Altersdiskriminierung: Altersgrenze von Schiedsrichtern im Profifußball

Einem Schiedsrichter steht eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung zu, wenn er aufgrund des Erreichens der Altersgrenze von 47 Jahren nicht mehr in die Schiedsrichterliste des Deutschen Fußballbundes (DFB) aufgenommen worden ist. So entschied das LG Frankfurt (Az. 2-16 O 22/21).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.01.2023 zum Urteil 2-16 O 22/21 vom 25.01.2023 (nrkr)

Einem Schiedsrichter steht eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung zu, wenn er aufgrund des Erreichens der Altersgrenze von 47 Jahren nicht mehr in die Schiedsrichterliste des Deutschen Fußballbundes (DFB) aufgenommen worden ist. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main am 25.01.2023 entschieden.

Der DFB hat die Hoheit über den Arbeitsmarkt und den Einsatz von Schiedsrichtern im deutschen Fußball (sog. „Ein-Platz-Prinzip“). In seinen Regularien ist eine Altersgrenze für die Aufnahme in die Schiedsrichterlisten im Profifußball nicht vorgesehen. Jedoch scheiden Elite-Schiedsrichter regelmäßig im Alter von 47 Jahren aus. Davon wurde in den letzten fast vier Jahrzehnten keine Ausnahme gemacht.

Der Kläger war seit vielen Jahren Schiedsrichter im Auftrag des DFB. Seit 2004 leitete er Spiele der ersten Bundesliga. Nachdem der Kläger 47 Jahre alt geworden war, nahm ihn der DFB ab der Saison 2021/2022 nicht mehr in seine Schiedsrichterliste auf. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main hat der Kläger von dem DFB eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung und den potentiellen Verdienstausfall für die Saison 2021/2022 verlangt sowie die Feststellung, dass der DFB auch künftige Schäden (z. B. Verdienstausfall) zu ersetzen habe.

In einem heute verkündeten Urteil hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 48.500 Euro wegen einer Diskriminierung aufgrund seines Alters nach dem sog. Antidiskriminierungsgesetz zugesprochen. Für diesen Entschädigungsanspruch sei es ausreichend, wenn das Alter mitursächlich für die Beendigung der Schiedsrichterlaufbahn war. Ob auch andere Gründe eine Rolle spielten, sei rechtlich nicht maßgeblich.

Wenngleich in den Regelwerken des DFB eine Altersgrenze für Schiedsrichter nicht schriftlich fixiert sei, bestehe aber tatsächlich eine praktizierte Altersgrenze von 47 Jahren. Denn die Bewerber würden ab diesem Lebensjahr nahezu ausnahmslos nicht mehr berücksichtigt und der DFB habe die Bedeutung dieses Alters für das Ende einer Schiedsrichtertätigkeit auch öffentlich bekundet.

Es sei im Ergebnis willkürlich und daher nach den Regeln des Antidiskriminierungsgesetzes nicht gerechtfertigt, auf eine feste Altersgrenze von 47 Jahren abzustellen. „Zwar hat das Alter aus biologischen Gründen eine statistische Relevanz für die Eignung als Schiedsrichter, weil mit ihm die Leistungsfähigkeit nachlässt und das Verletzungsrisiko steigt“, so die Kammer. „Warum gerade das Alter von 47 Jahren für die Leistungsfähigkeit eines Elite-Schiedsrichters ausschlaggebend sein soll, wurde nicht dargelegt, etwa durch einen wissenschaftlichen Nachweis oder einen näher begründeten Erfahrungswert.“ Und weiter: „Es ist nicht ersichtlich, weshalb die individuelle Tauglichkeit der relativ geringen Anzahl von Bundesligaschiedsrichtern nicht in einem an Leistungskriterien orientierten transparenten Bewerbungsverfahren festgestellt werden könnte.“ Adäquate und gegebenenfalls wiederholte Leistungstests und -nachweise seien gegenüber einer starren Altersgrenze vorzugswürdig.

Für die Höhe der Entschädigung war nach der Urteilsbegründung unter anderem maßgeblich, dass das Antidiskriminierungsgesetz Sanktionscharakter hat. Die Richter bzw. die Richterin befanden zudem: „Die Benachteiligung des Klägers wiegt grundsätzlich schwer, weil sie von dem wirtschaftsstarken und eine Monopolstellung innehabenden Beklagten bewusst, (…) und ohne Rechtfertigungsansatz erfolgte.“

Ohne Erfolg blieb jedoch die Forderung des Klägers auf Ersatz von materiellen Schäden, insbesondere auf Zahlung von Verdienstausfall. Insoweit wurde seine Klage gegen den DFB abgewiesen. „Der Kläger hat nicht dargetan, dass er ohne die Altersgrenze tatsächlich bei der Listenaufstellung berücksichtigt worden wäre“, befanden die Richter. Dafür hätte er nicht nur erklären und unter Umständen beweisen müssen, „dass er nicht nur für die Stelle geeignet, sondern vielmehr der ,bestgeeignetste‘ Bewerber war.“ Diesen Nachweis habe der Kläger nicht erbracht.

Das Urteil (Az. 2-16 O 22/21) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: LG Frankfurt

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EU-Kommission stellt konkrete Maßnahmen für eine stärkere Einbeziehung der Sozialpartner auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU vor

Die EU-Kommission präsentierte am 25.01.2023 eine Initiative zur weiteren Stärkung und Förderung des sozialen Dialogs mit konkreten Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU. Darin zeigt sich unser starkes Engagement für den sozialen Dialog als Eckpfeiler der sozialen Marktwirtschaft und der Wettbewerbsfähigkeit der EU.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.01.2023

Die EU-Kommission präsentierte am 25.01.2023 eine Initiative zur weiteren Stärkung und Förderung des sozialen Dialogs mit konkreten Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU. Darin zeigt sich unser starkes Engagement für den sozialen Dialog als Eckpfeiler der sozialen Marktwirtschaft und der Wettbewerbsfähigkeit der EU. Die Initiative zielt darauf ab, vor dem Hintergrund des Übergangs zu einer digitalen und klimaneutralen Wirtschaft und der Entstehung neuer Beschäftigungsformen die Anpassung des sozialen Dialogs an die sich wandelnde Arbeitswelt und neue Trends auf dem Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

Die Verhandlungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen (also den Sozialpartnern) im Rahmen von sozialem Dialog und Tarifverhandlungen tragen zu besseren Lebens- und Arbeitsbedingungen bei, z. B. in Bezug auf Bezahlung, Arbeitszeit, Jahresurlaub, Elternurlaub, Weiterbildung sowie Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen. Auch bei der Anpassung an die sich wandelnden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen sowie bei der Erzielung von Produktivitätszuwächsen, die für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen erforderlich sind, spielt dieser Austausch eine entscheidende Rolle. All dies trägt dazu bei, soziale Gerechtigkeit und Demokratie am Arbeitsplatz zu gewährleisten und den Wohlstand und die Resilienz Europas zu stärken.

Auch in Krisen- oder Umbruchphasen spielen die Sozialpartner eine entscheidende Rolle. So haben sie beispielsweise während der COVID-19-Pandemie dazu beigetragen, rasch Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz zu organisieren und Kurzarbeitsregelungen einzuführen. Die Sozialpartner beteiligen sich zudem an der Suche nach ausgewogenen Lösungen für die Anpassung des Arbeitsmarkts an das digitale Zeitalter. Auch bei der effizienten Organisation der industriellen Produktion und der Ausstattung der Arbeitskräfte mit ökologischen und digitalen Kompetenzen spielt die enge Zusammenarbeit zwischen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite eine wichtige Rolle.

Umfang und Qualität der Einbeziehung der Sozialpartner sind von Land zu Land jedoch sehr unterschiedlich. Gleichzeitig gehen die Mitgliederzahlen der Gewerkschaften und der Anteil der Beschäftigten mit tarifvertraglicher Abdeckung auf nationaler Ebene zurück (von EU-weit durchschnittlich rund 66 % im Jahr 2000 auf etwa 56 % im Jahr 2019). Neuere Beschäftigungsformen wie Plattformarbeit und bestimmte Gruppen, wie z. B. junge Menschen, sind ebenfalls tendenziell weniger stark vertreten und in einigen Branchen, wie im Pflegesektor, werden quasi gar keine Tarifverhandlungen geführt.

Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission eine Empfehlung des Rates vor, in der dargelegt wird, wie die EU-Mitgliedstaaten den sozialen Dialog und die Tarifverhandlungen auf nationaler Ebene weiter stärken können. Außerdem legt die Kommission eine Mitteilung zur Stärkung und Förderung des sozialen Dialogs auf EU-Ebene vor. Die Sozialpartner wurden eng in die Ausarbeitung dieser Initiativen einbezogen.

Voraussetzungen schaffen für einen erfolgreichen sozialen Dialog auf nationaler Ebene

Im Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Rates wird den Mitgliedstaaten empfohlen,

  • die Konsultation der Sozialpartner bei der Konzeption und Umsetzung der Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik gemäß den nationalen Verfahren zu gewährleisten,
  • die Sozialpartner zu ermuntern, neue sowie atypische Beschäftigungsformen zu berücksichtigen und umfassend über die Vorteile des sozialen Dialogs und über bestehende Tarifverträge zu informieren,
  • die Kapazitäten der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen zu stärken, z. B. durch Gewährleistung des Zugangs zu relevanten Informationen und durch Unterstützung durch die nationalen Regierungen.

Die vorgeschlagene Empfehlung des Rates achtet in vollem Umfang die nationalen Traditionen und die Autonomie der Sozialpartner. Sie erlaubt es den Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen (eigenen) Situation zu entscheiden, wie diese Ziele am besten erreicht werden können.

Förderung der Einbeziehung der Sozialpartner auf EU-Ebene

Um die Rolle der Sozialpartner bei der Politikgestaltung der EU weiter zu stärken und den sektoralen sozialen Dialog auf EU-Ebene zu intensivieren, schlägt die Kommission eine Reihe von Maßnahmen mit folgenden Zielen vor:

  • Stärkung des europäischen sektoralen sozialen Dialogs durch Modernisierung des entsprechenden Rahmens in enger Zusammenarbeit mit den EU-Sozialpartnern durch eine mögliche Überarbeitung der geltenden Vorschriften
  • Weitere Förderung von Vereinbarungen der Sozialpartner, insbesondere durch administrative Unterstützung und Beratung in Rechtsfragen
  • Stärkung der Einbeziehung der Sozialpartner in die Politikgestaltung der EU, z. B. durch Einholung der Standpunkte der europäischen branchenübergreifenden Sozialpartner zu den politischen Prioritäten der EU im Vorfeld des Arbeitsprogramms der Kommission
  • Effizientere Gestaltung der technischen und finanziellen Unterstützung der Sozialpartner durch die EU; so wird die Kommission beispielsweise in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern ein Forschungsnetzwerk zur Überwachung und Förderung des sozialen Dialogs in der EU einrichten.

Ergänzend dazu ruft die Kommission die Sozialpartner auf, mehr sozialpartnerschaftliche Vereinbarungen auszuhandeln und abzuschließen und die Mitgliederzahlen und die Repräsentativität sowohl der Gewerkschaften als auch der Arbeitgeberverbände zu verbessern.

Die Kommission wird weiterhin den sozialen Dialog auf internationaler Ebene fördern, und zwar durch regelmäßige Kooperation mit der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und anderen Akteuren. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, die IAO-Übereinkommen auch in Zukunft zu ratifizieren und wirksam umzusetzen.

Nächste Schritte

Die Kommission wird die in der Mitteilung aufgeführten und vorgeschlagenen Maßnahmen auf EU-Ebene in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern weiterverfolgen.

Die Mitgliedstaaten werden den Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Rates im Hinblick auf seine Annahme durch den Rat erörtern. Nach der Annahme des Vorschlags sind die Mitgliedstaaten aufgerufen, der Kommission eine Reihe von mit den Sozialpartnern abgestimmten Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlung vorzulegen. Die Umsetzung der Maßnahmen wird im Rahmen des Europäischen Semesters überwacht.

Quelle: EU-Kommission

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Bundeskabinett beschließt vorzeitiges Ende der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die Bundesregierung hat am 25.01.2023 die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Die Aufhebung der sog. Corona-Arbeitsschutzverordnung erfolgt damit zeitgleich zur Aufhebung der Maskenpflicht im Personenfernverkehr. Hierauf macht das BMAS aufmerksam.

BMAS, Pressemitteilung vom 25.01.2023

SARS-CoV-2-Arbeits­schutzverordnung wird zum 2. Februar 2023 aufgehoben

Die Bundesregierung hat in der heutigen Sitzung des Bundeskabinetts die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeits­schutzverordnung beschlossen. Die Aufhebung der sogenannten Corona-Arbeits­schutzverordnung erfolgt damit zeitgleich zur Aufhebung der Maskenpflicht im Personenfernverkehr.

Die Corona-Arbeits­schutzverordnung hat in der Vergangenheit und insbesondere in den Hochphasen der Pandemie wichtige Dienste geleistet. Dank der umfangreichen Schutz­maßnahmen konnten Ansteckungen im Betrieb verhindert und Arbeits- und Produktions­ausfälle vermieden werden. Angesichts der Tatsache, dass durch die zunehmende Immunität in der Bevölkerung die Anzahl der Neuerkrankungen stark fällt, sind bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektions­schutz nicht mehr nötig.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

In Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind allerdings weiterhin corona-spezifische Regelungen des Infektions­schutz­gesetzes zu beachten. In allen anderen Bereichen können Arbeitgeber und Beschäftigte jedoch künftig eigen­verantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektions­schutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Geldwäsche-Prävention: frühzeitig im Portal für Verdachtsmeldungen registrieren!

Bis spätestens Anfang 2024 müssen Anwältinnen und Anwälte sich im Meldeportal für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen (goAML) der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Eine frühzeitige Registrierung wird empfohlen, so die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 25.01.2023

Bis spätestens Anfang 2024 müssen Anwältinnen und Anwälte sich im Meldeportal für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen (goAML) der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Eine frühzeitige Registrierung wird empfohlen.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind in bestimmten Fällen Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Hierzu zählen nach § 2 I Nr. 10 GwG etwa die Beratung bei Finanz- oder Immobilientransaktionen oder bei Zusammenschlüssen und Übernahmen sowie die steuerliche Beratung. Mit der Novelle des GwG im Jahr 2020 aufgrund der EU-Geldwäscherichtlinie wurde auch die Pflicht eingeführt, sich – unabhängig von der Abgabe einer konkreten Verdachtsmeldung – bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) zu registrieren (§ 45 I 2 GwG). Die FIU stellt hierfür das elektronische Meldeportal goAML Web zur Verfügung. Die Pflicht zur Registrierung besteht mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch ab dem 01.01.2024.

Die FIU empfiehlt, sich frühzeitig im Meldeportal goAML Web zu registrieren. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sollten sich außerdem bereits im Vorfeld mit Ihren Pflichten im Zusammenhang mit der Meldepflicht nach §§ 43 ff. GwG befassen, um im Bedarfsfall unverzüglich eine Verdachtsmeldung abgeben zu können. Im Meldeportal und auf der Website der FIU finden sich zudem Publikationen der FIU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die als Hilfestellung dienen können. Mit einer Registrierung signalisiert man der Aufsichtsbehörde im Falle einer Kontrolle, dass man sich als Verpflichteter bereits mit den sich aus dem GwG ergebenden Meldepflichten auseinandergesetzt hat.

Über die anwaltlichen Pflichten im Zusammenhang mit Geldwäscheprävention informiert die BRAK unter anderem regelmäßig im BRAK-Magazin sowie auf ihrer Website.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 2/2023

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Grundsätze der Arzneimittelzulassung gelten auch bei Risiken in der Schwangerschaft

Das BSG hat entschieden, wann schwangere Frauen ausnahmsweise Anspruch auf ein für die konkrete Behandlung nicht zugelassenes Arzneimittel haben, um ihr ungeborenes Kind vor einer gefährlichen Infektion zu schützen. Dafür ist erforderlich, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen tödlichen oder besonders schweren Verlauf spricht (Az. B 1 KR 7/22 R).

BSG, Pressemitteilung vom 25.01.2023 zum Urteil B 1 KR 7/22 R vom 24.01.2023

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat gestern entschieden (Az. B 1 KR 7/22 R), wann schwangere Frauen ausnahmsweise Anspruch auf ein für die konkrete Behandlung nicht zugelassenes Arzneimittel haben, um ihr ungeborenes Kind vor einer gefährlichen Infektion zu schützen. Dafür ist erforderlich, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen tödlichen oder besonders schweren Verlauf spricht.

Die schwangere Klägerin hatte sich mit dem für sie ungefährlichen Zytomegalievirus infiziert. Es bestand jedoch ein Ansteckungsrisiko für das ungeborene Kind mit potenziell schwerwiegenden Folgen bis hin zum Abort. Bei der großen Mehrheit der Schwangerschaften infizierter Mütter kommen Kinder gesund zur Welt. Das von der Klägerin begehrte Arzneimittel sollte die Ansteckungswahrscheinlichkeit für das Ungeborene verringern. Es war aber hierfür nicht zugelassen und nicht abschließend erforscht. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten deshalb ab.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat diese Entscheidung bestätigt. Der Staat muss das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Versicherten schützen. Diese Schutzpflicht erstreckt sich bei schwangeren Frauen auch auf das ungeborene Kind. Die Ausgestaltung des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung obliegt aber dem Gesetzgeber. Nur in extremen, nunmehr einfachgesetzlich geregelten Ausnahmefällen haben Versicherte außerhalb des jeweils maßgeblichen Qualitätsgebots weitergehende Ansprüche, wenn sie sich in einer notstandsähnlichen Situation befinden. Dabei muss eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen tödlichen oder besonders schweren Krankheitsverlauf sprechen. Das war nach der hier allein möglichen statistischen Betrachtung nicht der Fall.

Hinweise zur Rechtslage

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung

§ 27 Krankenbehandlung

(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt …

1. Ärztliche Behandlung …

2. Versorgung mit Arzneimitteln…

§ 2 Leistungen

(1) …3Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.

Quelle: Bundessozialgericht

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Rückstau bei Geldwäsche-Verdachtsmeldungen geringer

Seit Einrichtung einer Task Force bei der Financial Intelligence Unit (FIU), der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen des Zolls, ist der Rückstau bei der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen stark zurückgegangen. Das berichtet die Bundesregierung.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.01.2023

Seit Einrichtung einer Task Force bei der Financial Intelligence Unit (FIU), der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen des Zolls, ist der Rückstau bei der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen stark zurückgegangen. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/5191) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/5125) berichtet, seien im Dezember 2022 100.963 Verdachtsmeldungen offen gewesen. Zum 1. Januar 2023 seien noch insgesamt 37.198 Verdachtsmeldungen zu bearbeiten gewesen.

Auf die Frage der Abgeordneten, warum die hohe Zahl offener Fälle nicht der Financial Action Task Force (FATF) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für ihren turnusmäßigen Deutschland-Bericht mitgeteilt worden sei, heißt es in der Antwort, die Bearbeitungsrückstände seien dem Bundesministerium der Finanzen zum Stichtag für die Bereitstellung von Informationen an die FATF nicht bekannt gewesen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 52/2023

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Bundesgerichtshof entscheidet erneut über Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen

Der BGH hat erneut über Revisionen des Musterklägers, eines Verbraucherschutzverbands, und der Musterbeklagten, einer Sparkasse, gegen ein Musterfeststellungsurteil des OLG Dresden über die Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen entschieden (Az. XI ZR 257/21).

BGH, Pressemitteilung vom 24.01.2023 zum Urteil XI ZR 257/21 vom 24.01.2023

Der u. a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 24. Januar 2023 erneut über Revisionen des Musterklägers, eines Verbraucherschutzverbands, und der Musterbeklagten, einer Sparkasse, gegen ein Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts Dresden über die Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen entschieden.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die beklagte Sparkasse schloss seit Anfang der 1990er-Jahre mit Verbrauchern sog. Prämiensparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach – bis zu 50 % der jährlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr – gestaffelte verzinsliche Prämie vorsehen. In den Vertragsformularen heißt es u. a.:

„Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit …% p.a. verzinst.“

oder

„Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. …%, am Ende eines Kalender-/Sparjahres […].“

In den in die Sparverträge einbezogenen „Bedingungen für den Sparverkehr“ heißt es weiter:

„Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist.“

Der Musterkläger hält die Regelungen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von der Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung der Spareinlagen für zu niedrig. Er verfolgt mit seiner Musterfeststellungsklage sieben Feststellungsziele. Mit diesen macht er die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel, die Bestimmung eines Referenzzinssatzes und eines monatlichen Zinsanpassungsintervalls sowie die Verpflichtung der Beklagten geltend, die Zinsanpassungen nach der Verhältnismethode vorzunehmen. Darüber hinaus möchte er festgestellt wissen, dass die Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen frühestens ab der wirksamen Beendigung der Sparverträge fällig werden, dass mit der Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschriften im Sparbuch keine den Verjährungslauf in Gang setzende Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen begründenden Umstände verbunden ist und dass die widerspruchslose Hinnahme der Zinsgutschriften im Sparbuch nicht dazu führt, dass das Umstandsmoment für eine Verwirkung der Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen gegeben ist.

Das Oberlandesgericht hat der Musterfeststellungsklage teilweise stattgegeben. Der Musterkläger verfolgt seine Feststellungsziele mit der Revision weiter, soweit das Oberlandesgericht die Klage betreffend die Bestimmung eines Referenzzinssatzes und die Vornahme der Zinsanpassungen nach der Verhältnismethode abgewiesen hat. Die Musterbeklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage betreffend die Bestimmung eines Referenzzinssatzes weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat seine – nach Erlass des hier angefochtenen Musterfeststellungsurteils des Oberlandesgerichts – mit Urteil vom 6. Oktober 2021 (XI ZR 234/20; vgl. Pressemitteilung Nr. 182/21) ergangene Rechtsprechung in dem heute verkündeten Urteil bestätigt. Dementsprechend hat er auf die Revision des Musterklägers das Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit dieses keinen für die Höhe der variablen Verzinsung maßgebenden Referenzzinssatz bestimmt hat. Insoweit hat er die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Darüber hinaus hat er entschieden, dass die Zinsanpassungen von der Musterbeklagten unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz (Verhältnismethode) vorzunehmen sind.

Das Oberlandesgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, es könne einen Referenzzinssatz deswegen nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bestimmen, weil im Verfahren über die Musterfeststellungsklage nicht auszuschließen sei, dass einzelne Sparverträge individuelle Vereinbarungen enthielten. Solche Individualvereinbarungen sind nur in den Klageverfahren zwischen den Verbrauchern und der Musterbeklagten zu berücksichtigen und schließen die Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils nach § 613 Abs. 1 ZPO, nicht aber die Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung im Musterfeststellungsverfahren aus. Da das Oberlandesgericht – von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig – bislang keine Feststellungen zu einem geeigneten Referenzzinssatz getroffen hat, wird es dies nach Zurückverweisung des Musterverfahrens nachzuholen haben. Nach dem Konzept der auf ein langfristiges Sparen angelegten Sparverträge ist es interessengerecht, als Referenz für die Verzinsung der Spareinlagen einen Zinssatz oder eine Umlaufrendite mit langer Fristigkeit heranzuziehen. Bei der Bestimmung des Referenzzinssatzes wird das Oberlandesgericht außerdem zu berücksichtigen haben, dass es sich bei den Sparverträgen um eine risikolose Anlageform handelt.

Nach der vom Senat vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung ist bei den Zinsanpassungen der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beizubehalten. Nur eine solche Auslegung gewährleistet, dass das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit der Sparverträge erhalten bleibt, sodass günstige Zinskonditionen günstig und ungünstige Zinskonditionen ungünstig bleiben. Dass sich die absolute Zinsmarge der Musterbeklagten bei Anwendung der Verhältnismethode im Fall eines Anstiegs des Referenzzinssatzes erhöht und im Fall eines Absinkens des Referenzzinssatzes reduziert, verstößt nicht gegen die Grundsätze des Preisanpassungsrechts, weil die Musterbeklagte keinen Einfluss auf die Höhe der Zinsanpassungen hat.

Das Oberlandesgericht wird erneut über die in einem Eventualverhältnis stehenden Anträge des Musterklägers betreffend den Referenzzinssatz zu entscheiden und dabei mit sachverständiger Hilfe im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einen Referenzzinssatz zu bestimmen haben. Dabei wird es zu bedenken haben, dass zur Verfahrensbeschleunigung gemäß § 411a ZPO ein bereits erstelltes Sachverständigengutachten dann verwertet werden kann, wenn es in einem anderen Gerichtsverfahren eingeholt worden ist.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 411a ZPO

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

§ 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO

(1) Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil bindet das zur Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen einem angemeldeten Verbraucher und dem Beklagten berufene Gericht, soweit dessen Entscheidung die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Keine Entschädigung für Anlieger

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord durfte gegenüber der Stadt Rennerod nicht die Feststellung treffen, die Eigentümer eines Hausgrundstücks hätten Anspruch auf Entschädigung. So entschied das VG Koblenz (Az. 1 K 492/22).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 24.01.2023 zum Urteil 1 K 492/22 vom 16.01.2023

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord durfte gegenüber der Stadt Rennerod nicht die Feststellung treffen, die Eigentümer eines Hausgrundstücks hätten Anspruch auf Entschädigung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Beigeladenen, Eheleute, sind Eigentümer eines im Gebiet eines Bebauungsplans gelegenen Grundstücks. Hierauf ließen sie im Jahr 2002 ein Wohngebäude mit einer Zufahrt zu der provisorischen Verkehrsanlage errichten, die erst in den Jahren 2014 bis 2016 fertiggestellt wurde. Hierdurch entstand von der Straße zu diesem Grundstück eine etwa 25 cm bis 30 cm hohe Stufe. In der Folge forderten die Grundstückseigentümer von der Stadt Rennerod die Übernahme der Kosten für ein Absenken ihrer Zufahrt auf das Straßenniveau. Die Stadt lehnte dies ab. Die hiergegen vor den Zivilgerichten erhobene Klage blieb erfolglos (vgl. OLG Koblenz, Urteil 1 U 2122/19 vom 26. November 2020). Daraufhin beantragten die Eheleute bei der Struktur- und Genehmigungsbehörde (SGD) Nord, diese möge eine angemessene Entschädigung für die Änderung der Straße festsetzen. Die SGD Nord entschied, die Stadt Rennerod müsse dem Grunde nach analog § 39 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes (LStrG) den Hauseigentümern eine angemessene Entschädigung zur Anpassung der Zufahrt von der Straße zu ihrem Grundstück zahlen. Über die Höhe werde nach Einholung eines Gutachtens entschieden. Hiermit war die Stadt Rennerod nicht einverstanden und suchte um Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Koblenz nach.

Die Klage hatte Erfolg. Der Entschädigungsfeststellungsbeschluss, so die Koblenzer Richter, sei rechtswidrig. § 39 Abs. 2 Satz 1 LStrG komme als Grundlage nicht in Betracht. Diese Vorschrift beziehe sich angesichts des Merkmals „öffentlich“ nämlich ausschließlich auf Änderungen solcher Straßen, die gewidmet seien. Hieran fehle es bei der erstmaligen Herstellung von Verkehrsanlagen. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift sei ebenfalls nicht gerechtfertigt. Sie setze eine planwidrige Gesetzeslücke voraus, die nicht gegeben sei. Für diese Bewertung sprächen schon der Wortlaut und die Systematik des Landesstraßengesetzes. Werde eine Straße erstmalig hergestellt, handele es sich bereits nach dem Wortsinn nicht um die Änderung einer Straße. Dem Gesetzgeber sei dieser Unterschied auch bewusst gewesen. Dies folge aus § 39 Abs. 4 Satz 1 LStrG. Hierin sei unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung auch für den Fall vorgesehen, dass bereits der Bau einer Straße zu einer Beeinträchtigung der Anliegergrundstücke führe. Überdies habe der Gesetzgeber, wie die Entstehungsgeschichte dieser Norm zeige, bewusst darauf verzichtet, eine Entschädigung auch für den Fall vorzusehen, dass durch die erstmalige Herstellung einer Straße die Zufahrt zu einem Anliegergrundstück beeinträchtigt werde. Schließlich sei die Interessenlage von Anliegern einer nicht gewidmeten Straße nicht mit denjenigen an einer öffentlichen Straße vergleichbar. Denn erst durch eine Widmung entstehe ein rechtlich gesicherter Zustand, auf den sich die Eigentümer von Grundstücken verlassen könnten.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: VG Koblenz

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Schülerhilfe muss Corona-Soforthilfe nicht zurückzahlen

Das VG Gelsenkirchen hat der Klage des Betreibers der Schülerhilfe in Lüdenscheid gegen einen Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg stattgegeben, mit dem zuvor bewilligte Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro zurückgefordert worden waren (Az. 19 K 4745/20).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 16.01.2023 zum Urteil 19 K 4745/20 vom 12.01.2023

Mit am 16.01.2023 bekannt gegebenem Urteil vom 12.01.2023 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen der Klage des Betreibers der Schülerhilfe in Lüdenscheid gegen einen Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg stattgegeben, mit dem zuvor bewilligte Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro zurückgefordert worden waren.

Der in Dortmund wohnhafte Kläger betreibt als Franchisenehmer die „Schülerhilfe“ Lüdenscheid. Im Zuge des ersten sog. Lockdowns im März 2020 wurde die Durchführung entsprechender Unterrichtsangebote in Präsenz aufgrund der damals geltenden Corona-Schutzverordnung untersagt. Am 27. März 2020 beantragte der Kläger über eine entsprechende Online-Plattform die Bewilligung einer Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro, die ihm nachfolgend bewilligt und ausgezahlt wurde. Mitte Mai 2020 erhielt das federführende Landeswirtschaftsministerium durch anonyme E-Mails Mitteilung darüber, dass der Kläger seine Dienste online anbiete und daraus weiter Einnahmen erziele. Diese E-Mails nahm die für den Kläger zuständige Bezirksregierung Arnsberg zum Anlass, ein Verfahren zur Rückforderung der Soforthilfe einzuleiten. Zugleich erstattete sie gegen den Kläger Strafanzeige wegen des Vorwurfs des Betruges, die Durchsuchungen beim Kläger und seinem Steuerberater zur Folge hatten. Später stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels Tatverdachts ein.

Mit dem hier angefochtenem Bescheid vom 7. Oktober 2020 nahm die Bezirksregierung Arnsberg die Soforthilfebewilligung zurück und forderte den Kläger zur Rückzahlung der 9.000 Euro auf. Zur Begründung verwies sie darauf, dass beim Kläger kein Finanzierungsengpass bestanden und er ihr gegenüber falsche Angaben gemacht habe.

Mit seiner gegen den Rücknahmebescheid gerichteten Klage hatte der Kläger Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts ist der Rücknahmebescheid rechtswidrig. Die diesem zugrunde liegende Annahme, dass beim Kläger kein Finanzierungsengpass bestanden habe, beruht ausschließlich auf zwei anonymen E-Mails und ist „ins Blaue“ hinein erfolgt. Im Rahmen der Ermessensbetätigung wird zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger die Bewilligung durch falsche Angaben erwirkt habe. Für diesen Vorwurf fehlt es an jeder tragfähigen Grundlage.

Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Quelle: VG Gelsenkirchen

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Zweiwöchige Partnerfreistellung nach der Geburt

Die Bundesregierung bekräftigt ihr Ziel, die zweiwöchige Partnerfreistellung nach der Geburt eines Kindes zügig umsetzen zu wollen. es sei ihr ein Anliegen, sowohl die Bezugsdauer als auch die Väterbeteiligung an der Elternzeit und am Elterngeld zu steigern.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.01.2023

Die Bundesregierung bekräftigt ihr Ziel, die zweiwöchige Partnerfreistellung nach der Geburt eines Kindes zügig umsetzen zu wollen. In einer Antwort (20/5036) auf eine Kleine Anfrage (20/4777) der Unionsfraktion schreibt sie, es sei ihr ein Anliegen, sowohl die Bezugsdauer als auch die Väterbeteiligung an der Elternzeit und am Elterngeld zu steigern. Gerade die frühe Familienphase könne eine weichenstellende Wirkung entfalten und die zweiwöchige Partnerfreistellung einen neuen Anreiz dafür schaffen, dass sich Väter gleich zu Beginn Zeit für die Familie nehmen können und damit Familien in ihrem Wunsch nach einer partnerschaftlichen Aufgabenteilung unterstützen. „Für die weitere Nutzung von Elternzeit und Elterngeld durch Väter ist auch die Unterstützung auf betrieblicher Ebene eine notwendige Voraussetzung. Daher arbeitet die Bundesregierung mit dem Unternehmensprogramm „Erfolgsfaktor Familie“ gemeinsam mit Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft an einer familienfreundlichen Arbeitswelt und einer Steigerung der Akzeptanz von Elternzeit und Elterngeld“, heißt es in der Antwort.

Die Bundesregierung bekräftigt ferner, auch an der Höhe des Elterngeldes zu arbeiten. Unter Verweis auf den Koalitionsvertrag schreibt sie, die Dynamisierung von Mindest- und Höchstbetrag werde derzeit beraten.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 44/2023

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