Alter Nagel im Hufstrahl – Zur Haftung eines Hufschmieds

Das LG Koblenz hatte zu entscheiden, ob der Hufschmied haftet, wenn am nächsten Tag nach dem Beschlagen ein Pferd mit Stocklahmheit im Stall aufgefunden wird und ein alter Nagel aus dem Hufstrahl entfernt werden muss (Az. 3 O 80/21).

LG Koblenz, Mitteilung vom 23.01.2023 zum Urteil 3 O 80/21 vom 28.12.2022 (nrkr)

Haftet der Hufschmied, wenn am nächsten Tag nach dem Beschlagen ein Pferd mit Stocklahmheit im Stall aufgefunden wird und ein alter Nagel aus dem Hufstrahl entfernt werden muss? Diese Frage hatte die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt ein Gestüt und hält mehrere Pferde für den nationalen und internationalen Vielseitigkeitssport. Der Beklagte ist Hufschmied und beschlug an einem Tag im Oktober 2019 auf dem Gestüt der Klägerin insgesamt vier Pferde neu bzw. frisch, darunter auch das streitgegenständliche Dressurpferd D.

Unmittelbar nach dem Beschlagen führte eine Mitarbeiterin der Klägerin das Pferd D. zurück in die Box, bevor es gegen späten Nachmittag von einem Mitarbeiter der Klägerin zur Vorbereitung eines Ausrittes gesattelt und eine Hufreinigung durchgeführt wurde. Eine Gesellschafterin der Klägerin führte mit dem Pferd D. sodann einen leichten Ausritt von nicht mehr als 30 Minuten durch.

Am nächsten Morgen fand eine Mitarbeiterin der Klägerin das Pferd D. mit Stocklahmheit im Stall liegend vor. Das Pferd konnte das vordere rechte Bein nicht mehr belasten. Der hinzugerufene Mitarbeiter M. entdeckte einen alten ca. 3,5 cm langen Nagel im Hufstrahl und entfernte diesen. Das Pferd D. wurde auf Rat einer Pferdeklinik umgehend in diese verbracht und dort ärztlich behandelt.

Die Klägerin behauptet, die Stute habe vor dem Beschlagen durch den Beklagten keine Probleme mit den Hufen gehabt. Der Beklagte sei für die Verletzung des Dressurpferdes D. verantwortlich, weil er seinen Arbeitsplatz in Unordnung versetzt und es so ermöglicht habe, dass das Pferd D. in einen auf dem Boden liegenden Nagel getreten sei.

Mit Ihrer Klage begehrt die Klägerin Ersatz des von ihr errechneten Schadens von insgesamt 33.670,91 Euro.

Die Entscheidung

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen.

Nach der Beweisaufnahme sei die Klägerin beweisfällig geblieben, dass der Beklagte gegen eine ihm obliegende Schutzpflicht verstoßen habe. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass das Dressurpferd D. beim Beschlagen durch den Beklagten mit der vorderen rechten Hufe in einen alten Nagel getreten sei und sich dieser in den Hufstrahl bohrte.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der informatorischen Anhörung der Gesellschafterin der Klägerin, sei die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte für die eingetretene Verletzung des Pferdes verantwortlich sei. Die Tatsache, dass bei der Vorbereitung des Pferdes D. zum Ausritt am späten Nachmittag der Nagel nicht aufgefunden wurde, obwohl die Hufen ausgekratzt wurden, begründen nicht auszuräumende Zweifel daran, ob das Dressurpferd D. tatsächlich während des Beschlagens oder zu einem späteren Zeitpunkt in einem auf dem Gestüt herumliegenden alten Nagel getreten ist.

In der Gesamtschau der durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich feststellen, dass andere Umstände als ein unordentlicher Arbeitsplatz des Beklagten die Ursache für die Verletzung des Pferdes D. bilden können und sich insbesondere der Zeitpunkt der Verletzung nicht sicher auf den Zeitraum vor dem Ausritt eingrenzen lässt, weshalb der klagenden Partei die Beweisführung für eine Verantwortlichkeit des Beklagten nicht gelingt.

Quelle: LG Koblenz

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Bremer Unterkunftskosten für Hartz-IV-Empfänger teilweise zu hoch

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Bewilligung der Kosten der Unterkunft in Bremen im Zeitraum Oktober 2017 bis September 2018 nicht auf einer Grundlage erfolgt ist, die den höchstrichterlichen Anforderungen an ein sog. schlüssiges Konzept zur Erhebung des Mietwohnungsmarktes genügt. Dies hat in Bremen teilweise zur Übernahme von tendenziell zu hohen Kosten geführt (Az. L 15 AS 106/20).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 23.01.2023 zum Urteil L 15 AS 106/20 vom 30.08.2022

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Bewilligung der Kosten der Unterkunft in Bremen im Zeitraum Oktober 2017 bis September 2018 nicht auf einer Grundlage erfolgt ist, die den höchstrichterlichen Anforderungen an ein sog. schlüssiges Konzept zur Erhebung des Mietwohnungsmarktes genügt. Dies hat in Bremen teilweise zur Übernahme von tendenziell zu hohen Kosten geführt. Mit „Kosten der Unterkunft“ sind jene Beträge gemeint, die Empfänger von sog. Hartz IV-Leistungen zur Sicherung ihrer Wohnbedarfe (zzgl. zu den Heizkosten) erhalten.

Geklagt hatte ein 1960 geborener, alleinstehender Mann, der seit dem Jahr 1989 in einer 88 m² großen 3,5-Zimmer-Wohnung in der Bremer Neustadt lebt. Für die Grundmiete und Nebenkosten überwies er monatlich ca. 610 Euro an die Vermieter. Nachdem in der Vergangenheit mehrfach erfolglose Gespräche zwischen dem Kläger und dem Jobcenter stattgefunden hatten, wie diese Kosten gesenkt werden könnten, bewilligte das Jobcenter ab Oktober 2017 für die Kosten der Unterkunft nur noch 523,25 Euro bzw. nach einer Erhöhung 542 Euro. Die ermittelten Beträge beruhten auf einem Richtwert für eine Mietobergrenze, der auf der Basis eines Fachgutachtens zum Mietwohnungsmarkt ermittelt wurde („schlüssiges Konzept“).

Das Sozialgericht Bremen hat die Klage des Klägers auf höhere Leistungen abgewiesen. Das LSG hat dieses Urteil bestätigt und sich dabei intensiv mit dem „schlüssigen Konzept“ in Bremen auseinandergesetzt. Das LSG kam zu dem Ergebnis, dass die in Bremen auf der Grundlage des Fachgutachtens angewandte Methodik u. a. aufgrund von für bestimmte Stadtteile – auch für die Bremer Neustadt – gewährten Zuschlägen nicht schlüssig ist und zu Werten führt, die tendenziell oberhalb der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten liegen. Dieser Fehler in der Methodik schlage auf die durch die Fortschreibung ermittelten Werte durch.

Das nicht schlüssige Konzept wirke bereits zugunsten des Klägers und könne deshalb nicht zu noch höheren Leistungen führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstrecke sich der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich seien. Nicht dem Existenzminimum zuzuordnen seien hingegen weitere politische Ziele. Zu beachten sei in diesen Zusammenhang, dass eine den Mietpreis erhöhende Wirkung durch die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu vermeiden ist.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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Stellungnahme zur Designrechtsreform

Die EU überarbeitet derzeit ihr Designrecht. Die BRAK hat zu den Vorschlägen für eine Richtlinie und eine Verordnung Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 20.01.2023

Die EU überarbeitet derzeit ihr Designrecht. Die BRAK hat zu den Vorschlägen für eine Richtlinie und eine Verordnung Stellung genommen.

Es wird grundsätzlich begrüßt, dass mit den Vorschlägen für eine Richtlinie und eine Verordnung eine möglichst weite Übereinstimmung zwischen markenrechtlichen und designrechtlichen Vorgaben geschaffen werden soll. Ferner werden sinnvolle Ergänzungen und Begriffsbestimmungen eingeführt. Kritisch äußert sich die Stellungnahme zur Einbeziehung von grafischen Logos in den Schutzbereich eines „Erzeugnisses“. Vorgeschlagen wird ferner eine Verhältnismäßigkeitsausnahme zum ausschließlichen Recht zu Gunsten des Designinhabers (Art. 16).

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Missbräuchliche Nutzung von Briefkastenfirmen

Das EP hat am 17.01.2023 seine Position zum Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen angenommen. Dabei spricht es sich u. a. für stärkere Sanktionen aus. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 20.01.2023

Das EP hat am 17. Januar 2023 seine Position zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen angenommen. Dabei spricht es sich unter anderem für stärkere Sanktionen aus.

Die Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung soll ein weiteres Mal überarbeitet werden, die Kommission hatte dazu im Dezember 2021 einen Vorschlag vorgelegt. Dieser enthielt ein Indikatorensystem zur Feststellung, ob ein Unternehmen Substanz aufweist oder nur auf dem Papier existiert. Die Abgeordneten haben ihre Position mit 367 zu 2 Stimmen bei 6 Enthaltungen angenommen. Sie sprechen sich beispielsweise dafür aus, die Minimalanforderungen, unterhalb derer Unternehmen von den Meldeanforderungen ausgenommen sind, abzusenken.

Diese Parlamentsposition wird nun dem Rat zugeleitet, welcher die Richtlinie im Anhörungsverfahren annehmen muss.

Quelle: Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 1/2023

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E-Evidence: Zweites Zusatzprotokoll gebilligt

Die Abgeordneten des EP haben am 17.01.2023 ihre Zustimmung zur Annahme des Zweiten Zusatzprotokolls der Budapest (Cybercrime)-Konvention durch einen entsprechenden Ratsbeschluss gegeben. Die Regelungen des Zweiten Zusatzprotokolls erinnern an die E-Evidence-Verordnung, welche die BRAK stark kritisiert hat.

BRAK, Mitteilung vom 20.01.2023

Die Abgeordneten des EP haben am 17. Januar 2023 ihre Zustimmung zur Annahme des Zweiten Zusatzprotokolls der Budapest (Cybercrime)-Konvention durch einen entsprechenden Ratsbeschluss gegeben. Die Regelungen des Zweiten Zusatzprotokolls erinnern an die E-Evidence-Verordnung, welche die BRAK stark kritisiert hat.

Auch im Zweiten Zusatzprotokoll geht es um die Zusammenarbeit mit privaten Dienstanbietern zur Gewinnung elektronischer Beweismittel. Über das Zusatzprotokoll soll dies nun auch mit Staaten außerhalb der EU möglich sein, auch wenn die Regelungen damit im Vergleich zur E-Evidence – Verordnung teilweise abgeschwächt sind.

Nun können auch die EU-Mitgliedstaaten das Zweite Zusatzprotokoll ratifizieren. Eine Entscheidung über das E-Evidence-Trilogergebnis war im federführenden LIBE-Ausschuss in der vergangenen Woche verschoben worden.

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Konsultation über den Umgang mit Fluggastdaten

Die EU-Kommission hat im Dezember 2022 einen Vorschlag für eine Verordnung zum Umgang mit sog. API-Daten vorgelegt (Advance Passanger Information). Dadurch soll die alte API-Richtlinie ersetzt werden, sodass API-Daten in der gesamten EU einheitlich verarbeitet werden. Die BRAK macht auf die Konsultation aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 20.01.2023

Die Europäische Kommission hat im Dezember 2022 einen Vorschlag für eine Verordnung zum Umgang mit sog. API-Daten vorgelegt (Advance Passanger Information). Dadurch soll die alte API-Richtlinie ersetzt werden, sodass API-Daten in der gesamten EU einheitlich verarbeitet werden.

API sind vorab übermittelte Fluggastdaten, welche von Fluggesellschaften beim Check-in erhoben und an die Grenzkontrollbehörden im Bestimmungsland übermittelt werden. Diese werden dadurch in die Lage versetzt, die Fluggäste während des Fluges zu überprüfen. Die Daten werden auch zu Strafverfolgungszwecken verwendet, u. a. zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus. Mittels der Verordnung sollen die Datentypen, Erhebungsmittel und zuständigen Stellen für die Übertragung vereinheitlicht werden. Auf Flügen in den Schengen-Raum sollen API nun verpflichtend erhoben werden. Enthalten sind auch Vorgaben zum Datenschutz.

Die Frist der Kommission für Rückmeldungen läuft bis zum 2. März 2023.

Quelle: Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 1/2023

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Keine Pönalisierung von Rechtsberatung

Die BRAK hat Stellung zum Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Sanktionierung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der EU genommen. Darin begrüßt sie zunächst die Zielsetzung der Kommission, nämlich die effektive Durchsetzung von EU-Sanktionen im Hinblick auf den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands, übt jedoch Kritik an der Pönalisierung der Rechtsberatung in Art. 3 Abs. 2 lit. g.

BRAK, Mitteilung vom 20.01.2023

Die BRAK hat Stellung zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur Sanktionierung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der EU genommen. Darin begrüßt sie zunächst die Zielsetzung der Kommission, nämlich die effektive Durchsetzung von EU-Sanktionen im Hinblick auf den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands, übt jedoch Kritik an der Pönalisierung der Rechtsberatung in Art. 3 Abs. 2 lit. g.

Diese knüpft an die Unterscheidung zwischen Rechtsberatung und Rechtsvertretung an, für welche es jedenfalls in Deutschland an Kriterien fehlt. Dies verkennt die Stellung von Anwältinnen und Anwälten als unabhängiges Organ der Rechtspflege. Dann widmet sich die Stellungnahme der Ausnahmereglung für die Anwaltschaft in Abs. 5. Auch diese wird grundsätzlich begrüßt, jedoch leidet sie an Unklarheiten, insbesondere muss Rechtsberaten gleichermaßen wie Rechtsvertretung erlaubt sein. Die Stellungnahme geht auch auf die Entscheidung des EuGH vom 8. Dezember 2022 ein, in welcher dieser die Vertraulichkeit im Zusammenhang mit DAC-6 Meldepflichten gestärkt hatte. Kritik geübt wird ferner an der Rückausnahme zum meldepflichtigen „kriminellen“ Anwalt. Dadurch werde zum einen suggeriert, dass die Teilnahme an strafbaren Handlungen des Mandanten Teil der Berufsausübung von Rechtsanwälten sei. Zum anderen würde das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, verletzt.

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Anwaltskonvention: BRAK regt höheren Schutzstandard an

Die BRAK bringt sich weiter in die Arbeiten an einer Konvention des Europarats zum Schutz der anwaltlichen Berufsausübung ein.

BRAK, Mitteilung vom 20.01.2023

Die BRAK bringt sich weiter in die Arbeiten an einer Konvention des Europarats zum Schutz der anwaltlichen Berufsausübung ein.

Der Europarat erarbeitet ein internationales Abkommen zum Schutz der Berufsausübung von Anwältinnen und Anwälten. Zum aktuellen Stand der Arbeiten an dem Abkommen (Arbeitsfassung 3) hat die BRAK auf Anfrage des Bundesministeriums der Justiz Stellung genommen.

Neben redaktionellen Änderungen schlägt die BRAK auch Konkretisierungen vor, durch die der Schutzstandard weiter erhöht werden könnte. Sie gibt insbesondere zu bedenken, dass der Schutz der anwaltlichen Tätigkeit formal nicht an ein erteiltes Mandat geknüpft sein darf. Neben „clients“ müssten stets auch „prospective clients“ vom Schutz der Konvention erfasst sein, Schutzrechte und Vertraulichkeit müssten auch für Anbahnungsgespräche und für „geplatzte“ Bevollmächtigungen gelten. Anderenfalls sei der Anwendungsbereich der Konvention zu eingeschränkt.

Weitere Änderungsvorschläge betreffen unter anderem die Definition des „prospective client“, die Bedeutung und den Schutz der anwaltlichen Selbstverwaltungsorgane und insbesondere die Staatsferne bei der Zulassung zur Anwaltschaft und die beruflichen Rechte.

Erneut macht die BRAK deutlich, dass die Konvention aus ihrer Sicht unmittelbare Wirkung zugunsten der Anwältinnen und Anwälte sowie der Mandantschaft entfalten sollte, und nicht lediglich mittelbar über eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten.

Im Oktober 2022 hatte die BRAK sich bereits mit einer Stellungnahme zur Arbeitsfassung 2 des Konventionsentwurfs geäußert. Sie wird auch den weiteren Entstehungsprozess des neuen internationalen Rechtsinstruments kritisch begleiten.

In der nächsten Ausgabe der BRAK-Mitteilungen wird der Konventionsentwurf ausführlich vorgestellt.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 1/2023

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Transparenzerfordernis einer Zeitaufwand-Klausel im Anwaltsvertrag

Eine Klausel, nach der sich die Vergütung der Rechtsanwälte nach dem Zeitaufwand richtet, genügt nicht dem unionsrechtlichen Erfordernis der Klarheit und Verständlichkeit, wenn dem Verbraucher vor Vertragsschluss nicht die Informationen erteilt worden sind, die für seine Entscheidung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsschlusses relevant sind. Auf das EuGH-Urteil macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 20.01.2023

Eine Klausel, nach der sich die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach dem Zeitaufwand richtet, genügt nicht dem unionsrechtlichen Erfordernis der Klarheit und Verständlichkeit, wenn dem Verbraucher vor Vertragsschluss nicht die Informationen erteilt worden sind, die für seine Entscheidung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsschlusses relevant sind.

Der EuGH hat am 12. Januar 2023 in der Rechtssache C-395/21 D.V I Rechtanwaltsvergütung – Abrechnung nach dem Zeitaufwand entschieden, dass eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags, nach der sich die anwaltliche Vergütung nach dem Zeitaufwand – richtet, nicht dem Erfordernis der Klarheit und Verständlichkeit nach Art. 5 der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (93/13/EWG) genügt, wenn dem Verbraucher vor Vertragsabschluss nicht die Informationen erteilt worden sind, die ihn in die Lage versetzt hätten, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen. Um dem Transparenzerfordernis zu entsprechen, muss der Verbraucher aufgrund der ihm erteilten entsprechenden Informationen im Vertrag über die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen, die Einschätzung der voraussichtlich erforderlichen Stunden, die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsschlusses einschätzen können. Wenn die Verträge nach der Aufhebung der Klausel über die Vergütung nach den einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts nicht fortbestehen können, steht Art. 6 Abs. 1 der RL 93/13/EWG der Nichtigerklärung der Verträge nicht entgegen. Dies gilt auch, wenn dies bedeuten würde, dass der Gewerbetreibende für seine Dienstleistungen überhaupt keine Vergütung erhält.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 1/2023

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Pandemiefolgen bei Sperrzeit zu berücksichtigen

Wird eine abhängige Beschäftigung zwecks Wiederaufnahme einer pandemiebedingt aufgegebenen Selbstständigkeit gekündigt, liegt zumindest ein Härtefall vor. Dies entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 9 AL 106/22 B ER).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 20.01.2023 zum Beschluss L 9 AL 106/22 B ER vom 01.09.2022

Wird eine abhängige Beschäftigung zwecks Wiederaufnahme einer pandemiebedingt aufgegebenen Selbstständigkeit gekündigt, liegt zumindest ein Härtefall vor.

Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) mit Beschluss vom 01.09.2022 entschieden (Az. L 9 AL 106/22 B ER).

Der Antragsteller war seit 2000 mit einer Eventagentur selbstständig. Er stellte diese Tätigkeit aufgrund der mit der Corona-Pandemie verbundenen Einschränkungen im Veranstaltungssektor 2020 ein. Am 31.01. kündigte er das zwischenzeitlich begründete Arbeitsverhältnis als Berufskraftfahrer zum 28.02.2022 und meldete sich arbeitslos. Die Bundesagentur für Arbeit als Antragsgegnerin stellte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit und das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum (01.03. bis 23.05.2022) fest. Gegen den Sperrzeitbescheid erhob der Antragsteller Klage, die noch anhängig ist. Das SG Aachen lehnte seinen parallelen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab.

Auf seine Beschwerde hat das LSG die aufschiebende Wirkung der Klage für die Zeit ab 13.04.2022 angeordnet und die Antragsgegnerin verpflichtet, ihm bis 23.05.2022 Arbeitslosengeld zu zahlen. Hinsichtlich der ersten 6 Wochen der Sperrzeit (01.03. bis 12.04.2022) hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Es bestünden so große Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides jedenfalls für die Zeit ab dem 13.04.2022, dass dessen Vollzug insoweit auszusetzen sei. Zwar habe der Antragsteller durch seine Kündigung die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt. Fraglich sei aber bereits, ob dies grob fahrlässig erfolgt sei. Der Antragsteller habe nach Aktenlage im Januar 2022 noch davon ausgehen dürfen, dass er ab März 2022 wieder mit der Eventagentur tätig werden könne. Aber auch wenn angesichts der unsicheren Pandemielage Anfang des Jahres 2022 von einer grob fahrlässigen Herbeiführung ausgegangen werden sollte, sei die Annahme einer besonderen Härte mit der Folge einer Verkürzung der Sperrzeit auf 6 Wochen geboten. Es sei mindestens unverhältnismäßig hart, den Versuch eines vor der pandemiebedingten Schließung seines Geschäfts erfolgreich selbstständig Tätigen, diese Tätigkeit wiederaufzunehmen, mit der Regelsperrzeit von 12 Wochen zu sanktionieren, wenn – wie hier – ein berechtigter Grund zu der Annahme vorliege, dass die selbstständige Tätigkeit wiederaufgenommen werden könne. Abschließend sei im Klageverfahren zu prüfen, ob der Antragsteller sich zudem auf einen wichtigen Grund berufen könne.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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