Straßenreinigung: Keine Inhaftierung zur Durchsetzung künftiger Heckenschnitte

Das VG Gießen lehnte einen Antrag einer Gemeinde im Vogelsbergkreis auf Anordnung von Ersatzzwangshaft gegenüber einem ihrer Einwohner, dem Antragsgegner, ab. Dieser war seinen Verpflichtungen zur Straßenreinigung und zum Rückschnitt von auf seinem Anwesen in den Verkehrsraum ragenden Bewuchses nicht nachgekommen (Az. 4 L 2623/22.GI).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 02.02.2023 zum Beschluss 4 L 2623/22.GI vom 25.01.2023 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Gießen lehnte in der vergangenen Woche einen Antrag einer Gemeinde im Vogelsbergkreis auf Anordnung von Ersatzzwangshaft gegenüber einem ihrer Einwohner, dem Antragsgegner, ab. Dieser war seinen Verpflichtungen zur Straßenreinigung und zum Rückschnitt von auf seinem Anwesen in den Verkehrsraum ragenden Bewuchses nicht nachgekommen.

Nach einer gemeindlichen Satzung über die Straßenreinigung sind im Gebiet der Antragstellerin überhängende Äste und Zweige von Bäumen und Sträuchern (Überhang) über Gehwegen bis zur Höhe von 2,40 Metern und über der Fahrbahn bis zur Höhe von 4,50 Metern zu entfernen. Die beantragende Gemeinde stellte im Sommer 2021 fest, dass der Antragsgegner diesen Verpflichtungen nicht nachkam und setzte zunächst mehrfach Zwangsgelder fest. Nachdem der Antragsgegner hierdurch nicht zur Durchführung der von ihm geforderten Maßnahmen bewegt werden konnte, wurden diese im Januar 2022 von der Gemeinde selbst auf Kosten des Antragsgegners ausgeführt. Die Beitreibung dieser Kosten und der festgesetzten Zwangsgelder, insgesamt über 2.000 Euro, blieb auch nach mehreren Versuchen erfolglos, da der betroffene Einwohner vermögenslos war. Daher beantragte die Gemeinde beim Verwaltungsgericht Gießen die Anordnung von Ersatzzwangshaft, auch um den Antragsgegner zukünftig zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zu bewegen.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen lehnte diesen Antrag der Gemeinde in der vergangenen Woche ab. Nach Einschätzung des Gerichts ist der mit einer Ersatzzwangshaft verbundene Eingriff in die Freiheit der Person zur Durchsetzung einer Verpflichtung, die bereits durch die Gemeinde selbst vorgenommen wurde, nicht verhältnismäßig. Auch eine Anordnung von Ersatzzwangshaft „auf Vorrat“, also für die Durchsetzung zukünftiger Verpflichtungen, war aus Sicht der Kammer rechtlich nicht zulässig.

Die Entscheidung (Beschluss vom 25. Januar 2023, Az. 4 L 2623/22.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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Döner-Imbiss ist kein Spezialitätenrestaurant

Das VG Berlin entschied, dass eine geplante Anstellung als Koch in einem Döner-Imbiss nicht als Beschäftigung in einem Spezialitätenrestaurant anzusehen ist, für die ein Visum erteilt werden könnte (Az. 14 K 139.19).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 01.02.2023 zum Urteil 14 K 139.19 vom 22.12.2022

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die geplante Anstellung als Koch in einem Döner-Imbiss nicht als Beschäftigung in einem Spezialitätenrestaurant anzusehen ist, für die ein Visum erteilt werden könnte.

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und gelernter Koch. Er beantragte beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Izmir die Erteilung eines Visums zur längerfristigen Einreise nach Deutschland, um hier als Spezialitätenkoch in einem Selbstbedienungsrestaurant in München zu arbeiten. Dort würden nur landestypische traditionelle Gerichte nach Originalrezepten angeboten, und das Lokal habe einen erheblichen Bedarf an Köchen. Das Generalkonsulat lehnte die Erteilung des Visums ab, weil Imbissbetriebe und Schnellrestaurants mit Selbstbedienung keine Spezialitätenrestaurants seien.

Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat die Auffassung des Generalkonsulats bestätigt und die Klage abgewiesen. Dabei könne offenbleiben, ob der schwerpunktmäßige Verkauf von Dönerprodukten und türkischer Pizza überhaupt als Angebot landestypischer und unverfälschter Gerichte der türkischen Küche angesehen werden könne. Denn es handele sich bei dem Betrieb der Arbeitgeberin bereits nicht um ein Restaurant. Darunter sei nach allgemeinem Sprachempfinden eine Gaststätte zu verstehen, in der Essen serviert werde und in der Gäste im Allgemeinen eine gewisse Zeit verweilten. Diese Voraussetzungen erfülle der Döner-Schnellimbiss mit Selbstbedienung nicht. Vielmehr würden vor einem typischen Dönerspieß an einem Imbiss-Verkaufstresen mit Frischwarenvitrine und Taschenabstellmöglichkeit Speisen auf offen einsehbaren Fertigungsflächen zubereitet und zum Mitnehmen oder zum Verzehr vor Ort an vorhandenen Sitzmöglichkeiten abverkauft. Weder werde das Essen serviert bzw. würden die Gäste an den Tischen bedient noch sei der Betrieb – zumindest schwerpunktmäßig – auf das Verweilen von Gästen über die kurzfristige Nahrungsaufnahme hinaus erkennbar eingerichtet.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: VG Berlin

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DSA: Leitlinien für Meldepflichten von Online-Plattformen/Suchmaschinen

Das Gesetz über digitale Dienste (DSA) gibt Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen noch bis zum 17.02.2023 Zeit, die Zahl ihrer aktiven Endnutzer zu veröffentlichen. Danach müssen mindestens einmal alle sechs Monate Nutzerzahlen gemeldet werden. Die EU-Kommission hat unverbindliche Leitlinien veröffentlicht, um die Unternehmen bei der Umsetzung dieser Pflicht zu unterstützen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.02.2023

Das Gesetz über digitale Dienste (DSA) gibt Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen noch bis zum 17. Februar Zeit, die Zahl ihrer aktiven Endnutzer zu veröffentlichen. Danach müssen mindestens einmal alle sechs Monate Nutzerzahlen gemeldet werden. Die EU-Kommission hat jetzt unverbindliche Leitlinien veröffentlicht, um die Unternehmen bei der Umsetzung dieser Pflicht zu unterstützen.

Mit der Meldepflicht soll festgestellt werden, ob Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen zu den „sehr großen Online-Plattformen“ (VLOP) oder „sehr großen Online-Suchmaschinen“ (VLOSE) gehören. Liegt die gemeldete Nutzerzahl über 10 Prozent der EU-Bevölkerung oder 45 Millionen Menschen, greifen zusätzliche Verpflichtungen. Dazu gehören eine Risikobewertung und das Ergreifen entsprechender Risikominderungsmaßnahmen.

Schutz für die Nutzer, Rechtssicherheit für Unternehmen

Das Gesetz über digitale Dienste ist im November 2022 in Kraft getreten. Es gilt für alle digitalen Dienste, die den Verbrauchern Waren, Dienstleistungen oder Inhalte vermitteln. Das reicht von einfachen Websites bis hin zu Internetinfrastruktur-Diensten und Online-Plattformen. Das können Online-Marktplätze sein, soziale Netzwerke, Plattformen für das Teilen von Inhalten, App-Stores oder auch Plattformen, die online Reisen und Unterkünfte vermitteln.

Das Gesetz schafft umfassende neue Pflichten, die Anbieter müssen sich nun um die Schadensbegrenzung und Risikobewältigung im Internet kümmern. Der DSA führt einen starken Schutz der Nutzerrechte im Internet ein und stellt digitale Plattformen in einen einzigartigen neuen Rahmen für Transparenz und Rechenschaftspflicht.

Hintergrund

Am 15. Dezember 2020 legte die Kommission ihren Vorschlag für ein Gesetz über digitale Dienste (DSA) zusammen mit dem Vorschlag für ein Gesetz über digitale Märkte (DMA) als umfassenden Rahmen zur Gewährleistung eines sichereren und faireren digitalen Raums für alle vor. Das Gesetz über digitale Märkte trat am 1. November 2022 in Kraft.

Quelle: EU-Kommission

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Sperrungsanordnung für unerlaubte Glücksspielangebote im Internet gegenüber Zugangsvermittler rechtswidrig

Für die von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder gegenüber einem Zugangsvermittler (Access-Provider) angeordnete Sperrung von Internetseiten eines ausländischen Glücksspielanbieters besteht keine Rechtsgrundlage. So entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 6 B 11175/22).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 01.02.2023 zum Beschluss 6 B 11175/22 vom 31.01.2023

Für die von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder gegenüber einem Zugangsvermittler (Access-Provider) angeordnete Sperrung von Internetseiten eines ausländischen Glücksspielanbieters besteht keine Rechtsgrundlage. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren.

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder in Halle (Saale) ist bundesländerübergreifend verantwortlich für die Bekämpfung von illegalem Glücksspiel im Internet und der Werbung dafür. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2022 ordnete die Behörde gegenüber der Antragstellerin – einer Anbieterin von Telekommunikationsdiensten mit Sitz in Rheinland-Pfalz – u. a. an, bestimmte Internetseiten (Domains) mit Glücksspielangeboten von zwei Lotterieunternehmen mit Sitz in der Republik Malta im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten als Zugangsvermittler zu sperren, so dass ein Zugriff über die von der Antragstellerin in Deutschland zur Verfügung gestellten Zugänge zum Internet nicht mehr möglich sei. Die Antragstellerin erhob dagegen Klage und suchte zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte ihren Eilantrag ab. Auf die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragstellerin und der beigeladenen Glücksspielanbieter änderte das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ab und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die angefochtene Sperrungsanordnung an.

Die gegenüber der Antragstellerin getroffene Sperrungsanordnung sei offensichtlich rechtswidrig. Sie könne nicht auf die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrages 2021 – GlüStV 2021 – gestützt werden. Nach dieser Bestimmung könne die Antragsgegnerin als Glücksspielaufsicht nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote Maßnahmen zur Sperrung dieser Angebote gegen im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes – TMG – verantwortliche Diensteanbieter, insbesondere Zugangsvermittler und Registrare, ergreifen, sofern sich Maßnahmen gegenüber einem Veranstalter oder Vermittler dieses Glücksspiels als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erwiesen. Diese Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt. Bei der Antragstellerin handele es sich bereits nicht um einen im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG verantwortlichen Diensteanbieter, so dass es keiner Entscheidung bedürfe, ob die weiteren Voraussetzungen der Regelung für ein Einschreiten gegen die Antragstellerin gegeben seien. Das Gericht teile nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass sich die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 aus dieser Norm selbst bestimme, ohne dabei auf eine Verantwortlichkeit nach dem Telemediengesetz abzustellen. Der Wortlaut der Vorschrift lasse diese Auslegung nicht zu. Ein derartiges Normverständnis werde auch nicht durch die Entstehungsgeschichte oder den Sinn und Zweck der Regelung getragen. Die Antragstellerin sei nach Maßgabe des dargelegten Verständnisses des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 kein im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG verantwortlicher Diensteanbieter. Nach der für die Antragstellerin als Zugangsvermittler maßgeblichen Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG seien Diensteanbieter für fremde Informationen, zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermittelten, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst (Nr. 1), den Adressaten der übermittelten Information nicht ausgewählt (Nr. 2) und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hätten (Nr. 3). Die Antragstellerin erfülle diese Haftungsausschlussvoraussetzungen. Weder veranlasse sie die Übermittlung der Glücksspielinhalte noch wähle sie diese oder den Adressaten aus. Die Haftungsprivilegierung finde zwar nach § 8 Abs. 1 Satz 3 TMG keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeite, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. Ein solcher Fall scheide hier jedoch offenkundig aus.

Die angegriffene Sperrungsanordnung könne auch nicht auf die Auffangermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 gestützt werden, wonach die für alle Länder oder in dem jeweiligen Land zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen könne. Einer Anwendung dieser allgemeinen Auffangermächtigung stehe insoweit die spezialgesetzliche Sonderregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 entgegen, die eine abschließende Regelung für das Ergreifen von Maßnahmen zur Sperrung unerlaubter Glücksspielangebote gegen Diensteanbieter enthalte.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz

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Unterrichtsausfall: Kein Anspruch auf lehrplanmäßigen Unterricht bei Lehrermangel

Das OVG Thüringen hat in einem wegen Unterrichtsausfalls angestrengten Eilrechtsstreit die von neun Schülern und Schülerinnen erhobenen Beschwerden zurückgewiesen (Az. 4 EO 614/22).

OVG Thüringen, Pressemitteilung vom 31.01.2023 zum Beschluss 4 EO 614/22 vom 30.01.2023

Der für das Schulrecht zuständige 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat in einem wegen Unterrichtsausfalls angestrengten Eilrechtsstreit die von neun Schülern und Schülerinnen erhobenen Beschwerden zurückgewiesen.

Die Antragsteller und Antragstellerinnen besuchen die 8. Klasse des französisch-bilingualen Zweiges des staatlichen Perthes-Gymnasiums in Friedrichroda. Durch den Ausfall von Schulstunden wegen Lehrermangels sehen sie sich in ihrem durch das Grundgesetz und die Thüringer Verfassung geschützten Recht auf Bildung verletzt. Insbesondere befürchten sie, dass sie wegen des Stundenausfalls in den bilingual unterrichteten Fächern die Anforderungen für den Erwerb des Europäischen Exzellenzlabels „CertiLingua“ verfehlen werden und wollen Nachteile für die besondere Leistungsfeststellung in der Klassenstufe 10 und die spätere Abiturprüfung abwenden.

Im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens begehrten sie deshalb, den Freistaat Thüringen zu verpflichten, den Unterricht nach dem ungekürzten Stundenplan (sog. Rahmenstundentafel) abzusichern. Das zunächst angerufene Verwaltungsgericht Weimar hat den Eilantrag abgelehnt.

Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht nun zurückgewiesen. Die Antragsteller und Antragstellerinnen hätten keinen Anspruch auf Unterricht entsprechend dem ungekürzten Stundenplan der 8. Klasse glaubhaft gemacht: Das Zertifikat CertiLingua gehöre nicht zum Bildungsgang des Gymnasiums im bilingualen Zweig und werde ausschließlich im außerschulischen Bereich vergeben. Der bilinguale Zweig stelle demgegenüber in Thüringen ein rechtlich anerkanntes Schulprofil mit dem Ziel der Begabtenförderung dar. Aber auch daraus folge kein Anspruch auf Erteilung unverkürzten Unterrichts. Der Staat komme seiner Verpflichtung aus dem verfassungsrechtlich abgesicherten Recht auf Bildung nach, wenn er das Schulwesen so plane und organisiere, dass allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten offen stehen. Bei der Festlegung der Schulorganisation, der Erziehungsprinzipien und Unterrichtsgegenstände habe der Staat eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die auch im Hinblick auf die personelle und sächliche Ausstattung immer unter dem Vorbehalt des Möglichen stehe und der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogen sei. Eltern und Schüler könnten deshalb grundsätzlich keine bestimmte, ihren Wünschen entsprechende Gestaltung des Schulunterrichts verlangen.

Anlass zu gerichtlichem Einschreiten sei erst dann gegeben, wenn es die Schulverwaltung in Fällen von Unterrichtsausfall unterlasse, zeitnah die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen des Möglichen zu ergreifen. Aufgrund des Vortrags des Antragsgegners habe der Senat keinen Zweifel daran, dass die Schulverwaltung alle Anstrengungen unternehme, um den in den Rahmenstundentafeln vorgesehenen Unterricht so weit wie möglich abzudecken. Da eine Französischlehrerin an die Schule befristet abgeordnet sei, könne den Antragstellern und Antragstellerinnen zumindest für den Zeitraum der Abordnung der bilinguale Unterricht wieder erteilt werden. Es sei auch davon auszugehen, dass der in der Rahmenstundentafel vorgesehene Geographieunterricht im 2. Schulhalbjahr 2022/23 abgedeckt werden könne.

Der bemängelte Unterrichtsausfall sei im Wesentlichen auf einen in Thüringen (und auch bundesweit) bestehenden erheblichen Lehrermangel zurückzuführen, dem aber nur mittelfristig bis langfristig abgeholfen werden könne. Soweit der bestehende Lehrermangel auf Versäumnisse in der Vergangenheit zurückzuführen sei, ändere dies nichts daran, dass der Antragsgegner glaubhaft gemacht habe, dass die für die Einhaltung der Rahmenstundentafeln benötigten personellen Kapazitäten aktuell nicht vorhanden seien, so der Senat in seiner Begründung. Das zeige allenfalls dringlichen Handlungsbedarf seitens des Antragsgegners auf.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: OVG Thüringen

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Einigung beim eEvidence-Paket

Der zwischen EU-Parlament und Rat geschlossene Kompromiss zum eEvidence-Paket wurde zunächst von einigen Mitgliedstaaten abgelehnt. Nun hat sich der Rat doch hinter den ausgehandelten Kompromisstext gestellt. Am 31.01.2023 hat auch der zuständige LIBE-Ausschuss im EU-Parlament den Kompromisstext angenommen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 01.02.2023

Der zwischen EU-Parlament und Rat am 19.11.2022 nach über 4 Jahren Verhandlungen geschlossene Kompromiss zum eEvidence-Paket wurde zunächst von einigen Mitgliedstaaten abgelehnt. Nun hat sich der Rat am 20.01.2023 doch hinter den ausgehandelten Kompromisstext gestellt. Am 31.01.2023 hat auch der zuständige LIBE-Ausschuss im EU-Parlament den Kompromisstext angenommen. Jetzt muss das eEvidence-Paket noch offiziell im Plenum des Parlaments und im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten formell angenommen werden. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt soll das Paket dann nach einer Übergangsfrist von 36 Monaten gelten.

Das eEvidence Paket beinhaltet eine Verordnung über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen sowie eine Richtlinie zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren.

Inhalt des finalen Kompromisstexts:

Wenn eine Behörde die Herausgabe sensibler Datenkategorien (traffic data und content data) anordnet (Herausgabeanordnungen), muss sie die Behörden des Ziellandes notifizieren, um Transparenz zu gewährleisten, es sei denn, die Straftat, wegen derer ermittelt wird, wurde in dem Land begangen, in dem die Anordnung ergangen ist, und die betreffende Person hat ihren Wohnsitz in dem ausstellenden Land. Eine solche Notifizierung hat eine aufschiebende Wirkung.

Des Weiteren ist die notifizierte Behörde verpflichtet, die Anordnung zu prüfen und gegebenenfalls abzulehnen, wenn beispielsweise Bedenken hinsichtlich der Medienfreiheit oder der Verletzung von Grundrechten bestehen. Auch die Diensteanbieter haben die Möglichkeit, Bedenken hinsichtlich der Medienfreiheit oder der Immunitäten und Vorrechte anzumelden.

Schließlich ermöglicht es die Verordnung den Behörden, Anordnungen zur Aufbewahrung elektronischer Beweismittel für 60 Tage zu erlassen, damit die relevanten Daten nicht zerstört werden oder verloren gehen (Sicherungsanordnungen).

Die Verordnung wird von einer Richtlinie ergänzt, die Diensteanbieter verpflichtet, die in der EU tätig sind, auch wenn ihr Sitz in einem Drittland liegt, einen gesetzlichen Vertreter in der EU benennen, die für die Entgegennahme und Erledigung solcher Anordnungen zuständig sind.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Kein Geld trotz Sparbuchs

Eine Bankkundin kann von ihrem Geldinstitut trotz Vorlage eines Sparbuchs keine Auszahlung einer Spareinlage von 70.100 Euro verlangen. Das OLG Karlsruhe hält das für rechtmäßig (Az. 17 U 151/21).

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 01.02.2023 zum Urteil 17 U 151/21 vom 20.12.2022 (nrkr)

Eine Bankkundin aus dem Großraum Baden-Baden kann von ihrem Geldinstitut trotz Vorlage eines Sparbuchs keine Auszahlung einer Spareinlage von 70.100 Euro verlangen. Mit einem am 01.02.2023 veröffentlichten Urteil vom 20. Dezember 2022 hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe die Berufung gegen ein entsprechendes klageabweisendes Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 4. März 2021 zurückgewiesen.

Im Jahr 1992 hatte die Klägerin bei der beklagten Bank ein Sparkonto eröffnet. Als letzte Eintragung in ihrem Sparbuch ist am 21. März 1997 eine Zinsgutschrift von 2.639,72 DM zum 30. Dezember 1996, eine Bareinzahlung von 33.193,41 DM sowie ein Guthaben von 100.000 DM ausgewiesen. Die Klägerin hatte im Januar 2020 den Sparvertrag gekündigt, der Bank das nicht entwertete Sparbuch vorgelegt und die Auszahlung von 70.100 Euro verlangt. Die beklagte Bank hatte dagegen geltend gemacht, sie habe das Sparbuch am 16. April 1998 auf telefonische Weisung des dazu bevollmächtigten Ehemannes der Klägerin aufgelöst, das damalige Guthaben samt aufgelaufener Zinsen auf dem ebenfalls bei ihr geführten Girokonto der Klägerin als Bareinzahlung verbucht und den Betrag anschließend für die Klägerin und ihren Ehemann jeweils hälftig als Festgeld angelegt.

Das Landgericht wies die Klage nach Vernehmung der damals tätigen Bankmitarbeiter ab, weil es sich davon überzeugt hatte, dass das Guthaben am 16. April 1998 ausgezahlt und damit der Anspruch der Klägerin aus dem Sparvertrag erfüllt wurde.

Die gegen das Urteil des Landgerichts erhobene Berufung der Klägerin hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Wie der Senat im Einzelnen ausgeführt hat, darf eine Bank zwar nicht schon deshalb die Auszahlung des in einem Sparbuch dokumentierten Guthabens verweigern, weil lange Zeit keine Eintragungen in dem Sparbuch vorgenommen wurden und die handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten abgelaufen sind. Vielmehr muss das Kreditinstitut auch in solchen Fällen beweisen, dass die Auszahlung des Sparbetrags bereits erfolgt ist. Die Unrichtigkeit eines Sparbuchs kann die Bank dabei nicht allein mit ihren internen Unterlagen nachweisen. Kommen jedoch weitere Umstände hinzu, kann dies zum Beweis genügen. Dazu gehört im jetzt entschiedenen Fall insbesondere der Eingang eines Betrages, der exakt der auf dem Sparkonto einschließlich Zinsen vorhandenen Sparsumme entspricht, auf einem anderen Konto der Berechtigten. Die von der Klägerin geäußerte Vermutung, diese auf ihrem Konto verbuchte Bareinzahlung vom 16. April 1998 stamme aus gesammelten Bareinnahmen des damals von den Eheleuten betriebenen Obsthandels, hat nicht zu Zweifeln des Senats an den von der Bank zu den Buchungsvorgängen vorgelegten Unterlagen geführt. Außerdem haben Zeugen, nämlich die damaligen Bankmitarbeiter, die Richtigkeit der bankinternen Dokumente bestätigt. Danach hatte der von der Klägerin bevollmächtigte Ehemann telefonisch die Auflösung des Sparbuchs, die Auszahlung auf das Girokonto und die anschließende Anlage als Festgeld beauftragt. Eine erneute Auszahlung des Geldes kann nicht verlangt werden.

Das Urteil des Oberlandesgerichts ist nicht rechtskräftig. Zwar hat der Senat die Revision nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin jedoch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben.

Quelle: OLG Karlsruhe

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Keine Festlegung von Flugverboten auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes

Eine Naturschutzbehörde darf nicht im Wege einer Naturschutzgebietsverordnung Flugverbote für Luftfahrzeuge anordnen. So entschied das BVerwG (Az. 7 CN 1.22).

BVerwG, Pressemitteilung vom 26.01.2023 zum Urteil 7 CN 1.22 vom 26.01.2023

Eine Naturschutzbehörde darf nicht im Wege einer Naturschutzgebietsverordnung Flugverbote für Luftfahrzeuge anordnen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 26.01.2023 entschieden.

Die Antragstellerinnen bieten gewerbliche Ballonfahrten an. Sie nutzen hierfür Startplätze im Umland des Steinhuder Meeres bei Hannover. Im Mai 2016 beschloss die Regionsversammlung Hannover die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Totes Moor“ im Bereich des Steinhuder Meeres. Das Naturschutzgebiet ist ca. 3 200 ha groß und umfasst Teile der Wasserfläche des Steinhuder Meeres und einen Landbereich östlich und nordöstlich des Sees. Ungefähr die Hälfte des von der Verordnung unter Schutz gestellten Gebiets ist zugleich ein Europäisches Schutzgebiet nach der Vogelschutzrichtlinie. Nach der Naturschutzgebietsverordnung ist es unter anderem verboten, im Naturschutzgebiet mit bemannten Luftfahrzeugen zu starten, eine Mindestflughöhe von 600 m zu unterschreiten oder zu landen.

Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen hat das Oberverwaltungsgericht die teilweise Unwirksamkeit der Naturschutzgebietsverordnung festgestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts geändert und der Revision der Antragstellerinnen stattgegeben. Eine Naturschutzbehörde ist nicht befugt, eine Flughöhenfestlegung im Wege einer Naturschutzgebietsverordnung für Luftfahrzeuge anzuordnen. Diese Sperrwirkung folgt aus dem Regelungskonzept des Luftverkehrsgesetzes, für das der Bund insoweit abschließend von seiner ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit für das Luftverkehrsrecht Gebrauch gemacht hat. Hiernach können Beschränkungen der Nutzung des Luftraums nur durch das Bundesverkehrsministerium erfolgen. Dies gilt auch, wenn Europäisches Naturschutzrecht es verlangt, Gebiete mit Flugbeschränkungen zu belegen. Die gebotene Bestimmtheit der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung schließt es aus, dass verschiedene Behörden zur verbindlichen Regelung einer Frage nebeneinander zuständig sind.

Quelle: BVerwG

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Urlaubsabgeltung – Tarifvertragliche Ausschlussfrist

Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, kann nach Maßgabe einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Endete das Arbeitsverhältnis vor der Entscheidung des EuGH vom 06. 11.2018 und oblag es dem Arbeitnehmer aufgrund der gegenläufigen Senatsrechtsprechung nicht, den Anspruch innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist geltend zu machen, begann die Ausschlussfrist erst mit der Bekanntgabe des Urteils. So das BAG (Az. 9 AZR 244/20).

BAG, Pressemitteilung vom 31.01.2023 zum Urteil 9 AZR 244/20 vom 31.01.2023

Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, kann nach Maßgabe einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Endete das Arbeitsverhältnis vor der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 6. November 2018* und oblag es dem Arbeitnehmer aufgrund der gegenläufigen Senatsrechtsprechung nicht, den Anspruch innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist geltend zu machen, begann die Ausschlussfrist erst mit der Bekanntgabe des Urteils.

Die Beklagte, ein Zeitungsverlag, beschäftigte den Kläger seit dem 1. April 2007 zunächst auf der Grundlage eines sog. Vertrags für Pauschalisten, sodann als angestellten Online-Redakteur. Nach § 18 Nr. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (MTV) sind nicht erfüllte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Während seiner Tätigkeit als Pauschalist vom 1. April 2007 bis zum 30. Juni 2010 erhielt er keinen Urlaub. Das Arbeitsverhältnis endete am 30. September 2014. Im August 2018 forderte der Kläger die Beklagte auf, insgesamt 65 Arbeitstage Urlaub aus den Jahren 2007 bis 2010 abzugelten. Die Forderung in Höhe von 14.391,50 Euro brutto wies die Beklagte mit der Begründung zurück, ein etwaiger Anspruch des Klägers aus der Zeit seiner Tätigkeit als Pauschalist sei verfallen und verjährt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte beim Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs als reiner Geldanspruch tariflichen Ausschlussfristen unterfallen. Daran hält der Senat fest. Die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bildet eine Zäsur. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist anders als der Urlaubsanspruch nicht auf Freistellung von der Arbeitsverpflichtung zu Erholungszwecken unter Fortzahlung der Vergütung gerichtet, sondern auf dessen finanzielle Kompensation beschränkt. Die strukturell schwächere Stellung des Arbeitnehmers, aus der der EuGH die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers bei der Inanspruchnahme von Urlaub ableitet, endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2014 nicht gehalten, seinen Anspruch auf Abgeltung des bis dahin nicht gewährten Urlaubs aus den Jahren 2007 bis 2010 der Beklagten gegenüber i. S. d. Ausschlussfristenregelung geltend zu machen. Der Senat ging zu diesem Zeitpunkt noch davon aus, dass Urlaubsansprüche mit Ablauf des Urlaubsjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums unabhängig von der Erfüllung von Mitwirkungsobliegenheiten automatisch verfielen. Erst nachdem der EuGH mit Urteil vom 6. November 2018* neue Regeln für den Verfall von Urlaub vorgegeben hatte, oblag es dem Kläger, Urlaubsabgeltung zu verlangen.

Der von dem Kläger erhobene Abgeltungsanspruch ist vor diesem Zeitpunkt auch nicht verjährt. Zwar steht der Anwendung der Verjährungsvorschriften der unabdingbare Schutz, den der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub genießt, nicht entgegen. Nach den vom Senat mit Urteil vom 31.01.2023 (- 9 AZR 456/20 -Pressemitteilung Nr. 5/23) entwickelten Grundsätzen lief die Verjährungsfrist nicht vor dem Ende 2018. Der Kläger wahrte die gesetzliche Verjährungsfrist, indem er die Beklagte im Jahr 2018 auf Zahlung von Urlaubsabgeltung gerichtlich in Anspruch nahm.

Dennoch kann der Senat nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend darüber befinden, ob die Beklagte Urlaubsabgeltung schuldet. Das Landesarbeitsgericht wird nach der Zurückverweisung aufzuklären haben, ob der Kläger in den Jahren 2007 bis 2010, in denen er als Pauschalist redaktionelle Aufgaben für die Beklagte wahrnahm, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig war.

Fußnote

*EuGH vom 6. November 2018 – C-684/16 – [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Urlaubsabgeltung – Verjährung

Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, unterliegt der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Endete das Arbeitsverhältnis vor der Entscheidung des EuGH vom 06.11.2018 und war es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar, Klage auf Abgeltung zu erheben, konnte die Verjährungsfrist nicht vor dem Ende des Jahres 2018 beginnen. So das BAG (Az. 9 AZR 456/20).

BAG, Pressemitteilung vom 31.01.2023 zum Urteil 9 AZR 456/20 vom 31.01.2023

Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, unterliegt der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Endete das Arbeitsverhältnis vor der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 6. November 2018* und war es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar, Klage auf Abgeltung zu erheben, konnte die Verjährungsfrist nicht vor dem Ende des Jahres 2018 beginnen.

Die Beklagte betreibt eine Flugschule. Sie beschäftigte den Kläger seit dem 9. Juni 2010 als Ausbildungsleiter, ohne ihm seinen jährlichen Urlaub von 30 Arbeitstagen zu gewähren. Unter dem 19. Oktober 2015 verständigten sich die Parteien darauf, dass der Kläger in der Folgezeit als selbstständiger Dienstnehmer für die Beklagte tätig werden sollte. Mit der im August 2019 erhobenen Klage verlangte der Kläger u. a. Abgeltung von Urlaub aus seiner Beschäftigungszeit vor der Vertragsänderung. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte beim Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg, soweit er die Beklagte auf Abgeltung von Urlaub aus den Jahren 2010 bis 2014 in Höhe von 37.416,50 Euro in Anspruch nimmt. Bezogen auf Urlaubsabgeltung für das Jahr 2015 blieb sie erfolglos.

Der Senat hat am 20. Dezember 2022 (- 9 AZR 266/20 – Pressemitteilung Nr. 48/22) entschieden, dass Urlaubsansprüche verjähren können, die dreijährige Verjährungsfrist jedoch erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch informiert und ihn im Hinblick auf Verfallfristen aufgefordert hat, den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Hat der Arbeitgeber diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht entsprochen, kann der nicht erfüllte gesetzliche Urlaub aus möglicherweise mehreren Jahren im laufenden Arbeitsverhältnis weder nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen noch nach § 195 BGB verjähren und ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.

Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt seinerseits der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist für den Abgeltungsanspruch beginnt in der Regel am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es auf die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten ankommt. Die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bildet eine Zäsur. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist anders als der Urlaubsanspruch nicht auf Freistellung von der Arbeitsverpflichtung zu Erholungszwecken unter Fortzahlung der Vergütung gerichtet, sondern auf dessen finanzielle Kompensation beschränkt. Die strukturell schwächere Stellung des Arbeitnehmers, aus der der EuGH die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers bei der Inanspruchnahme von Urlaub ableitet, endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Bei einer verfassungs- und unionsrechtskonformen Anwendung der Verjährungsregelungen kann die Verjährungsfrist nicht beginnen, solange eine Klageerhebung aufgrund einer gegenteiligen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zumutbar ist.

Von dem Kläger konnte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 19. Oktober 2015 nicht erwartet werden, seinen Anspruch auf Abgeltung des bis dahin nicht gewährten Urlaubs aus den Jahren 2010 bis 2014 gerichtlich durchzusetzen. Der Senat ging zu diesem Zeitpunkt noch davon aus, dass Urlaubsansprüche mit Ablauf des Urlaubsjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums unabhängig von der Erfüllung von Mitwirkungsobliegenheiten automatisch verfielen. Erst nachdem der EuGH mit Urteil vom 6. November 2018* neue Regeln für den Verfall von Urlaub vorgegeben hatte, war der Kläger gehalten, Abgeltung für die Urlaubsjahre von 2010 bis 2014 gerichtlich geltend zu machen.

Demgegenüber ist der Anspruch des Klägers auf Abgeltung von Urlaub aus dem Jahr 2015 verjährt. Schon auf Grundlage der früheren Rechtsprechung musste der Kläger erkennen, dass die Beklagte Urlaub aus diesem Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis der Parteien endete, abzugelten hatte. Die dreijährige Verjährungsfrist begann deshalb Ende des Jahres 2015 und endete mit Ablauf des Jahres 2018. Der Kläger hat die Klage erst im Jahr 2019 erhoben.

Fußnote

*EuGH vom 6. November 2018 – C-684/16 – [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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