Download und Streaming eingegangen. Und es gibt Tipps, wie Verbraucher ihre Rechte durchsetzen können, wenn es Probleme mit einem Unternehmen gibt.

Quelle: Bundesregierung

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Klage der Deutsche Umwelthilfe gegen Münchner Automobilhersteller abgewiesen

Das LG München I hat eine Klage gegen einen Münchner Automobilhersteller abgewiesen, wonach dieser verpflichtet werden sollte, den Vertrieb von Pkw mit Verbrennungsmotoren ab dem 31. Oktober 2030 zu unterlassen, soweit nicht sichergestellt ist, dass durch Produktion und Nutzung dieser Pkw keinerlei Anstieg von Treibhausgasen in der Atmosphäre zu erwarten ist (Az. 3 O 12581/21).

LG München I, Pressemitteilung vom 07.02.2023 zum Urteil 3 O 12581/21 vom 07.02.2023 (nrkr)

Das Landgericht München I hat am 07.02.2023 eine Klage gegen einen Münchner Automobilhersteller abgewiesen, wonach dieser verpflichtet werden sollte, den Vertrieb von Pkw mit Verbrennungsmotoren ab dem 31. Oktober 2030 zu unterlassen, soweit nicht sichergestellt ist, dass durch Produktion und Nutzung dieser Pkw keinerlei Anstieg von Treibhausgasen in der Atmosphäre zu erwarten ist. Für den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2030 sollte der Vertrieb von Personenkraftwagen beschränkt werden anhand eines zulässigen Höchstmaßes an Treibhausgasemissionen aller verkauften Pkw (Az. 3 O 12581/21).

Die Kläger sind Geschäftsführer bzw. stellvertretende Geschäftsführer des Deutschen Umwelthilfe e.V. Sie machen mit der Klage geltend, der Pkw-Vertrieb des beklagten Automobilherstellers führe zu Treibhausgasemissionen, die zu zwingenden rechtswidrigen Eingriffen in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger führten. Produktion und Vertrieb der Pkw seien daher, zeitlich gestaffelt, auf ein Höchstmaß an Treibhausgasemissionen zu begrenzen. Ein darüber hinaus gehender weiterer Vertrieb von Pkw durch das beklagte Automobilunternehmen sei zu untersagen.

Der beklagte Automobilhersteller ist der Auffassung, der von den Klägern aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Anspruch scheitere schon daran, dass die Begrenzung von Fahrzeugemissionen auf europarechtlicher Ebene harmonisiert sei. Die europäischen Regelungen, die der beklagte Automobilhersteller umfassend befolge, gingen dem hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch vor. Jedenfalls sei auch der Vortrag der Kläger zu den zukünftigen Auswirkungen der Treibhausgasemissionen auf das soziale Leben und den damit einhergehenden zu befürchtenden Einschränkungen zu abstrakt, um darauf Unterlassungsansprüche zu stützen. Schließlich ergebe sich im Rahmen einer Gesamtabwägung mit den grundrechtlich verbürgten Berufs- und Eigentumsfreiheiten des beklagten Automobilherstellers, dass die beantragte Vertriebsunterlassung nicht zu begründen sei.

Das Landgericht hat entschieden, dass der von den Klägern geltend gemachte Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht von vorneherein ausgeschlossen ist. Derzeit drohe jedoch noch kein rechtswidriger Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Nach jetziger Abwägung aller Umstände seien die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung deshalb unbegründet.

Zu berücksichtigen sei bei der gebotenen Interessenwägung, dass sowohl der nationale als auch der europäische Gesetzgeber eine Vielzahl von Regelungen erlassen habe, um die Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens zu erreichen. Diesen Regelungen lägen umfassende Abwägungen der Interessen und Belange aller Beteiligten zu Grunde. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 24. März 2021, Az. 1 BvR 2656/18, mit Gesetzeskraft entschieden, es könne aktuell nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber seinen durch die Grundrechte vorgegebenen Spielraum insofern überschreite.

Ausgehend auch von dieser aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seien keine Besonderheiten ersichtlich, die gegenwärtig zu einer abweichenden zivilrechtlichen Bewertung führten. Über die öffentlich-rechtlichen Pflichten hinausgehende zivilrechtliche Pflichten der Beklagten, etwa wegen Fehlens einer gesetzlichen Regelung, bestehen nach Auffassung der Kammer jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Regierung wie Gesetzgeber werden zudem stets die Effektivität ihrer Maßnahmen zur Sicherung der Klimaschutzziele zu überprüfen haben, wobei gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen sein werden.

Im Ergebnis sei daher der von den Klägern geltend gemachte, auf ihr intertemporales Allgemeines Persönlichkeitsrecht gestützter Abwehranspruch derzeit nicht begründet.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: LG München I

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Irreführende Autowerbung mit Abgaswerten

Das LG München I hat der Klage eines Umweltvereins gegen einen Automobilhersteller aus München wegen irreführender Werbung stattgegeben (Az. 1 HK O 4969/22).

LG München I, Pressemitteilung vom 07.02.2023 zum Urteil 1 HK O 4969/22 vom 07.02.2023 (nrkr)

Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat am 07.02.2023 der Klage eines Umweltvereins gegen einen Automobilhersteller aus München wegen irreführender Werbung stattgegeben (Az. 1 HK O 4969/22). Dem Beklagten wurde die streitgegenständliche Werbung untersagt.

Der beklagte Autokonzern beschrieb und bewarb im April 2022 auf seiner Internetseite eines seiner Modelle unter der Rubrik „Verbrauch und Emissionen“ mit Werten in räumlicher Nähe zu dem Zusatz „WLTP“. Die von ihm angegebenen Werte waren jedoch nicht mit dem WLTP berechnet, sondern mit dem NEFZ. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Methoden der Verbrauchs- und Abgasberechnung. Die beim (neueren) WLTP berechneten Werte liegen regelmäßig über denen des NEFZ.

Nach Abmahnung durch den klägerischen Umweltverein änderte der Beklagte Autohersteller seine Darstellung, lehnte jedoch die Abgabe eine strafbewehrten Unterlassungserklärung ab. Hiergegen wandte sich der Kläger in seiner Klage auf Unterlassung.

Das Gericht bejahte im Ergebnis eine Irreführung von Verbrauchern.

Der Gefahr der Fehlvorstellung, dass es sich bei den ausgewiesenen Werten um WLTP-Werte handelt, seien insbesondere Verbraucher ausgesetzt, denen die Bedeutung des Zeichens „WLTP“ bereits bekannt sei, d.h. die wüssten, dass es sich dabei um eine Abkürzung für eine Prüfmethode bei der Verbrauchs- und Schadstoffberechnung handele und dass der WLTP den NEFZ abgelöst habe. Anders als die Beklagte geltend mache, sei das Zeichen „WLTP“ nämlich nicht ausreichend abgesetzt von den ausgewiesenen Werten, um eine gedankliche Verbindung auszuschließen. Es sei zwar in Fettdruck geschrieben, aber das sei die Überschrift „Verbrauch & Emissionen“ auch. Das Zeichen „WLTP“ sei jedenfalls nicht merklich größer als die Überschrift. Dass es in Großbuchstaben geschrieben sei, stelle bei Kenntnis von der Abkürzungsfunktion ebenfalls keinen Umstand dar, der eine selbständige, unabhängige Stellung des Zeichens „WLTP“ nahelege. Zuletzt sei der Abstand zwischen der Überschrift zu den konkret angegeben Werten der gleiche wie der zwischen den Werten und dem Zeichen.

Dass das Zeichen „WLTP“ auf der Internetseite einen Link zu einer anderen Seite mit den richtigen WLTP-Werten beinhalte, beseitige die Gefahr einer Fehlvorstellung nicht. Die Verlinkung sei von außen nicht erkennbar. Der Verbraucher stoße allenfalls zufällig darauf, wenn er mit der Maus über das Zeichen fahre. Insoweit könne nicht davon ausgegangen werden, dass dies häufig geschehe. Hinzu komme, dass zur Vermeidung einer Fehlvorstellung der Verbraucher dann den Link auch noch betätigen und anhand der verlinkten Angaben erkennen müsse, dass die zuerst angegebenen Werte NEFZ-Werte seien. Auch daran bestünden erhebliche Zweifel, da die verlinkte Seite über die Werte hinausgehend keinerlei Erklärung enthalte. Insoweit bleibe die Situation für den Verbraucher auch nach Kenntnis der Unterseite verwirrend, weil ihm nirgends klar mitgeteilt werde, dass die zuerst angegebenen Werte solche nach dem NEFZ seien.

Es sei auch davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der Verbraucher zur Zeit des Verstoßes im April 2022 entsprechend informiert war, d. h. Kenntnis von der Existenz und Bedeutung des WLTP hatte. Durch den sog. „Dieselskandal“, bei dem festgestellt wurde, dass Abgaswerte von Personenkraftwagen im Prüfverfahren nach dem NEFZ manipuliert wurden, sei das Thema der Prüfmethode der Abgas- und Verbrauchswerte bei Kraftfahrzeugen seit Mitte der 2010er-Jahre stark in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt und werde entsprechend viel diskutiert. Bereits im Jahr 2018 sei dann der WLTP eingeführt worden. Auch dies sei nicht nur in der Fachpresse im Automobilbereich, sondern auch in der allgemeinen Presse thematisiert worden.

Die Gefahr einer wesentlichen Beeinflussung der Verbraucher sei hier zweifellos zu bejahen, so das Gericht: „Für die Verbraucher sind Verbrauchswerte, aber auch Abgaswerte ein zunehmend wichtiges Kriterium bei der Beurteilung von Personenkraftwagen. Geht der Verbraucher von falschen (insbesondere besseren) Werten aus, hat dies offensichtlich Einfluss darauf, ob er sich weiter – im Internet oder real – mit dem Fahrzeug beschäftigt.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG München I

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Suspendierung eines Polizeibeamten wegen des Verdachts des Diebstahls unter Mitführung seiner Dienstwaffe

Das VG Saarland hat den Eilantrag eines Polizeibeamten zurückgewiesen, mit dem dieser sich gegen das Verbot der Führung seiner Dienstgeschäfte gewehrt hat (Az. 2 L 35/23).

VG Saarland, Pressemitteilung vom 06.02.2023 zum Beschluss 2 L 35/23 vom 06.02.2023

Mit Beschluss vom 06.02.2023 (Az. 2 L 35/23) hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Eilantrag eines Polizeibeamten zurückgewiesen, mit dem dieser sich gegen das Verbot der Führung seiner Dienstgeschäfte gewehrt hat.

Gegen den Antragsteller ist bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls mit Waffen (§ 242 i. V. m. § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB) anhängig. Ihm wird vorgeworfen, einen Diebstahl unter Mitführung seiner Dienstwaffe begangen zu haben, indem er im Rahmen von Ermittlungen in der Wohnung eines Verstorbenen aus dessen Geldbeutel 300 Euro Bargeld entnommen und behalten habe. Aufgrund dessen war ihm mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte verboten worden.

Das Verwaltungsgericht hat das Verbot bestätigt und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Dienstherr einem Beamten gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten könne. Der Tatverdacht der Begehung eines Diebstahls mit Waffen rechtfertige ein solches Verbot. Der Vorwurf sei als so schwerwiegend anzusehen, dass dem Dienstherrn eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Antragsteller bis zu einer abschließenden Klärung nicht zugemutet werden könne. Im Fall eines Verbleibs des Antragstellers im Dienst sei eine schwerwiegende Belastung des zwischen ihm und den Kolleginnen und Kollegen notwendigen Vertrauensverhältnis zu erwarten. Daher seien erhebliche Nachteile für die ordnungsgemäße polizeiliche Aufgabenerfüllung abzusehen. Durch das vorgeworfene Verhalten, im Rahmen einer Todesermittlung vorgefundenes Bargeld entwendet zu haben, sei ferner das öffentliche Ansehen und Vertrauen der Bevölkerung in die ordnungsgemäße Amtsausübung beeinträchtigt.

Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wahre auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Verbot sei geeignet, erforderlich und stehe auch nicht außer Verhältnis zur Schwere des dem Antragsteller vorgeworfenen Verhaltens und dem Grad der zu befürchtenden Unzuträglichkeiten. Im Fall einer Bestätigung des derzeit im Raum stehenden strafrechtlichen Vorwurfs erscheine es nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller mit erheblichen disziplinarischen Konsequenzen seines Verhaltens bis hin zu seiner Entfernung aus dem Dienst zu rechnen habe.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.

Quelle: Verwaltungsgericht des Saarlandes

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