Unstimmigkeitsmeldungen zum Transparenzregister: Wichtige Übergangsregelung läuft zum 1. April 2023 aus

Steuerberater müssen im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) beachten, dass eine besondere Übergangsregelung zur Abgabe sog. Unstimmigkeitsmeldungen zum 01.04.2023 ausläuft. Darauf weist der DStV hin.

DStV, Mitteilung vom 31.01.2023

Steuerberater müssen im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) beachten, dass eine besondere Übergangsregelung zur Abgabe sog. Unstimmigkeitsmeldungen zum 01.04.2023 ausläuft. Darauf weist aktuell der Rechts- und Berufsrechtsausschuss des DStV hin. Betroffen sind alle Fälle, für die eine Meldung zum Transparenzregister nach alter, bis 2021 geltender Rechtslage entbehrlich war, wenn die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen Registern ersichtlich waren.

Nach der besonderen Übergangsregelung des § 59 Abs. 10 GwG sind nur noch bis zum 1.4.2023 Unstimmigkeitsmeldungen wegen Fehlens einer Eintragung im Transparenzregister nicht zu erstatten, wenn hierfür die sogenannte Meldefiktion nach § 20 Abs. 2 GwG in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung Anwendung findet. Danach galt die Meldepflicht an das Transparenzregister als erfüllt, wenn die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister zu entnehmen waren.

Mit Ablauf der Übergangsfrist müssen Steuerberater nun ausnahmslos und einheitlich nach § 23a Abs. 1 GwG alle Unstimmigkeiten melden, die sie beim Abgleich der Eintragungen im Transparenzregister zum wirtschaftlich Berechtigten mit den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen feststellen.

Die Meldungen haben unverzüglich gegenüber dem Bundesanzeiger als registerführende Stelle zu erfolgen, und zwar online über die Webseite des Transparenzregisters unter www.transparenzregister.de.

Wichtig aus Beratersicht bleibt: Eine zielgerichtete, aktive Suche nach möglichen Unstimmigkeiten im Sinne einer Prüfpflicht ist mit § 23a GwG nicht verbunden. Es geht nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 19/13827) lediglich um eine Verbesserung der Datenqualität des Transparenzregisters, indem gemeldet werden soll, wenn etwa bei der Identitätsüberprüfung wirtschaftlich Berechtigter konkrete Abweichungen von der vorgelegten Gesellschafterliste festgestellt werden. Die Identitätsprüfung dient der Erfüllung der allgemeinen geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten und gilt bei allen Neumandaten, bei laufenden Mandaten allerdings nur auf risikobasierter Grundlage, wenn der Berater etwa Informationen darüber erhält, dass sich die maßgeblichen Umstände beim Mandanten geändert haben (vgl. § 10 Abs. 3a GwG).

Eine weitergehende rechtliche Beratungspflicht, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Frage, wer wirtschaftlich Berechtigter ist und ob es entsprechende Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister gibt, besteht hingegen nicht. Dies wird regelmäßig eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG darstellen. Ob es sich möglicherweise um eine erlaubte Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG handeln könnte, wird bislang eher zweifelhaft gesehen und ist von der Rechtsprechung nicht geklärt (vgl. Stbg. 2021, 377 ff.). Mandanten mit einem weitergehenden rechtlichen Beratungsbedarf sollten daher an Rechtsanwälte verwiesen werden.

Weitergehende Hinweise unter anderem zur Frage der Unstimmigkeitsmeldungen sind in einem FAQ-Katalog zum Transparenzregister auf den Seiten des Bundesverwaltungsamtes unter www.bva.bund.de abrufbar.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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BGH entscheidet über Sonderbeiträge eines ehrenamtlichen Bürgermeisters an seine Partei

Der BGH entschied, dass eine politische Partei einen parteiangehörigen ehrenamtlichen Bürgermeister auf Grundlage ihrer Satzung auf Zahlung eines Teils seiner Aufwandsentschädigung als Sonderbeitrag (sog. Amts- bzw. Mandatsträgerbeitrag) gerichtlich in Anspruch nehmen kann (Az. II ZR 144/21).

BGH, Pressemitteilung vom 31.01.2023 zum Urteil II ZR 144/21 vom 31.01.2023

Der für das Gesellschaftsrecht einschließlich des Vereinsrechts zuständige II. Zivilsenat hat entschieden, dass eine politische Partei einen parteiangehörigen ehrenamtlichen Bürgermeister auf Grundlage ihrer Satzung auf Zahlung eines Teils seiner Aufwandsentschädigung als Sonderbeitrag (sog. Amts- bzw. Mandatsträgerbeitrag) gerichtlich in Anspruch nehmen kann.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Der Kläger ist ein rechtlich selbständiger Kreisverband der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU). Der Beklagte war von 1972 bis zu seinem Parteiaustritt im November 2019 Mitglied des Klägers. Im Jahr 2015 wurde er zum ehrenamtlichen Bürgermeister einer Gemeinde in Sachsen-Anhalt gewählt. Zur Bürgermeisterwahl war er nicht als Kandidat des Klägers angetreten, sondern als Einzelkandidat ohne finanzielle oder personelle Unterstützung durch den Kläger. Für seine ehrenamtliche Tätigkeit erhielt er eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 765 €.

Der Kläger hat den Beklagten gestützt auf § 6 Abs. 4 der Finanz- und Beitragsordnung der Satzung des CDU-Landesverbandes auf Zahlung von Sonderbeiträgen in Höhe von insgesamt 740,46 € für die Zeit von Januar 2018 bis November 2019 in Anspruch genommen. Er ist der Auffassung, die in der Satzung geregelten Sonderbeiträge könnten vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt werden und der Beklagte sei zur Zahlung der geltend gemachten Beträge unabhängig davon, ob er bei der Wahl als Kandidat der Partei angetreten oder von dieser unterstützt worden sei, verpflichtet.

Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt.

§ 6 Abs. 4 der Finanz- und Beitragsordnung der Landessatzung der CDU Sachsen-Anhalt (im Folgenden: FBO CDU-LSA) begründet einen gerichtlich durchsetzbaren zivilrechtlichen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Leistung der geltend gemachten Sonderbeiträge. Die Regelung ist als Satzungsbestimmung mit körperschaftsrechtlichem Charakter nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen. Danach handelt es sich bei den dort geregelten Sonderbeiträgen um keine freiwilligen Leistungen oder nicht einklagbare unvollkommene Verbindlichkeiten der Amts- und Mandatsträger, sondern um gerichtlich durchsetzbare Zahlungspflichten.

Die Pflicht des Beklagten zur Leistung der Sonderbeiträge nach § 6 Abs. 4 FBO CDU-LSA ist nicht an eine konkrete vorangegangene Unterstützung durch den Kläger/seine Partei bei der Bürgermeisterwahl geknüpft. Nach dem Wortlaut der Regelung setzt die Pflicht zur Entrichtung der Sonderbeiträge keine konkrete Unterstützungshandlung der Partei voraus, sondern folgt allein aus der Amts- oder Mandatsträgerstellung des Parteimitglieds. Sinn und Zweck der Regelung gebieten keine andere Auslegung. Die Erhebung von Amts- und Mandatsträgerbeiträgen dient der Gewinnung von Einnahmen unter Berücksichtigung der durch die Parteimitgliedschaft vermittelten Vorteile. Diese Vorteile können aber nicht nur in einer konkreten finanziellen oder personellen Unterstützung durch die Partei bei der jeweiligen Kandidatur bestehen. Vielmehr können auch ohne unmittelbaren Zusammenhang mit einer konkreten Wahl ggf. richtungsweisende Unterstützungshandlungen durch die Partei erfolgt sein. Darüber hinaus kann auch ein Kandidat, der sein Amt ohne konkrete Unterstützung durch die Partei erlangt hat, gleichwohl als langjähriges Parteimitglied von wahlberechtigten Bürgern als solches wahrgenommen worden sein oder aufgrund seiner bekannten Parteizugehörigkeit bestimmte Stammwähler angesprochen haben, ohne dass diese Förderung und ihre (Mit-) Ursächlichkeit für seine Wahl quantifizierbar wären.

Verfassungsrechtlich begegnet die Erhebung eines Sonderbeitrags nach § 6 Abs. 4 FBO CDU-LSA von einem ehrenamtlichen Bürgermeister gemäß § 96 Abs. 3 Satz 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (im Folgenden: KVG LSA) keinen Bedenken. Der in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Grundsatz des freien Mandats ist auf kommunale Mandatsträger nicht uneingeschränkt übertragbar. Für Angehörige kommunaler Vertretungskörperschaften wird die Freiheit des Mandats verfassungsrechtlich vielmehr aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitet und ist für ehrenamtliche Mitglieder der Kommunalvertretung in § 43 Abs. 1 KVG LSA einfachgesetzlich geregelt. Unabhängig davon, ob und inwieweit diese Mandatsfreiheit überhaupt für einen ehrenamtlichen Bürgermeister (ggf. für seine Tätigkeit im Gemeinderat) gilt, würde sie jedenfalls durch die Erhebung des Sonderbeitrags nicht verletzt. Da § 6 Abs. 4 CDU-LSA nicht an die inhaltliche Ausübung des jeweiligen Amts oder Mandats anknüpft, hat er keine die Freiheit des Mandats beeinträchtigende „Steuerungsfunktion“. Der Rechtsgedanke des in Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG verankerten Gebots einer angemessenen Entschädigung der Abgeordneten zur Sicherung ihrer finanziellen Unabhängigkeit steht der Sonderbeitragsregelung ebenfalls nicht entgegen, weil ehrenamtlich Tätige nach § 35 Abs. 1 und 2 KVG LSA anders als Abgeordnete des Deutschen Bundestages keine Alimentation zur Sicherung ihres Lebensunterhalts erhalten, sondern nur Ersatz ihres Verdienstausfalls und ihrer Auslagen bzw. eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. Da die Aufwandsentschädigung mit ihrer Leistung in das private Vermögen des Amts- oder Mandatsträgers übergeht, liegt in der Entrichtung eines Teils dieser Entschädigung als Sonderbeitrag an die Partei auch keine verfassungswidrige indirekte staatliche Parteienfinanzierung. Schließlich ist die Erhebung von Sonderbeiträgen von ehrenamtlichen kommunalen Amts- und Mandatsträgern nach § 6 Abs. 4 FBO CDU-LSA auch mit dem aus Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG folgenden innerparteilichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, weil sie durch die oben dargelegte Möglichkeit der Unterstützung des Amts- und Mandatsträgers durch dessen Partei sachlich gerechtfertigt ist. Die Höhe der in § 6 Abs. 4 FBO CDU-LSA festgelegten Sonderbeiträge für ehrenamtliche kommunale Amts- und Mandatsträger ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden.

Ein Verstoß gegen das in § 35 Abs. 3 KVG LSA enthaltene Übertragungs- und Verzichtsverbot liegt nicht vor. Die Regelung betrifft nur das Verhältnis der Kommune zum Empfänger der Entschädigung. Ist die Entschädigung mit ihrer Leistung durch die Kommune in das Vermögen des Empfängers übergegangen, steht diesem die weitere Verwendung der Mittel frei.

Quelle: BGH

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Verbraucherschutz: Manipulative Praktiken bei 148 von 399 untersuchten Online-Shops

Europäische Kommission und die nationalen Verbraucherschutzbehörden von 23 Mitgliedstaaten, Norwegen und Island (CPC-Netzwerk) haben die Websites von Einzelhändlern überprüft und bei diesem „Sweep“ manipulative Praktiken festgestellt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.01.2023

Europäische Kommission und die nationalen Verbraucherschutzbehörden von 23 Mitgliedstaaten, Norwegen und Island (CPC-Netzwerk) haben die Websites von Einzelhändlern überprüft und bei diesem „Sweep“ manipulative Praktiken festgestellt. Das Screening umfasste 399 Online-Shops von Einzelhändlern, die angebotenen Produkte reichen dabei von Textilien bis hin zu Elektrogeräten. Auf 148 Websites fanden sich Beispiele für mindestens eine von drei manipulativen Praktiken. Diese können Verbraucher zu Entscheidungen bringen, die möglicherweise nicht in ihrem Interesse liegen.

Im Englischen gibt es dafür den Begriff „dark patterns“, konkret geht es in den drei Fällen um:

  • falsche Countdown-Zähler;
  • Websites, die so angelegt sind, dass Verbraucherinnen und Verbraucher zu Käufen, Abonnements oder anderen Entscheidungen gedrängt werden;
  • verborgene Informationen.

EU-Justizkommissar Didier Reynders erklärte: „Die Kontrolle hat ergeben, dass sich fast 40 % der Online-Shopping-Sites manipulativer Praktiken bedienen, um Schwächen der Verbraucherinnen und Verbraucher auszunutzen oder sie zu täuschen. Dieses Verhalten ist eindeutig unrecht und verstößt gegen die Verbraucherschutzregeln. Bereits heute gibt es verbindliche Instrumente, um dagegen vorzugehen. Ich fordere die nationalen Behörden auf, ihre Möglichkeiten der Strafverfolgung auszuschöpfen, um entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und diese Praktiken zu bekämpfen. Parallel dazu überprüft die Kommission alle Verbraucherschutzvorschriften, um sicherzustellen, dass diese an das digitale Zeitalter angepasst sind. Dabei prüft sie auch, ob Dark Patterns ausreichend berücksichtigt sind.“

Die Ergebnisse im Detail:

  • 42 Websites verwendeten falsche Countdown-Zähler mit Fristen für den Kauf bestimmter Produkte.
  • 54 Websites drängten die Verbraucher zu bestimmten Entscheidungen (von Abonnements bis hin zu teureren Produkten oder Lieferoptionen), entweder durch ihre visuelle Gestaltung oder durch sprachliche Mittel.
  • Bei 70 Websites wurde festgestellt, dass sie wichtige Informationen verbergen oder so darstellen, dass sie für die Verbraucher schlechter erkennbar sind. Dazu gehörten beispielsweise Angaben zu Lieferkosten, zur Zusammensetzung der Produkte oder zu einer preisgünstigeren Alternative. 23 Websites verbargen Informationen mit dem Ziel, Verbraucher zum Abschluss eines Abonnements zu bewegen.
  • Der Sweep umfasste auch die Anwendungen (Apps) von 102 der geprüften Websites, von denen 27 ebenfalls mindestens eine der drei Arten von Dark Patterns aufwiesen.

Die nächsten Schritte

Die nationalen Behörden werden sich nun mit den betroffenen Händlern in Verbindung setzen, damit diese ihre Websites verändern. Erforderlichenfalls ergreifen die Behörden weitere Maßnahmen gemäß der nationalen Verfahren.

Ergänzend dazu wird sich die Kommission zusätzlich zu diesem Sweep und im Rahmen ihrer umfassenderen Bemühungen zum Vorgehen gegen Dark Patterns auch an jene Online-Händler wenden, die 2022 in einer Studie zu unlauteren Geschäftspraktiken im digitalen Umfeld ermittelt wurden, und sie auffordern, die hier festgestellten Mängel zu beheben.

Darüber hinaus sammelt die Kommission Rückmeldungen zu folgenden drei Richtlinien mit Bezug zum Verbraucherschutz, um festzustellen, ob diese für ein hohes Schutzniveau im digitalen Umfeld sorgen:

  • Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken,
  • Verbraucherrechte-Richtlinie und
  • Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln.

Eine öffentliche Konsultation läuft bis zum 20. Februar 2023.

Quelle: EU-Kommission

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Irreführende Werbung mit angeblicher BGH-Rechtsprechung

Das OLG Dresden hat der DIPAT GmbH untersagt, mit einer fingierten Aussage des BGH über die angebliche Nutzlosigkeit der meisten Patientenverfügungen für seinen Onlineservice zu werben und gab damit einer Klage des vzbv statt. (Az. 14 U 2095/20).

vzbv, Mitteilung vom 27.01.2023 zum Urteil des OLG Dresden 14 U 2095/20 vom 04.11.2022

  • Anbieter warb mit fingierter Aussage des Bundesgerichtshofes über den angeblich fehlenden Nutzen der meisten Patientenverfügungen.
  • LG Leipzig: BGH-Beschluss wurde falsch dargestellt, die Werbung war irreführend.
  • Unzulässige Vertragsklauseln zu Haftungsausschlüssen und zur Datenlöschung.

Klage des vzbv beim Oberlandesgericht Dresden gegen „DIPAT Die Patientenverfügung GmbH“ teilweise erfolgreich

Das Oberlandesgericht Dresden hat der DIPAT GmbH untersagt, mit einer fingierten Aussage des Bundesgerichtshofes über die angebliche Nutzlosigkeit der meisten Patientenverfügungen für seinen Onlineservice zu werben. Damit gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) statt. Außerdem verbot das Gericht drei von sechs Vertragsklauseln, die der vzbv als unzulässig beanstandet hatte.

DIPAT hatte für seinen Onlineservice zur Erstellung individueller Patientenverfügungen mit einer vermeintlichen Aussage des Bundesgerichtshofes (BGH) geworben. „Ärzte wissen seit Langem, was der Bundesgerichtshof im Juli 2016 bestätigte: Die meisten Patientenverfügungen sind nutzlos. Denn über 90 % Prozent aller Verfügungen sind medizinisch zu ungenau oder veraltet.“ Eine Patientenverfügung von DIPAT gebe dagegen „einzigartige Sicherheit“.

BGH hat vermeintliche Aussage nicht getroffen

Das Oberlandesgericht Dresden untersagte dem Unternehmen die strittige Werbeaussage und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Leipzig aus der ersten Instanz. Denn die Aussage war irreführend. In dem BGH-Beschluss, auf den sich das Unternehmen in der Werbung bezog, ging es um einen Einzelfall. Die Richter hatten sich gar nicht über die „meisten Patientenverfügungen“ und deren Nutzen geäußert.

Unzulässige Haftungsklauseln

Das OLG Dresden verbot dem beklagten Unternehmen außerdem drei von sechs Vertragsklauseln, die der vzbv als unzulässig beanstandet hatte. Unter anderem schloss DIPAT jede Haftung für einen Missbrauch von Kundeninformationen durch Dritte aus. Der vollständige Haftungsausschluss geht nach Auffassung des Gerichts deutlich zu weit. Denn damit wäre das Unternehmen selbst dann nicht haftbar, wenn es keinerlei geeignete Vorrichtungen für die Sicherheit des eigenen Rechnersystems trifft und dadurch einen Datenmissbrauch mitverschuldet.

Als unzulässig werteten die Richter auch eine Klausel, nach der das Unternehmen nicht gewährleistet, dass seine Dienste jederzeit ununterbrochen genutzt und erreicht werden können. Die Klausel stehe in diametralem Gegensatz zur Werbung mit einer „garantierten Online-Abrufbarkeit rund um die Uhr“ und schließe die Haftung selbst bei grobem Verschulden und monatelangen Ausfällen oder Einschränkungen aus. Darüber hinaus monierte das Gericht eine Klausel, nach der das Unternehmen Profildaten des Kunden nach zwölf Monaten einseitig löschen darf.

Klage nur teilweise erfolgreich

Die Klage des vzbv hatte allerdings nur teilweise Erfolg. Das Unternehmen darf weiterhin damit werben, die von ihm erstellten Patientenverfügungen seien „im Ernstfall tatsächlich wirksam“. Die Verbraucherschützer hatten die Werbung vergeblich als irreführend kritisiert, weil die pauschale Zusage einer wirksamen Patientenverfügung gar nicht möglich sei. Das Oberlandesgericht Dresden schloss sich in diesem Punkt der Auffassung des Landgerichts Leipzig an und entschied, dass Verbraucher:innen bewusst sei, dass im Einzelfall ausnahmsweise eine Patientenverfügung aus den verschiedensten Gründen nicht wirksam sein könne.

Das Gericht lehnte außerdem die Anträge des vzbv auf Untersagung von drei Klauseln in den Geschäftsbedingungen als unbegründet ab, die der Verband unter anderem als nicht ausreichend verständlich kritisiert hatte.

Quelle: vzbv

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Kabinett beschließt Beschleuniger für Wind- und Netzausbau

Die Verfahren zum Ausbau von Windenergie an Land, Windenergie auf See sowie für Offshore-Anbindungsleitungen und Stromnetze werden noch einmal deutlich weiter beschleunigt. Dazu hat das Bundeskabinett Entwurf einer Formulierungshilfe zur Umsetzung der sog. EU-Notfallverordnung beschlossen.

BMWK, Pressemitteilung vom 30.01.2023

EU-Notfallverordnung wird umgesetzt – Verfahren werden noch mal schneller

Die Verfahren zum Ausbau von Windenergie an Land, Windenergie auf See sowie für Offshore-Anbindungsleitungen und Stromnetze werden noch einmal deutlich weiter beschleunigt. Dazu hat das Bundeskabinett am 30.01.2023 den von Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck vorgelegten Entwurf einer Formulierungshilfe zur Umsetzung der sogenannten EU-Notfallverordnung (Verordnung EU 2022/2577) beschlossen. Sie wird nun dem Bundestag zugeleitet.

Bundesminister Habeck: „Die Bundesregierung hat heute einen Windausbau-Beschleuniger auf den Weg gebracht, wie wir ihn noch nicht hatten. Die Verfahren für den Ausbau von Windenergieanlagen an Land und auf See werden noch mal deutlich schneller. Das gilt auch für den Ausbau der Stromleitungen. Damit erhöhen wir die Dynamik des Ausbaus der Erneuerbaren Energien nochmal kräftig. Zusammen mit der Reform des EEG, der Anhebung der Höchstsätze in den Ausschreibungen für Wind- und Solar und einer Reihe von weiteren Änderungen haben wir den Weg für die Beschleunigung freigeräumt. Die Bundesländer und die Genehmigungsbehörden haben nun die gesetzlichen Grundlagen, um den Windkraftausbau mit voller Kraft voranzutreiben und Anlagen zügig zu genehmigen. Ich bin sicher, dass sie das jetzt auch tun werden, schließlich liegt die dreifache Dringlichkeit auf der Hand: Die Erneuerbaren sind Klimaschutz, sie sind eine Standortfrage, sie bedeuten Sicherheit.“

Der Minister machte auch deutlich: „Die Beschleunigung ist absolut erforderlich. Aber klar ist auch, dass der Artenschutz wichtig ist und bleibt. Der Artenschutz wird materiell gewahrt. Es wird weiterhin Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen geben.“

Die sogenannte EU-Notfallverordnung war am 19. Dezember im EU-Energieministerrat beschlossen worden und ermöglicht in den Mitgliedstaaten eine deutliche Beschleunigung. Sie wird nun durch Änderungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz, im Windenergie-auf-See-Gesetz und im Energiewirtschaftsgesetz in nationales Recht umgesetzt. Dafür hat das Kabinett heute eine Formulierungshilfe beschlossen, die in das parlamentarische Verfahren zur Änderung des Raumordnungsgesetzes eingebracht werden soll. Folgende Kerninhalte sind vorgesehen:

  • Anwendungsbereich: Die Verordnung gilt für alle Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Stromnetze ab einer Leistung von 110 kV, die vor dem 30. Juni 2024 begonnen werden. Auch bereits begonnene Genehmigungsverfahren können von den Erleichterungen profitieren.
  • Vereinfachte Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Netzinfrastrukturprojekte in ausgewiesene EE- und Netzgebiete: Für ausgewiesene EE- und Netzgebiete, die bereits eine strategische Umweltprüfung (SUP) durchlaufen haben, entfällt im Genehmigungsverfahren die Pflicht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und der artenschutzrechtlichen Prüfung.
  • Um die artenschutzrechtlichen Belange zu wahren, stellt die zuständige Behörde aber sicher, dass der Betreiber angemessene und verhältnismäßige Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchführt. Insbesondere wenn solche Maßnahmen nicht existieren, müssen Betreiber einen finanziellen Ausgleich in ein Artenhilfsprogramm leisten. Die Bewertung erfolgt auf Basis bestehender Daten. Die Vorgaben der Vogelschutz-, Fauna-Flora-Habitat- und UVP Richtlinie zur artenschutzrechtlichen Prüfung und UVP werden für den Anwendungsbereich der Verordnung außer Kraft gesetzt.

Die sogenannte EU-Notfallverordnung enthält außerdem weitere Regelungen zur Beschleunigung, die unmittelbar anwendbar sind und deshalb nicht in nationales Recht umgesetzt werden müssen:

  • Bei Repowering von erneuerbaren Anlagen oder Netzverstärkungsmaßnahmen wird die UVP auf eine Deltaprüfung begrenzt, also auf die Mehrbelastung der neuen Anlage oder Leitung im Vergleich zur bestehenden Anlage oder Leitung. Bei Repowering von Solaranlagen kann die UVP-Pflicht unter bestimmten Umständen gänzlich entfallen.
  • Beschleunigung für die Installation von Solarenergieanlagen: Die Dauer von Genehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen (auch Dach-PV und PV auf künstlichen Strukturen wie z.B. Deponien) wird auf drei Monate verkürzt. Darüber hinaus müssen die nationalen Genehmigungsbehörden bei PV-Anlagen auf künstlichen Strukturen keine Prüfung vornehmen, ob das Projekt eine UVP erfordert, oder eine spezielle UVP durchzuführen wäre. Für Anlagen unter 50 kW gilt zusätzlich eine Genehmigungsfiktion.
  • Beschleunigung des Wärmepumpenausbaus: Die Verordnung begrenzt die Dauer der Genehmigungsverfahren grundsätzlich auf einen Monat für die Installation von Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung von weniger als 50 MW und auf drei Monate bei Erdwärmepumpen. Zudem wird ein Anschlussrecht für Wärmepumpen bis 12 kW bzw. bis 50 kW im Eigenverbrauch etabliert.

Quelle: BMWK

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Dezember-Soforthilfe: Umsetzung läuft erfolgreich

Die sog. Dezember-Soforthilfe als erste Stufe der Gaspreisbremse wird erfolgreich umgesetzt. Seit 9. Januar 2023 können auch Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen sowie Selbstversorger Vorauszahlungen für die mit der Gas- und Wärmepreisbremse eingeführten Entlastungen beantragen. Die ersten Anträge sind bereits eingegangen und werden nach Prüfung ab 1. Februar 2023 ausgezahlt.

BMWK, Pressemitteilung vom 28.01.2023

Millionen Haushalte und kleinere Unternehmen spürbar entlastet

Die sogenannte Dezember-Soforthilfe als erste Stufe der Gaspreisbremse wird seit Inkrafttreten des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes am 19. November 2022 erfolgreich umgesetzt. Für Haushalte und Unternehmen – konkret private Haushalte, kleinere Unternehmen mit Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. Kilowattstunden, Vereine sowie sonstige private und öffentliche Einrichtungen – entfielen mit der Soforthilfe im Dezember die Abschläge für Gas und Wärme. Dies dämpfte den Energiepreisanstieg für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Der Bund hat dafür bislang 4,3 Milliarden Euro ausgegeben. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen für die Befreiung vom Dezember-Abschlag nichts tun und keine Anträge stellen. Sie werden automatisch von den Abschlägen befreit.

Die Energieversorger können ihrerseits für die von ihnen gegenüber den Endkunden zu gewährenden Entlastungen seit 17.11.2022 Anträge auf Vorauszahlung stellen. Dieses Verfahren hat sich bisher ebenfalls bewährt. Anträge können noch bis Ende Februar 2023 gestellt werden. Aktuell sind 3.590 Anträge mit 4,355 Mrd. Euro Volumen eingegangen, von denen 3.212 Anträge (4,274 Mrd. Euro) bereits abgearbeitet wurden.

Mit der Entgegennahme und Prüfung der Erstattungsanträge der Versorger hat der Bund die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers (PwC) beauftragt. Die Auszahlungen erfolgen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und die Hausbanken der Versorgungsunternehmen.

Im Jahr 2023 folgen weitere Entlastungen: Die Gas- und Wärmepreisbremse sowie die Strompreisbremse sorgen ab März rückwirkend auch für Januar und Februar – für Großverbraucher von Gas und Wärme sogar schon ab Januar – für weitere kontinuierliche Entlastungen und Planungssicherheit.

Seit 9. Januar 2023 können auch Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen sowie Selbstversorger Vorauszahlungen für die mit der Gas- und Wärmepreisbremse eingeführten Entlastungen beantragen. Die ersten Anträge sind bereits eingegangen und werden nach Prüfung ab 1. Februar 2023 ausgezahlt.

Quelle: BMWK

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Tierhalterhaftung erfasst auch erst durch helfendes Eingreifen des Menschen verursachte Schäden

Der Halter eines Tieres haftet nicht nur für unmittelbar durch das Tier verursachte Verletzungen. Die Tierhalterhaftung erfasst auch Fälle, in denen ein Mensch sich aufgrund der vom Tier herbeigeführten Gefahr zu helfendem Eingreifen veranlasst sieht. So das OLG Frankfurt (Az. 4 U 249/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.01.2023 zum Teil- und Grundurteil 4 U 249/21 vom 18.01.2023

Der Halter eines Tieres haftet nicht nur für unmittelbar durch das Tier verursachte Verletzungen. Die Tierhalterhaftung erfasst vielmehr auch Fälle, in denen ein Mensch sich aufgrund der vom Tier herbeigeführten Gefahr zu helfendem Eingreifen veranlasst sieht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 30.01.2023 veröffentlichter Entscheidung den Halter eines Hundes dem Grunde nach zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt, da dieser den Kater der Klägerin angegriffen hatte. Beim Versuch, die Tiere zu trennen, stürzte die Klägerin.

Die Parteien sind Nachbarn. Sie räumten im Januar 2017 gleichzeitig Schnee von ihren Grundstücken. Unter dem Neuschnee hatte sich auf dem klägerischen Grundstück eine vereiste Fläche gebildet. Der Hütehund des Beklagten gelangte während der Räumarbeiten auf das Grundstück der Klägerin. Ob die Klägerin nachfolgend stürzte, da der Hund des Beklagten den Kater der Klägerin angegriffen hatte, ist zwischen den Parteien streitig. Das Landgericht hatte nach Beweisaufnahme die auf Schmerzensgeld und Feststellung der Einstandspflicht für weitere Schäden gerichtete Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin stellte das OLG dagegen fest, dass der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zustehe.

Der Beklagte hafte nach den Grundsätzen der sog. Tiergefahr, begründete das OLG seine Entscheidung. Nach der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Klägerin gestürzt sei, da sich der Hund auf ihren Kater gestürzt und diesen am Kopf gepackt habe. Die Klägerin habe die Tiere mit ihrem Besen trennen wollen. Sowohl die Angaben der Klägerin als auch die des Beklagten deckten diesen Geschehensablauf. Der Beklagte hatte im Rahmen seiner Anhörung klargestellt, dass er lediglich gesehen habe, „dass sein Hund Schläge bezogen habe“. Die Sicht auf das weitere Geschehen sei dagegen verdeckt gewesen. Es spreche nichts dafür, dass die Klägerin den Hund „ohne jeden Grund geschlagen haben sollte“. Die Klägerin habe den Hund vielmehr schon lange gekannt und in der Vergangenheit regelmäßig mit ihm gespielt. Das vom Beklagten berichtete Schlagen lasse sich „ohne Weiteres in Übereinstimmung bringen mit der Schilderung der Klägerin, sie habe versucht, mit dem Besen die Tiere zu trennen“. Die Angaben der Klägerin seien auch von den Zeuginnen bestätigt worden. Aus der ärztlichen Stellungnahme ergebe sich zweifelsfrei, dass die Klägerin in der fraglichen Zeit Verletzungen am Hand- und Kniegelenk erlitten habe.

Als Halter des Hundes habe der Beklagte damit für die erlittenen Schäden einzustehen. Die verschuldensunabhängige Haftung des Tierhalters bestehe bereits, wenn eine Verletzung „adäquat kausal auf ein Tierverhalten zurückzuführen ist“. Es komme nicht auf eine unmittelbar durch das Tier bewirkte Verletzung an. Ausreichend sei, „wenn sich ein Mensch durch die von dem Tier herbeigeführte Gefahr zu helfendem Eingreifen veranlasst sieht“, betont das OLG. So liege es hier. Die Klägerin habe sich durch den Angriff des Hundes dazu veranlasst gesehen, dem Kater zur Hilfe zu eilen. Auch wenn es angesichts der winterlichen Verhältnisse aus objektiver Sicht unklug gewesen sei, sich schnell auf die Tiere zuzubewegen, sei es doch eine völlig naheliegende Reaktion gewesen.

Der Höhe nach ist über die erlittenen Verletzungen noch Beweis zu erheben, sodass das OLG zunächst nur die Haftung dem Grunde nach festgestellt hat.

Die Anfechtbarkeit der Entscheidung hängt von der Wertfestsetzung des Revisionsgerichts ab.

Quelle: OLG Frankfurt

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Europäischer Datenschutztag: Fünf Tipps für mehr Schutz im Netz

Der 28. Januar steht jedes Jahr im Zeichen des europäischen Datenschutzes. Die Bundesregierung weist auf fünf Maßnahmen hin, wie man private Daten im Internet schützen kann.

Bundesregierung, Mitteilung vom 28.01.2023

Der 28. Januar steht jedes Jahr im Zeichen des europäischen Datenschutzes. Hier finden Sie fünf Maßnahmen, wie Sie ihre privaten Daten im Internet schützen können.

Seit 2007 macht der Europäische Datenschutztag jedes Jahr auf den hohen Stellenwert des Datenschutzes innerhalb der EU aufmerksam. Ziel ist es, für den Umgang mit den eigenen Daten zu sensibilisieren.

1.Passwörter

Wählen Sie komplexe Passwörter – je komplexer, desto sicherer.

Solch ein Passwort beinhaltet Groß- und Kleinschreibung, Zahlen und Sonderzeichen, also z. B. Km§&?*!. Es sollte in keinem Zusammenhang mit persönlichen Sachen oder nahestehenden Personen sein. Nach Möglichkeit sollten Sie mehrere Passwörter vergeben und diese regelmäßig wechseln.

2.Anhänge

Erhalten Sie Dateien oder Anhänge von einem unbekannten Absender, dann öffnen Sie sie nicht. Wenn Sie Spam- und Phishing-Emails erhalten, antworten Sie darauf nicht. Wenn Sie eine E-Mail als Betrugsversuch identifiziert haben, klicken Sie nicht auf Links und öffnen Sie keine Dateianhänge. Löschen Sie die E-Mail und sperren Sie die Absenderadresse. Phishing-Emails können Sie auch hier der Polizei melden.

Halten Sie das Virenschutzprogramm, den Browser und das Betriebssystem stets auf aktuellem Stand.

3. Geräte

Richten Sie Zugangssperren zum Beispiel in Form von Bildschirm-Kennwörtern ein, sodass nur autorisierte Personen zugreifen können. In der Regel kann dieses nur mit Expertenwissen umgangen werden. Vermeiden Sie dabei einfache Zahlenkombinationen wie beispielsweise die Wiederholung einer einzelner Zahl („0000“) oder „1234“. Außerdem sollten Sie die SIM-Karte ihres Mobiltelefons ebenfalls mit einem Kennwort bzw. einer PIN schützen. Wird die SIM-Karte aus dem Smartphone oder Tablet entfernt, bleibt der Zugriff auf die SIM-Karte ohne Kennwort weiterhin gesperrt. Nutzen Sie auch hier unterschiedliche Passwörter für Ihre verschiedenen Geräte.

4. Zwei-Faktoren-Authentifizierung

Um insbesondere sensiblen Daten zu schützen, setzen mittlerweile viele Firmen auf die Zwei-Faktoren-Autentifizierung. Um Daten vor unbefugten Zugriffen zu schützen, wird Ihr Account durch eine weitere Abfrage abgesichert. Je nach Unternehmen erhalten Sie den Code über die zugehörige App, ein alternatives Programm oder per SMS. Die Zwei-Faktor-Authentifizierung macht Ihren Account somit wesentlich sicherer. Sollte es Hackern gelingen, Ihre Login-Daten auszuspähen, benötigen diese ebenfalls Ihr Smartphone, um den Code zu erhalten. Aufgrund einer EU-Richtline für den Zahlungsverkehr sind europäische Kreditinstitute dazu verpflichtet, ihren Kundinnen und Kunden diese Authentifizierung anzubieten.

5. Systemupdates

Wenn Sie Benachrichtigungen von Ihrem Computer oder Smartphone über neue Softwareupdates erhalten, dann ignorieren Sie diese nicht. Durch Systemupdates können eventuelle Sicherheitslücken geschlossen und Ihre Privatsphäre besser geschützt werden. Denn durch mögliche Lücken können Hacker an Daten wie Fotos, E-Mails, SMS usw. gelangen. Durch die Installation von Updates kann ein Datenklau verhindert werden.

Quelle: Bundesregierung

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Niedersächsische Bauaufsichtsbehörden können die Beseitigung von Schottergärten anordnen

Das OVG Niedersachsen hat sich erstmals mit der bauordnungsrechtlichen Unzulässigkeit von Schottergärten befasst (Az. 1 LA 20/22).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 18.01.2023 zum Beschluss 1 LA 20/22 vom 17.01.2023

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 17. Januar 2023 den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12. Januar 2022 (Az. 4 A 1791/21) abgelehnt, mit dem dieses die Klage gegen eine auf die Beseitigung von Kies aus zwei Beeten gerichtete bauaufsichtliche Verfügung der Stadt Diepholz abgewiesen hat (Az. 1 LA 20/22). Damit hat sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht erstmals mit der bauordnungsrechtlichen Unzulässigkeit von Schottergärten befasst.

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks im Stadtgebiet Diepholz. Im Vorgarten haben sie zwei insgesamt etwa 50 m² große Beete angelegt. Diese sind mit Kies, in den einzelne Pflanzen eingesetzt sind, bedeckt.

Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob es sich bei den Beeten um Grünflächen im Sinne des § 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) handelt. Nach dieser Vorschrift müssen die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. Die Grundstückseigentümer machen geltend, bei den Beeten handele es sich aufgrund der Anzahl und der Höhe der eingesetzten Pflanzen um Grünflächen. Jedenfalls sei ihr Garten unter Berücksichtigung der hinter dem Wohnhaus befindlichen Rasenflächen und Anpflanzungen insgesamt ein ökologisch wertvoller Lebensraum.

Dieser Argumentation ist der 1. Senat ebenso wie zuvor das Verwaltungsgericht Hannover nicht gefolgt. Die Bauaufsichtsbehörde könne einschreiten, wenn nicht überbaute Flächen von Baugrundstücken nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 2 NBauO genügten. Dies sei hier der Fall. Bei den Beeten der klagenden Grundstückeigentümer handele es sich nicht um Grünflächen, die durch nicht übermäßig ins Gewicht fallenden Kies ergänzt würden, sondern um Kiesbeete, in die punktuell Koniferen und Sträucher sowie Bodendecker eingepflanzt seien. Grünflächen würden durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt. Wesentliches Merkmal einer Grünfläche sei der „grüne Charakter“. Dies schließe Steinelemente nicht aus, wenn sie nach dem Gesamtbild nur untergeordnete Bedeutung hätten, was eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich mache. Dass die insgesamt nicht überbauten Flächen eines Baugrundstückes nur „überwiegend“ Grünflächen sein müssten, so dass die Grünflächen hinter dem Haus der Kläger die Kiesbeete im Vorgarten erlauben würden, sei § 9 Abs. 2 NBauO nicht zu entnehmen. Ein solches Verständnis widerspreche auch der Intention des Gesetzgebers, die „Versteinerung der Stadt“ auf das notwendige Ausmaß zu beschränken.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: OVG Niedersachsen

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Zur Haftung eines Parkhausbetreibers für Beschädigung von bei ihm abgestellten Autos

Muss ein Parkhausbetreiber Vorsorge dafür treffen, dass die bei ihm abgestellten Autos nicht von Unbekannten beschädigt werden? Einen solchen Fall hat das LG Köln entschieden (Az. 21 O 302/22).

LG Köln, Mitteilung vom 27.01.2023 zum Urteil 21 O 302/22 vom 09.01.2023 (nrkr)

Muss ein Parkhausbetreiber Vorsorge dafür treffen, dass die bei ihm abgestellten Autos nicht von Unbekannten beschädigt werden?

Das Landgericht Köln hatte einen Fall zu entscheiden, in dem zwei unbekannte Personen auf der Motorhaube eines im Parkhaus abgestellten Pkw Geschlechtsverkehr hatten und dabei das Auto beschädigten.

Der Kläger hatte seinen Mercedes in dem Parkhaus der Beklagten am Kölner Hauptbahnhof am Abend des 20.07.2021 abgestellt und das Parkhaus gegen 18.00 Uhr verlassen.

Als er mit dem Wagen am nächsten Morgen gegen 8.00 Uhr zur Arbeit fahren wollte, musste er feststellen, dass sein Auto verschiedene Beschädigungen aufwies. An der Beifahrertür war der Lack an einer Stelle abgeplatzt, zudem waren auf der Motorhaube weitere Lackkratzer sowie leichte Eindellungen. Schließlich war auch der rechte Blinker des Pkw beschädigt und die am Außenspiegel befindliche Blinkerabdeckung abgesprungen.

Auf dem Video der Überwachungskamera des Parkhauses konnte man erkennen, dass zwei unbekannte Personen nachts in das Parkhaus gekommen waren und auf der Motorhaube des Pkw des Klägers Sex hatten. Im Anschluss daran verließen die beiden Personen das Parkhaus unbemerkt und ohne identifiziert werden zu können. Dem Kläger ist durch das Treiben auf seinem Fahrzeug ein Sachschaden in Höhe von 4.676,36 Euro entstanden. Zudem begehrt er von der Beklagten die Feststellung, dass auch zukünftige Schäden ersetzt werden, sowie die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren.

Der Kläger ist der Meinung, dass es Aufgabe des Parkhausbetreibers und seiner Mitarbeiter gewesen sei, die Videoaufzeichnungen, die im ganzen Parkhaus gemacht werden, durchgehend zu beobachten und so ein solches Treiben direkt zu unterbinden. Wenigstens hätte die Beklagte so aufmerksam sein und die Polizei sofort rufen müssen, damit die Identität der Unbekannten hätte festgestellt werden können.

Das Landgericht hat nun entschieden, dass dem Kläger kein Schadensersatz zusteht. Zwar entstehen aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Fahrzeugeinstellvertrag verschiedene Pflichten. Allerdings gehen die Nebenpflichten eines Parkhausbetreibers nicht so weit, dass er die von ihm installierten Überwachungskameras ununterbrochen beobachten lassen müsste, um etwaige Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung im Parkhaus lückenlos bemerken oder gar verhindern zu können. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Kameras mehr zu repressiven als zu präventiven Zwecken eingesetzt werden; das heißt, für den Fall, dass ein Fahrzeughalter bei Rückkehr zu seinem Fahrzeug neue Beschädigungen feststellt, kann er auf die Beklagte zukommen, diese kann entsprechend bei den Aufnahmen nachforschen und ggf. bei der Aufklärung des Schadenfalls helfen. Im Normalfall wird dies auch erfolgreich sein, da bei „Parkremplern“ regelmäßig das Kennzeichen des Unfallgegners zu sehen und die Tat entsprechend dokumentiert sein dürfte.

Auf dem Videofilm ist allerdings lediglich ein Zeitraum von 9 Minuten dokumentiert, in dem das unbekannte Paar auf der Motorhaube aktiv war. Das Gericht sah daher keine Pflichtverletzung des Parkhausbetreibers darin, eine mögliche Beschädigung durch Unbekannte in diesem kurzen Zeitraum nicht erkannt und unterbunden zu haben. Es sei auch fraglich, wie das Personal der Beklagten die Täter ohne Eigengefährdung hätte stellen oder ob die hypothetisch hinzugerufene Polizei hätte schnell genug vor Ort sein können. Sofern der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen habe, dass die Vorgänge um seinen Pkw mehrere Stunden angehalten haben sollen, hat das Gericht dies als verspätet zurückgewiesen. Der Kläger hätte dies früher, spätestens auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts vortragen müssen.

Die Entscheidung vom 09.01.2023 zum Az. 21 O 302/22 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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