Infektionsschutz am Arbeitsplatz, Kurzarbeit, Grundsicherung

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist zum 02.02.2023 ausgelaufen. Um Infektionen in Betrieben und Büros möglichst zu vermeiden, hat das BMAS Empfehlungen veröffentlicht. Der erleichterte Zugang zu Grundsicherung und die telefonische Krankschreibung sind weiterhin möglich. Die Bundesregierung hat einen Überblick zusammengestellt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 02.02.2023

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist zum 2. Februar vorfristig ausgelaufen. Um Infektionen in Betrieben und Büros möglichst zu vermeiden, hat das Bundesarbeitsministerium Empfehlungen veröffentlicht. Der erleichterte Zugang zu Grundsicherung und die telefonische Krankschreibung sind weiterhin möglich.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist zum 2. Februar 2023 ausgelaufen. Die Verordnung hatte dazu beizutragen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor einer Corona-Infektion am Arbeitsplatz besser zu schützen und damit auch ihr Risiko zu senken, an Long COVID zu erkranken.

Wie wird der Infektionsschutz künftig gewährleistet?

An die Stelle verpflichtender Regelungen zum betrieblichen Infektionsschutz treten Empfehlungen des Bundesarbeitsministeriums. Arbeitgeber können diese bei Bedarf zum Schutz ihrer Beschäftigten anwenden – auch zum Schutz vor anderen Infektionskrankheiten, etwa der Grippe. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung endete gut zwei Monate früher als geplant. Ursprünglich sollte sie vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten.

Niedrige Corona-Infektionszahlen, milde Krankheitsverläufe und günstige Prognosen machten die verbindlichen rechtlichen Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes nicht mehr erforderlich. Das ermöglichte es der Bundesregierung, Betriebe und Verwaltungen bereits zum 2. Februar 2023 von den Corona-Arbeitsschutzmaßnahmen zu entlasten.

Was gilt für medizinische Einrichtungen?

In Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind weiterhin corona-spezifische Regelungen laut Infektions­schutz­gesetz zu beachten. In allen anderen Bereichen können Arbeitgeber und Beschäftigte jedoch künftig eigen­verantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektions­schutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.

Welche Verpflichtungen galten bis 2. Februar?

Um das Infektionsgeschehen in Betrieben und Büros so weit wie möglich einzudämmen, waren die Arbeitgeber verpflichtet, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen umzusetzen. Dazu gehörten die bekannten, im Verlauf der Pandemie bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes.

Darüber hinaus waren Arbeitgeber verpflichtet, ihre Beschäftigten bei der Wahrnehmung von Impfangeboten zu unterstützen.

Ist eine telefonische Krankschreibung möglich?

Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Corona-Sonderregelung bis 31. März 2023 verlängert .

Welche Regelungen gelten für Kurzarbeiter?

Kurzarbeitergeld kann nach wie vor gezahlt werden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind. Beschäftigte müssen auch weiterhin keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Die Regelungen wurden um sechs Monate verlängert und gelten nun bis 30. Juni 2023.

Auch Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer können bis Ende Juni 2023 Kurzarbeitergeld erhalten.

Den betroffenen Betrieben wird damit auch für den Fall Planungssicherheit gegeben, dass sich die durch die weltweiten Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit ausgelöste Lieferkettenproblematik in Folge des Angriffskriegs auf die Ukraine weiter verschärfen sollte.

Was gilt für den erleichterten Zugang zur Grundsicherung?

Der erleichterte Zugang zu Leistungen der Grundsicherung gilt weiter. Das neue Bürgergeld, das zum 1. Januar in Kraft getreten ist, beinhaltet etwa die vereinfachte Vermögensprüfung oder die befristete Anerkennung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung.

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende – und damit das Bürgergeld – ist eine Leistung des Sozialstaats zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums für diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können.

Gleichzeitig gilt es, Menschen dabei zu helfen, wieder eine Arbeit zu finden. Menschen aus der Hilfebedürftigkeit herauszuführen in gute, sozialversicherungspflichtige Arbeit. Deshalb gilt beim Bürgergeld: Ausbildung vor Aushilfsjob. Dies ist gerade in Zeiten des Fachkräftemangels wichtig. Denn wir brauchen in Deutschland mehr und besser ausgebildete Menschen.

Quelle: Bundesregierung

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Beamtin muss zu viel gezahlte Dienstbezüge zurückzahlen

Kannte der Beamte den vorläufigen Charakter einer Stufenfestsetzung, hat er überzahlte Dienstbezüge zurückzuzahlen. So entschied das VG Koblenz (Az. 5 K 924/22).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 02.02.2023 zum Urteil 5 K 924/22 vom 24.01.2023

Kannte der Beamte den vorläufigen Charakter einer Stufenfestsetzung, hat er überzahlte Dienstbezüge zurückzuzahlen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies die gegen einen Rückforderungsbescheid erhobene Klage einer Studiendirektorin ab.

Die Klägerin, inzwischen Studiendirektorin im Dienst des beklagten Landes Rheinland-Pfalz, begründete im Jahr 2018 aus einem anderweitigen Beamtenverhältnis erneut ein Beamtenverhältnis zum Beklagten. Da ein Stufenfestsetzungsbescheid noch ausstand, legte der Beklagte dem Grundgehalt der Klägerin zunächst eine vorläufige Erfahrungsstufe zugrunde. Die im Jahr 2021 endgültig erfolgte Stufenfestsetzung hatte für die Vergangenheit eine Überzahlung der Dienstbezüge der Klägerin in Höhe von 4.369,25 Euro zur Folge. Diesen Betrag forderte der Beklagte von der Klägerin zurück.

Gegen den Rückforderungsbescheid erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Zur Begründung machte sie geltend, dass es zwar tatsächlich zu einer Überzahlung gekommen sei, dies für sie jedoch nicht offensichtlich gewesen sei und deshalb die überzahlten Bezüge nicht von ihr zurückgefordert werden dürften.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Rückforderung sei rechtmäßig, so die Koblenzer Richter. Denn die Klägerin habe Bezüge erhalten, die ihr aufgrund der inzwischen bestandskräftigen Stufenfestsetzungsentscheidung des Beklagten nicht zugestanden hätten. Da der Klägerin ihre Bezüge bis zur endgültigen Stufenfestsetzung nur unter dem Vorbehalt der endgültigen Stufenfestsetzung gewährt worden seien und der Beklagte sie auf den vorläufigen Charakter der ihrem Grundgehalt zugrunde gelegten Erfahrungsstufe wiederholt hingewiesen habe, hafte die Klägerin für die Rückzahlung der ihr zu viel gezahlten Dienstbezüge verschärft. Der Klägerin habe sich aufdrängen müssen, dass ihrem Grundgehalt bis zur endgültigen Stufenfestsetzung eine zu hohe Erfahrungsstufe zugrunde gelegt worden sei. Angesichts dessen gebiete auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht, aufgrund des Zeitablaufs seit der erneuten Begründung des Beamtenverhältnisses zum Beklagten bis zur endgültigen Stufenfestsetzung eine verschärfte Haftung der Klägerin abzulehnen. Die Billigkeitsentscheidung des Beklagten, der Klägerin weder (Teil-)Erlass noch Ratenzahlung zu gewähren, sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe sich angesichts des Vorbehalts bei der Gewährung ihrer Bezüge von vornherein nicht darauf verlassen dürfen, diese seien ihr endgültig ausgezahlt.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: VG Koblenz

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Keine Beseitigungspflicht von Hindernissen auf Privatweg

Das VG Trier hat Verfügungen der beklagten Verbandsgemeinde aufgehoben, mit denen diese den beiden Klägern aufgegeben hatte, Hindernisse auf einem Privatweg zu beseitigen (Az. 9 K 2995/22).

VG Trier, Pressemitteilung vom 01.02.2023 zum Urteil 9 K 2995/22 vom 25.01.2023

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat mit Urteil vom 25. Januar 2023 Verfügungen der beklagten Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf aufgehoben, mit denen sie den beiden Klägern aufgegeben hatte, Hindernisse auf einem Privatweg zu beseitigen.

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks im Verbandsgemeindegebiet der Beklagten. Über dieses Grundstück verläuft ein Teilstück eines Wirtschaftswegs, der in seinem weiteren Verlauf an ein Jagdhaus grenzt. Diesen Weg haben die Kläger mit verschiedenen Gegenständen wie Baumstämmen und Ketten versperrt und Schilder unter anderem mit der Aufschrift „PRIVATGRUNDSTÜCK. Unbefugten ist das Betreten und Befahren verboten“ angebracht.

Im Juni 2022 forderte die Beklagte die Kläger durch gesonderte Verfügungen jeweils auf, die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsweges zu prüfen und die Hindernisse zu beseitigen, da die Sperrung des Weges ein Verstoß gegen das naturschutzrechtliche Betretungsrecht darstelle und eine Benutzung des Weges für die Allgemeinheit, Forstwirtschaft, Rettungsketten der Feuerwehr und den Katastrophenschutz nicht möglich sei. Hiergegen legten die Kläger innerhalb der Monatsfrist Widersprüche ein.

Da über diese Widersprüche nicht entschieden wurde, haben die Kläger im Oktober 2022 Klage gegen die Verfügungen erhoben. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, für den Erlass der Verfügungen sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Bei dem streitgegenständlichen Weg, von dem keine Gefahren ausgingen, handele es sich um einen privaten, nicht um einen öffentlichen Wirtschaftsweg.

Die Richter der 9. Kammer haben der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Verfügungen seien rechtswidrig, da keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei, auf die sich die Beklagte stützen könne. Eine Ermächtigungsgrundlage für die beklagte Verbandsgemeinde ergebe sich nicht aus dem Naturschutzrecht, da die in Betracht kommende naturschutzrechtliche Eingriffsklausel lediglich die Kreisverwaltung ermächtige. Auch könne sie die Verfügung nicht auf Vorschriften des Landesstraßengesetzes stützen, da es sich bei dem streitgegenständlichen Weg nicht um eine öffentliche Straße handele. Ferner könne die Beklagte Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung nicht als Rechtsgrundlage heranziehen, da sie als Verbandsgemeinde für den Erlass einer hierauf gestützten Verfügung ebenfalls nicht zuständig sei, sondern dies in den Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehrsbehörde der Kreisverwaltung falle. Darüber hinaus könne die Beklagte die streitgegenständlichen Verfügungen nicht auf die polizeiliche Generalklausel (§ 9 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz) stützen, da dieser Rückgriff wegen der Spezialität der naturschutz- sowie der straßenverkehrsrechtlichen Eingriffsbefugnis der Kreisverwaltung gesperrt sei. Daraus, dass der Weg nicht mehr für Feuerwehr und Rettungskräfte befahrbar sei, ergebe sich ebenfalls keine Ermächtigungsgrundlage, da dies allenfalls im Rahmen einer straßen- oder straßenverkehrsrechtlichen Ordnungsverfügung relevant werden könnte, jedoch die Beklagte für den Erlass entsprechender Verfügungen nicht zuständig sei. Schließlich sei auch keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Kläger ersichtlich, wonach diese für die Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke Dritter zu sorgen hätten.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Trier

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Musikbeschallung im Verkaufsraum eines Pizzalieferservice verletzt Urheberrechte nicht

Das AG Frankfurt entschied, dass ein Lieferservicebetreiber den Urhebern keinen Schadensersatz wegen Abspielens von Musik im Verkaufsraum schuldet (Az. 32 C 1565/22 (90)).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 31.01.2023 zum Urteil 32 C 1565/22 (90) vom 09.12.2022 (rkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Lieferservicebetreiber den Urhebern keinen Schadensersatz wegen Abspielens von Musik im Verkaufsraum schuldet (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.12.2022, Az. 32 C 1565/22 (90)).

Die Klägerin nahm den Beklagten anlässlich einer – vermeintlich – öffentlichen Wiedergabe auf Schadensersatz wegen widerrechtlicher Nutzung urheberrechtlich geschützter Musikwerke in Anspruch. Vorausgegangen waren drei Besuche eines Außendienstmitarbeiters der Klägerin in der vom Beklagten betriebenen Pizzeria. Dabei sei jeweils ein Fernseher mit angestelltem Ton gelaufen.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach Würdigung des Amtsgerichts habe in dem konkreten Fall keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes stattgefunden. Eine solche setze zum einen voraus, dass viele Personen beschallt werden, wenn auch nicht notwendig gleichzeitig. Auch dürfe es sich nicht bloß um einen abgegrenzten Kreis von untereinander persönlich verbundenen Personen handeln. Bereits hieran fehle es im entschiedenen Fall. Der Beklagte betreibe in erster Linie einen Lieferdienst, bei dem die Kunden telefonisch ordern und das Geschäft überwiegend nicht betreten. Die Anzahl der Selbstabholer beschränke sich auf ca. 10 Personen pro Tag. Darüber hinaus im Geschäft anwesende Mitarbeiter und Familienangehörige des Beklagten stellten keine Öffentlichkeit dar. Zum anderen setze eine öffentliche Wiedergabe voraus, dass sich der Nutzer (hier der Beklagte) gezielt an das Publikum wendet. Das Publikum müsse außerdem für die Wiedergabe bereit sein und nicht bloß zufällig erreicht werden. Auch diese Voraussetzung hat das Amtsgericht in dem entschiedenen Fall verneint. Die Selbstabholer würden – vergleichbar den Wartenden in einer Zahnarztpraxis – ohne ihr Wollen und ohne Rücksicht auf ihre Aufnahmebereitschaft zwangsläufig von der Hintergrundmusik erreicht, während sie auf ihre Pizza warten.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main

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Kleiner Kfz-Betrieb nicht in allgemeinem Wohngebiet erlaubt

Eine im Nebenerwerb von dem Inhaber geführte Kfz-Werkstatt mit Betrieb an nur einem Tag in der Woche ist bauplanungsrechtlich in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig. So entschied das VG Mainz (Az. 3 K 121/22).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 02.02.2023 zum Urteil 3 K 121/22 vom 10.01.2023

Eine im Nebenerwerb von dem Inhaber geführte Kfz-Werkstatt mit Betrieb an nur einem Tag in der Woche ist bauplanungsrechtlich in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der Kläger beantragte die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung seiner Garage in eine Kfz-Werkstatt mit einer Hebebühne und einem Hol- und Bringservice. Die beklagte Bauaufsichtsbehörde verweigerte die Baugenehmigung und führte aus, der Kfz-Betrieb sei in einem dem Wohnen dienenden allgemeinen Wohngebiet seiner Art nach generell unzulässig. Auf die Ausgestaltung des konkreten Betriebs komme es dabei nicht an. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte der Kläger sein Begehren mit einer Klage weiter. Er machte geltend: Bei der Frage der Genehmigungsfähigkeit sei auf die konkrete Ausgestaltung des Kfz-Betriebs als kleiner, nicht störenden Unternehmung abzustellen. Diese lasse sich in die dörfliche Struktur der Gemeinde mit Wohngebäuden und Gewerbebetrieben ohne weiteres einordnen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

Die Kfz-Werkstatt füge sich seiner Art nach nicht in die von Wohngebäuden geprägte nähere Umgebung ein, die hier nicht das gesamte Dorf umfasse. Mit Blick auf seine immissionsträchtigen Auswirkungen sei ein Kfz-Betrieb typischerweise geeignet, den bestehenden Wohngebietscharakter als solchen zu beeinträchtigen. Wegen des gesetzlich vorgegebenen Schutzes des Gebietscharakters komme es bei der Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens grundsätzlich nicht darauf an, ob der konkrete Betrieb störend wirke. Der kleine Nebenerwerbsbetrieb des Klägers stelle auch nicht eine eigene Betriebsform unter den Kfz-Werkstätten dar. Die von dem Betrieb ausgehenden Auswirkungen seien auch in geringerem Umfang städtebauplanerisch nicht für ein allgemeines Wohngebiet vorgesehen, das in erster Linie dem Wohnen und daneben nur nicht störenden Nutzungen vorbehalten sei. Die geplanten Arbeitszeiten in den Abendstunden und an Samstagen würden in besonderer Weise dem Ruhebedürfnis der Bewohner des Wohngebiets zuwiderlaufen.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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EuGH zum Vorbehalt öffentlicher Subventionen für konfessionelle Privatschulen

Öffentliche Subventionen für konfessionelle Privatschulen dürfen den im Inland anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vorbehalten sein. So der EuGH (Rs. C-372/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 02.02.2023 zum Urteil C-372/21 vom 02.02.2023

Öffentliche Subventionen für konfessionelle Privatschulen dürfen den im Inland anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vorbehalten sein.Das in Österreich bestehende Anerkennungserfordernis ist gerechtfertigt, um es Eltern zu ermöglichen, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder zu wählen.

Die „Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland“ ist eine in Deutschland ansässige und anerkannte Kirche. Sie beantragte bei den österreichischen Behörden eine Subvention für die Personalkosten einer in Österreich ansässigen Privatschule, die sie als konfessionelle Schule anerkennt und unterstützt. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgewiesen, dass solche Subventionen in Österreich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vorbehalten seien.

Die Freikirche wandte sich daraufhin an die österreichischen Gerichte. Der Verwaltungsgerichtshof hat Zweifel an der Vereinbarkeit des Anerkennungserfordernisses mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Vorschriften über die Freizügigkeit und hat daher den Gerichtshof dazu befragt.

Mit seinem am 02.02.2023 verkündeten Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass das Unionsrecht auf einen solchen Rechtsstreit anwendbar ist. Die Unionsverträge sehen zwar vor, dass die EU demgegenüber neutral ist, wie die Mitgliedstaaten ihre Beziehungen zu den Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften gestalten. Das bedeutet jedoch nicht, dass ihre wirtschaftliche Tätigkeit, wie das Unterrichten an Bildungseinrichtungen, die im Wesentlichen durch private Mittel finanziert werden, generell vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen ist.

Dann führt der Gerichtshof aus, dass vorbehaltlich der dem österreichischen Verwaltungsgerichtshof obliegenden Überprüfungen das Erfordernis der Anerkennung nach nationalem Recht eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt. Die Voraussetzungen für diese Anerkennung können nämlich von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Kirchen oder Religionsgesellschaften weniger leichter erfüllt werden und sind daher geeignet, diese zu benachteiligen.

Der Gerichtshof ist aber der Ansicht, dass eine solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit unter der Voraussetzung gerechtfertigt sein kann, dass sie ein legitimes Ziel verfolgt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. So ergänzen in Österreich die konfessionellen Privatschulen das öffentliche interkonfessionelle Schulsystem, indem sie es den Eltern erleichtern, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder zu wählen. Dadurch, dass sie diese Wahl gewährleisten will, verfolgt die österreichische Regelung ein legitimes Ziel. Diese Regelung erscheint auch nicht unangemessen und geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist. Sie soll u. a. sicherstellen, dass die subventionierten Schulen einen bedeutenden Teil der Bevölkerung ansprechen, der dieses Bildungsangebot wählen kann, das das von den öffentlichen Schulen angebotene ergänzt.

Quelle: EuGH

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Straßenreinigung: Keine Inhaftierung zur Durchsetzung künftiger Heckenschnitte

Das VG Gießen lehnte einen Antrag einer Gemeinde im Vogelsbergkreis auf Anordnung von Ersatzzwangshaft gegenüber einem ihrer Einwohner, dem Antragsgegner, ab. Dieser war seinen Verpflichtungen zur Straßenreinigung und zum Rückschnitt von auf seinem Anwesen in den Verkehrsraum ragenden Bewuchses nicht nachgekommen (Az. 4 L 2623/22.GI).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 02.02.2023 zum Beschluss 4 L 2623/22.GI vom 25.01.2023 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Gießen lehnte in der vergangenen Woche einen Antrag einer Gemeinde im Vogelsbergkreis auf Anordnung von Ersatzzwangshaft gegenüber einem ihrer Einwohner, dem Antragsgegner, ab. Dieser war seinen Verpflichtungen zur Straßenreinigung und zum Rückschnitt von auf seinem Anwesen in den Verkehrsraum ragenden Bewuchses nicht nachgekommen.

Nach einer gemeindlichen Satzung über die Straßenreinigung sind im Gebiet der Antragstellerin überhängende Äste und Zweige von Bäumen und Sträuchern (Überhang) über Gehwegen bis zur Höhe von 2,40 Metern und über der Fahrbahn bis zur Höhe von 4,50 Metern zu entfernen. Die beantragende Gemeinde stellte im Sommer 2021 fest, dass der Antragsgegner diesen Verpflichtungen nicht nachkam und setzte zunächst mehrfach Zwangsgelder fest. Nachdem der Antragsgegner hierdurch nicht zur Durchführung der von ihm geforderten Maßnahmen bewegt werden konnte, wurden diese im Januar 2022 von der Gemeinde selbst auf Kosten des Antragsgegners ausgeführt. Die Beitreibung dieser Kosten und der festgesetzten Zwangsgelder, insgesamt über 2.000 Euro, blieb auch nach mehreren Versuchen erfolglos, da der betroffene Einwohner vermögenslos war. Daher beantragte die Gemeinde beim Verwaltungsgericht Gießen die Anordnung von Ersatzzwangshaft, auch um den Antragsgegner zukünftig zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zu bewegen.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen lehnte diesen Antrag der Gemeinde in der vergangenen Woche ab. Nach Einschätzung des Gerichts ist der mit einer Ersatzzwangshaft verbundene Eingriff in die Freiheit der Person zur Durchsetzung einer Verpflichtung, die bereits durch die Gemeinde selbst vorgenommen wurde, nicht verhältnismäßig. Auch eine Anordnung von Ersatzzwangshaft „auf Vorrat“, also für die Durchsetzung zukünftiger Verpflichtungen, war aus Sicht der Kammer rechtlich nicht zulässig.

Die Entscheidung (Beschluss vom 25. Januar 2023, Az. 4 L 2623/22.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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Döner-Imbiss ist kein Spezialitätenrestaurant

Das VG Berlin entschied, dass eine geplante Anstellung als Koch in einem Döner-Imbiss nicht als Beschäftigung in einem Spezialitätenrestaurant anzusehen ist, für die ein Visum erteilt werden könnte (Az. 14 K 139.19).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 01.02.2023 zum Urteil 14 K 139.19 vom 22.12.2022

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die geplante Anstellung als Koch in einem Döner-Imbiss nicht als Beschäftigung in einem Spezialitätenrestaurant anzusehen ist, für die ein Visum erteilt werden könnte.

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und gelernter Koch. Er beantragte beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Izmir die Erteilung eines Visums zur längerfristigen Einreise nach Deutschland, um hier als Spezialitätenkoch in einem Selbstbedienungsrestaurant in München zu arbeiten. Dort würden nur landestypische traditionelle Gerichte nach Originalrezepten angeboten, und das Lokal habe einen erheblichen Bedarf an Köchen. Das Generalkonsulat lehnte die Erteilung des Visums ab, weil Imbissbetriebe und Schnellrestaurants mit Selbstbedienung keine Spezialitätenrestaurants seien.

Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat die Auffassung des Generalkonsulats bestätigt und die Klage abgewiesen. Dabei könne offenbleiben, ob der schwerpunktmäßige Verkauf von Dönerprodukten und türkischer Pizza überhaupt als Angebot landestypischer und unverfälschter Gerichte der türkischen Küche angesehen werden könne. Denn es handele sich bei dem Betrieb der Arbeitgeberin bereits nicht um ein Restaurant. Darunter sei nach allgemeinem Sprachempfinden eine Gaststätte zu verstehen, in der Essen serviert werde und in der Gäste im Allgemeinen eine gewisse Zeit verweilten. Diese Voraussetzungen erfülle der Döner-Schnellimbiss mit Selbstbedienung nicht. Vielmehr würden vor einem typischen Dönerspieß an einem Imbiss-Verkaufstresen mit Frischwarenvitrine und Taschenabstellmöglichkeit Speisen auf offen einsehbaren Fertigungsflächen zubereitet und zum Mitnehmen oder zum Verzehr vor Ort an vorhandenen Sitzmöglichkeiten abverkauft. Weder werde das Essen serviert bzw. würden die Gäste an den Tischen bedient noch sei der Betrieb – zumindest schwerpunktmäßig – auf das Verweilen von Gästen über die kurzfristige Nahrungsaufnahme hinaus erkennbar eingerichtet.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: VG Berlin

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DSA: Leitlinien für Meldepflichten von Online-Plattformen/Suchmaschinen

Das Gesetz über digitale Dienste (DSA) gibt Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen noch bis zum 17.02.2023 Zeit, die Zahl ihrer aktiven Endnutzer zu veröffentlichen. Danach müssen mindestens einmal alle sechs Monate Nutzerzahlen gemeldet werden. Die EU-Kommission hat unverbindliche Leitlinien veröffentlicht, um die Unternehmen bei der Umsetzung dieser Pflicht zu unterstützen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.02.2023

Das Gesetz über digitale Dienste (DSA) gibt Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen noch bis zum 17. Februar Zeit, die Zahl ihrer aktiven Endnutzer zu veröffentlichen. Danach müssen mindestens einmal alle sechs Monate Nutzerzahlen gemeldet werden. Die EU-Kommission hat jetzt unverbindliche Leitlinien veröffentlicht, um die Unternehmen bei der Umsetzung dieser Pflicht zu unterstützen.

Mit der Meldepflicht soll festgestellt werden, ob Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen zu den „sehr großen Online-Plattformen“ (VLOP) oder „sehr großen Online-Suchmaschinen“ (VLOSE) gehören. Liegt die gemeldete Nutzerzahl über 10 Prozent der EU-Bevölkerung oder 45 Millionen Menschen, greifen zusätzliche Verpflichtungen. Dazu gehören eine Risikobewertung und das Ergreifen entsprechender Risikominderungsmaßnahmen.

Schutz für die Nutzer, Rechtssicherheit für Unternehmen

Das Gesetz über digitale Dienste ist im November 2022 in Kraft getreten. Es gilt für alle digitalen Dienste, die den Verbrauchern Waren, Dienstleistungen oder Inhalte vermitteln. Das reicht von einfachen Websites bis hin zu Internetinfrastruktur-Diensten und Online-Plattformen. Das können Online-Marktplätze sein, soziale Netzwerke, Plattformen für das Teilen von Inhalten, App-Stores oder auch Plattformen, die online Reisen und Unterkünfte vermitteln.

Das Gesetz schafft umfassende neue Pflichten, die Anbieter müssen sich nun um die Schadensbegrenzung und Risikobewältigung im Internet kümmern. Der DSA führt einen starken Schutz der Nutzerrechte im Internet ein und stellt digitale Plattformen in einen einzigartigen neuen Rahmen für Transparenz und Rechenschaftspflicht.

Hintergrund

Am 15. Dezember 2020 legte die Kommission ihren Vorschlag für ein Gesetz über digitale Dienste (DSA) zusammen mit dem Vorschlag für ein Gesetz über digitale Märkte (DMA) als umfassenden Rahmen zur Gewährleistung eines sichereren und faireren digitalen Raums für alle vor. Das Gesetz über digitale Märkte trat am 1. November 2022 in Kraft.

Quelle: EU-Kommission

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Sperrungsanordnung für unerlaubte Glücksspielangebote im Internet gegenüber Zugangsvermittler rechtswidrig

Für die von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder gegenüber einem Zugangsvermittler (Access-Provider) angeordnete Sperrung von Internetseiten eines ausländischen Glücksspielanbieters besteht keine Rechtsgrundlage. So entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 6 B 11175/22).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 01.02.2023 zum Beschluss 6 B 11175/22 vom 31.01.2023

Für die von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder gegenüber einem Zugangsvermittler (Access-Provider) angeordnete Sperrung von Internetseiten eines ausländischen Glücksspielanbieters besteht keine Rechtsgrundlage. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren.

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder in Halle (Saale) ist bundesländerübergreifend verantwortlich für die Bekämpfung von illegalem Glücksspiel im Internet und der Werbung dafür. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2022 ordnete die Behörde gegenüber der Antragstellerin – einer Anbieterin von Telekommunikationsdiensten mit Sitz in Rheinland-Pfalz – u. a. an, bestimmte Internetseiten (Domains) mit Glücksspielangeboten von zwei Lotterieunternehmen mit Sitz in der Republik Malta im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten als Zugangsvermittler zu sperren, so dass ein Zugriff über die von der Antragstellerin in Deutschland zur Verfügung gestellten Zugänge zum Internet nicht mehr möglich sei. Die Antragstellerin erhob dagegen Klage und suchte zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte ihren Eilantrag ab. Auf die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragstellerin und der beigeladenen Glücksspielanbieter änderte das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ab und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die angefochtene Sperrungsanordnung an.

Die gegenüber der Antragstellerin getroffene Sperrungsanordnung sei offensichtlich rechtswidrig. Sie könne nicht auf die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrages 2021 – GlüStV 2021 – gestützt werden. Nach dieser Bestimmung könne die Antragsgegnerin als Glücksspielaufsicht nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote Maßnahmen zur Sperrung dieser Angebote gegen im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes – TMG – verantwortliche Diensteanbieter, insbesondere Zugangsvermittler und Registrare, ergreifen, sofern sich Maßnahmen gegenüber einem Veranstalter oder Vermittler dieses Glücksspiels als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erwiesen. Diese Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt. Bei der Antragstellerin handele es sich bereits nicht um einen im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG verantwortlichen Diensteanbieter, so dass es keiner Entscheidung bedürfe, ob die weiteren Voraussetzungen der Regelung für ein Einschreiten gegen die Antragstellerin gegeben seien. Das Gericht teile nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass sich die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 aus dieser Norm selbst bestimme, ohne dabei auf eine Verantwortlichkeit nach dem Telemediengesetz abzustellen. Der Wortlaut der Vorschrift lasse diese Auslegung nicht zu. Ein derartiges Normverständnis werde auch nicht durch die Entstehungsgeschichte oder den Sinn und Zweck der Regelung getragen. Die Antragstellerin sei nach Maßgabe des dargelegten Verständnisses des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 kein im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG verantwortlicher Diensteanbieter. Nach der für die Antragstellerin als Zugangsvermittler maßgeblichen Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG seien Diensteanbieter für fremde Informationen, zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermittelten, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst (Nr. 1), den Adressaten der übermittelten Information nicht ausgewählt (Nr. 2) und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hätten (Nr. 3). Die Antragstellerin erfülle diese Haftungsausschlussvoraussetzungen. Weder veranlasse sie die Übermittlung der Glücksspielinhalte noch wähle sie diese oder den Adressaten aus. Die Haftungsprivilegierung finde zwar nach § 8 Abs. 1 Satz 3 TMG keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeite, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. Ein solcher Fall scheide hier jedoch offenkundig aus.

Die angegriffene Sperrungsanordnung könne auch nicht auf die Auffangermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 gestützt werden, wonach die für alle Länder oder in dem jeweiligen Land zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen könne. Einer Anwendung dieser allgemeinen Auffangermächtigung stehe insoweit die spezialgesetzliche Sonderregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 entgegen, die eine abschließende Regelung für das Ergreifen von Maßnahmen zur Sperrung unerlaubter Glücksspielangebote gegen Diensteanbieter enthalte.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz

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