Gesetzliche Rentenversicherung: Befreiung ab jetzt nur noch digital

Wer als Anwältin oder Anwalt zugelassen ist, kann zugunsten der berufsständischen Versorgung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden. Anträge auf Befreiung sind seit dem 01.01.2023 nur noch digital möglich. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 11.01.2023

Wer als Anwältin oder Anwalt zugelassen ist, kann zugunsten der berufsständischen Versorgung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden. Anträge auf Befreiung sind seit dem 01.01.2023 nur noch digital möglich.

Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) teilt mit, dass Anträge auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 01.01.2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zwingend elektronisch gestellt werden müssen. Die bisherigen Papieranträge werden dann nicht mehr akzeptiert.

Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann gem. § 6 I SGB VI u. a. befreit werden, wer kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich einer berufsständischen Kammer ist. Dies trifft auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu. Sie müssen dazu die weiteren in § 6 I SGB VI genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Befreiung erfolgt nur auf Antrag der Anwältin bzw. des Anwalts.

Hintergrund für die Umstellung auf ein elektronisches Verfahren für die Befreiungsanträge ist, dass der Bundesgesetzgeber mittelfristig alle Verfahren im Bereich der sozialen Sicherung vollständig digitalisieren und dadurch spürbar beschleunigen will.

Die berufsständischen Versorgungswerke stellen jedem abhängig beschäftigten Mitglied ein elektronisches Antragsformular auf ihrer Website bzw. in ihrem Mitgliederportal zur Verfügung. Seit dem 01.01.2023 können Befreiungsanträge nur noch über die dort angebotenen Online-Formulare gestellt werden. Dort ist gekennzeichnet, welche Eingabefelder zwingend, welche nach Möglichkeit und welche freiwillig auszufüllen sind. Die DRV Bund kann Anträge nur dann schnell verbescheiden, wenn möglichst gleich alle erforderlichen Informationen übermittelt werden. Sollte man einzelne Fragen nicht selbst beantworten können oder ist man sich unsicher, was einzutragen ist, empfiehlt die ABV, das berufsständische Versorgungswerk zu kontaktieren.

Wichtig: Den Befreiungsbescheid oder eine Ablehnung des Antrags enthält man wie bisher von der DRV Bund in schriftlicher Form. Die DRV Bund informiert das berufsständische Versorgungswerk dagegen elektronisch über ihre Entscheidung. Auf welchem Weg und von wem der Arbeitgeber informiert wird, ist derzeit noch ungeklärt. Der Bundesrat setzt sich für eine Verpflichtung der DRV Bund ein; die Bundesregierung und Koalitionsmehrheit im Bundestag tritt dagegen für eine Verpflichtung des berufsständischen Versorgungswerkes gegenüber dem Arbeitgeber ein. Daher sollte man zunächst vorsorglich noch unbedingt selbst den Arbeitgeber über den Bescheid zum Befreiungsantrag unterrichten.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 1/2023

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Kabinett beschließt Neustart für die Digitalisierung der Energiewende und stellt Weichen für beschleunigten Smart-Meter-Rollout

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf des BMWK zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende beschlossen. Mit dem Gesetz werden Digitalisierung und Smart-Meter-Rollout auf eine neue Stufe gehoben, um sie bestmöglich für die beschleunigte Energiewende einsetzen zu können.

BMWK, Pressemitteilung vom 11.01.2023

Das Bundeskabinett hat am 11.01.2023 den Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende beschlossen. Mit dem Gesetz werden Digitalisierung und Smart-Meter-Rollout auf eine neue Stufe gehoben, um sie bestmöglich für die beschleunigte Energiewende einsetzen zu können. Smart Meter sind als digitale Infrastruktur entscheidende Voraussetzung für ein weitgehend klimaneutrales Energiesystem mit fluktuierendem Verbrauch und schwankender Erzeugung und ermöglichen auch den Verbraucherinnen und Verbrauchern bessere und klarere Informationen über ihren eigenen Verbrauch. Damit zeitnah Rechtssicherheit für die Beschleunigung des Smart-Meter-Rollouts geschaffen wird, soll das Gesetz im Frühjahr 2023 in Kraft treten. Den Entwurf zum Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW) finden Sie hier.

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck hierzu: „Der heutige Kabinettsbeschluss ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg hin zu einem digitalisierten Energiesystem. Es fügt sich ein in den Umbau unseres Energiesystems. Der Ausstieg aus fossilen Energien findet statt, wir sind mittendrin, aber die Zahnräder müssen klug ineinander greifen. Wir brauchen den konsequenten Ausbau der Erneuerbaren Energien und mit gleicher Konsequenz müssen wir das Gesamtsystem anpassen und verbessern. Und genau das tun wir mit heutigem Kabinettbeschluss. Der Ausbau der erneuerbaren Energien und der stärkere Einsatz von Elektroautos im Verkehrsbereich und Wärmepumpen in Gebäuden erfordern eine intelligente Verknüpfung von Stromerzeugung und – verbrauch. Unser zukünftiges Energiesystem wird wesentlich flexibler und damit auch komplexer werden und dafür brauchen wir Smart Meter und eine Digitalisierung der Energiewende. Wir sorgen mit dem heutigen Gesetzentwurf für einen gesetzlich klar festgelegten Rollout-Fahrplan. Der Rollout wird systematisiert, beschleunigt und entbürokratisiert. Die jährlichen Kosten für Verbraucherinnen und Verbraucher werden bewusst gedeckelt und zugleich auch die Einführung dynamischer Tarife beschleunigt, damit sich der Einsatz auch wirtschaftlich attraktiver wird.“

Zentrale Inhalte des Gesetzentwurfs sind:

1.Gesetzlicher Rollout-Fahrplan wird gesetzlich klar verankert

Es wird ein gesetzlicher Rollout-Fahrplan mit verbindlichen Zielen und konkretem Zeitrahmen verankert; das Erfordernis der sogenannten BSI- Marktanalyse und – Markterklärung entfällt. Auf diese Weise rückt das konkrete Rollout-Ziel zur Unterstützung der Energiewende in den Vordergrund. Die Rolloutfristen orientieren sich dabei am Zieljahr 2030, um bis dahin die erforderliche digitale Infrastruktur für ein weitgehend klimaneutrales Energiesystem bereitzustellen.

Bislang galt die sogenannte Drei-Hersteller-Regel. Diese ist EU-rechtlich nicht erforderlich und entfällt jetzt, auch weil inzwischen ein ausreichendes Marktangebot für Smart-Meter-Gateways verfügbar ist. Die Drei-Hersteller-Regel des alten Messstellenbetriebsgesetzes verlangte bislang für jede Entwicklungsstufe die Zertifizierung von drei voneinander unabhängigen Herstellern. Da inzwischen ein ausreichendes Angebot an Smart-Meter-Gateways vorhanden ist, kann diese Regelung entfallen. So wird das Tempo zukünftig vom innovativsten Hersteller bestimmt – ein Warten auf den technischen Gleichstand von mindestens drei Herstellern entfällt.

2.Agiler Rollout wird ermöglicht

Das neue Element des „agilen Rollouts“ wird eingeführt. Der Rollout kann dadurch sofort mit den bereits zertifizierten Geräten starten bei Verbrauchern bis 100.000 kWh (optional < 6.000 kWh) und Erzeugern bis 25 kW (optional 1 bis 7 kW).

Das heißt die zertifizierten Geräte können für die genannten Gruppen sofort eingebaut werden, selbst wenn noch nicht alle Funktionen freigeschaltet werden können.

Weitere Funktionen (z. B. Steuern und Schalten) können über ein Anwendungsupdate bereitgestellt werden. Die Branche erhält so die Möglichkeit in einer „Warmlaufphase“ Prozesse aufzubauen und das Steuern über Smart-Meter-Gateway zu üben, bevor der Pflichtrollout gilt. Netzbetreiber, Marktakteure und Stromkunden sollen dadurch schnellstmöglich von der Digitalisierung profitieren. Sie erhalten bereits früher ein Gerät und weitere Funktionen können später durch Updates installiert werden, ohne dass es dafür eines erneuten Ein- oder Ausbaus bedarf.

Bisher setzte nach der Rechtsprechung eine Rolloutfreigabe durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) voraus, dass zu diesem Zeitpunkt bereits alle gesetzlich genannten Mindestfunktionalitäten technisch umgesetzt waren, einschließlich komplexer Funktionen wie der Fernsteuerung von Anlagen und Verbrauchseinrichtungen. Ein schrittweiser Hochlauf in den Markt mit einer sukzessiven Einführung im Wege von Anwendungsupdates war hingegen bisher nicht vorgesehen. Das wird jetzt abgeschafft. Das Gesetz erlaubt nun ein agiles Vorgehen: Messstellenbetreiber dürfen in einer zeitlich befristeten Hochlaufphase komplexe Funktionen wie das Steuern zur Vorbereitung der massenmarkttauglichen Einführung schrittweise einführen und Erfahrungen sammeln. Den Voraussetzungen des EU- Rechts an den notwendigen Mindest-Funktionsumfang wird weiter vollständig Rechnung getragen.

3.Kosten werden gerechter verteilt; Datenkommunikation für Netzbetreiber wird erweitert bei Verbesserung des Datenschutzes

Privathaushalte und Kleinanlagenbetreiber zahlen für ein intelligentes Messsystem künftig nicht mehr als 20 Euro/Jahr (entspricht der heutigen Preisobergrenze für eine moderne Messeinrichtung) – also in den meisten Fällen deutlich weniger als bisher.

Die Netzbetreiber werden dafür stärker an den Kosten beteiligt, denn die Netzbetreiber profitieren in besonderer Weise vom Smart-Meter-Rollout. Um diese Ziele zu erreichen, wird die Datenkommunikation bei Verbesserung des Datenschutzes (durch präzise Vorgaben zu Speicherungen, Löschungen, Anonymisierung, Pseudonymisierung und den weiter ausdifferenzierten Zweckvorgaben) erweitert. In Summe profitieren Kunden und Netz von der gesetzlichen Anpassung.

4.Einführung dynamischer Tarife wird beschleunigt

Alle Stromversorger – unabhängig von der Kundenzahl – müssen ab 2025 verpflichtend dynamische Tarife anbieten. Dadurch können Verbraucher den Strombezug in kostengünstigere Zeiten mit hoher EE-Erzeugung verlagern.

Aktuell müssen lediglich Lieferanten, die mehr als 100.000 Letztverbraucher beliefern, ihren Kunden mit intelligentem Messsystem einen dynamischen Stromtarif anbieten. Mit dem Gesetz werden jetzt alle Lieferanten ab 2025 zum Angebot solcher Tarife verpflichtet, um die Prozesse zu beschleunigen.

5.Steuerbarer Netzanschluss wird verankert

Es wird die Möglichkeit gestärkt, das Smart-Meter-Gateway (SMGW) als sichere Kommunikationsplattform des Smart Meters im Grundsatz am Netzanschlusspunkt einzubauen. Dort kann es seine Funktion als Sicherheitsanker für die energiewirtschaftlich relevanten Anwendungen am besten erfüllen. Über geeignete Schnittstellen können mehrere Verbraucher/ Ladeeinrichtungen über das SMGW am Netzanschluss gebündelt werden und selbständig am Markt agieren. Gleichzeitig wird durch die Bündelung die Nachhaltigkeit gestärkt, weil weniger Geräte verbaut werden müssen.

6.Standardisierung wird konzentriert und die Nachhaltigkeit gestärkt

Um die Rolle des Smart-Meter-Gateways als sicherer Kommunikationsplattform für die Energiewende zu stärken und gleichzeitig die Standardisierung zu vereinfachen, wird klargestellt, dass sich die Standardisierung des BSI auf das SMGW zu konzentrieren hat. Weiter wird die sichere Lieferkette (SiLKe) vereinfacht, deren Vorgaben derzeit den Rollout unnötig erschweren. So soll ein massengeschäftstauglicher Postversand bei der sicheren Lieferkette zugelassen und eine stärkere Berücksichtigung der Nachhaltigkeit festgeschrieben werden.

7.Klare Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten ermöglichen

Um ein einheitliches, effizientes und an der Energiewende ausgerichtetes Projektmanagement beim BMWK zu ermöglichen, wird u. a. klargestellt, dass die Standardisierung durch das BSI im Auftrag des BMWK erfolgt.

Quelle: BMWK

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Zum Ausschluss aus Polizeiausbildung

Ein in der Ausbildung befindlicher Polizeivollzugsbeamter darf aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, wenn er bis kurz vor Ausbildungsbeginn über Jahre hinweg zahlendes Mitglied der Partei „Der III. Weg“ gewesen ist. So entschied das VG Mainz (Az. 4 L 708/22).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 11.01.2023 zum Beschluss 4 L 708/22 vom 03.01.2023

Ein in der Ausbildung befindlicher Polizeivollzugsbeamter darf aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, wenn er bis kurz vor Ausbildungsbeginn über Jahre hinweg zahlendes Mitglied der Partei „Der III. Weg“ gewesen ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der Antragsteller wurde bei seiner Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zum mittleren Polizeivollzugsdienst bei einer Bundespolizeibehörde am 1. März 2022 zum Beamten auf Widerruf ernannt. Eine interne nachrichtendienstliche Überprüfung ergab, dass er von 2013 bis Herbst 2021 zahlendes Mitglied in der Partei „Der III. Weg“ gewesen ist. Daraufhin wurde das Beamtenverhältnis mit dem Antragsteller wegen mangelnder charakterlicher Eignung mit sofortiger Wirkung widerrufen und der Beamte aus der Bundespolizei entlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Ein Polizeivollzugsbeamter, der die Ansichten einer rechtsextremistischen Partei jahrelang durch seine Mitgliedsbeiträge aktiv unterstützt habe, gefährde das Vertrauen der Gesellschaft und der Kollegen in seine Integrität und Verfassungstreue und sei daher als Angehöriger der Polizei nicht tragbar. Dagegen ging der Antragsteller mit einem Eilrechtsantrag zum Verwaltungsgericht vor. Er machte geltend, dass er vor seinem Dienstantritt bei der Polizei aus der Partei ausgetreten sei und seitdem durch weiteres Verhalten seine Abkehr von dieser und von rechtsextremistischem Gedankengut nachgewiesen habe. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab.

Die Annahme der Polizeibehörde, es bestünden begründete Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers für ein Amt als Polizeivollzugsbeamter, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die jahrelange zahlende Mitgliedschaft in der Partei „Der III. Weg“ sei mit den hohen Anforderungen an die charakterliche Zuverlässigkeit eines Polizeivollzugsbeamten und der für Beamte geltenden Verfassungstreuepflicht nicht vereinbar und rechtfertige eine negative Eignungseinschätzung des Dienstherrn. Zwar habe der Antragsteller die Mitgliedschaft ca. vier Monate vor seiner Ernennung zum Beamten auf Widerruf beendet. Er habe sich seither jedoch nicht ausdrücklich von dieser Partei distanziert, was erforderlich sei, um schon den bloßen Anschein der Identifikation von Polizeibeamten mit den Zielen des Nationalsozialismus zu vermeiden. So habe er in der vor der Ernennung zum Beamten liegenden Dienstzeit in der Bundeswehr als Soldat auf Zeit seine Mitgliedschaft in der Partei nicht nach außen getragen. Auch seine unkonkreten Angaben zu einem Kontakt zum Verfassungsschutz und sein Eintritt in eine andere Partei ergäben keine Anhaltspunkte für eine deutliche Abkehr. Ebenso müsse der Eintritt in zwei sich gegen Rechtsextremismus engagierende Vereine nach Ergehen der Entlassungsverfügung nicht als hinreichend starkes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gewertet werden. Vieles deute vielmehr auf ein insgesamt verfahrensangepasstes Verhalten des Antragstellers hin. Weil die berechtigten Eignungszweifel auch einem dauerhaften Beamtenverhältnis entgegenstünden, habe dem Antragsteller nicht die Möglichkeit zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes eingeräumt werden müssen.

Quelle: VG Mainz

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EU-Kommission überprüft Qualitätsrahmen für bessere Praktika

Die EU-Kommission will den Europäischen Qualitätsrahmen für Praktika aus dem Jahr 2014 überprüfen und hatte dazu eine Befragung durchgeführt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 10.01.2023

Praktika spielen für junge Menschen eine wichtige Rolle beim Erwerb praktischer Erfahrungen und erleichtern ihnen den Start ins Berufsleben. Die EU-Kommission will den Europäischen Qualitätsrahmen für Praktika aus dem Jahr 2014 überprüfen und hatte dazu eine Befragung gestartet. Die Ergebnisse machen deutlich, dass der EU-Qualitätsrahmen für die Mitgliedstaaten ein zentraler Anhaltspunkt für hochwertige Praktika ist. Eine große Mehrheit der Befragten – darunter nationale Behörden, öffentliche Arbeitsverwaltungen, Wirtschaftsvertreter und junge Menschen – hält den Rahmen und seine 21 Grundsätze für weiterhin relevant. Die Anwendung der Qualitätsgrundsätze sowie deren Überwachung und Umsetzung könnten jedoch verbessert werden.

Nicolas Schmit, EU-Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte sagte: „Praktika können eine tolle Gelegenheit für junge Menschen sein, Berufserfahrung zu sammeln und in den Arbeitsmarkt einzusteigen. Gleichzeitig bieten sie Arbeitgebern die Möglichkeit, ihre zukünftigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Arbeit einzuführen. Die Praktika müssen qualitativ hochwertig sein, klare Ziele aufweisen und soziale Rechte garantieren. Die Bewertung des Qualitätsrahmens für Praktika liefert eine wertvolle Analyse sowie Feedback. Wir werden beides in die Vorbereitung der diesjährigen Initiative einfließen lassen.“

Konkret ging es bei der Bewertung des Qualitätsrahmens für Praktika von 2014 um die praktische Umsetzung, EU-weit qualitativ hochwertige Praktika sowie mögliche Verbesserungen. 85 Prozent der im Rahmen der Bewertung befragten Praktikanten geben an, dass Praktika jungen Menschen die Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln, die sie benötigen, um einen Arbeitsplatz zu finden.

Im Zuge dieser Bewertung wird die Kommission gemäß ihrem Arbeitsprogramm 2023 im Laufe des Jahres eine aktualisierte Fassung des Qualitätsrahmens vorlegen. Das ist besonders wichtig für das Europäische Jahr der Kompetenzen 2023, da es um die Förderung von Berufsbildung und Chancen für junge Menschen geht.

Aktualisierung des Qualitätsrahmens für bessere Praktika

Bei ihrer Bewertung stützte sich die Kommission auf eine umfassende Studie zur Umsetzung des Rahmens in den Mitgliedstaaten, die Ergebnisse verschiedener Konsultationen, auch der Sozialpartner, auf nationaler und EU-Ebene sowie auf die Auswertung einer Befragung von mehr als 1800 Praktikantinnen und Praktikanten.

Die Bewertung hat Folgendes ergeben:

  • Der Qualitätsrahmen für Praktika war den Mitgliedstaaten bei der Änderung von Strategie und Rechtsvorschriften hilfreich, besonders denjenigen mit weniger ausgefeilten Praktikumsregelungen. Bei der Anwendung und Umsetzung besteht hingegen Verbesserungsbedarf.
  • Seit 2014 scheinen mehr junge Menschen Praktika in anderen EU-Ländern zu absolvieren. Die höheren Lebenshaltungskosten im Ausland und fehlende einschlägige Informationen erwiesen sich jedoch als problematisch.
  • Für viele Befragte sollten die Qualitätskriterien des Rahmens gestärkt werden, beispielsweise in Bezug auf gerechte Entlohnung, Zugang zu sozialem Schutz, bessere Anpassung an Entwicklungen des Arbeitsmarkts (z. B. Telearbeit) und einen stärkeren Fokus auf digitale Kompetenzen.
  • Angeregt wird auch eine bessere Unterstützung der Praktikantinnen und Praktikanten während des Praktikums und danach, beispielsweise durch ein Mentoring-Programm.
  • Gefordert wird ferner ein ausgeweiteter Geltungsbereich des Qualitätsrahmens für Praktika. So könnten z. B. Praktika, die im Rahmen der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung absolviert werden, in einige der Grundsätze einbezogen werden. Dies wurde jedoch nicht von allen Befragten befürwortet.
  • In jedem Fall werden vergleichbare Daten zur Häufigkeit, Qualität und Art von Praktika in den Mitgliedstaaten sowie zu deren Einfluss auf die Berufschancen junger Menschen benötigt.

Quelle: EU-Kommission

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Schmerzensgeld nach Fahrradsturz durch losgerissenen Hund

Verursacht ein sich losreißender Hund den Sturz eines Fahrradfahrers, haftet der Halter des Hundes aus Gründen der sog. Tiergefahr für die erlittenen Schäden. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 11 U 89/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 10.01.2023 zum Beschluss 11 U 89/21 vom 20.12.2022

Verursacht ein sich losreißender Hund den Sturz eines Fahrradfahrers, haftet der Halter des Hundes für die erlittenen Schäden.

Verursacht ein sich losreißender Hund den Sturz eines Fahrradfahrers, haftet der Halter des Hundes aus Gründen der sog. Tiergefahr für die erlittenen Schäden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte mit heute veröffentlichtem Beschluss die Verurteilung zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro angesichts der erlittenen sachverständig bestätigten Beeinträchtigungen. Der Verlust an Lebensqualität durch die nicht mehr bestehende Möglichkeit, Motorrad und sportlich Fahrrad zu fahren, ist damit angemessen ausgeglichen.

Der Kläger befuhr links neben seiner Lebensgefährtin nachmittags den Rad- und Fußweg am Main zwischen Frankfurt am Main und Hanau mit dem Fahrrad. Der Beklagte befand sich mit seiner Hündin oberhalb dieses Weges, als diese sich losriss und von rechts auf den Rad- und Fußweg rannte. Der Kläger stürzte und verletzte sich am rechten Arm und der rechten Hand. Er begehrt nunmehr Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 Euro sowie Erstattung entstandener Kosten. Das Landgericht hatte nach Zeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 7.000 Euro verurteilt sowie teilweiser Erstattung der geltend gemachten Kosten.

Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger ohne Erfolg vor dem OLG weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro. Das Landgericht habe hier zu Recht auf Basis der sachverständig bestätigten Beeinträchtigungen u. a. eines Anpralltraumas des rechten Handgelenks und Ellenbogens, einer Radiusköpfchenfraktur sowie Rupturen am Handgelenk das Schmerzensgeld mit 7.000 Euro bemessen, führte das OLG aus. Die geltend gemachten nicht unerheblichen Bewegungsbeeinträchtigungen am rechten Ellbogen seien sachverständig nicht festgestellt worden. Soweit sich der Kläger auf Schmerzen bei alltäglichen Abläufen wie dem An- und Ausziehen verweise, sei dies auf Basis des Sachverständigengutachtens nicht nachvollziehbar.

Der Kläger sei durch die erlittenen Beeinträchtigungen in seinen Aktivitäten und seiner Lebensführung zwar auf Dauer eingeschränkt. So sei durch den Sturz ein erheblicher Verlust an Lebensqualität eingetreten, da der Kläger nicht mehr seine Freizeitsportarten, insbesondere Motorrad- und sportliches Fahrradfahren, ausüben könne. Dies habe das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes indes angemessen berücksichtigt. Dabei habe das Landgericht zu Recht auch in die Bewertung einfließen lassen, dass kein vorsätzliches Handeln des Beklagten vorgelegen habe.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 17.11.2022 und Zurückweisungsbeschluss vom 20.12.2022, Az. 11 U 89/21

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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EU-Kommission veröffentlicht Richtlinienvorschlag zur Harmonisierung des Insolvenzrechts

Die EU-Kommission möchte bestimmte Aspekte der bestehenden nationalen Insolvenzrechtsregelungen europaweit harmonisieren. Ziel ist es dabei, Rechtsunsicherheit und Hemmnisse für grenzüberschreitende Investitionen innerhalb der EU abzubauen. Das berichtet der DStV.

DStV, Mitteilung vom 10.01.2023

Die EU-Kommission möchte bestimmte Aspekte der bestehenden nationalen Insolvenzrechtsregelungen europaweit harmonisieren. Ziel ist es dabei, Rechtsunsicherheit und Hemmnisse für grenzüberschreitende Investitionen innerhalb der EU abzubauen.

Derzeit gibt es in der EU 27 unterschiedliche nationale Insolvenzrechtsregelungen. Dieser Umstand führt zur Rechtsunsicherheit für Gläubiger und Investoren. Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission sieht unter anderem vor, die Interessen von Gläubigern besser zu schützen und Kleinstunternehmen im Falle einer Insolvenz ein vereinfachtes und effizienteres Abwicklungsverfahren (engl. Pre-Pack) zu ermöglichen.

Um den Erhalt der Insolvenzmasse für Gläubiger zu gewährleisten, sollen Mitglieder der Geschäftsführung in Zukunft in allen Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, spätestens drei Monate nachdem sie von der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens erfahren haben, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor Gericht zu stellen. Sollten sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können Haftungsansprüche seitens der Gläubiger entstehen.

Außerdem soll Kleinstunternehmen durch das sog. Pre-Pack-Verfahren (pre-packed insolvency sale) ein schnelleres und effizienteres Abwicklungsverfahren im Falle einer Insolvenz ermöglicht werden. Beim Pre-Pack-Verfahren wird die Veräußerung des Unternehmens vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbart. Das Verfahren kann auch dann eröffnet werden, wenn der Schuldner nicht genügend Vermögenswerte hat, um für die entstehenden Kosten aufzukommen.

Zudem sieht die EU-Kommission in ihrem Richtlinienentwurf eine dreimonatige Frist für die Geschäftsleitung zur Stellung eines Insolvenzantrags vor. Der Vorschlag der EU-Kommission stellt eine Mindestharmonisierung dar. Die Mitgliedstaaten können bestehende strengere Vorgaben beibehalten oder neu einführen. Deshalb müsste die derzeitige deutsche Regelung, nach der ein Antrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen ist, nicht abgeändert werden.

Positiv ist hervorzuheben, dass sich der Vorschlag der EU-Kommission zu den Anfechtungsklagen weitgehend am bestehenden deutschen Recht orientiert. Somit bleibt eine befürchtete Beschränkung des deutschen Anfechtungsrechts aus.

Der Richtlinienvorschlag zur Harmonisierung des Insolvenzrechts ist Teil eines Maßnahmenpakets der EU-Kommission zur Stärkung der europäischen Kapitalmärkte. Es beinhaltet insgesamt sechs Legislativvorschläge zum Insolvenzrecht, Clearing und der Notierung von Unternehmen an öffentlichen Märkten.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Antrag auf Bürgergeld online verfügbar

Um von Beginn an dem Anspruch der Bundesregierung nach bürgernaher und unbürokratischer Hilfe für unterstützungsbedürftige Bürgerinnen und Bürger nachzukommen, steht pünktlich zum Start des Bürgergeldes der digitale Hauptantrag unter www.jobcenter.digital zur Verfügung. Darauf weist das BMAS hin.

BMAS, Pressemitteilung vom 09.01.2023

Digitaler Hauptantrag steht pünktlich zur Einführung der Sozialreform unter jobcenter.digital zur Verfügung

Mit dem Bürgergeld hat die Bundesregierung im vergangenen Jahr eine große Sozialreform auf den Weg gebracht, die am 1. Januar 2023 das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld abgelöst hat. Um von Beginn an dem Anspruch der Bundesregierung nach bürgernaher und unbürokratischer Hilfe für unterstützungsbedürftige Bürgerinnen und Bürger nachzukommen, steht pünktlich zum Start des Bürgergeldes der digitale Hauptantrag unter www.jobcenter.digital zur Verfügung.

„In den letzten Jahren hat die Bundesagentur für Arbeit in beispielgebender Weise die Digitalisierung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die gemeinsamen Einrichtungen konsequent verfolgt. Sie ist damit nicht nur den Verpflichtungen des Onlinezugangsgesetzes fristgerecht nachgekommen, sondern hat auch die Verwaltungsmodernisierung intensiv vorangetrieben. Mit dem Start des Bürgergeldes können Anträge online gestellt sowie weitere digitale Services genutzt werden. Ich bin sicher, dass die Antragstellenden diese Möglichkeit zu schätzen wissen werden.“

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und SozialesMit dem Angebot unter www.jobcenter.digital können Bürgerinnen und Bürger nicht nur ihre Erst- oder Weiterbewilligungsanträge beim Jobcenter online stellen, sondern auch viele andere Services nutzen, wie Termine vereinbaren, Nachrichten senden oder Bescheide abrufen. Bürgerinnen und Bürger, die ihren digitalen Hauptantrag auf Bürgergeld stellen, können von der medienbruchfreien Kommunikation mit dem Jobcenter profitieren. Denn auch Nachfragen und die Nachreichung von Nachweisen können nun online erfolgen, was den Entscheidungsprozess beschleunigen wird. Die Nutzung des Angebotes ist nicht nur mit dem PC, sondern auch mit Smartphone oder Tablet möglich.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Elektronische Gesundheitskarte für Heilfürsorgeberechtigte

Der Bundesrat fordert die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) auch für Heilfürsorgeberechtigte. Statt der bisherigen Krankenversichertenkarte sollte in der Heilfürsorge die elektronische Gesundheitskarte ausgegeben sowie die elektronische Patientenakte (ePA) eingeführt werden, heißt es in einem Gesetzentwurf.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.01.2023

Der Bundesrat fordert die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) auch für Heilfürsorgeberechtigte. Statt der bisherigen Krankenversichertenkarte sollte in der Heilfürsorge die elektronische Gesundheitskarte ausgegeben sowie die elektronische Patientenakte (ePA) eingeführt werden, heißt es in einem Gesetzentwurf (20/4902) der Länderkammer.

Die Möglichkeit der Ausgabe von elektronischen Gesundheitskarten an die Beamtengruppen, die heilfürsorgeberechtigt sind, müsse in Paragraf 362 SGB V verankert werden. Die Heilfürsorge stelle als sonstiger Kostenträger eine Krankenkasse insbesondere für Polizeibeamte, Beamte der Fachrichtung Polizei beim Verfassungsschutz sowie der Fachrichtung Feuerwehr dar und nehme als solche am Abrechnungssystem der gesetzlichen Krankenkassen teil, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfes. Bisher habe an die Heilfürsorgeberechtigten nur die Krankenversichertenkarte, das Vorgängermodell der eGK, ausgegeben werden können. Die Krankenversichertenkarte werde zwar in den Arztpraxen akzeptiert, jedoch führe die Abrechnung oft zu Softwareakzeptanzproblemen. In der Folge komme es zu höheren Kosten bei der Heilfürsorge. Die Bundesregierung befürwortet eine solche Gesetzesänderung, wie aus der Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf hervorgeht. Die gesetzliche Verankerung der Möglichkeit zur Ausgabe von elektronischen Gesundheitskarten an Heilfürsorgeberechtigte werde unterstützt, heißt es dort. Um die digitale Infrastruktur im Gesundheitswesen (Telematikinfrastruktur) flächendeckend in der Versorgung zu etablieren, müssten die bereits geschaffenen Strukturen und Angebote schrittweise geöffnet werden, um weitere Beteiligte zu erreichen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 12/2023

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Neue Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Braunschweig

Die Familiensenate des OLG Braunschweig haben die neuen Leitlinien zum Unterhaltsrecht (Stand: 1. Januar 2023) bekannt gegeben.

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 02.01.2023

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Braunschweig haben die neuen Leitlinien zum Unterhaltsrecht (Stand: 1. Januar 2023) bekannt gegeben. Sie sind auf der Homepage des Oberlandesgerichts Braunschweig veröffentlicht. Die Leitlinien sollen der Orientierung dienen und zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung im gesamten Bezirk beitragen. Sie haben jedoch keine bindende Wirkung und können insbesondere die Prüfung des Einzelfalles nicht ersetzen.

Wesentliche Änderungen haben sich aufgrund der Erhöhung der Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder sowie der Anhebung der Selbstbehalte ergeben. Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30. November 2022 (BGBl. I S. 2130). Danach ist der Mindestunterhalt für Kinder in der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre) von 396 Euro auf 437 Euro, in der zweiten Altersstufe (6 bis 11 Jahre) von 455 Euro auf 502 Euro und in der dritten Altersstufe (11 bis 17 Jahre) von 533 Euro auf 588 Euro angehoben worden. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe (Mindestunterhalt) führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der nachfolgenden Einkommensgruppen. Die neu festgesetzten Beträge hat das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits in der aktualisierten Tabelle zum Kindesunterhalt übernommen, auf welche die Leitlinien verweisen.

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder haben sich ebenfalls erhöht. In der ersten Einkommensgruppe beträgt der Bedarfssatz für volljährige Kinder nun 628 Euro. Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt gegenüber 2022 nunmehr 930 Euro. Darin sind 410 Euro für Wohnkosten (Warmmiete) berücksichtigt.

Infolge der Erhöhung der Regelbedarfe nach dem SGB II sowie der allgemeinen Steigerung von Kosten bedurfte es einer Anpassung des Selbstbehalts des Unterhaltsschuldners, der letztmalig zum 1. Januar 2020 angehoben worden war. Der Selbstbehalt bezeichnet das Minimum, welches dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich für seinen eignen Lebensbedarf zu verbleiben hat.

Quelle: OLG Braunschweig

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Beschwerde gegen Erbscheinserteilung zurückgewiesen

Die Erbeinsetzung eines Vereins, der in dieselbe hierarchische katholische Organisation wie die Pflegeeinrichtung der Erblasserin ohne Begründung eines Über- und Unterordnungsverhältnis eingebunden ist, kann wirksam sein. So das OLG Frankfurt (Az. 20 W 301/18).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 06.01.2023 zum Beschluss 20 W 301/18 vom 08.12.2022 (nrkr)

Kein Verstoß gegen Heim- und Pflegegesetz bei Erbeinsetzung eines von der katholischen Pflegeeinrichtung unabhängigen katholischen Vereins

Die Erbeinsetzung eines Vereins, der in dieselbe hierarchische katholische Organisation wie die Pflegeeinrichtung der Erblasserin ohne Begründung eines Über- und Unterordnungsverhältnis eingebunden ist, kann wirksam sein. Die Begünstigung des juristisch von der Pflegeeinrichtung unabhängigen Vereins beinhaltet weder unmittelbar noch mittelbar einen Verstoß gegen die Verbotsnormen des Hessischen Heim- und Pflegegesetzes. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 06.01.2023 veröffentlichten Beschluss die Beschwerde des Sohnes der Erblasserin gegen die beabsichtigte Erbscheinserteilung an den Verein zurückgewiesen.

Die Erblasserin war verwitwet und hatte ein Kind. Sie lebte zuletzt in einer katholischen Altenpflegeeinrichtung in Wiesbaden. Zum Alleinerben setzte sie einen eingetragenen Verein einer katholischen Einrichtung ein. Die Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung ist korporatives Mitglied dieses Vereines und hat sich u. a. hinsichtlich der Bestellung des Geschäftsführers der Zustimmung des Bischofs von Limburg unterstellt. Ihr Sohn erhielt ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils.

Der eingesetzte Testamentsvollstrecker beantragte beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins zugunsten des Vereins. Der Sohn hat das Testament angefochten und ebenfalls einen Erbschein zu seinen Gunsten beantragt.

Das Nachlassgericht beabsichtigt, dem Verein einen Erbschein zu erteilen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Sohnes. Diese hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Verein sei wirksam zum Alleinerben eingesetzt worden, bestätigte das OLG die Auffassung des Nachlassgerichts. Das Testament verstoße nicht gegen eine Verbotsnorm des Hessischen Heim- und Pflegegesetzes. Demnach ist es Betreibern von Pflegeeinrichtungen u. a. untersagt, sich für die Zurverfügungstellung eines Platzes oder die Erbringung von Pflegeleistungen zusätzliche Zahlungen versprechen zu lassen (§ 6 HSBP). Mit der Regelung solle u.a. der Heimfriede geschützt werden; sie solle eine unterschiedliche Behandlung der Bewohner als Folge finanzieller Zusatzleistungen oder -versprechen verhindern. Die Regelung diene zudem dem Schutz der Testierfreiheit und solle das Ausnutzen der Hilf- oder Arglosigkeit verhindern. Die Erbeinsetzung berühre diese Zwecke hier nicht. Die Erblasserin habe mit dem Verein eine von der Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung verschiedene juristische Person als Erbe eingesetzt. Soweit die Erblasserin den Wunsch geäußert haben soll, in einer katholischen Einrichtung betreut zu werden, die möglicherweise in der Trägerschaft des begünstigten Vereins stünde, erfülle dies nicht die Verbotsnorm. Ein nicht näher konkretisierter Wunsch sei nicht geeignet, Druck auf den Betreiber einer Einrichtung auszuüben. Die nach dem Willen der Erblasserin aus Mitteln der Treuhandstiftung zu finanzierenden Leistungen stellten sich nicht als solche im Sinne der Verbotsnorm dar.

Die Erbeinsetzung stelle auch keine unzulässige Umgehung der Verbotsnorm dar. Die Erbeinsetzung stelle sich weder indirekt noch mittelbar als Zuwendung an die Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung dar, in welcher die Erblasserin zuletzt gelebt hatte. Durch die Auflage zur Verwendung ihres Vermögens in einer Treuhandstiftung habe die Erblasserin eine Bestimmung getroffen, die gerade keine Zuwendung an die Betreiberin der Pflegeeinrichtung bewirke. Es bestehe kein tatsächlicher oder rechtlicher Einfluss des Vereins auf diese Einrichtung. Allein der Umstand, dass die Betreiberin der Einrichtung korporatives Mitglied des Vereins sei, führe nicht dazu, dass die Einrichtung auch am zugewendeten Vermögen partizipiere.

Die gewählte testamentarische Gestaltung diente zwar offensichtlich dazu, einen Verstoß gegen die Vorschriften des HSBP zu vermeiden. Die Gestaltung berühre aber nicht die Schutzzwecke des HSBP und sei damit von der Testierfreiheit gedeckt.

Da der Verein keine der Verwaltung kirchlicher Organe unterstehende Einrichtung sei, sei das kanonische Recht auf den Verein nicht anwendbar. Damit bedürfe die Annahme der Erbschaft durch den Verein auch nicht der Genehmigung durch den Bischof nach dem Kirchenvermögensverwaltungsgesetz.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum BGH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: OLG Frankfurt

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